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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.05.1993 – C-120/92
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:199
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 19. Mai 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg, mit dem dieses eine Entscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 erstrebt. Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68. Sie wurde geändert mit der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989. Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, Friedrich Schultz, und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Hauptzollamt Heilbronn.
2 Zur Regulierung des Wachstums der Milcherzeugung wurde mit Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine zusätzliche Abgabe eingeführt, die bei den Erzeugern oder den Käufern von Kuhmilch erhoben wird. Die Abgabe ist für die gelieferten Milchmengen oder die Mengen anderer Milcherzeugnisse zu zahlen, die im betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Zwar regelt der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März 1984, welche Referenzmengen zu berücksichtigen sind, aber er überläßt es der Kommission, zur Feststellung der gelieferten oder gekauften Milchmengen, die als repräsentativ angesehenen Eigenschaften der Milch, insbesondere ihren Fettgehalt, festzulegen.
3 Auf dieser Grundlage hat die Kommission den vom Finanzgericht beanstandeten Artikel 12 der Verordnung Nr. 1546/88 erlassen, der mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1033/89 geändert wurde. Artikel 12 Absatz 1 bestimmt unter anderem:
Als repräsentativ im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gelten diejenigen Eigenschaften der Milch, die bei der im zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe gelieferten Milch festgestellt wurden.
Jedoch
...
kann der Mitgliedstaat auf Antrag eines Erzeugers, dessen Milchlieferungen in dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum unterbrochen wurde[n] oder bei dem sich der Fettgehalt der gelieferten Milch in diesem Zeitraum verringert hat, genehmigen, daß der im ersten Anwendungszekraum der Zusatzabgabe festgestellte durchschnittliche Fettgehalt als repräsentativ gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung der genannten Bestimmungen treffen;
... (Hervorhebungen von mir).
Das Finanzgericht und die Parteien sind sich darüber einig, daß der erste Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1985, und der zweite Anwendungszeitraum vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1986 ging.
4 Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß im Viehbestand des klagenden Milcherzeugers in den Jahren 1981 bis 1984 mehrfach Krankheiten auftraten, so daß ein Großteil der Kühe durch Jungtiere ersetzt werden mußte. Infolge des sehr starken Einsatzes von Jungkühen sank der durchschnittliche Fettgehalt der Milch gravierend ab. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts normalisierte sich der Fettgehalt erst wieder nach dem Zeitraum 1985/86.
Gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde im Abrechnungszeitraum 1989/90 eine Zusatzabgabe von 5529 DM gegen den Kläger festgesetzt. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts ist diese Zusatzabgabe — im übrigen wie entsprechende von ihm bei vorhergehenden Abrechnungen zu entrichtende Abgaben — eine unmittelbare Folge des außergewöhnlich niedrigen durchschnittlichen Fettgehalts im Zeitraum 1985/86 und damit der außergewöhnlich hohen Tierverluste in den Jahren 1981 bis 1984.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht Klage. Er macht geltend, anstelle des niedrigen durchschnittlichen Fettgehalts im Zeitraum 1985/86 sei der durchschnittliche Fettgehalt des Zeitraums 1989/90 zu berücksichtigen, so daß eine Zusatzabgabe nicht zu entrichten sei.
5 Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Erstens fragt es, ob die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89
ungültig oder dahin auszulegen sind, daß der Mitgliedstaat vorsehen kann, ausnahmsweise den Fettgehalt desjenigen Anwendungszeitraums als repräsentativ zu bezeichnen, in dem der durchschnittliche Fettgehalt der gelieferten Milch
a) letztmals nicht verringert war oder — falls dies nicht möglich ist —
b) erstmals nach dem zweiten Anwendungszeitraum der Zusatzabgabe nicht mehr verringert war?
Die zweite Vorlagefrage lautet:
Falls Frage 1 verneint wird: Sind die Bestimmungen in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der vorgenannten Verordnung ungültig, soweit sie den prinzipiell maßgeblichen Anwendungszeitraum (1985/86) nicht wechseln?
6 Da sich die beiden Fragen teilweise überschneiden, möchte ich diese Schlußanträge im weiteren wie folgt einteilen. Zunächst (Nr. 7) werde ich der Frage nachgehen, ob sich die fraglichen Bestimmungen in dem vom Finanzgericht in der ersten Vorlagefrage angegebenen Sinn auslegen lassen. Anschließend (Nrn. 8 ff.) werde ich in Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage die Gültigkeit von Artikel 12 Absätze 1 und 2 prüfen.
7 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das Finanzgericht wissen, ob die streitigen Bestimmungen in einem für den Kläger günstigen Sinn ausgelegt werden können. Hierauf brauche ich nur kurz einzugehen. Der _ Wortlaut von Artikel 12 Absatz 1 ist meines Erachtens eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich.
Tatsächlich enthält, wie das Finanzgericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses zu Recht anmerkt, Artikel 12 Absatz 1 lediglich eine sogenannte Härteregelung (also eine Regelung zur Verhinderung unbilliger Folgen einer uneingeschränkten Anwendung der Zusatzabgabe). Diese in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich, enthaltene und (in Nr. 3) bereits erwähnte Regelung kann allerdings dem Kläger nicht helfen und ist daher nach Auffassung des Finanzgerichts unzulänglich:
Diese Härteregelung nützt einem Erzeuger nichts, dessen Milch nicht nur im Regelzeitraum 1985/86, sondern auch im Ausnahmezeitraum 1984/85 einen mindestens ebenso verringerten Fettgehalt aufwies. In dieser Situation befindet sich der Kläger ... Der Senat neigt zu der Auffassung, daß eine Härteregelung im Rahmen des Artikels 12 Durchführungsverordnung prinzipiell geboten ist, daß aber die in Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Regelung (Rückgriff auf den höheren durchschnittlichen Fettgehalt 1984/85) aus den vorgenannten Gründen sachwidrig unzulänglich ist.
Diese vom Finanzgericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit der Härteregelung des Artikels 12 Absatz 1 werfen zwar die im folgenden behandelte Frage der Gültigkeit dieser Regelung auf, können aber nicht deren Auslegung contra legem rechtfertigen. Daß weder die Parteien noch das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Inhalts oder der Tragweite von Artikel 12 Absatz 1 geäußert haben, bestärkt mich im übrigen in der Überzeugung, daß die Bestimmung wegen ihrer Klarheit einer Auslegung nicht zugänglich ist und folglich für eine Auslegung im Sinne der ersten Vorlagefrage kein Raum besteht.
8 Das bringt mich zur zweiten Frage, der Gültigkeitsfrage. Das Finanzgericht hält Artikel 12 in der geltenden Fassung für unangemessen streng gegenüber Erzeugern von Milch, deren durchschnittlicher Fettgehalt aufgrund unvorhergesehener Umstände sowohl im Zeitraum 1984/85 als auch im Zeitraum 1985/86 verringert war. Diese Erzeuger würden nämlich im Vergleich zu anderen Milcherzeugern, die im Rcgelzcitraum 1985/86 keine Verringerung des Fettgehalts der Milch hinnehmen mußten, ... ohne erkennbaren sachlichen Grund Jahr für Jahr schlechter gestellt.
Das Finanzgericht weist auch darauf hin, daß eine derartige willkürliche Benachteiligung einer bestimmten Erzeugergruppe früher nicht im gleichen Maße bestanden habe. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 bestimmte nämlich:
Im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gelten die im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum bei der gelieferten oder gekauften Milch festgestellten Eigenschaften als repräsentativ.
Aufgrund einer derartigen Regelung wechselnder Bezugszeiträume fielen negative Auswirkungen einer unvorhergesehenen Verringerung des durchschnittlichen Fettgehalts der Milch allmählich automatisch weg. Ab 1. Oktober 1986 wurde die Regelung jedoch durch das heutige System ersetzt, das die Bezugszeiträumc 1985/86 und ersatzweise 1984/85 als feste Bezugszeiträume anwendet. Die Kommission führte seinerzeit zur Begründung der Änderung aus, daß es die Festlegung eines bestimmten Bezugszeitraums ermöglich[t] ..., das Ziel der Zusatzabgabenrcgclung, nämlich die Regulierung der Milcherzeugung, besser zu erreichen. Das Finanzgericht hat Zweifel, ob das angestrebte Ziel die ergriffene Maßnahme rechtfertigt.
9 Zweifellos belastet nämlich die geltende Regelung fester Bezugszeiträume Milcherzeuger wie den Kläger, deren Produktion in den Zeiträumen 1984/85 und 1985/86 unerwartet einen besonders niedrigen durchschnittlichen Fettgehalt aufwies, besonders schwer.
Fraglich ist jedoch, ob dies ausreicht, um auf die Ungültigkeit dieser Regelung zu schließen. Hinweise für eine Beantwortung dieser Frage finden sich in drei früheren Urteilen des Gerichtshofes in Milchsachen. Wie im vorliegenden Fall ging es auch in diesen Urteilen um die Gültigkeit der Heranziehung fester Bezugszeiträume für die Bestimmung der Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68. Der einzige Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache besteht darin, daß die erwähnten Urteile nicht die Feststellung des durchschnittlichen Fettgehalts der erzeugten Milch betrafen, sondern die Feststellung der nach der Verordnung Nr. 857/84 von der Zusatzabgabe freigestellten Referenzmengen.
10 Eine kurze Besprechung der Bestimmungen, um die es in diesen Urteilen ging, erscheint mir angebracht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 entspricht die in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 genannte Referenzmenge grundsätzlich der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde, zuzüglich 1 %. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten jedoch auch beschließen, die Kalenderjahre 1982 und 1983 als festen Bezugszeitraum heranzuziehen. Die Artikel 3, 4 und 4a der Verordnung Nr. 857/84 sehen für bestimmte Ausnahmesituationen Abweichungen von diesen Regeln vor. Artikel 3 Nr. 3 Absatz 1 lautet:
3. Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem nach Artikel 2 gewählten Referenzjahr von außergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind, können auf Antrag erwirken, daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 berücksichtigt wird.
Artikel 3 Nr. 3 Absatz 2 zählt einige Situationen auf, die die Anwendung von Unterabsatz 1 rechtfertigen können. Eine Viehseuche, die den gesamten Milchviehbestand oder einen Teil dieses Milchviehbestands betroffen hat, ist eine dieser Situationen.
11 Im Urteil Erpelding vom 17. Mai 1988 ging es um einen Milcherzeuger, dessen Viehbestand im Zeitraum von 1980 bis 1985 mehrfach von Krankheiten betroffen war. Die Vorlagefrage des luxemburgischen Conseil d'Etat, ob unter diesen Umständen aus Gründen der Billigkeit und Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern die Erzeugung eines vor 1981 liegenden Jahres oder eine theoretische Erzeugung berücksichtigt werden könne, hat der Gerichtshof verneint. Wegen der besonderen Bedeutung der Ausführungen des Gerichtshofes für die vorliegende Rechtssache möchte ich relativ ausführlich aus diesem Urteil zitieren.
In dem Urteil stellt der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in den Zusammenhang der strukturellen Milchüberschüsse und führt dann aus:
Struktur und Ziel der vorliegend erörterten Regelung lassen erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt. Da keine dieser Bestimmungen den Erzeugern die Möglichkeit einräumt, die Berücksichtigung ihrer Milchlieferungen außerhalb des Zeitraums 1981 — 1983 zu erwirken, ist eine solche Möglichkeit als ausgeschlossen anzusehen, und zwar selbst für den Fall, daß die Betroffenen für diesen gesamten Zeitraum keine repräsentative Erzeugung aufzuweisen haben (Randnr. 18, Hervorhebungen von mir).
Dieser Auslegung läßt sich nicht entgegenhalten, sie sei... mit den sich aus dem Begriff der höheren Gewalt ergebenden Erfordernissen unvereinbar... Zwar kann der Eintritt eines Falls von höherer Gewalt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes dazu führen, daß dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Folgen erspart bleiben, die die einschlägigen Rechtsvorschriften daran knüpfen, daß ein Tatbestand nicht verwirklicht oder eine Verpflichtung nicht eingehalten wurde; er kann jedoch diesem Wirtschaftsteilnchmer keinesfalls ein Recht verleihen, daß in jener Regelung nicht vorgesehen ist (Randnr. 20).
Ferner verwirft der Gerichtshof auch Erpeldings Argumentation, daß die fraglichen Vorschriften ungültig seien, da sie gegen die Ziele der Agrarpolitik sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstießen. Er führt hierzu unter anderem aus:
Was weiterhin den Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, so verfügt der Gesetzgeber der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in bezug auf Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen, wenn er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie dies auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist. Die besonderen Umstände, von denen im Vorlageurteil die Rede ist, gestatten nicht die Feststellung, daß die Grenzen dieses Ermessens im vorliegenden Fall überschritten worden wären (Randnr. 27).
Wenn der Gesetzgeber der Gemeinschaft nämlich den Erzeugern, deren Milchproduktion während des vom betroffenen Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses erheblich gesunken ist, das Recht zuerkennt, ein anderes Referenzjahr zu wählen, diese Wahlmöglichkeit jedoch auf die Jahre innerhalb des Zeitraums 1981 — 1983 beschränkt, so hat er damit der besonderen Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer gebührend Rechnung getragen und zugleich die zwingenden Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit des Systems der zusätzlichen Abgabe beachtet. Im übrigen hat er den Mitgliedstaaten gestattet, Erzeugern, die sich in einer besonderen Lage befinden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht genutzte Referenzmengen neu zuzuteilen. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe dadurch, daß er nicht alle denkbaren ... Sonderfälle berücksichtigt habe, den Wirtschaftsteilnehmern Belastungen auferlegt, die in einem Mißverhältnis zu den angestrebten Zielen stünden (Randnr. 28, Hervorhebungen von mir).
Im vorliegenden Fall ergibt sich die unterschiedliche Behandlung, die der Kläger des Ausgangsverfahrens rügt, daraus, daß die streitige Regelung... Erzeuger..., deren Milchproduktion während des gesamten Zeitraums 1981 — 1983 erheblich zurückgegangen ist, ... stärker belastet als diejenigen, die für diesen Zeitraum eine repräsentative Produktion aufweisen können. Ein solches Ergebnis ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die zusätzliche Abgabe die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann infolgedessen nicht als diskriminierend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden (Randnr. 30, Hervorhebungen von mir).
12 Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof später mit dem Urteil Leukhardt vom 27. Juni 1989 bestätigt, das eine hinsichtlich des Sachverhalts nahezu gleich gelagerte Rechtssache betrifft. Der Gerichtshof wiederholt seine im Urteil Erpelding gemachten Ausführungen und ergänzt sie — wiederum auf die Erwägung gestützt, daß dem Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik ein weites Ermessen zukomme — dahin, daß die fraglichen Vorschriften nicht gegen das Eigentumsrecht, das Recht auf freie Berufsausübung, den Grundsatz der Rechtssicherheit oder den des Vertrauensschutzes verstießen.
13 Es erscheint mir naheliegend, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Auch in diesem Fall enthält nämlich die fragliche Regelung eine erschöpfende Aufzählung, diesmal der als repräsentativ anzusehenden Eigenschaften der Milch, mit genauen Regeln für die Feststellung dieser Eigenschaften. Da diese Regelung die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Fettgehalten außerhalb des Zeitraums 1984 — 1986 nicht vorsieht, muß uneingeschränkt davon ausgegangen werden, daß diese Möglichkeit nicht für Erzeuger besteht, die während des gesamten Zeitraums keine repräsentative Erzeugung aufzuweisen hatten. Sich hieraus etwa ergebende Härten finden — auch hier im Interesse der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über die zusätzliche Abgabe — ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die Zahl der als Referenzjahr in Betracht kommenden Jahre zu beschränken.
14 Gegen die von mir vertretene entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zu den freigestellten Referenzmengen auf den vorliegenden Fall könnte man einwenden, die in den Urteilen Erpelding und Leukhardt in Rede stehenden Vorschriften berücksichtigten die Interessen der geschädigten Milcherzeuger stärker als die hier fraglichen Vorschriften. Mich kann dieses Argument nicht überzeugen.
Zwar läßt eben dieser Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen drei festen Bezugszeiträumen (den Kalenderjahren 1981, 1982 oder 1983), während Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 nur zwei feste Bezugszeiträume vorsieht (die Anwendungszeiträume 1984/85 und 1985/86). Auch läßt sich nicht leugnen, daß die Liste der Härteklauseln in der Verordnung Nr. 857/84 länger ist. Sie umfaßt unter anderem den erwähnten Artikel 4a, nach dem die Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums die nicht genutzten Referenzmengen von Erzeugern und Käufern anderen Marktteilnehmern zuerkennen können.
Die Härteregelung des Artikels 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung Nr. 1546/88 ist allerdings nicht in jeder Hinsicht enger als Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84. Zu Recht weist die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen darauf hin, daß Artikel 3 Nr. 3 im Gegensatz zu Artikel 12 abschließend regele, welche besonderen Fälle die Mitgliedstaaten berücksichtigen könnten.
15 Im Kern geht es hier erneut um Art und Umfang der richterlichen Überprüfung einer vom Gesetzgeber im Rahmen eines weiten Ermessens vorgenommenen Interessenabwägung. Statt sich von seiner eigenen Werteskala leiten zu lassen, muß der Richter dabei untersuchen, ob der Gesetzgeber die fraglichen Interessen in offensichtlich sachwidriger Weise gegeneinander abgewogen hat. Zwar hätte ich selbst möglicherweise den Interessen der betroffenen Milcherzeuger etwas mehr Gewicht beigemessen, z. B. durch die Wahl eines Systems wechselnder Bezugszeiträume, wie es früher bestand (vgl. Nr. 8), doch kann ich die im vorliegenden Fall vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung, auch angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nicht als offensichtlich sachwidrig bezeichnen. Ich sehe daher auch keinen Grund, die streitigen Vorschriften wegen Verstoßes gegen den Vcrhältnismäßigkeits- oder den Gleichheitsgrundsatz für ungültig zu erklären.
16 Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Finanzgerichts folgendermaßen zu beantworten:
1. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1033/88 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß für die Feststellung des als repräsentativ anzusehenden Fettgehalts ein anderer Anwendungszeitraum als der erste oder zweite Anwendungszeitraum für die Regelung über die Zusatzabgabe angewendet wird.
2. Die Prüfung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 unter Zugrundelegung der im Vorlagebeschluß angeführten Umstände hat keine Tatsachen oder Umstände ergeben, die die Gültigkeit der betroffenen Regelung beeinträchtigen können.