Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1993 – C-72/92
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:195
Schlussanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 18. Mai 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof ein weiteres Mal ersucht worden, sich zu einem System parafiskalischer Abgaben zu äußern, mit dem staatliche Beihilfen finanziert werden sollen. Die im Streit stehende deutsche Abgabe wird u. a. auf geschlachtetes Schweinefleisch erhoben, wenn dieses der Fleischbeschau zugeführt wird. Sie wird gleichermaßen und nach den gleichen Anwendungsmodalitäten auf Fleisch inländischen Ursprungs wie auf aus anderen Mitgliedstaaten stammendes Fleisch erhoben. Die Abgabe ist kraft Gesetzes für einen Fonds bestimmt, der das Abgabenaufkommen zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen für Erzeugnisse der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendet.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Scharbatke, betreibt ein Fleischhandelsunternehmen. Sie führte Schweinefleisch nach Deutschland ein und hatte demgemäß die entsprechende Abgabe zu zahlen. Aus den Akten ergibt sich, daß dieses Fleisch aus den Niederlanden eingeführt wurde, wo eine Abgabe erhoben worden war, die der in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen entspricht.
Die Firma Scharbatke widersetzte sich der Zahlung der deutschen Abgabe und machte dabei einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht geltend. Das angerufene Gericht hat daraufhin den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof um Auslegung der Artikel 9 ff., 95 und 92 ff. EWG-Vertrag ersucht.
Zur Auslegung der steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrags
2. Die einschlägigen Kriterien für die Anwendung der steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrags auf Regelungen parafiskalischer Abgaben wie die, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, sind vom Gerichtshof abschließend festgelegt worden. In diesem Punkt stimmen die Ansichten der Parteien auch völlig überein.
Zusammengefaßt hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:
a) Bei der Beurteilung einer Abgabe im Hinblick auf die steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrags (Artikel 9 f. und Artikel 95) ist der Bestimmungszweck ihres Aufkommens zu berücksichtigen.
b) Ist die Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu finanzieren, die speziell dem mit der Abgabe belegten einheimischen Erzeugnis zugute kommen, so ist festzustellen, daß dieses Erzeugnis einen Ausgleich für die steuerliche Belastung erhält, während im Gegensatz dazu ein entsprechendes eingeführtes Erzeugnis, das keinen Vorteil und keine Gegenleistung erhält, die Belastung durch die Abgabe in vollem Umfang zu tragen hat.
c) Ist der Ausgleich vollständig, so belastet die Abgabe nur die Einfuhren und stellt mithin eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 f. EWG-Vertrag dar.
d) Handelt es sich um einen teilweisen Ausgleich, so verringert sich jedenfalls die steuerliche Belastung für das einheimische Erzeugnis, so daß eine Diskriminierung gegenüber dem entsprechenden eingeführten Erzeugnis vorliegt, die mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
Wegen der Beantwortung der Frage, ob es sich um einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich handelt, kann ich nur auf meine Schlußanträge in den Rechtssachen Lornoy und Compagnie Commerciale de l'Ouest verweisen, in denen ich ausgeführt habe, daß eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, bei der unter Zugrundelegung eines aussagefähigen Zeitraums die Summe der auf die einheimische Erzeugung erhobenen Abgaben mit der Summe der von den einheimischen Erzeugern in Form öffentlicher Beihilfen erhaltenen Vorteile zu vergleichen ist. Dagegen ist es Sache des nationalen Gerichts, die entsprechenden Feststellungen zu treffen und zu bewerten, die sich normalerweise aus den Büchern und sonstigen Unterlagen über die Verwaltung der Einrichtungen ergeben müßten, die — wie der Fonds in der Rechtssache, um die es hier geht — das Abgabenaufkommen erhalten und die Erträge daraus zur Gewährung von Beihilfen an die abgabepflichtigen einheimischen Wirtschaftsteilnehmer verwenden.
3. Was den vorliegenden Fall angeht, so ist festzustellen, daß die deutsche Regierung nachdrücklich bestritten hat, daß die streitige Abgabe zur Finanzierung von Beihilfen allein zugunsten der einheimischen Fleischerzeuger verwendet werde. Sie hat nämlich dargelegt, die Tätigkeit des Fonds bestehe in der Durchführung von Werbekampagnen, mit denen ausschließlich der Verbrauch von Endnahrungsmitteln aus Fleisch gefördert werden solle. Daher wirke sich diese Werbung auf die Einfuhren der Roherzeugnisse überhaupt nicht aus. Die Erhöhung der Nachfrage nach den Endprodukten äußere sich nämlich in einer Erhöhung des Gesamtabsatzes sowohl für Fleisch einheimischen Ursprungs als auch für eingeführtes Fleisch. Unter diesen Umständen ergebe sich daher, daß die oben angeführte Rechtsprechung gänzlich unanwendbar sei, da die vom Fonds gewährte Beihilfe nicht zu einem spezifischen Vorteil für das mit der Abgabe belegte einheimische Erzeugnis führe, sondern vielmehr eine Stimulanzwirkung habe, durch die in gleicher Weise Fleisch einheimischen Ursprungs wie eingeführtes Fleisch gefördert werde.
Es ist klar, daß dieser Punkt für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebende Bedeutung hat. Es handelt sich jedoch um eine rein tatsächliche Frage, über die das vorlegende Gericht unter Anwendung der Kriterien zu entscheiden hat, die sich aus der oben in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung ergeben. Das vorlegende Gericht hat insbesondere bei der Feststellung des Verwendungszwecks der streitigen Abgabe zu prüfen, ob diese wirklich — wie die deutsche Regierung vorträgt — zur Finanzierung der Förderung allein der Endprodukte (aus Fleisch) verwendet wird und sich somit auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Fleisch nicht auswirkt oder ob sie (auch) dazu bestimmt ist, Beihilfen zu finanzieren, die speziell den deutschen Fleischerzeugern zugute kommen; in diesem Fall wird es zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Abgabe ein Einfuhrhindernis darstellt und mithin gegen die steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrags verstößt.
4. Hierzu noch ein letzter Gesichtspunkt. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob nicht wegen des besonderen Umstands, daß das von der Firma Scharbatke eingeführte Fleisch, bevor es der streitigen deutschen Abgabe unterworfen wurde, bereits im Ausfuhrland, den Niederlanden, mit einer entsprechenden Abgabe belegt worden war, ein Verstoß gegen Artikel 95 vorliegen könnte. Anders gesagt, das Gericht möchte unter Hinweis auf die vom Gerichtshof im Urteil Schul im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer aufgestellten Grundsätze wissen, ob die Behörden des Einfuhrlands bei der Anwendung ihrer eigenen Steuervorschriften auf die eingeführten Erzeugnisse nicht die Abgaben gleicher Art berücksichtigen müssen, die bereits im Ausfuhrland auf die betreffenden Erzeugnisse erhoben worden sind.
Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Die vom Gerichtshof im Urteil Schul entwickelten Grundsätze beziehen sich nämlich auf eine Abgabe — die Mehrwertsteuer , die ganz besondere Merkmale aufweist, da es sich hierbei um eine Steuer handelt, die von einer organischen Gesamtheit von Harmonisierungsbestimmungen getragen wird, die ihre Voraussetzungen, die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und die Erhebung regeln. Die vom Gerichtshof im angeführten Urteil bejahte Verpflichtung des Einfuhrstaats, unter bestimmten Voraussetzungen die bereits im Ausfuhrstaat gezahlte Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, scheint daher nicht auf andere, ganz unterschiedliche Fälle übertragbar zu sein.
Folglich ist in Fällen, in denen es sich um Abgaben handelt, die auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert sind, die Vereinbarkeit der einzelnen nationalen Abgaben mit Artikel 95 gesondert zu beurteilen, ohne die etwaigen behindernden Wirkungen auf die Einfuhr zu berücksichtigen, die sich aus dem Zusammentreffen der betreffenden Abgabe mit anderen, mehr oder weniger gleichartigen Abgaben, die in anderen Mitgliedstaaten erhoben werden, ergeben können. Diese Auffassung wird im übrigen dadurch bestätigt, daß der EWG-Vertrag in Artikel 96 ein spezielles Instrument zur Beseitigung eines solchen Hindernisses vorgesehen hat, wonach die Mitgliedstaaten bei ausgeführten Erzeugnissen eine Rückvergütung für erhobene inländische Abgaben gewähren können; diese Vorschrift zielt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Besteuerung (ausschließlich) im Bestimmungsland gerade darauf ab, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Wirkung der indirekten Steuern, die auf Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr erhoben worden sind, durch Erstattung aufzuheben.
Zur Auslegung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen
5. Der Gerichtshof hat mehrmals die Kriterien für die Anwendung der Artikel 92 ff. auf Systeme parafiskalischer Abgaben präzisiert, die dazu bestimmt sind, die Gewährung von Beihilfen zugunsten der einheimischen Erzeugnisse zu finanzieren, auf die die Abgabe erhoben wird.
Insoweit möchte ich nur darauf hinweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Lornoy bekräftigt hat, daß
eine solche parafiskalische Abgabe ... je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen [kann], wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfüllt sind, wobei für eine solche Beurteilung nach dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren die Kommission zuständig ist. Insoweit sind auch die Befugnisse des nationalen Gerichts in dem Fall zu berücksichtigen, daß der betreffende Mitgliedstaat bei der Einführung der Abgabe seine Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hat, sowie in dem Fall, daß durch eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag die Unvereinbarkeit der Erhebung der Abgabe als Form der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden ist.
Meines Erachtens kann die gleiche Antwort auch in dieser Rechtssache erteilt werden, wobei allerdings im vorliegenden Fall feststeht, daß von der streitigen Abgabe ordnungsgemäß Mitteilung gemacht wurde — so daß ein Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 nicht vorliegt — und daß die Kommission außerdem zu dem in dieser Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt keine Entscheidung erlassen hatte, in der sie die fragliche Abgabe als Form der Finanzierung eines Abgabensystems für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hätte. Die Kommission hat sich nämlich — wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat — darauf beschränkt, das Gesetz über den deutschen Fonds im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Beihilfenregelung zu beurteilen, und sie ist dabei zu dem Schluß gelangt, daß unter diesem Gesichtspunkt das geprüfte Gesetz zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war. Ich meine daher, daß im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, daß die Gemeinschaftsregelung über staatliche Beihilfen der Erhebung einer zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmten parafiskalischen Abgabe nicht entgegensteht, wenn sich zeigt, daß die nationalen Behörden der Kommission von dieser Beihilfe und der zu ihrer Finanzierung bestimmten Abgabe Mitteilung gemacht hatten und daß die Kommission keine Entscheidung erlassen hat, mit der sie die Abgabe als Form der Finanzierung der Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat.
Schlußfolgerungen
6. In Anbetracht dieser Erwägungen kann dem vorlegenden Gericht meiner Ansicht nach folgende Antwort gegeben werden:
1) Die Vereinbarkeit einer parafiskalischen Abgabe wie der, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, mit den steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrags ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks des Aufkommens dieser Abgabe zu beurteilen. Ist dieses dazu bestimmt, Tätigkeiten zu finanzieren, die den mit der Abgabe belegten einheimischen Erzeugnissen speziell zugute kommen, so daß die auf diesen Erzeugnissen wegen der Erhebung der Abgaben ruhende Belastung vollständig ausgeglichen wird, so ist diese Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne, der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag zu qualifizieren. Ist das Aufkommen dagegen dazu bestimmt, Tätigkeiten zu finanzieren, die dem mit der Abgabe belegten einheimischen Erzeugnis zwar speziell zugute kommen, jedoch die auf den einheimischen Erzeugnissen wegen der Erhebung der Abgabe ruhende Belastung nur zum Teil ausgleichen, so ist diese Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag zu qualifizieren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die wirtschaftlichen Vorteile, die zugunsten der mit der Abgabe belegten einheimischen Erzeugung gewährt werden, die auf dieser ruhende steuerliche Belastung vollständig oder nur zum Teil ausgleichen.
2) Der bloße Umstand, daß ein eingeführtes Erzeugnis im Einfuhrland einer Abgabe unterworfen wird, die einer anderen, bereits im Ausfuhrland auf dieses Erzeugnis erhobenen Abgabe entspricht, macht als solcher die im Einfuhrland erhobene Abgabe nicht mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar.
3) Die Gemeinschaftsregelung über staatliche Beihilfen steht der Erhebung einer zur Finanzierung einer Beihilfe bestimmten parafiskalischen Abgabe nicht entgegen, wenn sich zeigt, daß die nationalen Behörden der Kommission von der Beihilfe und der zu ihrer Finanzierung bestimmten Abgabe Mitteilung gemacht hatten und daß die Kommission keine Entscheidung erlassen hat, mit der sie die Abgabe als Form der Finanzierung der Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat.