Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1993 – C-12/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:194

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 18. Mai 1993

Herr Präsident,

meine Herrn Richter!

1 Der belgische Hof van Cassatie ersucht in der vorliegenden Rechtssache den Gerichtshof um Auslegung des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, insbesondere des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen, über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Rechtlicher Rahmen

2 Durch das Abkommen wird eine Präferenzregelung für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich oder in der Gemeinschaft eingeführt. Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest und sieht vor, daß der Ursprung eines Erzeugnisses durch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nachgewiesen wird, siehe Artikel 8 Absatz 1.

Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt, siehe Artikel 9 Absatz 1. Die österreichischen Zollbehörden sind beispielsweise ermächtigt, die Bescheinigung EUR. 1 nicht nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich auszustellen, wie dies Artikel 9 Absatz 2 vorsieht, sondern auch für die Erzeugnisse, die sich in Österreich befinden und deren Ursprung die Gemeinschaft oder eines der anderen EFTA-Ländcr ist, mit denen dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich vergleichbare Abkommen abgeschlossen worden sind, siehe Artikel 9 Absatz 3.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird die Bescheinigung EUR. 1 auf schriftlichen Antrag des Ausführers erteilt, der seinem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beifügen muß, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, siehe Artikel 10 Absatz 4. Hat sich ein Erzeugnis vorher in der Freihandelszone EG/EFTA im Verkehr befunden, so müssen die zuvor erteilten Bescheinigungen EUR. 1 vorgelegt werden, siehe Artikel 9 Absatz 3 Untcrabsatz 2. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats müssen den Ursprung der Waren und die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen, siehe Artikel 10 Absatz 3. Die Anträge auf Bescheinigung EUR. 1 und die zuvor erteilten Bescheinigungen, auf deren Vorlage diese Bescheinigungen erteilt worden sind, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, siehe Artikel 10 Absatz 6.

Die Bescheinigung wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist (Artikel 9 Absatz 1) und muß innerhalb von vier Monaten den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden (Artikel 12 Absatz 1); hiernach kann die im Abkommen vorgesehene Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente gewährt werden, siehe Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3.

3 Neben der Kontrolle, die die Behörden des Ausfuhrstaats bei der Erteilung der Bescheinigung EUR. 1 ausüben, sieht das Protokoll Nr. 3 die Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung der Bescheinigung vor, siehe Artikel 17 Absatz 1. Die nachträgliche Prüfung wird auf Ersuchen der Zollbehörden des Einfuhrstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats durchgeführt, die das Ergebnis dieser Prüfung den Zollbehörden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen, siehe Artikel 17 Absatz 3.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären, so werden diese Fälle dem Zollausschuß vorgelegt, siehe Artikel 17 Absatz 3.

Die Kommission führt aus, daß es aus administrativen Gründen nicht möglich sei, systematische Prüfungen im voraus durchzuführen. Daher messe das Protokoll Nr. 3 der Möglichkeit, diese nachträgliche Prüfung vorzunehmen, große Bedeutung bei.

Nach Artikel 16 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 werden gegen denjenigen Sanktionen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

Sachverhalt und Vorlagefragen

4 Die Vorlagefragen stellen sich im Rahmen von Strafverfahren, die der belgische Staat gegen den Direktor einer belgischen Gesellschaft, der 1985 aus Österreich eine Faltkarton-Klebemaschine eingeführt hatte, und gegen zwei Angestellte der Gesellschaft eingeleitet hat, die die entsprechenden Zollformalitäten erledigt hatte. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist folgende:

Bei der Einfuhr der Maschine nach Belgien stellten die österreichischen Behörden eine Bescheinigung EUR. 1 aus, wonach die Maschine ihren Ursprung in Westdeutschland hatte. Diese Bescheinigung wurde den belgischen Behörden von den Angeklagten zu dem Zweck vorgelegt, in den Genuß eines Vorzugstarifs zu gelangen.

Die belgischen Behörden ersuchten daraufhin die österreichischen Behörden um Prüfung der Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1. Mit Schreiben vom 26. März 1987 teilten die österreichischen Behörden mit, daß das Ergebnis der nachträglichen Prüfung wie folgt aussehe:

Die von der Bescheinigung erfaßte vollständige, jedoch gebrauchte Faltkarton-Klebemaschine wurde 1970 — also noch vor dem Inkrafttreten des Abkommens EWG— Österreich — von der Firma Jagenberg, Düsseldorf, geliefert, die die Maschine auch hergestellt hat. Auf Ihr Ersuchen um Überprüfung hat die Firma Schausberger [d. h. der österreichische Ausführer] versucht, Unterlagen vom damaligen Ausführer [d. h. der Firma Jagenberg in Westdeutschland] zu erhalten, aus denen gegebenenfalls vorgehen könnte, daß die Maschine, wenn die damaligen Produktionsbedingungen zugrunde gelegt würden, zumindest fiktiv als Ursprungserzeugnis aus der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden könnte, wie dies der Fall wäre, wenn die Maschine heute unter den gleichen Bedingungen hergestellt würde. Wie die Firma Jagenberg, Düsseldorf, inzwischen mitgeteilt hat, wurden sämtliche Unterlagen hierüber bereits vernichtet.

Daraufhin gelangten die österreichischen Behörden zu folgendem Ergebnis:

Von dem ... deutschen Ausführer kann kein konkreter Beweis mehr beschafft werden. Die Ware ist daher als Ware unbestimmten Ursprungs anzusehen, so daß die Bescheinigung für die Ware nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Die belgischen Behörden beschlossen daher, die Zahlung der Zölle mit der Begründung zu verlangen, daß die Präferenzrcgclung nicht angewandt werden könne, da die Maschine unbekannten Ursprungs sei. Ferner wurden die genannten Personen angeklagt, bei den Zollbehörden Waren anläßlich ihrer Einfuhr nach Belgien unter Vorlage oder unter Veranlassung der Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Dokumente, nämlich der zu Unrecht von den österreichischen Zollbehörden ausgestellten Bescheinigung EUR. 1, zum freien Verkehr angemeldet zu haben ...

5 Gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Angeklagten freigesprochen worden waren, wurde Rechtsmittel zum Hof van Beroep Gent eingelegt, der das Urteil bestätigte. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der Hof van Beroep festgestellt hat, daß sich die österreichischen Zollbehörden entgegen dem zitierten Schreiben nicht an den österreichischen Ausführer gewandt hätten, um die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Diese Feststellung wird zum einen auf eine telefonische Auskunft hierüber gestützt, die der österreichische Ausführer am 9. Dezember 1987 im Laufe der Anhörung eines der Angeklagten durch die belgischen Zollbehörden gegeben hat, zum anderen auf den Umstand, daß die Anklage im Laufe des Verfahrens eine Rechnung habe vorlegen können, die die Firma Jagenberg der Firma Schausberger am 25. Januar 1970 übersandt habe und aus der der westdeutsche Ursprung der Maschine hervorgehe. Der Hof van Beroep hat daraufhin entschieden, daß die nachträgliche Prüfung zwar nicht den Beweis der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 erbracht habe, daß dies jedoch auf die Nachlässigkeit, sei sie nun böswillig oder nicht, der österreichischen Zollbehörden zurückzuführen sei. Der Hof van Beroep hat sodann in seinem Urteil entschieden, daß die Untätigkeit einer Behörde einer der beiden vertragschließenden Parteien für die Angeklagten einen Fall der höheren Gewalt darstelle, denn diese dürften nicht die Opfer der Untätigkeit dieser Behörde werden.

6 Der belgische Staat hat gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde zum Hof van Cassatie eingelegt, der dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen vorgelegt hat:

1) Muß der begünstigte Staat (hier Österreich), wenn er ersucht wird, die Ursprungsbescheinigung EUR. 1 zu überprüfen, und den wirklichen Ursprung der Ware nicht feststellen kann, daraus folgern, daß die Ware unbekannten Ursprungs ist, so daß die Bescheinigung EUR. 1 zu Unrecht ausgestellt und der Präferenztarif zu Unrecht gewährt worden ist?

2) Muß der einführende Mitgliedstaat (hier Belgien) dann die Bezahlung der bei der Einfuhr nicht gezahlten Zölle verlangen?

3) Stellt der Umstand, daß die österreichischen Zollbehörden infolge ihrer eigenen böswilligen oder nicht böswilligen Nachlässigkeit nicht in der Lage sind, festzustellen, ob die Ursprungsangabe in der von ihnen ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 zutrifft, für den Einführer aus dem Einfuhrmitgliedstaat (hier Belgien) einen Fall höherer Gewalt dar?

Vorbemerkungen

7 Im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Rechtssache, die nach den vorliegenden Informationen von den betroffenen Behörden nicht optimal behandelt wurde, sind die Feststellungen wichtig,

daß, wie auch die Kommission ausgeführt hat, offenbar nicht bestritten ist, daß die eingeführte Maschine tatsächlich ihren Ursprung in Westdeutschland hat, und

daß der Hof van Beroep davon ausgegangen ist, daß die österreichischen Zollbehörden dem österreichischen Ausführer bei der nachträglichen Prüfung keine Gelegenheit gegeben haben, den Ursprung der Ware mit Hilfe von Belegen nachzuweisen.

8 In bezug auf den ersten Punkt ist zu bemerken, daß aus dem zitierten Schreiben der österreichischen Behörden vom 26. März 1987 hervorgeht, daß sie keine konkreten Gründe für Zweifel am Ursprung der Maschine haben, jedoch die Ansicht äußern, daß diese als Ware unbekannten Ursprungs anzusehen sei, weil kein Beleg für den deutschen Ursprung der Ware beschafft werden könne. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde jedoch inzwischen eine Rechnung vorgelegt, deren Echtheit wohl von den belgischen Behörden nicht bezweifelt wird und aus der der westdeutsche Ursprung der Maschine hervorgeht. Beim Stand der Informationen, über die wir verfügen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, wann diese Rechnung aufgetaucht ist, es erscheint mir jedoch überwiegend wahrscheinlich, daß sie von dem Einführer bei der Anhörung vorgelegt worden ist, die die belgischen Zollbehörden vorgenommen haben. Der Hof van Beroep hat nämlich in seinem Urteil ausgeführt, daß die Rechnung den von der Anklage im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten beigefügt gewesen sei.

9 Zum zweiten der erwähnten Punkte ist zu bemerken, daß aus dem Urteil des Hof van Beroep hervorgeht, daß der Umstand, daß die österreichischen Behörden bei der nachträglichen Prüfung dem österreichischen Ausführer nicht die Möglichkeit gegeben haben, den Ursprung der Ware mittels Belegen nachzuweisen, am 9. Dezember 1987 bei der Anhörung eines der Angeklagten durch die belgischen Zollbehörden zutage getreten ist.

10 Diese Information hätte die belgische Zollbehörde dazu veranlassen müssen, Kontakt mit den österreichischen Zollbehörden aufzunehmen, um den Zweifel zu beseitigen, der an der Richtigkeit des Ergebnisses der von den österreichischen Zollbehörden durchgeführten Überprüfung entstanden war. Nach den Akten nahmen die belgischen Zollbehörden keinen Kontakt mit den österreichischen Zollbehörden auf, und man kann sich meines Erachtens unter diesen Umständen fragen, ob die belgischen Behörden über hinreichende Gründe dafür verfügten, das Zollverfahren unter Zugrundelegung dessen fortzusetzen, daß die Ware unbekannten Ursprungs sei. Da das Ergebnis, das die österreichischen Zollbehörden den belgischen Zollbehörden mitteilten, wohl der Zollbehandlung nicht unmittelbar zugrunde gelegt werden konnte, ließe sich die Auffassung vertreten, daß die Grundlage für die Zollbehandlung die Bescheinigung EUR. 1 hätte sein müssen, die die österreichischen Behörden ursprünglich ausgestellt hatten.

Nach meiner Kenntnis wurde dieser Standpunkt jedoch weder im Verfahren vor den belgischen Gerichten noch in den vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen vertreten. Man wird sehen, daß mit den Vorlagefragen vielmehr eine Stellungnahme zu mehreren grundsätzlichen Fragen begehrt wird, nämlich insbesondere danach, inwieweit die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, sich auf das Ergebnis einer Überprüfung zu stützen, das ihnen von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mitgeteilt worden ist, inwieweit eine Rechnung einen hinreichenden Beleg im Sinne des Protokolls Nr. 3 darstellt und inwieweit sich aus dem Protokoll Nr. 3 eine Verpflichtung für den Einführer einer Ware ergibt, in der Lage zu sein, deren Ursprung nachzuweisen.

11 Lassen Sie mich zum Abschluß dieser Vorbemerkungen darauf hinweisen, daß sich die Vorlagefragen in einem Strafverfahren ergeben haben und daß die Kommission meines Erachtens zu Recht ausgeführt hat, daß zwar das Protokoll Nr. 3 so auszulegen ist, daß die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, beim Einführer Eingangsabgaben zu erheben, wenn nachgewiesen ist, daß ein eingeführtes Erzeugnis unbekannten Ursprungs ist, daß jedoch das Abkommen und das Protokoll nicht verlangen, daß der Importeur in allen Fällen bestraft wird. Zwar bestimmt Artikel 16 Absatz 4 des Protokolls, daß Sanktionen anzuwenden sind, wenn ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben angefertigt wird, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen; jedoch trifft diese Verpflichtung meines Erachtens nur Personen, die die üblichen subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.

Die erste und die zweite Frage

12 Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts stehen in engem Zusammenhang, und ich halte es daher für angebracht, sie gemeinsam zu behandeln.

13 Der Umstand, daß das Protokoll Nr. 3 die Durchführungsmethoden für die nachträgliche Prüfung der Richtigkeit der in der Bescheinigung EUR. 1 enthaltenen Angaben ausdrücklich umschreibt und festlegt, ist meines Erachtens ausreichend für die Feststellung, daß die Bescheinigung EUR. 1 nicht den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, daß die Ware den in dieser Bescheinigung angegebenen Ursprung besitzt und somit den Anspruch auf eine tarifliche Vorzugsrcgelung eröffnet.

Wenn im Zusammenhang mit der nachträglichen Prüfung festgestellt werden muß, daß es entgegen den Angaben der Bescheinigung EUR. 1 tatsächlich unmöglich ist, den Ursprung der Ware zu bestimmen, bedeutet dies, daß die Bescheinigung EUR. 1 zu Unrecht ausgestellt worden ist und daß die Vorzugsbehandlung ebenfalls zu Unrecht gewährt worden ist. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats müssen daher berechtigt sein, die Konsequenzen aus dieser Feststellung dadurch zu ziehen, daß sie die nicht entrichteten Zölle nacherheben.

14 Wie ich in meinen Vorbemerkungen ausgeführt habe, besteht jedoch das Eigentümliche an dieser Rechtssache darin, daß die österreichischen Zollbehörden offensichtlich der Ansicht waren, daß die Maschine nur aus dem Grund, weil keine konkreten Belege vorgelegt werden konnten, als unbekannten Ursprungs anzusehen sei, während die belgischen Behörden tatsächlich einen Beleg, nämlich die Rechnung, erhalten haben und dennoch weiterhin der Ansicht sind, daß die Maschine unbekannten Ursprungs sei, wie dies die österreichischen Behörden angegeben haben. Vor diesem Hintergrund sieht man, daß der Kern der ersten Frage des vorlegenden Gerichts darin besteht, inwieweit der begünstigte Staat (hier Österreich) ... folgern [muß, ] daß die Ware unbekannten Ursprungs ist, so daß die Bescheinigung EUR. 1 zu Unrecht ausgestellt... worden ist (Hervorhebung von mir). Mit anderen Worten: Die Antwort auf diese Frage setzt eine Stellungnahme dazu voraus, ob die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, in allen Fällen das Ergebnis der Überprüfung zugrunde zu legen, das ihnen von der Zollverwaltung des Ausfuhrstaats mitgeteilt worden ist.

Wenn auf diese Frage zu antworten ist, daß die Zollbehörden des Einfuhrstaats jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen nicht das Ergebnis der nachträglichen Prüfung zugrunde legen dürfen, das ihnen von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mitgeteilt worden ist, stellt sich, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat und wie dies in den mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof vorgetragen worden ist, die Frage, welche Beweiskraft für den Ursprungs der Ware einer Rechnung im Rahmen dieser Entscheidung beizumessen ist.

Inwieweit sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet, das Ergebnis der nachträglichen Prüfung zugrunde zu legen, das ihnen von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mitgeteilt worden ist?

15 Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen aus, es sei unangemessen, die ... Vorzugsbehandlung für die Maschine zu versagen, da der Gemeinschaftsursprung der Maschine anscheinend nicht wirklich bestritten worden sei und da die vorgelegte Rechnung ... ein Indiz in diese Richtung darfstellt]. Aus diesen Gründen schlägt die Kommission vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Behörden des Einfuhrstaats dann die Zahlung der Zölle verlangen dürften, als ob es sich um eine Ware unbekannten Ursprungs handelte, wenn der Ausführer einer Ware im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung deren Ursprung nicht beweisen könne, es sei denn, daß der präferentielle Ursprung noch später hinreichend nachgewiesen wird.

Als Antwort auf die Frage, die der Gerichtshof ihr hierzu gestellt hatte, hat die Kommission ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung wie folgt erläutert: Bei ihrer Entscheidung, ob eine präferentielle Behandlung zu gewähren sei, seien die Zollbehörden des Einfuhrlands grundsätzlich von den Informationen abhängig, die ihnen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zukommen ließen. Nach Artikel 17 Absatz 3 des Protokolls werde das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitgeteilt, und anhand des mitgeteilten Ergebnisses müsse sich feststellen lassen, ob die Vorzugsbehandlung anwendbar sei. Daher sei es Sache der Zollbehörden des Einfuhrstaats, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Vorzugsbehandlung erfüllt seien und ob die verfügbaren Informationen die Gültigkeit der Bescheinigung bestätigten und alle Zweifel an der Herkunft des Erzeugnisses beseitigten. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis: Tatsächlich verfügt der Einfuhrstaat nach der Beurteilung der Kommission über ein gewisses, wenn auch begrenztes Ermessen in bezug auf die Gewährung der Vorzugsbehandlung, und zwar dann, wenn das Ausfuhrland nachträglich in bezug auf die Gültigkeit der Bescheinigung EUR. 1 nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.

16 Meines Erachtens spricht manches für die Ansicht der Kommission, daß die Zollbehörden des Einfuhrlandes über eine bestimmte Selbständigkeit verfügen müssen, die es ihnen erlaubt, zu kontrollieren, ob sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung hinreichende Belege für die Richtigkeit der Angaben in einer Bescheinigung EUR. 1 ergeben haben.

Wie die Kommission ausgeführt hat, ist nach Artikel 17 Absatz 3 das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ... der Zollbehörde des Einfuhrstaats mitzuteilen, und es muß sich anhand des Ergebnisses feststellen lassen, ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1 ... für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen. Der Wortlaut dieser Bestimmung spricht wohl für die Ansicht, daß die endgültige Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung EUR. 1 anwendbar ist, in jedem Fall Sache der Zollbehörden des Einfuhrlandes ist. Im vorliegenden Fall haben die österreichischen Zollbehörden mitgeteilt, daß die ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 nicht anwendbar sei, jedoch dürfte Artikel 17 Absatz 3 nicht voraussetzen, daß die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die endgültige Entscheidung treffen könnten oder müßten.

Erwägungen des gesunden Menschenverstandes und praktische Erwägungen in bezug auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmcr sprechen ebenfalls für eine solche Auslegung. Wenn beispielsweise nach einer nachträglichen Prüfung die Zollbehörden des Einfuhr-Staats unmittelbar vom Einfuhr Belege erhalten, die nach Ansicht dieser Behörden für den Nachweis ausreichen, daß die Bescheinigung EUR. 1 richtig ist, kann es nicht Zweck der Regelung sein, mit der Begründung, daß diese Belege nicht von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zusammengestellt und geprüft worden seien, zu verhindern, daß sie bei der Anwendung einer Vorzugsbehandlung berücksichtigt werden. Aus Artikel 16 Absatz 1 läßt sich herleiten, daß der Zweck der Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit nicht nur darin besteht, zu gewährleisten, daß die Vorzugsregelung nicht gewährt wird, wenn die für sie geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sondern auch, daß sie gewährt wird, wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind.

17 Jedoch ist im Zusammenhang mit der Festlegung des Umfangs der selbständigen Befugnisse der Behörden des Einruhrstaats daran zu erinnern, daß die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach dem Protokoll Nr. 3 auf einem System der wechselseitigen Anerkennung der von den betroffenen Zollbehörden getroffenen Entscheidung beruhen. Wenn die Zollbehörden eines Staates die Entscheidungen der Zollbehörden eines anderen Staates beanstanden, so muß die Frage grundsätzlich dem Zollausschuß vorgelegt werden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards) das System des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz, das ähnlich gestaltet ist, wie folgt beschrieben:

Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Bestimmung des Ursprungs der Waren nach dem Protokoll Nr. 3 insofern auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden der Parteien des Freihandelsabkommens beruht, als der Ursprung von den Behörden des Ausfuhrstaats bestimmt wird und das Funktionieren dieser Regelung im Wege der Zusammenarbeit zwischen den auf beiden Seiten beteiligten Verwaltungen kontrolliert wird ...

Dieser Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt. Die Anerkennung derartiger Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ist notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden sind, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten eingeführten Waren verlangen kann.

Es ist nicht zu befürchten, daß die Anwendung dieser Bestimmungen mißbräuchliche Praktiken erleichtern könnte, da die Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 insbesondere in ihrer neuen Fassung die Methoden der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Zollverwaltungen bei Streitfragen über den Ursprung oder bei Täuschungen seitens der Exporteure oder Importeure im einzelnen geregelt haben.

18 Mit den Ausführungen des Gerichtshofes in diesem Urteil sollte insbesondere bestätigt werden, daß die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die von der Zollverwaltung des Ausfuhrstaats ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 zu respektieren. Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß die Kontrolle des Funktionierens der Regelung dank einer Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen gewährleistet sei und daß die Möglichkeit, eine nachträgliche Prüfung vorzunehmen, bewirke, daß kein Grund für die Befürchtung bestehe, daß ein System, das auf der wechselseitigen Anerkennung der Entscheidungen beruht, mißbräuchliche Praktiken erleichtere. Soweit trotzdem anzunehmen ist, daß die Erwägungen, die der Gerichtshof in bezug auf die wechselseitige Beachtung der getroffenen Entscheidungen angestellt hat, auch für das Ergebnis einer vom Ausruhrstaat durchgeführten nachträglichen Prüfung gelten müssen, ist darauf hinzuweisen, daß die Notwendigkeit einer Anerkennung der Entscheidungen dieser Art durch die Zollverwaltungen insbesondere dann spürbar wird, wenn der Einfuhrstaat im Gegensatz zum Ausfuhrstaat nicht der Ansicht ist, daß hinreichende Belege für die Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1 beigebracht worden seien, und daher die Vorzugsbehandlung nicht gewähren will. In diesem Fall ist es im Interesse des Funktionierens der Regelung und einer entsprechenden Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Zollbehörden geboten, daß der Einfuhrstaat verpflichtet sein muß, die Ansicht des Ausfuhrstaats zu respektieren, sofern die Frage nicht dem Zollausschuß unterbreitet wird und dieser eine anders lautende Entscheidung trifft.

Wenn umgekehrt die Behörden des Ausfuhrstaats der Ansicht sind, sie könnten keine hinreichenden Belege dafür erhalten, daß die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 tatsächlich richtig sei, während die Behörden des Einfuhrstaats der Meinung sind, sie verfügten über hinreichende Belege hierfür, kommt dieses Interesse meines Erachtcns nicht zum Tragen. Denn dann beabsichtigt der Einfuhrstaat, den Erzeugnissen aus dem Ausfuhrstaat eine günstigere Behandlung zukommen zu lassen, als dies nach Ansicht des Ausfuhrstaats seiner Verpflichtung entspräche. Sollten wider jedes Erwarten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine solche Vorzugsbehandlung beanstanden, hätten sie die Möglichkeit, die Frage dem Zollausschuß zu unterbreiten. Diese Lösung halte ich für angebrachter als eine Lösung, die allgemein die Zollbehörden des Einfuhrstaats daran hinderte, Entscheidungen zu treffen, mit denen die Richtigkeit der Bescheinigung EUR. 1 anerkannt wird.

Wenn Artikel 17 bestimmt, daß die nachträgliche Prüfung von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorzunehmen ist, so handelt es sich daher meines Erachtens vor allem um eine Regel, mit der bezweckt ist, die Grundlagen für eine praktische Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen zu legen. Ich meine jedoch nicht, daß diese Bestimmung so auszulegen ist, daß sie den Einfuhrstaat daran hindert, selbst die Entscheidung zu treffen, die Bescheinigung EUR. 1 anzuwenden.

19 Selbst wenn sich der Gerichtshof dieser Auslegung nicht anschließen sollte, wonach den Zollbehörden des Einfuhrstaats allgemein eine eigene Zuständigkeit für die Entscheidung zugunsten einer Anwendung der Bescheinigung EUR. 1 zuzubilligen ist, meine ich jedenfalls, daß man nicht zögern sollte, den Behörden eine solche Zuständigkeit zuzubilligen, wenn es, wie im vorliegenden Fall, für die Zollbehörden des Einfuhrstaats nicht darum geht, eine Beurteilung, die die Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommen haben, zu ändern oder von ihr abzuweichen, sondern wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats vielmehr die Möglichkeit haben, zusätzliche Belege zu berücksichtigen, die ihnen vorgelegt worden sind.

20 Aus diesen Gründen schlage ich vor, festzustellen, daß die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Möglichkeit haben, Belege zu berücksichtigen, die ihnen vorgelegt worden sind, und sich auf dieser Grundlage für eine Anwendung der Bescheinigung EUR. 1 zu entscheiden, unabhängig davon, ob die Umstände die Zollbehörden dazu veranlassen können, nicht das Ergebnis der nachträglichen Prüfung zugrunde zu legen, das ihnen von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mitgeteilt worden ist.

Inwieweit stellt eine Rechnung einen hinreichenden Beleg im Sinne des Protokolls Nr. 3 dar?

21 Da die Zollbehörden des Einfuhrlands die Möglichkeit haben, Belege zu berücksichtigen, die ihnen vorgelegt werden, und da den belgischen Behörden im vorliegenden Fall eine Rechnung vorgelegt wurde, ist es angebracht, um die Vorlagefragen vollständig zu beantworten, dazu Stellung zu nehmen, ob eine Rechnung ein hinreichender Beleg im Sinne des Protokolls Nr. 3 ist.

22 Die Kommission hat ausgeführt, daß sich grundsätzlich aus Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls ergebe, daß die Bescheinigung EUR. 1 bei Wiedereinfuhren in die Gemeinschaft nur nach Vorlage der vorher ausgestellten Bescheinigungen EUR. 1 erteilt werden dürfe. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß eine solche Auslegung zu formalistisch sei, wenn das Erzeugnis wie im vorliegenden Fall aus der Gemeinschaft nach Österreich in einem Zeitpunkt ausgeführt worden sei, in dem das Abkommen zwischen diesen Beteiligten noch nicht in Kraft getreten sei. Da in diesem Fall der Nachweis nicht unter Vorlage einer zuvor ausgestellten Bescheinigung EUR. 1 erbracht werden kann, muß es nach Ansicht der Kommission erlaubt sein, den Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses durch andere Beweismittel, beispielsweise durch die Vorlage einer Rechnung des ursprünglichen Ausführers, nachzuweisen.

23 Ich kann mich in diesem Punkt vollständig der Ansicht der Kommission anschließen. Meines Erachtens besteht kein Grund für die Annahme, daß mit dem Protokoll Nr. 3 bezweckt ist, Waren den Präferenztarif zu versagen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Österreich nach Österreich ausgeführt wurden. Ich meine, daß diese Auslegung dadurch bestätigt wird, daß Artikel 9 Absatz 3 durch die Verordnung (EWG) Nr. 4271/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Weise geändert wurde, daß er die Vorlage der zuvor erteilten Bescheinigung EUR. 1 nicht mehr verlangt, sondern nur die der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise. Weiter meine ich — konkreter —, daß es in einer Situation wie im vorliegenden Fall, in der wohl kein Anlaß für Zweifel daran besteht, daß die Maschine westdeutschen Ursprungs ist, erlaubt sein dürfte, die von dem ursprünglichen Ausführer ausgestellte Rechnung nicht nur als zweckdienlichen, sondern auch als ausreichenden Beleg anzusehen.

24 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich vor, festzustellen, daß eine Rechnung einen annehmbaren und unter bestimmten Umständen hinreichenden Nachweis des Ursprungs eines Erzeugnisses darstellt, das in einem Zeitpunkt aus dem Ursprungsland ausgeführt worden ist, zu dem das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Österreich noch nicht in Kraft getreten war, und für das daher keine zuvor ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 vorgelegt werden kann.

Die dritte Frage

25 Angesichts meines Vorschlags für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts könnte man es für überflüssig halten, die dritte Frage zu beantworten, die sich auf die höhere Gewalt bezieht. Wenn man davon ausgeht, daß die belgischen Zollbehörden in jedem Fall einen Beleg berücksichtigen dürfen, der ihnen für die Zwecke der Anwendung der Bescheinigung EUR. 1 vorgelegt wurde, und daß die vorgelegte Rechnung unter den Umständen des vorliegenden Falles einen annehmbaren und, soweit ersichtlich, ausreichenden Beleg für den Ursprung der Maschine darstellte, reichen diese Feststellungen wohl dafür aus, es dem vorlegenden Gericht zu erlauben, darüber zu entscheiden, ob die Angeklagten zu verurteilen sind und ob die Zölle erhoben werden können. Es erscheint mit anderen Worten nicht erforderlich, zu entscheiden, ob es für den belgischen Einführer einen Fall der höheren Gewalt darstellt, daß die österreichischen Behörden aufgrund ihrer Nachlässigkeit nicht die Richtigkeit der Angaben der erteilten Bescheinigung EUR. 1 feststellen können.

Da es jedoch möglich ist, daß sich das vorlegende Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen veranlaßt sieht, darüber zu entscheiden, ob das Verhalten der österreichischen Behörden einen Fall der höheren Gewalt darstellt, wie der Hof van Beroep festgestellt hat, werde ich zu dieser Frage Stellung nehmen.

26 Da das Protokoll Nr. 3 keine ausdrückliche Bestimmung über höhere Gewalt enthält, muß man sich, um diese Frage beantworten zu können, zunächst fragen, ob sich der belgische Einführer tatsächlich auf diesen Grundsatz berufen kann.

Der Gerichtshof hat niemals ausdrücklich anerkannt, daß die höhere Gewalt eines der allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts wäre, sondern es im Gegenteil in manchen Rechtssachen abgelehnt, höhere Gewalt ohne eine ausdrückliche Bestimmung hierüber anzunehmen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß selbst ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden kann, daß eine Klausel der höheren Gewalt vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klausel in gewissem Umfang als eine der konkreten Ausformungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann, der unbestreitbar zu den allgemeinen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. So hat der Gerichtshof anerkannt, daß selbst ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ein Wirtschaftsteilnehmer von bestimmten Verpflichtungen befreit werden durfte, wenn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen auf höhere Gewalt gleichzusetzenden Umständen beruhte und die Befreiung nicht gegen die wesentlichen Ziele der in Rede stehenden Bestimmung verstößt.

Ich meine, daß es im vorliegenden Fall möglich sein muß, eine solche stillschweigende Klausel höherer Gewalt anzuwenden. Das Ziel des Abkommens besteht darin, Erzeugnissen, die die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen, also ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in Österreich haben, eine Vorzugsbehandlung zukommen zu lassen. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 sollen die Grundlage für die praktische Durchführung dieses Zieles liefern. Meines Erachtens läuft es nicht dem Ziel, das diesen Bestimmungen zugrunde liegt, zuwider, wenn die Möglichkeit vorgesehen wird, wirklich falsche Entscheidungen durch die Anwendung einer Klausel der höheren Gewalt zu berichtigen.

27 Daher muß dazu Stellung genommen werden, ob die Voraussetzungen der höheren Gewalt in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind.

Die belgischen Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, daß sich der belgische Einführer nicht auf höhere Gewalt berufen könne, denn nicht nur der Ausführer, sondern auch der Einführer mußte im Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ... der Notwendigkeit Rechnung tragen, die den Ursprung der Ware bescheinigenden Belege zusammenzustellen. Aus diesem Grund gelangt die belgische Regierung zu dem Ergebnis, daß etwaige Schwierigkeiten oder ausweichende Antworten im Zeitpunkt der nachträglichen Prüfung nicht als objektive höhere Gewalt angesehen werden können und daß die beiden an dem ursprünglichen Handelsgeschäft Beteiligten ihre Nachweispflicht kennen müssen und sich von Anfang an die erforderlichen Belege beschaffen müssen, so daß das subjektive Element der höheren Gewalt hier nicht vorliegt. In ihrem Vorschlag für eine Antwort auf die dritten Frage führt die belgische Regierung aus, daß wegen dieser Verpflichtung der Beteiligten zum Besitz der erforderlichen Belege der Umstand, daß die Verwaltung infolge ihrer Nachlässigkeit (ob böswillig oder nicht) nicht in der Lage sei, den wirklichen Ursprung der Ware in diesem Zeitpunkt nachzuprüfen, für den Einführer im Einfuhrmitgliedstaat keinen Fall höherer Gewalt darstelle. In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung ausgeführt, daß die Parteien eine gemeinsame Nachweispflicht gegenüber den Zollbehörden treffe, sie hat jedoch erklärt, daß dieses Beweismaterial üblicherweise von dem österreichischen Ausführer kommen muß, daß jedoch ... der belgische Einführer die Einfuhrabgaben entrichten muß. Daher haben sie auf geschäftlicher Ebene ein gemeinsames Interesse am Nachweis.

28 Die Kommission hat mit Unterstützung der Angeklagten des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt: Keine Bestimmung des Protokolls Nr. 3 weist dem Einführer eine Rolle bei der Feststellung und der Prüfung des Ursprungs der Waren zu. Die Verantwortung hierfür trifft den Ausführer, der über die erforderlichen Belege verfügen muß ..., sowie die Zollbehörden des Ausruhrstaats ... Es ist nicht ausgeschlossen, daß die belgische Verwaltung dies aus den Augen verloren hat, als sie sich dafür entschied, gegen den Einführer und bestimmte Personen, die in einer Geschäftsbeziehung zu ihm standen, ein Straf- und Zivilverfahren einzuleiten.

29 Ich meine, daß man sich dem Standpunkt der Kommission anschließen muß, wonach aus den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 keine Verpflichtung für den Einführer hergeleitet werden kann, selbst im Besitz der erforderlichen Belege zu sein oder die Möglichkeit zu haben, sich diese zu beschaffen. Ich denke, daß die durch das Protokoll Nr. 3 eingeführte Verpflichtung, im Besitz von Belegen für den Ursprung der Ware zu sein, nur dem Ausführer und den Zollbehörden des Ausfuhrstaats obliegt.

Die belgische Regierung stützt ihr Vorbringen zur Nachweispflicht des Einführcrs auf Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3, der wie folgt lautet: Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren ... gestellt werden. Diese Zollbehörden ... können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführcrs ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Diese Bestimmung ändert jedoch nichts daran, daß, wie die Kommission hervorgehoben hat, den Ausführcr die Verpflichtung nach dem Protokoll trifft, die Belege für den Ursprung der Ware vorzulegen. Ich sehe daher keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Erklärung des Einführcrs mit dem angeführten Inhalt bedeutete, daß der Einführer diese Verpflichtung übernimmt. Die belgische Regierung hat sich auf keine anderen Bestimmungen bezogen, die den Schluß auf das Vorhandensein einer Nachweispflicht des Einführcrs erlaubten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob der Einführer eine tatsächliche Verpflichtung hat, nicht mit seinem natürlichen Interesse daran verwechselt werden darf, die erforderlichen Belege vorlegen zu können. Der Einführer muß sich natürlich dessen bewußt sein, daß er ein Risiko eingeht, wenn er einen Vertrag mit einem Ausführer schließt, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob sich dieser im Besitz von Belegen befindet, die den Ursprung der Ware bescheinigen. Kann der Ausführer unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll Nr. 3 die erforderlichen Belege nicht vorlegen, so muß der Einführcr die Folgen dieses Umstands in Form der Entrichtung von Zöllen tragen.

30 Ferner ist zu der Frage Stellung zu nehmen, inwiefern die Tatsache, daß der Ausführer wegen des Verhaltens der österreichischen Behörden nicht die Möglichkeit hatte, bei der nachträglichen Prüfung seine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen für den Ursprung der Maschine zu erfüllen, unter den gegebenen Umständen einen Fall von höherer Gewalt für den belgischen Einführer darstellen kann.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, daß unter höherer Gewalt ... ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluß hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Maßnahmen von Behörden je nach den Umständen einen Fall höherer Gewalt darstellen.

In seinem Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-50/92 (Molkerei-Zentrale Süd) hat der Gerichtshof in den Randnummern 12 und 13 folgendes erklärt:

Nimmt die Verwaltung eines Mitgliedstaats die Überprüfung der Verarbeitung der Butter und die Rücksendung des Kontrollexemplars an die Behörden des Ursprungsstaats mit Verzögerung vor, so ist dies ein Ereignis, auf das der Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluß hat, da er keine Möglichkeit hat, auf die Vornahme dieser Handlungen einzuwirken.

...

Die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Ereignisse, die für den Wirtschaftsteilnehmer nachteilige Folgen ausgelöst haben, ist nachgewiesen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer Regelung über die Verwaltung der Agrarmärkte durch das Verhalten einer Verwaltung, deren Dienste er zwangsläufig in Anspruch nehmen muß, daran gehindert wird, seinen Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung nachzukommen.

Bekanntlich hat der Hof van Beroep Gent in seinem Urteil festgestellt, daß die österreichischen Behörden im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung zur Durchführung einer nachträglichen Prüfung nicht erfüllt und zudem falsche und irreführende Auskünfte erteilt hätten. Darin liegt meines Erachtens ein ungewöhnliches und vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängiges Ereignis.

Zu der Frage, ob der belgische Einführer die hinreichende Sorgfalt angewandt hat, meine ich beim Stand der mir vorliegenden Informationen, daß ihm nichts vorgeworfen werden kann. Bekanntlich haben die Angeklagten bereits im Zusammenhang mit ihren Anhörungen durch die belgischen Zollbehörden Verbindung mit dem österreichischen Ausführer aufgenommen, um sich zu erkundigen, was geschehen war. Ich meine, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, über diese Frage endgültig zu entscheiden.

Anträge

Angesichts der vorausgehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die erste und die zweite Frage

Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung der Richtigkeit einer Bescheinigung EUR. 1, die die Zollbehörden des Ausfuhrstaats gemäß Artikel 17 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich (ABl. 1984, L 323, S. 1) durchgeführt haben, zeigt, daß der Ursprung einer Ware nicht bestimmt werden kann, ist die Bescheinigung EUR. 1 zu Unrecht ausgestellt worden, so daß der im Abkommen vorgesehene Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist. In diesem Fall müssen die Zollbehörden des Einfuhrstaats anschließend die Zahlung des bei der Einfuhr nicht entrichteten Zolls verlangen.

Selbst wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats, die um die Durchführung der nachträglichen Prüfung ersucht worden sind, den Zollbehörden des Einfuhrstaats mitteilen, daß es nicht möglich sei, den Nachweis für den tatsächlichen Ursprung der in Rede stehenden Ware zu erbringen, können sich die Zollbehörden des Einfuhrstaats dafür entscheiden, die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung für die Gewährung eines Präferenztarifs anzuwenden, wenn ihnen neue Belege vorgelegt worden sind, die die Richtigkeit des in der Bescheinigung EUR. 1 angegebenen Ursprungs beweisen können.

Bei Waren, die aus dem Ursprungsland zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, zu dem das genannte Abkommen noch nicht in Kraft getreten war, und für die daher keine zuvor erteilte Bescheinigung EUR. 1 im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt werden kann, kann eine von dem ursprünglichen Ausführer ausgestellte Rechnung unter bestimmten Umständen ein hinreichenden Nachweis für den Ursprung der Ware darstellen.

Die dritte Frage

Wenn es auf einen Fehler oder eine Nachlässigkeit der Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurückgeht, daß die Belege für den Ursprung der Ware vom Ausführer bei der nachträglichen Prüfung nicht vorgelegt worden sind, stellt dies für den Einführcr einen Fall von höherer Gewalt dar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Einführer trotz aller aufgewandter Sorgfalt die Folgen des Fehlers oder der Nachlässigkeit der Behörden nicht abwenden konnte.