Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.05.1993 – C-81/92
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:224
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 27. Mai 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter
1. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof erneut aufgerufen, die Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen auszulegen.
Diese Verordnung, die auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 erlassen worden ist, um den schweren Störungen abzuhelfen, denen der Markt der Gemeinschaft aufgrund der Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Sauerkirschen zu anomal niedrigen Preisen ausgesetzt war, legt in Artikel 1 einen Mindestpreis für die Einfuhr von Sauerkirschen in die Gemeinschaft fest und sieht die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für die Erzeugnisse vor, bei denen der angegebene Preis nicht eingehalten wird.
Nach Artikel 2 der Verordnung haben die Zollstellen beim Abschluß der Einfuhrzollformalitäten bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem entsprechenden Mindestpreis zu vergleichen (Absatz 1); außerdem ist der Einfuhrpreis in der Anmeldung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben, und dieser Anmeldung sind sämtliche zur Überprüfung dieses Preises erforderlichen Papiere beizufügen (Absatz 3).
Der Einfuhrpreis der aus Drittländern stammenden Sauerkirschen wird seinerseits nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung auf der Grundlage des fob-Preises im Ursprungsland und der Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt.
Außerdem sieht Artikel 3 Absatz 3 folgendes vor: Ist die den Zollbehörden vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer im Ursprungsland des Erzeugnisses ausgestellt worden oder sind die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der Auffassung, daß der angemeldete Betrag nicht dem fob-Preis im Ursprungsland entspricht, so unternehmen sie die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Preises, insbesondere durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers.
Die Verordnung sollte bis zum 9. Mai 1986 gelten (Artikel 5); ihre Geltungsdauer wurde in der Folge durch die Verordnung (EWG) Nr. 1257/86 um ein Jahr verlängert.
2. Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist verhältnismäßig einfach. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Hans Dinter GmbH (im folgenden: Firma Dinter), führte in den Jahren 1985 bis 1987 verschiedene Partien tiefgefrorene Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien, die sie ausschließlich von der Firma Kraus & Kraus in Wien (im folgenden: Zwischenhändler) bezogen hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unstreitig lagen sowohl der von der Firma Dinter an den Zwischenhändler gezahlte Preis als auch der Wiederverkaufspreis der Firma Dinter über dem Mindestpreis. Aus den zollamtlichen Feststellungen ergab sich jedoch, daß der Zwischenhändler die Ware zu einem unter dem Mindestpreis liegenden Preis erworben hatte.
Das Hauptzollamt Bad Reichenhall legte dem Preisvergleich mit dem Mindestpreis den vom Zwischenhändler entrichteten (niedrigeren) Einstandspreis zugrunde und forderte von der Firma Dinter mit mehreren Bescheiden die Nachzahlung von Ausgleichsabgaben in Höhe von 728714,95 DM.
3. Mit ihrer beim Finanzgericht München erhobenen Klage machte die Firma Dinter geltend, die Erhebung dieser Abgaben sei rechtswidrig, weil sowohl der von ihr bei der Einfuhr gezahlte Preis als auch ihr Wiederverkaufspreis über dem Mindestpreis gelegen hätten. Im übrigen sei ihr der vom Zwischenhändler gezahlte Einstandspreis unbekannt gewesen, so daß sie ihn auch nicht hätte anmelden können. Im Ergebnis ist sie der Auffassung, daß für den Vergleich zwischen dem Einfuhrpreis und dem Mindestpreis nicht der Einstandspreis des Zwischenhändlers, sondern ihr eigener Wiederverkaufspreis hätte berücksichtigt werden müssen.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Verordnung Nr. 1626/85 ab, und hat dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage vorgelegt, ob diese Verordnung dahin auszulegen ist, daß eine Ausgleichsabgabe in den Fällen nicht erhoben werden kann, in denen sowohl der Einfuhrpreis als auch der Wiederverkaufspreis des Einführers den Mindestpreis übersteigen und, wenn ja, ob dies auch dann gelten kann, wenn das der Einfuhr zugrunde liegende Kaufgeschäft zwischen dem Einführer und einem Verkäufer abgeschlossen wurde, der nicht im Ursprungsland ansässig ist.
Die Fragen gehen also im Kern dahin, wie der Einfuhrpreis zu ermitteln ist, wenn der Einführer die Erzeugnisse von einem Zwischenhändler erwirbt, der nicht im Ursprungsland der eingeführten Erzeugnisse ansässig ist.
4. Ich weise vorab darauf hin, daß die Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 14 der bereits zitierten Verordnung Nr. 516/77 genannten Schutzmaßnahmen durch die Verordnung (EWG) Nr. 521/77 des Rates vom 14. März 1977 festgelegt worden sind diese Verordnung bestimmt, von welchen Voraussetzungen der Erlaß von Schutzmaßnahmen abhängig ist und welche Maßnahmen erlassen werden können. Insbesondere ist dort vorgesehen, daß solche Maßnahmen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden dürfen, die unbedingt notwendig sind (Artikel 2 Absatz 2). Hinzu kommt, daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört — Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig sind, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Da nun das Ziel der Verordnung Nr. 1626/85, um deren Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ersucht wird, darin besteht, durch die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zu verhindern, daß eingeführte Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden, darf eine Ausgleichsabgabe daher grundsätzlich dann nicht erhoben werden, wenn der angestrebte Schutzzweck bei der Einfuhr der Erzeugnisse erreicht ist.
5. Wie sich eindeutig aus dem Vorlageschluß ergibt, hat die Klägerin im vorliegenden Fall für die von ihr in die Gemeinschaft eingeführten Waren einen über dem Mindestpreis liegenden Preis gezahlt. Außerdem hat sich bei den zollamtlichen Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die von der Klägerin fakturierten Preise etwa nicht die tatsächlich von dieser gezahlten Preise wären; insbesondere haben die durchgeführten Ermittlungen nicht zu dem Ergebnis geführt, daß die Wiederverkaufspreise der Klägerin unter dem Mindestpreis gelegen hätten.
Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Schutzzweck der Verordnung Nr. 1626/85, der darin besteht, den Markt vor schweren Störungen zu bewahren und zu verhindern, daß die streitigen Erzeugnisse zu anomal niedrigen Preisen vermarktet werden, in Anbetracht dieser Umstände als erreicht anzusehen, und nichts scheint die Erhebung einer Ausgleichsabgabe zu rechtfertigen. Wenn der Einstandspreis des Einführers und der von diesem angewandte Preis beide über dem Mindestpreis liegen, ist nämlich nicht ersichtlich, wie sich dadurch eine unmittelbare Schädigung des Gemeinsamen Marktes ergeben könnte.
Der Zweck der Verordnung besteht nämlich gewiß nicht darin, einen gemeinschaftlichen Mindestpreis überall in der Welt vorzuschreiben, sondern allein auf dem Markt der Gemeinschaft: Es kommt also darauf an, daß die in Frage stehenden Erzeugnisse zu einem über dem Mindestpreis liegenden Preis in die Gemeinschaft eingeführt und dort vermarktet werden. Der Mindestpreis ist daher mit dem vom Einführer gezahlten Preis zu vergleichen und nicht mit dem vom Zwischenhändler gezahlten Preis.
6. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85, der den Einfuhrpreis als den fob-Preis im Ursprungsland definiert, zu dem die Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzugerechnet werden, in einem Fall, in dem der der Einfuhr zugrunde liegende Verkauf zwischen dem Einführer und einem nicht im Ursprungsland ansässigen Verkäufer vereinbart wird, nicht als einschlägig angesehen werden kann. Eine solche Regelung kann sich nämlich nur auf den klassischen Fall der unmittelbaren Einfuhr aus dem Ursprungsland beziehen, um so mehr als es unrealistisch wäre, von dem Einführer zu verlangen, daß er den Einstandspreis des Zwischenhändlers kennt und als Einfuhrpreis im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung anmeldet.
In einem solchen Fall ist vielmehr Artikel 3 Absatz 3 einschlägig, wonach die zuständigen Zollstellen dann, wenn die vorgelegte Rechnung nicht von dem Ausführer in dem Land ausgestellt worden ist, aus dem die Erzeugnisse stammen, die erforderlichen Schritte zur Feststellung des Einfuhrpreises unternehmen, wobei sie als Grundlage den Wiederverkaufspreis heranziehen. Eine solche Vorschrift macht deutlich, daß die Verordnung tatsächlich — sei es auch nur mittelbar — den Fall vorgesehen hat, daß Zwischenhändler tätig werden, und ihn durch die Regelung gelöst hat, daß der Einfuhrpreis durch Bezugnahme auf den Wiederverkaufspreis des Einführers zu bestimmen ist. Wenn die vorgelegten Papiere — wie im vorliegenden Fall — zeigen, daß der tatsächliche Wiederverkaufspreis über dem Mindestpreis liegt, so ist dieser folglich als eingehalten anzusehen, und es kann keine Ausgleichsabgabe erhoben werden.
Diese Schlußfolgerung, die im Einklang mit dem Zweck der Schutzmaßnahmen steht, wird außerdem durch die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2053/89 der Kommission vom 10. Juli 1989 bestätigt, die gegenwärtig diese Materie regelt und die in dem in Frage stehenden Punkt noch klarer ist.
7. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Fragen des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen ist dahin auszulegen, daß in den Fällen keine Ausgleichsabgabe erhoben werden darf, in denen der der Einfuhr zugrunde liegende Verkauf zwischen dem Einführer und einem nicht im Ursprungsland der eingeführten Erzeugnisse ansässigen Verkäufer vereinbart wird, wenn sowohl der bei der Einfuhr entrichtete Preis als auch der Wiederverkaufspreis des Einführers über dem Mindestpreis liegen.