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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1993 – C-65/92

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1993:35

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 28. Januar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im vorliegenden Fall ersucht die belgische Cour de cassation um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Absatz 1, 46 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 findet (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: Verordnung).

2 Der Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens, Herr Levatino, ist der Sohn der verstorbenen Frau Caterina Milazzo. Den Sachverhalt des Verfahrens hat das vorlegende Gericht nicht ausreichend geschildert, es scheint aber, daß Frau Milazzo, eine italienische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Belgien, ab 1. Oktober 1967 Anspruch auf eine belgische Altersrente für Arbeiter und ab 1. November 1967 Anspruch auf eine italienische Altersrente hatte. Im Jahr 1972 stellte Frau Milazzo den Antrag, ihr ein garantiertes Einkommen nach dem belgischen Gesetz vom 1. April 1969 zu gewähren. Zweck dieses Gesetzes ist es, alten Menschen, die keine angemessenen Einkünfte haben, ein Mindesteinkommen zu garantieren. Die Gewährung des garantierten Einkommens richtet sich gemäß den Vorschriften des Gesetzes nach den Einkünften des Antragstellers, ist also nicht von einer bestimmten Versicherungszeit abhängig. Insbesondere sieht Artikel 4 des Gesetzes vor, daß ein garantiertes Einkommen nur nach der Ermittlung der Einkünfte des Antragstellers gewährt wird und daß in diesem Zusammenhang, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, jedes andere Einkommen, gleich welcher Art und Herkunft, berücksichtigt wird, über das der Antragsteller oder sein Ehegatte verfügt. Gemäß Artikel 10 wird vom Betrag des garantierten Einkommens jede Alters- oder Hinterbliebenenrente oder jede andere finanzielle Leistung abgezogen, die der Antragsteller oder sein Ehegatte aufgrund einer belgischen oder ausländischen verbindlichen Regelung über die Altersversorgung erhält.

3 Mit Entscheidung vom 20. Februar 1975 lehnte der zuständige belgische Sozialversicherungsträger (Office national des pensions pour travailleurs salariés, im folgenden: ONPTS) den von Frau Milazzo gestellten Antrag auf ein garantiertes Einkommen mit der Begründung ab, sie habe die Staatsangehörigkeit eines Landes, mit dem Gegenseitigkeitsabkommen, wie es das Gesetz vom 1. April 1969 verlange, nicht bestehe. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Tribunal du travail Lüttich vom 23. September 1975 aufgehoben. Dabei stützte sich das Tribunal du travail vor allem auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 1/72 (Frilli/Belgien, Slg. 1972, 457). In diesem Urteil hatte der Gerichtshof zu dem genannten Gesetz festgestellt, das aufgrund allgemeiner Bestimmungen eines Mitgliedstaats gewährte garantierte Einkommen stelle für einen Wanderarbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat einen Rentenanspruch habe, eine Leistung bei Alter im Sinne der Ratsverordnung Nr. 3 vom 3. Dezember 1958 (der Vorgängerin der Verordnung Nr. 1408/71) dar; daher könne die Gewährung einer solchen Leistung an einen ausländischen Arbeiter nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Gegenseitigkeitsabkommen mit dem Mitgliedstaat, dem der Arbeiter angehöre, bestehe.

4 Daraufhin zahlte das ONPTS Frau Milazzo ab 1. Januar 1973 ein garantiertes Einkommen. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 1. April 1969 wurde bei der Berechnung der Höhe des garantierten Einkommens der Betrag der Altersrente berücksichtigt, auf die Frau Milazzo Anspruch hatte. Ursprünglich betrug das ihr zustehende garantierte Einkommen 20679 BFR pro Jahr. Es wurde zum 1. Juli 1973 auf 34160 BFR pro Jahr erhöht und wuchs danach gemäß den Vorschriften des belgischen Rechts, wie das Office national des pensions (der Nachfolger des ONPTS, im folgenden: ONP) auf Frage des Gerichtshofes in einer eingehenden Berechnung zeigte. Diese Berechnungen zeigen auch — entsprechend den schriftlichen Erklärungen des ONP und entgegen bestimmten Ausführungen, die sich in den schriftlichen Erklärungen der Kommission finden —, daß Frau Milazzo tatsächlich eine belgische Rente erhielt.

5 Als die italienische Rente von Frau Milazzo wegen der Indexbindung erhöht wurde, berechnete das ONPTS den Betrag des ihr zustehenden garantierten Einkommens neu. In einer am 6. März 1984 zugestellten Entscheidung wurde Frau Milazzo mitgeteilt, daß ihr garantiertes Einkommen ab April 1984 um monatlich 4818 BFR gekürzt werde; diese beträchtliche Herabsetzung ging auf eine ungewöhnlich starke Erhöhung ihrer italienischen Rente zurück, die sich offenbar aus der Anwendung der italienischen Indexvorschriften ergab. Die Entscheidung des ONPTS über die Kürzung des Frau Milazzo zustehenden garantierten Einkommens wurde in einem Verfahren beim Tribunal du travail Lüttich, das Frau Milazzo anhängig gemacht und der Beklagte nach ihrem Ableben fortgesetzt hat, aufgehoben. Dieses Urteil wurde im wesentlichen durch das Urteil der Cour du travail Lüttich vom 3. Februar 1989 bestätigt. Darin erklärte die Cour du travail, das ONPTS habe das garantierte Einkommen gemäß Artikel 46 der Verordnung zu zahlen und an den Index zu binden, ohne die Anpassungen der italienischen Rente zu berücksichtigen, die auf die Änderung der Lebenshaltungskosten zurückgingen. Demgemäß wurde das ONPTS verurteilt, dem Beklagten Rückstände des garantierten Einkommens für die Zeit vom 1. April 1984 bis zum 26. August 1984, dem Todestag von Frau Milazzo, zu zahlen. Das ONP griff das Urteil der Cour du travail bei der Cour de cassation an, und diese legte dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Sind die Artikel 46 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß sie im Fall des Zusammentreffens einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gezahlten Leistung bei Alter mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlten Zusatzleistung zu einer Leistung bei Alter des Arbeitnehmers, die einem alten Menschen ein Einkommen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten garantiert, anwendbar sind, wenn diese Anwendung geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer, der nicht Wanderarbeitnehmer ist, zu begünstigen, obwohl nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung alle Angehörigen der Mitgliedstaaten gleich zu behandeln sind?

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Fassung der Verordnung, auf die es für das Ausgangsverfahren ankommt, in Anhang I der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 enthalten ist. Spätere Änderungen der Verordnung, insbesondere die wichtigen Änderungen, die die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Ratsverordnung (EWG) Nr. 1247/92 vom 30. April 1992 (ABl. 1992, L 136, S. 1) sowie die gleichfalls am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Ratsverordnung (EWG) Nr. 1248/92 vom 30. April 1992 (ABl. 1992, L 136, S. 7) mit sich brachten, sind im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

7 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung heißt es:

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

8 Die Artikel 46 und 51 gehören zu Kapitel 3 Teil des Titels III der Verordnung, das besondere Vorschriften über Alter und Tod (Renten) enthält (Artikel 44 bis 51). In Artikel 44 finden sich allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten. Artikel 44 Absätze 1 und 2 hat folgenden Wortlaut:

(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, ... werden nach diesem Kapitel festgestellt.

(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird ... das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

In Artikel 45 Absatz 1 heißt es.

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

9 Artikel 46 enthält Vorschriften über die Berechnung der Leistungen. Sein Absatz 1 bestimmt für den Fall, daß ein Antragsteller die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Begründung eines Leistungsanspruchs bestehenden Voraussetzungen erfüllt, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt zu werden brauchen, die der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, daß der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats den Leistungsbetrag nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen hat. Er muß auch den Leistungsbetrag errechnen, der sich bei der Anwendung der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b enthaltenen Vorschriften über die Zusammenrechnung und Proratisierung ergibt. Von den beiden in dieser Weise ermittelten Beträgen ist nur der höhere maßgeblich.

10 In Artikel 46 Absätze 2 und 3 heißt es:

(2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige nur nach Artikel 45 ... leistungsberechtigt ist, folgende Vorschriften an:

a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzelten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstaben a)errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten;

...

(3) Die betreffende Person hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet.

Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht.

11 Schließlich bestimmt Artikel 51 folgendes:

(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

12 Mit der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage werden im wesentlichen zwei Probleme aufgeworfen. Zum einen geht es darum, ob eine Leistung wie das im Gesetz vom 1. April 1969 vorgesehene garantierte Einkommen in den Anwendungsbereich der Artikel 46 und 51 der Verordnung fällt. Zum anderen ist, wenn dies bejaht werden muß, zu untersuchen, ob ein garantiertes Einkommen, das eine Person erhält, die auch eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, dem Artikel 51 zufolge nicht herabgesetzt werden darf, wenn die Rente wegen der Indexbindung steigt, und dies obwohl sich so eine günstigere Behandlung von Wanderarbeitnehmern ergeben kann, als sie Arbeitnehmer ohne diese Eigenschaft genießen. Auf diese beiden Probleme werde ich nacheinander eingehen.

13 Zum ersten Problem ist das ONP der Meinung, der Gerichtshof habe im Urteil zu der Rechtssache Frilli/Belgien entschieden, das garantierte Einkommen stelle eine Leistung bei Alter nur insoweit dar, als es um die Voraussetzungen für seine Gewährung gehe. Der Gerichtshof habe nicht davon ausgehen können, daß die Vorschriften von Kapitel 3 des Titels III der Verordnung auf das garantierte Einkommen anwendbar seien. Die Art und Weise der Berechnung des garantierten Einkommens, wie sie im Gesetz vom 1. April 1969 vorgesehen sei, sei mit dem in Kapitel 3 des Titels III der Verordnung enthaltenen System der Zusammenrechnung und der Proratisierung nicht vereinbar. Dieses Kapitel enthalte Vorschriften zur Bestimmung einer Altersrente für den Fall, daß sich die Rentenhöhe nach der Dauer von Versicherungs- oder Wohnzelten richte, die der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, oder für den Fall, daß für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat gegolten hätten. Demgegenüber sei der Anspruch auf garantiertes Einkommen nach dem Gesetz vom 1. April 1969 nicht von der Zurücklegung einer bestimmten Versicherungs- oder Wohnzeit abhängig, sondern allein vom Umfang der finanziellen Einkünfte des Antragstellers. Das garantierte Einkommen werde also von Artikel 46 nicht erfaßt. Da der Artikel 51 Absatz 1 nur für Leistungen gelte, die nach Artikel 46 festgestellt würden, folge daraus, daß er im Falle des garantierten Einkommens nicht eingreife.

14 Diese Argumentation ist meines Erachtens nicht überzeugend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung, in dem die Zweige der sozialen Sicherheit aufgeführt sind, für die die Verordnung gilt, eine Leistung bei Alter von dieser Vorschrift erfaßt wird (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c). Gemäß Artikel 4 Absatz 2 gilt diese Verordnung für alle allgemeinen und besonderen Systeme der sozialen Sicherheit, gleichgültig, ob sie auf Beiträgen beruhen oder beitragsfrei sind. Dagegen gilt die Verordnung nicht für die Sozialhilfe (Artikel 4 Absatz 4). Wie schon erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Frilli/Belgien festgestellt, daß ein garantiertes Einkommen, also eine beitragsfreie Leistung gemischter Art (die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch solche der Sozialhilfe aufweist) eine Leistung bei Alter im Sinne der Ratsverordnung Nr. 3, die später durch die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt worden ist, darstellt. Dazu heißt es in Nummer 1 des Tenors dieses Urteils:

Das in allgemeinen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die alten Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat einen Anspruch auf eine Mindestrente gewährleisten, vorgesehene garantierte Einkommen ist bei Arbeitnehmern ... im Sinne der Verordnung Nr. 3, denen in demselben Staat ein Rentenanspruch zusteht, als Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung anzusehen.

Daraus folgt, daß das garantierte Einkommen für eine Person in der Lage von Frau Milazzo eine Leistung bei Alter im Sinn der Verordnung darstellt. Die Vorschriften der Verordnung sind also grundsätzlich auf das garantierte Einkommen anzuwenden, es sei denn, es ließe sich einer besonderen Bestimmung oder eine Reihe besonderer Bestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend entnehmen, daß das garantierte Einkommen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt.

15 In Kapitel 3 von Titel III der Verordnung finden sich Bestimmungen über Altersund Hinterbliebenenrenten. Wie die Kommission hervorgehoben hat, sieht Artikel 44, der allgemeine Vorschriften über die Feststellung der Leistungen für den Fall enthält, daß für den Arbeitnehmer oder Selbständigem die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegolten haben, nicht vor, daß die Bestimmungen dieses Kapitels nur auf Leistungen bei Alter anzuwenden sind, deren Höhe von der Zurücklegung bestimmter Versicherungs- oder Wohnzeiten durch den Antragsteller abhängt. Im Gegenteil, der letzte Satz von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a sieht ausdrücklich vor, daß für eine Leistung, deren Höhe sich nicht nach der Dauer zurückgelegter Versicherungs- oder Wohnzeiten richtet, die in Artikel 46 festgelegte Berechnungsmethode gelten kann. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des ONP, daß eine Leistung wie das garantierte Einkommen in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 des Titels III der Verordnung fällt und insbesondere von Artikel 46 erfaßt wird. Eine andere Wertung stünde meines Erachtens nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut des Artikels 46, sondern auch zu dem damit verfolgten Zweck. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist klar, daß mit der Verordnung der Zweck verfolgt wird, zu einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer beizutragen (vgl. z.B. Rechtssache C-227/89, Rönfeldt/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Slg. 1991, I-323, Randnr. 24). Ginge man davon aus, daß beitragsfreie Leistungen gemischter Art wie das garantierte Einkommen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 46 fielen, so wäre der Schutz, den Wanderarbeitnehmer durch das Kapitel 3 des Titels III der Verordnung erhalten sollen, wesentlich verringert. Die Mitgliedstaaten könnten dann auch die Vorschriften dieses Kapitels dadurch umgehen, daß sie auf beitragsfreie Leistungen zurückgreifen.

16 Meines Erachtens muß also angenommen werden, daß das nach dem belgischen Gesetz vom 1. April 1989 gewährte garantierte Einkommen in den Anwendungsbereich des Artikels 46 der Verordnung fällt. Da Artikel 51 der Verordnung für Leistungen gilt, die nach Artikel 46 festgestellt werden, ist auch Artikel 51 auf das garantierte Einkommen anzuwenden.

17 Ehe auf das zweite Problem eingegangen werden kann, das mit der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage aufgeworfen wird, ist es notwendig, die Wirkungen aufzuzeigen, die sich aus der Anwendung des Artikels 51 auf das garantierte Einkommen ergeben. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge erfaßt Artikel 51 zwei Gruppen von Fällen (vgl. insbesondere Rechtssache 7/81, Sinatra, Sig. 1982, 137; Rechtssache 104/83, Cinciuolo, Slg. 1984, 1285; Rechtssache C-85/89, Ravida, Slg. 1990, I-1063; Rechtssache C-93/90, Cassamali, Slg. 1991, I-1401): zum einen die Fälle, in denen die Änderung der Leistung auf die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage zurückgeht und mit den persönlichen Umständen des Leistungsempfängers nichts zu tun hat, und zum anderen die Fälle, in denen es zu der Änderung kommt, weil entweder die für die Leistungen geltende Festsetzungsmethode geändert wurde oder die Vorschriften für die Berechnung der Leistungen. In dem zuerst genannten Fall ist eine Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 1 ausgeschlossen, während sie in dem zuletzt genannten Fall gemäß Artikel 51 Absatz 2 zu erfolgen hat. Danach ist klar, daß das ONP gemäß Artikel 51 Absatz 1 das Frau Milazzo zustehende garantierte Einkommen nicht neu berechnen durfte, um so die sich aus der Indexbindung ergebende Anhebung ihrer italienischen Rente zu berücksichtigen.

18 Dem zweiten Teil der vorgelegten Frage zufolge soll geklärt werden, ob die günstigere Behandlung von Wanderarbeitnehmern, die sich im Verhältnis zu Arbeitnehmern ohne diese Eigenschaft aus der Anwendung des Artikels 51 auf das garantierte Einkommen ergibt, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, der in dem oben unter Randnummer 7 zitierten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verankert ist.

19 Das ONP ist der Ansicht, daß es bei einer Zahlung des garantierten Einkommens an Wanderarbeitnehmer mit ausländischen Rentenansprüchen, die eine aus der Indexbindung sich ergebende Erhöhung solcher Renten außer acht ließe, zu einer gegen Artikel 3 Absatz 1 verstoßenden Diskriminierung zwischen Arbeitnehmern, die nur eine belgische Rente erhielten, und Arbeitnehmern käme, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaaten bezögen. Dies deshalb, weil es in dem zuerst genannten Fall wegen der Indexbindung der Rente zu einer Verringerung des garantierten Einkommens kommen könne, während in dem zweiten Fall eine Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 1 ausgeschlossen wäre.

20 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung gilt seinem Wortlaut zufolge nur, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Zu diesen besonderen Bestimmungen gehören die Artikel 46 und 51, die, wie Artikel 44 Absatz 1 zeigt, nur für Personen bestimmt sind, für die die Rechtsvorschriften von mehr als einem Mitgliedstaat gegolten haben, nicht aber für Personen, für die nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegolten haben. Ich habe auch nicht den Eindruck, daß die von mir für richtig gehaltene Auslegung des Artikels 51 Absatz 1 gegen irgendeinen allgemeinen Grundsatz verstößt, nach dem Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß diese Auslegung des Artikels 51 Absatz 1 insoweit zu einer Diskriminierung führt, als sich danach Wanderarbeitnehmer in einer günstigeren Lage befinden als die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, denn von einer Diskriminierung kann nur gesprochen werden, wenn vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt werden oder wenn verschiedenartige Situationen gleichbehandelt werden, ohne daß sich dies objektiv rechtfertigen ließe. Wanderarbeitnehmer und Arbeitnehmer ohne diese Eigenschaft befinden sich aber nicht in einer vergleichbaren Lage: vgl. Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 9). Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und das Diskriminierungsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz können einen Mitgliedstaat nicht deswegen daran hindern, die erwähnten Leistungen Personen zu gewähren, für die die Verordnung gilt, weil Angehörige dieses Mitgliedstaats, für die die Verordnung nicht gilt, nicht in den Genuß gleicher Leistungen kommen. Der Hinweis auf eine angebliche Diskriminierung kann also die Auslegung des Artikels 51 nicht beeinflussen.

Schlußfolgerung

21 Meiner Ansicht nach sollte daher die von der Cour de cassation vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden:

Die Artikel 46 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, sind auf die Gewährung und die Neuberechnung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gezahlten Leistung bei Alter anzuwenden, die einem alten Menschen ein Einkommen ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten garantiert, wie dies für das im belgischen Gesetz vom 1. April 1969 vorgesehene garantierte Einkommen zutrifft.