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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 01.04.1993 – C-115/92
ECLI:EU:C:1993:138
Schlußanträge des Gcneralanwalts
Carl Otto Lenz
vom 1. April 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Einführung
1 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Europäischen Parlaments gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (Gericht) aufgerufen, das dieses auf die Klage des Beamten Cornelis Volger (Kläger) am 12. Februar 1992 erlassen hat (Rechtssache T-52/90).
2 Der Kläger hatte vor dem Gericht unter anderem die Entscheidung des Parlaments angefochten, seine Bewerbung um eine Planstelle abzulehnen, die nach der Stellenbekanntgabe im Wege der Versetzung besetzt werden sollte. Das Gericht ist zwei der vom Kläger angeführten Klagegründe gefolgt und hat der Klage daher stattgegeben. Es war nämlich erstens der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei mangels Anhörung des Klägers in einem Verfahren ergangen, das wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Anhörungsrechts des Beamten rechtswidrig sei zweitens sei die Ablehnung der klägerischen Bewerbung nicht begründet worden.
3 Das Parlament macht mit seinem Rechtsmittel geltend, das Gericht verstoße — im Hinblick auf seine Erwägungen zu beiden genannten Gesichtspunkten — gegen Gemeinschaftsrecht.
4 Das Parlament beantragt,
1) die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 1992 aufzuheben;
2) den vom Parlament in erster Instanz gestellten Anträgen zu folgen, das heißt:
die Klage für unbegründet zu erklären;
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden;
3) über die Kosten dieses Verfahrens nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen;
das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
5 Weitere Einzelheiten der Vorgeschichte, des Inhalts des angefochtenen Urteils sowie des Vorbringens der Parteien werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme aufgreifen. Im übrigen darf ich auf den Sitzungsbericht verweisen.
B — Stellungnahme
I — Zu der Rüge des Parlaments, die die Erwägungen des Gerichts zur fehlenden Anhörung des Klägers betreffen
6 Diese Rüge gliedert sich in zwei Teile. Der erste betrifft das Anhörungsrecht des Beamten, das das Gericht ausdrücklich als verletzt angesehen hat. Der zweite bezieht sich auf die Abwägung der Verdienste der Bewerber. Dort prüft das Parlament nach einigen Hinweisen auf die tatsächlichen Umstände des Verfahrens den Begriff der Abwägung der Verdienste im allgemeinen und geht sodann auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein, die das Gericht beanstandet hatte.
7 1. Insoweit ist festzustellen, daß aus dem angefochtenen Urteil nicht auf den ersten Blick deutlich wird, wie sich der vom Gericht angenommene Verstoß gegen das Anhörungsrecht und wie sich der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erklärt. Dies ist daher vorab anhand einer Betrachtung der Entscheidungsgründe genauer festzustellen, um die Kritik des Parlaments sinnvoll würdigen zu können.
8 Das Gericht hat zur Frage der Anhörung des Klägers zunächst die Verpflichtung der Anstellungsbehörde angeführt, gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 des Statuts die Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, sowie die Beurteilungen über diese Beamten abzuwägen. In dieser Verpflichtung komme unter anderem der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Ausdruck.
9 Die nachfolgenden Überlegungen des Gerichts gelten jedoch nicht dem spezifischen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Vielmehr wirft das Gericht die allgemeinere Frage auf, ob das beklagte Parlament im Rahmen der Ausübung seines Ermessens eine ordnungsgemäße Abwägung der Bewerbung des Klägers vorgenommen habe. In dem so definierten Rahmen stellt das Gericht sodann in einer ersten Phase auf das Urteil in der Rechtssache Technische Universität München ab, wonach soweit die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen, eine umso größere Bedeutung der Beachtung der Garantien [zukommt], die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehört nach den im angefochtenen Urteil zitierten Worten des Gerichtshofes unter anderem das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen.
10 In einer zweiten Phase führt das Gericht im einzelnen aus, daß die Anstellungsbehörde — wie aus verschiedenen Unterlagen ersichtlich — ihre Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber namentlich auf ein Gespräch mit Herrn Janssen, als Abteilungsleiter verantwortlich für die zu besetzende Stelle, habe stützen wollen. Im Falle des Klägers sei sie jedoch von dem so festgelegten, auf die anderen Bewerber angewandten Prinzip abgewichen. Denn im Rahmen der streitigen Ausschreibung habe der Kläger kein solches Gespräch mit Herrn Janssen führen können; ein früheres Gespräch, das er mit ihm geführt habe, dürfe nicht berücksichtigt werden, da es vor der Stellenbekanntgabe und ohne Bezug zu einem Verfahren zur Besetzung der betreffenden Planstelle stattgefunden habe. Aus alledem folge, daß Herr Janssen nicht in der Lage gewesen sei, den Standpunkt des Klägers zu erfahren und dessen Verdienste im Hinblick auf die in der Stellenangabe aufgestellten Voraussetzungen zu beurteilen.
11 Angesichts dieses Auf baus der einschlägigen Erwägungen bin ich der Ansicht, daß das Gericht das Anhörungsrecht der Beamten als eine vom Statut nicht ausdrücklich vorgesehene Verfahrensgarantie betrachtet, die jedoch aufgrund des Urteils in der Rechtssache Technische Universität München in Verfahren der Versetzung und Beförderung allgemein zur Anwendung kommt. Das Gericht knüpft nämlich das so definierte Recht an den Umstand, daß der Anstellungsbehörde für die Zwecke der Abwägung der Verdienste der Bewerber ein Ermessen bzw. ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Umstand betrifft nun aber jedes Verfahren dieser Art und kann nicht mit dem in Randnr. 29 des Urteils — neben dem Anhörungsrecht — erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung gebracht werden, dessen Prüfung seiner Natur nach vielmehr voraussetzt, daß die Umstände des Einzelfalls untersucht werden.
12 Schließt man sich diesem Verständnis des angefochtenen Urteils an, soweit es das Anhörungsrecht der Beamten angeht, so ergibt sich von selbst, was es mit der vom Gericht angenommenen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sich hat. Diese muß dann darin zu sehen sein, daß das Parlament entgegen dem von ihm festgelegten und bei den anderen Bewerbern auch eingehaltenen Verfahren dem Kläger kein Gespräch mit Herrn Janssen gewährt hat.
13 2. Auf dieser Grundlage sind die beiden vorhin erwähnten Teile der Rüge des Parlaments zu untersuchen.
14 a) Was die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zum Anhörungsrecht der Beamten angeht, so weist das Parlament zunächst auf die — unstreitige — Tatsache hin, daß das Statut für Fälle der vorliegenden Art kein solches Recht vorsieht. Das Gericht habe verkannt, daß die Verwaltung auch nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, die Bewerber vor der Besetzung einer Planstelle — sei es im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines Auswahlverfahrens — systematisch anzuhören. Diese Rechtsprechung sehe eine Anhörung nur bei Maßnahmen der Verwaltung vor, welche Interessen des einzelnen erheblich verletzen könnten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Dagegen könnten die Überlegungen aus dem Urteil in der Rechtssache Technische Universität München nicht unverändert auf das Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes übertragen werden.
15 Dieser Ansicht des Parlaments ist im wesentlichen zu folgen.
16 aa) Zunächst ist festzustellen, daß das Gericht die Tatsache des Ermessens, das der Anstellungsbehörde im Rahmen von Versetzungen und Beförderungen zusteht, zu Unrecht als ausreichende Grundlage für ein Recht auf Anhörung angesehen hat. Diese Tatsache besagt nämlich für sich betrachtet nichts darüber, ob das berechtigte Interesse des Betroffenen in dem jeweiligen Einzelfall eine Anhörung gebietet. Sowohl die Art des Verfahrens, das zu Ermessensentscheidungen führt, als auch deren eigene Natur können sich auf dieses Interesse unterschiedlich auswirken. So betrachtet würde der vom Gericht aufgestellte Grundsatz die zügige Abwicklung der Verwaltungsvorgänge behindern, ohne daß seine Anwendung von Voraussetzungen abhinge, die diese Behinderung rechtfertigten. Er widerspräche somit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
17 Und so erstaunt es auch nicht, daß die Ansicht des Gerichts auf einer unzutreffenden Deutung des Urteils in der Rechtssache Technische Universität München beruht, wie eine nähere Betrachtung dieses Urteils ergibt.
18 In jener Rechtssache begehrte ein Einführer unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung für ein wissenschaftliches Gerät. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung hängt die Zollbefreiung davon ab, daß zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Im Hinblick auf diese Voraussetzung hatte nun die gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 eingeschaltete Kommission entschieden, daß das fragliche Gerät nicht unter Zollbefreiung eingeführt werden könne, da in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt würden, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden könnten. Diese Entscheidung stützte sich auf die Empfehlung einer Sachverständigengruppe. Die Verordnung Nr. 2784/79 gab dem Betroffenen jedoch nicht die Möglichkeit, vor der Sachverständigengruppe seinen Standpunkt darzulegen oder zu den von der Gruppe vorliegenden Informationen Stellung zu nehmen oder sich zu der von der Gruppe ausgesprochenen Empfehlung zu äußern.
19 Da nun aber das Verwaltungsverfahren betreffend die Zollbefreiung wissenschaftlicher Geräte komplexe technische Beurteilungen zum Gegenstand hat, besteht mangels einer solchen Möglichkeit die Gefahr, daß die Entscheidung der Kommission auf einer unvollständigen Grundlage ergeht: Der Einführer kennt die technischen Merkmale am besten, über die das wissenschaftliche Gerät im Hinblick auf die damit vorgesehenen Arbeiten verfügen muß.
20 Die vorstehende Betrachtung zeigt, daß sich der in dem genannten Urteil aufgestellte Grundsatz nicht allein aus dem Ermessen erklärt, das dem betreffenden Gemeinschaftsorgan bei Entscheidungen über Zollbefreiungen zusteht, sondern eng mit der wissenschaftlich-technischen Natur der Beurteilung verknüpft ist.
21 Das Urteil stützt sich ferner auf die Überlegung, daß eine Entscheidung ohne Anhörung des betroffenen Einrührers dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnte, soweit sie auf — ihm nachteilige — Sachumstände und Unterlagen gestützt würde, zu denen er sich nicht in sachdienlicher Weise äußern konnte. Auch diese Besonderheit erscheint mir maßgeblich dafür, daß der Gerichtshof seinerzeit ein Anhörungsrecht des Einführers anerkannt hat.
22 Somit findet die Feststellung des Gerichts, daß Herrn Volger angesichts des Ermessens der Anstellungsbehördc ein Recht auf Anhörung zustand, auch im Urteil der Rechtssache Technische Universität München keine Stütze. Sie ist daher insgesamt zu verwerfen, da der angegebene Grund sie nicht trägt.
23. bb) Sodann ist aber zu prüfen, ob die Natur der Maßnahme aus einem anderen Gesichtspunkt heraus die Anhörung von Herrn Volger gebot. Ware diese Frage zu bejahen, so könnte der Gerichtshof die gerügte Feststellung des Gerichts aus den von ihm berücksichtigten Gründen aufrechterhalten.
24. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Gerichtshof in der Vergangenheit im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes — als über das Statut hinausgehende Verfahrensgarantie — zweierlei Arten von Anhörungsrechten anerkannt hat.
25. Die erste Art weist eine enge Verwandtschaft mit dem im Urteil Technische Universität München anerkannten Anspruch auf. Es handelt sich um das Recht, zu Äußerungen Dritter und zu Schriftstücken Stellung zu nehmen, die für die Zwecke einer Entscheidung der Anstellungsbehörde verwendet werden und für den Betroffenen nachteilig sind. Dieses Recht hat in Artikel 26 Absatz 2 des Statuts einen spezifischen Ausdruck erhalten, gilt aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. So verhält es sich etwa, wenn sich der Prüfungsausschuß im Rahmen eines Auswahlverfahrens — zumindest teilweise — auf Auskünfte und Meinungen von Vorgesetzten gestützt hat, um die Zulassung von Bewerbern zu den Prüfungen abzulehnen.
26. Desgleichen dürfen Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen, die für die Zwecke der Einstellung vorgenommen werden, nicht zu Lasten des Bewerbers verwendet werden, wenn es diesem versagt war — über einen Arzt seines Vertrauens — hiervon Kenntnis zu nehmen und Stellung zu beziehen.
27. Die Möglichkeit der Stellungnahme, die dem Betroffenen nach diesen Grundsätzen zusteht, bezieht sich somit auf ihm nachteilige Äußerungen und Schriftstücke. Das Gericht hebt in seinen Erwägungen jedoch nicht auf Umstände dieser Art ab, sondern möchte das Anhörungsrecht unabhängig davon, nämlich allgemein als Element einer Garantie für die wirksame Abwägung [der] Bewerbung durch die Anstellungsbehörde gewähren. Das so definierte Recht findet daher in dem hier behandelten Teil der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Stütze.
28. Allerdings ist festzustellen, daß der Kläger in erster Instanz gerügt hatte, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich zur Stellungnahme des Abteilungsleiters des Büros in Den Haag zu äußern, auf die sich das Parlament gestützt habe, um seine Bewerbung abzulehnen. Hierzu hat er sich auf ein Urteil der vorhin aufgezeigten Rechtsprechung berufen. Das Parlament hat insoweit jedoch, ohne daß das angefochtene Urteil eine abweichende Darstellung des Klägers erkennen ließe, vorgetragen, daß der genannte Abteilungsleiter nur zur Frage der Ernennung Stellung genommen hat (also nicht zu Umständen der beruflichen Vergangenheit des Klägers, die diesem nachteilig sein könnten). Auch unter diesem Gesichtspunkt können daher die Feststellungen des Gerichts zum Anhörungsrecht des Klägers nicht aufrechterhalten werden.
29. Ein Anhörungsrecht anderer Art hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Almini und Oslizlok anerkannt, in denen es um Stellenenthebungen (Artikel 50 des Statuts) ohne Einweisung in eine andere Planstelle ging. Die Anhörung muß sich auf die geplante Maßnahme selbst, die Möglichkeiten einer Weiterverwendung und die Gründe beziehen, die die Anstellungsbehörde berücksichtigen möchte.
30. Doch auch diese Art von Anhörungsrecht hat nichts mit dem Recht zu tun, das das Gericht dem Kläger zuerkannt hat. Dem Kläger sollte nach Ansicht des Gerichts die Gelegenheit gegeben werden, in einem mündlichen Gespräch mit Herrn Janssen seine Verdienste darzustellen, nicht zu einer beabsichtigten beschwerenden Entscheidung Stellung zu nehmen.
31. cc) Wie sich aus dieser Betrachtung der Judikatur ergibt, hat ein Recht auf Anhörung, verstanden in dem bislang anerkannten Sinn einer über das Statut hinaus gewährten Verfahrensgarantie, in dem Kontext des vorliegenden Falles keinen Platz.
32. Meines Erachtens ist dieses Ergebnis kein Zufall. Ein solches Recht setzt nämlich logisch voraus, daß die Interessen des einzelnen spezifischen, vom Statut nicht ins Auge gefaßten Gefahren ausgesetzt sind, denen durch eine Anhörung begegnet werden kann.
33. Eine Gefahr dieser Art ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Ein Anhörungsrecht, verstanden als eine solche Verfahrensgarantie, konnte daher dem Kläger nicht zuerkannt werden.
34. Eine andere Frage ist, ob die Anstellungsbehörde mangels einer Anhörung des Klägers die Grundlagen hatte, die das Statut (selbst) für eine ordnungsgemäße Einschätzung seiner Bewerbung voraussetzt. Hierauf werde ich im Laufe des nächsten Abschnitts eingehen.
35. b) Es ist nunmehr zu prüfen, ob, wie das Gericht meint, die Anstellungsbehördc gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, indem sie die festgelegte, den anderen Bewerbern gewährte Anhörung im Falle des Klägers unterlassen hat. Das Vorbringen des Parlaments zu den einschlägigen Erwägungen des Gerichts stützt sich in erster Linie auf den Begriff der Abwägung der Verdienste, den auch das Gericht zum Ausgangspunkt seiner Begründung gemacht hat. Es sind daher einige Vorübcrlegungen zu diesem Begriff erforderlich, die den Rahmen für die anschließende Prüfung des Vorbringens des Rcchtsmittelführcrs abgeben.
36. aa) Wenn auch der vom Gericht herangezogene Artikel 45 (Beförderung) nicht auf die Besetzung einer ausgeschriebenen Planstelle im Wege einer Versetzung anwendbar ist, so läßt sich nicht leugnen, daß die in dieser Vorschrift aufgestellte Forderung nach einer Abwägung der Verdienste ihrem Grundgedanken nach auch in einem solchen Fall ihre Berechtigung hat. Da die Anstellungsbehördc gemäß Artikel 7 des Statuts Versetzungen ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten vornimmt, muß sie anhand der Anforderungen, die eine ausgeschriebene Stelle mit sich bringt und die das dienstliche Interesse definieren, die Befähigungen der Bewerber für diese Stelle untereinander vergleichen (abwägen). Die Situation ähnelt derjenigen, in der eine Stelle zur Besetzung im Wege der Beförderung ausgeschrieben wird. In diesem Falle liegt nämlich bei der Abwägung der Verdienste gemäß Artikel 45 des Statuts ein gewisser Akzent auf der Berücksichtigung solcher früherer Leistungen, die gerade für die ausgeschriebene Stelle bedeutsam sein können. Angesichts dieser Ähnlichkeit der Kriterien wundert es nicht, daß der Gerichtshof von einer Abwägung der Verdienste der Bewerber auch in den Fällen gesprochen hat, in denen eine Stelle sowohl für versetzbare als auch für beförderbarc Bewerber ausgeschrieben worden war. Es erscheint daher gerechtfertigt, den nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 erforderlichen Vergleich zwischen den Bewerbern als Abwägung der Verdienste zu bezeichnen und, soweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu Artikel 45 entwickelt hat.
37. Was die Bedeutung des genannten Erfordernisses der Abwägung für die Interessen der Bewerber angeht, so ist dem Gericht darin zuzustimmen, daß es unter anderem die Glcichbehandlung zwischen diesen gewährleisten soll. Die Auswahl nach dienstlichen Gesichtspunkten bedeutet nämlich umgekehrt, daß einzelnen Beamten objektiv nicht gerechtfertigte Vorteile zu Lasten ihrer Kollegen nicht gewährt werden dürfen. Dieses Verbot fügt sich daher in die für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Grundsätze der Glcichbehandlung und Objektivität ein.
38. bb) Der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen die so geforderte Glcichbehandlung beruht — entweder ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie — darauf, daß die Anstellungsbehörde durch ihr Vorgehen gegenüber dem Kläger von dem Verfahren abgewichen ist, das sie selbst festgelegt hat.
39. Das Parlament kritisiert insoweit die Erwägung des Gerichts, es ergebe sich
aus dem gesamten Akteninhalt, daß die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber namentlich auf ein Gespräch zwischen jedem von ihnen und dem für das Büro in Den Haag verantwortlichen Abteilungsleiter, Herrn Janssen, stützen wollte.
40. Es weist darauf hin, daß die Stellenbekanntgabe ein solches besonderes Verfahren in keiner Weise vorsehe. Es habe auch keinerlei Anweisung einer zuständigen Stelle des Parlaments gegeben, die eine solche Förmlichkeit ins Auge fasse oder vorschreibe. Die Schriftstücke, auf die sich das Gericht beziehe, nämlich die internen Schreiben vom 5. und 27. September 1990 sowie die Beantwortung der Beschwerde vom 20. Dezember 1990 stammten alle aus der Zeit nach der Stellenbekanntgabe. Sie gingen von einem Irrtum des für das Büro in Den Haag verantwortlichen Abteilungsleiters aus, auf den das Parlament bereits in erster Instanz hingewiesen habe Das informelle Gespräch mit dem Kläger im Juni 1989 habe Herrn Janssen zu der Erklärung veranlasst, daß er mit allen drei Bewerbern eine Unterredung geführt habe. Das Gericht habe diesen Irrtum auch festgestellt, da es bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen sei, daß nur zweien der drei Bewerber vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Besetzung der Stelle eine Unterredung eingeräumt worden sei.
41. Zu der so umrissenen Problematik ist vorab festzustellen, daß die Kritik des Gerichts an dem Vorgehen des Parlaments nicht besagt, das Parlament habe das Ergebnis des informellen Gesprächs vom Juni 1989 tatsächlich zur Grundlage der Abwägung der Verdienste gemacht. Das Gericht stützt sich vielmehr darauf, daß es, was den Kläger betrifft, mangels eines Gesprächs nach der Stellenbekanntgabe für diese Abwägung an einer Grundlage fehle, die dem zuvor festgelegten Kriterium genüge. Ganz entsprechend dieser Logik erklärt das Gericht, daß das informelle Gespräch vom Juni 1989 die so festgestellte Lücke nicht schließen könne.
42. Und noch ein weiterer Punkt erscheint mir für das Verständnis der Urteilsgründe wichtig. Das Gericht stellt nicht darauf ab, daß die Einhaltung des, seiner Ansicht nach, vom Parlament gewählten Verfahrens zu einer Ernennung eines anderen Bewerbers geführt hätte. Von einer solchen Ernennung ist an keiner Stelle des angefochtenen Urteils die Rede. In Randnummer 3 dieses Urteils heißt es im Gegenteil, daß die fragliche Planstelle von Oktober 1988 bis zum heutigen Tag mit Zeitbediensteten besetzt wurde. Der Kläger hat dann auch nur die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung angefochten, nicht die Ernennung eines konkurrienden Bewerbers. Dem Gericht kommt es daher in dem hier erörterten Punkt entscheidend auf den Umstand an, daß das Parlament ein Verfahren festgelegt habe, das im Falle des Klägers nicht eingehalten worden sei.
43. Angesichts dieser Betrachtung der Urteilsgründe erweist sich die Kritik des Parlaments, wonach weder die Stellenbekanntgabe noch interne Anweisungen seiner Dienststellen eine Anhörung seiner Bewerber verlangt hätten, im Ergebnis als berechtigt.
44. Das Gericht hat nämlich aufgrund der von ihm analysierten Unterlagen lediglich festgestellt, daß die Anstellungsbehörde ursprünglich — zu welchem Zeitpunkt bleibt offen — seine Beurteilung auf ein Gespräch mit den Bewerbern habe stützen wollen. Dagegen hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß für die Zwecke des streitigen Verfahrens zur Besetzung der Stelle in Den Haag das Erfordernis eines Gesprächs rechtlich bindend festgelegt worden ist.
45. Mir scheint es offenkundig, daß die Anstcllungsbehörde an eine Verfahrensregel, wie sie hier in Rede steht, nicht allein deshalb gebunden sein kann, weil sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal vorgestellt hat, sie werde eine solche Regel anwenden. Erforderlich ist hierfür vielmehr, daß die Anstcllungsbehörde nach außen kundgetan hat, daß sie einen verbindlichen Maßstab ihres Handelns festlegen wollte.
46. Diese These findet in der Rechtsprechung eine solide Stütze. Ich beziehe mich auf die Urteile zur Bindung der Anstcllungsbehörde an die Angaben in der Stellenbekanntgabe sowie zu den Ausschußverfahren, die bei verschiedenen Gemeinschaftsorganen vorgesehen sind.
47. Was die Bindung an die Angaben der Stellenbekanntgabe betrifft, so hat der Gerichtshof jüngst seine ständige Rechtsprechung dahin zusammengefaßt, daß die Anstellungsbehörde
zwar bei der Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilungen der Bewerber eine weitgehende Ermessensbefugnis hat, die sie auch unter dem Blickwinkel der zu besetzenden Stelle ausüben darf, sie jedoch in dem Rahmen bleiben muß, den sie sich selber durch die Stellenbekanntgabe gesetzt hat.
48. Die Stellenbekanntgabe soll nämlich
die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen unterrichten, damit sie berurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.
49. Vergleicht man die zitierten Überlegungen mit der vorliegenden Fallgestaltung, so wird deutlich, daß in letzterer gerade das für diese Rechtsprechung so entscheidende Element fehlt, nämlich das Element einer Erklärung nach außen, die den Willen der Anstcllungsbehörde zum Ausdruck bringt, sich rechtlich zu binden.
50. Ein ähnlicher Gedanke geht auch aus der Rechtsprechung zu den sogenannten Ausschußverfahren hervor. Im Urteil Ragusa heißt es hierzu:
Führt die Anstellungsbehörde aus eigenem Antrieb durch eine verwaltungsinterne Maßnahme ein verbindliches Anhörungsverfahren ein, das vom Beamtenstatut nicht vorgeschrieben ist, so muß sie dieses Verfahren einhalten; dieses Verfahren kann dann auch nicht als rechtlich unverbindlich angesehen werden.
51. Für die vorliegenden Zwecke maßgeblich ist meines Erachtens, daß der Gerichtshof von einer Maßnahme spricht und deren Gegenstand als ein verbindliches Anhörungsverfahren bezeichnet.
52. Da die Voraussetzungen für eine Bindung an ein bestimmtes Verfahren hier nicht gegeben sind, konnte das Gericht das Vorgehen des Parlaments nicht allein wegen der Abweichung von diesem Verfahren — sei es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder unter einem anderen Gesichtspunkt — als rechtswidrig bezeichnen. Die Kritik des Parlaments ist daher in diesem Punkt berechtigt, ohne daß auf sein Vorbringen eingegangen werden müßte, mit dem es die Schlußfolgerungen in Frage stellt, die das Gericht aus den Schreiben vom 5. und 27. September 1990 sowie aus der Antwort vom 20. Dezember 1990 auf die Beschwerde des Klägers gezogen hat.
53. cc) Es bleibt allerdings der vom Gericht in Randnummer 28 des angefochtenen Urteils genannte Gesichtspunkt zu prüfen, daß der Kläger, da er nicht mit Herrn Janssen sprechen konnte, nicht dieselbe Behandlung erfahren hat, wie die anderen Bewerber.
Dieser Gesichtspunkt unterscheidet sich von dem soeben behandelten Problem, das die Bindung an ein festgelegtes Verfahren betraf.
54. Zwar geht aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervor, ob allein der Unterschied in der Behandlung der Bewerber die streitige Entscheidung nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig machen konnte. Doch muß der Gerichtshof dieser Frage in jedem Falle nachgehen, nicht zuletzt weil der Kläger sie mit seinem Vorbringen in erster Instanz ausdrücklich aufgeworfen hat.
55. Zu der so definierten Problematik hatte das Parlament in erster Instanz die Ansicht vertreten, daß im allgemeinen ein Studium der Personalakte ausreiche, um eine Bewerbung um Versetzung zu beurteilen. Im übrigen sei der Kläger den verantwortlichen Personen der betreffenden Generaldirektion gut bekannt, da er dieser seit etwa zehn Jahren zugewiesen sei. Gegenüber den anderen Bewerbern habe er keinen Nachteil erlitten. Diese hätten nicht dieser Generaldirektion angehört, weshalb für sie ein Gespräch anberaumt worden sei.
56. Dieses Vorbringen hat das Parlament im Verfahren vor dem Gerichtshof im wesentlichen wiederholt.
57. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß das mit dem Begriff der Abwägung der Verdienste verbundene Gebot der Gleichbehandlung nicht nur bedeutet, daß die Verdienste nach denselben Kriterien abzuwägen sind, sondern auch
aufgrund von vergleichbaren Informationsquellen und Auskünften.
58. Dieses Erfordernis stellt eine der Grenzen dar, die dem im allgemeinen sehr weiten Ermessen gezogen sind, das der Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste zusteht.
59. Bei der Anwendung dieses Prinzips spielt die Beurteilung gemäß Artikel 43 des Statuts wegen der mit ihr verbundenen Garantien eine entscheidende Rolle. Sie darf nämlich unter anderem keine unsubstantiierten Bewertungen enthalten, kann vom Beamten kommentiert und, gegebenfalls auch nach internen Verfahren, in Frage gestellt werden.
60. Angesichts dieser Bedeutung, die den Beurteilungen der Beamten zukommt, braucht die Anstellungsbehörde, wie das Parlament zu Recht hervorgehoben hat, im allgemeinen nicht mit allen Bewerbern für eine ausgeschriebene Stelle ein Gespräch zu führen. Insbesondere kann sie in der Regel solche Bewerber von vornherein ausscheiden, die aufgrund ihrer Beurteilungen als ungeeignet für die betreffende Stelle erscheinen.
61. Allerdings kann es vorkommen, daß Stellenausschreibungen sehr spezifische Voraussetzungen aufstellen, über deren Erfüllung die Beurteilungen keine unmittelbare Auskunft geben. In diesem Falle müssen auch andere zuverlässige Informationsquellen ausgeschöpft werden, wobei in erster Linie an einschlägige Unterlagen der Personalakte zu denken ist. Im übrigen ist es aber Sache des Bewerbers selbst,
alle zweckdienlichen Daten und Informationen beizubringen, die der Anstellungsbehörde die Feststellung ermöglichen, ob der Betreffende die in der Stcllenausschreibung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
62. Und:
Nur diese Behörde oder gcgebenfalls der Ausleseausschuß hat zu beurteilen, ob zusätzliche Auskünfte bei den Bewerbern einzuholen sind.
63. Im Lichte dieser Überlegungen kann nicht behauptet werden, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, allein weil der Kläger im Zuge des streitigen Verfahrens zur Besetzung der Stelle, anders als die anderen Bewerber, nicht mit Herrn Janssen sprechen konnte. Der Kläger hat nämlich, studiert man sein im angefochtenen Urteil aufgeführtes Vorbringen, nichts dafür vorgetragen, daß es ihm möglich gewesen wäre, im Gespräch mit Herrn Janssen nach der Stcllenausschreibung relevante Verdienste nachzuweisen, die der Anstellungsbchörde nicht schon aus den Beurteilungen, anderen Unterlagen der Personalakte oder der Bewerbung bekannt waren oder die er nicht schon in seiner Bewerbung hätte nachweisen können. Der Hinweis des Gerichts auf eine solche Möglichkeit bleibt ganz im abstrakten und ist daher nicht stichhaltig.
64. Freilich wäre hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Weise denkbar gewesen, daß ein versetzbarer Bewerber, dem ein solches Gespräch eingeräumt worden war, die Stelle zugewiesen bekommen hätte. Dann hätte man sich nach der Bedeutung des Gesprächs fragen können — nach derjenigen, die es für die Ernennung tatsächlich hatte und nach der, die ihr zu diesem Zweck rechtmäßigerweise eingeräumt werden durfte. Eine solche Ernennung hat aber, wie gesagt, nicht stattgefunden. Dieser Aspekt braucht daher nicht weiter untersucht zu werden. Das Vorbringen des Parlaments betreffend die unterschiedliche Situation der Bewerber gehört meines Erachtens in diesen Zusammenhang. Es bedarf daher ebenfalls keiner Erörterung.
65.3. Als Ergebnis der bisher angestellten Überlegungen ist festzuhalten, daß das Gericht zu Unrecht angenommen hat, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, weil das Verfahren zur Prüfung der Bewerbungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und , das Anhörungsrecht der Beamten verstoße.
II — Zu der Rüge des Parlaments, die die Erwägungen des Gerichts zur fehlenden Begründung der streitigen Maßnahme betrifft
66.1. Die vom Parlament insoweit beanstandeten Erwägungen des Gerichts stützen sich auf folgenden unstreitigen Sachverhalt:
Als Antwort auf die Bewerbung des Klägers wurde diesem am 4. Juli 1990 auf einem Formblatt mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde das externe Auswahlverfahren PE/49/A eröffne.
Am 18. Juli 1990 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Hierauf erhielt er innerhalb der viermonatigen Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts keine Antwort.
Am 18. Dezember 1990, also einen Monat nach Ablauf der vorgenannten Frist und zwei Monate vor Ablauf der Klagefrist im Sinne von Artikel 91 Absatz 3, zweiter Gedankenstrich, reichte der Kläger seine Klage beim Gericht erster Instanz ein.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1990 wies das Parlament die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurück.
67. Ergänzend ist hierzu festzustellen, daß über die Bedeutung der Antwort auf die Bewerbung des Klägers kein Streit herrscht. Zwar konnte der — unglückliche — Hinweis auf die Eröffnung des Auswahlverfahrcns immerhin als Ablehnung verstanden werden, er enthielt jedoch andererseits keine Begründung. Ferner ergibt sich bereits aus der Rechtsmittelschrift, daß die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Dezember 1990, die dem Gericht vorgelegen hat, Erläuterungen dazu enthält, weshalb die Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt wurde.
68.2. Das Gericht hat auf dieser Grundlage die Ansicht vertreten, daß die Anstellungsbehörde im Falle einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt wird, zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde zu einer Begründung verpflichtet sei. Der Kläger habe aber vor Klageerhebung über keine begründete Zurückweisung seiner Beschwerde verfügt. Der Mangel, daß es an einer Begründung völlig fehle, könne durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Klageerhebung nicht geheilt werden. Mit der Erhebung einer Klage ende die Möglichkeit der Anstellungsbehördc, ihre Entscheidung durch eine begründete Zurückweisung der Beschwerde rechtmäßig zu machen.
69. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ein Argument zurückgewiesen, das das Parlament auf Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts gestützt hatte. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen, wenn nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde ergeht. Die dort vorgesehene Möglichkeit, das Fehlen einer Begründung durch eine ausdrückliche Beantwortung der Beschwerde zu heilen, ist nach Ansicht des Gerichts untrennbar mit der Möglichkeit der Klageerhebung verbunden. Eine begründete Antwort nach Erhebung der Klage würde ihren Zweck nicht mehr erfüllen, dem Betroffenen die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung und dem Gericht die Prüfung der Korrektheit der Begründung zu ermöglichen.
70. 3. Das Parlament hat hierzu vor dem Gerichtshof geltend gemacht, die vom Gericht gewählte Auslegung des Statuts habe zur Folge, daß der Beamte nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 mit absoluter Erfolgsgarantic das Gericht anrufen könnte und daß dem beklagten Organ in jedem Falle die gesamten Kosten auferlegt würden. Die Beamten würden somit zur Klage herausgefordert.
71. Diese Auslegung verstoße gegen den Zweck der im Statut vorgesehenen Rechtsbehclfe und beruhe auf einem unrichtigen Verständnis des Begriffs der stillschweigenden Zurückweisung und der Folgen, die an diesen Akt geknüpft seien.
72. Was den Zweck der im Statut vorgesehenen Rechtsbchelfe angeht, macht das Parlament geltend, die Artikel 90 und 91 sähen eine Phase der vcrwaltungsinterncn Streitbeilcgung vor, die fast sieben oder — unter Berücksichtigung von Artikel 91 Absatz 3 letzter Halbsatz des Statuts — fast zehn Monate andauern könne. Das Parlament betrachtet die letztgenannte Vorschrift im Rahmen dieser Zielsetzung. Diese Zielsetzung werde durch die Auslegung des Gerichts in Frage gestellt, genauer gesagt durch den Automatismus, wonach eine stillschweigende Zurückweisung in jedem Falle zur Aufhebung führe, da die fehlende Begründung unwiderleglich vermutet werde.
73. Zum Begriff der stillschweigenden Zurückweisung und seiner Tragweite bemerkt das Parlament, daß der Fall der stillschweigenden Zurückweisung vom Statut ausdrücklich vorgesehen und als ordnungsgemäß akzeptiert worden sei und er keine Bestrafung nach sich ziehe. In der mündlichen Verhandlung hat sich das Parlament hierzu auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Schloh berufen, wonach das Fehlen einer Anwort auf eine Beschwerde kein Indiz für eine Unregelmäßigkeit darstelle. Das Gericht stelle dagegen die stillschweigende Zurückweisung einem Verfahrensfehler gleich, obwohl eine Begründung tatsächlich vorliegen könne, entsprechend der Pflicht, die Zurückweisung verwaltungsintern zu begründen. Im vorliegenden Fall sei diese tatsächliche Begründung in der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde aufgeführt gewesen.
74. In der früheren Rechtsprechung sei die stillschweigende Zurückweisung einer Verwaltungsbeschwerde nicht systematisch mit dem Fehlen einer Begründung der ursprünglichen Entscheidung gleichgestellt worden, gegen die die Beschwerde gerichtet gewesen sei. Hierzu verweist das Parlament namentlich auf das Urteil Moli.
75. Eine angemessene Behandlung von Fällen der vorliegenden Art bestehe darin, dem beklagten Organ automatisch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, unbeschadet der Lösung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
76.4. a) All diese Überlegungen veranlassen mich vorab zu einigen allgemeinen Bemerkungen hinsichtlich des im Statut festgelegten Begründungserfordernisses.
77. Dieses Erfordernis ist in Artikel 25 Absatz 2 prinzipiell für beschwerende Entscheidungen festgelegt, wird aber in Artikel 90 Absatz 2 für die Zwecke der Entscheidungen, die auf eine Beschwerde ergehen, ausdrücklich wiederholt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht es
dem Gerichtshof ermöglichen ..., die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben..., ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann.
78. Im Lichte dieses Verständnisses der Begründungspflicht kann es entgegen dem, was das Parlament anscheinend denkt, nicht darauf ankommen, ob die Anstellungsbehörde konkrete Gründe hatte, eine beschwerende Maßnahme zu treffen. Vielmehr muß sie diese Gründe äußern, um der Pflicht nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 90 nachzukommen.
79. Richtig ist allerdings, daß dieses Erfordernis in bestimmten Situationen durch andere Erwägungen in seiner Tragweite eingeschränkt werden kann. Eine solche Situation ist, was die Begründung der Beschwerdeentscheidung angeht, im Statut selbst vorgesehen, nämlich im Fall der stillschweigenden Zurückweisung. Die Bedeutung dieses Instruments besteht meines Erachtens darin, der Verwaltung eine Begründung dann zu ersparen, wenn diese nur in einer Wiederholung der Angaben bestehen würde, die bereits in der Mitteilung der ursprünglichen Entscheidung enthalten waren. In diesen Zusammenhang gehören folgende Erwägungen des Urteils Moli, auf die sich das Parlament beruft:
Die Begründung einer stillschweigenden Ablehnung muß in den Fällen des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Statuts notwendigerweise mit der Begründung oder dem Fehlen einer Begründung der Entscheidung zusammenfallen, gegen die die ohne Antwort gebliebene Beschwerde gerichtet war, so daß die Prüfung der Gründe der einen und der anderen zusammenfallen.
80. Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die seinerzeit streitige ursprüngliche Entscheidung wie auch die stillschweigende Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde aufgehoben, unter anderem deshalb, weil weder die eine noch die andere begründet war; mit anderen Worten: weil die stillschweigende Bezugnahme der (durch bloßen Fristablauf entstandenen) Beschwcrdcentscheidung auf die Gründe der ursprünglichen Entscheidung ins Leere ging. Ob eine stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde das Begründungserfordernis einhält, hängt also davon ab, ob (und wie) die ursprüngliche Entscheidung begründet war.
81. Anders als das Parlament ausführt, kann man daher — ohne daß dies auf eine mit dem Statut unvereinbare Vermutung der Unregelmäßigkeit hinausliefe — sehr wohl die stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Begründung beanstanden, nämlich wenn schon die ursprüngliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen war.
82.b) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch, mit einer Besonderheit, für Fälle der vorliegenden Art. Diese Besonderheit besteht darin, daß der Gerichtshof bei Stellenbesetzungen im Wege der Beförderung und Versetzung nicht verlangt, daß die ursprüngliche Entscheidung mit Gründen versehen wird, und zwar auch nicht den abgelehnten Bewerbern gegenüber,
da den Betroffenen oder mindestens einigen von ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können.
83. Indessen muß in einem solchen Fall die Zurückweisung der Beschwerde begründet werden, wie das Parlament in erster Instanz auch ausdrücklich eingeräumt hat. Durch seine Beschwerde bringt der Betroffene nämlich zum Ausdruck, daß er die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung, sofern die Anstellungsbehörde sie aufrechterhält, erfahren möchte. Er verzichtet damit auf den Schutz gegen eventuell negative Werturteile. Wie der Gerichtshof im Urteil Culin noch präzisiert hat, gilt die im Stadium der Beschwerde gegebene Begründung zugleich als Begründung der ursprünglichen Entscheidung.
84. Für den vorliegenden Fall läßt sich aus alledem ableiten, daß zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Begründung für die angefochtene, mit der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde bestätigte Maßnahme völlig fehlte. Zu Recht lag daher der Schwerpunkt der vor dem Gericht gerührten Diskussion auf der Frage, ob dieser Mangel durch Erklärungen der Anstellungsbehörde beseitigt werden kann, die nach Erhebung der Klage gegeben werden.
85. Im Hinblick auf diese Frage möchte ich zunächst auf die Bedeutung der Klausel eingehen, die Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich für den Fall vorsieht, daß eine Beschwerde zunächst stillschweigend und dann, innerhalb der Frist für die Klage, nochmals ausdrücklich zurückgewiesen wird. Insoweit kann ich mich nur der Ansicht des Gerichts anschließen. Die genannte Vorschrift bewirkt keine Heilung eines Begründungsmangels nach Klageerhebung. Die dort vorgesehene Erneuerung der Klagefrist kann zwar das Vorverfahren nach Artikel 90 und 91 des Statuts verlängern, die Phase, die
eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern [soll].
86. Doch kann eine solche Wirkung nur eintreten, wenn die genannte Phase nicht dadurch abgeschlossen worden ist, daß der Betroffene innerhalb der durch die stillschweigende Entscheidung eröffneten Dreimonatsfrist Klage erhoben hat. Die erörterte Vorschrift setzt nämlich eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde innerhalb der Frist für die Klage voraus und ordnet hinsichtlich dieser Frist an, daß sie erneut zu laufen beginnt. Nach Erhebung der Klage kann es aber keine Entscheidung innerhalb der Frist mehr geben. Und ein erneuter Beginn der Frist hat logisch keinen Sinn mehr, da die Klage schon fristgerecht erhoben ist. Es hat auch in praktischer Hinsicht keinen Sinn mehr, da die mit der Neueröffnung der Frist den Betroffenen eingeräumte Möglichkeit, die Gründe der Verwaltung für die Zwecke einer eventuellen Klage zu prüfen, nach Erhebung dieser Klage wertlos geworden ist.
87. Sinnvoll wäre ein solches Konzept nur, wenn der Kläger seine Klage zurücknähme und — innerhalb der neuen Frist — eine andere Klage erheben würde. In der genannten Vorschrift ist aber nur von einer Klage die Rede, so daß eine gütliche Beilegung des Streites nur möglich ist, wenn die Anstellungsbehörde mit ihrer ausdrücklichen Entscheidung dieser Klage zuvorkommt.
88. Ist die ursprüngliche Entscheidung nicht begründet worden, so muß die Anstellungsbehörde, um insoweit sicherzugehen, die viermonatige Frist für die Bescheidung der Beschwerde beachten, da das Statut Klagen nach Ablauf dieser Frist, selbst wenn sie umgehend erfolgen, als ordnungsgemäß ansieht.
89. Anscheinend um die Chancen für ein solches happy ending zu verbessern, hat man 1972, als man die hier erörterte Vorschrift ins Statut eingeführt hat, gleichzeitig die Klagefrist im Falle einer stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde, die ursprünglich mit zwei Monaten kürzer bemessen war als die Frist bei ausdrücklicher Zurückweisung, ebenfalls auf drei Monate festgesetzt.
90. Im vorliegenden Fall fehlte es bei Klageerhebung an einer Begründung, ohne daß, wie wir gesehen haben, Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich die verspätete Angabe von Gründen rechtfertigen könnte. Die Erläuterungen, die dem Kläger nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden, konnten den Zweck der Begründungspflicht, soweit es die Information des Klägers im Hinblick auf ein gerichtliches Vorgehen betraf, nicht mehr erfüllen. In einer solchen Situation ordnet der Gemeinschaftsrichter im Prinzip die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme an. Die Erfolgsaussichten, die eine Klage bei völlig fehlender Begründung somit hat und die das Parlament beanstandet, sind, wie sich aus dieser Rechtsprechung und den bisherigen Überlegungen ergibt, in Zweck und System der Artikel 90 und 91 angelegt und laufen ihnen keineswegs zuwider.
91. Es bleibt aber zu prüfen, ob es Gesichtspunkte gibt, die es angemessen erscheinen lassen, von diesem Prinzip abzuweichen. Die bisherige Rechtsprechung hat dies in gewissen Sonderfällen anerkannt, wobei sie wiederum auf die beiden Zielsetzungen der Begründung — Information des Klägers und des Gemeinschaftsrichters — abgestellt hat. Wenn das Verfahren eine solche Information erlaubt hat, kann dies in außergewöhnlichen Fällen die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen.
92. Insoweit lassen sich in der Rechtsprechung zwei Fallgruppen unterscheiden.
93. Die eine Fallgruppe ist erkennbar von der Vorstellung geprägt, daß, wenn auch das gerichtliche Verfahren ausweislich der Urteile Michel und Culin keine bloße Verlängerung des Verwaltungsverfahrens sein darf, zwischen der Begründung der streitigen Maßnahme und dem Vorbringen des beklagten Organs vor dem Gemeinschaftsrichter doch ein enger Zusammenhang besteht.
94. Ganz im Sinne dieser Vorstellung haben es der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in gewissen Fällen zugelassen, daß unzureichende Begründungen nach Erhebung der Klage ergänzt werden.
95. Ein solches Vorgehen kommt aber hier nicht in Betracht, da es vor Erhebung der Klage an einer Begründung völlig fehlte.
96. Aus derselben Vorstellung heraus hat das Gericht erster Instanz aber auch eine Nachholung der Begründung in einem Fall akzeptiert, in dem diese Begründung vor Erhebung der Klage völlig fehlte. Hierzu kann ich feststellen, ohne zu dieser Rechtsprechung Stellung nehmen zu müssen, daß sich dieser Fall von dem vorliegenden in einem wesentlichen Punkt unterschied. Es ging nämlich damals um ein Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, in dem die Stelle einem anderen Bewerber als dem Kläger zugewiesen worden war. In diesem Fall hat das Gericht deutlich gemacht, daß die Pflicht zur Begründung durch die den anderen Bewerbern geschuldete Vertraulichkeit begrenzt wird. Eine ähnliche Begrenzung hat der Gerichtshof anerkannt, als es um die Anfechtung einer Beförderung ging: Die Begründung kann sich dann nur darauf beziehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit der Beförderung abhängig macht. Die Rechtsprechung veranschaulicht, daß auch ganz formelhafte, für den Betroffenen kaum nützliche Begründungen diesem Anspruch genügen. Unter diesen Umständen fällt das Fehlen einer Begründung vor Klageerhebung natürlich weniger ins Gewicht, als wenn diese ausführlicher sein müßte. Ergänzend ist festzustellen, daß in solchen Fällen eine umso größere Bedeutung der materiellen Kontrolle des Gemeinschaftsrichters zukommt, der sich dann auch um eine aktive Aufklärung der maßgeblichen Umstände bemühen wird, wenn es nötig erscheint.
97. Was den vorliegenden Fall angeht, ist daran zu erinnern, daß das streitige Verfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht zu einer Ernennung geführt hat. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers kann daher nur auf Gründen beruhen, die ihn selbst betreffen. Insoweit durfte sich die Anstellungsbehörde nicht auf Floskeln über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens beschränken, sondern mußte dem Kläger deutlich machen, weshalb sie seine Verdienste im Hinblick auf die mit der Stelle verbundenen Anforderungen als unzureichend ansah. Daraus folgt, daß es der Aspekt einer eingeschränkten Begründungspflicht nicht rechtfertigte, von einer Aufhebung der Maßnahme wegen Begründungsmangels — im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren gegebenen Erläuterungen — abzusehen.
98. Ein anderer Aspekt, der eine solche Ausnahme vom Prinzip der Aufhebung der streitigen Maßnahme rechtfertigen kann, läßt sich dem Urteil Kypreos entnehmen. Die Weigerung, den Kläger dieser Rechtssache im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren in die Eignungsliste aufzunehmen, war vor Klageerhebung nicht begründet worden. Sie beruhte jedoch darauf, daß der Kläger in einer obligatorischen Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl erreicht hatte. Für Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe der Punktzahl gab es keine Anhaltspunkte. Hier hätte das beklagte Organ, hätte der Gerichtshof die Entscheidung wegen Begründungsmangels aufgehoben, den Kläger in keinem Fall in die Eignungsliste aufnehmen können. Es hätte lediglich dieselbe Entscheidung wiederholen können, wobei die insoweit erforderliche Begründung dem Kläger schon bekannt gewesen wäre. Dieser hätte somit kein legitimes Interesse mehr an einer Aufhebung gehabt.
99. Was den vorliegenden Fall angeht, so sind rechtlich zwingende Gründe dafür, die Bewerbung des Klägers abzulehnen, nicht ersichtlich. Es stünde daher nach einer Aufhebung der streitigen Maßnahme wiederum im Ermessen der Anstellungsbehörde, den Kläger auf seine Bewerbung hin zu versetzen. Auch der vorgenannte Aspekt rechtfertigt daher keine Abweichung von dem in den Urteilen Michel und Culin aufgestellten Prinzip.
100. Im Ergebnis hat daher das Gericht dem dritten Klagegrund zu Recht stattgegeben.
C — Schlußantrag
101. Aus allen diesen Gründen schlage ich vor,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
dem Parlament gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Streithelfers.