Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.1993 – C-28/92
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1993:148
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 22. April 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Ergibt sich, wenn in Deutschland sozialversicherungspflichtige Personen, die in ein Sondersystem der deutschen Beamtenversorgung eintreten, einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung haben, aus dem Gemeinschaftsrecht ein Anspruch solcher Personen auf Erstattung dieser Beiträge, die in ein Sondersystem der Beamtenversorgung in einem anderen Mitgliedstaat eintreten? Das ist im wesentlichen die vom Sozialgcricht Reutlingen vorgelegte Frage, die folgendermaßen lautet:
Sind die Artikel 9, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Beitragserstattung nach inländischem Recht auch dann besteht, wenn ein Arbeitnehmer nicht nach den nationalen Bestimmungen des Inlandes, sondern nach denen eines anderen Mitgliedstaats einem vergleichbaren Versorgungssystem der Beamten angehört?
Gemeinschaftsrecht
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (im weiteren: die Verordnung) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geändert und aktualisiert. Die späteren Änderungen (vgl., nur zur Information, die konsolidierte Fassung in ABl. 1992 C 325, S. 1) sind für den vorliegenden Fall nicht erheblich.
3 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Artikel 4 Absatz 4 bestimmt:
Diese Verordnung ist [nicht] ... auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.
Artikel 9 Absatz 1 bestimmt:
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung sind in Abschnitt C Ziffer 7 des Anhangs VI der Verordnung niedergelegt, der folgendes bestimmt:
Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn
...
b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
...
Artikel 10 Absatz 2 bestimmt:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbständiger pflichtversichert ist.
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d unterliegen Beamte und ihnen gleichgestellte Personen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind.
Sachverhalt
4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine französische Staatsangehörige, die nach Abschluß ihres Pädagogikstudiums in Frankreich von 1973 bis 1977 in Deutschland angestellt war. Wahrend dieser Zeit entrichtete sie Pflichtbeiträge zu einem System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Beklagten des Ausgangsverfahrens, verwaltet wird. Die von der Klägerin an die BfA entrichteten Beiträge betreffen eine Gesamtzeit von weniger als 60 Monaten, die Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, mußte die Klägerin seit 1973 auch Beiträge zur französischen Beamtenversorgung entrichten, obwohl sie in Deutschland wohnhaft war. Im Jahre 1990 entschloß sich die Klägerin, nach Frankreich zurückzukehren und dort als Beamtin tätig zu sein; sie beantragte die Erstattung der Hälfte der in Deutschland entrichteten Beiträge. Die Beklagte lehnte ihren Antrag am 19. September 1990 ab und wies ihren Widerspruch am 11. Januar 1991 zurück. Die Klägerin ist gegenwärtig französische Beamtin und wohnt in Frankreich.
5 Eine Person, die die gleichen Beiträge wie die Klägerin geleistet hätte und nicht französische, sondern deutsche Beamtin geworden wäre, hätte Anspruch auf eine solche Erstattung. Sie hätte diesen Anspruch, weil sie in diesem Fall keine freiwilligen Beiträge entrichten könnte und statt dessen dem Sondersystem der deutschen Beamtenversorgung unterläge. Das Fehlen des Rechts, freiwillige Beiträge zu entrichten, ist also eine Voraussetzung für die in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Erstattung. Die Klägerin hingegen ist berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten, und nach einer Gesamtzeit von 60 Beitragsmonaten hätte sie im Alter von 65 Jahren einen Anspruch auf eine deutsche Rente. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Anhang VI Abschnitt C Ziffer 7 der Verordnung Nr. 1408/71 behält sie das Recht auf Entrichtung solcher Beiträge, obwohl sie nun in Frankreich wohnt. Sie würde jedoch lieber auf das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge verzichten und statt dessen die Erstattung der entrichteten Beiträge erlangen.
Beurteilung der Vorlagefrage
6 Das Sozialgericht ist der Auffassung, daß die anwendbare deutsche Regelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Gemeinschaftsrecht und insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verstoßen kann, da es ausgeschlossen sei, die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften so auszulegen, daß die Klägerin einer deutschen Beamtin gleichgestellt werde. Wie wir gesehen haben, hat ein deutscher Beamter, der für weniger als 60 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat, bei seiner Verbeamtung Anspruch auf Erstattung der Hälfte der von ihm insgesamt entrichteten Beiträge; diesen Anspruch hat eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat verbeamtet wird, nicht. Das Sozialgerieht bemerkt, es sei unstreitig, daß die Versorgung im deutschen Beamtensystem der im französischen Beamtensystem gleichartig sei.
7 Für die Beantwortung der Vorlagefrage müssen meines Erachtens zwei Probleme erörtert werden. Das erste Problem ist, ob der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur BfA als Teil des Sondersystems der deutschen Beamtenversorgung anzusehen ist. Ist dies der Fall, so steht fest, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung geltend machen kann, da Beamtensysteme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Ist dieser Anspruch jedoch nicht Teil des Sondersystems der Beamtenversorgung, ergibt sich die Frage, ob die Klägerin gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem deutschen Beamten hat. Ich werde diese Probleme nacheinander behandeln.
a) Systeme der Beamtenversorgung
8 Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist der Erstattungsanspruch der deutschen Beamten als integrierender Bestandteil des Sondersystems für solche Beschäftigte anzusehen und somit gemäß Artikel 4 vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch sei eine Konsequenz der Tatsache, daß deutsche Beamte von der Pflicht, Beiträge an ein Versicherungssystem für Angestellte zu entrichten, befreit seien und kein Recht hätten, weiter freiwillige Beiträge zu entrichten. Jedoch haben Beamte, die mindestens 60 Monate lang Beiträge an die BfA gezahlt haben, das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten; in diesem Fall haben sie keinen Anspruch auf Erstattung.
9 Man sieht also, daß die Verbeamtung in Deutschland allein keine ausreichende Voraussetzung für die Erstattung der Beiträge ist, obwohl sie dann ausreichend ist, wenn Beiträge für weniger als 60 Monate entrichtet wurden. Sie ist auch keine unabdingbare Voraussetzung, da auch bestimmte andere Gruppen von Personen, die aufgrund ihrer Beiträge keine Rentenansprüche erwerben können, einen Anspruch auf Erstattung haben, insbesondere die Staatsangehörigen von Drittstaaten. Der Erstattungsanspruch ist somit keine besondere Eigenheit des Systems der Beamtenversorgung.
10 Ein Anspruch auf Erstattung von zuvor in ein System für Angestellte eingezahlten Beiträgen kann jedenfalls nicht als ein Teil des Sondersystems der Beamtenversorgung angesehen werden; ein solcher Anspruch ist eher als ein Teil des Systems anzusehen, in dem die Beiträge entrichtet wurden.
11 Der einigen Beamten eingeräumte Anspruch auf Erstattung der an die BfA entrichteten Beiträge liegt somit meines Erachtens nicht außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4. Es muß demgemäß geprüft werden, ob die Weigerung der Beklagten, der Klägerin die Beiträge zu erstatten, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verstößt.
b) Das Recht auf Gleichbehandlung
12 Die Bundesregierung führt aus, die Klägerin befinde sich nach den deutschen Rechtsvorschriften in der gleichen Lage wie eine deutsche versicherte Arbeitnehmerin, die keine Beamtin sei, Pflichtbeiträge an die BfA entrichtet habe und dann nicht mehr versicherungspflichtig geworden sei. Wie jede andere Angestellte habe die Klägerin das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge und damit auf die spätere Zahlung einer Rente, jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der schon entrichteten Beiträge. Auf den ersten Blick verlangt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung nicht mehr. Wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, werden deutsche Beamte zwar anders als andere Personen behandelt, die nicht mehr pflichtversichert sind, wenn sie weniger als 60 Monate lang Beiträge entrichtet haben; sie befänden sich jedoch auch in einer anderen Lage als solche Personen. Anders als eine Person in der Lage der Klägerin habe ein deutscher Beamter kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung. Der Anspruch auf Erstattung könne also als Ausgleich für die Unmöglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten und damit Rentenansprüche im System der Beklagten zu erwerben, angesehen werden. Das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge sei im allgemeinen auch vorteilhafter als der Anspruch auf Erstattung, da erstens nur die Hälfte der Beiträge (die des Angestellten und nicht die des Arbeitgebers) erstattet werden könne und zweitens die später gezahlte Rente dynamisiert sei.
13 Je nach der Situation des Betroffenen kann ein Anspruch auf Erstattung in manchen Fällen als günstiger angesehen werden als ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, während er in anderen Fällen als ungünstiger angesehen werden kann. Es ist zweifelhaft, ob unter solchen Umständen von einer Diskriminierung gesprochen werden kann, vgl. Rechtssache 810/79 (Überschär, Slg. 1980, 2747, Randnr. 17). Selbst in einem Einzelfall könnte es schwierig sein, zu entscheiden, welches Recht günstiger ist. In der Tat sind die beiden Rechte möglicherweise nicht wirklich vergleichbar, da das erste einen unmittelbaren finanziellen Vorteil darstellt, während das letztere der Möglichkeit entspricht, im Gegenzug für gegenwärtige Ausgaben einen zukünftigen Vorteil zu erlangen. Es ist aber jedenfalls offensichtlich, daß die Situation eines deutschen Beamten, der kein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge an die BfA hat, sich in tatsächlicher Hinsicht von der Situation der Klägerin unterscheidet.
14 Nach Auffassung der Kommission hat die Klägerin das Recht, genauso behandelt zu werden wie ein deutscher Beamter, und nicht nur ein Recht auf Gleichbehandlung mit einem gewöhnlichen deutschen Angestellten. Wie die Kommission ausführt, verbietet Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung nicht nur eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare, sondern auch eine mittelbare unterschiedliche Behandlung, die an andere Kriterien anknüpft, die aber tatsächlich zum gleichen Ergebnis führt, vgl. Rechtssache 1/78 (Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnrn. 16 bis 20). Die Angestellten, die in Deutschland in das Sondersystem für Beamte einträten, seien gewöhnlich deutsche Staatsangehörige, im Gegensatz zu Wanderarbeitnehmern, die als Beamte in ihren Heimatmitgliedstaat zurückkehrten und die gewöhnlich Staatsangehörige dieses Staates seien. Nach Auffassung der Kommission führt die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern demgemäß zu einer gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung verstoßenden mittelbaren Diskriminierung.
15 Entgegen der Auffassung der Kommission glaube ich jedoch nicht, daß die unterschiedliche Behandlung als eine gegen Artikel 3 Absatz 1 verstoßende Diskriminierung angesehen werden kann. Es trifft zwar zu, daß Wanderarbeitnehmer, die in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, um dort als Beamte zu arbeiten, sich hinsichtlich der Erstattung in einer anderen Situation befinden als Arbeitnehmer, die in Deutschland verbeamtet werden. Andererseits befinden sie sich, wie wir gesehen haben, in derselben Situation wie jeder andere Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat, der in Deutschland nicht weiter pflichtversichert ist. Solche Arbeitnehmer können freiwillige Beiträge entrichten, um die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestzeit von 60 Monaten zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein sollte, Beamte anderer Mitgliedstaaten in die gleiche Situation wie ihre eigenen Beamten zu versetzen oder Wanderarbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, um dort als Beamte tätig zu sein, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die zurückkehren, um im privaten Sektor zu arbeiten. Wie wir gesehen haben, behalten beide Gruppen von zurückkehrenden Wanderarbeitnehmern das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, und beide befinden sich in dieser Hinsicht in einer anderen Situation als deutsche Beamte, die einen Erstattungsanspruch haben. Es ist offensichtlich, daß der im Gemeinschaftsrecht niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht die Gleichbehandlung von Fällen fordert, die sachlich unterschiedlich gelagert sind. Ich bin demgemäß der Auffassung, daß das Recht der Klägerin, weiter freiwillige Beiträge zu entrichten, im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 einen ausreichenden Grund darstellt, um die Erstattung ihrer früheren Beiträge zu verweigern.
16 Die Situation wäre natürlich möglicherweise anders, wenn das deutsche Recht keinem Arbeitnehmer das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge einräumte. Hätten deutsche Beamte das Recht auf Erstattung ihrer Pflichtbeiträge, während andere Gruppen von Arbeitnehmern ein solches Recht nicht hätten, könnte ein Fall mittelbarer Diskriminierung von Nichtdeutschen festzustellen sein. Es ist jedoch zu bemerken, daß es unter solchen Umständen nicht darauf ankäme, ob der betreffende Arbeitnehmer beabsichtigt, in seinem Herkunftsstaat als Beamter zu arbeiten. Die betreffende Diskriminierung würde alle Nichtdeutschen treffen, die Pflichtbeiträge gezahlt hätten und die, da sie keine Deutschen sind, zu einer Gruppe gehörten, bei der es weniger wahrscheinlich wäre, daß sie sich auf den für deutsche Beamte geltenden Anspruch auf Erstattung berufen könnten.
17 Im vorliegenden Fall führt die Kommission aus, daß Wanderarbeitnehmer, die in den privaten Sektor zurückkehrten, anders behandelt werden sollten als solche, für die nach ihrer Rückkehr ein Sondersystem der Beamtenversorgung gelte, da die beiden Gruppen gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 unterschiedliche Rechte hätten. Anders als die ersteren könnten sich Mitglieder der zweiten Gruppe nicht auf Artikel 46 der Verordnung berufen, der für Personen gelte, für die die Vorschriften der sozialen Sicherheit zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gegolten hätten. Für die Gewährung von Rentenleistungen verlange Artikel 46 Absatz 2 eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeit, die berücksichtigt werde, selbst wenn der Zeitraum nicht ausreichend sei, um nach diesen Rechtsvorschriften einen Anspruch zu eröffnen. Ein Wanderarbeitnehmer, der für weniger als 60 Monate Pflichtbeiträge in Deutschland entrichtet habe und dann zur Arbeit im privaten Sektor in einen anderen Mitgliedstaat zurückkehre, könne seine deutschen Beiträge berücksichtigen lassen. Ein Wanderarbeitnehmer hingegen, für den nach seiner Rückkehr ein besonderes System der Beamtenversorgung gelte, habe ein solches Recht nicht. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß das Sondersystem gemäß Artikel 4 Absatz 4 vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Wanderarbeitnehmer den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten unterworfen war, nur weil er zuvor in Deutschland gearbeitet hatte.
18 Es ist jedoch offensichtlich, daß der von der Kommission hervorgehobene Unterschied nicht das Ergebnis einer Ungleichbehandlung nach nationalem Recht ist, sondern vielmehr eine Folge der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 selbst und insbesondere des Ausschlusses der Sondersysteme für Beamte durch Artikel 4 Absatz 4. Ein Mitgliedstaat ist meines Erachtens nicht verpflichtet, zu gewährleisten, daß der Ausschluß der Beamtensysteme vom Geltungsbereich der Verordnung Wanderarbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, um dort als Beamte zu arbeiten, im Verhältnis zu jenen, die zurückkehren, um im privaten Sektor zu arbeiten, nicht benachteiligt. Insbesondere ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, unter solchen Umständen die Rückerstattung von Beiträgen vorzusehen. Wie wir gesehen haben, ist es im vorliegenden Fall ausreichend, daß Wanderarbeitnehmer, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, nachdem sie in Deutschland gearbeitet haben, dasselbe Recht zur freiwilligen Weiterversicherung haben wie jeder andere Arbeitnehmer, der in Deutschland pflichtversichert war.
19 Meines Erachtens kann ein Mitgliedstaat nicht als verpflichtet angesehen werden, zu gewährleisten, daß Wanderarbeitnehmer, die zurückkehren, um als Beamte in einem anderen Mitglicdstaat zu arbeiten, in dieselbe Lage versetzt werden wie seine eigenen Beamten. Dies könnte sich ohnehin als unmöglich erweisen, da die nationalen Systeme für Beamte in einigen Fällen stark voneinander abweichen können. Eine völlige Gleichbchandlung könnte deshalb nur über Gemeinschaftsvorschriften erreicht werden, die die Sozialversicherungsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren würden; eindeutig besteht aber die Zielsetzung der Verordnung nur in der Koordinierung und nicht in der Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit, vgl. Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20). Außerdem liegen Systeme für Beamte in jedem Falle außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Die Verordnung kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Beamten in den verschiedenen Mitgliedstaaten dieselben Vergünstigungen zu gewähren oder dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen.
20 Der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung wird deshalb durch die Weigerung, Sozialversicherungsbeiträge unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles zu erstatten, nicht verletzt.
21 Ich möchte noch hinzufügen, daß eine solche Weigerung auch mit den anderen Bestimmungen der Verordnung im Einklang steht, die in dem Vorlagebeschluß erwähnt werden. Wie wir gesehen haben, verbietet es Artikel 9 Absatz 1 den Mitglicdstaaten, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig zu machen, daß der Arbeitnehmer weiter in diesem Staat wohnt. Artikel 9 Absatz 2 sieht vor, daß Versicherungszeiten in anderen Mitglicdstaaten, soweit erforderlich, bei der Gewährung eines solchen Rechts berücksichtigt werden. Es steht jedoch nicht in Frage, daß die Klägerin ein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung hat; es ist gerade dieses Recht, auf das sie zugunsten eines Erstattungsanspruchs verzichten möchte. Das Recht der Klägerin, freiwillige Beiträge zu entrichten, ist weiter durch die besonderen Bestimmungen über die Anwendung der deutschen Versicherungssysteme in Abschnitt C Ziffer 7 des Anhangs VI der Verordnung, zitiert in Punkt 3, gewährleistet. Das System der Verordnung geht demnach dahin, die Position von Arbeitnehmern dadurch zu schützen, daß gewährleistet wird, daß sie ein Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge erwerben oder behalten können, das normalerweise nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, und nicht dadurch, daß ihnen erlaubt wird, die Erstattung schon entrichteter Beiträge zu verlangen. Außerdem ist festzustellen, daß Artikel 10 Absatz 2 den Anspruch auf Erstattung von Beiträgen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einschränkt; er sieht keine Erweiterung solcher Ansprüche vor. Diese Bestimmung ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar relevant, da die Zugehörigkeit der Klägerin zur französischen Beamtenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 4 nicht als Pflichtversicherung im Sinne der Verordnung anzusehen ist.
Antrag
22 Ich schlage demgemäß vor, die Vorlagefrage folgendermaßen zu beantworten:
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, verpflichtet einen Mitgliedstaat nicht, einer Person Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten, die später in einem anderen Mitgliedstaat eine Tätigkeit aufnimmt, bei der sie einem Sondersystem für Beamte unterworfen ist, jedoch weiter das Recht hat, freiwillige Beiträge in dem ersten Staat zu entrichten, auch wenn eine Person, die dieselben Beiträge nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entrichtet hätte und anschließend in diesem Mitgliedstaat Beamter geworden wäre, ein Recht auf Erstattung ihrer Beiträge hätte.