Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1993 – C-297/92
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1993:232
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 9. Juni 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im vorliegenden Fall, in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen der Abteilung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten der italienischen Corte Suprema di Cassazione geht, wird der Gerichtshof gebeten, seine Rechtsprechung zu der Frage zu überprüfen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, den Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung von einem vorherigen Anschluß an das System der sozialen Sicherheit dieses Staates abhängig zu machen. Die Corte Suprema hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, wonach die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt [werden], die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind, dahin auszulegen, daß die freiwillige Weiterversicherung auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer — ohne sich auf verschiedene miteinander kumulierbare, in mehreren Mitgliedstaaten, darunter demjenigen, in dem der Antrag gestellt wird, zurückgelegte Beschäftigungszeiten berufen zu können — eine einzige vorhergehende Beschäftigungszeit als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt und in diesem Staat die entsprechenden Pflichtbeiträge entrichtet hat, die für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung in dem Staat dienen, in dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde?
2 In den folgenden Ausführungen werde ich die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, als die Verordnung zitieren. Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geändert und aktualisiert. Spätere Änderungen (vgl. die nur informationshalber im ABl. 1992, C 325, S. 1, veröffentlichte konsolidierte Fassung) brachten nichts mit sich, was im vorliegenden Fall erheblich wäre. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung lautet wie folgt:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt werden.
3 Frau Bagheri, eine italienische Staatsbürgerin, arbeitete vom 23. August 1965 bis zum 4. April 1975 in der Bundesrepublik Deutschland. Danach kehrte sie nach Italien zurück. Am 17. Dezember 1979 beantragte sie bei dem beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger (im folgenden: INPS), ihr zu gestatten, Versicherungsbeiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung in Italien zu zahlen. Sie wollte die Beiträge entrichten, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsrente in Italien zu erfüllen. Offensichtlich war Frau Bagheri niemals in Italien beschäftigt oder einem italienischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen.
4 Das INPS lehnte den Antrag von Frau Bagheri ab; diese erhob Klage beim Pretore Siracusa, der der Klage mit der Begründung stattgab, daß ihr Anspruch auf Entrichtung freiwilliger Beiträge in Italien durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung garantiert sei. Das INPS legte seinerseits Rechtsmittel zunächst zum Tribunale Siracusa und sodann zur Corte Suprema di Cassazione ein, die das oberste Rechtsmittelgericht in Italien ist. INPS macht geltend, daß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung von einem Mitgliedstaat nicht verlange, in anderen Mitgliedstaatcn zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Betroffene niemals einem System der Pflichtversicherung in dem ersten Staat angeschlossen gewesen sei.
Die bisherige Rechtsprechung
5 Aus dem Vorlagebeschluß geht eindeutig hervor, daß die Corte Suprema sich dessen bewußt war, daß der Gerichtshof die Vorlagefrage tatsächlich bereits in der Rechtssache 70/80 (Vigier/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Slg. 1981, 229) beantwortet hat. In diesem Fall ging es um den Anspruch der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, freiwillige Beiträge zu einem deutschen Sozialversicherungssystem nachzuentrichten. Nach den anwendbaren Rechtsvorschriften wurde dieser Anspruch unter der Voraussetzung gewährt, daß der Betroffene die Versicherteneigenschaft nach deutschem Recht besaß. Der Gerichtshof hat in den Randnummern 18 bis 20 des Urteils entschieden:
Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß ... der Betroffene zum Erwerb der Versicherteneigenschaft mindestens einen Beitrag als Arbeitnehmer an einen deutschen Sozialversicherungsträger entrichtet haben muß.
Hängt der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit oder einem seiner Zweige nach innerstaatlichem Recht von der Voraussetzung ab, daß der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört hat, so verpflichtet die Verordnung Nr. 1408/71 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445), die Mitgliedstaaten nicht, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten solchen Zeiten gleichzustellen, die im eigenen Staatsgebiet zurückgelegt sein müssen.
... Daher [ist] ... Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß ein Sozialversicherungsträger eines Mitglied-Staats nicht verpflichtet ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer in dem ersteren Mitgliedstaat niemals den Beitrag entrichtet hat, der zur Begründung der Versicheitcneigenschaft im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gesetzlich vorgeschrieben ist.
Generalanwalt Reischl hat in seinen Schlußanträgen auf S. 248 ausgeführt:
[Artikel 9 Absatz 2] stellt nur eine Vorschrift zur Zusammenrechnung dar, bewirkt also eine Gleichstellung von ausländischen Versicherungszeiten, soweit Leistungen von der Versicherungsdauer abhängen, so daß auf sie etwa für die Frage zurückgegriffen werden kann, ob eine Mindestversicherungszeit von insgesamt 60 Monaten gegeben ist. Sinn der Vorschrift ist es dagegen nicht, den Versichertenstatus zu begründen, vielmehr setzt sie einen solchen voraus. ... Auf [die Begründung der Versicherteneigenschaft] nimmt — dies hebt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Recht hervor — das Gemeinschaftsrecht der sozialen Sicherheit grundsätzlich keinen Einfluß. Die Begründung des Versichertenstatus ist vielmehr Sache des nationalen Rechts und eine der notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71.
6 Der im Urteil Vigier aufgestellte Grundsatz wurde in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in der Rechtssache 368/87 (Hartmann Troiani/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. 1989, 1333). In dieser Rechtssache ging es um die Befugnis zur freiwilligen Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die nach der Heirat des Beitragspflichtigen erstattet worden waren. Nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften war die Befugnis zur Entrichtung solcher Beiträge an die Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat geknüpft. Der Gerichtshof hat in den Randnummern 12, 15 und 16 des Urteils ausgeführt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine nationale Regelung, die die Befugnis zur freiwilligen Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen an bestimmte Voraussetzungen knüpft, unter den Begriff der Weiterversicherung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
...
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 soll die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfüllen können, wenn eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig macht.
Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regelt, von deren Erfüllung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen können.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß dieses Ergebnis mit den Artikeln 48 und 51 E WG-Vertrag in Einklang steht. In Randnummer 21 seines Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt:
Zwar würde, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 (Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnr. 19) entschieden hat, der Zweck der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Es ist jedoch, wie der Gerichtshof andererseits in seinen Urteilen vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12) und vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86 (de Rijke, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12) entschieden hat, Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt. Aus den Akten geht hervor, daß die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende nationale Regelung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirkt.
7 Man kann also erkennen, daß der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt den Grundsatz bestätigt hat, daß es Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen für den Anschluß an die Systeme der sozialen Sicherheit dieses Staates festzulegen, und daß diese Voraussetzungen nicht durch Bestimmungen wie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung berührt werden, der nur die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Zwecke der Erfüllung der Voraussetzungen in bezug auf die Mindestdauer von Versicherungszeiten regelt. Somit kann es Artikel 9 Absatz 2 einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Zulassung zur freiwilligen oder wahlweisen Weiterversicherung von der vorherigen Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit dieses Staates abhängig zu machen.
Sollte die Rechtsprechung überdacht werden?
8 Die Corte Suprema vertritt jedoch die Ansicht, daß der Gerichtshof sich veranlaßt sehen könnte, seine Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung zu überdenken.
Als Gründe für diese Anregung einer neuen Auslegung führt die Corte Suprema erstens die bevorstehende Abschaffung aller Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft an, womit sie offensichtlich die Einführung des Binnenmarktes gemäß Artikel 8a EWG-Vertrag meint. Zweitens verweist die Corte Suprema auf das, was sie als Grundsätze des EWG-Vertrags betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und betreffend die daraus folgende soziale Sicherheit bezeichnet, die nach ihrer Ansicht die schon im Gemeinschaftsgebiet erworbenen Positionen gewährleisten (und gleichstellen) sollen. Schließlich vertritt die Corte Suprema die Ansicht, daß aus einer engen Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwanderten, und solchen, die in Nichtmitgliedstaaten gearbeitet hätten, resultieren würde.
9 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen überzeugend darlegt, stellt keines der Argumente der Corte Suprema einen Grund für die Änderung der bisherigen Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 durch den Gerichtshof dar. Im folgenden möchte ich diese Argumente dennoch kurz würdigen.
(a) Die Verwirklichung des Binnenmarktes
10 Wie ich bereits ausgeführt habe, betrifft die erste Erwägung der Corte Suprema die Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Artikel 8a EWG-Vertrag in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung; dieser Artikel lautet:
Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 8b, 8c und 28, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 70 Absatz 1 und den Artikeln 84, 99, 100a und 100b unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.
Wie die Kommission ausführt, wurden tatsächlich drei Ratsrichtlinien erlassen, die das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, auf bestimmte Personengruppen ausweiten — nämlich Personen, die über Eigenmittel verfügen, Rentner und Studenten — von denen einige zuvor nicht unmittelbar über Freizügigkeit nach dem Vertrag verfügten. Die Kommission hat auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt, die, wenn sie vom Rat erlassen worden wäre, grundsätzlich den Geltungsbereich der Verordnung auf alle versicherten Personen ausgeweitet hätte; gegenwärtig gilt die Verordnung natürlich nur für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige oder Hinterbliebene.
11 Diese Richtlinien und die vorgeschlagene Änderung der Verordnung bezwecken alle, die Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Artikel 8a EWG-Vertrag zu gewährleisten, wie in ihren Begründungserwägungen erläutert wird. Aus dem Wortlaut von Artikel 8a wird jedoch deutlich, daß dieser Artikel nicht selbst dazu bestimmt ist, eine Harmonisierung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit zu bewirken. Selbst wenn der in Artikel 8a festgelegte Zeitpunkt 31. Dezember 1992 verstrichen ist, kann diesem keine solche Wirkung beigemessen werden.
12 Dieses Ergebnis wird durch eine Untersuchung der Artikel 100a und 100b des Vertrages bestätigt, die durch die Einheitliche Europäische Akte in den EWG-Vertrag eingefügt wurden, um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a zu erleichtern. Zu allererst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer alle vom Geltungsbereich von Artikel 100a ausgeschlossen sind: siehe Artikel 100a Absatz 2. In bezug auf Bestimmungen, die in den Geltungsbereich von Artikel 100a fallen, bestimmt Artikel 100b Absatz 1 Unterabsatz 1, daß die Kommission im Laufe des Jahres 1992 gemeinsam mit jedem Mitgliedstaat die Bestimmungen erfassen muß, die noch nicht nach diesem Artikel harmonisiert worden sind. Artikel 100b Absatz 1 Unterabsatz 2 lautet:
Der Rat kann gemäß Artikel 100a beschließen, daß die in einem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften als den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates gleichwertig anerkannt werden müssen.
Daher ist auch im Falle von Bestimmungen, die unter Artikel 100a fallen — den Artikel des Vertrages, der dem besonderen Zweck gewidmet ist, die Verwirklichung des Binnenmarktes gemäß Artikel 8a abzusichern —, ein weiteres Tätigwerden des Rates erforderlich, bevor die Bestimmungen der Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannt werden müssen. Bei Bestimmungen wie denjenigen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, die nicht unter Artikel 100a fallen, muß dieses Ergebnis meines Erachtens erst recht gelten. Ein solches Ergebnis stünde außerdem in Einklang mit der der Schlußakte zur Einheitlichen Europäischen Akte beigefügten Erklärung zu Artikel 8a, wonach die Festsetzung des Termins bis 31. Dezember 1992 keine automatische rechtliche Würdigung mit sich [bringt]. Während der Status und die Wirkung der Erklärung noch zu erläutern sind, ist es klar, daß diese, soweit sie bei der Auslegung von Artikel 8a berücksichtigt werden kann, mit der Ansicht unvereinbar ist, daß die Setzung dieser Frist eine Änderung der Bedeutung der Bestimmungen über die soziale Sicherheit bewirkt.
13 Somit zeigt es sich, daß die Überschreitung der Frist für die Verwirklichung des Binnenmarktes nicht bereits für sich die Wirkung haben kann, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats als dem Anschluß an sein eigenes System der sozialen Sicherheit gleichwertig anzuerkennen, selbst wenn eine solche gegenseitige Anerkennung als notwendig für die Verwirklichung des Binnenmarktes betrachtet würde. Somit wird die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung von der Überschreitung dieser Frist nicht unmittelbar berührt. Daher behält in Ermangelung von Bestimmungen, die eine solche gegenseitige Anerkennung vorsehen, jeder Mitgliedstaat das Recht, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu seinem eigenen System der sozialen Sicherheit festzulegen.
(b) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
14 Ich meine auch nicht, daß die gegenwärtige Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 durch den Gerichtshof durch Erwägungen beeinflußt werden kann, die auf den Grundsätzen des Vertrages betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beruhen. Wie wir oben in Nummer 6 gesehen haben, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß seine derzeitige Auslegung voll im Einklang mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag steht. Es besteht natürlich kein Zweifel daran, daß die Bestimmungen der Verordnung in Übereinstimmung mit dem Zweck der Artikel 48 und 51 auszulegen sind, der darin besteht, zu gewährleisten, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit nicht verlieren, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern: vgl. Rechtssache 254/84 (De Jong/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1986, 671, Randnr. 15) und Rechtssache 368/87 (Hartmann Troiani, zit. in Nr. 6, Randnr. 21). Daraus folgt jedoch nicht, daß ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit in dem Mitgliedstaat seiner Wahl hätte. In Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit könnte nämlich eine solche Freiheit den Mitgliedstaaten mit verhältnismäßig großzügigen Sozialversicherungsbestimmungen eine untragbare Belastung aufbürden.
15 Im vorliegenden Fall ist es klar, daß Frau Bagheri infolge ihrer Beschäftigung in Deutschland kein Recht zur Entrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge verloren hat, das sie nach italienischem Recht hatte. Richtig ist, daß sie, wenn sie in Italien anstatt in Deutschland gearbeitet hätte, Gelegenheit gehabt hätte, ein solches Recht zu erwerben. Auf der anderen Seite hätte sie jedoch nicht die Rechte erworben, die sie jetzt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem deutschen System der sozialen Sicherheit besitzt. Ein mögliches Hemmnis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer würde natürlich dann entstehen, wenn ein Arbeitnehmer deshalb, weil er in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten, in denen er beschäftigt war, nicht erfüllen könnte. Dieses Hemmnis wird jedoch durch die Bestimmungen der Verordnung einschließlich des Artikels 9 Absatz 2 beseitigt, der die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erlaubt.
(c) Gleichbehandlung mit Wanderarbeitnehmern in Drittländern
16 Schließlich erwägt die Corte Suprema, daß die derzeitige Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 durch den Gerichtshof dazu führen könnte, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben, nach den nationalen Rechtsvorschriften ungünstiger behandelt würden als Arbeitnehmer, die in einem Nichtmitgliedstaat beschäftigt gewesen seien. Im italienischen Recht gibt es eine Sonderbestimmung für die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen durch solche Arbeitnehmer, um deren Ansprüche auf Leistungen der italienischen Sozialversicherung zu schützen. Das Gemeinschaftsrecht untersagt es einem Mitgliedstaat natürlich nicht, Personen, die sich zur Arbeit in einen Nichtmitgliedstaat begeben, solche Vergünstigungen zu gewähren, und solche Bestimmungen können als erforderlich erachtet werden, um die Stellung derjenigen zu sichern, die in einem Drittland beschäftigt sind, das mit dem betreffenden Mitgliedstaat kein bilaterales Abkommen geschlossen hat. Richtig ist jedoch auch, daß das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, daß Wanderarbeitnehmern, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, vergleichbare Vergünstigungen gewährt werden. Die Stellung solcher Arbeitnehmer wird in jedem Fall durch die Bestimmungen der Verordnung geschützt, die die Gleichbehandlung im Verhältnis zu dem Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats und die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorsehen.
Ergebnis
17 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Corte Suprema in ihren Ausführungen keinen Grund für die Aufgabe der gegenwärtigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung angibt. Wie wir gesehen haben, macht die Rechtsprechung deutlich, daß es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu seinem nationalen System der sozialen Sicherheit festzulegen, wobei keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den eigenen Staatsbürgern des Mitgliedstaats und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten erfolgen darf.
18 Daher bin ich der Ansicht, daß die von der Corte Suprema di Cassazione vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist so auszulegen, daß er einen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Betroffene in dem erstgenannten Mitgliedstaat niemals einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen war und dieser Anschluß nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung ist.