Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 31.03.1993 – C-337/91
ECLI:EU:C:1993:123
Schlußantrage des Gcneralanwalts
Marco Darmon
vom 31. März 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Raad van Beroep Herzogenbusch legt Ihnen drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, von denen eine mit den Fragen übereinstimmt, die in der Rechtssache Steenhorst-Neerings gestellt werden, in der ich heute ebenfalls die Schlußanträge stelle.
2 Das vorlegende Gericht wirft zunächst die Frage auf, welchen Einfluß Artikel 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Februar 1966 (im folgenden: Internationaler Pakt) auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten haben könnte. Sodann befragt es Sie zum Problem der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, die auf Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise angewendet werde, mit der Richtlinie 79/7/EWG des Rates (im folgenden: Richtlinie), und möchte wissen, welche Schlußfolgerungen aus einer eventuellen Unvereinbarkeit zu ziehen sind.
3 Der Sachverhalt und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden nationalen Bestimmungen stellen sich wie folgt dar.
4 Die Klägerin stellte ab Februar 1982 wegen rheumatischer Schmerzen den Betrieb einer Wäscherei ein und erhielt am 31. Januar 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Nederlandse Algemene Arbeitsongeschiktheidswet (im folgenden: AAW). Da ihr Ehemann am 23. Oktober 1987 verstarb, gewährte ihr die Sociale Verzekeringsbank ab 1. Oktober 1987 eine Witwenrente nach der Algemene Weduven-en Wezewet (im folgenden: AWW) und entzog ihr zugleich die Rente, die sie infolge ihrer Erwerbsunfähigkeit erhielt, da in den Niederlanden diese beiden Leistungen nicht gleichzeitig gewährt werden können; die AAW und die AWW zielen nämlich beide darauf ab, beim Eintreten der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Todes eine Leistung in einer Mindesthöhe zu gewährleisten.
5 Die Gewährung einer Rente nach der AWW und die damit einhergehende Entziehung der Rente nach der AAW hatten eine — zumindest zeitweilige — Verringerung der Einkünfte zur Folge, da nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts die Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit höher als die Witwenrente ist, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um eine 100 %ige Erwerbsunfähigkeit handelt.
6 Die mit dem Übergang von einem Rentensystem auf ein anderes verbundene Einkommensminderung veranlaßte die Klägerin, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu bestreiten, wobei sie sich übrigens nicht auf den Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf ihre Situation berief. Das vorlegende Gericht hielt es jedoch von Amts wegen für erforderlich, Sie hiermit zu befassen.
7 Aufgrund eines Gesetzes vom 20. Dezember 1979 war es möglich, die anfänglich Männern und unverheirateten Frauen vorbehaltene Erwerbsunfähigkeitsrente verheirateten Frauen, die nach dem 1. Oktober 1975 erwerbsunfähig geworden waren, zuzuerkennen; sie wurde sodann durch mehrere Urteile des Centrale Raad van Beroep vom 5. Januar 1988 auf Frauen, deren Erwerbsunfähigkeit schon früher eingetreten war, ausgedehnt. Diese Rechtsprechung wurde durch ein Gesetz vom 3. Mai 1989 bestätigt.
8 Nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der AAW verliert die Frau, und nur sie, die Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn sie den Anspruch auf Witwenrente erwirbt. Diese Antikumulierungsbestimmung erkennt den Witwern eine derartige Leistung nicht zu. In zwei Urteilen vom 7. Dezember 1988 hat der Centrale Raad van Beroep ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente anerkannt, wobei er sich auf Artikel 26 des Internationalen Paktes stützte.
9 Dieser Artikel bestimmt:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
10 Der Centrale Raad van Beroep legte diese völkerrechtliche Bestimmung dahin aus, daß sie eine Gleichbehandlung auch im Bereich der Leistungen für Hinterbliebene sicherstelle. Einem gleichen Risiko müsse die Anwendung des gleichen sozialen Versicherungssystems sowohl auf Männer wie auf Frauen entsprechen.
11 Hierzu sei daran erinnert, daß die Richtlinie den Grundsatz der Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen vorschreibt, aber zahlreiche Ausnahmen, u. a. die Leistungen für Hinterbliebene, vorsieht. So gilt die Richtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht für
(...) Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene sowie für Regelungen betreffend Familienleistungen, es sei denn, daß es sich um Familienleistungen handelt, die als Zuschläge zu den Leistungen aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken gewährt werden.
12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die Auslegung des Centrale Raad van Beroep daher die Verwirklichung einer gemeinsamen Politik in diesem Bereich erneut komplizieren und insoweit mit Artikel 5 EWG-Vertrag unvereinbar sein, als die Leistungen für Hinterbliebene von der Richtlinie ausgenommen seien. Diese verhindere bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften über den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Hinterbliebenenrente den Erlaß neuer nationaler Bestimmungen. Diese Stillhalteverpflichtung ergebe sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
13 Diese Frage wirft das heikle Problem der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten auf. Bestimmte Zuständigkeiten sind zwar den Mitgliedstaaten und andere den Gemeinschaften vorbehalten; die meisten sind aber so abgefaßt, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in dem betreffenden Bereich bis zur tatsächlichen Übernahme dieser Aufgabe durch die Gemeinschaft gesetzgeberisch tätig zu werden, um die Gefahr eines rechtsfreien Raumes zu vermeiden, die sich insbesondere aus der Schwierigkeit, eine gemeinschaftliche Regelung herbeizuführen, ergeben könnte.
14 Im Rahmen derartiger Befugnisse dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht die Bestimmungen des Vertrages oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts scheitern lassen.
15 So ist bei Issac zu lesen
Also nur die tatsächliche Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft schließt die nationale Zuständigkeit schrittweise aus. Diese Lösung ist als einzige vereinbar mit Zuständigkeitszuweisungen, die nach Kategorien erfolgen, wobei die Wahl des Zeitpunkts, der Zweckmäßigkeit und des Umfangs des Tätigkeitwerdens freigestellt bleibt (insbesondere bei der Angleichung der Rechtsvorschriften: Artikel 100 EWG-Vertrag oder bei den subsidiären Befugnissen: Artikel 235 EWG-Vertrag).
16 Die Richtlinie wurde auf der Grundlage letzterer Bestimmung erlassen und zielt bekanntlich auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ab. Demgegenüber betrifft Artikel 119 EWG-Vertrag die Gleichbehandlung nur im Bereich des Entgelts.
17 So haben Sie im Urteil Defrenne III erklärt:
(...) im Gegensatz zu den Artikeln 117 und 118, die im wesentlichen programmatischen Charakter haben, stellt Artikel 119 eine auf das Problem der Lohndiskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern beschränkte Sonderbestimmung dar, deren Anwendung an genaue Voraussetzungen geknüpft ist.
18 Obwohl
die Wahrung der Grundrechte des Menschen Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist,
fällt wegen des programmatischen Charakters der Artikel 117 und 118 und mangels einer Harmonisierung in diesem Bereich
der von den [nationalen] Gerichten zu beurteilende Sachverhalt nur unter die in [den Mitgliedstaaten] geltenden Bestimmungen und Grundsätze des innerstaatlichen und des Völkerrechts.
19 Da die Richtlinie die Leistungen für Hinterbliebene von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist zweifelsfrei festzustellen, daß Unterschiede bei der Behandlung — einstweilen — beibehalten werden können.
20 Der fundamentale Charakter des Grundsatzes der Gleichbehandlung bedeutet zwangsläufig, daß jede Ausnahme restriktiv auszulegen ist, wie sie es übrigens im Urteil Roberts wie folgt erklärt haben
im Hinblick auf die — vom Gerichtshof wiederholt hervorgehobene — fundamentale Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist jedoch die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 für das Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eng auszulegen. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt deshalb nur für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente.
21 Diese Art der Auslegung berührt jedoch nicht die Gültigkeit dieser Ausnahmen. Sie haben nämlich im Urteil Burton erklärt
Die Richtlinie 79/7 des Rates ... bestimmt in Artikel 7, daß sie der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente... von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen,
und daraus gefolgert, daß
die Festsetzung eines Mindestrentenalters im Rahmen der sozialen Sicherheit, das für Männer und Frauen unterschiedlich ist, keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung darstellt.
22 Somit können wir aus den vorstehenden Ausführungen ableiten, daß zum einen die Beseitigung der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen eines der wesentlichen Ziele der Tätigkeit der Gemeinschaften im sozialen Bereich darstellt, und daß zum anderen, da es sich um ein Grundprinzip handelt, jede Ausnahme zwangsläufig restriktiv auszulegen ist.
23 Die Mitgliedstaaten können bis zur Verabschiedung einer gemeinsamen Regelung im Bereich der Leistungen für Hinterbliebene ihre diesbezüglichen Rechtsvorschriften beibehalten oder neue erlassen, soweit sie die im Vertrag oder im abgeleiteten Recht enthaltenen Vorschriften nicht beeinträchtigen.
24 Damit wird klar, daß Sie der vorlegende Richter in Wirklichkeit darum ersucht, zu entscheiden, ob die Auslegung von Artikel 26 des Internationalen Paktes durch den Centrale Raad van Beroep insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, als dieses Gericht den in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie und in einem von ihr ausgenommenen Anwendungsbereich für wirksam erklärt.
25 Die Gründungsverträge enthalten zwar genaue Bestimmungen, in denen das gleiche Entgelt für Männer und Frauen oder das Verbot der Diskriminierung der Gemeinschaftsangehörigen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verankert sind, haben aber die Grundrechte, denen das Handeln der Gemeinschaften unterliegt, nicht erschöpfend aufgelistet. Ihre Rechtsprechung hat jedoch zu wiederholten Malen in der ersten Phase stillschweigend, in der zweiten Phase ausdrücklich auf die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug genommen.
26 Sie haben sich ferner, insbesondere in dem Urteil Orkem, auf den Internationalen Pakt berufen, obwohl dieser von Griechenland nicht unterzeichnet worden ist.
27 Eine derartige Bezugnahme im Rahmen der Wahrnehmung der Ihnen in Artikel 164 EWG-Vertrag zugewiesenen Aufgabe läßt sich rechtfertigen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Hingegen ergibt sich aus Ihrer ständigen Rechtsprechung, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist zu prüfen, ob die Grundrechte durch eine innerstaatliche Regelung eingehalten werden, wenn sie nicht in diesen Anwendungsbereich fällt.
28 Im Urteil Cinéthèque haben Sie für Recht erkannt:
Der Gerichtshof hat zwar für die Einhaltung der Grundrechte auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu sorgen; er kann jedoch nicht prüfen, ob ein nationales Gesetz, das wie im vorliegenden Falle zu einem Bereich gehört, der in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers fällt, mit der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.
29 Die Unzuständigkeit des Gerichtshofes zur Prüfung der Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, mit einer völkerrechtlichen Norm ist in Ihren Urteilen Elliniki und Grogan bestätigt worden.
30 Wir können daher den Schluß ziehen, daß das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht, daß ein nationales Gericht Artikel 26 des Internationalen Paktes dahin auslegt, daß dieser Artikel seit dem 23. Dezember 1984 die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der Leistungen für Hinterbliebene vorschreibt, da dieser Bereich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und sofern diese Auslegung weder den Vertrag noch das abgeleitete Recht beeinträchtigt.
31 Kommen wir nun zu den beiden anderen Vorabentscheidungsfragen betreffend die Diskriminierung, die sich, zumindestens in der Zeit vom 23. Dezember 1984 bis zum 1. Dezember 1987 für die erwerbsunfähigen Witwen aus dem Übergang vom AAW-System auf das AWW-System ergeben, während die Witwer in derselben Lage weiterhin eine Vergütung nach der AAW erhielten und keinen Anspruch auf das AWW-System geltend machen konnten.
32 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich nämlich, daß gemäß Artikel 39 Absatz 1 die erwerbsunfähigen Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, die Leistung nach der AWW erhalten, während die erwerbsunfähigen Witwer keinen Anspruch darauf haben.
33 Wie bereits erwähnt, hat der Centrale Raad van Beroep mit Urteil vom 7. Dezember 1988 jedoch festgestellt, daß diese Bestimmung mit Wirkung vom 23. Dezember 1984 auch auf Witwer anwendbar sei, so daß letztere künftig eine Witwenrente erhalten können. Artikel 25 Absatz 3 der AWW bestimmt, daß dieser Anspruch jedoch nicht mehr als ein Jahr vor der Einreichung des Antrags wirksam werden kann, es sei denn — so ein weiteres Urteil des Centrale Raad van Beroep vom 30. Januar 1991 — es liege ein besonderer Härtefall vor.
34 Somit erstreckt sich der Zeitraum, in dem für versicherte Männer und Frauen eine unterschiedliche Regelung galt, auf die Zeit vom 23. Dezember 1984 bis zum 1. Dezember 1987.
35 Vorab ist auf zwei Argumente einzugehen, die niederländische Regierung zum materiellen Anwendungsbereich und die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum freiwilligen oder automatischen Übergang von einem System zum anderen entwickelt haben.
36 Die niederländische Regierung weist darauf hin, daß die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, da sich die gestellte Frage auch auf die Leistungen für Hinterbliebene erstrecke, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie nicht in ihren Anwendungsbereich fielen. Mithin seien von dieser Ausnahme die Bestimmungen betroffen, die in den gesetzlichen Regelungen wie die AAW, die für sich allein die in Artikel 3 vorgesehenen Risiken abdecken, enthalten sind. Daher falle Artikel 32 Absatz 1 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
37 Eine derartige Auslegung ist schwerlich vereinbar mit Ihrer ständigen Rechtsprechung, derzufolge die in den Richtlinien betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen enthaltenen Ausnahmebestimmungen strikt auszulegen sind.
38 Im Urteil Johnston haben Sie übrigens dargelegt, daß
bei der Bestimmung des Geltungsbereich von Ausnahmen von einem Individualrecht, wie dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ... ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten [ist], der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, auf denen die Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht. Nach diesem Grundsatz dürfen Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemesse und erforderliche Maß hinausgehen.
39 Hierzu mag die Feststellung genügen, daß die streitige Bestimmung der AAW Frauen eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit entzieht, während Männer in derselben Lage diese Leistung weiterhin erhalten, da sie keinen Anspruch auf Witwerrente haben. Zwar handelt es sich um eine Antikumulierungsbestimmung; sie gilt jedoch nur für Frauen und führt bei Eintritt desselben Risikofalles zumindest zu einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen.
40 Mithin handelt es sich nicht um eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Regelung betreffend die Leistung für Hinterbliebene, sondern um die Gewährung unterschiedlicher Leistungen bei gleichem Risiko, so daß, falls eine Diskriminierung vorliegt,
die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die Angehörigen der begünstigten Gruppe haben, die sich in der gleichen Lage befinden.
41 Was das Fehlen einer unterschiedlichen Behandlung wegen der Freiwilligkeit des Übergangs von einer auf die andere Regelung betrifft, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes den Frauen keine Wahl gelassen werde und daß sie, wenn die Voraussetzungen vorlägen, automatisch eine Witwenrente bezögen.
42 Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW bestimmt:
Die Gewährung der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit wird eingestellt, wenn
...
b) eine Frau, der sie zuerkannt wurde, Anspruch auf eine Witwenrente oder eine befristete Leistung für Witwen nach der Algemene Weduwen-en Wezenwet erwirbt.
43 Die Regierung der Niederlande und die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Ihnen gegenüber die Auffassung des vorlegenden Gerichts vom zwingenden Charakter der Entziehung der Rente nach der AAW bestritten. Da dieser Punkt der freien Würdigung des nationalen Richters unterliegt, werde ich zunächst den Fall eines automatischen Übergangs und sodann den eines freiwilligen Übergangs von der AAW-zur AWW-Regelung behandeln.
44 Im Falle der automatischen Entziehung einer Leistung, der nur Frauen beträfe, haben Sie in dem Urteil Mc Dermott und Cotter erklärt
... bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Regierung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erläßt, haben Frauen Anspruch auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
45 Zitiert sei auch Ihr Urteil Verholen u. a., demzufolge:
... die Richtlinie 79/7 so auszulegen ist, daß sie es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, nach Ablauf der in Artikel 8 festgelegten Umsetzungsfrist die Folgen früherer nationaler Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten, die verheiratete Frauen unter bestimmten Voraussetzungen von der Altersversicherung ausschlossen.
46 Mithin beeinträchtigt die automatische Entziehung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wenn letztere bei denselben Risiken nicht der gleichen Regelung wie die Männer unterliegen.
47 Wenn aber der Übergang von einer Regelung auf die andere auf einer freiwilligen Handlung des Leistungsempfängers beruht, so kann von Diskriminierung nicht die Rede sein, sofern die Frauen über die gegenwärtigen und künftigen Folgen der Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente anstelle einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit eingehend unterrichtet sind.
48 Dem freiwilligen Verzicht auf die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit muß eine unmißverständliche und präzise Unterrichtung über die eventuellen finanziellen Folgen im Falle einer Verschlimmerung der Erwerbsunfähigkeit vorausgegangen sein. Wenn nämlich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Witwenrente diese infolge des geringen Grades der Erwerbsunfähigkeit vorteilhafter sein kann, muß die Leistungsempfängerin umfassend davon in Kenntnis gesetzt werden, daß im Falle einer Verschlimmerung der Betrag der Erwerbsunfähigkeitsrente erhöht wird und unter Umständen den Betrag der Witwenrente übersteigen könnte.
49 Dies ist umso notwendiger, wenn die Leistungsempfängerin nach getroffener Wahl im Falle der Verschlimmerung der Erwerbsunfähigkeit eine Rückkehr zur vorhergehenden Regelung nicht mehr verlangen kann.
50 Unter diesen Vorbehalten bin ich der Ansicht, daß bei Bestehen einer derartigen Wahlmöglichkeit eine Maßnahme, wie sie hier zu prüfen ist, nicht unter das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie fiele.
51 In dem Urteil in der Rechtssache Van den Broeck war der Klägerin, einer Beamtin der Gemeinschaften, der Anspruch auf Auslandszulage aberkannt worden, da sie durch Eheschließung die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates, in dem sie arbeitete, erworben hatte. Sie haben für Recht erkannt:
nachdem die Klägerin von dieser Möglichkeit (des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit) keinen Gebrauch gemacht hat, besteht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Veranlassung, ihre belgische Staatsangehörigkeit unberücksichtigt zu lassen.
52 Kurzum, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach erwerbsunfähigen Witwen die einschlägige Rente aberkannt und ihnen eine Witwenrente zuerkannt wird, wenn die Aberkennung automatisch ist, auf Männer keine Anwendung findet und eine Verringerung des Einkommens zur Folge hat. Hingegen läge keine Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Übergang von einem System auf das andere auf der Wahl der Leistungsempfängerin beruht, nachdem sie von dem zuständigen Versicherungsträger über die gegenwärtigen und künftigen Folgen dieses Übergangs vor allem bei einer eventuellen Verschlimmerung der Erwerbsunfähigkeit unmißverständlich und präzise in Kenntnis gesetzt worden war.
53 Gestattet es das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Richter, falls der Übergang automatisch erfolgt, von der Anwendung des Kumulierungsverbots abzusehen oder es als Bestimmung über eine Kürzung auszulegen?
54 Hier sei an Ihr Urteil in der Rechtssache Simmenthai erinnert:
das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgend ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.
55 So haben sie im Urteil in der Rechtssache Lück erklärt, daß Artikel 95 EWG-Vertrag die Anwendung jeder mit dieser Bestimmung unvereinbaren nationalen Maßnahme ausschließe. Hinsichtlich der sich aus einer derartigen Unvereinbarkeit ergebenden Folgen haben Sie den Grundsatz der
Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen,
aufgestellt und daraus den Schluß gezogen, daß es
über einen bestimmten Betrag hinaus Sache des nationalen Gerichts [ist], nach seinem eigenen Recht darüber zu entscheiden, ob eine Abgabe, die nur mit Artikel 95 Absatz 1 unvereinbar ist, insgesamt rechtswidrig ist oder nur insoweit, als sie jenen Betrag übersteigt.
56 Die Folgen, die sich im nationalen Recht aus der Verpflichtung, den Gemeinschaftsnormen volle Wirkung zu verschaffen, ergeben, fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.
57 Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet also nicht zu einer gleichzeitigen Gewährung der Leistungen und steht folglich dem nicht entgegen, daß die nationalen Gerichte, die insoweit vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsmittel nach eigener Erkenntis entscheiden, ein Kumulierungsverbot wie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AWW, als eine Bestimmung über eine Kürzung auslegen, wenn das innerstaatliche Recht das gestattet und eine derartige Auslegung geeignet ist, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
58 Hierzu sei bemerkt, daß das von den Niederlanden geschaffene System darauf abzielt, durch die Einführung dieses Kumulierungsverbots ein soziales Mindesteinkommen zu gewährleisten.
59 Sie haben im Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien erklärt:
Es ist zu bemerken, daß die Gewährung solcher Einkünfte Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist.
60 Ebenso haben sie im Urteil in der Rechtssache Teuling ausgeführt, daß
eine solche Garantie [eines Existenzminimums], die Mitgliedstaaten Anspruchsberechtigten einräumen, die anderenfalls mittellos wären, ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist.
61 Ich beantrage daher, für Recht zu erkennen:
1) Das Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen, daß ein nationales Gericht Artikel 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Februar 1966 dahin auslegt, daß dieser Artikel seit dem 23. Dezember 1984 die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der Leistungen für Hinterbliebene vorschreibt, da dieser Bereich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 fällt und soweit eine derartige Auslegung weder den Vertrag noch abgeleitetes Recht beeinträchtigt.
2) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG steht dem entgegen, daß eine nationale Rechtsvorschrift erwerbsunfähigen Witwen die einschlägige Rente aberkennt und ihnen eine Witwenrente zuerkennt, wenn die Aberkennung automatisch eintritt, auf erwerbsunfähige Witwer keine Anwendung findet und eine Verringerung des Einkommens zur Folge hat oder haben kann. Hingegen liegt keine auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung im Sinne dieser Gemeinschaftsbestimmung vor, wenn der Übergang von einem System zum anderen der freien Wahl des Leistungsempfängers unterliegt, soweit diese Wahl getroffen wird, nachdem er vom Leistungsträger eine unmißverständliche und präzise Information über die gegenwärtigen und künftigen Folgen dieses Übergangs, insbesondere bei einer eventuellen Verschlimmerung der Erwerbsunfähigkeit, erhalten hat.
3) Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen der Richtlinie 79/7/EWG anzuwenden hat, ist verpflichtet, im Anwendungsbereich dieser Richtlinie dem Grundsatz der Gleichbehandlung, den sie schrittweise verwirklicht, dadurch volle Geltung zu verschaffen, daß er erforderlichenfalls eine ihr entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift nicht anwendet. Keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung steht dem entgegen, daß eine nationale Rechtsvorschrift die gleichzeitige Beziehung von zwei Leistungen untersagt, die beide darauf abzielen, dem Leistungsempfänger ein soziales Mindesteinkommen zu gewährleisten.