Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.1993 – C-34/92
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:78
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 2. März 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diese Rechtssache betrifft ein Ersuchen des deutschen Finanzgerichts Hamburg um Vorabentscheidung über die Verordnungen (EWG) Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 der Kommission vom 13. Oktober 1982 und 11. Mai 1984 zur Festsetzung der Ausruhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor. Die vorgelegten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma GruSa Fleisch und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Hintergrund
2 Im Mai und Juni 1984 beantragte die Firma GruSa bei den zuständigen Zollbehörden die Genehmigung für die Einlagerung von sieben Rindfleischpartien in ein Erstattungslager zur späteren Ausfuhr. Sie meldete diese Partien beim zuständigen Zollamt als Teilstücke ohne Knochen von Hausrindern, frisch gekühlt, jedes Stück einzeln verpackt, mit Ausnahme von Fleisch- und Knochendünnung und der Hesse, an. Das Zollamt entsprach den Anträgen. Die Ware wurde in ein Erstattungslager eingelagert und von dort aus nach Ägypten ausgeführt. Das Hauptzollamt gewährte der Firma die beantragte Ausfuhrerstattung.
3 Ermittlungen des Zollfahndungsamts Nürnberg ergaben später, daß die ausgeführten Fleischpartien entgegen der Anmeldung der Firma GruSa Knochendünnung enthielten (die Knochendünnung ist ein Rindfleischstück von der achten/neunten bis zur dreizehnten Rippe). In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg wurden die Geschäftsführer der Firma GruSa und eines ihrer Lieferanten wegen Betrugs verurteilt. Diese Verurteilung, die übrigens nicht nur Knochendünnung, sondern auch Fleischdünnung betraf, wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. September 1989 bestätigt. Weder das Landgericht Nürnberg noch der Bundesgerichtshof folgten dem Antrag der Firma GruSa, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen. Beide Gerichte waren der Auffassung, daß das Urteil Ekro des Gerichtshofes vom 18. Januar 1984 die streitigen Rechtsfragen abschließend beantworte.
4 Nach Abschluß des Strafverfahrens forderte das Hauptzollamt mit Änderungsbescheiden vom 19. Oktober 1987 die zuvor gewährten Ausfuhrerstattungen, erhöht um einen Zuschlag von 20 %, zurück. Die Firma GruSa legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein, worauf das Hauptzollamt auf den Zuschlag von 20 % verzichtete. Im übrigen wies es den Einspruch der Firma zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Firma Klage beim Finanzgericht Hamburg, das dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Wegen einer ausführlichen Wiedergabe dieser Fragen sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verweise ich auf den Sitzungsbericht.
Rechtlicher Rahmen
5 Die Erstattungszahlungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch sind in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 geänderten Fassung geregelt. In Artikel 18 heißt es unter anderem:
(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der für sie auf dem Weltmarkt geltenden Notierungen oder Preise zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
...
(4) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung und die vorherige Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags.
(5) Die Erstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.
6 Auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2773/82 und — zu deren Ersetzung — die Verordnung Nr. 1315/84. Beide Verordnungen waren während des maßgebenden Zeitraums in Kraft (die Änderungsbescheide des Hauptzollamts betreffen den Zeitraum vom 1. November 1982 bis 27. Juli 1984). Mittlerweile wurden sie jedoch durch die Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 der Kommission vom 15. Oktober 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor ersetzt. Ebenso wie ihre Vorgänger enthält auch diese Regelung im Anhang ein Verzeichnis, in dem genau angegeben wird, für welche Rindfleischerzeugnisse Erstattungen gewährt werden und wie hoch diese sind.
Die Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb des in den Anhang der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 aufgenommenen Verzeichnisses bestimmt, daß Teilstücke ohne Knochen, jedes Stück einzeln verpackt, für eine Erstattung in Betracht kommen. Die Tarifstelle sieht aber (in der französischen Fassung) auch eine Ausnahme für flanchet et jarret vor, die nicht erstattungsfähig sind. In Anmerkung 7 zum Anhang (der französischen Fassung) wird dies im übrigen ausdrücklich bestätigt:
Ne bénéficient de la restitution que les morceaux désossés ne comprenant pas, en totalité ou en partie, le flanchet et/ou le jarret.
7 Nach Ansicht der Firma GruSa ist diese Ausnahme nur in der deutschen Sprachfassung weiter gefaßt, wodurch Exporteure aus Deutschland gegenüber Exporteuren aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt würden. In der deutschen Fassung des Anhangs der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 heißt es nämlich, daß Fleisch- und Knochendünnung und [die] Hesse von Erstattungszahlungen ausgenommen werden, was durch die deutsche Fassung der Anmerkung 7 zu diesem Anhang bestätigt wird.
Die deutsche Knochendünnung fällt, so die Firma GruSa, nicht unter den Begriff flanchet, der in den übrigen Sprachfassungen verwendet wurde. Sie sieht diesen Standpunkt durch das nunmehr als Anhang der Verordnung Nr. 2891/84 aufgenommene neue Verzeichnis der erstattungsfähigen Erzeugnisse bestätigt. Nach der deutschen Sprachfassung dieses neuen Verzeichnisses, das zum Zeitpunkt der fraglichen Exportgeschäfte, wie gesagt, noch nicht anwendbar war, müssen gemäß Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb nur noch Fleischdünnung und [die] Hesse von der Erstattung ausgeschlossen werden. Die übrigen Sprachfassungen wurden in diesem Punkt nicht geändert.
Die erste und die dritte Vorlagefrage
8 Mit seiner ersten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob die Artikel 1 der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 sowie die in den Anhang dieser Verordnungen aufgenommene Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb dahin auszulegen sind, daß in der Bundesrepublik Deutschland Knochendünnung zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehört. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die genannten Verordnungen ungültig sind, da Knochendünnung von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen wird. Nach den Gründen des Vorlagebeschlusses beziehen sich diese Fragen auf das Vorbringen der Firma GruSa, wonach die deutsche Fassung der genannten Verordnungen nicht angewendet werden dürfe, da sie auf einer falschen Übersetzung des ursprünglichen französischen Textes beruhe.
9 In ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof gibt sich die Firma GruSa große Mühe, zu zeigen, daß zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der einschlägigen Verordnungen Unterschiede bestehen. Viel wichtiger als die Frage, ob solche Unterschiede tatsächlich bestehen, erscheint mir die Frage, ob mögliche sprachliche Unterschiede durch zugrundeliegende und akzeptable sachliche Unterschiede gerechtfertigt werden können. Dies leite ich aus dem vorgenannten Urteil Ekro ab. Wegen der besonderen Bedeutung dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache möchte ich darauf ausführlich eingehen.
10 Auch im Urteil Ekro mußte sich der Gerichtshof zur anatomischen Abgrenzung des Begriffs flanchet (der französischen Fassung) äußern, wie er in der — auch hier in Rede stehenden — Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2787/81 vorkam. Der Begriff flanchet wurde übrigens in die Anhänge der Verordnungen Nr. 2773/82, Nr. 1315/84 und Nr. 2891/84 übernommen.
11 Der Gerichtshof begann seine Analyse mit der Aufstellung folgender allgemeiner Auslegungsregel:
[Randnr. 11] Wie sich aus den Erfordernissen sowohl einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch des Gleichheitsgrundsatzes ergibt, ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung zu ermitteln ist.
Diese Auslegungsregel entspricht in vollem Umfang der Rechtsprechung, auf die sich die Firma GruSa in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof berufen hat, und insbesondere dem Urteil Moksel. Dieses Urteil bestätigt das Urteil Stauder vom 12. November 1969, in dem es heißt:
[Randnr. 3] Ist eine Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet, so verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung, die Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen vier Sprachen auszulegen.
12 Hinsichtlich des Ziels des Gesetzgebers stimmt der Gerichtshof im Urteil Ekro der Auffassung der Kommission zu, daß es Ziel der betreffenden Vorschrift sei, die geringwertigen Stücke Fleisch, für die es seitens der fleischverarbeitenden Industrie der Gemeinschaft eine ausreichende Nachfrage gibt, von den Erstattungen auszuschließen (Randnr. 12).
13 Anschließend stellt der Gerichtshof jedoch fest, daß die zuvor genannte allgemeine Auslegungsregel gerade bei den Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor nicht ausreicht, um die gestellte Vorlagefrage vollständig zu beantworten:
[Randnr. 12] ... Die Bestimmung der genauen Form und Größe des Teilstücks der Bauchwand, das als minderwertig anzusehen ist, hängt jedoch, wie auch die verschiedenen Methoden des Zerlegens und Entbeinens von Rinderkörpern, von den Gewohnheiten und Traditionen der Verbraucher und des Handels ab, die von einem Mitgliedstaat zum anderen und von einer Region zur anderen verschieden sind. Aus der genannten Zielsetzung der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift kann man deshalb keine genaue anatomische Abgrenzung dieses Teils des Tierkörpers ableiten.
[Randnr. 13] Da in der Verordnung Nr. 2787/81 jeder Hinweis in diesem Sinne fehlt, ist nicht anzunehmen, daß der Gemeinschaftsverordnungsgeber im Rahmen einer Verordnung über die Erstattungen bei der Ausfuhr von Fleisch die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Zerlegungsund Entbeinungsmethoden harmonisieren oder vereinheitlichen wollte. Aus der Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes geht im Gegenteil hervor, daß sich die Kommission beim Erlaß der Verordnung Nr. 2787/81 der Unterschiede in der genauen Bedeutung der in der Verordnung verwendeten Begriffe bewußt war, jedoch der Auffassung war, diese Unterschiede seien nur von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigten keine Änderung der insoweit bestehenden Gewohnheiten und Methoden.
[Randnr. 14] Da sich die Kommission so mit den unterschiedlichen Bedeutungen dieser Begriffe abgefunden hat, verweist sie in ihrer Verordnung daher stillschweigend auf die in den Mitgliedstaaten und Regionen gebräuchlichen Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden. Unter diesen Umständen ist es trotz des erwähnten Grundsatzes der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht Sache des Gerichtshofes, diesen Begriffen eine einheitliche gemeinschaftsrechtliche Definition zu geben.
[Randnr. 15] Die genaue anatomische Abgrenzung dieses als Fleisch- und Knochendünnung bezeichneten Fleischstücks ist deshalb anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methode für das Zerlegen und Entbeinen von Rinderkörpern zu bestimmen. Es ist Sache des einzelstaatlichen Gerichts, diese Abgrenzung zu ermitteln.
14 Ebenso wie das Landgericht Nürnberg und der Bundesgerichtshof bin ich der Ansicht, daß das Urteil Ekro alle zur Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlichen Gesichtspunkte enthält.
Aus den von den Parteien vorgelegten Verfahrensunterlagen glaube ich schließen zu können, daß der Begriff flanchet (der französischen Fassung), wie er in den nichtdeutschen Sprachfassungen der Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 vorkommt, im großen und ganzen mit der deutschen Fleischdünnung und einem Teil dessen, was im Deutschen als Knochendünnung bezeichnet wird, übereinstimmt. Auch die Firma GruSa scheint dies übrigens anzuerkennen. Sie beschreibt die englischen thin flanks als den Teil des Rindes, der ausschließlich oder doch im wesentlichen der Fleischdünnung entspricht und nicht die Knochendünnung mit umfaßt (Hervorhebung von mir). Weiter heißt es: Über 90 % des Teilstücks von der neunten bis zur dreizehnten Rippe wurden in den übrigen EG-Mitgliedstaaten als erstattungsfähiges Teilstück anerkannt und behandelt (Hervorhebung von mir).
15 Es ist nicht zu leugnen, daß die Aufnahme der Knochendünnung in die deutsche Sprachfassung der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb zu einer Benachteiligung der Rindfleischexporteure aus Deutschland und damit zu einer Ungleichbehandlung der Exporteure aus Deutschland und aus anderen Mitgliedstaaten geführt hat. Es ist aber auch nicht zu leugnen, daß sich diese Ungleichbehandlung zwingend aus Unterschieden in den nationalen Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden ergibt und außerdem sehr begrenzt geblieben ist. Die Kommission hat nämlich, ohne daß ihr insoweit widersprochen worden wäre, vor dem Gerichtshof vorgetragen, daß die Knochendünnung höchstens 4 % der gesamten Rindfleischmenge ausmachen könne. Die Tatsache, daß der Begriff vang in den nichtdeutschen Sprachfassungen meistens auch einen Teil der deutschen Knochendünnung umfaßt (siehe oben, Nr. 14), scheint mir die tatsächliche Diskriminierung noch weiter eingeschränkt zu haben.
16 Darüber hinaus bin ich der Ansicht, daß der Ausschluß der Knochendünnung dem Ziel der einschlägigen Verordnungen entspricht. Nach dem Urteil Ekro des Gerichtshofes zielen diese Verordnungen darauf ab, die geringwertigen Stücke Fleisch, für die es seitens der fleischverarbeitenden Industrie der Gemeinschaft eine ausreichende Nachfrage gibt, von den Erstattungen auszuschließen (siehe oben, Nr. 12).
Die Firma GruSa macht hierzu geltend, daß die Knochendünnung, ein Rindfleischstück, das sich von der neunten bis zur dreizehnten Rippe erstrecke, qualitativ ebenso wertvoll sei wie die Rindfleischstücke, die sich von der ersten bis zur achten Rippe erstreckten und erstattungsfähig seien.
Sie führt aus:
Das Teilstück eines Rinderschlachtkörpers von der 9. bis zur 13. Rippe ist in jeder Hinsicht gleichwertig mit dem Teilstück von der 1. bis zur 8. Rippe.
Der Wert der Knochendünnung kann meines Erachtens nur aus dem Preis abgeleitet werden, der für sie auf dem Weltmarkt gezahlt wird. Eine Bestätigung hierfür finde ich in dem bereits angeführten Artikel 18 der Grundverordnung Nr. 805/68, der für bestimmte Erzeugnisse Erstattungen vorsieht, um die Ausfuhr ... [dieser] Erzeugnisse auf der Grundlage der für sie auf dem Weltmarkt geltenden Notierungen oder Preise zu ermöglichen.
Nun, Rindfleischstücke, die ganz oder teilweise mit der deutschen Knochendünnung übereinstimmen, werden auf dem Weltmarkt zu Preisen verkauft, die um ein Vielfaches niedriger sind als die Preise für andere Rindfleischstücke und insbesondere für Rindfleisch von der ersten bis zur achten Rippe. Dies ergibt sich eindeutig aus dem von der Kommission mit ihrer Antwort auf eine ergänzende Frage des Gerichtshofes vorgelegten Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1354/92 sowie aus vergleichbaren Anhängen von Verordnungen aus dem maßgebenden Zeitraum. Es zeigt sich somit, daß die Knochendünnung dem Rindfleisch von der ersten bis zur achten Rippe nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist; das Gegenteil ist der Fall.
17 Die Firma GruSa beruft sich noch darauf, daß die Kommission, indem sie im Anhang der Verordnung Nr. 2891/84 nur die deutsche Sprachfassung der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb geändert habe — und zwar in dem von der Firma GruSa gewünschten Sinn —, zugegeben habe, daß die Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 einen Übersetzungsfehler aufgewiesen hätten.
Meiner Ansicht nach bezweifelt die Kommission zu Recht die Erheblichkeit dieses Arguments. Dies leite ich aus dem Urteil ab, das der Gerichtshof am 27. Januar 1988 in der Rechtssache Dänemark/Kommission erlassen hat, die übrigens auffallend viele Übereinstimmungen mit dem nunmehr vorliegenden Fall aufweist. Die Rechtssache betraf ebenfalls die Auslegung einer in den Anhang einer Verordnung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor aufgenommenen Tarifstelle. Der Gerichtshof wies die von der Kommission vertretene Auslegung zurück und führte dabei u. a. aus:
[Randnr. 15] Der Umstand, daß der streitigen Tarifstelle später durch die Verordnung Nr. 2429/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 ... eine andere Bedeutung gegeben worden ist, kann die Auslegung des zur Zeit der maßgebenden Ereignisse geltenden Textes nicht beeinflussen (siehe Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro BV, Slg. 1984, 107, Randnr. 22).
18 Im übrigen halte ich das Argument der Firma GruSa für inhaltlich unbegründet, denn ich bin der Ansicht, daß die Streichung der Knochendünnung in der deutschen Sprachfassung der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb im Anhang der Verordnung Nr. 2891/84 keine Berichtigung, sondern eine normale Änderung darstellt. Auch diese Streichung führt übrigens zu einer — auch hier begrenzten — Ungleichbehandlung von Rindfleischexporteuren aus Deutschland und aus anderen Mitgliedstaaten, diesmal aber zugunsten der erstgenannten. Sie werden nun nämlich für die gesamte Knochendünnung Erstattungen erhalten, während dies — wegen der Unterschiede in den nationalen Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden (siehe oben, Nr. 13) — bei Exporteuren aus anderen Mitgliedstaaten nicht immer der Fall sein wird. Ist dies für diese Exporteure nun ein triftiger Grund, die Verordnung Nr. 2891/84 anzufechten? Ich denke nicht. Sowohl die Benachteiligung der Exporteure aus Deutschland in dem Zeitraum vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2891/84 als auch ihre Besserstellung danach halte ich, mangels einer Harmonisierung der nationalen Zerlegungs- und Entbeinungsmethoden, für unvermeidlich.
19 Aus den zuvor (Nrn. 14 bis 18) genannten Gründen bin ich der Ansicht, daß der Ausschluß der Knochendünnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb der einschlägigen Verordnungen nach dem Urteil Ekro des Gerichtshofes gerechtfertigt ist. Für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage bedeutet dies gleichzeitig, daß der von der Firma GruSa angefochtene Ausschluß die Verordnungen meiner Meinung nach nicht ungültig macht.
Die zweite Vorlagefrage
20 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das Finanzgericht Hamburg wissen, ob die Verordnung Nr. 2891/84 rückwirkend anwendbar ist.
21 Ich habe zuvor (siehe oben, Nr. 18) bereits darauf hingewiesen, daß die Streichung der Knochendünnung in der deutschen Sprachfassung der Tarifstelle ex 02.01 A II 4 a ex bb im Anhang der Verordnung Nr. 2891/84 keine Berichtigung, sondern eine normale Änderung darstellt. Schon allein deshalb sehe ich keinerlei Grund für eine rückwirkende Anwendung der genannten Verordnung. Nur wenn diese Streichung eine Berichtigung dargestellt hätte, hätte man vielleicht geltend machen können, daß die Tarifstelle ex 02.01 A II a 4 ex bb vom Inkrafttreten der berichtigten Fassung an gemäß dieser Fassung rückwirkend hätte ausgelegt werden müssen.
22 Der Vollständigkeit halber möchte ich doch noch kurz auf diese Vorlagefrage eingehen. In bezug auf materielle Rechtsvorschriften, wie z. B. die hier heranzuziehenden Verordnungen, lautet die Rechtsprechung des Gerichtshofes wie folgt:
Diese werden ... im allgemeinen so ausgelegt, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.
Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muß.
23 Es dürfte klar sein, daß der Wortlaut der Verordnung Nr. 2891/84 für eine etwaige Rückwirkung keine Argumente enthält, im Gegenteil. Artikel 2 bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die Verordnung erst am 16. Oktober 1984 in Kraft tritt.
Auch aus der Zielsetzung und dem Aufbau der Verordnung kann meines Erachtens keine Rückwirkung abgeleitet werden. Zielsetzung und Aufbau der Verordnung Nr. 2891/84 scheinen mir mit Zielsetzung und Aufbau aller früheren Verordnungen zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor übereinzustimmen, zu denen die in Rede stehenden Verordnungen Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 gehören. Alle diese Verordnungen sind nämlich auf der Grundlage desselben Artikels 18 der Verordnung Nr. 805/68 erlassen worden und dienen somit der Verwirklichung des mit diesem Artikel verfolgten Zieles, nämlich die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Rindfleischhandel [sicherzustellen].
Nun, ich kann mich schwerlich der Auffassung anschließen, daß die gleiche Zielsetzung oder der gleiche Aufbau in der Vergangenheit nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der dann geltenden Verordnungen gezwungen hat und dies nun, im Fall der Verordnung Nr. 2891/84, doch tun soll.
24 In ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof verweist die Firma GruSa auf das Urteil Gedelfi vom 3. Juni 1980, um folgendes Vorbringen zu stützen:
In seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis hat der EuGH wiederholt auch materielle Gemeinschaftsregelungen im Außenhandelsbereich, die in sich selbst oder aufgrund ihrer Auswirkung einen Fehler enthielten, aufgrund übergeordneter Rechtsgrundsätze (Diskriminierungsverbot, Gebot der Verhältnismäßigkeit, Zielsetzung einer Verordnung) für die Vergangenheit für anwendbar erklärt.
Diese Verweisung ist meiner Ansicht nach irrelevant. In der Rechtssache Gedelfi wurde der Gerichtshof nicht nach der möglichen rückwirkenden Anwendung von Gemeinschaftsrecht befragt, und der Gerichtshof hat sich dazu an keiner Stelle des Urteils geäußert.
25 In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, in der der Gerichtshof gegenüber der rückwirkenden Anwendung von Gemeinschaftsrecht eine besonders restriktive Haltung einnahm, komme ich folglich zu dem Schluß, daß keinerlei Grund besteht, der Verordnung Nr. 2891/84 Rückwirkung beizumessen.
Ergebnis
26 Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht Hamburg gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2773/82 und Nr. 1315/84 der Kommission vom 13. Oktober 1982 und vom 11. Mai 1984 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Rindfleischsektor sowie die im Anhang dieser Verordnungen enthaltenen Tarif stellen ex 02.01 A II a 4 ex bb sind dahin auszulegen, daß Knochendünnung während der Geltungsdauer dieser Verordnungen in Deutschland nicht zu den erstattungsfähigen Teilstücken des Rindes gehörte. Diese Auslegung gibt keinen Anlaß zur Annahme der Ungültigkeit der genannten Verordnungen.
2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2891/84 der Kommission vom 15. Oktober 1984 ist nicht rückwirkend anwendbar.