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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.1993 – C-154/92
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:213
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 25. Mai 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen legt Ihnen drei Vorlagefragen vor, von denen die erste dahin geht, ob eine Berechnungsweise der Altersrente, die als jährliche Grundlage bei Männern 1/45 der erhaltenen Bezüge und bei Frauen 1/40 heranzieht, wenn das Rentenalter einheitlich festgelegt ist, mit der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (nachstehend: Richtlinie), insbesondere mit deren Artikel 4, vereinbar ist. Das vorlegende Gericht stellt Ihnen sodann die Frage nach der unmittelbaren Wirkung des Absatzes 1 dieses Artikels und, falls die Frage zu bejahen ist, nach der für die Gruppe der benachteiligten Personen anzuwendenden Regelung.
2 Ich möchte den Sachverhalt sowie die belgische Regelung kurz wiedergeben und wegen einer eingehenderen Darstellung auf den Sitzungsbericht verweisen.
3 Herr van Cant wollte im Alter von 65 Jahren eine Altersrente beziehen. Er beantragte daher am 22. Juni 1990 beim Rijksdienst voor pensioenen (nachstehend: Rijksdienst) die Gewährung einer Altersrente vom 1. Juni 1991, d. h. vom ersten Tag des Monats nach Vollendung seines 65. Lebensjahres, an.
4 Der Rijksdienst setzte mit Entscheidung vom 26. Oktober 1990 eine jährliche Rente von 465334 BFR fest, die auf der Grundlage der 45 günstigsten Kalenderjahre seines Berufslebens berechnet war.
5 Herr van Cant legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein und rief das vorlegende Gericht mit der Begründung an, seine Rente habe wie die der weiblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage nicht der günstigsten 45, sondern der günstigsten 40 Jahre berechnet werden müssen.
6 Die innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften haben im Bereich der Altersrente kürzlich eine Änderung erfahren, so daß ich die beiden zuletzt geltenden Regelungen untersuchen werde. Die erste Regelung aufgrund der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, die bis zum 1. Januar 1991 galt, legte das normale Rentenalter für Männer auf 65 und für Frauen auf 60 Jahre fest. Diesem Unterschied entsprach eine Unterscheidung bezüglich der Höhe der Leistungen, die ausgehend von einem Bruch errechnet wurden, dessen Nenner bei Männern nicht höher als 45 und bei Frauen nicht höher als 40 sein konnte. Artikel 4 der Verordnung bestimmte hierzu:
Die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung durch den Berechtigten folgt, frühestens aber
1. a)entweder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Vollendung des 65. oder des 60. Lebensjahres folgt, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt...
Artikel 10 der Verordnung legte die Berechnungsmodalitäten wie folgt fest:
Der Anspruch auf Altersrente entsteht für jedes Kalenderjahr in Höhe eines Bruchteils des tatsächlichen/fiktiven/pauschalen Lohnes ..., der berücksichtigt wird bis zu
a) 75 % bei Arbeitnehmern, deren Ehegatte keine Berufstätigkeit mehr ausübt...,
b) 60 % bei allen anderen Arbeitnehmern...
Der Nenner darf jedoch bei Männern 45 und bei Frauen 40 nicht übersteigen.
7 Seit dem 1. Januar 1991 gestattet die neue Regelung aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 19901 allen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht, vom 60. Lebensjahr an in den Ruhestand zu treten. Artikel 2 des Gesetzes bestimmt nämlich:
Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung durch den Berechtigten folgt, frühestens aber am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt...
8 Die in dem früheren Artikel 10 der Königlichen Verordnung Nr. 50 festgelegte Berechnungsweise wurde indessen beibehalten. Insoweit bestimmt Artikel 3 des neuen Gesetzes:
... der Bruch, der jedem Kalenderjahr entspricht, trägt in seinem Zähler die Eins und in seinem Nenner, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder um eine Frau handelt, die Zahl 45 oder 40 ...
9 Die neue Vorschrift führt demnach die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bezüglich des Rentenalters ein, da lediglich eine Untergrenze festgelegt ist, läßt indessen die frühere Berechnungsregel mit einem Nenner von 45 bei Männern und von 40 bei Frauen weiter bestehen.
10 Dieser Gegensatz zwischen einem vereinheitlichten Alter und einer unterschiedlichen Berechnungsweise hat in Belgien zu zahlreichen Auseinandersetzungen geführt. So zeigten die parlamentarischen Erörterungen aus Anlaß des neuen Gesetzesentwurfs, daß sich der Rentenminister als Urheber des Entwurfs voll des Arguments bewußt war, daß bei Vereinheitlichung des Rentenalters für Männer und Frauen die Beibehaltung der früheren Modalitäten für die Berechnung der Leistungen die neue Vorschrift der Gefahr des Widerspruchs zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie aussetzte.
11 Angesichts des Gegensatzes zwischen einer verallgemeinerten Berechnung in Fünfundvierzigstel, die die Frauen benachteiligt hätte, und einer vereinheitlichten Berechnung in Vierzigstel, die das finanzielle Gleichgewicht der Rentensysteme gefährdet hätte, hat man sich für die Beibehaltung des Status quo entschieden.
12 Diese Fragen der Vereinbarkeit dieser nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sind Anlaß für mich, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie, nämlich die Artikel 4 und 7, kurz darzustellen.
13 In Artikel 4 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert. Er
beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:
...
die Berechnung der Leistungen ....
14 Artikel 7 behält zugunsten der Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, dieses Prinzip sofort anzuwenden, die Befugnis vor, folgendes vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen:
a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen ...
15 Vor jeder Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Regelung wie der in Rede stehenden hat das vorlegende Gericht zu ermitteln, ob die Regelung vollständig in den Rahmen des Artikels 3 der Richtlinie einzuordnen ist, und zum anderen, ob sich hieraus eine Diskriminierung zu Lasten der Männer ergibt.
16 Zum ersten Punkt haben Sie festgestellt, daß
... unmittelbar durch Gesetz geregelte ... Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, ...
nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden können, wie er in Artikel 119 begrenzt ist, sondern unter die Richtlinie 79/7 fallen.
17 Zum zweiten Punkt weise ich darauf hin, daß die Diskriminierung auf einer unterschiedlichen Berechnung der Bezüge einer Person je nach ihrem Geschlecht beruht, obwohl das Rentenalter übereinstimmt. Hierzu hat das vorlegende Gericht bereits den Standpunkt vertreten, daß die nationale Regelung diskriminierender Natur sei.
18 Die Hauptschwierigkeit besteht daher in der Frage, ob die betreffende Maßnahme unter Artikel 4 der Richtlinie fällt und damit die Gleichbehandlung zu wahren hat oder ob sie unter die Ausnahme des Artikels 7 subsumiert werden kann. Obwohl das vorlegende Gericht den letztgenannten Artikel nicht ausdrücklich nennt, scheint seine Heranziehung doch notwendig, weil entscheidungserheblich.
19 Es sei gleich zu Beginn gesagt, daß die Methode, die einer Person zuzuerkennende Rente unterschiedlich zu berechnen, je nachdem, ob die Person männlichen oder weiblichen Geschlechts ist, nicht unter die Ausnahme des Artikels 7 der Richtlinie fallen dürfte, wenn das Lebensalter, von dem an der Eintritt in den Ruhestand beantragt werden kann, übereinstimmt. Wie ich zu zeigen versuchen werde, scheint mir eine solche Methode mit der Richtlinie nicht vereinbar zu sein, da es keinen notwendigen und objektiven Zusammenhang zwischen der Diskriminierung im Bereich der Leistungen und dem Rentenalter gibt.
20 Allerdings bringe ich Verständnis für das Argument auf, daß ein sozialer Fortschritt Vorrang gegenüber einer juristischen Betrachtungsweise verdienen sollte, die auf den ersten Blick als zu restriktiv erscheinen mag.
21 Es ist nämlich unbestreitbar, daß eine Regelung, mit der für Männer und für Frauen ein einheitliches Rentenalter von 60 Jahren eingeführt wird, als Teil eines sozialen Fortschritts verstanden werden kann, der auch der Zielsetzung der Richtlinie entspricht, mit der bekanntlich der Grundsatz der Gleichbehandlung schrittweise verwirklicht werden soll.
22 Das Königreich Belgien hat sicherlich einen wichtigen Schritt nach vorne getan, und man versteht, daß die Durchführung des Grundsatzes nicht unmittelbar vollendet werden konnte, wenn man zum einen den Beitragscharakter der Regelung und zum anderen dessen finanzielles Gleichgewicht berücksichtigt, das durch seine Komplexität und Unsicherheit gekennzeichnet ist. Aus diesem Grund ist bei der Methode der Rentenberechnung der Status quo beibehalten worden.
23 Man wird weiterhin geltend machen, wie paradox, ja schockierend es sei, die Fortschritte eines gesetzgeberischen Vorstoßes in Frage zu stellen, obwohl die Richtlinie den Fortbestand größerer Diskriminierungen zulasse, wenn sie sich in den Rahmen der Ausnahme des Artikels 7 einfügten.
24 Eine solche Erwägung kann indessen nicht ausreichen, einer nationalen Regelung wie der vorliegenden den Stempel der Übereinstimmung mit der Richtlinie aufzudrucken.
25 Ohne in Einzelheiten einer eher technischen als juristischen Erörterung einzutreten, genügt wohl zunächst der Hinweis darauf, daß, wie auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, die schrittweise Verwirklichung der Gleichbehandlung durch andere Mechanismen hätte erreicht werden können, die unbestreitbar im Rahmen der Ausnahme des Artikels 7 gelegen hätten.
26 Im übrigen ist es durchaus nicht sicher, daß Männer von der ihnen jetzt gebotenen Möglichkeit, mit 60 Jahren in den Ruhestand zu treten, umfassend Gebrauch machen, da sich die Berechnung der Leistungen für sie in diesem Alter als weniger günstig erweisen könnte als mit 65 Jahren, so daß sie es im allgemeinen vorziehen werden, dieses Alter abzuwarten, um in den Genuß einer vollständigen Rente zu gelangen.
27 Wie dem auch sei, diese Art der Regelung ist an der Elle des Artikels 7 zu messen, d. h. einerseits anhand der Regel einer restriktiven Auslegung dieser Vorschrift und andererseits und in erster Linie anhand der Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Rentenalter und den Modalitäten der Rentenberechnung.
28 Zur restriktiven Auslegung haben Sie in den drei Urteilen vom 26. Februar 1986 zu den Entlassungsbedingungen in jeweils identischer Formulierung eindeutig festgestellt:
Im Hinblick auf die — vom Gerichtshof wiederholt hervorgehobene — fundamentale Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist jedoch die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 für das Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie eng auszulegen. Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt deshalb nur für die Auswirkungen der Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit.
29 Sie haben damit den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 für die gesetzlichen Ruhestandssysteme sehr genau von dem der Richtlinie 76/207 in bezug auf die Entlassung abgegrenzt und dabei im einen wie im anderen Fall die Regel der restriktiven Auslegung der Ausnahme zugrunde gelegt.
30 Der Umstand, daß bestimmte Entlassungsbedingungen das Ergebnis einer Festlegung des Rentenalters sein können, reicht nicht aus, um eine Situation unter Artikel 7 der Richtlinie 79/7 zu subsumieren. Zum Begriff der Auswirkungen der Festsetzung des Rentenalters gehören nämlich im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht alle damit verbundenen Folgen, sondern nur die unmittelbaren Auswirkungen, die Leistungen der sozialen Sicherheit betreffen. Sie sind daher nicht gewillt, den Begriff der Auswirkung, wie er in Artikel 7 gebraucht wird, auszuweiten, sondern ganz im Gegenteil, ihn ausschließlich auf die gesetzlichen Systeme und die Ursachen zu begrenzen, die unmittelbar mit der Gewährung eines Rentenanspruchs verbunden sind.
31 Wenn Sie im Urteil Burton aus Anlaß von Fragen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Möglichkeit eines im Rahmen der Neuorganisation eines Unternehmens durch Tarifvertrag festgelegten freiwilligen Ausscheidens zunächst einmal die Regelung des freiwilligen Ausscheidens in den Bereich der Richtlinie 76/207 eingeordnet haben, so haben Sie dann auf der Grundlage von Zusammenhängen zwischen der streitigen Maßnahme und den nationalen Regelungen über die Festsetzung des Rentenalters die Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7 in Erwägung gezogen. Letztlich haben Sie dann entschieden:
Die Wahlmöglichkeit, die den Arbeitnehmern durch die im vorliegenden Fall in Frage stehenden Bestimmungen eingeräumt wird, ist an das System der Altersversorgung im Rahmen der Sozialversicherung des Vereinigten Königreichs gebunden. Sie bietet einem Arbeitnehmer, der innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des normalen Rentenalters aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, die Möglichkeit, während eines begrenzten Zeitraums bestimmte Leistungen zu erhalten. Diese Leistungen werden unabhängig vom Geschlecht des Arbeitnehmers in gleicher Weise berechnet. Der einzige Unterschied zwischen den Vergünstigungen für Männer und Frauen rührt daher, daß die nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen nicht dasselbe Mindestrentenalter vorsehen.
32 Dieser unerläßliche Zusammenhang zwischen dem Alter und der Festsetzung der Rentenansprüche stellt über den Umstand hinaus, daß er aus einer restriktiven Auslegung des Artikels 7 folgt, meines Erachtens das Hauptargument dar, das mich zu der Annahme veranlaßt, daß zwischen der Festlegung des Rentenalters und den sich hieraus unmittelbar ergebenden Maßnahmen ein logischer Zusammenhang bestehen muß.
33 In dieser Frage, die sich bereits in der Rechtssache Burton stellte, haben Sie in Ihrem Urteil Equal Opportunities Commission auf die Bedeutung hingewiesen, die Sie der Beziehung von Ursache und Wirkung zwischen dem Rentenalter und den hierdurch herbeigeführten Leistungen beimessen.
34 Es ging in dieser Rechtssache um eine Diskriminierung, der zufolge Männer 44 Jahre, Frauen 39 Jahre Beiträge leisten mußten, um eine Vollrente zu erhalten, wobei das Rentenalter für Männer auf 65, für Frauen auf 60 Jahre festgesetzt war. Ein Mann war demnach gezwungen, nach dem 60. Lebensjahr Beiträge zu leisten, während die Frau hiervon befreit war.
35 War die Ausnahme auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu begrenzen, oder erfaßte sie auch andere finanzielle und rechtliche Auswirkungen des unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters?
36 Nach Untersuchung des Inhalts und der Tragweite der Ausnahme des Artikels 7 im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht der Regelung haben Sie indessen den Anwendungsbereich begrenzt und entschieden, daß
... Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ... die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung von Altersund Ruhestandsrente sowie Formen der Diskriminierung ... erlaubt, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden sind.
37 Die Generalanwälte Tesauro und Jacobs haben in ihren jüngsten Schlußanträgen in diesem Bereich besonderes Gewicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Sozialversicherungsleistung und dem Rentenalter bestehen ... muß, sowie auf den Umstand gelegt, daß eine Diskriminierung bei der Gewährung einer Leistung ... die notwendige Folge der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters für die Zwecke der Gewährung von Alters- oder Ruhestandsrente sein [muß].
38 Im vorliegenden Fall legen die nationalen Rechtsvorschriften ein für Männer und Frauen gleiches Mindestalter von 60 Jahren fest, von dem an eine Rente beansprucht werden kann. Wenn hier der Rijksdienst eine Unterscheidung zwischen dem Rentenalter und dem Zeitpunkt trifft, zu dem das Berufsleben beendet wird, muß er sich wohl übertriebene Subtilität vorwerfen lassen. Wenn nämlich, wie diese Institution behauptet, das Rentenalter nicht grundlegend geändert worden wäre — und diese Auslegung einer innerstaatlichen Vorschrift ist Sache des vorlegenden Gerichts —, hätte es dieses Gericht zweifellos nicht für sinnvoll gehalten, Ihnen die Fragen zu stellen, die Ihnen vorgelegt wurden. In diesem Sinne übrigens legt dieses Gericht die nationale Regelung aus. Man muß indessen feststellen, daß die Berechnungsweise, die weiterhin bei Männern in Fünfundvierzigstel und bei Frauen in Vierzigstel ihren Ausdruck findet, nicht als logische Konsequenz eines flexiblen Rentenalters verstanden werden kann, bei dem jeder Unterschied zwischen Männern und Frauen verschwunden ist. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Alter und Berechnung der Rente wird hier ganz deutlich. Das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Berechnungsweise und dem Rentenalter stellt meines Erachtens das entscheidende Argument gegen eine Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie dar.
39 Ergänzen möchte ich noch, daß Sie in einem Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Secretary of State for Social Security/Thomas u. a.) ganz klar den Grundsatz des Erfordernisses eines Zusammenhangs zwischen dem Rentenalter und den damit verbundenen Auswirkungen ausgesprochen haben. In dieser Sache ging es um die Gewährung von Schwerbehindertengeld, das Männer bis zur Erreichung ihres Rentenalters von 65 Jahren beanspruchen konnten, während es den Frauen von ihrem 60. Lebensjahr an verwehrt war.
40 Nach einem Hinweis auf Ihr Urteil vom 7. Juli 1992 und der Kennzeichnung der Diskriminierung als notwendig verbunden mit dem Unterschied bei der Festlegung des Rentenalters, haben Sie hierzu festgestellt:
Das Erfordernis einer solchen Verbindung gilt aber aus den gleichen Gründen auch, soweit es um die diskriminierenden Auswirkungen geht, die sich für andere Leistungen aus der Festsetzung nach Maßgabe des Geschlechts eines unterschiedlichen Rentenalters ... ergeben können.
Daraus folgt, daß Diskriminierungen in Regelungen über andere Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten als Auswirkung einer nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters nur gerechtfertigt werden können, wenn sie objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten.
41 Zwar können diskriminierende Leistungen gerechtfertigt sein, weil sie die unvermeidliche Folge eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters sind, doch ist es, wie gesagt, e contrario unmöglich, bei übereinstimmendem Rentenalter eine unterschiedliche Berechnungsweise zugrunde zu legen — die ja nicht als eine andere Leistung verstanden werden kann, sondern lediglich integrierender Bestandteil der Altersrente selbst ist. Da nämlich der rechtfertigende Umstand für die Diskriminierung, also das unterschiedliche Rentenalter, verschwunden ist, verschwindet auch der Kausalzusammenhang mit einer Berechnungsweise. Die Untersuchung der Notwendigkeit der Diskriminierung für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts oder der Kohärenz des Systems der sozialen Sicherheit ist übrigens lediglich eine Voraussetzung, die von dem grundlegenden Erfordernis des Vorliegens unterschiedlicher Rentenalter abhängig ist. Folglich ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zugunsten von Artikel 4 außer acht zu lassen.
42 Um diesen Punkt abzuschließen, sei hierzu noch bemerkt, daß zwar der Grundsatz der schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Bezeichnung der Richtlinie selbst zum Ausdruck kommt, daß Sie sich indessen eindeutig gegen die Aufrechterhaltung jeder gegen Artikel 4 verstoßenden Übergangsvorschrift ausgesprochen haben. So haben Sie in ihrem Urteil Clarke entschieden, daß
die Richtlinie keine Ausnahme von dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vorsieht, um die Verlängerung der diskriminierenden Wirkungen früherer innerstaatlicher Vorschriften zu erlauben.
43 Diese Lösung, die Sie in ihrer späteren Rechtsprechung weiterverfolgt haben, zeugt von ihrem Willen, ältere oder Übergangssysteme, die eine wirkliche Gleichbehandlung verzögern würden, nicht weiterbestehen zu lassen. Es scheint mir klar zu sein, daß die zur Prüfung anstehende Regelung, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie gegolten hätte, für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung erklärt worden wäre. Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in jedem Mitgliedstaat zwingt dazu, die Auslegung der Richtlinie aus dem nationalen Zusammenhang und mithin vom Wert einer Regelung im Verhältnis zu der vorausgegangenen Regelung zu lösen. Eine Rechtfertigung unter Berufung auf die Fortschrittlichkeit hat ihre Grenzen.
44 Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht von Ihnen wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hat.
45 Diese Ihnen wohlbekannte Frage bedarf keiner längeren Erörterung.
46 Unter Zugrundelegung bereits festgelegter Grundsätze haben Sie in Ihrem Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging darauf hingewiesen, daß
sich die einzelnen in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, bei Fehlen von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf diese Bestimmungen gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen können, sodann festgestellt, daß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie hinreichend genau die Durchführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen festgelegt habe, und sind schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis verleiht, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem eigenen Geltungsbereich Bedingungen zu unterwerfen oder einzuschränken, und daß diese Bestimmung hinreichend genau und unbedingt ist, so daß sie, auch ohne Durchführungsmaßnahmen, seit dem 23. Dezember 1984 von einzelnen vor den innerstaatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit diesem Artikel unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften auszuschließen.
47 Diesen Standpunkt haben Sie später bekräftigt, insbesondere in Ihrem Urteil McDermott und Cotter. Mithin ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen.
48 Damit kommen wir zur dritten Frage, die auf eine Präzisierung der anwendbaren Berechnungsweise abzielt. Ist die Berechnung der Rente, so fragt man Sie, an die günstigere Berechnungsweise anzugleichen, die für Frauen heranzuziehen ist?
49 Bei für die Frauen ungünstigeren Situationen haben Sie die Auffassung vertreten, daß die Frauen mangels Umsetzung der Richtlinie die gleiche Regelung wie die Männer beanspruchen können.
50 Wenn die Unterschiedlichkeit der Situationen, über die Sie bereits zu entscheiden hatten, häufig nachteilig für Frauen war, so haben Sie doch auch den entgegengesetzten Fall vorgefunden. Ihre Rechtsprechung, mit der der Diskriminierung dadurch abgeholfen wird, daß der benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung zugestanden wird wie der begünstigten Gruppe, ist auch in einem solchen Fall heranzuziehen.
51 Der Übergang vom Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikels 7 auf den des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Artikel 4 infolge einer Gesetzesänderung kann die Tragweite Ihrer Rechtsprechung nicht beeinträchtigen. Es handelt sich immer um die Unvereinbarkeit einer Regelung, die die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie so beeinträchtigt, daß nach der Formel des Urteils McDermott und Cotter
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Regierung die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erläßt, Frauen Anspruch auf die Anwendung der gleichen Regelung wie Männer haben, die sich in der gleichen Lage befinden, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.
52 Bei der gleichen Art von Diskriminierung dürfen Männer die für Frauen geltende Regelung für sich in Anspruch nehmen.
53 Ich komme daher zu folgendem Ergebnis:
1) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verbietet es, daß eine nationale Vorschrift, die ein gemeinsames Rentenalter vorsieht, eine Berechnungsweise für die Rente bestehen läßt, die je nach dem Geschlecht verschieden ist.
2) Auf diese Vorschrift kann man sich seit dem 23. Dezember 1984 berufen, um die Anwendung jeder mit ihr unvereinbaren nationalen Regelung auszuschließen.
3) Bei einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift hat die benachteiligte Gruppe Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigte Gruppe, die sich in der gleichen Lage befindet, wobei diese Regelung, solange die Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.