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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.1993 – C-107/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:180

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 12. Mai 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Im Jahr 1988 vergab das Staatszivilbauamt Bozen, eine dem italienischen Ministerium für öffentliche Arbeiten unterstehende Behörde, an das italienische Unternehmen Collini e Rabbiosi SpA einen öffentlichen Bauauftrag über die Errichtung von Lawinen-Zäunen in der Gemarkung Hühnerspiel, Gossensass/Brenner, einem Gebiet, das sowohl unter dem Blickwinkel des Verkehrs als auch des Tourismus von Bedeutung ist. Der Vertrag wurde ohne vorherige Bekanntmachung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften geschlossen. Die Kommission hat die vorliegende Klage erhoben, um die Feststellung zu erreichen, daß die Italienische Republik hierdurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen hat.

2 Abschnitt III der Richtlinie 71/305 legt Regeln für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die die öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten vergeben wollen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften fest. Mit diesen Vorschriften soll den Unternehmern der Gemeinschaft ermöglicht werden, sich über geplante Bauvorhaben zu unterrichten und unter Umständen an dem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Artikel 12 sieht u. a. vor, daß die öffentlichen Auftraggeber, die einen Bauauftrag vergeben wollen, ihre Absicht mittels einer Bekanntmachung kundgeben, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten ist, das sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

3 Die italienische Regierung, die die Geltung der Richtlinie für das in Frage stehende Vorhaben nicht bestreitet, macht geltend, es sei nach Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie zulässig gewesen, von der Veröffentlichung einer Ausschreibung abzusehen; nach dieser Bestimmung können die öffentlichen Auftraggeber ihre Bauaufträge ohne Anwendung der Vorschriften über die Bekanntmachung vergeben, soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

4 Es ergibt sich auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes und wird von der italienischen Regierung nicht bestritten, daß

diese Bestimmung als Ausnahme von den Regeln der Richtlinie eng auszulegen ist,

die Beweislast dafür, daß die außergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, demjenigen obliegt, der sich auf sie berufen will2,

die in Artikel 9 Buchstabe d festgelegten Voraussetzungen für eine Abweichung von den Regeln der Richtlinie kumulativ erfüllt sein müssen.

5 Die italienische Regierung macht geltend, mit den Arbeiten für die Errichtung von Lawinen-Zäunen in der Gemarkung Hühnerspiel habe notwendig im September 1988 begonnen werden müssen, was es unmöglich gemacht habe, der Richtlinie entsprechend eine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen.

Nur durch die Aufnahme der Arbeiten spätestens im September sei es möglich gewesen, den Bau der Lawinen-Zäune noch vor dem Winter 1988/89 so weit voranzutreiben, daß der Winter selbst für die Erhebung bestimmter Daten hinsichtlich der Windverhältnisse zwischen den Höhen 2030 und 2400 und des Verhaltens der Schneemassen nach Abschluß der Gesamtarbeiten genutzt werden konnte. Die Sammlung dieser Daten sei eine Voraussetzung für die Realisierung des Vorhabens gewesen; hätte man diesen ersten Teil der Arbeiten auf die Zeit nach dem Winter 1988/89 verschieben müssen, so hätte dies für das gesamte Vorhaben eine Verzögerung von einem Jahr bedeutet. Vom 21. September 1988, dem Tag des Beginns der Arbeiten, bis zum 4. November 1988, als sie wegen des Winters hätten eingestellt werden müssen, seien Arbeiten im Umfang von 28 % der Gesamtkosten des Vorhabens durchgeführt worden.

Die italienische Regierung führt weiter aus, erst aufgrund eines Berichts des Geologischen Dienstes des italienischen Umweltministeriums vom 9. Juni 1988 habe man erkannt, wie dringend der Bau von Lawinen-Zäunen in der Gemarkung Hühnerspiel gewesen sei. Aus dem Bericht habe sich ergeben, daß infolge der bis dahin nicht bekannten geologischen Eigenheiten des Geländes eine hochgradige, konkrete und unmittelbar drohende Lawinengefahr bestanden habe; der Geologische Dienst habe eine Eilmaßnahme empfohlen. Bis zum 9. Juni 1988 sei man davon ausgegangen, daß in der Gemarkung Hühnerspiel nur eine allgemeine Lawinengefahr bestehe, und man habe, bevor diese Ergebnisse der ersten geologischen Untersuchung des Gebiets vorgelegt worden seien, nicht vorhersehen können, daß es sich um eine konkrete und unmittelbar drohende Gefahr handele.

Somit hätten, entsprechend den in Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen, sowohl dringliche, zwingende Gründe als auch für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbare Ereignisse vorgelegen, und in der Zeit vom 10. Juni 1988, dem Datum der Vorlage des Berichts, bis zum September 1988, als man mit den Arbeiten zwingend habe beginnen müssen, sei die Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens gemäß der Richtlinie nicht möglich gewesen.

6 Die Kommission bestreitet, daß die Voraussetzungen nach Artikel 9 Buchstabe d erfüllt gewesen seien, und sie hat dafür eine Reihe von Argumenten angeführt, die im Sitzungsbericht wiedergegeben sind. Meines Erachtens genügt an dieser Stelle der Hinweis auf das Vorbringen der Kommission, daß zwischen dem 10. Juni 1988, als der Geologische Dienst seinen Bericht vorgelegt habe, und dem Arbeitsbeginn am 21. September 1988 mehr als drei Monate verstrichen seien und daß die italienische Regierung unter diesen Umständen nicht geltend machen könne, es hätten dringliche und zwingende Gründe für den Verzicht auf ein der Richtlinie gemäßes Bekanntmachungsverfahren vorgelegen, denn dieses bringe keine übermäßig langen Fristen mit sich. Bei Anwendung des für die nicht offenen Verfahren vorgesehenen beschleunigten Bekanntmachungsverfahrens nach Artikel 15 der Richtlinie könnten die Fristen auf insgesamt 22 Tage verkürzt werden, nämlich auf eine Frist von 12 Tagen für den Antrag auf Teilnahme, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften an, und eine Frist von 10 Tagen für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an.

7 Für die Beurteilung des Falls ist meines Erachtens davon auszugehen, daß eine zwingende Notwendigkeit, mit den Arbeiten im September 1988 zu beginnen, gegeben war. In einer Situation, in der nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen eine ernstliche Lawinengefahr besteht und in der nach Auffassung der Behörden eines Mitgliedstaats unverzüglich Baumaßnahmen zum Schutz gegen diese Gefahr einzuleiten sind, wäre es nicht hinnehmbar, daß die Publizitätserfordernisse der Richtlinie ein Verzögerung des Baubeginns um ein Jahr, verbunden mit einer erhöhten Gefahr für Menschen und Sachwerte, zur Folge hätten. Gerade dies soll durch Artikel 9 Buchstabe d ausgeschlossen werden. Daher läßt sich sagen, daß die Notwendigkeit, mit den Arbeiten im September 1988 zu beginnen, einen dringlichen und zwingenden Grund darstellte.

Artikel 9 Buchstabe d fordert aber nicht nur, daß dringliche, zwingende Gründe vorliegen, sondern zudem, daß diese es nicht zulassen, die in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (Hervorhebung von mir). Es ist also zu fragen, ob die italienische Regierung den ihr obliegenden Beweis geführt hat, daß die genannten dringlichen und zwingenden Gründe die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie nicht zuließen. Diese Frage ist nach meiner Ansicht zu verneinen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der Bericht des Geologischen Dienstes eine unvorhersehbare Tatsache in dem Sinne darstellte, daß die in ihm enthaltenen Erkenntnisse neu und für die Entscheidung der italienischen Behörden, mit den Arbeiten im September 1988 zu beginnen, ursächlich waren, hat die italienische Regierung dennoch nicht bewiesen, daß es nicht möglich gewesen wäre, vom 10. Juni 1988 bis zum 21. September 1988, d. h. in einem Zeitraum von drei Monaten und elf Tagen, ein Bekanntmachungsverfahren in der Form des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 15 der Richtlinie durchzuführen, dessen Fristen insgesamt 22 Tage betragen.

8 Die italienische Regierung verweist darauf, daß das nationale Verwaltungsverfahren, das Voraussetzung für die Vergabe des Auftrags gewesen sei, drei Monate gedauert habe, was erheblich kürzer sei als üblich. Sie macht damit geltend, bei Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie wäre es, ob man das beschleunigte Verfahren gemäß Artikel 15 gewählt hätte oder nicht, unmöglich gewesen, mit den Arbeiten vor dem Winter 1988/89 zu beginnen. In der Gegenerwiderung hat die italienische Regierung erläutert, das erforderliche nationale Verfahren habe im konkreten Fall insbesondere die Ausarbeitung der Pläne für die zu vergebenden Arbeiten und die Planung ihrer Durchführung, die Wahl des Vertragspartners, die Formulierung des Vergabevertrags und seine Genehmigung mit dem Erlaß des entsprechenden Dekrets über die Bereitstellung der Mittel, in anderen Worten das gesamte Verfahren ... von der Planung bis zu dem Erlaß des Dekrets, mit dem der Vertrag und die Ausgaben genehmigt wurden ..., umfaßt.

In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung klargestellt, daß die Pläne für das Vorhaben zum 18. Juni 1988 ausgearbeitet worden seien, daß der Ausschuß für technische und Verwaltungsfragen der Aufsichtsbehörde für öffentliche Arbeiten in Trient sie am 26. Juni 1988 genehmigt habe und daß die Haushaltsmittel den zuständigen Behörden am 22. Juli 1988 zur Verfügung gestellt wurden.

9 Ich möchte dazu als erstes anmerken, daß die Einleitung eines der Richtlinie entsprechenden Ausschreibungsverfahrens somit spätestens am 22. Juli 1988 möglich gewesen sein muß, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Vorbereitungen für das Vorhaben abgeschlossen und die Mittel den Behörden zur Verfügung gestellt worden. Selbst wenn das Ausschreibungsverfahren in Form des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 15 der Richtlinie erst zu diesen Zeitpunkt eingeleitet worden wäre, hätte es Mitte August abgeschlossen werden können, d. h. mehr als einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten. Was die übrigen Elemente des nationalen Verwaltungsverfahrens angeht, von denen die italienische Regierung lediglich die Formulierung des Vergabevertrags und dessen Genehmigung ausdrücklich erwähnt hat, so hat sie nicht dargelegt, geschweige nachgewiesen, warum es nicht möglich gewesen wäre, diese Aufgaben gleichzeitig mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu erledigen, wodurch eine weitere Verzögerung des Arbeitsbeginns vermieden worden wäre.

Zum zweiten möchte ich anmerken, daß die italienische Regierung nicht begründet hat, warum das Dekret zur Genehmigung der Ausgaben, mit dem den Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt wurden, erst am 22. Juli 1988 erlassen werden konnte. Aus den Akten ergibt sich, daß der Betrag von 10,5 Milliarden LIT für die Errichtung der Lawinen-Zäune in der Gemarkung Hühnerspiel bereits mit dem Finanzgesetz Nr. 67 vom 11. März 1988 bewilligt worden war. Außerdem waren die italienischen Behörden rechtlich verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu tun und somit im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu schaffen. In Anbetracht dieser Verpflichtung erscheint ein Zeitraum von mehr als einem Monat für den Erlaß eines derartigen Dekrets nicht gerechtfertigt.

Ich habe mir weiterhin die Frage gestellt, ob es tatsächlich notwendig war, für die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens den Erlaß eines Dekrets zur Genehmigung der Ausgaben abzuwarten — die italienische Regierung hat hierfür keine hinreichende Begründung gegeben. Angesichts des bereits verabschiedeten Finanzgesetzes und vor allem der Dringlichkeit des Vorhabens erscheint schwer verständlich, warum das Ausschreibungsverfahren nicht schon ab dem 18. Juni 1988, als die Planung des Bauvorhabens abgeschlossen war, eingeleitet werden konnte, möglicherweise mit einem in die Bekanntmachung der Ausschreibung aufzunehmenden ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Durchführung der Arbeiten noch die endgültige Genehmigung der Haushaltsmittel voraussetze.

10 In Anbetracht dieser Umstände ist der Klage der Kommission bereits deshalb stattzugeben, weil die italienische Regierung nicht den ihr obliegenden Beweis geführt hat, daß die geltend gemachten dringlichen und zwingenden Gründe die Einhaltung der Fristen des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 15 der Richtlinie nicht zuließen.

11 Sollte der Gerichtshof hingegen zu dem Ergebnis kommen, die italienische Regierung habe den ihr obliegenden Beweis geführt, daß die ordnungsgemäße Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit der Richtlinie zwischen dem 10. Juni 1988 und dem 21. September 1988 nicht möglich gewesen wäre, so wäre weiter zu fragen, ob der Bericht des Geologischen Dienstes ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie darstellte.

12 Die Kommission bestreitet offenbar, daß ein wissenschaftlicher Bericht dieser Art ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne der Richtlinie darstellen könne. Diese Auffassung erscheint mit nicht vertretbar. Ein wissenschaftlicher Bericht, dessen Ergebnisse im Vergleich zu den vorher verfügbaren Erkenntnissen neu und unvorhersehbar sind, kann eine Abweichung von den Regeln der Richtlinie begründen und rechtfertigen.

13 Dies ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entscheidend. Es ist nämlich bereits zweifelhaft, ob dem Bericht wirklich die Bedeutung zukommt, die die italienische Regierung ihm beimißt.

Man darf insoweit nicht aus dem Auge verlieren, daß Artikel 9 Buchstabe d das Vorliegen dringliche[r] zwingende[r] Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, fordert (Hervorhebung von mir). Mit anderen Worten, zwischen dem von der italienischen Regierung geltend gemachten unvorhersehbaren Ereignis und den im vorliegenden Fall gegebenen dringlichen, zwingenden Gründen muß ein Kausalzusammenhang bestanden haben. Unabhängig davon, ob der Bericht des Geologischen Dienstes seinem Inhalt nach für den öffentlichen Auftraggeber vorhersehbar war oder nicht, würde eine Erfüllung des Tatbestands des Artikels 9 Buchstabe d notwendig voraussetzen, daß die Vorlage des Berichts für die Urteilsbildung und Entscheidung des Auftraggebers hinsichtlich der Notwendigkeit, mit den Arbeiten noch im Jahr 1988 zu beginnen, ursächlich war. Meines Erachtens lassen die verfügbaren Angaben zum Sachverhalt jedoch die Aussage zu, daß die italienische Regierung nicht bewiesen hat, daß der Beschluß der italienischen Behörden, es müsse noch 1988 mit den Arbeiten begonnen werden, durch den Bericht ausgelöst wurde. Im Gegenteil, aus diesen Angaben wird deutlich, daß die Notwendigkeit, mit den Arbeiten im Jahr 1988 zu beginnen, bereits vor der Vorlage des Berichts am 9. Juni 1988 erkannt worden war, daß die zuständigen Behörden schon vor diesen Zeitpunkt mit der Planung des Vorhabens begonnen und daß sie somit genügend Zeit hatten, um im Einklang mit der Richtlinie ein ordnungsgemäßes Bekanntmachungsverfahren durchzuführen.

Ich stütze mich insoweit auf folgende Umstände:

Das Staatszivilbauamt Bozen hatte bereits am 4. März 1986 einen Bericht gefertigt, in dem es hieß, in der Gemarkung Hühnerspiel bestehe eine objektive Lawinengefahr mit einer Periodizität von 50 Jahren und Bedrohung der Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen auf dem Talgrund; sowie weiter: nach Auffassung des Verfassers sind für die Errichtung von Lawinenschutz-Vorrichtungen zumindest in der Gemarkung Hühnerspiel sowohl Dringlichkeit als auch Unaufschiebbarkeit gegeben, um die erforderliche Sicherheit der Verkehrsund Kommunikationsverbindungen mit den Ländern jenseits der Alpen zu gewährleisten.

Am 3. April 1987 fand eine vom Regionalassessor einberufene Sitzung statt, an der der Bürgermeister der Marktgemeinde Brenner, der Präsident der AutoBrennero und der Bezirksleiter der ANAS Bozen teilnahmen und in der die Gründe für die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit des Tätigwerdens ... anerkannt wurden....

Am 22. Januar 1988 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde Brenner in seinem Schreiben Nr. 186 aus: [Der Gemeindeverwaltung Brenner] ist zur Kenntnis gelangt, daß im zusätzlichen Finanzgesetz für 1988 ... Mittel in Höhe von 10500000000 LIT für die Errichtung von Lawinenschutz-Vorrichtungen in der Gemarkung Hühnerspiel vorgesehen sind, ... und in Anbetracht der Dringlichkeit dieses Vorhabens bittet die Gemeindeverwaltung ... die zuständigen Behörden um Vorbereitung der geeigneten technischen und administrativen Maßnahmen, um durch eine Vergabe mit höchster Dringlichkeit, ohne die bei anderen Vergabearten üblichen Verzögerungen, eine sofortige Aufnahme und Fortführung der Arbeiten noch in dieser Saison zu erreichen; auf diese Weise würde ein ganzes Jahr gewonnen und die erhebliche Lawinengefahr in dem Gebiet für die Zukunft praktisch ausgeschaltet. Eine solche Beschleunigung kann meines Erachtens nur durch Einsatz ... der Mittel erzielt werden, mit denen ähnliche Vorhaben in den gleichfalls zur Marktgemeinde Brenner zählenden Nachbargebieten zur allgemeinen Zufriedenheit und in kürzerer Zeit als geplant zum Abschluß gebracht worden sind ... (Hervorhebung von mir).

Am 11. März 1988 wurden, wie erwähnt, durch das Finanzgesetz 10,5 Milliarden LIT für die Errichtung von Lawinenzäunen in der Gemarkung Hühnerspiel bereitgestellt. Die italienische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß sich dieser Betrag auf drei Jahre verteilt habe, nämlich 5 Milliarden für 1988, 3 Milliarden für 1989 und 2,5 Milliarden für 1990.

Am 10. Mai 1988 wurde der Geologische Dienst mit der Ausarbeitung des genannten Berichts über die geologische Beschaffenheit des in Frage stehenden Gebiets beauftragt.

Mit anderen Worten wurde der Bericht nach und vermutlich aufgrund der Entscheidung erstellt, einen Lawinen-Zaun zu errichten, und er sollte offenbar als Grundlage für die Ausarbeitung der Pläne für das Vorhaben dienen. Zudem deutet vieles darauf hin, daß die notwendigen technischen und wissenschaftlichen Grundlagen für die Planung des Vorhabens zu einem guten Teil bereits vor der Vorlage des Berichts vom 9. Juni 1988 geschaffen worden waren, denn es ist kaum nachvollziehbar, wie dieses Vorhaben ansonsten in der kurzen Zeit vom 10. Juni 1988, dem Tag der Vorlage des Berichts, bis zum 18. Juni 1988, dem von der italienischen Regierung angegebenen Datum des Planungsabschlusses, hätte vorbereitet werden können.

Diese ganzer Ablauf zeigt meines Erachtens, daß den Behörden die Dringlichkeit der Errichtung von Lawinen-Zäunen in der Gemarkung Hühnerspiel seit langem bekannt war und daß man bei der Verabschiedung des Finanzgesetzes im März 1988 davon ausging, daß mit den Arbeiten noch im Jahr 1988 begonnen werden müsse. So machte der Bürgermeister der Marktgemeinde Brenner bereits im Januar 1988 darauf aufmerksam, wie wichtig es sei, ein Jahr zu gewinnen. Hinzu kommt, daß die italienische Regierung in ihrer Antwort vom 15. März 1990 auf das Aufforderungsschreiben der Kommission in keiner Weise den Eindruck vermittelte, der Bericht vom 9. Juni 1988 habe ausschlaggebend sein können. Im Gegenteil führt die italienische Regierung in diesem Schreiben aus, der Bericht vom 9. Juni 1988 habe nur die Gründe für die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit bestätigt, die seit März 1986 bekannt gewesen seien, und erst in ihrer Klagebeantwortung hat sie dann den Standpunkt eingenommen, dieser Bericht habe für die Entscheidung der Behörden, mit den Arbeiten im Jahr 1988 zu beginnen, den Ausschlag gegeben.

14 Damit halte ich den Schluß für gerechtfertigt, daß der Bericht vom 9. Juni 1988 unabhängig davon, ob nach seinen Ergebnissen in der Gemarkung Hühnerspiel eine ernstere Lawinengefahr bestand als bis dahin angenommen, für die Urteilsbildung der Behörden und ihre Entscheidung, daß noch im Jahr 1988 mit den Arbeiten begonnen werden müsse, nicht ausschlaggebend war. Alles deutet darauf hin, daß diese Entscheidung so frühzeitig getroffen wurde, daß die Durchführung eines Bekanntmachungsverfahrens entsprechend der Richtlinie dem Beginn der Arbeiten im September 1988 nicht entgegengestanden hätte.

15 Deshalb schlage ich hilfsweise vor, der Klage der Kommission mit der Begründung stattzugeben, daß die italienische Regierung den ihr obliegenden Beweis für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem von ihr geltend gemachten unvorhersehbaren Ereignis und den im vorliegenden Fall gegebenen dringlichen und zwingenden Gründen nicht erbracht hat.

Antrag

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen hat, daß sie einen öffentlichen Bauauftrag für die Errichtung von Lawinen-Zäunen in Gossensass/Brenner vergeben hat, ohne dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ausschreibung zuzuleiten, und

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.