Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1993 – C-124/92

Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:236

Schlußanträge des Generalanwalts

Claus Gulmann

vom 10. Juni 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division (Commercial Court), hat dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Begriffes der höheren Gewalt vorgelegt, der für die Entscheidung eines Rechtsstreits der An Bord Bainne Co-operative Ltd (im folgenden: ABBC) und der Compagnie Inter-Agra SA gegen das Intervention Board for Agricultural Produce erheblich ist.

2 Aus den Akten ergibt sich folgendes:

Im September 1985 schloß das französische Unternehmen Inter-Agra mit der sowjetischen Handelsorganisation Prodintorg einen Vertrag über die Lieferung einer ziemlich großen Menge Butteroil einer bestimmten Qualität (erste oder höhere Güteklasse nach der Definition der damals geltenden sowjetischen Regelung).

Später schloß die Inter-Agra mit der irischen Genossenschaft ABBC einen Vertrag über den Kauf von Butter, die von Inter-Agra zur Erfüllung des mit Prodintorg geschlossenen Vertrages zu Butteroil verarbeitet werden sollte.

Am 8. April 1986 machte die ABBC von der ihr durch die Verordnung Nr. 765/86 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, beim britischen Intervention Board for Agricultural Produce im Rahmen einer Dauerausschreibung ein Angebot über den Ankauf von 11000 t gesalzener Butter abzugeben.

Die Verordnung Nr. 765/86 machte den Verkauf von Interventionsbutter ausdrücklich von deren Ausfuhr in die Sowjetunion, die Mongolei, nach Indien oder Pakistan abhängig.

Dem Angebot der ABBC war gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung eine schriftliche Erklärung beigefügt, in der sich das Unternehmen verpflichtete, diese Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butteroil in die Sowjetunion auszuführen.

Die ABBC stellte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung eine Ausschreibungskaution von 25 ECU/t, also insgesamt ungefähr 170000 UKL.

Am 14. April 1986 teilte das Intervention Board der ABBC mit, daß ihr der Zuschlag für 11000 t gesalzener Butter erteilt worden sei.

Am 5. Mai 1986 änderten die sowjetischen Behörden ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung und unbeschadet bereits abgeschlossener Verträge die seit 1955 geltende Qualitätsregelung so, daß nur noch Butteroil höherer Qualität (superior grade butteroil) eingeführt werden durfte.

Es erwies sich für die Inter-Agra trotz aller Bemühungen als unmöglich, die gesalzene Butter zu hochwertigem Butteroil zu verarbeiten, so daß die vorgesehene Lieferung von Butteroil an Prodintorg nicht ausgeführt werden konnte.

Am 26. November 1986 teilte die ABBC dem Intervention Board mit, daß sie die 11000 t gesalzener Butter nicht auslagern könne, da diese Butter — wegen eines Falles höherer Gewalt — nicht zu Butteroil verarbeitet werden könne, das in die UdSSR ausgeführt werden könne, und beantragte gleichzeitig die Freigabe der Ausschreibungskaution.

Das Intervention Board legte die Frage der Kommission zur Prüfung vor und weigerte sich mit der Begründung, daß die Voraussetzungen der höheren Gewalt nicht erfüllt seien, die Kaution freizugeben.

Die ABBC und die Inter-Agra erhoben beim High Court Klage gegen das Intervention Board auf Feststellung, daß die gestellte Kaution freizugeben sei.

Das Intervention Board verteidigt sich gegen diese Klage in erster Linie damit, daß keine höhere Gewalt vorliege und daß die Kaution in jedem Fall verfallen sei, da die einschlägige Verordnungsbestimmung keinen ausdrücklichen Vorbehalt für Fälle höherer Gewalt enthalte.

3 Der High Court hat folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Handelt es sich um höhere Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 der Kommission, wenn

a) ein Angebot eines Unternehmens in der Gemeinschaft für den Ankauf von Butter gemäß der Verordnung Nr. 765/86 mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung entsprechend dieser Verordnung verbunden war, wonach die Butter zu Butteroil verarbeitet und aus der Gemeinschaft in ein bestimmtes Drittland ausgeführt werden sollte;

b) das Angebot von der nationalen Interventionsstelle angenommen wurde;

c) die zuständigen Behörden des Drittlands die Qualitätsanforderungen für eingeführtes Butteroil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes dann derart änderten, daß es (trotz aller Bemühungen des die Ausfuhr beabsichtigenden Unternehmens) unmöglich wurde, aus der Butter, die Gegenstand des Angebots war, annehmbares Butteroil herzustellen und damit die Ausfuhr in dieses Land entsprechend der schriftlichen Verpflichtungserklärung zu ermöglichen;

d) die Änderung der Qualitätsanforderungen nicht veröffentlicht oder dem Bieter oder dem die Ausfuhr beabsichtigenden Unternehmen im voraus mitgeteilt wurde und diese völlig unerwartet traf?

2) Wenn die erste Frage zu bejahen ist, bewirkt die höhere Gewalt unter den Umständen dieses Falles, daß der Verfall von gemäß der Verordnung Nr. 765/86 der Kommission gestellten Kautionen und insbesondere einer gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung gestellten Ausschreibungskaution verhindert wird?

4 Die beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten, und zunächst ist Stellung zu nehmen:

Zur Frage, ob die Verordnung Nr. 765/86 so ausgelegt werden kann, daß höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, um den Verlust der Ausschreibungskaution zu verhindern

5 Zur Beantwortung dieser Frage ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung über die Stellung der Kaution darzustellen.

Artikel 6 Absatz 1 sieht die Stellung einer Ausschreibungskaution vor, um die Erfüllung u. a. folgender Hauptpflichten sicherzustellen: ... die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, ... die Auslagerung der Butter und die Bezahlung ihres Preises in den Fristen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz. In Artikel 6 Absatz 1 ist ferner bestimmt: Werden die obengenannten Pflichten nicht erfüllt, so verfällt die gesamte Ausschreibungskaution.

Nach Artikel 7 Absatz 2 werden Kautionen gestellt, durch die die Erfüllung der Hauptforderung ... innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 und ihr Eintreffen in dem im Angebot genannten Bestimmungsland sichergestellt werden soll. Nach diesem Artikel verfällt ferner die Ausfuhrkaution, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

6 Die beiden Bestimmungen enthalten keinen ausdrücklichen Vorbehalt für Fälle höherer Gewalt. Solche Vorbehalte finden sich hingegen in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 16 Absatz 1.

Nach Artikel 10 Absatz 1 übernimmt der Zuschlagsempfänger die ihm verkaufte Butter vor dem 1. Dezember 1986; den Fall höherer Gewalt ausgenommen ... hat der Zuschlagsempfänger ... die Lagerkosten zu tragen.

Nach Artikel 10 Absatz 2 zahlt der Zuschlagsempfänger der Interventionsstelle innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Auslagerung den Preis. Nach der Zahlung erfolgt die Freigabe der Ausschreibungskaution gemäß Artikel 6 Absatz 1. Für den Fall, daß die Zahlung nicht fristgemäß erfolgt, sieht Absatz 2 Unterabsatz 3 folgendes vor: Ausgenommen im Falle höherer Gewalt wird über den Verfall der Kaution gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinaus der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Zahlung ... nicht fristgerecht geleistet hat.

Nach Artikel 16 Absatz 1 verfallt die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Kaution, wenn kein Fall höherer Gewalt nachgewiesen werden kann.

7 Wahrend nach Artikel 16 höhere Gewalt allgemein beim Verlust der Kaution im Sinn von Artikel 7 Absatz 2 eingewandt werden kann, sind jedoch — wie die Kommission ausführt — die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Einreden der höheren Gewalt so zu verstehen, daß sie nicht für alle Sachverhalte gelten, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 6 nicht erfüllt sind.

8 Die Kommission macht geltend, daß der in Rede stehende Sachverhalt, bei dem die Auslagerung der Butter nicht einfach verzögert erfolge — da sich der Käufer vielmehr ganz einfach weigere, sie in Empfang zu nehmen —, am ehesten der Situation ähnele, die von Artikel 10 Absatz 2 erfaßt werde. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles werde jedoch nicht unmittelbar von Artikel 10 Absatz 2 erfaßt; daher sei zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Fehlen einer Bestimmung, die ausdrücklich die höhere Gewalt erwähne, verhindere, daß die beiden Gesellschaften höhere Gewalt anwenden könnten. Im Ergebnis sei es möglich und richtig, die Einrede der höheren Gewalt im vorliegenden Sachverhalt stillschweigend zuzulassen.

9 Ich bin mit diesem Ergebnis einverstanden. Man könnte sich vielleicht fragen, ob Artikel 10 Absatz 2 so ausgelegt werden kann, daß der vorliegende Sachverhalt unmittelbar unter diese Bestimmung fällt.

10 Die Bestimmung regelt den Fall des Unterbleibens einer fristgemäßen Zahlung. Es erscheint naheliegend, von einer unterbliebenen Zahlung zu sprechen, ob es sich nun um einen Zahlungsverzug oder das Unterbleiben der Zahlung überhaupt handelt. Die Bestimmung nennt zwei Rechtsfolgen bei unterbliebener Zahlung, nämlich erstens die Aufhebung des Kaufvertrags und zweitens den Verlust der Kaution. Die dänische Fassung der Bestimmung, die die beiden Rechtswirkungen einander gleichstellt, legt die Annahme nahe, daß die ausdrückliche Einrede der höheren Gewalt für beide angegebenen Rechtsfolgen gilt. Das Ergebnis ist etwas weniger eindeutig, wenn man die englische, französische und deutsche Fassung berücksichtigt, die dahin verstanden werden können, daß der Hinweis auf den Verfall der Kaution nur der guten Ordnung halber aufgenommen wurde, also um dem Leser diese Rechtswirkung, die sich bereits aus Artikel 6 ergibt, ins Gedächtnis zu rufen. Wenn diese letztere Auslegung richtig ist, ist es möglich, daß die Einrede der höheren Gewalt nur die Rechtsfolge Vertragsaufhebung betrifft. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Kommission zu Recht geltend macht, daß es in jedem Fall der Systematik sowie dem Sinn und dem Zweck der Verordnung entspricht, im vorliegenden Fall die Einrede der höheren Gewalt zuzulassen, halte ich es für näherliegend, eine Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 zu wählen, die darauf hinausläuft, den Betroffenen das Recht zuzubilligen, sich aufgrund der Bestimmung auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Kaution wegen Unterbleibens der Zahlung verfällt.

11 Auch wenn der Gerichtshof dieser Auslegung nicht folgen sollte und obwohl er niemals die Einrede der höheren Gewalt als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt hat, ist der Kommission — sowie den anderen Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben —, darin Recht zu geben, daß höhere Gewalt jedenfalls auch in einer Situation wie der vorliegenden als stillschweigend mit einbezogen geltend gemacht werden kann.

Nichts rechtfertigt es meines Erachtens, daß sich der Gerichtshof in bezug auf die Anerkennung der Einrede der höheren Gewalt in Bereichen restriktiv zeigt, in denen sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Einrede kann zugelassen werden, wenn festgestellt werden kann, daß der Vorbehalt, den sie darstellt, nicht dem Zweck der in Rede stehenden Regelung zuwiderläuft. In der vorliegenden Rechtssache geht es um eine Regelung, deren Zweck darin besteht, die Bestände an Überschußbutter durch den Verkauf von Butter zu ermäßigten Preisen abzubauen und die Absatzmöglichkeiten der Käufer auf bestimmte, von der Gemeinschaft festgelegte Länder zu beschränken, um internationale Verpflichtungen einzuhalten.

Die Kommission vertritt zu Recht die Ansicht, daß es den Absichten des Gesetzgebers entspreche, höhere Gewalt anzuerkennen, und daß diese Ansicht durch die Systematik der Verordnung sowie durch Billigkeitserwägungen bestätigt werde. Ich verweise zu diesem Punkt auf das Vorbringen der Kommission, das im Sitzungsbericht wiedergegeben ist, und mit dem ich völlig einverstanden bin.

12 Daher ist festzustellen, daß sich Unternehmen, die entgegen der Verpflichtung in Artikel 6 Absatz 1 die gekaufte Butter nicht auslagern, auf höhere Gewalt berufen können, um den Verfall der Kaution zu verhindern.

Vorbemerkungen zur Auslegung des Begriffes der höheren Gewalt in einer Rechtssache wie der vorliegenden

13 Es unterliegt keinem Zweifel — und die Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, teilen diese Ansicht —, daß der im vorliegenden Fall anwendbare Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern verlangt, daß die Unterlassung der Handlung auf Umstände zurückzuführen ist, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

14 Fest steht, daß der Umstand, auf den sich die Firmen ABBC und Inter-Agra als Fall höherer Gewalt berufen, in der Änderung der sowjetischen Qualitätsanforderungen besteht, die die Unmöglichkeit der mit Prodintorg vereinbarten Butteroilausfuhr bewirkt hat. Die britische Regierung hat im übrigen als die Problematik der Rechtssache die Frage bezeichnet, ob eine Änderung der Rechtsvorschriften eines Staates, die zwischen dem Abschluß eines Vertrages und dessen Erfüllung eintritt und die faktisch ein Einfuhrverbot darstellt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, einen Fall höherer Gewalt darstellt.

15 Entsprechend den Vorlagefragen kann davon ausgegangen werden,

daß die von den Behörden vorgenommene Änderung der Qualitätsanforderungen ein Ereignis darstellte, auf das die Firmen ABBC und Inter-Agra keinen Einfluß hatten;

daß die Änderung von den beiden Unternehmen nicht erwartet wurde;

daß die vereinbarte Butteroilausfuhr unmöglich gemacht wurde und

daß die Inter-Agra nach der Änderung alles unternommen hat, was in ihrer Macht stand, um trotz dieser Änderungen der verlangten Qualitätsanforderungen die Ware ausführen zu können.

16 Die beiden Unternehmen sind der Ansicht, daß auch die anderen Voraussetzungen vorlägen, die erfüllt sein müßten, damit sich eine Partei auf höhere Gewalt berufen könne. Die italienische Regierung hat die gleiche Ansicht geäußert. Die Kommission hat hingegen geltend gemacht, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die britische Regierung stimmt, jedenfalls in gewissem Umfang, mit der Kommission überein.

Stellen von den Behörden vorgenommene Änderungen der Qualitätsanforderungen, die die Ausfuhr in der vereinbarten Weise verhindern, einen völlig anomalen und unvorhersehbaren Umstand dar?

17 Es überrascht ein wenig, daß der Gerichtshof noch nicht die Möglichkeit hatte, Stellung dazu zu nehmen, ob die Änderung von Regelungen, die der nationale Gesetzgeber oder sonstige nationale Stellen erlassen haben, einen Fall höherer Gewalt darstellen kann.

Zweifellos kann nicht allgemein ausgeschlossen werden, daß Rechtsänderungen, die die Erfüllung von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen verhindern, einen Fall höherer Gewalt darstellen können. Nach den verfügbaren Informationen ist dies im nationalen Recht aller Mitgliedstaaten anerkannt, und die Kommission hat in ihren mündlichen Ausführungen auch angegeben, daß Handlungen von Behörden zumindest in bestimmten Fällen höhere Gewalt darstellen können.

Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber in einer Reihe früherer Verordnungen, in denen die Umstände aufgeführt waren, die einen Fall höherer Gewalt darstellen konnten, ausdrücklich auf von Behörden erlassene Einfuhrverbote hingewiesen hat.

18 Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß eine Änderung der Anforderungen an die Qualität von Waren, die von den nationalen Behörden vorgenommen wird, als ein so gewöhnlicher Umstand anzusehen sei, daß die Wirtschaftsteilnehmer sie beim Vertragsabschluß als möglich vorhersehen und daher ihre vertraglichen Beziehungen entsprechend anpassen mußten. Die Kommission findet, daß solche Änderungen ein Teil des allgemeinen geschäftlichen Risikos seien.

19 Die Frage, ob der Kommission in diesem Punkt gefolgt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Richtig ist selbstverständlich, daß in jeder Gesellschaft Änderungen in bezug auf die Anforderungen an die Qualität von Waren eintreten können. Es ist wahrscheinlich ebenso richtig, daß solche Änderungen immer häufiger vorkommen. Man wird sich der Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher immer stärker bewußt, und die Kenntnis von den Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit, die von den Waren ausgehen, nimmt ständig zu.

Daher läßt sich sagen, daß solche Änderungen nicht als anomal in dem Sinne betrachtet werden können, wie der Gerichtshof diesen Begriff definiert hat, nämlich als Ereignis, das so unvorhersehbar oder zumindest so ungewöhnlich ist, daß, wer umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt, seinen Eintritt als unwahrscheinlich ansehen mußte.

Unter diesen Voraussetzungen spricht manches dafür, daß an den Qualitätsanforderungen vorgenommene Änderungen niemals einen Fall der höheren Gewalt darstellen können.

20 Nach reiflicher Überlegung erscheint mir dieses Ergebnis gleichwohl nicht richtig.

21 Es steht fest, daß Änderungen behördlicher Regelungen grundsätzlich als Fälle höherer Gewalt geltend gemacht werden können, und ich halte es für zweifelhaft, daß eine Ausnahme von diesem Grundsatz für von Behörden festgelegte Anforderungen an die Qualität von Waren hinreichend begründet wäre. Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß Situationen eintreten können, in denen es unangebracht wäre, den Wirtschaftsteilnehmern das Risiko von Änderungen der Qualitätsanforderungen im Einfuhrland aufzubürden. Trotz allem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß häufig, um nicht zu sagen üblicherweise, den Wirtschaftsteilnehmern eine angemessene Vorankündigung übermittelt wird, oder daß zumindest eine Übergangsregelung erlassen wird, die die berichtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt. Zudem gibt es zweifellos Gebiete, auf denen die Gefahr solcher Änderungen als so gering anzusehen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sein können, sie als allgemeines Risiko zu berücksichtigen.

22 In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß der Gerichtshof anerkannt hat, daß Streiks, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften angekündigt worden sind, Stromausfälle oder schlechtes Wetter Fälle höherer Gewalt darstellen können, selbst wenn auch in diesen Fällen mit Recht geltend gemacht werden kann, daß solche Ereignisse im allgemeinen streng genommen keine anomalen Ereignisse darstellen. Ich sehe jedenfalls nicht, weshalb Änderungen der Qualitätsanforderungen an Waren niemals als anomale Ereignisse angesehen werden sollten, während Streiks, Stromausfälle und schlechtes Wetter dies gegebenenfalls sein können, und weshalb es angemessener sein soll, die Wirtschaftsteilnehmer allgemein das Risiko von Änderungen behördlich festgelegter Qualitätsanforderungen tragen zu lassen, während das Gegenteil nicht für Streiks usw. gelten soll.

23 Die einzigen Fälle, in denen es nach meiner Kenntnis der Gerichtshof allgemein ausgeschlossen hat, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf höhere Gewalt berufen kann, sind Fälle, in denen die Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht wegen des Verhaltens des Vertragspartners nicht erfüllt werden konnte; vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Theodorakis. In diesem Fall hat der Gerichtshof jedoch meines Erachtens mit Recht betont, daß die Wirtschaftsteilnchmer in der Wahl ihrer Handelspartner völlig frei sind.

24 Der Gerichtshof darf unter diesen Umständen nicht allgemein ausschließen, daß Änderungen der Qualitätsanforderungen, die zu Einfuhrverboten führen, als Fälle höherer Gewalt geltend gemacht werden können. Der Gerichtshof muß sich — wie er dies üblicherweise tut — auf die Feststellung beschränken, daß höhere Gewalt nur dann geltend gemacht werden kann, wenn es als erwiesen gelten kann, daß die Änderung der Qualitätsanforderungen in der konkreten Situation so ungewöhnlich war, daß ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer der Ansicht sein durfte, daß das Risiko einer Änderung unbedeutend war.

25 Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung nicht zustimmen sollte, daß Änderungen von Qualitätsanforderungen niemals einen Fall höherer Gewalt darstellen können, macht die Kommission geltend, daß in jedem Fall die Möglichkeit für einen Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen sei, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn es sich um Ausfuhren in die ehemalige UdSSR gehandelt habe. Sie erklärt folgendes: Zudem muß ein Geschäftsmann, der mit einem Staat wie der ehemaligen Sowjetunion Handel treibt, dessen Gesetzgebung außerordentlich zentralisiert und oft in allen Bereichen der Gesellschaft einschließlich des Handels willkürlich ist, auf solche Änderungen gefaßt sein, selbst wenn sie ohne Vorankündigung, ohne Übergangsmaßnahmen oder ohne eine Frist bis zur Anwendung der neuen Regelung erfolgen.

26 Es wäre falsch, wenn der Gerichtshof dieser Auffassung der Kommission folgen und feststellen würde, daß Änderungen der Qualitätsanforderungen in Staaten mit einer bestimmten Gesellschaftsordnung allgemein niemals als Fälle höherer Gewalt geltend gemacht werden könnten.

27 Ich meine grundsätzlich, daß sich der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um die Auslegung des gemeinschaftlichen Begriffes der höheren Gewalt geht, darauf beschränken sollte, ziemlich allgemeine Leitlinien für die Auslegung des Begriffes festzulegen, und daß er es den nationalen Gerichten überlassen sollte, auf dieser Grundlage die konkreten Streitigkeiten in den vorgelegten Rechtssachen zu entscheiden.

28 Die Ansicht der Kommission, daß die Unternehmen auf plötzliche Rechtsänderungen gerade im Fall der ehemaligen UdSSR hätten gefaßt sein müssen, darf meines Erachtens den Gerichtshof nicht dazu veranlassen, allgemein festzustellen, daß sich in einem Fall der vorliegenden Art niemand auf höhere Gewalt berufen kann. Es läßt sich zwar nicht völlig ausschließen, daß die Kommission mit ihrer Ansicht Recht hat. Sie hat jedoch nicht versucht, ihre Ansicht in irgendeiner Weise zu untermauern, und die Akten enthalten keine weiteren Anhaltspunkte, die diese Ansicht in diesem Punkt unterstützen würden. Ganz im Gegenteil. Im konkreten Fall wird nämlich vorgetragen, daß die Qualitätsanforderungen mehr als 30 Jahre lang unverändert geblieben seien. Ich neige daher — jedenfalls aufgrund der vorhandenen Angaben — nicht dazu, dem nationalen Gericht zu antworten, daß davon auszugehen sei, daß die Unternehmen allgemein auf eine Änderung der einschlägigen Regelung in der UdSSR hätten gefaßt sein müssen, so daß solche Änderungen niemals einen Fall höherer Gewalt darstellen könnten.

29 Der Gerichtshof sollte daher meines Erachtens feststellen, daß eine Änderung der behördlich festgesetzten Qualitätsanforderungen als Fall höherer Gewalt geltend gemacht werden kann, sofern ein umsichtiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer unter den Umständen des konkreten Falles unmöglich damit rechnen konnte, daß die Qualitätsanforderungen durch eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen geändert würden, und sofern der betroffene Wirtschaftsteilnehmer trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die Folgen der Änderung zu vermeiden.

Hatten die Firmen ABBC und Inter-Agra im konkreten Fall die Änderung der Vorschriften vorhergesehen?

30 Sowohl die Kommission als auch die britische Regierung machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, daß die Unternehmen im vorliegenden Fall eine Änderung der Vorschriften vorhergesehen hätten.

Sie weisen darauf hin, daß die zwischen den betroffenen Unternehmen vereinbarten Vertragsbestimmungen diese Ansicht bestätigten. Erstens habe die Inter-Agra in ihrem Vertrag mit der ABBC ausdrücklich das Risiko für den Fall übernommen, daß die Kaution der ABBC verfalle, und zweitens sei in den zwischen der Inter-Agra und Prodintorg geschlossenen Vertrag eine Klausel über höhere Gewalt aufgenommen worden, in der ein Einfuhrverbot unter den als höhere Gewalt geltenden Fällen aufgeführt gewesen sei.

31 Aus mehreren Gründen kann sich der Gerichtshof dieser Ansicht der Kommission und der britischen Regierung nicht anschließen.

32 Erstens geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß sich die Parteien des Ausgangsverfahrens darin einig waren, daß die ABBC und die Inter-Agra unstreitig nicht vorhergesehen hatten, daß Änderungen der sowjetischen Rechtsvorschriften eintreten könnten; und zweitens ist auf jeden Fall dem nationalen Gericht die Entscheidung zu überlassen, welche Schlußfolgerungen aus solchen Vertragsbestimmungen für die Frage zu ziehen sind, ob die Parteien die Änderungen vorhergesehen haben.

33 Angesichts der Bedeutung, die die Kommission und die britische Regierung diesen Vertragsbestimmungen beigemessen haben, sei jedoch gesagt, daß ich es für mehr als zweifelhaft halte, ob diese Bestimmungen die Bedeutung haben, die ihr die Kommission und die britische Regierung beilegen.

Ich halte es für hinreichend klar, daß die in dem zwischen der ABBC und der Inter-Agra geschlossenen Vertrag enthaltene Bestimmung nur so verstanden werden kann, daß die Inter-Agra das Risiko übernimmt, das die ABBC in ihren Rechtsbeziehungen zur britischen Interventionsstelle einging, nämlich das Risiko des Verfalls der Kaution, es sei denn, die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach der Verordnung wäre auf höhere Gewalt zurückzuführen. Es ist unwahrscheinlich, daß die Inter-Agra mit der in Rede stehenden Klausel auch das Risiko fűiden Fall übernehmen wollte, daß die Nichterfüllung durch die ABBC auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen wäre.

Zudem bezieht sich die in dem zwischen der ABBC und der Inter-Agra geschlossenen Vertrag enthaltene Klausel ganz allgemein auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Verordnung; sie kann daher schwerlich so verstanden werden, daß die beiden Unternehmen im konkreten Fall vorhergesehen hätten, daß die Erfüllung der von den Gemeinschaftsbestimmungen aufgestellten Voraussetzungen infolge eines sowjetischen Einfuhrverbots aufgrund einer Änderung der Qualitätsanforderungen verhindert würde.

34 Auch der Klausel über höhere Gewalt, die in dem Vertrag zwischen Inter-Agra und Prodintorg enthalten ist, läßt sich nicht die Bedeutung beilegen, die ihr die Kommission und die britische Regierung beimessen. Die Kommission und die britische Regierung haben keinesfalls überzeugend dargetan, daß diese Klausel — die wahrscheinlich eine völlig übliche Vertragsbedingung darstellt — gerade deshalb in den Vertrag aufgenommen worden sei, weil die Parteien im konkreten Fall Gründe gehabt hätten, eine Änderung der Qualitätsanforderungen zu befürchten.

35 Daher enthält das Vorbringen der Kommission und der britischen Regierung meines Erachtens nichts, was darauf hindeutet, daß die Änderungen der Qualitätsvorschriften im konkreten Fall vorhergesehen worden wären. Es braucht kaum erwähnt zu werden, daß es zu einer beträchtlichen und kaum verständlichen Beschränkung der Anwendung der Klauseln über höhere Gewalt führen würde, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert würde, sich nach dem Gemeinschaftsrecht auf höhere Gewalt zu berufen, nur weil sein Vertragspartner oder der Vertragspartner seines Vertragspartners sich die Möglichkeit vorbehalten hat, in den gegenseitigen Beziehungen höhere Gewalt geltend zu machen.

36 Insgesamt habe ich große Schwierigkeiten, dem Gedankengang der Kommission und der britischen Regierung zu folgen, wenn sie zu betonen scheinen, daß es sich im vorliegenden Fall um vertragliche Beziehungen zwischen drei Unternehmen handelt, so daß die endgültige Erfüllung der Verpflichtung der ABBC gegenüber der britischen Interventionsstelle, die Ausfuhr der Butter in die UdSSR zu gewährleisten, von der Mitwirkung der Inter-Agra abhängt. Entscheidend ist, daß davon ausgegangen werden kann, daß die Nichterfüllung der Verpflichtungen der ABBC auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die beteiligten Unternehmen keinen Einfluß hatten und die sie nicht vorhersehen und trotz aller Bemühungen nicht verhindern konnten.

War es möglich, die Auswirkungen eines solchen Ereignisses zu vermeiden?

37 Die Kommission und die britische Regierung vertreten die Ansicht, man könne von einem aufgeklärten und umsichtigen Kaufmann erwarten, daß er die erforderlichen Maßnahmen ergreife, um sich gegen die Auswirkungen des Ausfuhrhemmnisses einer Änderung der Qualitätsanforderungen zu schützen. Sie verweisen insbesondere auf den Umstand, daß die Folgen des Einfuhrverbots und der aufgrund dessen erfolgten Aufhebung des Vertrages mit Prodintorg durch die Aufnahme besonderer Bedingungen in die in Rede stehenden Verträge oder durch Abschluß einer Versicherung hätten verhindert werden können und müssen.

38 Zwar hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil in der Rechtssache Theodorakis den Umstand erwähnt, daß sich das betreffende Unternehmen gegen die Nichterfüllung des Vertrages durch seinen Vertragspartner dadurch hätte schützen können, daß es entsprechende Klauseln in den Vertrag aufgenommen oder eine besondere Versicherung abgeschlossen hätte. So wie ich das Urteil verstehe, war dies jedoch nicht der Grund, weshalb der betroffene Wirtschaftsteilnehmer sich nicht mehr auf höhere Gewalt berufen konnte; es handelte sich vielmehr nur um einen Hinweis darauf, daß das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof gelangt war, nicht zu unangemessenen Auswirkungen für die Wirtschaftsteilnehmer führen sollte, die die Möglichkeit hatten, in der angegebenen Weise Vorkehrungen zu treffen. Wenn sie sich im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners niemals auf höhere Gewalt berufen können, wissen die Wirtschaftsteilnehmer auch, daß sie gegen die Folgen dieser Nichterfüllung Vorkehrungen treffen müssen, indem sie gegebenenfalls einer der vom Gerichtshof angegebenen Verhaltensweisen folgen.

39 Die Möglichkeit, sich so gegen das Risiko des Verfalls der Kaution zu schützen, kann jedoch nicht allgemein ausschließen, daß sich auf höhere Gewalt berufen kann, wer im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eine Verpflichtung eingegangen ist.

Ich halte es für nicht gerechtfertigt, daß die — theoretisch stets bestehende — Möglichkeit, sich gegen den Verfall der Kaution selbst im Fall höherer Gewalt zu schützen, es ausschließen soll, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf höhere Gewalt beruft. Würde diese Auffassung anerkannt, so verlören die Klauseln über höhere Gewalt im Gemeinschaftsrecht großenteils ihre praktische Bedeutung.

40 Die Kommission und die britische Regierung haben, soweit ich verstanden habe, im übrigen in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung zu diesem Punkt auf die Fälle beschränkt, in denen es für den Wirtschaftsteilnehmer einen Anhaltspunkt dafür gab, daß er seine nach Gemeinschaftsrecht eingegangenen Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen konnte. In diesem Fall ist jedoch der Umstand, daß sich der Wirtschaftsteilnehmer nicht auf höhere Gewalt berufen kann, nicht darauf zurückzuführen, daß er es unterlassen hat, sich durch Vertragsbestimmungen oder den Abschluß einer Versicherung vor den Folgen eines Falles höherer Gewalt zu schützen, sondern darauf, daß er tatsächlich in der Lage war, anhand konkreter Anhaltspunkte das als höhere Gewalt eingestufte Ereignis vorherzusehen.

41 Der guten Ordnung halber ist auch zu erwähnen, daß es für die Wirtschaftsteilnehmer unmöglich oder zumindest in der Praxis sehr schwer sein kann, ihre Vertragspartner zur Übernahme des Risikos höherer Gewalt zu veranlassen. Für die Wirtschaftsteilnehmer kann es auch schwierig sein, Versicherungen abzuschließen, um den auf höhere Gewalt zurückzuführenden Verlust zu dekken, und wahrscheinlich sind derartige Versicherungspolicen gewöhnlich teuer.

42 Ich sehe davon ab, die wirtschaftlichen Folgen einer Anerkennung der von der Kommission und der britischen Regierung vertretenen Auffassung im einzelnen zu untersuchen. Es sei nur gesagt, daß ich mit den beiden Unternehmen der Auffassung zuneige, daß die Kosten, die der Käufer der Interventionsbutter unmittelbar oder mittelbar aufwendet, um sich gegen die Folgen höherer Gewalt zu schützen, letztlich auf den Verkäufer der Interventionsbutter abgewälzt würden, denn der Erwerber würde den nationalen Interventionsstellen beim Kauf der Butter ein niedrigeres Angebot unterbreiten.

43 Daher bin ich der Ansicht, daß der Gerichtshof der Auffassung der Kommission und der britischen Regierung zur Erhebung der Einrede der höheren Gewalt im vorliegenden Fall nicht folgen sollte.

Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Fall höherer Gewalt und der Nichterfüllung der Verpflichtung der Firma ABBC, die gekaufte Butter auszulagern

44 Die britische Regierung und die Kommission machen in ihren Erklärungen geltend, daß das sowjetische Einfuhrverbot, das eine Folge der Änderung der Qualitätsanforderungen gewesen sei, die ABBC nicht daran hindere, die gekaufte Butter auszulagern, und daß unter diesen Umständen der ursächliche Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Fall höherer Gewalt und der Nichterfüllung der Verpflichtungen der ABBC aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung fehle.

45 Die britische Regierung hat dieses Argument in der mündlichen Verhandlung fallengelassen, die Kommission hat jedoch ihren Standpunkt aufrechterhalten.

46 Die Kommission führt aus, daß die ABBC sowohl rechtlich als auch praktisch in der Lage gewesen sei, die Butter auszulagern. Auch habe nichts das Unternehmen daran gehindert, den Preis zu zahlen. Wäre dies geschehen, so wäre die in Artikel 6 vorgesehene Kaution freigegeben worden und das Unternehmen hätte die — höhere — Kaution gemäß Artikel 7 stellen müssen, die dazu gedient hätte, die Ausfuhr in die UdSSR zu gewährleisten. Die Kommission macht im übrigen geltend, daß dies nicht unangemessen gewesen sei, denn im Rahmen des Kaufs der Butter sei die ABBC zwar verpflichtet gewesen, die Butter in die UdSSR auszuführen, nicht jedoch, sie in Form von Butteroil zu verkaufen. Sie hätte in unverarbeitetem Zustand verkauft werden können. Der ABBC habe es somit freigestanden, einen neuen sowjetischen Käufer für die Butter zu finden, die sie gekauft habe. Die Kommission hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob sich die ABBC im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 7 gestellten Kaution auf höhere Gewalt hätte berufen können, wenn es ihr im konkreten Fall gelungen wäre, nachzuweisen, daß für die gekaufte Butter in der UdSSR kein Käufer hätte gefunden werden können.

Folgte man der Kommission, so hätte die ABBC in jedem Falle die Butter auslagern und den Preis für die Butter bezahlen müssen. Sie hätte sodann alles unternehmen müssen, was von einem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden kann, um den Verkauf dieser Butter in der UdSSR zu erreichen. Die ABBC hätte in einer solchen Situation die Butter bezahlen und daher als Eigentümerin der Butter angesehen werden müssen. Die Kommission hat nicht angegeben, welchen Gebrauch die ABBC von der Butter im Rahmen der Verordnung hätte machen können, wenn es ihr nicht gelungen wäre, sie in die UdSSR zu verkaufen.

Ich meine, daß der Grundauffassung der Kommission nicht gefolgt werden kann, selbst wenn eine solche Auffassung möglicherweise ganz formal betrachtet richtig wäre. Sie würde nämlich in der Realität zu unangemessenen Ergebnissen führen. In einer Situation wie im vorliegenden Fall könnte man einen Wirtschaftsteilnehmer nicht dazu verpflichten, die Butter auszulagern und die gekaufte Butter zu bezahlen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, daß der Betroffene tatsächlich eine vernünftige Möglichkeit hätte, innerhalb der von der Verordnung für die Ausfuhr gesetzten Frist Käufer für die gesalzene Butter in der UdSSR zu finden.

Eine solche Möglichkeit haben die ABBC und die Inter-Agra — ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte — nachdrücklich bestritten und behauptet, daß weder die gesalzene Butter noch das aus gesalzener Butter hergestellte Butteroil in der UdSSR habe abgesetzt werden können. Ob die ABBC und die Inter-Agra in diesem Punkt Recht haben, ist der Entscheidung des nationalen Gerichts zu überlassen.

47 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind an Wirtschaftsteilnehmer, die sich auf höhere Gewalt berufen möchten, hohe Anforderungen insbesondere in bezug auf den Nachweis der Umsicht und Sorgfalt zu stellen.

Es muß sichergestellt werden, daß die Wirtschaftsteilnehmer alles tun, was von ihnen vernünftigerweise verlangt werden kann, damit sie ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen. Die Sanktion für die Nichtbeachtung dieser Erfordernisse ist der Verfall der von ihnen gestellten Kaution. Die Stellung einer Kaution hat den Zweck, die Wirtschaftsteilnehmer zu veranlassen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um ihre Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht zu erfüllen.

48 Es ist Sache des Gerichtshofes, die allgemeinen Leitlinien dafür festzulegen, was von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden kann. Es ist Sache der nationalen Gerichte, aufgrund der vorgelegten Beweise anhand der Auslegung des Begriffes der höheren Gewalt durch den Gerichtshof zu entscheiden, ob die Wirtschaftsteilnehmer ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

49 Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die Kommission und in gewissem Umfang auch die britische Regierung meines Erachtens den Begriff der höheren Gewalt gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern zu eng und in einer Weise ausgelegt haben, die diesen zu hohe Lasten aufbürden würde, ohne daß dargetan wäre, daß dies für die Verwirklichung der in den einschlägigen Gemeinschaftsregelungen definierten Zwecke unerläßlich wäre. Meines Erachtens lassen sich in einer Sache wie der vorliegenden keine allgemeinen Umstände finden, die es ausschlössen, daß die ABBC und die Inter-Agra sich auf höhere Gewalt berufen können. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob die beiden Unternehmen im konkreten Fall die strengen Anforderungen an die Umsicht und die Sorgfalt erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes an einen Kaufmann gestellt werden können.

Antrag

50 Ich schlage daher vor, auf die gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 vom 15. März 1986 ist so auszulegen, daß die nach dieser Bestimmung gestellte Ausschreibungskaution nicht verfällt, wenn nachgewiesen wird, daß die Nichteinhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten Ausschreibungsbedingtingen auf eine Änderung der bisher im Einfuhrland für die betroffene Ware geltenden Qualitätsforderungen zurückzuführen ist, sofern ein sorgfältiger und umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer und gegebenenfalls seine Vertragspartner die Änderung nicht voraussehen konnten oder mußten und sofern die Folgen dieser Änderungen im konkreten Fall trotz aller angewandten Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.