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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.1993 – C-42/92

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:114

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 24. März 1993

A — Einführung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Raad van State hat die Auslegung des Artikels 55 EWG-Vertrag zum Gegenstand. Es geht dabei um die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es erlaubt, daß der Zugang zur Ausübung der Tätigkeit eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers belgischen Staatsangehörigen vorbehalten wird.

2 Die Überwachung der Tätigkeit der Versicherungen ist in Belgien durch das Gesetz über die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 (im folgenden Versicherungsaufsichtsgesetz genannt) geregelt. Nach Artikel 29 ff. dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung dieser Aufsicht einer Aufsichtsbehörde, dem Controledienst voor de verzekeringen (im folgenden Controledienst genannt). Der Controledienst hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Gesetzes und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen zu überwachen.

3 Nach belgischem Recht haben diejenigen Unternehmen, deren finanzielle Lage und Jahresabschlüsse einer Pflichtprüfung unterliegen, zu diesem Zwecke einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Artikel 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes schreibt für die belgischen Versicherungsunternehmen, die die Form einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft haben, vor, daß (wenigstens) einer dieser Wirtschaftsprüfer (im folgenden zugelassener Wirtschaftsprüfer genannt) aus dem Kreis der vom Controledienst anerkannten Mitglieder des belgischen Instituts der Betriebsprüfer stammen muß. Die ausländischen Versicherungsunternehmen haben für die gesonderte Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Belgien ebenfalls einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu bestellen.

4 Dieser erkende commissaris oder commissaire agréé übt seine Tätigkeit unter der Aufsicht des Controledienst aus. Er hat zunächst die Pflichten eines normalen Wirtschaftsprüfers zu erfüllen, das heißt, er prüft die finanzielle Lage und die Jahresabschlüsse des Unternehmens. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, jede Verletzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und alles, was nach seiner Ansicht die Finanzlage des Unternehmens gefährden könnte, dem Unternehmen und dem Controledienst unverzüglich zur Kenntnis zu bringen (Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes). Ferner heißt es in Artikel 40 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

Erhält der zugelassene Wirtschaftsprüfer Kenntnis von einer Unternehmensentscheidung, deren Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde, so legt er sein Veto gegen diese Ausführung ein und meldet dies unverzüglich dem Amt [Controledienst]. Das Veto hat für acht Tage aufschiebende Wirkung.

Nach Artikel 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen gegen die verantwortlichen Personen Gefängnisstrafen und Geldbußen (oder eine dieser beiden Sanktionen) verhängt.

5 Herr Thijssen, ein niederländischer Staatsangehöriger, beantragte im Jahre 1986, als zugelassener Wirtschaftsprüfer anerkannt zu werden. Dieser Antrag wurde vom Controledienst unter Berufung auf Artikel 2 § 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 6 vom 15. Januar 1986 (einer Ausführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz), wonach nur belgische Staatsangehörige als zugelassene Wirtschaftsprüfer anerkannt werden können, abgewiesen.

6 Gegen diese Entscheidung erhob Herr Thijssen Klage beim Raad van State, der dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Findet die in Artikel 55 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Anwendung auf das durch die Artikel 38 bis 40 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen geschaffene Amt des zugelassenen Wirtschaftsprüfers?

Β — Stellungnahme

7 Nach Artikel 55 Absatz 1 EWG-Vertrag finden die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 52 ff. EWG-Vertrag) keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

8 Wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Vertrages zukommt, ist diese Ausnahmevorschrift allerdings eng auszulegen. Die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen können daher nicht weiter reichen, als es der Zweck erfordert, um dessentwillen sie vorgesehen sind. Diese Ausnahme ist daher auf jene Tätigkeiten zu beschränken, die für sich genommen eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt mit einschließen. Umfaßt ein Beruf die Ausübung von Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, so kommt eine Ausweitung der in Artikel 55 enthaltenen Ausnahme auf den Beruf als ganzen demnach nur in Betracht, wenn diese Tätigkeiten mit der Ausübung dieses Berufes dergestalt verknüpft sind, daß sie von ihr nicht geschieden und gesondert behandelt werden können.

9 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein zugelassener Wirtschaftsprüfer mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut ist.

Ausübung öffentlicher Gewalt

10 Die Tätigkeit des Controledienst ist — wie alle am Verfahren Beteiligten anerkannt haben — unzweifelhaft mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Die dem Controledienst gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist dazu bestimmt, dem Schutz der Versicherten und des Interesses der Allgemeinheit zu dienen. Die Behörde kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Aufgabe durch Gebote und Verbote unmittelbar regelnd in die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen eingreifen.

11 Meines Erachtens ist auch die Tätigkeit des zugelassenen Wirtschaftsprüfers mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

12 Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings zwischen den Tätigkeiten eines gewöhnlichen Wirtschaftsprüfers und den besonderen Aufgaben und Befugnissen, die das Versicherungsaufsichtsgesetz dem zugelassenen Wirtschaftsprüfer einräumt, zu unterscheiden.

13 Ein Wirtschaftsprüfer hat die Aufgabe, die finanzielle Lage und die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zu überprüfen und der Hauptversammlung einen Bericht über die von ihm durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Zur Durchführung dieser Nachprüfungen verfügt er über das Recht, jederzeit in die Unterlagen des Unternehmens Einsicht zu nehmen und von den Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zu erhalten. Diese Tätigkeiten sind — wie die belgische Regierung in ihrer Stellungnahme bestätigt hat — nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

14 Von den dem zugelassenen Wirtschaftsprüfer durch das Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesenen besonderen Aufgaben ist zunächst die Pflicht, dem Controledienst regelmäßig oder auf Anfrage Bericht zu erstatten und besondere Umstände zur Kenntnis zu bringen, zu betrachten. Die britische Regierung betrachtet dies als ein Eindringen in die wirtschaftliche Privatsphäre des betroffenen Unternehmens und schließt daraus, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer öffentliche Gewalt ausübe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Erfüllung dieser Pflichten nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden kann, da es an einem hoheitlichen Akt fehlt, durch den in die Rechte des Unternehmens eingegriffen oder für dieses Pflichten begründet würden. Die Wahrnehmung der Berichts- und Meldepflicht durch den zugelassenen Wirtschaftsprüfer dient zwar auch der Wahrung des öffentlichen Interesses. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um dieser Tätigkeit den Charakter der Ausübung öffentlicher Gewalt zu geben. So schreibt etwa die von Herrn Thijssens Anwalt in der mündlichen Verhandlung (in einem anderen Zusammenhang) erwähnte Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in ihrem Artikel 6 vor, daß die Kredit- und Finanzinstitute die Behörden von sich aus über alle Verdachtsmomente zu unterrichten haben. Man wird schwerlich behaupten können, daß darin eine Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Banken zu sehen sei.

15 Entsprechendes gilt natürlich — a fortiori — für die Pflicht des zugelassenen Wirtschaftsprüfers, das Versicherungsunternehmen selbst auf eventuelle Gesetzesverstöße und Umstände, welche die Finanzlage des Unternehmens gefährden könnten, hinzuweisen. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, einen solchen Hinweis zu befolgen.

16 Auch die Befugnis des zugelassenen Wirtschaftsprüfers, sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen von dem betroffenen Unternehmen zu beschaffen, spielt entgegen der Auffassung der britischen Regierung in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diese Befugnis ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sondern aus den bereits erwähnten allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Es ist offensichtlich, daß die Inanspruchnahme eines solchen Rechts nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen werden kann.

17 Auch die Tatsache, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer einen Eid zu leisten hat, in dem er gelobt, die ihm übertragenen Aufgaben getreulich zu erfüllen, scheint mir nicht ausschlaggebend zu sein. Die Eidesleistung ist ohne Bedeutung für die Klärung der Frage, ob die Tätigkeit, deren Erfüllung der Eid sicherstellen soll, ihrer Natur nach die Ausübung öffentlicher Gewalt umfaßt.

18 Entscheidend ist m. E. jedoch der Umstand, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer die Befugnis — und die Pflicht — hat, gegen die Ausführung bestimmter Maßnahmen sein Veto einzulegen. Der Kommission ist zwar zuzugeben, daß der Begriff Veto hier eigentlich nicht ganz angebracht ist, da es nicht um die Verhinderung einer Maßnahme, sondern um deren — zeitlich beschränkte — Suspendierung geht. Es bleibt jedoch die Tatsache bestehen, daß das geplante Vorhaben von dem Versicherungsunternehmen während eines Zeitraums von höchstens acht Tagen nicht in die Tat umgesetzt werden darf. Auch ein so kurzer Aufschub kann jedoch im Wirtschaftsleben gravierende oder gar nicht mehr rückgängig zu machende Folgen zeitigen — man denke nur an geplante Übernahmeangebote oder sonstige Börsengeschäfte, bei denen der Zeitfaktor von ausschlaggebender Bedeutung ist. In jedem Falle handelt es sich hier um einen Eingriff in die Tätigkeit des betroffenen Versicherungsunternehmens, der für dieses eine unmittelbar wirksame Rechtspflicht begründet. Solche Maßnahmen der Versicherungsaufsicht stellen daher auch dann eine Ausübung öffentlicher Gewalt dar, wenn sie nicht von der eigentlichen Aufsichtsbehörde, sondern von einer diese unterstützenden Person angeordnet werden.

19 Hierin unterscheidet sich die Tätigkeit des zugelassenen Wirtschaftsprüfers etwa von jener eines Rechtsanwalts oder eines Kraftfahrzeugsachverständigen, die vom Gerichtshof in früheren Verfahren zu prüfen waren. Der Gerichtshof hat in diesen Verfahren darauf abgestellt, daß die Wahrnehmung der (typischen) Aufgaben des Rechtsanwalts und die Gutachten des Sachverständigen die Gerichte nicht binden, sondern die richterliche Beurteilung und die freie Ausübung der Rechtsprechungsbefugnis unberührt lassen. Auch die Maßnahmen des zugelassenen Wirtschaftsprüfers greifen der Entscheidung des Controledienst zwar nicht vor. Das ändert jedoch nichts daran, daß diese Maßnahmen praktische Konsequenzen haben können, die auch der Controledienst nicht mehr aus der Welt schaffen kann. Die britische Regierung hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, daß eine solche Maßnahme des zugelassenen Wirtschaftsprüfers in ihrer Wirkung einer von einem Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung ähnele.

20 Nur der Vollständigkeit halber möchte ich noch anfügen, daß die Tatsache, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer von dem betroffenen Unternehmen und nicht vom Controledienst (oder unmittelbar vom Staat) entlohnt wird, nichts an der Natur der Tätigkeit zu ändern vermag. Ebenso unerheblich ist, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage des Gesetzes selbständig entscheiden muß, ob und wann er gegebenenfalls sein Veto einlegt, ohne daß er dabei an Weisungen des Controledienst gebunden wäre. Auch ein Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet und übt doch öffentliche Gewalt aus.

Reichweite der Ausnahmevorschrift des Artikels 55

21 Obwohl der zugelassene Wirtschaftsprüfer somit in die Lage kommen kann, öffentliche Gewalt auszuüben, stellt sich die Frage, ob seine Tätigkeit von der Ausnahmevorschrift des Artikels 55 erfaßt wird. Zunächst läßt sich bereits daran zweifeln, ob diese Tätigkeit eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt, wie es der Gerichtshof — wie bereits erwähnt — in seiner Entscheidung im Falle Reyners verlangt hat. Die Ausübung des Vetorechtes durch den zugelassenen Wirtschaftsprüfer dient ersichtlich dem Zweck, den Controledienst in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grunde erklärt sich auch, warum die Wirkung dieses Vetos zeitlich begrenzt ist. Der zugelassene Wirtschaftsprüfer wird insoweit also lediglich als Hilfsorgan für den Controledienst tätig.

22 Die zuletzt genannte Erwägung führt zu einer weiteren Frage. Besteht die wesentliche Aufgabe des zugelassenen Wirtschaftsprüfers darin, durch die Ausübung seines Vetorechts vorübergehend den Status quo aufrechtzuerhalten, um dadurch dem Controledienst ein Einschreiten zu ermöglichen, so läßt sich fragen, ob diese Tätigkeit tatsächlich so eng mit dem Beruf des zugelassenen Wirtschaftsprüfers als solchem verbunden ist, daß sie von diesem nicht abgetrennt werden kann. Im Zeitalter der modernen Telekommunikationsmöglichkeiten ist es durchaus vorstellbar, daß der mit dieser Regelung verfolgte Zweck genauso gut dadurch erreicht werden kann, daß der zugelassene Wirtschaftsprüfer den Controledienst lediglich verständigt und dieser dann selbst die vorübergehende Suspendierung der betroffenen Transaktion anordnet.

23 Darüber hinaus ist zu beachten, daß den durch Artikel 55 anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemeinschaftsrechtliche Grenzen gesetzt sind, durch die verhindert werden soll, daß der EWG-Vertrag durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt wird. Artikel 55 Absatz 1 soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Ausländern den Zugang zu Tätigkeiten zu verwehren, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Es handelt sich dabei jedoch um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Die Tragweite des Artikels 55 ist daher auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Vorschrift den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist.

24 Die belgische Regelung entspricht diesen Anforderungen meines Erachtens nicht. Bei den zugelassenen Wirtschaftsprüfern handelt es sich um (gewöhnliche) Wirtschaftsprüfer, deren Zulassung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und denen durch das Versicherungsaufsichtsgesetz einige besondere, zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden. Es ist daran zu erinnern, daß in der (Achten) Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Mindestanforderungen hinsichtlich der von einem Wirtschaftsprüfer zu verlangenden Qualifikationen aufgestellt worden sind. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, daß Artikel 2 § 1 Nrn. 2 bis 9 der Verordnung Nr. 6 die Zulassung zum Amt des zugelassenen Wirtschaftsprüfers an strenge Voraussetzungen — insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Berufserfahrung — knüpft. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für die Ausübung dieser Tätigkeit darüber hinaus auch noch eine bestimmte Nationalität erforderlich sein sollte.

25 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich die Wirtschaftsprüfer als solche zweifellos auf die in Artikel 52 verbürgte Niederlassungsfreiheit berufen können. Es wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Niederlassungsfreiheit, wenn allein wegen der dem zugelassenen Wirtschaftsprüfer eingeräumten Eingriffsmöglichkeit (in Gestalt des Vetorechts) diese Grundfreiheit aufgehoben werden könnte, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Ausschluß von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten geeignet wäre, die Ziele des belgischen Versicherungsaufsichtsgesetzes besser zu erreichen.

26 Vor allem jedoch ist darauf hinzuweisen, daß das eigene Verhalten des belgischen Staates zeigt, daß die belgische Regelung den Anforderungen des Artikels 55 nicht entspricht.

27 Das Erfordernis der belgischen Staatsangehörigkeit wurde erst im Jahre 1986 aufgestellt. Es ist bemerkenswert, daß in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 2 vom 20. November 1978 noch vorgesehen war, daß auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten und sogar Staatsangehörige von nicht der EG angehörenden Staaten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden konnten. Diese Verordnung wurde im Jahre 1986 durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 6 abgelöst, wobei allerdings bestimmt wurde, daß diejenigen Personen, die ihre Zulassung noch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2 erhalten hatten, ihr Amt weiterhin ausüben können. Dies bedeutet, daß Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die zwischen 1978 und 1986 zugelassen wurden, ihrer Tätigkeit auch heute noch ungehindert nachgehen können.

28 Den Mitgliedstaaten steht es frei, auf die Inanspruchnahme der in Artikel 55 vorgesehenen Ausnahme zu verzichten. Ein Beispiel für einen solchen Verzicht findet sich in der Erklärung betreffend die Präventivmedizin und die Beschau von tierischen Nahrungsmitteln und Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. In dieser Erklärung verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, die Anwendung des Artikels 55 zu beschränken, soweit die Tätigkeiten von Tierärzten betroffen sind.

29 Was den vorliegenden Fall angeht, hat Belgien meines Erachtens durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2 im Jahre 1978 zu erkennen gegeben, daß der Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung der Tätigkeit eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers nicht erforderlich war. Die Tatsache der Zulassung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten belegt, daß die Interessen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten, nicht berührt werden.

30 Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Einführung des Erfordernisses der belgischen Staatsangehörigkeit erforderlich wäre, um Mißständen zu begegnen, die durch die vorherige Zulassung von Ausländern möglicherweise entstanden sind. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen worden.

31 Der Gerichtshof hat die belgische Regierung ersucht, ihm die Gründe mitzuteilen, aufgrund derer das Erfordernis der belgischen Staatsangehörigkeit eingeführt wurde. Die Antwort der belgischen Regierung erschöpfte sich in der schlichten Bemerkung, dies sei als erforderlich erachtet worden. Ich habe diese Betrachtung einer gründlichen Prüfung unterzogen, gelangte jedoch lediglich zu der gleichen Erkenntnis, wie sie Faust seinen eigenen Worten zufolge aus dem Studium der Rechtswissenschaft und anderer Fächer gezogen hat.

32 Es ist somit festzustellen, daß die Gründe, die Belgien im Jahre 1986 bewogen haben, den Zugang zum Beruf des zugelassenen Wirtschaftsprüfers vom Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit abhängig zu machen, nach wie vor ungeklärt sind. Es ist daher nicht möglich, festzustellen, ob diese Regelung zur Wahrung der Interessen, die Artikel 55 den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich war. Die Einführung des Erfordernisses der belgischen Staatsangehörigkeit für die zugelassenen Wirtschaftsprüfer kann daher nicht auf Artikel 55 EWG-Vertrag gestützt werden.

33 Der Umstand, daß die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, auch nach dem Ablauf der Übergangszeit noch von der in Artikel 55 enthaltenen Ausnahme Gebrauch zu machen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Eine entsprechende Stillhalteverpflichtung ist bekanntlich in Artikel 53 EWG-Vertrag vorgesehen. Nach Artikel 55 finden jedoch die Vorschriften des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit — und damit auch der Artikel 53 — auf Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, keine Anwendung. Im vorliegenden Falle geht es jedoch nicht um das (nicht bestrittene) Recht Belgiens, von der in Artikel 55 enthaltenen Ausnahme Gebrauch zu machen. Zu klären ist hier vielmehr die Frage, ob Belgien im Jahre 1986 bestimmen konnte, daß für den Zugang zur Beschäftigung als zugelassener Wirtschaftsprüfer der Besitz der belgischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Es geht also um die Frage, ob die belgische Regelung den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprach und dabei insbesondere, ob sie zur Wahrung der von Artikel 55 erfaßten Interessen unbedingt erforderlich war. Diese Frage ist aus den bereits genannten Gründen zu verneinen.

C — Schlußantrag

Ich schlage Ihnen daher vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die in Artikel 55 EWG-Vertrag vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit findet auf das durch die Artikel 38 bis 40 des belgischen Gesetzes über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 geschaffene Amt des zugelassenen Wirtschaftsprüfers keine Anwendung.