Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1993 – C-338/91
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:124
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 31. März 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die beiden Fragen, die Ihnen hier der Raad van Beroep Herzogenbusch zur Vorabentscheidung vorlegt, zielen darauf ab, von Ihnen genauere Angaben zu erhalten zum einen über Ihre Rechtsprechung betreffend die sogenannte Verfahrensautonomie der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, zum anderen über die Auswirkungen einer eventuellen Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit einer Gemeinschaftsnorm — im vorliegenden Fall mit der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im folgenden: die Richtlinie) —, wenn die innerstaatliche Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung die Wirkung einer derartigen Unvereinbarkeit contra legem korrigieren.
2 Ich werde den Sachverhalt sowie die in Rede stehende niederländische Regelung kurz zusammenfassen und verweise wegen weiterer Ausführungen auf den Sitzungsbericht.
3 Frau Steenhorst-Neerings (Klägerin) hat seit 1963 wegen Lungenerkrankungen jede Tätigkeit eingestellt und erhält aus diesem Grunde eine Invaliditätsrente. Bis vor kurzem konnte sie jedoch keine Vergütung wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten, da die 1976 in Kraft getretene Nederlandse Algemene Arbeitsongeschiktheidswet (im folgenden: AAW) nur für Männer und unverheiratete Frauen galt. Dieses Recht wurde mit einem Gesetz vom 20. Dezember 1979, das am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, auf verheiratete Frauen erstreckt, sofern ihre Erwerbsunfähigkeit nach dem 1. Oktober 1975 eintrat, so daß es die Klägerin grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen konnte.
4 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hat jedoch der Centrale Raad van Beroep mit Urteilen vom 5. Januar 1988 dieses Recht ungeachtet des Beginns ihrer Erwerbsunfähigkeit auf alle verheirateten Frauen erstreckt, wobei er sich auf Artikel 26 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (im folgenden: Internationaler Pakt) stützte.
5 Die Klägerin stellte daher am 17. Mai 1988 einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihr nur vom 17. Mai 1987 an gewährt wurde, da Artikel 25 Absatz 2 AAW die rückwirkende Übernahme eines solchen Risikos auf ein Jahr vor der Antragstellung begrenzt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
6 Dieser Artikel ist es, der hier im Mittelpunkt der Diskussion steht.
7 Der niederländische Sozialversicherungsträger, der Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, Ambachten en Huisvrouwen (Beklagter) gewährte der Klägerin nach dem Tode ihres Gatten vom 1. Juli 1989 an eine Witwenrente und stellte gleichzeitig, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 der Algemene Weduwen-en Wezenwet (im folgenden: AWW), die nach der AAW bezogene Leistung ein.
8 Die Klägerin focht beim vorlegenden Gericht nicht nur den Zeitpunkt des Wirksamwcrdens der Leistung nach der AAW, sondern auch ihre Ersetzung durch eine Rente nach der AWW an.
9 Die erste Vorlagefrage zielt darauf ab, ob das Gemeinschaftsrecht die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ab 23. Dezember 1984 gebietet, so daß es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstellt, die die rückwirkende Anwendung des aus der Richtlinie abgeleiteten Rechts zeitlich begrenzt, die zum Zeitpunkt des von der Klägerin gestellten Antrags nicht in niederländisches Recht umgesetzt worden war. Letzteres wird übrigens von der niederländischen Regierung nicht bestritten.
10 Lassen Sie mich vorab feststellen, daß seit dem 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie, kein Mitgliedstaat Ungleichbehandlungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufrechterhalten kann.
11 In Ihrem Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging haben Sie nämlich festgestellt, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie so genau sei, daß er seit dem genannten Zeitpunkt auch ohne Umsetzungsmaßnahmen von den einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung einer mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschrift auszuschließen.
12 Sie haben nämlich für Recht erkannt, daß
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis verleiht, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich Bedingungen zu unterwerfen oder einzuschränken, und daß diese Bestimmung hinreichend genau und unbedingt ist, so daß sie, auch ohne Durchführungsmaßnahmen, seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.
13 Diese Auslegung ist seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. Wenn das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen, das übrigens insbesondere in ihrem Urteil Defrenne III zum Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts erklärt wurde, für den einzelnen seit dem 23. Dezember 1984 besteht, kann es dann durch eine prozessuale Bestimmung des innerstaatlichen Rechts eingeengt werden?
14 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung obliegt es mangels einschlägiger gemeinschaftlicher Harmonisierung den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Verfahrenswege festzulegen, in denen die sich aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts für den einzelnen ergebenden Rechte gewahrt werden sollen.
15 Sie haben jedoch im Urteil Rewe ausgeführt, daß
die Artikel 100 bis 102 und Artikel 235 EWG-Vertrag es gegebenenfalls gestatten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unterschiede in den Rechtsoder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich auszuräumen, wenn sich erweisen sollte, daß sie Verzerrungen hervorrufen oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen geeignet sind.
16 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, gemäß der Formulierung in ihrem Urteil Lück,
unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen.
17 Dieser nationalen Befugnis sind jedoch Grenzen gesetzt, soll die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht gefährdet werden. So wäre ganz selbstverständlich eine Beschränkung der Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich des Verfahrensrechts geboten, um zu vermeiden, daß
diese Verfahrensregeln und Fristen die Verfolgung von Rechten, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machten.
18 Ferner dürfen
die einzelnen, die aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Ansprüche geltend machen, nicht ungünstiger behandelt werden ... als die Personen, die entsprechende Klagen auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts erheben.
19 Im Urteil Emmotthaben Sie entschieden, inwieweit die zitierte Rechtsprechung auf Fälle zu erstrecken ist, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß umsetzt. Dabei haben Sie die Verfahrensautonomie der nationalen Rechtswege erheblich eingeschränkt, um dem besonderen Schutz, den die Richtlinie künftig genießt, Rechnung zu tragen.
20 Lassen Sie mich kurz an den Sachverhalt erinnern, der diesem Urteil zugrunde liegt. Frau Emmott, die sich diskriminiert fühlte, hatte vor dem nationalen Gericht die Zuerkennung eben der Vergütung beantragt, die ein Mann in derselben Rechtslage erhalten hätte. Ihr wurde der Ablauf der Klagefrist entgegengehalten, obwohl die Richtlinie überhaupt noch nicht ordnungsgemäß in irisches Recht umgesetzt worden war, was Sie in ihrem Urteil McDermott und Cotter obendrein bereits festgestellt hatten.
21 Nachdem Sie an den Grundsatz und die Grenzen der Verfahrensautonomie erinnert hatten, haben Sie erklärt, daß die besondere Natur der Richtlinien berücksichtigt werden müsse, und aus dieser Besonderheit gefolgert, daß
solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde, die einzelnen nicht in die Lage versetzt worden sind, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen,
so daß
nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie diesen Zustand der Unsicherheit beendet, und erst mit dieser Umsetzung die Rechtssicherheit geschaffen wird, die erforderlich ist, um von den Einzelnen verlangen zu können, daß sie ihre Rechte geltend machen,
und daraus den Schluß gezogen, daß
sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.
22 Der Wortlaut dieses Urteils ist äußerst klar und kann nicht auf eine Kategorie von Verfahrensfristen begrenzt werden. Somit kann sich ein Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung nicht auf seine innerstaatlichen Verfahrensvorschriften berufen, um einem einzelnen ein Recht, das er aus einer Richtlinie herleitet, zu verwehren.
23 So auch E. Scyszczak:
In Emmott, by allowing the suspension of national procedural rules until a directive has been correctly transposed, the Court of Justice has added another sanction to compel Member States into speedy compliance with the obligations contained in directives and in any subsequent infringement proceedings or preliminary rulings delivered by the Court A Member State in default of its obligations may not rely on national law to deny individual rights in the national Courts.
24 In einem derartigen Fall ruhen mithin die wie auch immer gearteten Fristen des innerstaatlichen Rechts.
25 Da sie den Grundsatz der Gleichbchandlung mit Wirkung vom 23. Dezember 1984 anerkannt hatten, wäre es recht anstößig gewesen, wenn ein Mitgliedstaat auf dem Umweg über Verfahrensvorschriften der Richtlinie ihre volle Wirkung nehmen könnte, zumal das nationale Gericht, wenn die Voraussetzungen für die Berufung auf diesen Grundsatz vorliegen, die mit ihm unvereinbaren Bestimmungen nicht anwenden darf.
26 Der Beklagte sowie die Mitgliedstaaten berufen sich jedoch auf Ihre vor dem Urteil Emmott ergangene Rechtsprechung unter Hinweis darauf, daß die in Artikel 25 Absatz 2 AAW genannte Frist die Rechte wahre, die die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie herleiteten, und auch auf gleichartige Klagen des innerstaatlichen Rechts Anwendung finde.
27 Diese Bestimmung stelle keine Diskriminierung dar; sie solle die Rechtsunsicherheit ausräumen, die sich aus dem Fehlen einer Frist ergebe, da der Betroffene anderenfalls die Möglichkeit habe, eine Rente mehrere Jahre nach dem Entstehen seines Anspruchs zu fordern. Überdies lasse sich unmöglich überprüfen, ob über diesen Zeitraum von einem Jahr hinaus der Betroffene die Voraussetzungen erfüllt, die den Bezug dieser Rente ermöglichen. Die niederländische Regierung vertritt die Auffassung, daß die in Artikel 25 Absatz 2 genannte Frist keine Klagefrist, sondern eine ganz anders geartete, nicht näher qualifizierte Frist darstelle, mit der die in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt werden sollten. Diese Erwägungen unterschieden den vorliegenden Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem Urteil Emmott zugrunde liege.
28 Die vorgebrachten Argumente veranlassen mich nicht, diesen Modellfall von dem in Ihrem Urteil Emmott behandelten Fall zu unterscheiden. In letzterem wurde der Klägerin zwar das Klagerecht versagt. Da ihr Klagerecht verjährt war, konnte sie keinen Anspruch geltend machen. Im vorliegenden Fall ist das Klagerecht nicht streitig, wohl aber seine Auswirkungen hinsichtlich der Zeitdauer: die Klägerin kann nur einen Teil der Ansprüche durchsetzen, die sie aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet.
29 Erstens überzeugt mich das hauptsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument nicht, mangels einer Verfahrensfrist könnte der einzelne eine Rente mehrere Jahre nach dem Entstehen seines Anspruchs fordern. Ungeachtet dessen, daß dieses Argument bereits in der Rechtssache Emmott vorgebracht worden war, ohne von Ihnen berücksichtigt worden zu sein, könnte eine solche Situation nur aus einer längeren Untätigkeit des Staates im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie entstehen. Es wäre aber unbillig, eine solche Untätigkeit infolge des Ablaufs der innerstaatlichen Verfahrensfristen zu Lasten dessen gehen zu lassen, der Rechte aus einer Gemeinschaftsnorm herleitet.
30 Zweitens bedeutet die Qualifikation einer derartigen Frist innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung des Mitgliedstaats wenig, da nur die Wirkungen ihrer Anwendung in bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen sind. Die Frage, die Ihnen der irische Richter in der Rechtssache Emmott gestellt hatte, ging über die Klagefrist hinaus, da Sie von ihm nach der Möglichkeit befragt wurden, sich auf nationale Verfahrensvorschriften, insbesondere auf Fristvorschriften, zu berufen, um einen solchen Ausgleich zu beschränken oder zu verweigern.
31 Der Tenor Ihres Urteils ist übrigens allgemein gehalten:
Das Gemeinschaftsrecht [hindert] die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats [daran], sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen zu berufen.
32 Wenn somit aus einer Richtlinie für den einzelnen ein Recht erwachst, kann ihm dessen Ausübung dadurch weder untersagt noch beschränkt werden, daß ihm Klagefristen des innerstaatlichen Rechts entgegengehalten werden, soweit die Richtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht umgesetzt war.
33 Mit der zweiten Vorlagefrage fragt Sie das vorlegende Gericht im wesentlichen, ob eine nationale Vorschrift, die sowohl von den nationalen Verwaltungsbehörden als auch von den nationalen Gerichten unterschiedslos auf Männer und Frauen angewendet wird, obwohl sie nach ihrem Wortlaut ausdrücklich Frauen diskriminiert, mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar ist.
34 Die hier streitige Bestimmung, nämlich Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW, lautet:
Die Gewährung der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit wird eingestellt, wenn
...
b) eine Frau, der sie zuerkannt wurde, Anspruch auf eine Witwenrente oder eine befristete Leistung für Witwen nach der Algemene Weduwen- en Wezenwet erwirbt.
35 In der mündlichen Verhandlung hat Sie der Vertreter der Kommission unter Berufung auf Ihr Urteil in der Rechtssache Lourenço Dias darauf hingewiesen, daß die Frage nicht entscheidungserheblich sei und ein Entscheidungsbedarf daher verneint werden müsse.
36 Ich teile diesen Standpunkt nicht. Zum einen widerstrebt es dem Gerichtshof allgemein, die Entscheidungserheblichkeit der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu prüfen. Zum anderen läßt nach dessen Ansicht die verständnisvolle Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift für die Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 1. Dezember 1987 dennoch eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Frauen fortbestehen. Geht man schließlich davon aus, daß die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis eine vollständige Umsetzung der Richtlinie gewährleisten, so besteht die Gefahr, daß das vorlegende Gericht seine innerstaatlichen Vorschriften über die Klagefristen anwenden und somit die Ansprüche der Kläger des Ausgangsverfahrens begrenzen muß. Wir haben es also nicht mit einer Situation zu tun, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die zu den Fragen geführt hat, die Ihnen vom Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto gestellt worden waren.
37 Dieses Gericht ersuchte sie um Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen, die keinen
Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsstreits
hatten.
Sie haben daher erklärt:
Stellt sich heraus, daß die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muß der Gerichtshof feststellen, daß er keine Entscheidung treffen kann.
38 Eine derartige Entscheidung kann nicht auf jeden Rechtsstreit, der Ihnen von einem nationalen Gericht vorgelegt wird, erstreckt werden, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Interesse an einer solchen Auslegung sich zwar nicht deutlich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, wohl aber aus dem in diesem dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang hergeleitet werden kann.
39 In ihren in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen betonen die niederländische Regierung und die Beklagte ebenso wie in der Rechtssache Van Gemert-Derks, daß eine Vorschrift wie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, da sie die Leistungen für Hinterbliebene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie betreffe, der wie folgt lautet:
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene.
40 Schreibt jedoch eine Bestimmung nur bei Frauen die Einstellung einer Leistung bei Erwerbsunfähigkeit vor, so fällt sie ratione materiae in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
41 Wie aus dem Beschluß des vorlegenden Gerichts hervorgeht, ist die zu prüfende Bestimmung seit einem von Centrale Raad van Beroep gefällten Urteil vom 23. Mai 1991 so ausgelegt worden, daß sie unterschiedslos auf Männer und Frauen Anwendung rindet, so daß künftig zum einen die Männer eine Witwerpension erhalten können, zum anderen ihnen die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit aberkannt wird, wenn die Voraussetzungen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b AAW vorliegen. Auch die Verwaltung habe Rundschreiben in diesem Sinne erlassen.
42 Muß man deshalb wie die Kommission die Auffassung vertreten, daß eine Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich ist, da eine allgemeine Rechtsstruktur die volle Wirksamkeit der abgeleiteten Normen gewährleistet?
43 Sie haben in Ihrer Rechtsprechung sehr genau festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sich als überflüssig oder sogar zweckwidrig erweisen kann. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Untätigkeitsklagen, die die Kommission gegen Mitgliedstaaten erhoben hat, und im Zusammenhang mit diesen Klagen haben Sie mit genauen Abgrenzungen ermöglicht, die Fälle zu bestimmen, in denen eine Umsetzung nicht erforderlich ist.
44 So haben Sie in einem Urteil Kommission/Belgien erklärt, daß
jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in einer Weise durchführen muß, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die Richtlinien abzielen,
und daß
daher eine bloße Verwaltungspraxis, welche die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden kann, die Artikel 189 den Mitgliedstaaten auferlegt, an die die Richtlinien gerichtet sind.
45 In einem Urteil Kommission/Deutschland haben Sie, wie mir scheint, festgelegt, unter welchen Kriterien eine systematische Umsetzung der Richtlinien unterbleiben kann, indem Sie eindeutig erklärten, daß
allgemeine verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsätze die Umsetzung durch besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften überflüssig machen können. Dies setzt jedoch voraus, daß diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleisten und daß die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage, soweit die Richtlinie Ansprüche der einzelnen begründen soll, hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
46 Es ist mithin Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob allgemeine verfassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsätze die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen gewährleisten, indem es sich insbesondere vergewissert, daß keine wie auch immer geartete nationale Vorschrift geeignet ist, die Rechte, die die einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, im geringsten zu beeinträchtigen, und sei es auch nur dadurch, daß ihnen die tatsächliche Kenntnis dieser Rechte vorenthalten werden kann.
47 Rechtssicherheit läßt sich mit einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch Rechtsprechung und Verwaltung nicht erreichen, wenn ein noch immer in Kraft befindliches Gesetz diesem Grundsatz insofern zuwiderläuft, als es nur den Frauen eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit aberkennt, wenn sie Witwen werden. Im Klartext: Die gesetzwidrige Anwendung und erforderlichenfalls die Nichtanwendung einer dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Bestimmung können nicht hinreichen, um ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bescheinigen.
48 Die Situation der einzelnen muß nämlich völlig eindeutig sein, und zwar nicht nur nach unten, sondern auch nach oben, so daß die Kenntnis der Gesetzestexte es ihnen ermöglichen muß, sich der Rechte, die sie aus dieser Gleichberechtigung herleiten, bewußt zu werden. Ebensowenig wie die Verwaltungspraxis kann die Rechtsprechung die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleisten. Es kommt nämlich nicht selten vor, daß sich die Praxis ändert und/oder die Rechtsprechung wandelt, und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit wären in der Gemeinschaft nicht mehr wirklich gewährleistet.
49 Der Wortlaut der streitigen Bestimmung kann, wie im vorliegenden Fall, die Rechte, die die einzelnen aus der Richtlinie herleiten, abblocken und damit die Rechtssicherheit dadurch gefährden, daß die Betroffenen weder diese Rechtsprechung noch diese Verwaltungspraxis noch die Richtlinie selbst kennen.
50 Generalanwalt Reischl hat in der Rechtssache Kommission/Belgien ausgeführt:
Die Aufrechterhaltung dieser nationalen Vorschriften führt aber zu einer Rechtsunsicherheit, da die einzelnen nicht wissen können, ob die fraglichen Richtlinien geeignet sind, unmittelbare Wirkungen zu entfalten.
51 Aus allen diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß eine nationale Vorschrift, die nur den Frauen die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit aberkennt, ungeachtet einer gegenteiligen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbar ist.
52 Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen:
1) Wenn eine Richtlinie ein Recht für den einzelnen begründet, so läßt es das Gemeinschaftsrecht nicht zu, daß dieses Recht dadurch versagt oder eingeschränkt wird, daß den einzelnen eine wie auch immer geartete Verfahrensfrist des innerstaatlichen Rechts entgegengehalten wird, wenn die Richtlinie in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne einen Antrag zur Durchsetzung seines Rechts gestellt hat, noch nicht in nationales Recht umgesetzt war.
2) Eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Vorschrift wird nicht allein dadurch mit diesem vereinbar, daß sie von den Behörden des betroffenen Mitgliedstaates nicht angewendet wird, da diese Nichtanwendung nicht als vollständig und endgültig anzusehen ist.