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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.04.1993 – C-9/92

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:146

Schlussanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 21. April 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie eine Regelung über die vorläufige und die endgültige Einfuhr von Verkehrsmitteln erlassen und beibehalten hat, die mit einigen Bestimmungen der Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 sowie der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 unvereinbar ist.

Die von der Kommission gegenüber der griechischen Regierung erhobenen Rügen betreffen mehrere Aspekte der griechischen Einfuhrregelung: a) die Definition und die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Richtlinien 83/182 (Artikel 7 Absatz 1) und 83/183 (Artikel 6 Absatz 1); b) die Kontrollen, mit denen im Hinblick auf die Gewährung der Steuerbefreiung der gewöhnliche Wohnsitz festgestellt werden soll; c) die Praxis, bei der Einfuhr ausländischer Fahrzeuge in das griechische Hoheitsgebiet und bei ihrer Ausfuhr aus Griechenland einen Stempelvermerk im Reisepaß anzubringen; d) die Festlegung einer Frist von zehn Tagen für die Wiederausfuhr von Fahrzeugen im Besitz von Vermietungsunternehmen mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft; e) die für bestimmte Fälle vorgesehene Begrenzung der Befreiung der vorübergehenden Einfuhr auf drei Monate; f) das Verbot der Veräußerung der Fahrzeuge in Nachbarländern.

Die Kommission hat jedoch die beiden letztgenannten Rügen in der Erwiderung zurückgenommen; in einem dieser Fälle hat sie eingeräumt, daß die Rüge unbegründet sei (Rüge e), im anderen Fall, daß die griechische Regierung inzwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung nachgekommen sei (Rüge f). Diese Rügen werden daher in diesen Schlußanträgen nicht geprüft.

2 Die vorprozessuale Phase, die streitige nationale Regelung und die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind im Sitzungsbericht ausführlich beschrieben, auf den verwiesen wird; auf sie wird daher nur insoweit Bezug genommen, als die Prüfung der einzelnen Rügen der Kommission dies erfordert.

A — Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes

a) Vorübergehende Einfuhr

3 Die Kommission wirft der griechischen Regierung vor, daß sie einen Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes verwende, der von dem in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/182 enthaltenen abweiche. Während der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in dieser Vorschrift nämlich definiert ist als der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen ... gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, nimmt die entsprechende nationale Regelung (Artikel 3 der Ministerialverordnung D 247/13 vom 1. März 1988) auf einen Aufenthalt von 185 Tagen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums Bezug. Die Bezugnahme auf den Zwölfmonatszeitraum anstelle des Kalenderjahres steht nach Auffassung der Kommission im Widerspruch zum Wortlaut und zu Sinn und Zweck der Richtlinie, und kehrt deren Logik um, da auf diese Weise der Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes von der vorübergehenden Einfuhr und nicht diese vom Ort des Wohnsitzes abhängig gemacht werde. Ferner liege jedenfalls darin, daß das in der Richtlinie festgelegte Kriterium nicht angewendet werde, eine Ungleichbehandlung von Gemeinschaftsbürgern, die sich in der gleichen Lage befänden.

Unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/182, nach dem die Mitgliedstaaten freizügigere Regelungen beibehalten und/oder treffen können, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, macht die griechische Regierung jedoch geltend, daß die Bezugnahme auf einen Zwölfmonatszeitraum für die Betroffenen günstiger sei, da sie es ermögliche, die Befreiung Personen zu gewähren, die sich in einem Staat A innerhalb der letzten zwölf Monate, nicht aber innerhalb des letzten Kalenderjahres vor der vorübergehenden Einfuhr des Fahrzeugs in den Staat B 185 Tage aufgehalten hätten.

4 Das Vorbringen der griechischen Regierung ist nicht begründet. Zunächst ist es, wie das Beispiel im Schriftsatz der Kommission zeigt, nicht immer richtig, daß die Bezugnahme auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Einfuhr für die Betroffenen günstiger ist. Es ist im Gegenteil offensichtlich, daß die Betroffenen durch die Berücksichtigung des der Einfuhr vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums anstelle des vorhergehenden Kalenderjahres benachteiligt oder begünstigt werden, je nachdem wann der fragliche Aufenthalt (bezogen auf den Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr) stattgefunden hat und ob er unterbrochen worden ist. Allein schon aufgrund dieser Feststellung kann die Heranziehung eines anderen Kriteriums, als es in Artikel 7 Absatz 1 der Richdinie 83/182 enthalten ist, im vorliegenden Fall nicht durch die Berufung auf Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt werden.

Im übrigen erlaubt es der Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Richtlinie 83/182, wie der Gerichtshof entschieden hat, den Mitgliedstaat, in dem das betreffende Fahrzeug der Regelung über die vorübergehende Einfuhr unterliegt, wie auch den Mitgliedstaat, der das Fahrzeug seiner Besteuerungsregelung unterwerfen kann, zu bestimmen. In Anbetracht dieses Zweckes muß der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes offensichtlich ein gemeinschaftsrechtlicher (harmonisierter) Begriff sein und die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise erfolgen. Dies ergibt sich aus offensichtlichen Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit und gilt insbesondere deshalb, weil sich Verwirrung hinsichtlich des Staates, der das betreffende Fahrzeug seiner Besteuerungsregelung unterwerfen darf, ergeben würde, wenn die Mitgliedstaaten den gewöhnlichen Wohnsitz auf unterschiedliche Weise bestimmen dürften. Es bestünde nämlich die Gefahr, daß zwei Mitgliedstaaten bei derselben Person einen Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts annehmen würden oder auch eine verlockende Eventualität, daß ein Fahrzeug in keinem Staat der Steuerpflicht unterläge.

5 Ferner darf nicht übersehen werden, daß das Kriterium eines Mindestaufenthalts von 185 Tagen an einem bestimmten Ort gewiß nicht entscheidend für die Feststellung des gewöhnlichen Wohnsitzes ist, da zugleich die persönlichen und die beruflichen Bindungen des Betroffenen berücksichtigt werden müssen, die eher schwerer wiegen als das quantitative Kriterium der 185 Tage. Unabhängig davon, ob die 185 Tage je Kalenderjahr oder je Zwölfmonatszeitraum berechnet werden, geht es im Kern darum, daß mittels einer umfassenden Abwägung der genannten Kriterien als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort festzustellen ist, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat.

Unter Berufung auf eben diese Erwägungen führt die griechische Regierung — ohne allerdings selbst so recht von ihrem Vorbringen überzeugt zu sein — aus, daß die Bezugnahme auf zwölf Monate anstelle des Kalenderjahres als solche keinen Verstoß gegen die Richtlinie in dem fraglichen Punkt enthalte, und letztlich der Unterschied zwischen der gemeinschaftsrechtlichen und ihrer eigenen Definition rein formaler Natur sei.

Zwar kann die Bezugnahme auf zwölf Monate zweifellos nicht entscheidend sein, jedoch handelt es sich um einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Erfüllung eines der Kriterien (desjenigen der 185 Tage), die zusammen für den gewöhnlichen Wohnsitz bestimmend sind. Seine fehlende Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 kann daher — außer zu der bereits erwähnten Gefahr von Verwirrung und Unsicherheit bei den Betroffenen — in einigen Fällen zu Ergebnissen führen, die mit der Richtlinie unvereinbar sind. Die vorliegende Rüge ist folglich als begründet anzusehen.

b) Endgültige Einfuhr

6 Die Frage der Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes stellt sich in gleicher Weise auch für die Gewährung der Befreiung bei der endgültigen Einfuhr der Fahrzeuge. Auch in der griechischen Bestimmung zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 83/183, der den gleichen Wortlaut wie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 hat, in das nationale Recht wird nämlich auf einen Zwölfmonatszeitraum und nicht auf das Kalenderjahr Bezug genommen. Es gilt daher das soeben hinsichtlich der vorübergehenden Einfuhr Dargelegte.

Ich komme zu den weiteren Argumenten, die die Kommission in diesem Punkt gegenüber der griechischen Regierung anführt. Erstens verwendeten die zuständigen griechischen Behörden den Begriff des Zwölfmonatszeitraums, um Personen, die sich in den zwölf Monaten vor der Verlegung des Wohnsitzes mehr als 185 Tage in Griechenland aufgehalten hätten, von der Befreiung auszuschließen. Die Kommission hat jedoch auf die Aufforderung hin, dieses Vorbringen näher zu erläutern, nur geantwortet, die Verwendung des Begriffes des Zwölfmonatszeitraums könne einen Ausschluß von der Befreiung und/oder eine Reihe gründlicher und eingehender Kontrollen im Hinblick auf das Vorliegen der anderen Voraussetzungen für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge haben.

Ich möchte zunächst von der Frage der Kontrollen, die Gegenstand einer speziellen Rüge ist und noch eingehend geprüft werden soll, absehen und nur feststellen, daß die Kommission offensichtlich nicht bewiesen hat, daß die von Griechenland angewandte Berechnungsmethode dazu führt, daß Personen, die sich mehr als 185 Tage im griechischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, von der Befreiung ausgeschlossen werden. Zudem wird die Befreiung, wie die griechische Regierung ausgeführt hat, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Ministerialverordnung D 245/11, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch Personen gewährt, die beschließen, ihren Wohnsitz nach Griechenland zu verlegen, nachdem sie sich dort bereits seit höchstens zwei Jahren aufgehalten haben. In einem derartigen Fall wird, wie in Artikel 4 Absatz 2 ausdrücklich geregelt ist, der gewöhnliche Wohnsitz im Zeitpunkt der ersten Einreise nach Griechenland berücksichtigt.

7 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Ministerialverordnung D 245/11 haben die Betroffenen jedoch nur Anspruch auf die Befreiung, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz vor dessen Verlegung nach Griechenland für wenigstens zwei Jahre in einem anderen Mitgliedstaat gehabt haben. Diese Voraussetzung verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 83/183, da Artikel 6 Absatz 1 für die Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes keine Mindestaufenthaltsdauer vorschreibt.

Zwar ist es nach der Richtlinie 83/183 erforderlich, daß ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort zumindest so lange bestanden hat, daß die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften über den gewöhnlichen Wohnsitz erfüllt sind, jedoch kann dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht gefolgt werden, daß eine Mindestdauer für den gewöhnlichen Wohnsitz festgesetzt werden könne, da dieser eine enge und dauernde Beziehung zu einem bestimmten Ort voraussetze.

8 Nach der Richtlinie gilt nämlich für den Anspruch auf die Befreiung nur die Voraussetzung, daß das eingeführte Fahrzeug in dem Mitgliedstaat, aus dem es ausgeführt wird, seit mindestens sechs Monaten vor der Wohnsitzverlegung für den Gebrauch des Beteiligten bestimmt gewesen sein muß (Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich). Es ist folglich für die Gewährung der Befreiung bei der endgültigen Einfuhr eines Fahrzeuges ausreichend, daß der Betroffene sechs Monate am selben Ort gewohnt hat. Artikel 4 Absatz 1 der Ministerialverordnung D 245/11 steht damit offensichtlich im Widerspruch zur Richtlinie 83/183.

Die vorliegende Rüge ist daher insoweit begründet, als nach der griechischen Regelung bei der Berechnung der 185 Tage ein Zwölfmonatszeitraum und nicht das Kalenderjahr zugrunde zu legen ist und als die Gewährung der Befreiung danach von der Voraussetzung abhängt, daß der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in einem anderen Mitgliedstaat gehabt hat.

Β — Zu den Kontrollen betreffend den gewöhnlichen Wohnsitz

a) Vorübergehende Einfuhr

9 Die Kommission rügt zunächst, daß die griechische Regierung Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 83/182 nicht in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen, nach denen Privatpersonen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments, erbringen (Artikel 7 Absatz 2) und der Einfuhrmitgliedstaat bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen kann (Artikel 7 Absatz 3).

Die Kommission macht ferner geltend, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 sei durch Artikel 15 der Ministerialverordnung D 247/13 nicht korrekt umgesetzt worden, da Artikel 15 lediglich bestimme: Es obliegt dem Betroffenen, den Zollbehörden die Erfüllung der mit dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nachzuweisen. Dagegen sei in Artikel 15 nicht geregelt, welche Mittel und Dokumente die griechischen Behörden als einen ausreichenden Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes ansähen.

Artikel 15 sei daher nicht hinreichend bestimmt und klar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der nationale Gesetzgeber jedoch verpflichtet, zur Durchführung der gemeinschaftlichen Richtlinien hinreichend bestimmte und klare Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die Begünstigten in der Lage seien, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Es sei aber gerade die geringe Klarheit der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift gewesen, die die Entwicklung systematischer Kontrollen ermöglicht habe.

10 Daß es solche Kontrollen gebe, werde ferner durch die in Titel II des Runderlasses D 366/26 Pol 10 enthaltene Aufstellung der verschiedenen Dokumente bestätigt, die die Zollbehörden als Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes berücksichtigen könnten. Jedenfalls sei Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie durch diesen Runderlaß nicht korrekt umgesetzt worden, da Artikel 7 Absatz 3 als Ausnahme vom Grundsatz der Erleichterung des Personenverkehrs eng auszulegen sei, während die zuständigen griechischen Behörden nach dem Runderlaß zusätzliche Kontrollen immer dann vornehmen könnten, wenn die Dauer des Aufenthalts im Ausland während der zwölf Monate vor der Einfuhr nicht anhand des Reisepasses oder des Personalausweises überprüft werden könne.

Ein derartiger rechtlicher Rahmen sei unklar und jedenfalls Ursache von Unsicherheit; ferner stelle ein Runderlaß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes keine wirksame Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dar und biete nicht die erforderlichen Garantien bezüglich Bestimmtheit, Klarheit und Transparenz, so daß der einzelne wissen könne, welche Rechte und Pflichten er habe.

11 Es ist jedoch unzweifelhaft, daß die Betroffenen die Beweislast für den gewöhnlichen Wohnsitz tragen; gleichfalls unzweifelhaft ist meines Erachtens, daß Artikel 15 der Ministerialverordnung D 247/13 den Betroffenen, ebenso wie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie, die Möglichkeit läßt, den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, also auch allein anhand des Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis, zu erbringen, sofern diese Dokumente beweiskräftig sind. Insoweit halte ich Artikel 15 daher für hinreichend klar und nicht geeignet, bei den Betroffenen Unsicherheit oder Verwirrung hervorzurufen.

Ferner gibt die Aufzählung in Titel II des Runderlasses D 366/26 Pol, ohne abschließend zu sein, an, welche Dokumente die Zollbehörden als beweiskräftig anerkennen können; sie schreibt aber nicht vor, daß ein bestimmtes dieser Dokumente oder gar alle für die Erlangung der Befreiung vorgelegt werden müssen. Zudem zeigt schon die Tatsache, daß dieser Runderlaß ausdrücklich regelt, daß die in Titel II angeführten Dokumente von den zuständigen Behörden verlangt werden können, wenn der Paß (oder der Personalausweis) nicht als beweiskräftig angesehen wird, daß diese Dokumente grundsätzlich nicht verlangt und die Kontrollen demnach nicht systematisch durchgeführt werden.

Abschließend ist festzustellen, daß das Bestehen einer Praxis systematischer Kontrollen durch keinen Beweis gestützt wird, da die Kommission lediglich aus der Formulierung der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgert, daß die zuständigen griechischen Behörden notwendig Kontrollen zur Überprüfung des gewöhnlichen Wohnsitzes vornehmen.

Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

b) Endgültige Einfuhr

12 Die Kommission rügt auch im Hinblick auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 83/183, der den gleichen Wortlaut wie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 83/182 hat, daß die griechische Regierung keine korrekte Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung vorgenommen habe. Die Kommission macht insbesondere geltend, daß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung D 245/11, der mit Artikel 15 der Verordnung D 247/13 nahezu wörtlich übereinstimmt, für die Verwaltungsbehörden einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der vorzulegenden Beweise begründe und dazu führe, daß der Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes systematisch überprüft werde. Es handelt sich weitgehend um die gleichen Argumente, die bezüglich der vorübergehenden Einfuhr geprüft wurden.

Ich verweise daher auf meine soeben gemachten Ausführungen, soweit diese einschlägig sind, und beschränke mich hier darauf, die Argumente zu prüfen, die speziell die Kontrollen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes bei der endgültigen Einfuhr betreffen.

Die Kommission führt aus, die griechischen Behörden verlangten entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 als Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes von Gemeinschaftsbürgern eine auf fünf Jahre erteilte Aufenthaltserlaubnis und von Inländern eine Bescheinigung des griechischen Konsulats in dem Staat des früheren Wohnsitzes, in dem die Wohnsitzverlegung bestätigt werde. Ferner verlangten sie von Inländern in jedem Fall einen Nachweis über die genaue Dauer des Aufenthalts.

13 Die griechische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung unter Berufung darauf, daß die Kommission den Runderlaß D 357 vom 22. März 1988, in dem das Erfordernis einer auf fünf Jahr erteilten Aufenthaltserlaubnis geregelt sei, in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes erstmals erwähnt habe, geltend gemacht, daß dieser Klagegrund mit Rücksicht auf die Rechte der Verteidigung, die in einem Verfahren nach Artikel 169 für den beklagten Staat gewährleistet sein müßten, unzulässig sei.

Im Gegensatz zur griechischen Regierung bin ich nicht der Auffassung, daß die Kommission den Streitgegenstand auf diese Weise erweitert hat. Die Kommission hat diese Praxis nämlich bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet. Sie hat daher durch den Hinweis auf den dieses Erfordernis ausdrücklich vorsehenden Runderlaß nur ihre früheren Behauptungen bewiesen. Zu diesen hatte sich die griechische Regierung im übrigen in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußert, indem sie insbesondere ausführte, daß es keineswegs im Widerspruch zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehe, von einer Person, die in der Absicht nach Griechenland einreise, dort ihren Wohnsitz zu begründen, den Besitz einer auf fünf Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis zu verlangen; dies gelte um so mehr, als eine solche Person nach den für die Befreiung geltenden Rechtsvorschriften den gewöhnlichen Wohnsitz noch 24 Monate nach ihrer Ankunft nach Griechenland verlegen könne.

14 Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, daß schon die Natur des in Rede stehenden Dokuments (Aufenthaltserlaubnis) zeigt, daß es sich nicht um ein Dokument handelt, das den Nachweis dafür betrifft, daß der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz vor der Verlegung nach Griechenland in einem anderen Mitgliedstaat hatte, sondern um ein Dokument, das die Wohnsitzverlegung beweist. Hieraus folgt, daß das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis einen Beweis für den gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 83/183 weder darstellt noch darstellen kann.

Während nämlich Artikel 6 die Bestimmung und den Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Mitgliedstaat regelt, in dem sich der Wohnsitz vor der Verlegung befand, ermöglicht das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis die Überprüfung der Voraussetzung der endgültigen Einfuhr, also der Verlegung des Wohnsitzes, die gewiß nicht mit dem Reisepaß oder dem Personalausweis nachgewiesen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist das vorliegende Argument der Kommission folglich absolut unbegründet.

Ferner ist das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis auch nicht willkürlich oder unnötig restriktiv. Grundsätzlich ist nämlich das einzige Dokument, das als Nachweis für die Verlegung des Wohnsitzes und folglich die Niederlassung in einem anderen Staat als dem Heimatstaat geeignet ist, die Aufenthaltserlaubnis, die nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften spätestens innerhalb von sechs Monaten für eine Dauer von wenigstens fünf Jahren erteilt wird.

15 Was schließlich die Voraussetzung anbelangt, daß sich griechische Staatsangehörige vor der Wiedereinreise nach Griechenland eine Bescheinigung von den griechischen Konsulatsbehörden in dem Staat des früheren Wohnsitzes ausstellen lassen müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die griechische Regierung selbst in der vorprozessualen Phase der Kommission das Bestehen einer derartigen Praxis mitteilte und daß sie dabei darlegte, daß diese Bescheinigung den Betroffenen die steuerfreie Einfuhr auch dann ermöglichen solle, wenn der Personalausweis und die anderen Dokumente nicht als Nachweis über den Wohnsitz ausreichten.

Hierzu sei nur bemerkt, daß die fragliche Voraussetzung nicht besonders belastend oder schwer zu erfüllen ist und daß die Kommission ferner jedenfalls nicht nachgewiesen hat, daß die griechischen Behörden diese Bescheinigung auch in Fällen verlangen, in denen kein Anlaß für Zweifel besteht.

16 Dies vorausgeschickt, bleibt festzustellen, daß sich die Kommission, ebenso wie hinsichtlich der angeblichen Praxis von Kontrollen bei der vorübergehenden Einfuhr, darauf beschränkt, aus dem Wortlaut der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die ihrer Auffassung nach unklar sind und den griechischen Behörden außerdem einen weiten Ermessensspielraum bei der für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes vorzulegenden Urkunden lassen, auf das Bestehen einer ständigen, willkürlichen und unnötig restriktiven Praxis hinsichtlich der Kontrollen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu schließen.

Meines Erachtens kann der Kommission insoweit nicht gefolgt werden, da sie nicht nachgewiesen hat, daß die griechischen Behörden solche Kontrollen tatsächlich systematisch und willkürlich durchführen. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

C — Zur Anbringung von Stempelvermerken im Reisepaß

17 Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der griechischen Regierung die Praxis vor, bei der Einreise in das griechische Hoheitsgebiet und bei der Ausreise aus Griechenland Stempelvermerke mit den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge in den Reisepässen anzubringen; diese Praxis führe im übrigen zu einer diskrimierenden Unterscheidung zwischen den nach Griechenland einreisenden Personen, da Personen, die ihren Paß vorwiesen, der Formalität des Stempelvermerks unterlägen, während Personen, die ihren Personalausweis vorzeigten, frei ein- und ausreisen könnten.

Die griechische Regierung weist zunächst darauf hin, daß diese Praxis, da Gemeinschaftsbürger in der Regel unter Verwendung des Personalausweises einreisten, ausschließlich gegenüber griechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland angewandt werde oder vielmehr bis zum 10. Juni 1991 angewandt worden gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt könnten nämlich auch griechische Staatsangehörige unter Vorlage des Personalausweises von einem Mitgliedstaat in einen anderen reisen, weshalb die griechischen Behörden die fragliche Praxis völlig aufgegeben hätten.

Die Kommission hat diese Rüge jedoch aufrechterhalten, da ihrer Ansicht nach angesichts des Fehlens einer Rechtsnorm, die die Abschaffung der fraglichen Praxis ausdrücklich regelt, nicht erwiesen ist, daß diese Praxis gegenüber Personen, die ihre Pässe vorwiesen, nicht mehr angewandt wird. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch nicht erheblich, ob die zuständigen griechischen Behörden die Pässe von griechischen Staatsangehörigen, die die Grenze mit einem Fahrzeug überqueren, nicht mehr mit einem Stempelvermerk versehen, da die griechische Regierung selbst nicht bestreitet, daß diese Praxis beim Ablauf der Frist, innerhalb deren der Stellungnahme nachzukommen war, noch bestand.

Ich komme daher zur Prüfung der Begründetheit dieser Rüge.

18 Die Kommission macht geltend, die Anbringung der fraglichen Stempelvermerke sei unnötig restriktiv und schaffe ein ungerechtfertigtes Hemmnis für die Freizügigkeit; sie stehe damit im Widerspruch zu der Richtlinie 73/148 (und im weiteren Sinne der Richtlinie 83/182) und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreiche und weder Sichtvermerke noch gleichartige Nachweise verlangt werden dürften . Ferner könne, wie der Gerichtshof entschieden habe, die Vornahme von Kontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Freizügigkeit beeinträchtigen, wenn diese Kontrollen systematisch oder auf willkürliche oder auf unnötig lästige Weise vorgenommen würden.

Die griechische Regierung wendet hiergegen zunächst ein, daß die streitige Praxis nur die vorübergehende Einfuhr durch im Ausland wohnende griechische Staatsangehörige betroffen habe und demnach nicht die Rede davon sein könne, daß unter Verstoß gegen die Richtlinie 83/182, insbesondere ihren Artikel 7 Absatz 3, systematische Kontrollen durchgeführt worden seien. Die Stempelvermerke seien vielmehr in den Reisepässen angebracht worden, damit die griechischen Behörden in Zweifelsfällen hätten überprüfen können, ob der Verbleib eines Fahrzeugs, für das im griechischen Hoheitsgebiet eine Befreiung gegolten habe, die Dauer dieser Befreiung nicht überschritten habe; insofern habe es sich sogar um eine Erleichterung für die Betroffenen gehandelt. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die streitige Praxis im Widerspruch zur Richtlinie 73/148 gestanden habe. Dies ergebe sich schon daraus, daß sich diese Richtlinie auf die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen beziehe, während es im vorliegenden Fall um eine Formalität für Fahrzeuge gegangen sei, die mit einer Befreiung in das griechische Hoheitsgebiet eingeführt worden seien.

19 Es sei gleich gesagt, daß Artikel 7 Absatz 3, nach dem besondere Kontrollen nur in Zweifelsfällen vorgenommen werden dürfen, meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da die Anbringung des Stempelvermerks nicht dazu dient, den gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen, sondern ermöglichen soll, zu überprüfen, ob das fragliche Fahrzeug nicht über die Dauer der Befreiung hinaus in griechischem Hoheitsgebiet verbleibt. Diese Frage wird durch die Richtlinie 83/182 nicht geregelt.

Zu dem angeblichen Verstoß gegen die Richtlinie 73/148 ist zu bemerken, daß die Anbringung eines Stempelvermerks im Reisepaß von Personen, die die Grenze mit einem Fahrzeug überqueren, kein Hemmnis für Reise oder Aufenthalt dieser Personen schafft und auch nicht einem mit dieser Richtlinie unvereinbaren Sichtvermerk gleichgestellt werden kann. Im übrigen handelt es sich um eine Formalität, die nur Personen betrifft, die die Einfuhrbefreiung in Anspruch nehmen wollen, und die jedenfalls keine Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet ist.

Meines Erachtens ist daher auch diese Rüge zurückzuweisen.

D — Zur Frist für die Wiederausfuhr von vermieteten Fahrzeugen

20 Die letzte Rüge der Kommission betrifft die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Ministerialverordnung D 247/13, nach dem Personenfahrzeuge im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz außerhalb Griechenlands zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs an Gebietsfremde weitervermietet werden können, wenn sie sich infolge der Ausführung eines Mietvertrages, der in Griechenland ausgelaufen ist, im griechischen Hoheitsgebiet befinden, wonach jedoch nach Maßgabe der Entfernung und des Zustande der Fahrzeuge eine Frist von höchstens zehn Tagen für die Wiederausfuhr gilt. Nach Auffassung der Kommission steht die Festlegung dieser Frist im Widerspruch zu Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 83/182.

In der Tat ist in Artikel 3 Buchstabe b keine besondere Frist für die Wiederausfuhr von vermieteten Fahrzeugen festgelegt. Die Dauer der Befreiung ist daher offensichtlich die einzige Frist, die berücksichtigt werden kann. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Argument der griechischen Regierung entkräftet, daß mit Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Veräußerung und Vermietung der Verkehrsmittel im Einfuhrstaat habe geregelt werden sollen und daß es mit diesem Zweck unvereinbar wäre, wenn diese Verkehrsmittel während der gesamten Dauer der Befreiung im griechischen Hoheitsgebiet verbleiben dürften.

Insoweit reicht die Feststellung, daß eine derartige (maximale) Frist die Möglichkeiten für die weitervermietung eines Fahrzeugs, für das eine Befreiung besteht, erheblich einschränken würde und daß ferner in der Richtlinie eine Frist für die Wiederausfuhr ausdrücklich festgelegt worden wäre, wenn dies der Zweck von Artikel 3 Buchstabe b wäre. Diese Rüge ist daher begründet.

21 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor:

1) Die Rügen betreffend die Definition und die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 83/183, unddie Rüge betreffend die Festlegung einer Frist von zehn Tagen für die Wiederausfuhr von Fahrzeugen im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft

für begründet zu erklären;

2) die Klage im übrigen abzuweisen;

3) jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, da beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen.