Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1993 – C-108/92
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:235
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 10. Juni 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof erneut eine Frage nach der Auslegung der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er hat über die Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Oberfinanzdirektion Berlin, zu entscheiden, die einen Thermoschreiber betrifft, der bestimmten Meßwerten nichtelektrischer Größen entsprechende elektrische Eingangssignale aufnimmt, sie mittels A/D-Wandler umwandelt (Meßwertanpassung), sichtbar macht und auf Thermopapier schreibt.
2 Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Berlin ist ein derartiges Gerät in die Position 90308190 einzureihen, die (andere) Geräte zum Messen elektrischer Größen erfaßt. Der technische Aufbau des Thermoschreibers, insbesondere die Meßwertanpassung mit Hilfe des Wandlers, mache diesen zu einem echten Meßgerät.
Anderer Auffassung ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Astro-Med GmbH. Ihrer Ansicht nach hat das fragliche Gerät in Wirklichkeit keine Meßfunktion im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern macht lediglich mittels eines Thermodruckverfahrens schon gemessene Größen sichtbar. Diese Größen könnten unterschiedlichster Art sein, weil der Thermoschreiber mit einer Vielzahl von Meßgeräten verwendet werden könne. Der Thermoschreiber sei daher der Position 8479 der Kombinierten Nomenklatur — Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — also dem Kapitel 84, zuzuweisen.
3 Unstreitig ist hingegen, daß der Thermoschreiber angesichts seiner Funktion und seiner Natur als eigenständige Ware nicht der Unterposition 9033 der Kombinierten Nomenklatur — Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente und andere Waren des Kapitels 90 — zugewiesen werden kann, wie dies einige nationale Zollbehörden im Hinblick auf Geräte mit vergleichbaren Eigenschaften angenommen haben.
4 Angesichts des Wortlauts der Position 9030 und der Auslegung, die der Gerichtshof den in ihr enthaltenen Definitionen gegeben habe, nach der als Meßgeräte nur Geräte anzusehen seien, deren eigentlicher Zweck das Messen und die Anzeige der gemessenen Größe sei, hält das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluß die Einreihung in diese Position für zweifelhaft. Dem Thermoschreiber fehle nämlich die danach neben seiner Anzeigefunktion erforderliche Meßfunktion. Für die von der Beklagten vorgenommene Einreihung könnten jedoch die Erläuterungen zum Harmonisierten System sprechen, nach denen Geräte, wie bestimmte Oszillographen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem fraglichen Gerät aufwiesen, zur Unterposition 90308190 gehörten.
5 Letztlich betrifft der Streit einzig die Frage, ob der Thermoschreiber als Meßgerät angesehen und damit in die Position 9030 eingeordnet werden kann. Die Parteien, die übereinstimmend davon ausgehen, daß das Gerät nicht zur Position 9033 gehört, sind wohl darin einig, daß dieses im Falle einer Verneinung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage der Unterposition 8479 zuzuweisen sei. Diese Auffassung vertritt im übrigen auch das vorlegende Gericht in seinem Beschluß.
6 Die Tarifierung von Waren erfolgt allgemein mit Rücksicht auf ihre spezifischen Eigenschaften und Funktionen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Hierbei können die Erläuterungen zum Harmonisierten System hilfreich sein.
7 Nach ihrem Wortlaut erfaßt die Tarifposition 9030 neben Apparaten und Geräten zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, mit oder ohne Registrierungs-vorrichtung. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System enthalten nur allgemein gehaltene Hinweise betreffend die fraglichen Geräte, die deren Tarifierung erleichtern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um elektrische Größen anzeigende oder registrierende Geräte oder Geräte, die dem Benutzer die gesuchten Größen im Wege eines Vergleichs der gemessenen elektrischen Signale mit zuvor registrierten Referenzwerten liefern.
8 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß — wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur ergibt — nur Geräte, deren eigentlicher Zweck die Prüfung elektrischer Größen ist, als Geräte zum Prüfen derartiger Größen angesehen werden können. Demgemäß fallen Geräte, die Messungen nur durchführen, um die Fehlerlosigkeit elektronischer Bauelemente zu kontrollieren oder um Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen und zu verarbeiten, nicht unter die Position 9030. Das maßgebliche Kriterium für die Einordnung einer Ware in die Position 9030 ist somit, wie die Kommission zu Recht bemerkt, ihre Zweckbestimmung: Diese Position erfaßt keine Geräte, bei denen die Messung elektrischer Größen lediglich einen Zwischenschritt bei der Verwendung der derart erlangten Werte für andere Zwecke darstellt.
9 Die Arbeitsweise der fraglichen Geräte besteht nun, wie bereits erwähnt, darin, elektrische Eingangssignale zu empfangen, die bestimmten Meßwerten nichtelektrischer Größen entsprechen, sie mit Hilfe eines Wandlers umzuwandeln, sichtbar zu machen und auf Thermopapier zu schreiben. Die elektrischen Größen werden vorher gemessen und mit dem Thermoschreiber nur sichtbar gemacht. Aus diesem Grund gehören die Geräte nicht zur Gruppe der Geräte zum Messen elektrischer Größen im Sinne der Position 9030 der Kombinierten Nomenklatur.
Auch der Auffassung des Bundesfinanzhofs, der Thermoschreiber weise eine gewisse Ähnlichkeit mit den Oszillographen auf, die nach den Erläuterungen zur Unterposition 90308190 gehörten, kann wohl nicht gefolgt werden. Wie die Kommission bemerkt, führen derartige Geräte selbst Messungen elektrischer Größen durch, woran es im vorliegenden Fall fehlt.
10 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß Thermoschreiber der im Vorlagebeschluß beschriebenen Art nicht der Position 9030 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.