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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1993 – C-90/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:178

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 6. Mai 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Den Hintergrund der vom Finanzgericht Baden-Württemberg vorgelegten Vorabentscheidungsfrage bildet ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma Dr. Tretter GmbH & Co. (hiernach: Tretter) und einer deutschen Zollbehörde über die Erhebung eines Antidumpingzolls auf Kugelbuchsen, die Tretter 1986 aus Japan eingeführt hat.

2. Der Antidumpingzoll wurde aufgrund der Verordnung Nr. 1739/85 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan erhoben. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm ... der Tarifnummer ex 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 84.62-09 ... mit Ursprung in Japan ... erhoben.

Die Zollbehörde, die die eingeführten Kugelbuchsen in die Tarifnummer 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs (Nimexc-Kennziffer 84.62-09) einordnete, erhob unter Berufung auf Absatz 2 der angeführten Vorschrift einen Antidumpingzoll von 21,7 % auf die Waren.

Tretter machte geltend, daß diese Entscheidung rechtswidrig sei, und brachte in diesem Zusammenhang zwei Argumente vor, nämlich hauptsächlich, daß die Kugelbuchsen nicht unter die Dumpingverordnung fielen, da sie nicht von der Tarifnummer 84.62 (Nimexe-Kennziffer 84.62-09) umfaßt würden, und hilfsweise, daß Artikel 1 der Verordnung, falls er Kugelbuchsen umfassen sollte, ungültig sei, da die vorausgehende Untersuchung im Rahmen des Antidumpingverfahrens sich nicht auf Kugelbuchsen erstreckt habe.

3. Das Finanzgericht hat in seinem Vorlagebeschluß namentlich ausgeführt:

Kugellager im technischen Sinn sind nur radial drehende Lager. Sie werden als Massenartikel hergestellt und in großer Zahl aus Japan in die EWG eingeführt. Demgegenüber sind die eingeführten Kugelbuchsen, die anscheinend in sehr viel geringerer Zahl hergestellt und eingeführt werden, wie Gleitbuchsen technisch prinzipiell nur linear bewegliche Führungen, die dem Gleiten von z. B. Maschinenschlitten, Maschinentischen und dergleichen dienen. Sie unterscheiden sich damit funktionell und konstruktiv von den Kugellagern, mit denen sie technisch gesehen nur die Art der Wälzkörper, nämlich Kugeln, gemein haben.

Das Finanzgericht hat weiter bemerkt:

Wird davon ausgegangen, daß die Kugelbuchsen trotz dieser technischen Unterschiede unter die NIMEXE-Kennziffer 84.62-09 fallen, wozu der Senat neigt, so ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß der Wortlaut (Kugellager ... entsprechend den NIMEXE-Kennziffern 84.62-09 ...) des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates insoweit zu weit und deshalb insoweit ungültig sein könnte, als er Kugelbuchsen trotz eventuell fehlender Untersuchungen von diesbezüglichen Dumpingpraktiken einbezieht. Zumindest könnte die Bestimmung unter diesen Umständen dahin auszulegen sein, daß Kugelbuchsen nicht erfaßt werden.

Die vom Finanzgericht vorgelegte Frage ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Sie lautet wie folgt:

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager und Kegelrollenlager mit Ursprung in Japan (ABl. Nr. L 167 vom 27. Juni 1985, S. 3) ungültig oder dahin auszulegen, daß unter Kugellagern entsprechend den NIMEXE-Kennziffern 84.62-09 ... nur Kugellager im technischen Sinn, also nur radial drehende Lager, nicht aber auch sogenannte Kugelbuchsen (nur linear bewegliche Führungen) zu verstehen sind?

4. Die Frage betrifft somit Artikel 1 der Dumpingverordnung. Sie ist meines Erachtens so zu verstehen, daß das Finanzgericht davon ausgeht, daß die Tarifnummer 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs (Nimexe-Kennziffer 84.62-09) die hier streitigen Kugelbuchsen umfaßt. Unter dieser Voraussetzung fragt das Gericht, ob die Vorschrift der Durchführungsverordnung ungültig ist oder ob man sie einschränkend dahin auslegen kann, daß die hier streitigen Kugelbuchsen nicht darunter fallen.

Diese Voraussetzung kann auch meines Erachtens — entgegen der Auffassung von Tretter — der Entscheidung des Gerichtshofes zugrunde gelegt werden.

Vor diesem Hintergrund besteht in der vorliegenden Rechtssache kein Grund dafür, daß der Gerichtshof zur Auslegung der Tarifnummer 84.62 Stellung nimmt.

Dies liegt um so näher, als nach dem Vorbringen der Kommission und des Rates in der vorliegenden Rechtssache davon ausgegangen werden kann, daß mit Artikel 1 der Dumpingverordnung unter keinen Umständen beabsichtigt wurde, die hier streitigen Kugelbuchsen zu umfassen.

5. Dieses Ergebnis stützt sich namentlich auf den Umstand, daß nach der Entstehungsgeschichte und der Zielsetzung der Verordnung kein Zweifel daran bestehen kann, daß auf die betreffenden Kugelbuchsen kein Antidumpingzoll erhoben werden sollte. Sie wurden von der Untersuchung des relevanten Marktes nicht umfaßt, die nach den geltenden Vorschriften notwendigerweise vorzunehmen ist, damit festgestellt werden kann, daß eine Dumpingware vorliegt, und damit gegebenenfalls ein Dumpingzoll erhoben werden kann. Die Kommission, die die Untersuchung des in Rede stehenden Marktes für Kugellager durchführte, hat erklärt, daß das Antidumpingverfahren sich nicht auf Kugelbuchsen erstreckt hat, die sich sowohl funktionell als auch konstruktiv von radial drehenden Kugellagern unterschieden.

Das Ergebnis gründet sich ebenfalls, wie Kommission und Rat dargelegt haben, darauf, daß Artikel 1 der Dumpingverordnung auf den Durchmesser der Dumpingware verweist. Vom Durchmesser zu sprechen, hat nur dann Sinn, wenn die Ware eine radiale Bewegungsrichtung hat, was bei Kugelbuchsen nicht notwendigerweise der Fall ist. Selbst wenn Kugelbuchsen, die linear bewegt werden können, auch in radialer Form hergestellt und angewandt werden, hätte ein weiteres beschreibendes Merkmal vorhanden sein müssen, sofern die Verordnung nur auf diese Art Kugelbuchsen und nicht auch auf Kugelbuchsen anderer Gestaltung Anwendung finden sollte.

6. Es ist nicht, wie Tretter geltend macht, notwendig, festzustellen, daß Artikel 1 ungültig ist. Es ist nämlich, wie Rat und Kommission ausgeführt haben, möglich, die Verordnung so auszulegen, daß sie die Kugelbuchsen nicht umfaßt. Sowohl der Titel der Dumpingverordnung, wonach diese nur auf Einfuhren bestimmter Kugellager Anwendung findet, als auch die Worte in Artikel 1 Absatz 1: der Tarifnummer ex 84.62 ... entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ... zeigen, daß die Verordnung nur für eine begrenzte Gruppe aller Erzeugnisse, die in der Tarifnummer, auf die sie verweist, definiert sind, gelten soll. Dies wird im übrigen durch das oben angeführte Argument in bezug auf den Hinweis auf den Durchmesser der Ware bekräftigt. Es ist somit möglich, die Vorschrift im Einklang mit ihrer Entstehungsgeschichte und Zielsetzung so auszulegen, daß sie nur Kugellager im technischen Sinne, nicht dagegen Kugelbuchsen umfaßt.

Entscheidungsvorschlag

7. Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1739/85 des Rates vom 24. Juni 1985 ist dahin auszulegen, daß unter Kugellagern entsprechend den NIMEXE-Kennziffern 84.62-09 ... ausschließlich Kugellager im technischen Sinne, also nur radial drehende Lager, nicht dagegen sogenannte Kugelbuchsen zu verstehen sind.