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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.1993 – C-277/91

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:208

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 25. Mai 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Ist die in einer Region eines Mitgliedstaats anwendbare Regelung, die die Einfuhr von frischem Fleisch in das Gebiet einer Gemeinde und das Inverkehrbringen dieses Fleisches in diesem Gebiet unabhängig vom Ursprung des Erzeugnisses einer zwingend vorgeschriebenen gesundheitsbehördlichen Kontrolle und der Zahlung einer Gebühr unterwirft, mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vereinbar?

2 Dies ist im wesentlichen die wichtigste Frage, die Ihnen der Präsident des Tribunale Genua in den drei Rechtssachen Ligur Carni Srl (C-277/91), Ponente SpA (C-318/91) und Genova Carni Srl (C-319/91) vorlegt.

3 Die Königliche Verordnung Nr. 3298 vom 20. September 1928 betreffend die Genehmigung der Verordnung über die gesundheitsbehördliche Überwachung von Fleisch bestimmt in Artikel 40:

Zum öffentlichen Verkauf und zur industriellen Verarbeitung bestimmtes frisches Fleisch darf nach der Schlachtung unter folgenden Voraussetzungen in eine andere Gemeinde verbracht werden:

a) Das Fleisch muß mit dem gesundheitsbehördlichen Kontrollzeichen (Stempel) der Ursprungs gemeinde versehen sein;

b) es muß eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung (Muster Nr. 1) mit den Erklärungen des Tierarztes der Gemeinde vorliegen, mit denen bescheinigt wird, daß das Fleisch mit dem gesundheitsbehördlichen Kontrollzeichen (Stempel), das in der Bescheinigung abgedruckt oder beschrieben ist, von einem völlig gesunden Tier stammt, das nach den geltenden Vorschriften geschlachtet wurde;

c) das Fleisch muß einer erneuten Beschau durch den Tierarzt der Bestimmungsgemeinde unterzogen werden.

4 Das Regionalgesetz Nr. 31 der Region Ligurien vom 22. August 1989 betreffend die Bestimmungen über die Zahlung der von den einzelnen für die Inanspruchnahme der veterinärmedizinischen Leistungen der Unità sanitaria locale geschuldeten Gebühren sieht vor, daß für die veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen der Unità sanitaria locale (im folgenden: USL) eine Gebühr erhoben wird.

5 Die genannten Texte werden von der Regionalverwaltung von Ligurien in der Weise angewendet und ausgelegt, daß die Einfuhr von frischem Fleisch in diese Region folgenden Bedingungen unterliegt:

Fleisch kann nur auf den Markt der Bestimmungsgemeinde gebracht werden, wenn es bei der Ankunft einer veterinärmedizinischen Beschau unterworfen wurde; in Ermangelung einer solchen Kontrolle kann das Fleisch nicht in Verkehr gebracht werden;

diese zwingend vorgeschriebene Beschau wird von der USL der Bestimmungsgemeinde vorgenommen;

hierfür wird eine Gebühr erhoben.

6 Es sei schon hier auf die beiden Merkmale dieser Regelung hingewiesen: Sie gilt unterschiedslos für frisches Fleisch, das aus anderen Mitgliedstaaten in die Region eingeführt wird, und für solches, das aus anderen italienischen Regionen stammt. Die Regelung sieht die gesundheitsbehördliche Kontrolle nicht an der innergcmeinschaftlichen Grenze, sondern in der Bestimmungsgemeinde vor.

7 Außerdem müssen für das im Gebiet der Gemeinde La Spezia in Verkehr gebrachte Fleisch zwingend die Dienste der CO. GE. SE. MA (Genossenschaft für die Verwaltung der Flcischereidienste der Gemeinde La Spezia) in Anspruch genommen werden, die ein von der Gesundheitsbehörde übertragenes ausschließliches Recht zum Laden, Entladen und Umschlag von frischem Fleisch besitzt.

8 Die drei Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind italienische Gesellschaften, die Fleisch aus anderen Staaten der Gemeinschaft einführen. Es ist nicht streitig, daß für dieses Fleisch üblicherweise eine gesundheitsbehördliche Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes des Versandlandes gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorliegt.

9 In den Jahren 1990 und 1991 zahlten Ligur Carni und Genova Carni zum einen und die Ponente SpA zum anderen der USL Nr. XV von Genua und der USL Spezzino Nr. XIX erhebliche Beträge als Untersuchungsgebühren. Ferner mußte die Firma Ponente der CO. GE. SE. MA 70511609 Lire zahlen, obwohl, wie der Importeur behauptet, diese in keiner Weise am Warenvertrieb beteiligt war, was die CO. GE. SE. MA bestreitet.

10 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren beantragen beim Präsidenten des Tribunale Genua die Erstattung der an die USL (und im Fall der Firma Ponente an die CO. GE. SE. MA) gezahlten Beträge mit der Begründung, daß diese Beträge verbotene Abgaben nach den Richtlinien 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergcmcinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, 83/90/EWG des Rates vom 7. Februar 1983, 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 und 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 darstellten.

11 Der Präsident des Tribunale Genua legt Ihnen im wesentlichen sechs Fragen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen, wobei die letzten beiden Fragen sich nur auf die Rechtssache C-318/91, Ponente SpA, beziehen:

Verstößt ein derartiges System gesundheitsbehördlicher Kontrollen gegen die vorgenannten Richtlinien, da es systematische und entgeltliche gesundheitsbehördliche Kontrollen des Fleisches bei dessen Weiterleitung und Ankunft in der Bestimmungsgemeinde auferlegt? (Fragen 1 und 2)

Sind diese Untersuchungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie nach Artikel 30 verbotene mengenmäßige Beschränkungen? Können sie durch Artikel 36 gerechtfertigt sein? (Frage 3)

Sind die Kosten derartiger systematischer Kontrollen, die den Importeur belasten, als Gegenleistung für ihm erbrachte Dienstleistungen im Sinne Ihrer Rechtsprechung anzusehen? (Frage 4)

Verstößt es gegen die Artikel 30, 52 und 59 des Vertrages, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, einem Unternehmen, selbst wenn er dessen Dienste nicht in Anspruch nimmt, einen Betrag entsprechend dem Preis der Leistung zu zahlen, die dieses Unternehmen im Rahmen einer ihm von einer Gemeinde übertragenen Konzession für den Warenumschlag und die Warenbeförderung zu erbringen hat? (Fragen 5 und 6)

12 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 177 Absatz 2 des Vertrages nicht erfüllt, da der Präsident des Tribunale Genua nach einem Mahnverfahren allein aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen ohne vorherige streitige Verhandlung der Parteien, also ohne Einhaltung des Grundsatzes der beiderseitigen Anhörung, zu entscheiden habe.

13 In der Rechtssache Politi, in der Sie vom Präsidenten des Tribunal Turin ebenfalls in einem Mahnverfahren befaßt wurden, haben Sie die Auffassung vertreten, daß die Nichtanhörung der Gegenpartei in diesem Verfahren nicht Ihrer Anrufung entgegensteht; Sie begründeten dies wie folgt:

Hierzu ist lediglich festzustellen, daß der Präsident des Tribunale Turin eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 wahrnimmt und zum Erlaß seiner Entscheidung eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält. Der Gerichtshof hat nicht zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium die Frage gestellt worden ist.

14 Ihre Rechtsprechung ist seither beständig. Die Zulässigkeit des Ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens kann daher nicht bezweifelt werden.

15 Vor der Behandlung der eigentlichen Vorlagefragen ist noch eine andere Vorbemerkung erforderlich.

16 Wie sich meiner Ansicht nach aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts und der italienischen Regierung ergibt, steht fest, daß die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG nicht zur Aufhebung der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1928 und des ligurischen Regionalgesetzcs Nr. 31 vom 22. August 1989 geführt haben.

17 Die ersten beiden Vorlagefragen betreffen die Vereinbarkeit der in der Region Ligurien geltenden Regelung und Praktiken mit den Richtlinien 64/433/EWG, 89/662/EWG und 90/425/EWG in bezug auf die gesundheitsbehördlichen Untersuchungen und Kontrollen der Waren bei der Durchfuhr zum einen und der Einfuhr der Waren in der Bestimmungsgemeinde zum anderen.

18 Erstens ist festzustellen, daß die nationale Regelung (die Königliche Verordnung Nr. 3298 vom 20. Dezember 1928 und das Regionalgesetz vom 22. August 1989) vor dem 31. Dezember 1991, also vor dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Frist für die Umsetzung der vorgenannten Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG abgelaufen ist. Zweitens beziehen sich die Ausgangsverfahren auf einen Zeitraum, der vor dem letztgenannten Zeitpunkt liegt. Schließlich ist noch festzustellen, daß der Gegenstand der Richtlinie 90/425/EWG nichts mit den beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren zu tun hat.

19 Daraus ergibt sich, daß sich die Auslegung, die Sie diesen Richtlinien geben könnten, nicht auf die Anwendung der betreffenden nationalen Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt auswirken würde.

20 Was ist zur Richtlinie 64/433/EWG festzustellen?

21 Diese Richtlinie, die durch die vorgenannte Richtlinie 83/90/EWG geändert wurde, zielt darauf ab, beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch die Unterschiede der gesundheitsbehördlichen Vorschriften und Kontrollen der Mitgliedstaaten zu beseitigen und den freien Warenverkehr unter gleichen Bedingungen wie denen eines Binnenmarktes zu ermöglichen. Sie beschränkt sich nicht darauf, einheitliche gesundheitliche Bedingungen für die Behandlung von frischem Fleisch in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben aufzustellen, sondern betrifft auch die Lagerung und Beförderung. Sie erlegt hauptsächlich den ausführenden Mitgliedstaaten Verpflichtungen auf. Sie beruht auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der gesundheitsbehördlichen Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft: Die gesundheitsbehördliche Kontrolle im Ursprungsland — die zur Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung führt — gilt für die gesamte Dauer der Warenbeförderung, also bis zum Bestimmungsort. Das einzelne Land kann prüfen, ob jeder Sendung von frischem Fleisch die Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist.

22 So haben Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1977, Simmenthai, entschieden:

Zu diesem Zweck verlegt (das System vereinheitlichter Untersuchungen) die Untersuchungen in das Versandland und ersetzt so die systematischen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch ein einheitliches System, das die Vielzahl der Untersuchungen an der Grenze überflüssig macht und dennoch dem Bestimmungsland die Möglichkeit läßt, darüber zu wachen, daß die sich aus dem so vereinheitlichten Untersuchungssystem ergebenden Garantien auch wirklich vorliegen.

23 Nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 64/433/EWG kann das Bestimmungsland bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten zwar in nichtdiskriminierender Weise Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Richtlinie eingehalten werden. Diese Überprüfungen dürfen jedoch keine übermäßige Verzögerung der Weiterleitung und des Inverkehrbringens der Waren oder eine Verzögerung, die sich nachteilig auf die Fleischqualität auswirken könnte, verursachen.

24 Bezüglich derselben Richtlinie haben Sie noch vor Erlaß ihres neuen Artikels 10 durch die Richtlinie 83/90/EWG entschieden, daß nur gelegentliche Kontrollen an den Grenzen des Einfuhrlandes möglich sind, wenn sie sich nicht so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

25 Mit der Richtlinie 83/543/EWG hat der Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgelegt und das System, das die Richtlinie 64/433/EWG schon für frisches Fleisch eingeführt hatte, allgemein auf die Beförderung von Waren übertragen, die noch nicht einer speziellen Gemeinschaftsregelung unterworfen waren. Die achte Begründungserwägung der Richtlinie 83/643/EWG ist in dieser Hinsicht besonders aufschlußreich:

Um einen flüssigeren Verkehr der Fahrzeuge im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Kontrollen an einem Ort, vorzugsweise am Abgangs- oder Bestimmungsort der Güter, zusammenzufassen.

26 In dieser Richtlinie schließt die Kontrolle durch einen Mitgliedstaat, die von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, jede Gegenuntersuchung und jede andere Kontrolle außer Stichproben aus.

27 Um schließlich den freien Verkehr mit der betreffenden Ware in vollem Maße sicherzustellen, gelten die Kontrollen im Versandland auf der gesamten Wegstrecke und insbesondere beim Überschreiten einer Grenze.

28 Die vom vorlegenden Gericht beschriebene innerstaatliche Regelung ist mit diesem durch die Richtlinie 64/433/EWG eingeführten System zu vergleichen: Die Kontrollen in der Bestimmungsgemeinde sind zwingend vorgeschrieben; sie sind systematisch und ständig und bedingen die Vermarktung der Ware im Gebiet dieser Gemeinde. Ferner ist keine Vermarktung möglich ohne Zahlung von Abgaben, die die öffentliche Verwaltung nach ihrem Ermessen festsetzt. Diese Vorschriften besitzen — wie bereits gesagt — eine Besonderheit: Die gesundheitsbehördlichen Kontrollen erfolgen nicht beim Grenzübergang, sondern innerhalb des Bestimmungslandes.

29 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Kontrollen durch die Mitglied-Staaten läßt keine zusätzliche Kontrolle zu, gleichgültig, wo sie stattfindet. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gesundheitsgarantien ersetzt die Kontrolle des Versandlandcs jede andere Kontrolle, sei es an der Grenze oder innerhalb des Bestimmungslandes. Ein derartiger Vereinfachungsgrundsatz, wonach die erste Kontrolle für alle Mitgliedstaaten gilt, würde zunichte gemacht, wenn das, was an der Grenze verboten ist, entfernt von ihr nicht mehr verboten wäre. Wenn im übrigen die Bestimmungsgemeinde ein Hafen ist, fällt der Grenzübergang mit der Einfuhr der Ware in das Gebiet der Gemeinde zusammen, die eine gesundheitsbehördliche Kontrolle bei der Ankunft einrührt. Diese Kontrolle findet also in bestimmten Fällen durchaus beim Grenzübergang statt.

30 Die Richtlinie 64/433/EWG ist demnach dahin auszulegen, daß sie jede systematische gesundheitsbehördliche Kontrolle innerhalb des Bestimmungslandes ausschließt, gleichgültig, ob die Ware auf dem Beförderungsweg ist oder am Bestimmungsort angekommen ist.

31 Das Vorgehen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren richtet sich — bezüglich der Anwendung der Richtlinie 64/433/EWG — gegen die USL Nr. XV von Genua (Rechtssachen C-277/91 und C-319/91) und Nr. XIX von La Spezia (Rechtssache C-318/91).

32 Sind die Klägerinnen der Ausgangsverfahren aber berechtigt, sich auf diese Richtlinie gegenüber solchen Einrichtungen zu berufen?

33 Bekanntlich entfaltet eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung nur, wenn

1) der Mitgliedstaat sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hat,

2) ihre Bestimmungen hinreichend klar, genau und unbedingt sind,

3) diese Bestimmungen gegenüber dem Staat oder seinen Organen geltend gemacht werden.

34 Ich möchte nun auf diese drei Punkte eingehen.

35 Die Richtlinien 64/433/EWG und 83/90/EWG wurden jeweils durch das Gesetz Nr. 1073 vom 29. November 1971 und das Ministerialdekret vom 15. März 1985 in italienisches Recht umgesetzt.

36 Diese Umsetzung hat jedoch, wie wir gesehen haben, Bestimmungen bestehenlassen, die systematische Kontrollen vorsehen.

37 Sie haben indessen entschieden, daß eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinie dieselbe Wirkung hat wie eine fehlende Umsetzung dieser Richtlinie. Sie haben demnach festgestellt,

daß sich die einzelnen in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.

38 Sie vertreten ferner die Auffassung, daß

jeder Mitgliedstaat die fraglichen Richtlinien in einer Weise durchführen [muß], die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie ... abzielt.

39 Die einschlägige Bestimmung der Richtlinie ist hier Artikel 10 Absatz 2, der, wie erinnerlich, vorschreibt, daß die Mitgliedstaaten Kontrollen, um zu prüfen, ob die Vorschriften der Richtlinie eingehalten werden, nur bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten durchführen. Implizit, aber eindeutig sind die Mitgliedstaaten gehalten, von Kontrollen abzusehen. Es sind ihnen systematische Kontrollen untersagt. Diese Bestimmung ist genau genug, um es einem einzelnen zu ermöglichen, sie gegenüber einem Staat geltend zu machen, der solche Kontrollen generalisiert.

40 Beim gegenwärtigen Stand Ihrer Rechtsprechung kann sich ein einzelner schließlich auf die Wirkung einer klaren, genauen und unbedingten Bestimmung einer unzutreffend umgesetzten Richtlinie nur gegenüber einem Mitgliedstaat oder einem Hoheitsträger, nicht aber gegenüber einem einzelnen berufen.

41 Sie haben jedoch festgestellt, daß

jedenfalls eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung öffentlichen Interesses zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, zu den Rechtssubjekten [gehört], denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

42 Es obliegt also dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob die USL von Ligurien Rechtssubjekte sind, die die Kriterien des Urteils Foster erfüllen, damit die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen gegenüber geltend gemacht werden können.

43 Für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch hat die Richtlinie 64/433/EWG, wie gezeigt wurde, ein harmonisiertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen geschaffen.

44 Ist demnach eine einschlägige Regelung eines Mitgliedstaats oder einer Region dieses Mitgliedstaats im Hinblick auf die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zu prüfen?

45 Sie haben in ständiger Rechtsprechung in dieser Hinsicht ausgeführt,

... [daß] dann, wenn in Anwendung des Artikels 100 EWG-Vertrag Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der — unter anderem — zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt ist und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen nunmehr maßgeblich ist für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen ...

Dieses auf Gemeinschaftsebene harmonisierte System, das von einer vollständigen Kontrolle der Ware im Versandland ausgeht, ersetzt die Kontrolle im Bestimmungsland und soll den freien Verkehr mit den betreffenden Erzeugnissen unter den gleichen Bedingungen wie denen eines Binnenmarktes ermöglichen.

46 Daraus ergibt sich, daß die dritte Frage in Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden Fragen gegenstandslos ist.

47 Steht das Gemeinschaftsrecht Gebühren für systematische tierärztliche Untersuchungen entgegen, die in dem Maße und in der Art erhoben werden, wie sie in Artikel 1 ff. des ligurischcn Regionalgesetzes Nr. 31 vom 22. August 1989 vorgesehen sind? Dies ist Gegenstand der vierten Frage.

48 Aus diesem Text geht hervor, daß die USL für ihre Leistungen, wie etwa Untersuchungen, gesundhcitsbehördliche Kontrollen und Ausstellung der Vermarktungsbcschcinigungen, eine Pauschalgebühr (Artikel 3 Absatz 2) erheben.

49 Stünden die systematischen Kontrollen dieser Einrichtungen der Richtlinie 64/483/EWG entgegen, so verstießen die bei diesen Kontrollen erhobenen Gebühren gegen das Gemeinschaftsrecht.

50 Solche Gebühren stünden dem Gemeinschaftsrecht auch entgegen, wenn sie bei Kontrollen durch Stichproben erhoben würden.

51 Die Rechtmäßigkeit einer Stichprobenkontrolle am Bestimmungsort im Hinblick auf die Richtlinie 64/433/EWG rechtfertigt nämlich nicht notwendigerweise hierbei die Erhebung einer Gebühr zu Lasten des Importeurs, auch wenn die Richtlinie zu dieser Frage schweigt.

52 Aus Ihrem Urteil Simmenthal ergibt sich, was insbesondere die Auslegung der Richtlinie 64/433/EWG betrifft, daß finanzielle Belastungen wegen gesundheitsbehördlicher Warenkontrollen, die an der Grenze vorgenommen werden, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn diese Abgaben nicht zugunsten des Staates erhoben werden.

53 Anders wäre es nur, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung wären, die systematisch einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt.

54 Es ist festzustellen, daß die fragliche Regelung die eingeführten Erzeugnisse diskriminieren könnte. Das frische Fleisch aus dem Schlachthaus einer Gemeinde, das in dieser Gemeinde in Verkehr gebracht wird, unterliegt nämlich nur einer einzigen gesundheitsbehördlichen Kontrolle. Es wird nicht im Sinne der vorgenannten Königlichen Verordnung Nr. 3298 in eine andere Gemeinde verbracht und unterliegt demnach keiner Abgabe in der Bestimmungsgemeinde.

55 Ferner erstrecken sich die Kontrollen in der Bestimmungsgemeinde auf alle eingeführten Erzeugnisse, und sie haben dieselbe Wirkung wie eine Kontrolle an der Grenze, wobei im übrigen beide zusammenfallen können, wenn die Bestimmungsgemeinde ein Hafen ist.

56 Schließlich verlieren diese Abgaben ihre Eigenschaft als Abgaben gleicher Wirkung nicht dadurch, daß sie nicht nur auf die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren erhoben werden, sondern auch auf Waren, die in diese Gemeinde aus einem anderen Landesteil des betreffenden Mitgliedstaats verbracht werden.

57 Sie haben nämlich die Auffassung vertreten, daß eine Abgabe, die an einer Regionalgrenze wegen der Einfuhr von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, indem Sie festgestellt haben, daß die genannte Abgabe

für den freien Warenverkehr eine mindestens ebenso schwere Behinderung [bedeutet] wie eine an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe.

58 Es wäre auch paradox, wenn eine innerstaatliche Regelung als nicht mit den Artikeln 9 und 12 des Vertrages unvereinbar erklärt würde, weil sie auch die einheimischen Erzeugnisse aus anderen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats trifft.

59 Eine Abgabe bei der gesundheitsbehördlichen Kontrolle am Bestimmungsort kann nur erhoben werden, wenn sie das Entgelt für eine dem Wirtschaftsteilnehmer erbrachte Dienstleistung darstellt.

60 Es ist jedoch folgendes festzustellen:

... eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, die der Durchführung einer im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle dient, kann nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, die die Erhebung einer finanziellen Belastung als Gegenleistung rechtfertigen könnte. Sollten gesundheitspolizeiliche Kontrollen am Ende der Übergangszeit noch am Platze sein, so müssen deshalb die dadurch entstehenden Kosten von der Allgemeinheit getragen werden, die insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert.

61 In der Rechtssache Ponente hat Sie schließlich das vorlegende Gericht ferner mit zwei Vorabentscheidungsfragen befaßt, die sich im besonderen auf das Monopol der CO. GE. SE. MA beziehen.

62 Mit der ersten Frage (Nr. 5) soll geklärt werden, ob die Artikel 30, 52 und 59 des Vertrages einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, die es einem Einfuhrunternehmen untersagt, im Gebiet einer Gemeinde des Einfuhrlandes die eingeführten Waren mit eigenen Mitteln zu laden, zu entladen und zu liefern.

63 Die zweite Frage (Nr. 6) bezieht sich auf die Vereinbarkeit der genannten Artikel mit einer Verwaltungspraxis, nach der die Einfuhrunternehmen in einem Teil des Staatsgebiets die Ware nur dann selbst befördern und liefern dürfen, wenn sie dem Konzessionsbetrieb auch in diesem Fall einen Betrag zahlen, der der weder verlangten noch erbrachten Dienstleistungen entspricht.

64 Diese beiden Fragen werden hier zusammen geprüft.

65 Ein Unternehmen, das eine ausschließliche Konzession besitzt, verfügt über ein Monopol für den Umschlag und die Beförderung von Fleisch im Gebiet einer Gemeinde.

66 Es handelt sich also um ein Unternehmen mit ausschließlichen Rechten im Sinne des Artikels 90 des Vertrages.

67 Eine derartige Situation ähnelt zwar derjenigen in der Rechtssache Merci, sie kann ihr jedoch nicht gleichgestellt werden, denn hier läßt sich Artikel 86 des Vertrages nicht mit Sicherheit anwenden. Es steht nämlich nicht fest, daß sich der durch diese Gemeindekonzession betroffene Markt auf einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bezieht. Nach den Auskünften, über die der Gerichtshof verfügt, handelt es sich hier auch nicht um eine Gesamtheit von Gemeindemonopolen, die ein und derselben Unternehmensgruppe übertragen wurden, deren Tätigkeiten sich auf die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten auswirken. Stünde fest, daß derartige ausschließliche Konzessionen allgemein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestehen, so wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, hieraus im Hinblick auf die Artikel 86 und 90 die Konsequenzen bezüglich der Frage zu ziehen, ob ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes betroffen ist.

68 Die betreffende Konzession — und das daraus resultierende Beförderungsverbot für die fleischimportierenden Unternehmen im Gebiet der Gemeinde — stellt sich ganz anders dar, wenn man sie im Rahmen des Artikels 30 prüft.

69 Seit dem Ende der Übergangszeit am 31. Dezember 1969 entfaltet dieser Artikel bekanntlich unmittelbare Wirkung und begründet selbst Rechte der einzelnen, die von den staatlichen Gerichten zu schützen sind.

70 Das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gilt für alle Arten von Behinderungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.

71 Ist Artikel 30 indessen auf eine Situation anwendbar, die die folgenden vier Besonderheiten aufweist?

1) Die Verbotsmaßnahme gilt unterschiedslos;

2) sie gilt nur für das Gebiet einer Gemeinde;

3) sie beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel nur am Rande;

4) der Schutz der menschlichen Gesundheit wird geltend gemacht, um die ausschließliche Konzession zu rechtfertigen.

72 Es werden nun diese vier Punkte geprüft.

73 Selbst wenn eine innerstaatliche Maßnahme unterschiedslos anwendbar ist und ihr die einheimischen Erzeugnisse ebenso unterliegen wie die aus anderen Mitgliedstaatcn eingeführten Erzeugnisse, widerspricht sie Artikel 30, sofern sie sich beschränkend auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, insbesondere wenn die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaatcn teurer und schwieriger wird.

74 Das Verbot für die Fleischimportcure im Gebiet einer Gemeinde zwingt diese Importeure, die Dienste eines Transportunternehmens für eine Beförderung in Anspruch zu nehmen, die sie selbst vornehmen könnten, was zu einer Preissteigerung führen kann. Dieses Verbot kann die Importeure praktisch sogar dazu veranlassen, die Beförderung selbst durchzuführen, indem sie ein Wegegeld zahlen, für das der Inhaber der ausschließlichen Konzession keine Gegenleistung erbringt. Der Importeur trägt dann die Beförderungslasten zuzüglich des Entgelts für den Konzessionär.

75 Eine derartige Regelung beeinträchtigt zwar nicht unmittelbar die Einfuhr, sie kann jedoch durch die möglicherweise von ihr verursachte Verteuerung der Transportkosten das Einfuhrvolumen einschränken. Es handelt sich also hier um eine Marktverkrustung und ein Handelshindernis, das unter Artikel 30 fällt.

76 Eine Regelung, die nur in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt, kann gegen diesen Artikel verstoßen.

77 Dieser Grundsatz wird in Ihrem Urteil vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, bekräftigt:

Es kann einer staatlichen Maßnahme, die einen begrenzten räumlichen Geltungsbereich hat, weil sie nur für einen Teil des Staatsgebiets gilt, der diskriminierende oder protektionistiselle Charakter im Sinne der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sie beeinträchtige den Absatz der aus anderen Landesteilcn stammenden Waren ebenso wie den Absatz der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren. Diese Maßnahme muß also nicht, um als diskriminierend oder protektionistisch qualifiziert werden zu können, sämtliche inländischen Erzeugnisse begünstigen oder nur eingeführte Erzeugnisse, nicht aber inländische Erzeugnisse benachteiligen.

78 Im übrigen wäre es paradox, eine handelsbeschränkende Regelung zuzulassen, wenn sie Rationc loci nur auf Gemeindeoder Regionalcbene gilt, während sie auf Landesebene verboten wäre. Was würde geschehen, wenn alle Regionen oder Gemeinden eines Mitgliedstaats die gleiche Regelung treffen würden?

79 Schließlich beeinträchtigt eine Transportregelung sehr unmittelbar die Bedingungen für die Vermarktung der Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Selbst eine geringfügige Handelsbeschränkung ist auf diesem Gebiet abzulehnen. Eine Geringfügigkeitstheorie ist hier nicht am Platze. Nach dem Urteil vom 13. März 1984, Prantl, ist nämlich eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht erforderlich. Nach dem Urteil vom 18. Mai 1993, Yves Rocher, steht fest, daß

... Artikel 30 EWG-Vertrag, von Vorschriften mit rein hypothetischen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel abgesehen, unter den Maßnahmen, die als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung zu qualifizieren sind, nicht nach der Intensität ihrer Auswirkungen auf den Handel in der Gemeinschaft differenziert.

80 Nach Ansicht der CO. GE. SE. MA bezweckt die Konzession, die ihr die Stadtverwaltung übertragen hat, nur den Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

81 Ein solcher Zweck und somit die Notwendigkeit einer derartigen Konzession erscheinen jedoch zweifelhaft, da der Importeur, wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, die Beförderung selbst durchführen kann, wenn er dem Konzessionär einen Betrag zahlt, für den es dann keine Gegenleistung gibt.

82 Es werden auch keine besonderen Gesundheitsbedingungen genannt, um zu rechtfertigen, daß es einem Importeur verboten wird, selbst die Ladung und Entladung von frischem Fleisch im Gebiet einer Gemeinde vorzunehmen. Im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit sind im Gegenteil Zweifel angebracht in bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme, die zu einem Umladen der Ware zwingt.

83 Eine Konzession, die ohne Vorteil für den Gesundheitsschutz nichts anderes bewirkt als eine zusätzliche finanzielle Belastung der Einfuhrunternehmen, läßt sich nicht durch ein zwingendes Erfordernis rechtfertigen.

84 Wenn schließlich das frische Fleisch im Gebiet einer Gemeinde tatsächlich unter Bedingungen in den Verkehr gebracht werden soll, die mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit vereinbar sind, geht das in Rede stehende Verbot jedenfalls über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

85 Verstößt das dem Importeur von Waren in das Gemeindegebiet auferlegte Verbot, diese Waren dort selbst zu laden und zu entladen, außerdem gegen Artikel 52 des Vertrages?

86 Fallen Konzessionen privater Unternehmen zugunsten anderer privater Unternehmen, wie etwa Lieferverträge für Bier, zweifellos unter die Wettbewerbsrcgcln, so fällt eine von einer Behörde, hier von einer Gemeindeverwaltung, übertragene Konzession unter bestimmten Bedingungen in den Anwendungsbereich des Artikels 52.

87 Es könnten berechtigte Zweifel bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen Konzession mit dem genannten Artikel. Man muß sich hier jedoch auf die Sachlage konzentrieren und prüfen, ob eine ausreichende Ausländereigenschaft vorliegt, um sich auf diesen Artikel berufen zu können.

88 In den Verfahren bei dem vorlegenden Gericht steht dem Konzessionär (CO. GE. SE. MA) ein italienisches Unternehmen gegenüber, das Fleisch aus Nordeuropa einführt.

89 Wollte sich dieses Unternehmen in La Spezia als Verkehrsunternehmen niederlassen, so befände man sich aufgrund seiner Staatszugehörigkeit in einer reinen Inlandssituation.

90 Artikel 52 könnte nur zum Zuge kommen, wenn einem Unternehmen mit der Staatszugehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats jedes Recht zur Ausübung der Tätigkeit des Konzessionärs im Gebiet der konzessionsgebenden Gemeinde verwehrt würde. Diese Situation trifft hier jedoch nicht zu.

91 Daraus ergibt sich, daß Artikel 52 in Ermangelung einer Ausländereigenschaft keine Anwendung in den vorliegenden Rechtssachen findet.

92 Wie ist die Lage in bezug auf Artikel 59?

93 Es ist festzustellen, daß die Dienstleistung, die hier beschränkt würde, den Verkehrssektor betrifft und somit nicht unter Artikel 59, sondern unter Artikel 61 des Vertrages fiele.

94 Der freie Dienstleistungsverkehr wird hier nicht vom Erbringer geltend gemacht. Die klagenden Unternehmen der Ausgangsverfahren sind nicht Staatszugehörige anderer Mitglicdstaaten, die in dem betreffenden Gemeindegebiet Verkehrsdienstc anbieten wollen, die unter die Konzession fallen. Sie wollen höchstens diese Dienste selbst wahrnehmen. Aus den oben genannten Gründen fällt eine solche Situation nicht unter das Gemeinschaftsrecht.

95 Artikel 61 könnte nur herangezogen werden, wenn die italienischen Flcischimporteure als Dienstleistungsempfänger im Gebiet der konzessionsgebenden Gemeinde die Dienste eines Verkehrsunternehmens in Anspruch nehmen wollten, das einem anderen Mitglicdstaat angehört. Die betreffenden Unternehmen haben nämlich wegen einer ausschließlichen Konzession nicht mehr die freie Wahl des Leistungserbringers.

96 Die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs setzt die Beseitigung aller Diskriminierungen gegenüber dem Leistungserbringer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands voraus, daß er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

97 Bekanntlich ist die Dienstleistungsfreiheit auf diesem Gebiet noch nicht voll erreicht. Sie ist bis zum Erlaß einer endgültigen Regelung Gegenstand einer übergangsweisen Kabotage.

98 Es sei hier daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat, die Untätigkeit des Rates festgestellt hat, der es versäumt hatte, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Verkehr sicherzustellen und die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen.

99 Mit Ihrem Urteil vom 7. November 1991, Pinaud Wieger, haben Sie zugelassen, daß die Liberalisierung der Straßenkabotage schrittweise in Angriff genommen werden kann.

100 Die Verkehrsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und nur in diesem zur Verkehrstätigkeit zugelassen werden, können also nicht aufgrund der Artikel 59 bis 61 freien Zugang zu diesen Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat erhalten.

101 Beim gegenwärtigen Stand erlaubt die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, einem Güterkraftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft diesen Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat nur im Rahmen eines gemeinschaftlichen Kabotagekontingents.

102 Aus Artikel 61 ergibt sich demnach für ein Einfuhrunternehmen kein Recht, auf das es sich unmittelbar berufen könnte.

103 Ich schlage Ihnen daher vor, für Recht zu erkennen:

1) a)Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs in der geänderten Fassung der Richtlinie 83/90/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 ist dahin auszulegen, daß sie einer innerstaatlichen Regelung und Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eingeführtes frisches Fleisch, das bereits im ausführenden Mitgliedstaat den erforderlichen gesundheitsbehördlichen Untersuchungen unterzogen wurde, im Einfuhrland 1) bei der Durchfuhr im Gebiet einer Gemeinde und/oder 2) bei der Einfuhr in die Bestimmungsgemeinde systematischen tierärztlichen Untersuchungen und gesundheitsbehördlichen Kontrollen zu unterwerfen ist, deren Kosten die Importeure zu tragen haben.b)Ein derartiges Verbot kann von einem einzelnen unmittelbar gegenüber einer Einrichtung geltend gemacht werden, die nach Auffassung des nationalen Gerichts unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts oder staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die dazu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.

2) In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen ist die dritte Frage gegenstandslos.

3) Sowohl die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag als auch die Richtlinie 64/433/EWG stehen der Erhebung von Abgaben für systematische tierärztliche Untersuchungen von frischem Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in den Durchfuhroder Bestimmungsgemeinden des einführenden Mitgliedstaats entgegen.

4) a)Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer innerstaatlichen Maßnahme oder Verwaltungspraxis entgegen, die es im Gebiet einer Gemeinde einem Unternehmen, das dort Waren einführt, untersagt, das Laden und Entladen sowie die Lieferung der genannten Waren selbst vorzunehmen, oder ihm dies nur erlaubt, wenn es einem kommunalen Konzessionär eine Gebühr zahlt, für die keine Gegenleistung erbracht wird.b)Artikel 52 des Vertrages findet keine Anwendung auf eine rein innerstaatliche Situation eines Mitgliedstaats, wie etwa die Lage eines Angehörigen dieses Staates, der eine Konzession anficht, die eine Gemeinde des betreffenden Staates in ihrem Gebiet vergeben hat.c)Artikel 61 des Vertrages begründet keine Rechte, auf die sich ein einzelner unmittelbar berufen kann.