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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1993 – C-189/92
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:218
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 26. Mai 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um die Auslegung der Gemeinschaftsregelung über die Zuweisung von Milchmengen, die von der zusätzlichen Abgabe ausgenommen sind (Referenzmengen), in einem Rechtsstreit zwischen einem Junglandwirt, Bernard Le Nan (Kläger), und einer Molkereigenossenschaft, der Coopérative laitière Ploudaniel (Beklagte), ersucht.
2. Wegen der Einzelheiten der einschlägigen Gemeinschaftsregelung wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Es ist jedoch zweckmäßig, auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die für den vorliegenden Fall eine unmittelbare Bedeutung haben.
Bekanntlich wurde zur Beseitigung der strukturellen Milcliüberschüsse mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine zusätzliche Abgabe für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.
Für die Durchführung der Abgabenregelung können die Staaten zwischen zwei Formeln wählen, der Formel A, bei der die Abgabe unmittelbar von den Erzeugern gezahlt wird, und der Formel B, bei der die Abgabe vom Käufer (Genossenschaft oder Molkerei) gezahlt wird, der sie auf diejenigen Erzeuger abwälzt, die ihre Lieferungen erhöht haben, und zwar im Verhältnis zu ihrem Beitrag an der Überschreitung der Referenzmenge des Käufers. Die Referenzmengen werden grundsätzlich nach Maßgabe der 1981 gelieferten Milchmengen festgelegt, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984; die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, 1982 oder 1983 zu wählen, Artikel 2 Absatz 2. Frankreich hat die Formel B gewählt und 1983 als Referenzjahr bestimmt.
Die Grundregeln für die Anwendung der zusätzlichen Abgabe sind in der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, die Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. März 1984 festgelegt.
3. Bei der Formel B werden die Referenzmengen nicht für die einzelnen Erzeuger, sondern für die Käufer festgelegt, weil hier die zusätzliche Abgabe bei diesen erhoben wird. Nach der Verordnung Nr. 857/84 können jedoch individuelle zusätzliche Referenzmengen für einige besondere Situationen, darunter z. B. die Situation der Junglandwirte (Artikel 3 Nr. 2) oder der Erzeuger, deren Milcherzeugung im Referenzjahr von außergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde (Artikel 3 Nr. 3), zugewiesen werden.
Für den vorliegenden Fall von unmittelbarer Bedeutung ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985, der die Übertragung von Referenzmengen beim Übergang des Eigentums oder des Besitzes am Betrieb betrifft. Dieser bestimmt unter anderem: Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.
Die Modalitäten der Übertragung sind in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 geregelt. Dort wird zunächst folgender Grundsatz aufgestellt: Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebs wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen (Nr. 1). Ferner ist dort bestimmt, daß bei einer Übertragung eines Teils des Betriebs, der Erzeuger Anspruch auf die Übertragung eines entsprechenden Anteils an der Referenzmenge hat (Nr. 2) und daß diese Bestimmungen (Nrn. 1 und 2) sinngemäß auch für andere Übergangsfälle gelten, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen für die Erzeuger mit sich bringen (Nr. 3). Artikel 5 Absatz 2 lautet: Die Mitgliedstaaten können die Nummern 1 und 2 auf Übergangsfälle anwenden, die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben.
Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 eine Referenzmenge auch Personen zuweisen, die ihre Tätigkeit nach dem Beginn des Referenzzeitraums (1. April 1984) aufgenommen haben, die also nach den anderen Bestimmungen der fraglichen Regelung keine Referenzerzeugung vorweisen können.
4. Ich möchte zum Ausgangssachverhalt kommen. Der Kläger erwarb im Oktober 1983 einen Betrieb, in dem bis Ende des ersten Halbjahrs 1983, als der Pächter (Milcherzeuger) dieses Betriebs den Pachtvertrag löste und die Erzeugung einstellte, Milch erzeugt worden war. Am 1. April 1984 nahm der Kläger die Milcherzeugung wieder auf und gründete gemeinsam mit seinem Vater, gleichfalls einem Milcherzeuger, einen GAEC (Groupement agricole d'exploitation en commun), in den beide ihr Land einbrachten.
Die Beklagte weigerte sich jedoch, dem GAEC neben der dem Vater Le Nan zustehenden Referenzmenge eine Referenzmenge für den vom Kläger 1983 erworbenen Betrieb zuzuteilen. Dieser rief deshalb zunächst — ohne Erfolg — das Tribunal administratif Rennes und danach das Tribunal de grande instance Brest an, das die Klage mit der Begründung abwies, die Milchlieferungen seien wegen des Übergangs von Besitz und Eigentum an dem fraglichen Betrieb zeitweise eingestellt worden.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein, das mit seiner Vorlage beim Gerichtshof im Kern wissen möchte, ob der Kläger trotz der mehrere Monate dauernden Unterbrechung der Milchlieferungen die Übertragung der Referenzmenge verlangen kann, die dem vorherigen Erzeuger zugestanden hätte. Das vorlegende Gericht fragt ferner für den Fall, daß der Kläger Anspruch auf die Übertragung der fraglichen Menge hat, ob der Umstand, daß der Pächter und vorherige Erzeuger nur im ersten Halbjahr des von Frankreich gewählten Referenzjahrs 1983 Milch geliefert habe, dazu führen könne, daß die Referenzmenge des Klägers aufgrund der Lieferungen des Jahres 1982 und nicht des Jahres 1983 festgelegt werde.
5. Zu diesem Sachverhalt lassen sich unter Berücksichtigung der zuvor wiedergegebenen Rechtsvorschriften einige einleitende Bemerkungen machen: a) Als Junglandwirt könnte der Kläger die Zuteilung einer (spezifischen) zusätzlichen Referenzmenge beanspruchen, wie dies wohl auch im vorliegenden Fall geschehen ist b) auch wenn der Kläger, wie von der Beklagten ausgeführt, am 1. April 1984 nicht Milcherzeuger gewesen wäre, oder wenn er, allgemein gesprochen, keinen Anspruch auf die Übertragung einer Referenzmenge hätte, könnte er, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine individuelle Referenzmenge nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 beanspruchen.
Aber lassen Sie mich zu den Fragen des vorlegenden Gerichts kommen und zunächst untersuchen, ob der Kläger die Übertragung der Referenzmenge auf der Grundlage der Mengen beanspruchen kann, die vom Pächter des von ihm erworbenen Betriebs geliefert wurden. Zunächst besteht, wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 ergibt, unbestreitbar ein Zusammenhang zwischen dem Land und der Milcherzeugung. Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Wachauf ausdrücklich aus Artikel 7 geschlossen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge... nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen wollte, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt. Jedoch betrifft Artikel 7, wie der Gerichtshof im Urteil Kühn festgestellt hat, nur den Fall, daß einer Person bereits eine Referenzmenge zugeteilt wurde, also den Fall des Betriebsübergangs nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung.
6. Dies ist jedoch gewiß nicht die Situation des Klägers. Dieser erwarb nämlich den fraglichen Betrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung und begann nach seinem Vorbringen am Tag ihres Inkrafttretens mit der Milcherzeugung. Folglich ist im vorliegenden Fall weder Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 noch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 einschlägig. Dagegen kommt Artikel 5 Absatz 2 in Betracht, nach dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Übertragung der Referenzmengen auch auf Fälle anwenden können, in denen der Betriebsübergang während oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden hat, die also vor dem Inkrafttreten der fraglichen Regelung eingetreten sind.
Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kühn, a. a.O., zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt festgestellt, daß sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 ergibt, daß Betriebsübergänge, die vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung erfolgt sind, nur dann zu einer Übertragung der entsprechenden Referenzmengen führen, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 vorgesehen hat. Nur insoweit sind die Milchlieferungen, die der Vorpächter des Betriebs in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr erbracht hat, bei der Festlegung der Referenzmenge zu berücksichtigen, die dem neuen Pächter zugeteilt wird (Randnr. 24).
Der Umstand, daß im vorliegenden Fall im Unterschied zum Fall Kühn zwei Übertragungen hintereinander stattfanden (vom Pächter/Milcherzeuger auf den Eigentümer und von diesem auf den Kläger) kann nicht zu einer anderen Beurteilung des Problems führen. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 begründen für die Mitgliedstaaten das Recht, aber gewiß nicht die Pflicht, einem neuen Erzeuger, sei er Pächter oder Eigentümer, der die Milcherzeugung in einem Betrieb wiederaufgenommen hat, in dem bereits Milch erzeugt wurde und der vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung übertragen wurde, eine Referenzmenge zuzuteilen, bei der die Mengen berücksichtigt werden, die während des Referenzjahrs von der Person geliefert wurden, die den Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Regelung bewirtschaftete.
Die Frage der Zuteilung einer Referenzmenge im Falle eines Betriebsübergangs vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung richtet sich also gegebenenfalls nach den in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Die Tatsache, daß die Erzeugung wegen eines Übergangs oder auch wegen mehrerer aufeinanderfolgender Übergänge des Eigentums oder des Besitzes an dem fraglichen Betrieb zeitweise unterbrochen war, ist demnach ohne jede Bedeutung. Dieser Umstand ist in der Tat nur für die Höhe der dem fraglichen Erzeuger zuzuteilenden Referenzmenge von Belang.
7. Ich komme zum zweiten Teil des Vorabentscheidungsersuchens, mit dem das nationale Gericht wissen möchte, ob ein Erzeuger nach der fraglichen Gemeinschaftsregelung ein anderes Referenzjahr als der betreffende Staat wählen kann, und zwar allein deshalb weil die Lieferungen während des Referenzzeitraums durch den Betriebsübergang zurückgingen.
Einschlägig könnte insoweit allein der bereits erwähnte Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 sein, der eine derartige Möglichkeit für Erzeuger vorsieht, deren Erzeugung in dem Referenzjahr wegen außergewöhnlicher Ereignisse erheblich zurückging. In Artikel 3 Nr. 3 Unterabsatz 2 sind die Situationen aufgezählt, in denen die Berücksichtigung eines anderen als des gewählten Referenzjahrs gerechtfertigt ist. In dieser Aufzählung ist jedoch eine Situation der hier fraglichen Art nicht enthalten.
Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Leukhardt entschieden hat, lassen Struktur und Ziel der vorliegend erörterten Regelung erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt. Da in dieser Aufzählung der hier fragliche Fall nicht genannt ist, ist also auszuschließen, daß ein anderes als das gewählte Jahr berücksichtigt werden kann. Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kühn ausgeschlossen, daß ein Betriebsübergang mit dem dadurch verursachten Rückgang der Erzeugung und damit der Milchlieferungen zu einer Berücksichtigung eines anderen als des vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahrs führen kann.
8. Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen der Cour d'appel Rennes wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, insbesondere Artikel 7 Absatz 1, und (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, insbesondere Artikel 5, sind dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten das Recht, nicht aber die Pflicht haben, für den neuen Eigentümer/Milcherzeuger, der einen Milcherzeugungsbetrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung erworben hat, die Zuteilung einer Referenzmenge vorzusehen, die die im Referenzzeitraum vom vorherigen Erzeuger gelieferten Mengen berücksichtigt.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 ist dahin auszulegen, daß ein Erzeuger nicht die Berücksichtigung eines anderen als des vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahrs allein deshalb erwirken kann, weil während des Referenzjahrs ein oder mehrere Betriebsübergänge stattfanden und sich dadurch die Milcherzeugung verringerte; denn dieser Fall ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung des Artikels 3 Nr. 3 dieser Verordnung genannt.