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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1993 – C-220/91

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:99

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 17. März 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Gericht erster Instanz hat am 27. Juni 1991 ein Urteil in einem Rechtsstreit erlassen, den die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (im folgenden: Peine-Salzgitter AG) gegen die Kommission angestrengt hatte. Die Kommission wurde durch dieses Urteil zum Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen verpflichtet. Die Kommission beantragt in dieser Rechtsmittelsache,

daß das Urteil aufgehoben wird,

daß der Gerichtshof in der Sache selbst entscheidet und

daß die von der Peine-Salzgitter AG in der ersten Instanz gestellten Anträge teilweise als unzulässig und die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen wird.

Die Probleme des Rechtsstreits sind klar herausgestellt und gründlich erörtert worden. Neben dem angefochtenen Urteil liegen ausführliche Schlußanträge vor, die Richter Biancarelli vor dem Gericht erster Instanz vorgetragen hat. Ich möchte auf diese sowie den Sitzungsbericht verweisen und mich im folgenden so kurz fassen, wie es vertretbar ist.

Der Hintergrund der Rechtssache

2 Nach Artikel 58 EGKS-Vertrag kann die Kommission für die vom Vertrag erfaßten Erzeugnisse eine Erzeugungsquotenregelung einführen, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die Gemeinschaft in einer offensichtlichen Krise befindet. Zu Beginn der achtziger Jahre befand sich die Gemeinschaft bei bestimmten vom Vertrag erfaßten Erzeugnissen in einer solchen offensichtlichen Krise, so daß sich die Kommission genötigt sah, innerhalb des Sektors eine Erzeugungsquotenregelung durchzuführen. Die Regelung, die ihre rechtliche Grundlage in einer Reihe allgemeiner Entscheidungen der Kommission von begrenzter Gültigkeitsdauer hatte, erfuhr, solange sie bestand, gewisse Änderungen und endete am 30. Juni 1988. Dem Gerichtshof ist die Regelung wohlbekannt, hat sie doch zu einer umfangreichen Rechtsprechung geführt.

3 Die Regelung hatte stark interventionistische Merkmale und stellte einen erheblichen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen dar. In dem gesamten Zeitraum war sie hauptsächlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

Sie galt für gewisse Erzeugnisse, die in sogenannte Erzeugnisgruppen aufgeteilt waren. Jedes Quartal erließ die Kommission für jedes einzelne betroffene Unternehmen eine individuelle Entscheidung, mit der sie die für das Unternehmen geltenden Erzeugungsquoten festsetzte. Gleichzeitig setzte sie den Teil der Erzeugungsquoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, die sogenannten Lieferquoten. Diese Quoten wurden aufgrund von Vergleichsproduktionen und-mengen festgesetzt, die bei der Einführung des Systems festgelegt worden waren, wobei diese Vergleichsproduktionen und-mengen um bestimmte vierteljährlich festgesetzte Sätze gekürzt wurden.

Die Festsetzung der Lieferquoten und ihr Verhältnis zu den Erzeugungsquoten bilden das eigentliche Problem der vorliegenden Sache. Begründet wurden die besonderen Lieferquoten in der Präambel der ersten allgemeinen Entscheidung wie folgt:

Obwohl Artikel 58 ausdrücklich nur Erzeugungsquoten vorsieht, besteht sein wesentliches Ziel darin, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt wiederherzustellen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn bestimmte Unternehmen selbst bei Einhaltung der Erzeugungsquoten relativ größere Mengen auf dem Gemeinsamen Markt absetzten, als sie es im Zeitraum von Juli 1977 bis Juni 1980 getan haben, d. h. in dem Zeitraum, der als Berechnungsgrundlage für die Erzeugungsquoten gedient hat.

Das Verhältnis zwischen der Produktionsquote — der sogenannten Quote P — und der Lieferquote — der sogenannten Quote I — war für die Unternehmen von erheblicher Bedeutung, da der Teil ihrer Produktion, der nicht auf dem Gemeinsamen Markt mit seinen verhältnismäßig günstigen Preisen abgesetzt werden konnte, zwangsläufig auf Märkten von Drittländern abgesetzt werden mußte, auf denen die Preise niedriger waren.

4 In der vorliegenden Sache ist unstreitig, daß die Peine-Salzgitter AG zu den übrigens wenigen Unternehmen innerhalb des Sektors gehörte, für die die I: P-Relation sowohl absolut als auch im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt bei mehreren Erzeugnisgruppen sehr ungünstig war. Unbestritten ist auch, daß Änderungen des Handelsverkehrs und des Verhältnisses der Preise auf dem Gemeinsamen Markt zu den Preisen auf Drittlandmärkten in den Jahren nach der Einführung des Quotensystems dazu führten, daß Unternehmen mit einer ungünstigen I: P-Relation sich besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sahen.

5 Die allgemeinen Entscheidungen der Kommission enthielten jedoch eine Billigkeitsklausel, wonach die Auswirkungen der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidungen je nach den Umständen abgeschwächt werden konnten. Die Anwendung der Klausel — Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 — in dem hier maßgeblichen Zeitraum hing davon ab, daß das Quotensystem aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe außergewöhnliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht hatte, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Dekkung von Betriebsverlusten erhalten hatte.

Die Kommission wandte diese Klausel auf die Peine-Salzgitter AG in den drei letzten Quartalen des Jahres 1984 an. Die Kommission stellte fest, daß die I: P-Relation der Peine-Salzgitter AG für Erzeugnisse der Erzeugnisgruppe III von 52 auf 44 % gefallen war und dieser Prozentsatz 20 % unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag; ihrer Meinung nach waren dem Unternehmen dadurch außergewöhnliche Schwierigkeiten entstanden. Sie teilte deshalb dem Unternehmen die genannten zusätzlichen Quoten für die Erzeugnisgruppe III zu.

Dagegen lehnte die Kommission entsprechende Anträge im Jahr 1985 mit der Begründung ab, das Unternehmen habe entgegen den Voraussetzungen des Artikels 14 Beihilfen von deutschen Behörden erhalten und sein Betriebsergebnis sei seit dem vierten Quartal 1984 insgesamt positiv gewesen, so daß außergewöhnliche Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 14 nicht mehr vorlägen. Mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (im folgenden: das erste Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988) hob der Gerichtshof die individuelle Entscheidung der Kommission, die Quoten der Peine-Salzgitter AG für Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 nicht anzupassen, auf. Der Gerichtshof stellte fest, daß die Beihilfe, die die Peine-Salzgitter AG erhalten habe, keine Beihilfe im Sinne des Artikels 14 gewesen sei und daß bei der Feststellung, ob außergewöhnliche Schwierigkeiten vorlägen, nur auf die Lage bei der betreffenden Erzeugnisgruppe abzustellen sei.

6 Die Kommission hatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß gewisse Anpassungen der Vergleichsproduktionen und -mengen und damit auch der I: P-Relation erforderlich seien. Diese Auffassung hat die Kommission unter anderem in ihrer Mitteilung vom 25. September 1985 an den Rat über die Fortsetzung des Quotensystems nach dem 31. Dezember 1985 vertreten. Unter VII der Mitteilung stellte die Kommission folgendes fest:

Es erscheint in der Tat unumgänglich, die Referenzen zu ändern, deren Berechnungsgrundlage seit Einführung des Quotensystems nahezu unverändert geblieben ist und die sich auf ganz alte Produktionszahlen stützen. Im Laufe der letzten Jahre haben sich die Struktur der Unternehmen und die Binnen-sowie Drittlandmärkte in einer Weise geändert, daß diese Referenzen nicht mehr der tatsächlichen Produktion entsprechen, obwohl gewisse Anpassungen und Übertragungen auf der Grundlage der gegenwärtigen Entscheidung vorgenommen worden sind.

...

Da der Handelsverkehr der Stahlerzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und der restlichen Welt seit Einführung des Quotensystems eine tiefgreifende Änderung erfahren hat, muß auch die Lage der Unternehmen berücksichtigt werden, bei denen das Verhältnis des Teils der Quoten, der auf den Gemeinschaftsmarkt geliefert werden darf, zu den Produktionsquoten — für die Gesamtheit der Erzeugnisse des Systems — weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt. Da die frühere Lage nicht mehr dem Ziel der gemeinschaftlichen Stahlpolitik entspricht, möchte die Kommission für die Erzeugung jedes Unternehmens das vorgenannte Verhältnis an einen Wert heranführen, der nicht unter 10 Prozentpunkten unter dem gemeinschaftlichen Durchschnitt liegt, wenn dies bisher nicht der Fall war (Hervorhebung von mir).

Der Rat stimmte jedoch der von der Kommission gewünschten Änderung der I: P-Relation nicht zu. Die Kommission erließ daraufhin eine allgemeine Entscheidung, mit der das Erzeugungsquotensystem für die Jahre 1986 und 1987 verlängert, die I: P-Relation aber nicht wie von der Kommission dem Rat vorgeschlagen angepaßt wurde.

7 Die Peine-Salzgitter AG erhob gegen die Kommission Klage, mit der sie beantragte, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung der Kommission — d. h. die Bestimmung, die die allgemeinen Regeln für die Festsetzung der Erzeugungs- und Lieferquoten enthielt — für nichtig zu erldären sowie die individuellen Entscheidungen der Kommission betreffend die ersten beiden Quartale 1986 aufzuheben, soweit durch sie die Lieferquoten des Unternehmens für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III festgesetzt wurden. Mit Urteil vom 14. Juli 1988 gab der Gerichtshof der Klage der Peine-Salzgitter AG statt (im folgenden: zweites Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988). Der Gerichtshof verwies darauf, daß die I: P-Relation für die betreffenden Erzeugnisgruppen im Falle der Peine-Salzgitter AG besonders ungünstig sei, und erldärte Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig, als diese Bestimmung es der Kommission nicht gestattete, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag. Gleichzeitig hob der Gerichtshof die von der Kommission gegenüber der Peine-Salzgitter AG erlassenen individuellen Entscheidungen auf, soweit durch sie die Lieferquoten des Unternehmens für die Erzeugnisgruppen I a, I b, Ic und III für die ersten beiden Quartale 1986 festgesetzt worden waren.

8 Der Kommission oblag es anschließend gemäß Artikel 34 EGKS-Vertrag, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den beiden Nichtigkeitsurteilen ergaben. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Urteile war die Quotenregelung gerade ausgelaufen. Die Kommission konnte daher den Urteilen nicht in der Weise nachkommen, wie es nach den getroffenen Feststellungen in entsprechenden Fällen geschehen war, nämlich durch die Zuteilung höherer Quoten an die Peine-Salzgitter AG. Das Unternehmen verlangte deshalb von der Kommission Schadensersatz. Da sich die Parteien hierüber nicht einigen konnten, hat das Unternehmen die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.

9 Die Peine-Salzgitter AG macht geltend, die Kommission habe in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1988 — d. h. insgesamt in vierzehn Quartalen — rechtswidrige Entscheidungen erlassen und sei dadurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig geworden. Die endgültige Schadensersatzforderung beläuft sich auf mehr als 77 Millionen DM zuzüglich der Zinsen. Als Schaden macht die Klägerin die Differenz zwischen den Erlösen geltend, die sie erzielt hätte, wenn die Kommission ihr eine höhere Lieferquote für den Gemeinschaftsmarkt zugeteilt hätte, und denjenigen, die sie tatsächlich erzielte, weil sie gezwungen war, zu niedrigeren Preisen in Drittländer zu verkaufen.

10 Das Gericht erster Instanz hat mit Urteil vom 27. Juni 1991 unter anderem entschieden,

daß die oben angeführten individuellen Entscheidungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet sind,

daß die Entscheidungen der Peine-Salzgitter AG einen unmittelbaren und besonderen Schaden verursacht haben,

daß der Antrag auf Zahlung von 77603528 DM zuzüglich Zinsen als verfrüht zurückgewiesen wird und

daß die Sache an die Kommission zurückverwiesen wird, die die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Peine-Salzgitter AG zu entschädigen.

Zur Zulässigkeit

11 Die Peine-Salzgitter AG hat die Klage in erster Linie auf Artikel 34, hilfsweise auf Artikel 40 EGKS-Vertrag gestützt. Artikel 34 lautet:

Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Hohe Behörde zurück. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Hohe Behörde im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrages zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.

Ergreift die Hohe Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.

Artikel 40 Absatz 1 bestimmt:

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.

12 Die Kommission hat vor dem Gericht erster Instanz beantragt, den Schadensersatzantrag der Peine-Salzgitter AG teilweise als unzulässig abzuweisen.

Sie hat zunächst geltend gemacht, daß das Gericht nur zu der Frage, ob eine haftungsauslösende Handlung der Kommission vorliege, nicht aber zu der Frage der Bemessung einer eventuellen Entschädigung Stellung nehmen könne. Dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, hat das Gericht erster Instanz stattgegeben. Dieser Teil des Urteils wird in der vorliegenden Sache nicht angefochten.

Sodann hat die Kommission geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des Artikels 34 für die Erhebung einer Schadensersatzklage bei den individuellen Entscheidungen, die vom Gerichtshof nicht aufgehoben worden seien, nicht erfüllt seien, d. h. bei den individuellen Entscheidungen, die die drei letzten Quartale 1985, die beiden letzten Quartale 1986, alle vier Quartale 1987 und die ersten beiden Quartale 1988 beträfen. Artikel 34 verlange ausdrücklich, daß die betreffenden Entscheidungen vorher für nichtig erklärt worden seien. Die Kommission hat weiterhin geltend gemacht, daß die Peine-Salzgitter AG sich auch nicht auf Artikel 40 berufen könne. Artikel 40 bestimme ausdrücklich, daß er vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 Anwendung finde, und daraus folge, daß Unternehmen, die einen Schadensersatzanspruch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer Kommissionsentscheidung geltend machten, dies nur nach Artikel 34 tun könnten.

13 Diese Frage hat Richter Biancarelli in seinen Schlußanträgen sehr ausführlich behandelt. Er ist grundsätzlich der Meinung, daß Artikel 34 nicht als Grundlage für Schadensersatzklagen dienen könne, die Entscheidungen beträfen, die nicht aufgehoben worden seien. Dagegen könne Artikel 40 als Grundlage für Schadensersatzklagen Anwendung finden, selbst wenn der angebliche Schaden durch eine Entscheidung verursacht sei, die nicht aufgehoben worden sei. In diesen letzteren Fällen sei Artikel 40 jedoch im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 34 auszulegen, so daß das Gericht in solchen auf Artikel 40 gestützten Rechtssachen sich zunächst auf die Feststellung der Haftung der Kommission beschränken müsse, um ihr die Möglichkeit zu geben, anschließend die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dem Geschädigten eine angemessene Wiedergutmachung für den Schaden zu gewähren oder gegebenenfalls Entschädigung zu leisten.

14 Das Gericht erster Instanz hat die Einrede der Kommission zurückgewiesen, allerdings mit einer anderen Begründung als Richter Biancarelli. Es ist bei seiner Begründung vom Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in der Rechtssache Asteris ausgegangen. Der Rechtssache lag kurz gesagt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kommission hatte für das Jahr 1983/84 eine Verordnung zur Festlegung der Koeffizienten für eine Produktionsbeihilfe für Tomatenkonzentrat erlassen. Mit Urteil vom 19. September 1985 hatte der Gerichtshof diese Verordnung für nichtig erldärt, soweit sie zu einer Ungleichbehandlung der Erzeuger in Griechenland gegenüber denen der anderen Mitgliedstaaten geführt hatte. Die Kommission hatte zur Durchführung des Urteils eine neue Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1983/84 erlassen. Sie sah jedoch keinen Grund, mit der für nichtig erklärten Verordnung vollkommen inhaltsgleiche Verordnungen für die Wirtschaftsjahre nach dem Wirtschaftsjahr 1983/84 aufzuheben. Der Gerichtshof stellte fest, daß die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 176 verstoßen habe. Die entscheidenden Randnummern lauten folgendermaßen:

Geht es wie im vorliegenden Fall um die Nichtigerklärung einer Verordnung, deren Wirkung zeitlich genau festgelegt ist (nämlich auf das Wirtschaftsjahr 1983/1984), so ist das erlassende Organ zunächst verpflichtet, in die neuen, nach dem Nichtigkeitsurteil zu erlassenden Verordnungen für spätere Wirtschaftsjahre keine Bestimmung aufzunehmen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich ist.

Kraft der Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen wirkt die Feststellung der Rechtswidrigkeit aber ab dem Inkrafttreten der für nichtig erklärten Verordnung. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das betroffene Organ auch verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Verordnungen für die Wirtschaftsjahre nach 1983/84 die Bestimmungen zu streichen, die mit der für rechtswidrig erklärten Bestimmung inhaltsgleich waren (Randnrn. 29 und 30, Hervorhebung von mir).

Das Gericht erster Instanz hat unter Hinweis auf dieses Urteil festgestellt: Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 ... sind dem aufgehobenen Rechtsakt für die Anwendung des Artikels 176 EWG-Vertrag die ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtsakte gleichzustellen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie der aufgehobene Akt haben und die zwischen dessen Wirksamwerden und dem Nichtigkeitsurteil ergangen sind. Diese Lösung ist auf die Anwendung des Artikels 34 EGKS-Vertrag zu erstrecken, da dieser ähnlich wie Artikel 176 EWG-Vertrag die Verpflichtung des Organs beschreibt, das die für nichtig erklärte Handlung erlassen hat, nämlich die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Gericht erster Instanz ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gekommen, daß es in vollem Umfang über die Begründetheit der Klage auf der Grundlage des Artikels 34 entscheiden kann.

15 Die Kommission macht demgegenüber geltend, das Gericht habe der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 1988 gewählten Lösung eine größere Tragweite beigemessen, als dieser Entscheidung zukomme. Artikel 176 EWG-Vertrag könne nämlich nur mit Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellt werden, der die Verpflichtung der Kommission betreffe, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dagegen unterscheide sich Artikel 176 von Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 bezüglich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage.

16 Ich möchte keinen Hehl daraus machen, daß es mir schwerfällt, die Begründung der Kommission für diese prozeßhindernde Einrede nachzuvollziehen. Meines Erachtens muß die Peine-Salzgitter AG selbstverständlich das Recht haben, daß über die Begründetheit ihres Antrags auf Ersatz des ihr angeblich zwischen 1985 und Mitte 1988 entstandenen Schadens entschieden wird.

17 Meiner Meinung nach kann man die Schadensersatzklage sowohl auf der Grundlage des Artikels 34 als auch auf der des Artikels 40 zulassen.

Es sollte vielleicht erwähnt werden, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1992 (Finsider u. a./Kommission) zum Kern der prozeßhindernden Einrede der Kommission Stellung nahm, nämlich zu der Auffassung, daß in Fällen, in denen der Schaden durch eine Kommissionsentscheidung entstanden sei, die für nichtig erklärt werden könne, Artikel 40 nicht als Alternative zu Artikel 34 in Frage kommen könne. Der Gerichtshof bejahte in diesem Urteil aufgrund von Artikel 40 die Möglichkeit, über die Begründetheit einer Schadensersatzklage zu entscheiden, auch wenn der Schaden durch nicht für nichtig erklärte Entscheidungen entstanden ist. Der Gerichtshof führte unter anderem aus:

Die Kommission macht geltend, Artikel 40 EWG-Vertrag erlaube es nicht, die Haftung der Gemeinschaft unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit von Entscheidungen geltend zu machen. Eine solche Beschränkung seines Anwendungsbereichs ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut dieses Artikels noch aus seiner Struktur (Randnr. 16).

18 Es sollte vielleicht auch erwähnt werden, daß Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Finsider zum Ausdruck brachte, daß das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache das Urteil in der Rechtssache Asteris zutreffend angewandt habe. Er verwies aber auch auf das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache und meinte, daß eine Erörterung der Einwände der Kommission gegen die vom Gericht getroffene Entscheidung dieser Frage nicht notwendig sei, da nach seiner Auffassung die erhobene Schadensersatzklage in jedem Fall nach Artikel 40 zulässig sei.

19 Somit steht außer Frage, daß das Gericht erster Instanz zu dem richtigen Ergebnis gekommen ist, nämlich die Schadensersatzklage der Peine-Salzgitter AG in vollem Umfang für zulässig zu erklären. Ein anderes Ergebnis stände auch in Widerspruch zu dem grundlegenden Erfordernis eines angemessenen Rechtsschutzes, so wie dieses in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verschiedenen Bereichen zum Ausdruck kommt.

Es geht allein um die Frage, ob die Grundlage der Klage in Artikel 34 oder in Artikel 40 zu suchen ist. Möglicherweise ist der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Finsider davon ausgegangen, daß Grundlage für einen Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch nicht für nichtig erklärte Entscheidungen verursacht worden sind, Artikel 40 ist. Der Gerichtshof betrachtet in den Randnummern 17 und 18 des Urteils Artikel 34 offensichtlich als Grundlage für Anträge auf Ersatz der Schäden, die durch für nichtig erklärte Entscheidungen entstanden sind, Artikel 40 dagegen als Grundlage für Anträge, die sich auf ein anderes schadenstiftendes Verhalten stützen.

20 Soweit ich sehe, ist es ohne größere praktische Bedeutung, ob in einer Sache wie der vorliegenden die eine oder die andere Bestimmung als Grundlage dient. Der Gerichtshof zeigte meiner Meinung nach in seinem Urteil in der Rechtssache Finsider, daß die Entscheidung hierüber keine praktische Bedeutung hat, soweit es um die die Haftungsgrundlage betreffenden Prinzipien geht. Außerdem neige ich für den Fall, daß der Gerichtshof Artikel 40 als die richtige Grundlage ansehen sollte, dazu, Richter Biancarelli zuzustimmen, daß bei angemessener Auslegung dieser Bestimmung im Lichte des Artikels 34 die Verfahrenserfordernisse des Artikels 34 in einer Rechtssache, in der der Schadensersatz auf identische Entscheidungen gegründet wird, von denen einige für nichtig erklärt worden sind und andere wiederum nicht, in vollem Umfang gelten müssen, d. h. auch für den Teil der Schadensersatzklage, die die nicht für nichtig erklärten Entscheidungen betrifft.

21 Der Gerichtshof sollte im übrigen nach meiner Meinung die Begründung des Gerichts erster Instanz für dessen Entscheidung, die Schadensersatzklage der Peine-Salzgitter AG in vollem Umfang auf der Grundlage des Artikels 34 für zulässig zu erklären, gelten lassen.

Die Unterschiede zwischen Artikel 34 EGKS-Vertrag und Artikel 176 EWG-Vertrag, auf die die Kommission hinweist, sind nicht so wesentlich, daß sie die grundsätzlich richtigen Erwägungen in der Argumentation des Gerichts entkräften.

22 Die Kommission beanstandet die Begründung des Urteils auch insoweit, als das Gericht nach ihrer Auffassung den Schriftwechsel zwischen ihr und der Peine-Salzgitter AG falsch gedeutet hat, aufgrund dessen das Unternehmen von Klage auf Nichtigerklärung aller individuellen Entscheidungen abgesehen hat.

Der Schriftwechsel ist jedoch nach meiner Meinung für die Zulässigkeit der Schadensersatzklage der Peine-Salzgitter AG nicht entscheidend. Die Schadensersatzklage wäre auch dann zulässig gewesen, wenn der Schriftwechsel nicht stattgefunden hätte. Das Gericht hat denn auch dem Schriftwechsel keine selbständige und entscheidende Bedeutung für das Ergebnis beigemessen. Es hat, soweit ich sehe, den Schriftwechsel herangezogen, um zu zeigen, daß sich die Kommission selbst über ihre Verpflichtung im klaren war, nach Artikel 34 die aus eventuellen Nichtigkeitsurteilen ergebenden Maßnahmen zu treffen, also nur, um das Ergebnis zu untermauern, zu dem es aufgrund einer Auslegung des Artikels 34 gekommen war.

Ich halte es aufgrund dessen nicht für erforderlich, im einzelnen die Bedeutung zu erörtern, die ein solcher Schriftwechsel unter anderen Umständen für eine Einschränkung der Möglichkeiten der Kommission, eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, haben könnte. Ich möchte lediglich erwähnen, daß der Schriftwechsel nach meiner Meinung die Schwerverständlichkeit der Begründung der Kommission für ihre prozeßhindernde Einrede nur noch verdeutlicht.

Zur Begründetheit

23 Die Parteien haben vor dem Gericht erster Instanz ausführlich erörtert, wie die Haftungsgrundlage für eine Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft am besten beschrieben werden könne. Diese Frage wird in den Randnummern 71 bis 78 des angefochtenen Urteils behandelt. Das Gericht erster Instanz ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Haftungsgrundlage, die im Bereich des EWG-Vertrags aufgrund des Artikels 215 Absatz 2 entwickelt worden sei, auch für den EGKS-Vertrag gelten müsse.

Das Gericht verweist auf die Artikel 33 und 34 EGKS-Vertrag und stellt fest, daß nach diesen Bestimmungen allein aus der Tatsache, daß der Gerichtshof eine Rechtsnorm der Kommission für nichtig erklärt hat, ... nicht die Haftung der Gemeinschaft folge (Randnr. 76). Das Gericht führt in den Randnummern 77 und 78 weiter aus: Dieses Ergebnis, das bereits aus dem Wortlaut des EGKS-Vertrags folgt, steht demjenigen sehr nahe, daß der Gerichtshof im Rahmen des EWG-Vertrags für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidriger Normen entwickelt hat. Aufgrund der Notwendigkeit, im Rahmen einer einheitlichen, wenn auch mit drei verschiedenen Verträgen errichteten Rechtsordnung die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidrige Normen sowie die Kohärenz des Rechtsschutzsystems der verschiedenen Verträge bestmöglich sicherzustellen (vgl. zuletzt das Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88, EGKS/Busseni, Slg. 1990, I-519, Randnrn. 13 bis 16), erscheint es angemessen, den Begriff des die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag im Hinblick auf eine rechtswidrige Norm im Lichte der Kriterien auszulegen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag entwickelt hat.

Zudem faßt das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 215 Absatz 2 wie folgt zusammen: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein die Haftung der Gemeinschaft begründender Fehler im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nur vor, wenn die rechtswidrige Handlung eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellt ... oder wenn das Organ bei Erlaß der rechtswidrigen Handlung die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (Randnr. 74).

Das Gericht hat auf dieser Grundlage zu der Frage Stellung genommen, ob die Kommission mit dem Erlaß ihrer Entscheidungen die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hatte. Dies traf nach Meinung des Gerichts wie gesagt zu.

24 Die Kommission pflichtet dem Gericht bei der Festlegung der anwendbaren Haftungsgrundlage bei, macht aber geltend, daß es diese in mehreren Punkten falsch angewandt habe.

25 Es erübrigt sich jedoch, im einzelnen zu prüfen, ob das Gericht die Haftungsgrundlage, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag festgelegt hat, zu Recht übernommen hat. Der Gerichtshof hat nämlich in der Zwischenzeit zu dieser Frage Stellung genommen. Dies geschah in dem vorstehend genannten Urteil vom 30. Januar 1992 (Finsider), in dem der Gerichtshof die Haftungsgrundlage im Bereich des EGKS-Vertrags anders als das Gericht festlegte. Aus dem Urteil des Gerichtshofes sind vielleicht folgende Stellen zu zitieren:

Es ist zweckmäßig, einleitend einige Ausführungen zu den Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag zu machen (Randnr. 19).

Voraussetzung einer Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 34 und 40 EGKS-Vertrag ist nach dem Wortlaut ein Fehler; die reine Rechtswidrigkeit einer Entscheidung ist somit nicht ausreichend (Randnr. 20).

Für die Frage, welche Art von Fehler nach Artikel 34 oder nach Artikel 40 Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft ist — beide Artikel enthalten, wie schon festgestellt, hierzu keine näheren Angaben — ist dennoch auf die Bereiche, in denen das Gemeinschaftsorgan tätig wird, und auf die Umstände seines Handelns abzustellen. Hierbei sind insbesondere die Komplexität der von dem Organ zu regelnden Sachlagen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften und der Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den das Organ aufgrund dieser Vorschriften verfügt (Randnr. 24).

Schließlich ist nicht nur das Vorliegen eines solchen Fehlers und eines Schadens Voraussetzung der Haftung der Gemeinschaft, sondern auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehler und diesem Schaden, für den der Kläger die Beweislast trägt ... (Randnr. 25).

26 Somit ist ausgehend von dieser Festlegung der Haf tungs grundlage zu untersuchen, ob die Gemeinschaft gegenüber der Peine-Salzgitter AG ersatzpflichtig geworden ist. Es steht also bereits vor der eigentlichen Prüfung der Begründetheit der Klage fest, daß die Urteilsbegründung in dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann.

Auch wenn der Gerichtshof festgestellt hat, daß eine Änderung der Urteilsbegründung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, solange der Urteilstenor aufrechterhalten werden kann, könnte meines Erachtens unter den vorliegenden Umständen zu überlegen sein, ob es richtig wäre, wenn der Gerichtshof die Begründetheit prüft. Eine Änderung der anwendbaren Haftungsgrundlage erscheint auf den ersten Blick vielleicht so wesentlich, daß dem Gericht die Möglichkeit einer Überprüfung eingeräumt werden muß. Wenn ich dem Gerichtshof trotzdem eine solche Lösung nicht vorschlage, beruht dies auf mehreren Gründen. Erstens ist wohl zweifelhaft, inwieweit es zu einem anderen konkreten Ergebnis führen sollte, wenn die Grundlage einer Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft anders ausgedrückt wird, nicht zuletzt, weil es nach meiner Meinung praktisch gesehen kaum entscheidende Unterschiede zwischen den beiden Ausformungen der Haftungsgrundlage gibt. Zweitens sprechen prozeßökonomische Gesichtspunkte dafür, daß der Gerichtshof den Streit in der vorliegenden Sache selbst endgültig entscheidet, und drittens bedarf der Sachverhalt keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung. Hinzukommt, daß wohl auch die Parteien es für die Entscheidung der Rechtssache nicht für ausschlaggebend gehalten haben, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Finsider eine andere Haftungsgrundlage festgelegt hat als die, die vom Gericht erster Instanz angewandt wurde.

27 Nach meiner Meinung beruhen die von der Peine-Salzgitter AG zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung vorgetragenen Argumente entscheidend darauf, daß die Kommission nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag die ausdrücklich festgelegte, grundlegende Pflicht trifft, im Rahmen einer Quotenregelung die Quoten der Unternehmen angemessen festzusetzen und hierbei die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Grundsätze zu berücksichtigen, unter anderem vor allem den Grundsatz der Gleichbehandlung der Produzenten, und daß ein Verstoß der Kommission gegen diese Pflicht ihre Haftung begründet.

28 Wenn dies der entscheidende Ausgangspunkt ist, liegt es nahe, zunächst festzustellen, was der Gerichtshof zu den Pflichten der Kommission in seinem zweiten Urteil vom 14. Juli 1988 gesagt hat, mit dem er unter Hinweis auf Artikel 58 unter anderem Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt hat.

Entscheidend in dieser Rechtssache war wie gesagt, daß die Kommission während der Geltungsdauer der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 erfahren hatte, daß einige Unternehmen eine besonders ungünstige I: P-Relation hatten. Unter diesen Unternehmen nahm die Peine-Salzgitter AG deswegen eine Sonderstellung ein, weil sie das einzige Unternehmen war, das bei allen vier Erzeugnisgruppen eine besonders ungünstige I: P-Relation hatte, und zwar sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt. In der bereits zitierten Mitteilung vom 25. September 1985 stellte die Kommission fest, daß es unumgänglich sei, die Lieferquoten in der Weise anzupassen, daß keinem Unternehmen Quoten zugeteilt würden, die mehr als 10 % unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lägen. Wie gesagt, stimmte der Rat, der nach Artikel 58 § 1 der Einführung einer Quotenregelung zustimmen muß, in diesem Punkt der Mitteilung der Kommission nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen gab der Rat hierfür keine Begründung. Anschließend erließ die Kommission die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85, die keine Anpassung der I: P-Relation vorsah, wie sie sie selbst in ihrer Mitteilung noch für unumgänglich gehalten hatte. Nach den getroffenen Feststellungen war der Grund hierfür nicht, daß die Kommission ihre Auffassung über die Notwendigkeit einer Anpassung der I: P-Struktur geändert hatte, sondern vielmehr, daß die Kommission sich an die andere Auffassung des Rates gebunden fühlte.

Nach der Darstellung des Aufbaus des Artikels 58 und der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof ausgeführt:

Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie es Artikel 58 § 2 verlangt, die besondere Lage von Unternehmen wie den Klägerinnen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die I: P-Relationen dieser Unternehmen angepaßt werden müßten, damit die festzusetzenden Quoten angemessen sind. Dennoch hat sie nicht gemäß Artikel 58 § 2 die Vorschriften erlassen, die aufgrund dieser Feststellung geboten waren, sondern hat sich auf die Vorlage eines Entwurfs an den Rat gemäß Artikel 58 § 1 beschränkt. Nachdem der Rat keine Zustimmung erteilt hatte, hat sie die neue allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 erlassen, durch die das Quotensystem unverändert aufrechterhalten wurde. Die Kommission hat dadurch, daß sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 für erforderlich erachtete Änderung der I: P-Relation nicht vorgenommen hat, ein anderes Ziel, als diese Bestimmung ihr vorschreibt, verfolgt und damit einen Ermessensmißbrauch begangen. Da die Kommission die Notwendigkeit der Beseitigung der Unausgewogenheit der I: P-Relation festgestellt hat, durch die die besondere Lage von Unternehmen wie den Klägerinnen gekennzeichnet war, ist davon auszugehen, daß es sich dabei um einen Ermessensmißbrauch gegenüber den Klägerinnen handelt (Randnr. 27).

29 Die Kommission meint, daß sie keinen schweren Fehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, daß für eine Änderung der I: P-Relation die Zustimmung des Rates erforderlich sei. Sie sei hinsichtlich der Notwendigkeit, die Zustimmung des Rates einzuholen, gutgläubig gewesen, und ein Irrtum hinsichtlich einer solchen Verfahrensregel könne keine Schadensersatzpflicht begründen.

30 Hierzu möchte ich bemerken, daß Generalanwalt Mischo in seinen Schlußanträgen, die er im Zusammenhang mit dem zweiten Urteil vom 2. Juli 1988 vorgetragen hat, sehr überzeugend den Standpunkt vertreten hat, daß die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 und die auf ihrer Grundlage getroffenen individuellen Entscheidungen selbst dann für nichtig zu erklären wären, wenn für eine Änderung der I: P-Relation die Zustimmung des Rates notwendig gewesen wäre. Generalanwalt Mischo begründet dieses Ergebnis im wesentlichen damit, daß Artikel 58 §2 eine so grundlegende Regel enthalte, daß ein Verstoß gegen sie unter allen Umständen vom Gerichtshof unter anderem nach Artikel 31 EGKS-Vertrag geahndet werden müsse. Nach der letztgenannten Bestimmung sichert der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages. Ebenso wie die eventuelle Notwendigkeit, die Zustimmung des Rates einzuholen, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission nicht verhindern kann, kann sie meiner Meinung nach auch eine Erstattungspflicht nicht ausschließen. Die Regelung in Artikel 58 § 2 über angemessene Quoten ist Ausdruck des grundlegenden Prinzips innerhalb des EGKS-Rechts, daß die Unternehmen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets entscheidend darauf abgestellt, daß die Kommission diese Verpflichtung beachtet. Es versteht sich von selbst, daß die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 58 §2 entscheidend dafür ist, daß das einzelne Unternehmen die getroffene Regelung akzeptiert, und sie ist zugleich ein tragender Pfeiler der ganzen Quotenregelung. Der Umstand, daß die verletzte Vorschrift eine grundlegende Rechtsnorm ist, spricht meines Erachtens dafür, der Kommission eine Schadensersatzpflicht aufzuerlegen, und zwar unabhängig davon, ob die Zustimmung des Rates erforderlich war oder nicht.

31 Auf dieser Grundlage hat das Gericht erster Instanz nach meiner Meinung zu Recht festgestellt,

daß die Kommission wissen mußte, daß sie verpflichtet war, in eigener Verantwortung angemessene Lieferquoten festzusetzen und dabei den Grundsatz der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten jederzeit auf das genaueste zu beachten (vgl. Urteil vom 13. Juli 1961 in den verbundenen Rechtssachen 14/60, 16/60, 17/60, 20/60, 24/60, 26/60 und 27/60 sowie 1/61, Meroni u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 345). Sie mußte auch wissen, daß die Verletzung dieser Verpflichtung für eine begrenzte Zahl von Unternehmen, deren I: P-Relation außergewöhnlich ungünstig war, einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verteilung der Lieferquoten zur Folge hatte (Randnr. 117).

32 Nach Ansicht der Kommission bedeutete es eine unannehmbare Eliminierung des ihr bei der Quotenfestsetzung zustehenden Ermessens, wenn der Gerichtshof ihre Haftung bejahte. Es steht außer Frage, daß die Kommission über ein erhebliches Ermessen verfügt, wenn sie im einzelnen bestimmt, was angemessene Quoten sind. Im vorliegenden Fall verhielt es sich aber so, daß die Kommission ihr Ermessen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit ausgeübt hatte und eine Anpassung der I: P-Relation für unumgänglich gehalten hatte, um die Angemessenheit zu wahren. Die Kommission hat dies nicht bestritten; sie hat später nicht behauptet und begründet, daß das ausgeübte Ermessen fehlerhaft gewesen ist. Wenn der Gerichtshof deshalb davon ausgeht, daß die I: P-Relation der Peine-Salzgitter AG ungewöhnlich ungünstig war, geht es nicht darum, das Ermessen der Kommission zu eliminieren, sondern ihrer Entscheidung zu folgen. Der Umstand, daß die streitige Vorschrift der Kommission somit ein Ermessen einräumt, spricht im konkreten Fall nicht dagegen, ihr eine Schadensersatzpflicht aufzuerlegen.

33 Zudem zielt die Vorschrift über die Festlegung angemessener Quoten klar auf den Schutz des einzelnen Unternehmens. Natürlich hat dieser Schutz auch eine entschädigungsrechtliche Seite, zumal nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, daß die Peine-Salzgitter AG wie erwähnt die eine oder andere Form eines Naturalausgleichs durch die Zuteilung höherer Quoten erhalten hätte, wenn die Quotenregelung zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidungen durch den Gerichtshof noch gegolten hätte.

34 Die Kommission hat — berücksichtigt man die tatsächliche und rechtliche Grundlage ihrer Entscheidungen und ihr begrenztes Ermessen, das sie in dem konkreten Fall hatte — nach meiner Meinung durch den Erlaß der betreffenden Entscheidungen gegenüber der Peine-Salzgitter AG qualifiziert rechtswidrig gehandelt.

Zusammenfassend meine ich deshalb, daß die Kommission durch ihr Handeln schadensersatzpflichtig geworden ist, weil sie die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 ohne Änderung der I: P-Relation durchgeführt hat. Sie muß somit für den Schaden einstehen, der der Peine-Salzgitter AG durch die rechtswidrigen Entscheidungen in den Jahren 1986, 1987 und im ersten Halbjahr 1988 entstanden ist.

35 Die Begründung, die dieses Ergebnis trägt, gilt weitgehend auch für die individuellen Entscheidungen für das Jahr 1985, die durch das erste Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 aufgehoben wurden oder deren Rechtswidrigkeit unmittelbar aus diesem Urteil folgt. Dieses Urteil betraf wie gesagt die Entscheidung der Kommission, der Peine-Salzgitter AG keine Zusatzquoten zu gewähren, obwohl die I: P-Relation des Unternehmens in der Erzeugnisgruppe III auch zu diesem Zeitpunkt unbestritten außergewöhnlich ungünstig war. Die damals geltende allgemeine Entscheidung Nr. 234/84 enthielt wie erwähnt in Artikel 14 die Möglichkeit, einem Unternehmen Zusatzquoten einzuräumen, wenn es sich in außergewöhnlichen Schwierigkeiten befand. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 (Alpha Steel) sollte mit Artikel 14 gerade eine Billigkeitsklausel geschaffen werden, die es ermöglichte, die Wirkungen der übrigen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung abzuschwächen. Die Kommission lehnte es aber trotzdem ab, der Peine-Salzgitter AG Zusatzquoten zuzuteilen.

Natürlich gibt es Unterschiede zwischen der rechtlichen Situation im Jahre 1985 und der in den Jahren 1986 bis 1988, die Gegenstand des ersten bzw. des zweiten Urteils vom 14. Juli 1988 waren. Entschädigungsrechtlich ist es jedoch wichtiger, daß die beiden Situationen sich in zweifacher und meiner Meinung nach entscheidender Hinsicht entsprachen. In beiden Fällen oblag es der Kommission, die Quotenregelung in einer für die Unternehmen angemessenen und gleichmäßigen Weise durchzuführen, und in beiden Fällen war die geltende I: P-Relation für bestimmte Erzeugnisgruppen außergewöhnlich ungünstig für die Peine-Salzgitter AG, was von der Kommission eingeräumt wurde. Berücksichtigt man weiter, daß die Begründung der Kommission im Jahre 1985 dafür, daß sie der Peine-Salzgitter AG keine Zusatzquoten einräumte, vom Gerichtshof als rechtswidrig verworfen wurde, meine ich, daß die Voraussetzungen, um der Kommission eine Schadensersatzpflicht aufzuerlegen, auch für die vier Quartale im Jahr 1985 erfüllt sind. Dies wird, wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, dadurch unterstrichen, daß die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmen [wegen der Versagung der Quoten] offenkundig verletzt hat (Randnr. 92).

36 Die Kommission hat zwar gewichtige Argumente dafür angeführt, daß der Rechtsirrtum, den sie im Falle der Peine-Salzgitter AG durch die Versagung von Zusatzquoten begangen habe, entschuldbar sei, insbesondere soweit die Versagung damit begründet worden sei, daß Artikel 14 nicht anwendbar sei, weil die Peine-Salzgitter AG im ganzen gesehen einen Überschuß erzielt habe. Der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, daß sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1983 (Usines Gustave Böel) nicht Rechnung getragen habe, als sie darüber entschieden habe, ob außergewöhnliche Schwierigkeiten vorlägen. Erst mit dem ersten Urteil vom 14. Juli 1988 habe der Gerichtshof klargestellt, daß die Lage bei anderen Erzeugnisgruppen, die dazu beitragen könnten, daß das Unternehmen insgesamt einen Überschuß erziele, nicht zu berücksichtigen sei. Außerdem habe ihre Begründung im Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis gestanden, wonach bei der Anwendung des Artikels 14 die Situation der Unternehmen insgesamt berücksichtigt worden sei, weil es unter anderem nicht um die Überwindung der Krise auf bestimmten Märkten, sondern bei sämtlichen europäischen Eisen- und Stahlunternehmen gegangen sei.

Diese Argumentation ist aber aus mehreren Gründen zurückzuweisen. Meiner Meinung nach ist es an sich nicht zwangsläufig entscheidend, ob der hier behandelte Irrtum für sich allein gesehen als mehr oder weniger offenkundig und grob gelten muß, wenn man berücksichtigt, daß die Haftungsgrundlage, die der Gerichtshof im Finsider-Urteil festgelegt hat, sich aus einer Gesamtwürdigung der Handlungsweise der Kommission herleitet und nach meiner Auffassung bei dieser Würdigung insbesondere darauf abzustellen ist, daß die Kommission gegenüber der Peine-Salzgitter AG ihre Pflicht verletzt hat, das Quotensystem angemessen und gleichmäßig durchzuführen.

Zudem hat das Gericht erster Instanz in diesem Zusammenhang seine Begründung zu Recht darauf gestützt,

daß der Gerichtshof in seinem ersten Urteil vom 14. Juli 1988 sein Urteil in der Rechtssache Usines Gustave Böel als Stütze dafür herangezogen hat, daß die Kommission bei der Feststellung außergewöhnlicher Schwierigkeiten die Lage bei anderen Erzeugnisgruppen nicht berücksichtigen durfte (Randnr. 18), und

daß der Gerichtshof in dem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, daß sich aus zu den Akten eingereichten Unterlagen [ergibt], daß die Beklagte in mehreren Fällen gemäß Artikel 14 Zusatzquoten gewährt hat, obwohl die begünstigten Unternehmen Gewinne erwirtschafteten (Randnr. 19).

37 Somit besteht auch hinsichtlich der Kommissionsentscheidungen für 1985 kein Grund, das Ergebnis zu ändern, zu dem das Gericht erster Instanz in seinem Urteil gekommen ist.

38 Schließlich ist zu untersuchen, ob die Peine-Salzgitter AG gemäß dem Erfordernis des Artikels 34 EGKS-Vertrag einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten hat. Das Gericht erster Instanz ist der Meinung, daß dies zweifellos der Fall sei. Mit dieser Beurteilung bin ich einverstanden und meine, daß die Argumente der Kommission für die entgegengesetzte Auffassung nicht haltbar sind.

Wie bereits gesagt, ist davon auszugehen, daß die Peine-Salzgitter AG in jedem Fall eine gewisse Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens durch Zuteilung höherer Quoten erlangt hätte, wenn die Quotenregelung beibehalten worden wäre. Es ist schwer einzusehen, warum das Ende der Quotenregelung die Pflicht der Kommission zur Wiedergutmachung des Schadens, der der Peine-Salzgitter AG durch das schadensersatzpflichtige Verhalten der Kommission entstanden war, in entscheidender Weise ändern sollte.

Die Kommission überzeugt nicht mit dem Argument, daß kein zu ersetzender Schaden vorliege, wenn man berücksichtige, daß die Peine-Salzgitter AG in dem Krisenzeitraum, in dem die Quotenregelung gegolten habe, einen Überschuß erwirtschaftet habe. In dem ersten Nichtigkeitsurteil vom 14. Juli 1988 wird ausdrücklich festgestellt, daß ein Überschuß ein Unternehmen nicht von der Zuteilung angemessener Quoten ausschließt. Gerade in der Nichtzuteilung dieser Quoten besteht der Schaden, den die Kommission zu ersetzen hat. Daß der der Peine-Salzgitter AG entstandene Schaden über der wirtschaftlichen Opfergrenze liegt, mit dem ein Unternehmen im allgemeinen leben muß, ist angesichts der Feststellung des Gerichtshofes in seinem zweiten Nichtigkeitsurteil vom 14. Juli 1988, daß die ungünstigen I: P-Relationen unstreitig außergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen verursacht haben (Randnr. 7), bereits als bewiesen anzusehen. Die Kommission hat sich nicht um den Beweis bemüht, daß der Schaden im Rahmen der von einem Unternehmen innerhalb des betreffenden Wirtschaftssektors selbst zu tragenden Belastungen liegt, mit denen es rechnen muß.

Antrag

39 Zusammenfassend möchte ich deshalb dem Gerichtshof vorschlagen, das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzugeben.