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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1993 – C-289/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:58

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 16. Februar 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Eines der Mittel, um die Qualität der Weine sicherzustellen und zu verbessern, ist die Begrenzung der pro Hektar erzeugten Weinmenge.

In der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsweine-Verordnung oder Verordnung) heißt es, daß es sich empfiehlt, daß die Mitgliedstaaten für jeden Qualitätswein b. A. einen Hektarhöchstertrag festsetzen, um die Qualität der Weine zu erhalten und übermäßige Erträge, die Marktstörungen nach sich ziehen könnten, zu vermeiden.

Artikel 11 der Verordnung bestimmt

in Absatz 1, daß für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im folgenden: Qualitätsweine b. A. oder einfach Qualitätsweine) durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Hektarertrag in Trauben-, Most- oder Weinmengen festgesetzt wird, und

in Absatz 2, daß die Überschreitung des festgesetzten Hektarertrags zur Folge hat, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Qualitätsbezeichnung untersagt wird, es sei denn, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen allgemein oder im Einzelfall etwas anderes vorgesehen haben.

2 Diese Bestimmungen führten 1989 und 1990 zu Änderungen des deutschen Weingesetzes. § 2a des Weingesetzes bestimmt danach

in Absatz 1, daß die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder einen zulässigen Hektarertrag festsetzen und daß dieser Hektarertrag die Höchstmenge an Wein ist, die je Jahrgang in den Verkehr gebracht werden darf,

in Absatz 2, daß Wein, der über diesen zulässigen Hektarertrag hinaus erzeugt worden ist (im folgenden: Übermenge), nur zu näher bestimmten Zwecken, z. B. als Traubensaft (nicht jedoch als Qualitätswein oder Tafelwein), in den Verkehr gebracht werden darf, und

in Absatz 3, daß eine Übermenge gelagert und unter näher angegebenen Voraussetzungen in den folgenden Erntejahren in den Grenzen des in dem betreffenden Jahr geltenden zulässigen Hektarertrags als Qualitätswein verkauft werden darf.

3 Die Behörden in Rheinland-Pfalz hatten gemäß dem Weingesetz zulässige Hektarerträge festgesetzt. Der Winzer Klaus Kuhn beantragte 1990 eine sogenannte Prüfungsnummer für eine näher angegebene Menge Wein, die ihm das Recht geben sollte, den Wein als Qualitätswein in den Verkehr zu bringen.

Die Behörden erteilten ihm die beantragte Prüfungsnummer für den im Rahmen des zulässigen Hektarertrags erzeugten Wein, lehnten es jedoch ab, ihm eine Prüfungsnummer für die Übermenge zu erteilen. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß die Vorschriften des Weingesetzes über den zulässigen Hektarertrag nicht eingehalten worden seien.

4 Herr Kuhn hat beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Klage gegen die Behörden auf Erteilung einer Prüfungsnummer auch für die Übermenge Wein erhoben.

Herr Kuhn bestreitet nicht, daß die Behörde § 2a des Weingesetzes richtig angewandt hat. Er macht indessen geltend, daß § 2a — außer daß er im Widerspruch zur deutschen Verfassung stehe — in gewissen Punkten gegen das Gemeinschaftsrecht, nämlich Artikel 11 der Qualitätsweine-Verordnung, verstoße.

5 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß Anlaß zu Zweifeln daran bestehe, ob §2a des Weingesetzes mit Artikel 11 der Verordnung in Einldang stehe, und hat deshalb dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, mit der es wissen möchte, ob Artikel 11 der Qualitätsweine-Verordnung dahin ausgelegt werden kann, daß die in §2a des Weingesetzes enthaltene Regelung zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, daß Artikel 11 der Verordnung eine Erzeugungsregelung einführe, während die deutsche Vorschrift nur eine Vermarktungsregelung enthalte. Es macht in diesem Zusammenhang auf drei konkrete Punkte aufmerksam, in denen seiner Meinung nach ein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen bestellt:

Erstens schreibe die Verordnung allein die Festsetzung von Vorschriften über den zulässigen Hektarertrag für Qualitätswein vor, während die deutschen Vorschriften auch die Festsetzung eines zulässigen Hektarertrags für Tafelwein vorsähen;

zweitens sähen die Gemeinschaftsvorschriften als Bezugsrebfläche für den zulässigen Hektarertrag zwingend die bestockte Rebfläche an, während die deutschen Rechtsvorschriften die Möglichkeit offenließen, als Bezugsrebfläche für den zulässigen Hektarertrag eines Betriebes auch nicht bestockte, sondern nur bestockbare Rebflächen zu wählen;

drittens bestehe ein Unterschied zwischen der Sanktion, die die Gemeinschaftsvorschrift für den Fall der Erzeugung von Übermengen vorsehe, und der Sanktion, die nach dem Weingesetz angewandt werde.

6 Es kann bei unmittelbarer Betrachtung Anlaß zu einer gewissen Verwunderung darüber geben, daß behauptet werden kann, daß in einem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevanten Maße ein Widerspruch zwischen Artikel 11 der Verordnung und § 2a des Weingesetzes besteht. Es scheint nämlich unter allen Umständen in dem Punkt, den Herr Kuhn im Ausgangsverfahren beanstandet hat, Übereinstimmung zwischen den beiden Regelungen zu bestehen, da beide Regelungen dazu führen, daß die Übermenge nicht als Qualitätswein in den Verkehr gebracht werden kann.

Das Verwaltungsgericht hebt indessen in seinem Vorlagebeschluß ausdrücklich hervor, daß die Feststellung eines Widerspruchs zwischen § 2a des Weingesetzes und Artikel 11 der Verordnung seiner Meinung nach dazu führen müsse, daß die Ablehnung der Erteilung einer Prüfungsnummer rechtswidrig sei und daß Herrn Kuhn in diesem Fall darin zuzustimmen sei, daß ihm auch für die Übermenge eine Prüfungsnummer erteilt werden müsse. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus,

daß die Erteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt worden sei, da die Rede von Übermengen gewesen sei, die gemäß § 2a des Weingesetzes nicht hätten in den Verkehr gebracht werden können, und

daß die Ablehnung nur dann rechtmäßig sei, wenn die einschlägigen deutschen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, da nationale Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien, unanwendbar seien.

7 Die Kommission hat in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof geäußert, daß sie der Auffassung sei, daß in gewissem Umfang ein Widerspruch zwischen dem Weingesetz und der Gemeinschaftsverordnung bestehe; sie hat aber andererseits auch unterstrichen, daß dieser Widerspruch im vorliegenden Fall nicht zur Unanwendbarkeit der deutschen Vorschriften führen könne, wie Herr Kuhn vorgetragen und das Verwaltungsgericht angenommen habe. Grundsätzlich sei sie der Meinung, daß eine Feststellung der Unanwendbarkeit der deutschen Vorschriften in der vorliegenden Rechtssache Herrn Kuhn einen Vorteil verschaffen würde, der selbst im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünde.

8 Das Gemeinschaftsrecht hat trotz allem einen langen Weg hinter sich. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof keinen Anlaß, wie so viele Male früher den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und die fundamentale Bedeutung der Anwendung dieses Grundsatzes durch die nationalen Gericht für die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten darzulegen. Die Vorabentscheidungsfrage wäre nicht gestellt worden, wenn dem vorlegenden Gericht dieser Grundsatz und seine Konsequenzen nicht bekannt gewesen wären. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof dagegen Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es Fälle gibt, in denen sich eine Partei in einem Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht nicht auf eine Verordnungsbestimmung berufen kann, um die Unanwendbarkeit einer entgegenstehenden nationalen Vorschrift feststellen zu lassen.

In der vorliegenden Rechtssache besteht die Besonderheit, daß die betroffene Partei durch die Anwendung des Vorranggrundsatzes in einem gegebenen Fall erreichen könnte, daß eine Situation entsteht, in der weder die Gemeinschaftsvorschrift noch die einschlägige nationale Vorschrift anwendbar ist, so daß ein rechtsfreier Raum geschaffen wird, der im Widerspruch zu dem Zweck der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift stehen kann.

9 Die vorgelegte Vorabentscheidungsfrage macht es deshalb meiner Meinung nach erforderlich, einleitend dazu Stellung zu nehmen, ob die in Rede stehende Gemeinschaftsvorschrift so beschaffen ist, daß sich Herr Kuhn vor dem Verwaltungsgericht auf sie zur Begründung dafür berufen kann, daß die Weigerung, ihm eine Prüfungsnummer zu erteilen, rechtswidrig ist. Der Gerichtshof braucht meiner Meinung nach zur Vorlagefrage nur Stellung zu nehmen, wenn er der Auffassung ist, daß Herr Kuhn sich im vorliegenden Fall auf die Verordnung berufen kann. Eine Stellungnahme hierzu setzt indessen die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der rechtlichen Gesichtspunkte voraus, die in den Erklärungen vor dem Gerichtshof zum behaupteten Widerspruch zwischen der Verordnung und der deutschen Vorschrift erörtert worden sind. Ich werde mich deshalb zuerst zu diesem Punkt äußern.

Zu dem Umstand, daß in Deutschland auch für Tafelwein ein zulässiger Hektarertrag festgesetzt wird

10 Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß sich die Verpflichtung der Behörden der Länder zur Festsetzung zulässiger Hektarerträge nach § 2 a des Weingesetzes auch auf andere als Qualitätsweine erstrecke, während Artikel 11 der Qualitätsweine-Verordnung nur bestimme, daß Hektarerträge für Qualitätsweine festzusetzen seien.

Da das Gemeinschaftsrecht keine Vorschriften über zulässige Hektarerträge für Tafelwein enthält, kann geltend gemacht werden, daß die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den erschöpfenden Charakter des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet zum Erlaß derartiger Vorschriften nicht befugt sind.

Die Kommission und die deutsche Regierung weisen indessen darauf hin, daß in Deutschland ganz besondere Gegebenheiten bestünden, die es rechtfertigten, daß die deutschen Vorschriften über die zulässigen Hektarerträge auch für Tafelwein gälten. Sie bemerken, daß alle Weinmarken in Deutschland als zur Herstellung von Qualitätswein geeignet anerkannt seien und daß darüber hinaus gewisse Tafelweine mit Ursprung in Deutschland als Landwein bezeichnet werden dürften; im Gemeinschaftsrecht werde ausdrücklich bestimmt, daß Vorschriften über zulässige Hektarerträge für Landwein erlassen werden könnten.

Zur Berechnung des zulässigen Hektarertrags (bestockte gegen nicht bestockte, aber bestockbare Rebflächen)

11 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Für jeden Qualitätswein b. A. wird durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Hektarertrag in Trauben-, Most- oder Weinmengen festgesetzt.

Dabei werden insbesondere die Erträge der zehn vorhergehenden Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke des bestimmten Anbaugebiets in Ansatz kommen.

Der Hektarertrag kann für einen Qualitätswein b. A. unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem,

aus welchem Teilanbaugebiet, aus welcher Gemeinde oder aus welchem Teil der Gemeinde,

von welcher Rebsorte oder welchen Rebsorten

die zur Verarbeitung kommenden Trauben stammen.

Dieser Ertrag kann von dem Mitgliedstaat geändert werden.

Das deutsche Weingesetz nimmt nicht ausdrücklich dazu Stellung, ob der zulässige Hektarertrag allein für Rebflächen festgesetzt wird, die bestockt sind, oder ob auch Rebflächen, die bestockbar, derzeit aber nicht bestockt sind, mitgerechnet werden können. Es geht jedoch aus den Vorarbeiten für das Gesetz hervor, daß den Ländern die zweite Möglichkeit offengelassen wird. Von dieser Möglichkeit hat Rheinland-Pfalz in gewissen Gebieten Gebrauch gemacht, darunter in dem Gebiet, in dem der Betrieb von Herrn Kuhn liegt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die nicht bestockten Rebflächen, die mitgerechnet werden, maximal 12 % der Gesamtfläche des einzelnen Betriebs ausmachen dürfen. Dazu kommt, daß der zulässige Hektarertrag in den Gebieten, in denen unbestockte Rebflächen mitgerechnet werden, im Verhältnis zum Hektarertrag in Gebieten, in denen allein bestockte Rebflächen mitzählen, um 3 % herabgesetzt wird.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß die Möglichkeit, nicht bestockte Rebflächen mitzurechnen, mit der qualitätsorientierten Regelung der Qualitätsweine-Verordnung kaum vereinbar sei. Herr Kuhn und die Kommission stimmen dem zu. Sie weisen darauf hin, daß schon der Begriff des zulässigen Hektarertrags voraussetze, daß bei der Festsetzung des Hektarertrags nur Rebflächen mitgerechnet würden, die tatsächlich bestockt seien. Die Kommission fügt hinzu, daß das Mitzählen nicht bestockter Rebflächen zu einer Ungleichbehandlung nicht nur zwischen den Gebieten, in denen die Möglichkeit, nicht bestockte Rebflächen mitzuzählen, bestehe, und Gebieten, wo dies nicht möglich sei, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Betrieben in den erstgenannten Gebieten führe.

Die deutsche Regierung macht geltend, die deutschen Rechtsvorschriften stünden in diesem Punkt nicht im Widerspruch zu Artikel 11 der Verordnung, der keine ausdrückliche Regelung dieser Frage enthalte. Die Regierung weist im übrigen darauf hin, daß die deutsche Vorschrift konkret gerechtfertigt sei, da sie dazu beitrage, in bestimmten besonders betroffenen Gebieten die Winzer zu veranlassen, bestimmte Gebiete, in denen Krankheiten aufgetreten seien, mehrere Jahre nicht zu bepflanzen.

Zur Sanktion bei Überschreitung des zulässigen Hektarertrags

12 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:

Die Überschreitung des in Absatz 1 genannten Ertrags hat zur Folge, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Bezeichnung untersagt wird, es sei denn, daß in den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Teilanbaugebiet festlegen, allgemein oder im Einzelfall etwas anderes vorgesehen ist; diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verwendung der Weine oder Erzeugnisse.

§ 2a des Weingesetzes bestimmt, wie gesagt, daß der zulässige Hektarertrag die Höchstmenge an Wein ist, die je Jahrgang verkauft werden darf, daß die Übermenge zu näher bestimmten anderen Zwecken verkauft werden darf, nicht jedoch als Tafel- oder Qualitätswein, und daß die Übermenge unter näher dargelegten Voraussetzungen in den folgenden Erntejahren in den Grenzen des für das betreffende Jahr festgesetzten zulässigen Hektarertrags als Qualitätswein verkauft werden darf.

13 Das Verwaltungsgericht führt aus, das Weingesetz bestimme nicht, daß die Länder einen Ertrag pro Hektar festsetzen müßten, sondern allein, daß sie die Mengen festzusetzen hätten, die in jedem Jahr als Qualitätswein verkauft werden dürften; die Regelung stelle somit in erster Linie eine Marktförderungsregelung dar. Außerdem könne ein Winzer nach den deutschen Rechtsvorschriften so viel pro Hektar anbauen, wie er wünsche, ohne daß sein Wein aus diesem Grund die Bezeichnung Qualitätswein b. A. verliere. Dies gelte selbst für die Übermenge, die gemäß § 2a Absatz 3 des Weingesetzes in den nachfolgenden Erntejahren als Qualitätswein in den Verkehr gebracht werden könne. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, daß die durch die deutschen Vorschriften eingeführte Regelung von der in Artikel 11 Absatz 2 enthaltenen Regelung weit entfernt sei und daß die in der Verordnung festgelegte Sanktion ungleich härter sei als die, die das Weingesetz vorsehe.

Herr Kuhn und die Kommission stimmen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im wesentlichen zu und vertreten den Standpunkt, die deutsche Sanktionsregelung stehe im Widerspruch zu der Regelung, die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung festgelegt sei.

14 Die deutsche Regierung leugnet zwar nicht, daß die beiden Vorschriften in gewissem Umfang verschiedene Rechtsfolgen für die Überschreitung des zulässigen Hektarertrags vorsähen. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, daß die beiden Vorschriften im wesentlichen den gleichen Zweck hätten, nämlich die Erzeugung von Qualitätsweinen zu begrenzen, um ihre Qualität zu erhalten und zu verbessern und Marktstörungen zu vermeiden, und daß in Wirklichkeit kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der produktionsbegrenzenden Wirkungen der jeweiligen Sanktionen bestehe. Insbesondere enthalte das Gemeinschaftsrecht keine Regelung, die den Winzer, der den zulässigen Hektarertrag überschreite, daran hindere, seine ganze Produktion als Tafelwein zu verkaufen, während der deutsche Winzer, der den zulässigen Hektarertrag überschreite, nicht die Möglichkeit habe, die Übermenge als Tafelwein zu verkaufen. Die Regierung macht weiter geltend, daß die Möglichkeit, durch Lagerung die Übermenge in späteren Erntejahren zu nutzen, wegen der begrenzten Lagerungsmöglichkeiten nicht von großer praktischer Bedeutung sei. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, daß die deutsche Regelung von der den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 eröffneten Möglichkeit, eine allgemeine Ausnahmeregelung vorzusehen, gedeckt sei.

Die Kommission entgegnet darauf, die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, Ausnahmen festzusetzen, dürfe nicht zur völligen Aufgabe des grundlegenden Prinzips der in der Verordnung vorgesehenen Sanktion führen und die festgesetzte Ausnahme müsse unter allen Umständen Rechtswirkungen haben, die dem Verbot der Anwendung der Qualitätsbezeichnung für die ganze Ernte zumindest gleichkämen. Die deutschen Rechtsvorschriften erfüllten diese Bedingungen nicht.

Erzeugungsregelung gegen Vermarktungsregelung

15 Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, daß die deutschen Rechtsvorschriften eine Vermarktungsregelung eingeführt hätten, während die Gemeinschaftsverordnung eine Erzeugungsregelung vorsehe. Herr Kuhn und die Kommission haben dem in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zugestimmt.

Es gibt keinen Grund, dieser Terminologie irgendeine Bedeutung beizulegen. Man wird immer darüber diskutieren können, ob es zweckmäßig ist, diese Bezeichnungen für die beiden Regelungen zu gebrauchen. Es läßt sich vielleicht der Standpunkt vertreten, daß sie den konkreten Unterschied, der zwischen den Regelungen besteht, adäquat zum Ausdruck bringen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß beide Regelungen den Zweck haben, die Erzeugung zu begrenzen, und daß keine von ihnen ein eigentliches Verbot enthält, Wein über den zulässigen Hektarertrag hinaus zu erzeugen — was selbstverständlich nicht ausschließt, daß wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Effektivität bestehen, mit der die beiden Regelungen ihren gemeinsamen Zweck verwirklichen.

Beschränkungen der Möglichkeit, den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in Rechtssachen vor den nationalen Gerichten anzuwenden

16 Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Simmenthai begründet, weshalb der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts von wesentlicher Bedeutung ist, und ausgeführt: Würde nämlich staatlichen Gesetzgebungsakten, die auf den Bereich übergreifen, in dem sich die Rechtsetzungsgewalt der Gemeinschaft auswirkt, oder die sonst mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, irgendeine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt, so würde insoweit die Effektivität der Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag vorbehaltlos und unwiderruflich übernommen haben, verneint, und die Grundlagen der Gemeinschaft selbst würden auf diese Weise in Frage gestellt. Der Gerichtshof hat in demselben Urteil die Verpflichtungen der nationalen Gerichte und ihre entscheidende Rolle in diesem Zusammenhang unterstrichen und bemerkt, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweie entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet läßt. Er hat außerdem ausgeführt, daß der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ... nicht nur zur Folge [hat], daß ... jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, sondern auch ..., daß ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären.

17 Die Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte trägt zweifellos — wie auch Herr Kuhn geltend gemacht hat — wesentlich dazu bei, sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erfüllen. Der Gerichtshof hat im Urteil in der Rechtssache Van Gend & Loos die Bedeutung der nationalen Gerichte in dieser Hinsicht unterstrichen. Er hat u. a. ausgeführt:

Würden die Garantien gegen Verletzungen von [gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen] durch die Mitgliedstaaten auf die in den Artikeln 169 und 170 [EWG-Vertrag] vorgesehenen Verfahren allein beschränkt, so würde jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen Rechte der einzelnen ausgeschlossen ... Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt.

18 Fest steht indessen, daß die allgemeine Befugnis, feststellen zu lassen, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erfüllen, bei der Kommission und den Mitgliedstaaten liegt, die gemäß den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag entsprechende Klagen beim Gerichtshof erheben können.

Die Bürger haben keine entsprechende allgemeine Befugnis. Ihre Befugnis, sich auf Gemeinschaftsvorschriften zu berufen, um die Gemeinschaftswidrigkeit und damit die Unanwendbarkeit nationaler Rechtsvorschriften feststellen zu lassen, ist auf verschiedene Weise beschränkt.

Diese Beschränkungen ergeben sich sowohl aus nationalem als auch aus Gemeinschaftsrecht und finden ihre Begründung im wesentlichen darin, daß die Bürger ein schützenswertes rechtliches Interesse daran haben müssen, sich auf die betreffende Gemeinschaftsvorschrift zu berufen, und daß diese gewisse Bedingungen erfüllen muß, um vom nationalen Gericht angewandt werden zu können.

19 Die Bürger können sich grundsätzlich nur auf Gemeinschaftsvorschriften berufen, die unmittelbare Wirkung haben. Diese sind gerade dadurch gekennzeichnet, daß man sich auf sie vor den nationalen Gerichten berufen kann, die nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, sie bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Die allgemein angewandten Kriterien für die direkte Wirkung von Gemeinschaftsvorschriften betreffen die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften durch die nationalen Gerichte, insbesondere die Frage, ob die Vorschriften hinreichend klar und unbedingt sind.

20 Die Gemeinschaftsvorschrift, auf die sich Herr Kuhn im Ausgangsverfahren beruft, ist eine in einer Verordnung enthaltene Bestimmung. Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf Artikel 189 EWG-Vertrag ausgeführt, daß die Verordnung nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts unmittelbare Wirkungen erzeugt und als solche geeignet ist, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Dies bedeutet natürlich nicht, daß jede Bestimmung in einer Verordnung ihrem Inhalt nach so angesehen werden kann, daß sie geeignet ist, Rechte für die Bürger zu begründen. Die Verordnungen können Bestimmungen enthalten, die allein an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diesen Pflichten zum Erlaß von Vorschriften mit näher bestimmtem Inhalt auferlegen, und sie können — wie im folgenden ausgeführt wird — Bestimmungen enthalten, die ihrem Zweck nach den Bürgern nicht das Recht verleihen, sich auf sie zu berufen, um die Unanwendbarkeit einer entgegenstehenden nationalen Bestimmung feststellen zu lassen.

21 Deshalb kann in der vorliegenden Rechtssache aus dem Umstand, daß sich die Vorschrift, auf die sich der Kläger beruft, in einer Verordnung findet, keine sichere Antwort auf. die Frage hergeleitet werden, ob er sich auf die Bestimmung berufen kann, um die Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift feststellen zu lassen.

Ich finde es übrigens schwierig, in einem Fall wie dem vorliegenden in der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die unmittelbare Wirkung von Gemeinschaftsvorschriften eine Antwort auf diese Frage zu finden.

22 Das Charakteristische für eine Situation wie die vorliegende ist,

daß die herangezogenen Gemeinschaftsvorschriften geeignet sind, als Grundlage für die Feststellung angewandt zu werden, ob die umstrittenen nationalen Vorschriften im Widerspruch dazu stehen, aber

daß die Gemeinschaftsvorschriften nicht oder nicht mit Sicherheit als alternative Vorschriften zu den ihnen eventuell widersprechenden nationalen Vorschriften angewandt werden können, da sie ihrem Inhalt nach nicht oder nicht mit Sicherheit solche Rechte oder Pflichten für die Bürger festsetzen, die die nationalen Gerichte anzuwenden in der Lage sind.

Die Frage ist, ob ein Bürger in dieser Situation die Möglichkeit haben soll, sich auf Gemeinschaftsvorschriften und den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zu berufen, mit der Wirkung, daß weder die entgegenstehenden nationalen Vorschriften, die dadurch unanwendbar werden, noch die Gemeinschaftsvorschriften eine Grundlage für die Festlegung der Rechtsstellung der Bürger bilden können.

23 Der Bürger beruft sich in einem Fall wie dem vorliegenden auf eine Gemeinschaftsvorschrift, um dadurch einen Anspruch zu erhalten — nämlich den Anspruch darauf, daß eine bestehende nationale Vorschrift, die ihm Pflichten auferlegt, nicht angewandt wird. Die Gemeinschaftsvorschrift, auf die er sich beruft, begründet für ihn jedoch nicht Rechte, sondern im Gegenteil Pflichten. Man könnte in einer solchen Lage erwägen, ob der Bürger nur dann ein Recht haben sollte, sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift zu berufen, wenn deren Inhalt es den nationalen Gerichten gestattet, sie als alternative Rechtsgrundlage anzuwenden, um die Rechtsstellung des Betroffenen positiv festzulegen.

Es wäre jedoch meiner Meinung nach schwierig, ein solches allgemeines Erfordernis zu rechtfertigen, das vermutlich auch zu weitgehenden Beschränkungen der Möglichkeiten der Bürger führen würde, sich auf Gemeinschaftsvorschriften zu berufen, um die Unanwendbarkeit entgegenstehender nationaler Regeln feststellen zu lassen.

24 Die Beschränkung der Möglichkeiten für die Bürger, sich auf Gemeinschaftsvorschriften zu berufen, für die meiner Meinung nach in Fällen wie dem vorliegenden ein Bedürfnis bestehen kann, findet ihren Ausdruck am besten in dem Erfordernis, daß die Bürger ein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran haben müssen, sich auf die Vorschrift zu berufen.

25 Die Erklärungen der Kommission und der deutschen Regierung scheinen auf dem gleichen Gedankengang aufzubauen. Sie betonen, daß der Bürger sich nicht auf eine Gemeinschaftsvorschrift berufen kann, die ihm Pflichten auferlegt, um die Unanwendbarkeit einer nationalen Vorschrift, die ihm ebenfalls Pflichten auferlegt, feststellen zu lassen und damit einen rechtsfreien Raum zu schaffen, der im Widerspruch zu dem Zweck steht, den beide Vorschriften erreichen wollen.

26 Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Ratti enthält vermutlich Aspekte, die Ausdruck des gleichen Gedankengangs sind. Herr Ratti war in Italien angeklagt worden, Waren für den Malerbedarf unter Verstß gegen italienische Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung derartiger Waren in den Verkehr gebracht zu haben. Er machte geltend, das Inverkehrbringen sei in Übereinstimmung mit Vorschriften erfolgt, die in einer Ratsrichtlinie enthalten seien, die von Italien hätte durchgeführt werden müssen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt,

daß das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsbürger, der den Vorschriften einer Richtlinie nachgekommen ist, die Nichtanwendung einer mit dieser noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung des säumigen Staates übernommenen Richtlinie unvereinbaren nationalen Bestimmung beantragt hat, diesem Antrag stattgeben muß, sofern die in Frage stehende Verpflichtung unbedingt und hinreichend genau ist;

... ein Mitgliedstaat nach dem Ablauf der zur Durchführung einer Richtlinie gesetzten Frist sein dieser Richtlinie noch nicht angepaßtes innerstaatliches Recht — auch wenn es Strafsanktionen vorsieht — nicht auf eine Person anwenden kann, die den Vorschriften der Richtlinie nachgekommen ist (Randnrn. 23 und 24, Hervorhebungen von mir).

In dem Urteil wird nicht ausdrücklich dargelegt, welches die Rechtslage gewesen wäre, wenn die Waren für den Malerbedarf nicht entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie gekennzeichnet gewesen wären. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Gerichtshof mit der Feststellung, daß die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten worden waren, bewußt in jedem Fall die Möglichkeit offengelassen hat, daß Herr Ratti sich dann nicht auf die Vorschriften der Richtlinie hätte berufen können, auch wenn diese unbedingt und hinreichend genau waren und selbst wenn unzweifelhaft ein Widerspruch zwischen den Gemeinschaftsvorschriften und den italienischen Vorschriften bestand.

27 Bevor ich untersuche, ob sich Herr Kuhn im Ausgangsverfahren auf Artikel 11 der Verordnung berufen kann, möchte ich bemerken, daß das Verlangen, daß die Bürger ein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran haben müssen, sich auf die Gemeinschaftsvorschriften zu berufen, um die Unanwendbarkeit nationaler Vorschriften feststellen zu lassen, meines Erachtens in der Praxis keine spürbare Beschränkung der Möglichkeit für die nationalen Gerichte bedeuten würde, den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts anzuwenden. Der Gerichtshof muß in den verhältnismäßig wenigen Fällen, in denen Anlaß besteht, konkret zu fragen, ob diesem Erfordernis Genüge getan ist, den genauen Inhalt dieses Erfordernisses im Licht der Erfahrungen festlegen, die sich aus der Behandlung derartiger Rechtssachen ergeben.

28 Ein Widerspruch zwischen Gemeinschaftsvorschriften und nationalen Vorschriften wird weiterhin in allen üblichen Fällen von den nationalen Gerichten beanstandet werden können, wenn diese in der Lage sind, den Widerspruch aufgrund der betreffenden Gemeinschaftsvorschrift festzustellen. Man wird sich nur fragen müssen, ob eine Ausnahme hiervon in den Fällen gilt, in denen es zum Zweck der Gemeinschaftsvorschrift im Widerspruch steht, daß es zu einem rechtsfreien Raum in der Weise kommt, daß die Bürger der Mitgliedstaaten nicht den Verpflichtungen unterliegen, die ihnen aufzuerlegen der übereinstimmende Zweck der Gemeinschaftsvorschriften und der nationalen Vorschriften ist.

Selbst wenn die Möglichkeit für die Bürger, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in diesen Ausnahmefällen verneint wird, bedeutet dies nicht, daß der gemeinschaftsrechtswidrige nationale Rechtszustand aufrechterhalten werden kann. Es bedeutet nur, daß Rechtsstreitigkeiten darüber, inwieweit der Rechtszustand gemeinschaftsrechtswidrig ist, im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag zu entscheiden sind. Wenn in einem Urteil in einer solchen Rechtssache festgestellt wird, daß die fragliche nationale Vorschrift gemeinschaftsrechtswidrig ist, folgt aus Artikel 171 EWG-Vertrag, daß der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

Kann Herr Kuhn sich auf Artikel 11 der Verordnung berufen, um § 2a des deutschen Weingesetzes für unanwendbar erklären zu lassen?

29 Eine Anwendung dieser Gesichtspunkte im vorliegenden Fall führt meines Erachtens zu folgenden Ergebnissen:

30 Soweit der behauptete Widerspruch zwischen der deutschen Vorschrift und der Gemeinschaftsvorschrift den Umstand betrifft, daß die deutsche Vorschrift die Festlegung des zulässigen Hektarertrags auch für Tafelwein vorsieht und es darüber hinaus ermöglicht, für den zulässigen Hektarertrag auch unbestockte Flächen mitzurechnen, erlaubt seine Natur es meines Erachtens Herrn Kuhn nicht, sich im Ausgangsverfahren darauf zu berufen, um die Unanwendbarkeit von § 2a des Weingesetzes als Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt wurde, feststellen zu lassen. Dafür sprechen jedenfalls zwei Gründe.

Erstens ist kaum ersichtlich, wieso ein Widerspruch zwischen der Gemeinschaftsvorschrift und der deutschen Vorschrift in diesen Punkten für die Vorschrift des Weingesetzes, die die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags von Herrn Kuhn bildete, eine Rolle spielen soll. Aus dem Vorlagebeschluß scheint auch hervorzugehen, daß das Verwaltungsgericht insoweit nicht der Auffassung ist, daß ein Widerspruch zwischen der deutschen Vorschrift und der Gemeinschaftsvorschrift in diesen Punkten irgendeine unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Falles hat. Ich habe den Eindruck, daß das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der Vereinbarkeit der Verordnung mit den deutschen Vorschriften in diesen Punkten zum Ausdruck bringt, um sozusagen seine entscheidenden Zweifel an der Vereinbarkeit der Verordnung mit der Sanktionsregel des Weingesetzes zu untermauern.

Dazu kommt zweitens, daß ich unter allen Umständen der Überzeugung bin, daß Herr Kuhn im Ausgangsverfahren kein gemeinschaftsrechdich geschütztes Interesse an der Feststellung hat, daß möglicherweise ein Widerspruch zwischen der Verordnung und den deutschen Rechtsvorschriften in diesen Punkten besteht. Er hat meines Erachtens nicht dargetan, daß er eine andere und inf konkreten Fall bessere Rechtsstellung erhalten würde, wenn die Gemeinschaftsvorschriften mit dem von ihm behaupteten Inhalt auf ihn anwendbar wären.

31 Der behauptete Widerspruch zwischen der Sanktionsvorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung und der des § 2a des Weingesetzes ist zweifellos der Kern dieser Rechtssache. Es ist die Sanktionsvorschrift in §2a des Weingesetzes, die die Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags von Herrn Kuhn auf Erteilung einer Prüfungsnummer bildet.

32 Hinsichtlich der Sanktionsvorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung ist ein Aspekt zu prüfen, der in den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen nicht angesprochen worden ist. Es ist zu untersuchen, ob die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung enthaltene materielle Bestimmung, d. h. das Verbot der Verwendung der Qualitätsbezeichnung für die ganze Ernte im Fall einer Überschreitung des zulässigen Hektarertrags, unmittelbare Wirkungen hat. Es fragt sich, ob es Sache der nationalen Behörden und damit auch der nationalen Gerichte ist, dieses Verbot unmittelbar aufgrund der Verordnungsbestimmung anzuwenden. Im Rahmen der deutschen Verwaltung ein solches Verbot anzuwenden, erscheint möglich, da die Nichteinhaltung der Vorschriften über den zulässigen Hektarertrag durch die Ablehnung der Erteilung der Prüfungsnummer geahndet werden kann, mit der Folge, daß der Wein nicht als Qualitätswein in den Verkehr gebracht werden darf.

Eine Bejahung der unmittelbaren Wirkung der Sanktionsvorschrift der Verordnung würde nach meiner Meinung bedeuten, daß Herr Kuhn sich nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Weigerung, ihm eine Prüfungsnummer zu erteilen, für ungültig erklären zu lassen, denn diese Weigerung fände in einem solchen Fall eine unmittelbare Rechtsgrundlage in der Verordnungsbestimmung. Die deutschen Behörden hätten zwar Artikel 11 Absatz 2 teilweise fehlerhaft angewandt, da Herrn Kuhn entgegen der Verordnung eine Prüfungsnummer für den Teil seiner Erzeugung erteilt worden wäre, der im Rahmen des zulässigen Hektarertrags liegt. Dieser Fehler der deutschen Behörde könnte jedoch meines Erachtens unter keinen Umständen dazu führen, daß die Verordnungsbestimmung hinsichtlich der Übermenge Wein nicht die festgesetzte Rechtswirkung entfalten würde.

33 Indessen ist nicht sicher, daß die Sanktionsvorschrift des Artikels 11 Absatz 2 unmittelbare Wirkungen hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Kommission nicht geltend gemacht hat, daß diese Bestimmung unmittelbare Wirkungen habe, und dafür können verschiedene Gründe bestehen. Die unmittelbaren Wirkungen können eventuell aufgrund der für die Mitgliedstaaten bestehenden umfassenden Möglichkeit, eine Ausnahme vom materiellen Inhalt des Artikels 11 Absatz 2 vorzusehen, ausgeschlossen werden. Die Auffassung, daß die Bestimmung keine unmittelbaren Wirkungen hat, kann möglicherweise auch eine Stütze in dem Zusammenhang finden, in den sie gehört. Artikel 11 Absatz 1 über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zulässige Hektarerträge festzulegen, erfüllt nicht die allgemeinen Voraussetzungen unmittelbarer Wirkungen in dem Sinne, daß er als solcher Verpflichtungen der Bürger begründen kann, und die meisten anderen Vorschriften der Verordnung haben einen vergleichbaren Inhalt, d. h., sie enthalten allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, in näher angegebenen Bereichen einen Rechtszustand einzuführen, der mehr oder minder genau definiert wird. Darüber hinaus hat die Kommission während des Verfahrens Erklärungen über die Rechtslage in den übrigen Mitgliedstaaten abgegeben, die zeigen, daß diese Artikel 11 Absatz 2 auf eine Art und Weise durchführen, die in gewissem Umfang von dem genauen Inhalt der Sanktionsvorschrift des Artikels 11 Absatz 2 abweicht. Dies kann vielleicht als Ausdruck dafür angesehen werden, daß diese Vorschrift nicht geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen.

34 Der Gerichtshof braucht jedoch meines Erachtens nicht dazu Stellung zu nehmen, ob Artikel 11 Absatz 2 als eine unmittelbare Pflichten begründende Bestimmung angewandt werden kann. Es läßt sich nämlich nach meiner Ansicht sagen, daß es jedenfalls gegen den Zweck dieser Vorschrift verstoßen würde, wenn Herr Kuhn sich auf einen eventuellen Widerspruch zwischen ihr und § 2a des Weingesetzes berufen könnte, nur um die Unanwendbarkeit des § 2a feststellen zu lassen. Herr Kuhn hat, wie ich meine, kein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran, sich auf die Gemeinschaftsbestimmung berufen zu können, um dieses Ergebnis zu erreichen.

35 Die Kommission mißt in diesem Zusammenhang dem Umstand große Bedeutung bei, daß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung eine gegenüber den Winzern strengere Vorschrift enthalte als § 2a des Weingesetzes.

Ich stimme der Kommission darin zu, daß dieser Umstand im konkreten Fall als Argument dafür angeführt werden kann, daß Herr Kuhn sich nicht auf diese Vorschrift berufen kann.

Es sei jedoch zugleich bemerkt, daß es kaum angeht, das Erfordernis, daß die Gemeinschaftsvorschrift strenger ist als die nationale Vorschrift, zur notwendigen Voraussetzung dafür zu machen, daß einem Bürger das Recht abgesprochen werden kann, sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift zu berufen.

In der Praxis wird es Fälle geben, in denen es schwierig sein wird, festzustellen, ob die in der Gemeinschaftsvorschrift oder aber die in der nationalen Vorschrift vorgesehene Rechtslage aus der Perspektive des Betroffenen gesehen strenger ist. Darüber hinaus lassen sich Fälle kaum ausschließen, in denen die betroffene Partei kein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran hat, sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift zu berufen, um die Unanwendbarkeit einer nationalen Vorschrift feststellen zu lassen, selbst in Fällen, in denen die Gemeinschaftsvorschrift weniger streng ist als die nationale Vorschrift.

36 Der Gerichtshof sollte sich in der vorliegenden Rechtssache darauf beschränken, festzustellen, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens kein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran hat, sich auf Artikel 11 der Qualitätsweine-Verordnung zu berufen, um die Unanwendbarkeit des §2a des Weingesetzes feststellen zu lassen, der die Rechtsgrundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Prüfungsnummer bildete.

Der Gerichtshof sollte in seiner Begründung dieses Ergebnisses insbesondere darauf hinweisen, daß es eindeutig dem Zweck der Verordnung widersprechen würde, wollte man Artikel 11 dazu benutzen, in Deutschland einen Rechtszustand herzustellen, in dem immer dann, wenn ein festgestellter Widerspruch zwischen einer Gemeinschaftsvorschrift und der entsprechenden deutschen Vorschrift nicht durch eine Änderung der deutschen Rechtsvorschriften beseitigt worden ist, Wein frei als Qualitätswein in den Verkehr gebracht werden darf, selbst wenn es sich um Wein handelt, der über den zugelassenen Hektarertrag hinaus erzeugt worden ist.

In diesem Zusammenhang ist der Umstand wesentlich und vielleicht entscheidend, daß kein konkreter Widerspruch zwischen der Verordnung und dem Weingesetz in dem Punkt besteht, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, nämlich ob Herrn Kuhn eine Prüfungsnummer für seine Übermenge Wein erteilt werden soll, so daß dieser als Qualitätswein verkauft werden kann. Sowohl die Gemeinschaftsverordnung als auch das Weingesetz schließen es aus, daß die Übermenge Wein als Qualitätswein verkauft werden kann.

Falls der Gerichtshof meint, auf die Vorabentscheidungsfrage des Verwaltungsgerichts antworten zu müssen

37 Falls der Gerichtshof mir darin zustimmt, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens sich nicht auf Artikel 11 der Verordnung berufen kann, um die Unanwendbarkeit des § 2a des Weingesetzes feststellen zu lassen, braucht er die konkret vorgelegte Vorabentscheidungsfrage meines Erachtens nicht zu beantworten. Der Grund dafür, daß der Kläger sich nicht auf die Gemeinschaftsvorschrift berufen kann, ist der, daß ihre Anwendung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis führen würde, das im Widerspruch zum Zweck der Verordnung stünde. Unter diesen Umständen wäre eine Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage für das Verwaltungsgericht ohne Interesse.

Für den Fall, daß der Gerichtshof es für richtig hält, die Frage des Verwaltungsgerichts zu beantworten, möchte ich bemerken, daß ich mich ganz und gar der Auslegung des Artikels 11 durch die Kommission anschließen kann.

Entscheidungsvorschlag

Unter Hinweis auf diese Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens kann sich nicht auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete berufen, um die Unanwendbarkeit der Vorschrift des deutschen Weingesetzes feststellen zu lassen, die die Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes bildete, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für den Wein abgelehnt wurde, den er über den zulässigen Hektarertrag hinaus erzeugt hatte.