Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1993 – C-174/91
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:57
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 16. Februar 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/86 (Kommission/Belgien) nachzukommen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß Belgien nicht innerhalb der festgesetzten Frist der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachgekommen war.
2. Zur Begründung ihrer Anträge hat die Kommission in ihrer Klageschrift mehrere Rügen geltend gemacht. Belgien hat nur eine der Rügen bestritten. Diese Rüge hat die Kommission in der Folge zurückgenommen.
3. Hinsichtlich der übrigen Rügen der Kommission hat Belgien in seiner Klagebeantwortung erklärt, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie 80/68 erforderlichen Bestimmungen entweder bereits verabschiedet oder als Entwurf vorgelegt worden seien. In seiner Gegenerwiderung hat Belgien mitgeteilt, daß bestimmte dieser Entwürfe in der Folge verabschiedet worden seien. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes mehrere der geltend gemachten Rügen zurückgenommen.
4. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission mitgeteilt, daß sie zusätzliche Auskünfte der belgischen Regierung erhalten habe und deshalb noch bestimmte Teile ihrer letzten Rüge zurücknehmen könne. Die Kommission hat demnach allein die Rüge aufrechterhalten, daß das belgische Dekret vom 30. April 1990 die Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchführe, soweit es die Stoffe aus der Liste II der Richtlinie nicht erwähne, obwohl sich aus Artikel 5 der Richtlinie ergebe, daß die Ableitung dieser Stoffe Gegenstand aktiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein müsse. Die Kommission hat außerdem ihren Kostenantrag aufrechterhalten.
5. Die belgische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß Belgien weder diese letzte Rüge noch den Kostenantrag der Kommission bestreite.
Entscheidungsvorschlag
6. Ich schlage dem Gerichtshof demnach vor, der Klage der Kommission stattzugeben und dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.