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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1993 – C-95/92

ECLI:EU:C:1993:231

In der Rechtssache C-95/92

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 1, 2 Absätze 1 und 2, 3 und 5 der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (ABl. L 265, S. 1) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. März 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. April 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 141 EAG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 1, 2 Absätze 1 und 2, 3 und 5 der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (ABl. L 265, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Artikel 7 der Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1986 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Die Kommission macht geltend, gemäß Artikel 161 EAG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie sei die Italienische Republik verpflichtet gewesen, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

5 Die Italienische Republik räumt ein, daß eine formelle Umsetzung noch nicht erfolgt sei, hält aber eine solche auch nicht für erforderlich. Die Vorschriften der Richtlinie fänden nämlich bereits eine genaue Entsprechung in dem Runderlaß Nr. 62 des Gesundheitsministeriums vom 2. August 1984, der den Strahlenschutz des Erkrankten bei diagnostischen Untersuchungen und Therapien mit Mitteln der Radiologie und Nuklearmedizin zum Gegenstand habe (im folgenden: Runderlaß) und an alle zuständigen Behörden und Dienststellen übermittelt worden sei.

6 Dem Vorbringen der Italienischen Republik ist nicht zu folgen.

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist es wichtig, daß jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in einer Weise durchführt, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien daher in nationale Vorschriften, die zwingenden Charakter haben, umgesetzt werden (Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7).

8 Den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien ist indessen zu entnehmen, daß der genannte Runderlaß niemals amtlich bekanntgemacht wurde, daß die italienische Verwaltung ihn nach Belieben ändern kann und daß er ausschließlich Empfehlungen ohne Bindungswirkung enthält.

9 Daraus folgt, daß die Italienische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie getroffen hat.

10 Demnach ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 1, 2 Absätze 1 und 2, 3 und 5 der Richtlinie 84/466/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.