Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1993 – C-130/92
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:184
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 13. Mai 1993
Herr Präsident,
ineine Herren Richter!
A — Einführung
1 Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an wurde in Italien eine Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse eingeführt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom 30. Dezember 1982, der später geändert und in Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 53 vom 28. Februar 1983 (im folgenden Gesetz Nr. 53 genannt) umgewandelt wurde. Die Steuer wird sowohl auf in Italien hergestellte Erzeugnisse wie auch auf importierte Waren erhoben. Von einer Ausnahme abgesehen, beläuft sich der Steuersatz auf 16 %. Besteuert wird bei den inländischen Erzeugnissen der Wert ab Werk (valore franco fabbrica); die Kosten des Vertriebs auf dem italienischen Markt werden dabei nicht berücksichtigt. Für die eingeführten Erzeugnisse wird der Zollwert frei Staatsgrenze (valore in dogana franco frontiera nazionale) zugrunde gelegt (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53).
2 Nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren werden Zölle und andere Abgaben, die in der Gemeinschaft wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind, grundsätzlich nicht in den Zollwert einbezogen.
3 Am 23. März 1983 erließ das Ministero delle finanze, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 53. In Artikel 2 Absatz 7 dieser Verordnung wird bestimmt, daß im Falle importierter Waren die Steuer auf den Zollwert im Sinne der Verordnung Nr. 1224/80 zuzüglich bestimmter anderer Beträge zu erheben ist. Zu den Beträgen, die nach dieser Bestimmung dem Zollwert hinzuzurechnen sind, gehören vor allem die Abgaben für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft.
4 Die O. T. O. S. p. A. importierte Waren, die unter das Gesetz Nr. 53 fielen, aus Japan und wurde von der italienischen Zollverwaltung zur Zahlung der Verbrauchsteuer aufgefordert. Das Unternehmen erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Tribunale Rom. Die Klägerin machte geltend, daß die Steuer unzutreffend berechnet worden sei, da in der von den Behörden benutzten Bemessungsgrundlage auch der Betrag der Zölle enthalten gewesen sei, die für die Einfuhr der Produkte in die Gemeinschaft entrichtet worden waren. Die Vorschrift der oben genannten Verordnung, auf die sich die italienischen Behörden gestützt hatten, sei rechtswidrig, da sie gegen Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 verstoße.
5 Das Tribunale Rom gab der Klage statt. Das Ministero delle finanze legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, da er dazu führe, daß Waren, die in anderen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebracht und dann nach Italien exportiert worden seien, gegenüber Waren benachteiligt würden, die unmittelbar aus Drittstaaten eingeführt würden. Die Corte di Appello schloß sich dieser Auffassung an und kam zu dem Ergebnis, daß die betroffene Vorschrift des Gesetzes Nr. 53 nicht anwendbar sei. Da somit der Anwendung der Vorschriften der streitigen Verordnung nichts mehr im Wege stand, wies das Gericht die Klage ab.
6 Die O. T. O. S. p. A. hat gegen dieses Urteil Kassationsklage erhoben. Die Corte Suprema di Cassazione hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist aufgrund des Artikels 12 EWG-Vertrag, der die Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, unter Abgabe zollgleicher Wirkung nur eine Abgabe zu verstehen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf Erzeugnisse erhoben wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, oder ist darunter auch eine Steuer zu verstehen, die zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Einfuhren hat, tatsächlich aber ein Erzeugnis aus einem Drittland gegenüber einem gleichartigen Erzeugnis aus einem Mitgliedstaat wirtschaftlich günstiger stellt — insbesondere dann, wenn diese ungünstige Behandlung sich für den Mitgliedstaat der Gemeinschaft daraus ergibt, daß der besteuerbare Wert eines Erzeugnisses, das von dem Mitgliedstaat nach der Einfuhr aus einem Drittland auf den Gemeinsamen Markt gebracht worden ist, bei der Anwendung der neuen Steuer (im Unterschied zu Gütern aus Drittländern) um die Kosten für die Abfertigung dieses Erzeugnisses für den freien Verkehr erhöht wird?
Β — Stellungnahme
7 Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die von der Corte Suprema di Cassazione vorgelegte Frage einen eng begrenzten Inhalt hat. Dem vorlegenden Gericht geht es darum, zu erfahren, ob eine Regelung, aufgrund derer Waren aus Drittstaaten, die unmittelbar nach Italien exportiert werden, günstiger behandelt werden als Waren aus Drittstaaten, die auf dem Umweg über einen anderen Mitgliedstaat nach Italien gelangen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Diese Ungleichbehandlung ergibt sich daraus, daß die italienische Verbrauchsteuer nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53 im Falle von Waren aus Drittstaaten, die unmittelbar aus Drittstaaten importiert werden, auf der Grundlage eines Betrages berechnet wird, der den Einfuhrzoll nicht umfaßt, während dies bei vergleichbaren Waren, die über einen anderen Mitgliedstaat importiert werden, der Fall ist.
8 Der Wortlaut der Vorlagefrage ließe allerdings auch die Auslegung zu, daß das vorlegende Gericht ganz allgemein nach der Zulässigkeit einer Regelung fragt, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber Importen aus Drittstaaten benachteiligt. Diese Auslegung findet jedoch weder in dem Sachverhalt, mit dem das italienische Gericht befaßt ist, noch in dem Vorlagebeschluß eine Stütze. Wie ich bereits erwähnt habe, geht es um die Frage nach der Berücksichtigung der Kosten für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft. Solche Kosten fallen jedoch nur an, wenn das betreffende Produkt aus einem Staat stammt, der nicht der Gemeinschaft angehört. Auf Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt worden sind und nach Italien exportiert werden, dürfen hingegen bekanntlich keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden (vgl. Artikel 12 EWG-Vertrag). Es ist daher auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich, auf welche Weise die hier zu prüfende italienische Regelung auch die in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Produkte gegenüber Importen aus Drittstaaten benachteiligen könnte.
Artikel 12 EWG-Vertrag
9 Das vorlegende Gericht fragt nach der Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit Artikel 12 E WG-Vertrag. Diese Vorschrift verbietet es den Mitgliedstaaten, untereinander neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen und bestehende Zölle oder Abgaben zu erhöhen. Wie die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, ist Artikel 12 EWG-Vertrag jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In seinem Urteil in der Rechtssache Steinike und Weinlig hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß das wesentliche Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das sie von inländischen Abgaben im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag unterscheidet, darin zu erblicken ist, daß sie ausschließlich eingeführte Erzeugnisse trifft, während die inländische Abgabe sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse erhoben wird.
10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine auf importierte Waren erhobene Abgabe sogar dann als inländische Abgabe angesehen werden, wenn es keine gleichen oder gleichartigen einheimischen Erzeugnisse gibt. Dies setzt allerdings voraus, daß die betroffene Abgabe
zu einer inländischen Abgaberegelung gehört, die Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien, unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse, erfaßt.
Der Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage insbesondere in drei Fällen auseinanderzusetzen, in denen es um die italienische Verbrauchsteuer auf frische Bananen ging. In diesen Fällen konnte es in der Tat zweifelhaft erscheinen, ob eine solche Abgabe als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen war. Der Gerichtshof hat diese Frage jedoch bejaht. Diese Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall von unmittelbarer Bedeutung, da der Gerichtshof anklingen ließ, daß diese Charakterisierung auch für die sonstigen in Italien erhobenen Verbrauchsteuern gültig sei:
Eine Verbrauchsteuer wie die, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, ist Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems. Die neunzehn Verbrauchsteuern unterliegen gemeinsamen Steuervorschriften und betreffen Erzeugnisgruppen, unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses, aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe.
11 Die italienische Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse erfaßt sowohl importierte wie auch einheimische Produkte. Selbst wenn — wofür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind — bestimmte, der Verbrauchsteuer unterworfene Waren nur im Ausland hergestellt werden sollten und es keine gleichen oder gleichartigen italienischen Erzeugnisse geben sollte, wäre diese Verbrauchsteuer nach der soeben dargestellten Rechtsprechung als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag und nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 EWG-Vertrag zu betrachten.
12 Eine Belastung, die sowohl eingeführte wie auch einheimische Erzeugnisse erfaßt, kann jedoch eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen, wenn der Ertrag dieser Abgabe ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung (...) völlig aufgehoben würde. Für eine entsprechende Bestimmung des Zwecks der Einnahmen aus der Verbrauchsteuer liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Artikel 95 EWG-Vertrag
13 In der Vorlagefrage wird zwar nur Artikel 12 des EWG-Vertrags erwähnt. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof die Aufgabe hat,
alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, aus denen sich schließen ließe, daß das vorlegende Gericht nur nach der Auslegung des Artikels 12 EWG-Vertrag fragen wollte.
14 Artikel 95 EWG-Vertrag findet auch auf Waren aus Drittländern Anwendung, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Solche Waren aus Drittländern gelten nach Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich, wenn die Einfuhrformalitäten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind. Artikel 95 kann auf diese Waren also erst dann angewendet werden, wenn die Kosten ihrer Abfertigung für den freien Verkehr beglichen worden sind.
Daraus ergibt sich, daß Waren aus Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als Italien im freien Verkehr befinden, für die Zwecke der Erhebung der italienischen Verbrauchsteuer ebenso behandelt werden wie entsprechende Waren, die in diesen Mitgliedstaaten hergestellt wurden. Die Verbrauchsteuer wird nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53 in beiden Fällen auf den Zollwert frei Staatsgrenze erhoben. Der Umstand, daß dieser Zollwert für Waren aus Drittländern auch die Kosten der Abfertigung für den freien Verkehr enthält, ist nicht auf eine etwaige Diskriminierung durch das italienische Gesetz zurückzuführen, sondern stellt sich als logische Konsequenz des in Artikel 10 Absatz 1 E WG-Vertrag bestimmten Grundsatzes dar.
15 Wie ich bereits erwähnt habe, liegen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich schließen ließe, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten (seien sie dort hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht worden) gegenüber den in Italien hergestellten Erzeugnissen benachteiligt würden.
16 Waren aus Drittländern, die in anderen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebracht worden sind und dann nach Italien exportiert werden, werden allerdings gegenüber Erzeugnissen benachteiligt, die unmittelbar aus dem betroffenen Drittland nach Italien exportiert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften des Artikels 95 jedoch auf (direkte) Einfuhren aus Drittstaaten nicht anwendbar.
17 Wie der Gerichtshof im Falle Hansen festgestellt hat, enthält der EWG-Vetrag keine Bestimmung, die Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus Drittländern verbietet; er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland der Ware davon unberührt bleiben. Es sind jedoch keine Abkommen ersichtlich, die es verbieten würden, (unmittelbar) aus Drittländern importierte Waren günstiger zu behandeln als — bestimmte — Waren, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden.
Der Gemeinsame Zolltarif (Artikel 18-29 EWG-Vertrag) und die Vorschriften über die gemeinsame Handelspolitik (Artikel 110-116 EWG-Vertrag)
18 Die Kommission hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme — ohne freilich auf die hier zu prüfenden Fragen näher einzugehen — die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften über den Gemeinsamen Zolltarif für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung seien. Ich vermag mich dieser Ansicht nicht anzuschließen.
19 Wie wir bereits gesehen haben, führt die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53 enthaltene Regelung dazu, daß eine aus einem Drittland stammende Ware unterschiedlich behandelt wird, je nachdem ob sie unmittelbar aus dem Drittland nach Italien exportiert wird oder Italien auf dem Umweg über einen anderen Mitgliedstaat erreicht. Der Betrag der Verbrauchsteuer, der auf die direkt importierte Ware erhoben wird, ist geringer als der Betrag, mit dem eine Ware belastet wird, die zunächst in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht und dann nach Italien exportiert wird.
Dies bedeutet, daß es für einen Hersteller in einem Drittstaat günstiger ist, seine Waren unmittelbar nach Italien zu exportieren. Wurde der italienische Markt bisher zum Beispiel durch ein Vertriebsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so besteht ein Anreiz, Lieferungen an italienische Abnehmer nunmehr durch Direktexporte nach Italien durchzuführen. Bedenkt man, daß es sich bei den der Steuer unterworfenen audiovisuellen und photooptischen Geräten um Produkte mit einem nicht unbeträchtlichen Verkehrswert handelt, dürften die Einsparungen, die sich auf diese Weise erzielen ließen, durchaus nicht belanglos sein. Da die italienische Verbrauchsteuer nach Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 53 auf Erzeugnisse, die aus Italien exportiert werden, nicht erhoben (beziehungsweise rückerstattet) wird, beschränken sich die unmittelbaren Auswirkungen dieser Steuer allerdings auf die für den italienischen Markt bestimmten Waren.
20 Die Ausgestaltung, die die italienische Verbrauchsteuer durch das Gesetz Nr. 53 erfahren hat, ist daher meines Erachtens mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs und der gemeinsamen Handelspolitik nicht vereinbar. Der Gemeinsame Zolltarif
zielt auf eine Angleichung der Zollbelastungen bei Importerzeugnissen aus dritten Ländern an den Grenzen der Gemeinschaft, um Verkehrsverlagerungen in den Beziehungen mit diesen Ländern sowie Verzerrungen des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden.
Wie ich gezeigt zu haben glaube, beschwört die italienische Regelung die Gefahr solcher Verlagerungen oder Verzerrungen des Verkehrs herauf.
21 Es ist zwar richtig, daß der im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Produkt vorgesehene Zoll in gleicher Höhe sowohl für direkt nach Italien exportierte Drittlandserzeugnisse zu entrichten ist wie für Drittlandserzeugnisse, die Italien auf dem Umweg über einen anderen Mitgliedstaat erreichen. Der Unterschied in der fiskalischen Belastung ergibt sich vielmehr aus der Handhabung der italienischen Verbrauchsteuer. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß auch Abgaben, die keine echten Zölle sind, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen können. Obwohl die Vorschriften über die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 18 ff. E WG-Vertrag) — anders als die Bestimmungen der Artikel 12 bis 17 des EWG-Vertrags — die Abgaben zollgleicher Wirkung nicht erwähnen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Vorschriften
für die Mitgliedstaaten das Verbot, auf dem Umweg über zusätzlich zu den Zöllen erhobene Abgaben die durch den Gemeinsamen Zolltarif abgesteckten Grenzen des Zollschutzes zu ändern. Solche Abgaben können, selbst wenn ihnen jeglicher Schutzcharakter fehlt, durch ihre bloße Existenz mit den Erfordernissen einer gemeinsamen Handelspolitik unvereinbar sein.
22 Es ist allerdings offensichtlich, daß diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden kann. In der Rechtssache Diamant Arbeiders/Indiamex ging es um eine belgische Abgabe, die bei der Direkteinfuhr von Rohdiamanten aus Drittländern erhoben wurde. Der vorliegende Fall betrifft hingegen eine Verbrauchsteuer, die sowohl italienische wie auch importierte Erzeugnisse erfaßt. Die Kommission vertritt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil im Falle Simba die Auffassung, eine Abgabe könne nicht zugleich als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag und als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 EWG-Vertrag eingestuft werden. In der Tat hat es der Gerichtshof in der genannten Entscheidung mit dieser Begründung abgelehnt, die Vereinbarkeit der italienischen Verbrauchsteuer auf frische Bananen mit dem Gemeinsamen Zolltarif zu prüfen.
23 Es erscheint zweifelhaft, ob diese Aussage in ihrer Allgemeinheit zutrifft. Die Abgrenzung zwischen Abgaben zollgleicher Wirkung und inländischen Abgaben betrifft die Beziehungen der Mitgliedstaaten zueinander. Artikel 12 verbietet es den Mitgliedstaaten, in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung anzuwenden. Artikel 95 beschränkt den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhebung inländischer Abgaben. Solche Abgaben dürfen — soweit sie nicht protektionistische Ziele verfolgen — erhoben werden, doch müssen die Waren aus anderen Mitgliedstaaten ebenso behandelt werden wie die einheimischen Erzeugnisse. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist diese Abgrenzung notwendig und geboten. Fraglich ist jedoch, ob dieselben Maßstäbe anzulegen sind, wenn es um das Verhältnis der Gemeinschaft zu anderen Staaten geht.
24 Meines Erachtens ist es jedoch nicht erforderlich, diese Frage hier zu vertiefen. Im vorliegenden Fall ist es nicht die Erhebung der italienischen Verbrauchsteuer, die zu Bedenken im Hinblick auf den Gemeinsamen Zolltarif und die gemeinsame Handelspolitik Anlaß gibt. Der Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen besteht vielmehr in der teilweisen Nichterhebung der Abgabe auf direkt nach Italien exportierte Drittlandserzeugnisse. Man könnte davon sprechen, daß die italienische Regelung diesen Produkten effektiv (auch wenn dies nicht die Absicht des italienischen Gesetzgebers gewesen sein mag) eine Präferenz einräumt und damit zu der Gefahr einer Verlagerung oder Verzerrung der Handelsströme führt.
Der einzige Weg, auf dem dieser Verstoß behoben werden kann, besteht meines Erachtens darin, daß auch im Falle direkt importierter Drittlandserzeugnisse die Kosten der Abfertigung für den freien Verkehr in der Gemeinschaft in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme zwar die Auffassung vertreten, daß die Zölle und Kosten des Inverkehrbringens in einem anderen Mitgliedstaat bei der Anwendung der italienischen Verbrauchsteuer (überhaupt) nicht berücksichtigt werden sollten. Dies würde gewiß die Unterschiede in der Behandlung der aus Drittländern importierten Waren beseitigen. Eine solche Vorgehensweise würde jedoch dazu führen, daß nunmehr alle aus Drittstaaten nach Italien importierten und der Verbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnisse gegenüber den in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren begünstigt würden. Die Einräumung einer solchen Präferenz könnte allenfalls durch den Gemeinschaftsgesetzgeber selbst angeordnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal daran zu erinnern, daß nach Artikel 10 Absatz 1 EWG-Vertrag nur solche Waren aus Drittländern als im freien Verkehr befindlich gelten und damit ebenso wie Waren aus den Mitgliedstaaten zu behandeln sind, für die die vorgeschriebenen Einfuhrzölle und Abgaben entrichtet worden sind.
25 Dies bedeutet, daß allein das in der Verordnung vom 23. März 1983 angeordnete Verfahren zur Berechnung der Verbrauchsteuer auf aus Drittländern importierte Erzeugnisse mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Wie die italienische Regierung zu Recht festgestellt hat, bewirkt dieses Verfahren die Herstellung absoluter fiskalischer Gleichbehandlung.
26 Die Kommission hat geltend gemacht, daß das nationale Gericht nicht nach der Vereinbarkeit der Verordnung vom 23. März 1983 mit dem Gemeinschaftsrecht gefragt habe. Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs vermag ich jedoch die Bedenken der Kommission, wonach der Gerichtshof auf dieses Problem nicht eingehen dürfe, nicht zu teilen. Wie ich bereits festgestellt habe, kann allein eine Berechnung der italienischen Verbrauchsteuer auf der Grundlage eines Betrages, der die Kosten der Abfertigung der Drittlandserzeugnisse zum freien Verkehr in der Gemeinschaft umfaßt, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden. Diese Berechnungsweise begegnet auch keinen Bedenken hinsichtlich der Vorschriften des GATT und insbesondere dessen Artikel III. Bei Anwendung der hier vorgeschlagenen Lösung werden nämlich Waren aus Drittstaaten, nachdem sie in den freien Verkehr gebracht worden sind, ganz genauso behandelt wie Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Es darf in diesem Zusammenhang vielleicht darauf hingewiesen werden, daß auch bei der Berechnung der Mehrwertsteuer nach der 6. Richtlinie die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben zur Besteuerungsgrundlage gerechnet werden.
C — Schlußantrag
27 Ich schlage Ihnen daher vor, auf die Frage der Corte Suprema di Cassazione wie folgt zu antworten:
1) Eine Abgabe, die sowohl eingeführte als auch einheimische Erzeugnisse erfaßt, stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien, unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse, erfaßt. Sie hat daher den Charakter einer inländischen Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag.
2) Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es nicht, daß bei der Erhebung dieser Abgabe Erzeugnisse aus Drittländern, die unmittelbar aus dem Drittland importiert werden, günstiger behandelt werden als Erzeugnisse aus Drittländern, die zunächst in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht und dann nach dem Mitgliedstaat exportiert werden, der diese Abgabe erhebt. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt jedoch gegen die Vorschriften des EWG-Vertrages über den Gemeinsamen Zolltarif und die gemeinsame Handelspolitik.
3) Eine Bestimmung, wonach eine solche Abgabe im Falle von Erzeugnissen aus Drittländern auf einen Betrag erhoben wird, der die Kosten für die Abfertigung dieser Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Gemeinschaft enthält, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.