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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1993 – C-328/91

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:31

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 27. Januar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das House of Lords hat dem Gerichtshof vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit 1 (im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach englischem Recht für die Gewährung bestimmter Invaliditätsleistungen geltende Diskriminierung zwischen Männern und Frauen nach Artikel 7 Absatz Buchstabe a der Richtlinie gerechtfertigt ist, wonach die Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich der Richtlinie die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen ausschließen können. Im vorliegenden Fall geht es, genauer gesagt, darum, die Tragweite der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme zu bestimmen, soweit es sich um andere Leistungen der Sozialversicherung, d. h. andere Leistungen als Altersoder Ruhestandsrenten handelt.

2 Die anderen Leistungen, um die es im vorliegenden Fall geht, sind das Schwerbehindertengeld (severe disablement allowance, im folgenden: SDA) und die Leistung für die Pflege von Behinderten (invalid car allowance, im folgenden: ICA). Es sind dies beitragsfreie Leistungen, die im Social Security Act 1975 in der Fassung des Health and Social Security Act 1984 geregelt sind und die arbeitsunfähigen Personen (Artikel 36) sowie Personen gewährt werden, die sich mit der Pflege Schwerbehinderter befassen (Artikel 37).

Gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 37 Absatz 5 dieses Gesetzes werden diese Leistungen aber Personen nicht gezahlt, die das Rentenalter erreicht haben (das in Artikel 27 Absatz 1 für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt worden ist), es sei denn, sie hatten unmittelbar vor Erreichung dieses Alters Anspruch auf die genannten Leistungen.

3 Aufgrund dieser Vorschriften verweigerte der Adjudication Officer Frau Thomas, Frau Morley, Frau Beard, Frau Cooze und Frau Murphy die Zahlung der SDA und der ICA (diese Entscheidungen sind danach von den zuständigen Social Security Appeal Tribunals bestätigt worden). Diese Personen hatten zwar ihre Beschäftigung aufgeben müssen, weil sie selbst arbeitsunfähig geworden sind (Frau Thomas und Frau Morley) oder weil sie Schwerbehinderte pflegen wollten (Frau Beard, Frau Cooze und Frau Murphy); im Zeitpunkt der Antragstellung hatten sie aber schon das Rentenalter überschritten, und sie hatten jedenfalls unmittelbar vor Erreichung dieses Alters keinen Anspruch auf diese Leistungen. Tatsächlich hatten einige von ihnen nach Erreichung des Rentenalters weiter gearbeitet und die Beschäftigung danach wegen eigener Arbeitsunfähigkeit (Frau Thomas und Frau Morley) oder wegen der Behinderung einer anderen Person (Frau Beard) aufgegeben; Frau Cooze und Frau Murphy hatten dagegen schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu arbeiten aufgehört, um einen behinderten Verwandten pflegen zu können, dem eine Invaliditätsrente freilich zu einem Zeitpunkt zugesprochen worden war, zu dem die Betroffenen das Rentenalter bereits erreicht hatten.

Mit Ausnahme der von Frau Morley erhobenen Klage, die abgewiesen wurde, gab der zuständige Social Security Commissioner den Klagen statt, die die anderen Personen gegen die Ablehnung der SDA oder der ICA eingereicht hatten. Der Court of Appeal wies danach die Berufung zurück, die der Minister für soziale Sicherheit in den Frau Thomas, Frau Cooze, Frau Beard und Frau Murphy betreffenden Sachen eingelegt hatte; der von Frau Morley eingelegten Berufung wurde stattgegeben.

4 Auf Rechtsmittel des Ministers für soziale Sicherheit gegen das Urteil des Court of Appeal hat das House of Lords dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wie folgt zusammengefaßt werden können.

a) Welche Art von Beziehung muß zwischen einer Sozialversicherungsleistung und dem Rentenalter bestehen, damit eine diskriminierende Maßnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erfaßt wird?

b) Muß bei der Beurteilung der Frage, ob die (diskriminierende) Gewährung einer Sozialversicherungsleistung die Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters für Männer und für Frauen ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden und welche Kriterien sind dabei maßgeblich?

c) Kann sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen oder für die Anwendung der fraglichen Ausnahmebestimmung auf statistische Angaben auch in dem Fall stützen, in dem eine Frau nachweisen kann, daß sie trotz Erreichung des Rentenalters keine Rente erhält?

d) Ist ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen unterschiedliche Rentenalter beibehalten hat, nach der Richtlinie 79/7 verpflichtet, bei der Gewährung von Invaliditätsleistungen dieselbe Altersgrenze (Höchstgrenze) anzuwenden?

5 In Beantwortung der ersten Frage soll der Gerichtshof also die Tragweite der Ausnahme bestimmen, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a mit der Wendung etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen umschrieben ist. Insbesondere soll geklärt werden, ob davon erfaßt werden: a) Vorschriften, die erforderlich sind, damit die Regelungen über andere Leistungen mit den Systemen der Alters- und Ruhestandsrenten zusammenwirken können, ohne daß es zu Unbilligkeiten, Widersprüchen oder Abwegigkeiten kommt; b) Bestimmungen, die der Mitgliedstaat in Ausübung seines Gestaltungsspielraums sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit den Vorschriften der Regelungen über Alters- und Ruhestandsrenten verknüpft hat; oder schließlich c) andersartige Bestimmungen.

Lassen Sie mich vorweg festhalten, daß im vorliegenden Fall kein Streit darüber besteht, daß die Betroffenen in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie fallen, daß die streitigen Vorschriften zum sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie gehören und daß die Bestimmungen, nach denen Frauen, die das Rentenalter bereits überschritten haben, die fraglichen Leistungen nicht erhalten, diskriminierenden Charakter haben. Um bestimmen zu können, ob die Tatsache, daß Frauen die SDA oder die ICA nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht beantragen und erhalten können, während dies Männern erst vom 65. Lebensjahr an verwehrt ist, eine Folge der Festlegung verschiedener Rentenalter für Männer und Frauen ist, ist daher zunächst zu prüfen, welcher ursächliche Zusammenhang zwischen einer Sozialversicherungsleistung und dem Rentenalter bestehen, d. h. welcher Zusammenhang vorhanden sein muß, damit angenommen werden kann, daß die diskriminierende, die fragliche Leistung betreffende Regelung eine Auswirkung des Rentenalters im Sinne und für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie darstellt.

6 Die Parteien sind sich darin einig, daß ein Zusammenhang zwischen dem Rentenalter und den anderen (diskriminierenden) Sozialversicherungsleistungen, die sich daraus ergeben, bestehen muß; es gibt aber Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Tragweite dieses ursächlichen Zusammenhangs.

Die Rechtsmittelbeklagten und die Kommission sind der Auffassung, die fragliche Ausnahme dürfe nicht weit und in einem subjektiven Sinne ausgelegt werden, sie erfasse vielmehr nur Auswirkungen auf andere Leistungen, die objektiv und notwendig an das Rentenalter gebunden seien. Folge man dem nicht, so könnten die Mitgliedstaaten einseitig den Anspruch auf eine andersartige Sozialversicherungsleistung an das Rentenalter binden, was die Möglichkeit zur Folge hätte, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts auszudehnen.

Die britische Regierung steht dagegen auf dem Standpunkt, ein Mitgliedstaat könne die Gewährung einer Sozialversicherungsleistung an das (unterschiedliche) Rentenalter binden, wenn er sinnvolle Grenzen einhalte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachte. Da es, solange es unterschiedliche Rentenalter gebe, nicht möglich sei, eine absolute Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei bestimmten anderen Sozialversicherungsleistungen zu gewährleisten, vielmehr immer Diskriminierungen oder jedenfalls Anomalien vorhanden seien, sei es einem Mitgliedstaat freigestellt, unter den verschiedenen möglichen Lösungen die zu wählen, von der er annehme, daß so die Ziele seines Sozialversicherungssystems am angemessensten und am billigsten zu erreichen seien. An einer Reihe von Beispielen lasse sich dartun, daß Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen auch bestünden, wenn für die fraglichen Leistungen eine einheitliche Altersgrenze gelten würde; jedenfalls sei es nicht möglich, eindeutig zu umschreiben, was unter notwendigen Folgen zu verstehen sei. Aus alledem folge, daß in der Unmöglichkeit, Lösungen zu finden, die Diskriminierungen völlig ausschlössen, der Zusammenhang zwischen dem Rentenalter und den fraglichen Invaliditätsleistungen zu sehen sei.

7 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß die Beseitigung der auf dem Geschlecht beruhenden Diskriminierungen zu den Grundrechten gehöre, deren Einhaltung er zu sichern habe, und daß er außerdem betont hat, daß bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem ... Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten [ist], der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, auf denen die Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht. Nach diesem Grundsatz dürfen Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen ... Daraus folge, daß die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a enthaltene Ausnahme eng auszulegen sei.

8 Zu dem Punkt, um den es jetzt geht, hat der Gerichtshof vor kurzem in dem am 7. Juli 1992 in der Rechtssache Equal Opportunities Commission ergangenen Urteil Stellung genommen. Dabei ging es um Diskriminierungen von Männern, die auf den Umstand zurückgehen, daß Männer für denselben Rentenbetrag länger Beiträge entrichten als Frauen, und zwar eben wegen für Männer und Frauen unterschiedlicher Rentenalter. In diesem Fall hat der Gerichtshof festgestellt, daß Diskriminierungen in bezug auf Beitragszeiten nur dann von der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a enthaltenen Ausnahme erfaßt würden, wenn sie zur Erreichung der Ziele notwendig erscheinen, die mit der Richtlinie dadurch verfolgt werden, daß sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit beläßt, ein für Männer und Frauen verschiedenes Rentenalter beizubehalten (Randnr. 13).

Nach einem Hinweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen die ausgeschlossenen Bereiche zu überprüfen (Artikel 7 Absatz 2) und die Kommission über die Gründe zu unterrichten, die eine etwaige Beibehaltung der geltenden Ausnahmen rechtfertigen (Artikel 8 Absatz 2), hat sich der Gerichtshof mit dem Ziel befaßt, das in der Richtlinie mit der fraglichen Ausnahmebestimmung verfolgt wird. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, es könne, obwohl in den Begründungserwägungen der Richtlinie die Gründe für die in ihr vorgesehenen Ausnahmen nicht genannt würden, aus der Art der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Ausnahmen gefolgert werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten gestatten wollte, die für Frauen im Rentenbereich bestehenden Vergünstigungen vorübergehend aufrechtzuerhalten, damit die Rentensysteme in dieser Hinsicht schrittweise angepaßt werden könnten, ohne das komplexe finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme zu stören, dessen Bedeutung außer Frage stehe (Randnr. 15).

9 Diese Erwägungen beziehen sich offensichtlich nicht auf die Auswirkungen, die sich für andere Leistungen aus einem unterschiedlichen Rentenalter ergeben können, sondern auf Diskriminierungen in bezug auf den Umfang der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Rente und ihre Berechnung. Weil es aber Sinn der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a enthaltenen Ausnahme ist, die Aufrechterhaltung der für Frauen im Rentenbereich bestehenden Vergünstigungen vorübergehend zu gestatten, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht schrittweise Änderungen (im Sinne der Erreichung eines gemeinsamen Rentenalters für Männer und Frauen) vornehmen können, ist auch klar, daß etwaige Diskriminierungen bei anderen Sozialversicherungsleistungen nur dann eine Folge des unterschiedlichen Rentenalters sind und in den Anwendungsbereich der erwähnten Ausnahme fallen (entsprechend dem, was der Gerichtshof zu Diskriminierungen bei den Beitragszeiten ausgeführt hat), wenn diese Diskriminierungen erforderlich sind, um Mitgliedstaaten die vorübergehende Beibehaltung unterschiedlicher Rentenalter zu ermöglichen, ohne daß das komplexe Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems, namentlich in finanzieller Hinsicht (wie im Falle der Rentenbeiträge), aber auch was die Kohärenz des Systems insgesamt angeht, erheblich gestört wird.

10 Wenden wir uns nun den Leistungen zu, um die es im vorliegenden Fall geht. Wie schon ausgeführt, sind die SDA und die ICA beitragsfreie Leistungen, deren Gewährung sich also nicht nach gezahlten Beiträgen richtet, und die daher — so gesehen — keinen Einfluß auf vorher festgesetzte finanzielle Mechanismen haben. Ganz allgemein gesagt erscheint es mir nicht möglich, die Ansicht zu vertreten, die Verbindung zwischen dem unterschiedlichen Rentenalter und den genannten Leistungen sei notwendig zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des gesamten Sozialversicherungssystems.

Tatsächlich werden die Erklärungen der britischen Regierung zu den beträchtlichen finanziellen Auswirkungen, die sich z. B. aus der Festlegung einer für Männer und Frauen einheitlichen Altersgrenze (65 Jahre) ergeben sollen, durch die Tatsache widerlegt, daß eine Invaliditätsleistung, die an Stelle des Einkommens tritt, nach den Social Security (Overlapping Benefits) Regulations 1979 von der Altersrente abgezogen werden kann. Zwar ist richtig, daß die Invaliditätsleistungen im Unterschied zu den Altersrenten nicht besteuert werden; dieser Umstand wirkt sich aber nicht so sehr auf das finanzielle Gleichgewicht des Rentensystems aus als vielmehr auf die Tatsache, daß die fraglichen Leistungen, die Frauen im Alter zwischen 60 und 65 Jahren erhalten, teilweise besteuert werden, während dies bei Männern derselben Altersgruppe nicht der Fall ist.

Die britische Regierung hat noch darauf hingewiesen, daß die finanziellen Belastungen vergrößert würden, weil Personen, die normalerweise keinen Rentenanspruch hätten, eine der fraglichen Invaliditätsleistungen beanspruchen könnten. Dazu genügen meines Erachtens zwei Bemerkungen. Zum einen darf die Tatsache nicht übersehen werden, daß es sich um Personen handelt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 fallen. Zum anderen ist es zwar durchaus möglich, daß bestimmte Personen, deren Beitragsleistungen für eine Rente nicht ausreichen, eine der fraglichen Leistungen erhalten können; in diesem Fall erhalten diese Personen aber, wie die Kommission ohne Widerspruch von Seiten der britischen Regierung ausgeführt hat, keine Einkommensbeihilfe, wie sie nach innerstaatlichem Recht Personen zusteht, die keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts haben.

11 Nach meinem Eindruck gibt es auch keine vernünftigen Gründe für die Annahme, es könnte, wenn diese Leistungen Frauen gewährt werden, die das Rentenalter bereits überschritten haben, die Kohärenz des Rentensystems beeinträchtigt werden. Insbesondere ist der von der britischen Regierung erwähnte Umstand nicht ausschlaggebend, daß die fraglichen Leistungen dazu bestimmt sind, den Einkommensverlust nach Eintritt des Risikos, für das sie vorgesehen sind, zu ersetzen, zumal der Umstand, daß die Frau einen Rentenanspruch vor dem Mann erwirbt, aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts für sie nicht die Verpflichtung mit sich bringt, vor dem Mann die Arbeit aufzugeben. Mit anderen Worten: Ein unterschiedliches Rentenalter kann nicht zur Folge haben, daß Frauen daran gehindert werden, ebenso lang zu arbeiten wie Männer. In der Tat ist es nach der britischen Regelung möglich, eine regelmäßige Beschäftigung beizubehalten und den Eintritt in den Ruhestand bis zu fünf Jahre nach Erreichung des Rentenalters herauszuschieben (tatsächlich sieht Artikel 27 Absatz 5 des Social Security Act 1975 vor, daß man sich fünf Jahre nach Erreichung des Rentenalters automatisch im Ruhestand befindet). Dazu kommt — wie sich im Verfahren ergeben hat — daß fast 20 % der Frauen nach Erreichung des Rentenalters weiterarbeiten.

In genau dieser Lage befanden sich die Frauen, um die es im Ausgangsverfahren geht: Sie haben nach Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet und es ist erst nach diesem Zeitpunkt zu der Arbeitsunfähigkeit oder zu der Notwendigkeit gekommen, eine behinderte Person zu pflegen. Gewiß, es handelt sich um eine begrenzte Zahl von Fällen, denn im allgemeinen hören die Frauen bei Erreichung des Rentenalters auf zu arbeiten; wir haben es aber doch mit einem Tatbestand zu tun, der nicht vernachlässigt werden kann. Es ist daher nicht richtig, alle Frauen so zu behandeln, als würden sie bei Erreichung des Rentenalters aufhören zu arbeiten, und auf diese Weise Frauen zu bestrafen, die nach Erreichung des 60. Lebensjahres weiterarbeiten.

12 Nach alledem bin ich der Ansicht, daß die im englischen Recht bei Invaliditätsleistungen bestehende Diskriminierung nur dann als Auswirkung der Festsetzung unterschiedlicher Rentenalter im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie angesehen werden könnte, wenn sie erforderlich wäre, um die Kohärenz und das finanzielle Gleichgewicht des Rentensystems zu gewährleisten, was im vorliegenden Fall aber nicht zuzutreffen scheint. In jedem Fall ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, im Lichte der ihm gegebenen Hinweise zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist.

13 Nach dem Ergebnis, zu dem ich in Ansehung der ersten Frage gekommen bin, scheint es sich zu erübrigen, auf die drei anderen Fragen noch besonders einzugehen. Ich werde sie daher ganz kurz behandeln.

14 Die zweite Frage geht dahin, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden zu beachten ist, und gegebenenfalls nach Maßgabe welcher Merkmale. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Johnston zwar ausgeführt hat, daß bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Ausnahmen von einem Individualrecht, wie dem ... Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten [ist], daß die vorhergehenden Ausführungen aber auch zeigen, daß dieser Grundsatz keinen eigenständigen Wert für die Bestimmung der Auswirkungen hat, die objektiv an das Rentenalter gebunden sind. Es ist also nicht notwendig, auf die zweite Frage eine Antwort zu geben.

15 Zu der dritten Frage, die sich auf die Bedeutung statistischer Angaben bezieht, genügt es, darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Anspruch auf Gleichbehandlung — wie ich schon zu der ersten Frage ausgeführt habe — um ein individuelles Recht handelt, und daß es deshalb nicht zulässig ist, mit Verallgemeinerungen zu arbeiten, die außer acht lassen, daß viele Frauen nach Erreichung des Rentenalters weiterarbeiten. Noch allgemeiner läßt sich sagen, daß Diskriminierungen des einen oder anderen Geschlechts — dies kann der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der Gleichbehandlung entnommen werden — nicht mit statistischem Material gerechtfertigt werden können. Grundsätzlich kann man sich also auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Ausnahme nicht berufen, indem man ausschließlich auf das Verhalten hinweist, das die meisten zu einer bestimmten Gruppe gehörenden Personen an den Tag legen.

16 Mit der letzten Frage schließlich möchte das House of Lords erfahren, ob ein Mitgliedstaat, wenn nach innerstaatlichem Recht für Männer und Frauen nicht dasselbe Rentenalter gilt, nach der Richtlinie 79/7 verpflichtet ist, bei Invaliditätsleistungen das füiden Ruhestand geltende Höchstalter (im vorliegenden Fall: 65 Jahre) anzuwenden. Hierzu beschränke ich mich auf den Hinweis, daß es nach den Zielen der Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 4 darauf ankommt, daß Frauen ebenso behandelt werden wie Männer, die sich in derselben Lage befinden.

So gesehen könnte, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die Zahlung der fraglichen Invaliditätsleistungen an alle Personen unter 65 Jahren (gemeinsames Alter) davon abhängig gemacht werden, daß es sich um Personen handelt, die noch keine Altersrente beziehen oder die sie noch nicht beantragt haben. Die Besorgnis der Regierung des Vereinigten Königreichs, auf diese Weise werde die Gewährung dieser Leistungen auf eine Fiktion gestützt, weil es nicht möglich sei, darzutun, daß die betreffende Frau, wäre es nicht zur Invalidität gekommen, weitergearbeitet hätte, scheint mir nicht begründet zu sein. Eine Fiktion ist es vielmehr, eine Frau als im Ruhestand befindlich anzusehen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiterarbeitet und die die Arbeit danach wegen ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder der Behinderung einer anderen Person einstellt, deren Pflege sie sich widmet.

17 Nach alledem schlage ich vor, auf die vom House of Lords gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

1) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7'/EWG ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, in dem für Männer und Frauen unterschiedliche Rentenalter für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrenten gelten, bei anderen Sozialversicherungsleistungen Diskriminierungen nur insoweit vornehmen kann, als sie mit dem unterschiedlichen Rentenalter notwendig und objektiv verbunden sind.

2) Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG kann sich ein Mitgliedstaat nicht allein auf statistisches Material über die berufstätige Bevölkerung stützen, um eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei anderen Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten zu rechtfertigen.

3) Die Richtlinie 79/7/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Personen, die sich in gleicher Lage befinden, ohne Rücksicht auf das Geschlecht gleich zu behandeln und deshalb gegebenenfalls bei der Gewährung von Invaliditätsleistungen dieselbe Altersgrenze anzuwenden.