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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.1993 – C-60/92
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:242
Schlussanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 15. Juni 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In seinem Urteil Orkem hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung ergebe, daß die Kommission einem Unternehmen in einer Untersuchung nach der Verordnung Nr. 17 nicht die Verpflichtung auferlegen dürfe, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln eingestehen müßte.
In der vorliegenden Rechtssache fragt die Arrondissementsrechtbank Amsterdam den Gerichtshof, inwieweit diese Beschränkung der Verpflichtung der Unternehmen zur Beantwortung von Fragen auch für eine Zeugenvernehmung im Rahmen eines Zivilprozesses vor einem nationalen Gericht gilt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem das Versandhandelsunternehmen Otto BV eine vorgezogene Zeugenvernehmung von leitenden Angestellten der niederländischen Bank Postbank NV beantragt hat. Nach dem Vorbringen der Otto BV soll diese Vernehmung ihr die Entscheidung darüber ermöglichen, ob sie eine zivilrechtliche Klage gegen die Postbank erheben kann.
3 Gegenstand eines etwaigen Zivilverfahrens wäre die Frage, ob die Gebühr von 0,45 HFL, die die Postbank seit Juli 1991 für die Bearbeitung jedes Überweisungsvordrucks erhebt, rechtmäßig ist. Die Otto BV, für die die Postbank jährlich ungefähr eine Million Überweisungsvordrucke bearbeitet, ist der Auffassung, diese Gebühr verstoße sowohl gegen die niederländischen als auch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Interessengemeinschaften, deren Mitglied die Otto BV ist, haben bei der Kommission Beschwerden wegen dieser Gebühr erhoben, insbesondere mit der Begründung, daß ihr eine Vereinbarung zwischen den niederländischen Banken zugrunde liege. Nach den mir vorliegenden Angaben hat die Kommission die Prüfung dieser Beschwerden noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig wurde bei der niederländischen Verwaltung für Wettbewerbsfragen eine Beschwerde erhoben. Soweit ersichtlich wurde diese Beschwerde zurückgewiesen.
4 Die Otto BV hat in ihrem Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung den Gegenstand dieser Vernehmung in Form mehrerer Punkte definiert. Die Postbank wendet sich unter Berufung auf niederländisches und auf Gemeinschaftsrecht gegen diese Vernehmung.
5 Die Arrondissementsrechtbank erläutert, daß die Zeugen, deren Vernehmung beantragt werde, als Parteizeugen im Sinne des im niederländischen Privatrecht definierten Begriffes anzusehen seien. Parteizeugen könnten unter Eid vernommen und damit wegen falscher Aussage vor Gericht belangt werden. Das Erscheinen der Zeugen vor Gericht könne mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden, und der Zeuge sei verpflichtet, auszusagen. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung könne zwar nicht strafrechtlich geahndet werden, jedoch könne das Gericht aus dem Schweigen des Zeugen Schlüsse ziehen. Das Gericht könne verlangen, daß der Zeuge die Gründe für sein Schweigen angebe. Nach einer allgemeinen Regel sei der Zeuge nicht zur Aussage verpflichtet, sofern er durch seine Antwort sich selbst oder seine Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat aussetze.
6 Die Arrondissementsrechtbank hat auf der Grundlage des niederländischen Rechts zum Gegenstand der Zeugenvernehmung Stellung genommen und den Vernehmungsantrag im Hinblick auf drei von sechs im Antrag der Otto BV genannten Punkten zurückgewiesen. Hinsichtlich der übrigen drei Punkte führt die Postbank aus, daß die Zeugen bei der Vernehmung über diese Punkte Fragen zu beantworten hätten, durch deren Beantwortung sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die gcmeinschaftsrcchtlichen Wettbewcrbsregeln eingestehen müßten; dies stelle einen Verstoß gegen die vom Gerichtshof im Urteil Orkem ausgesprochenen Grundsätze des Gemcinschaftsrcchts (im folgenden: Grundsatz Orkem) dar.
Die Arrondissementsrechtbank teilt die Auffassung der Postbank, daß dem Zeugenvernehmungsantrag der Otto BV nicht entsprochen werden könne, wenn der Grundsatz Orkem im vorliegenden Fall anwendbar sei, wirft aber die Frage auf, ob dieser Grundsatz des Gemcinschaftsrcchts derart grundlegend sei, daß er in einem Zivilverfahren im Verhältnis zwischen den Parteien unmittelbare Wirkung entfalte. Sie weist darauf hin, daß sich die Otto BV in einem etwaigen Zivilverfahren mit ihrem Vorbringen insbesondere auf die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag stützen werde, so daß sich eine Frage zur unmittelbaren Wirkung des Gemcinschaftsrcchts stelle.
7 In diesem Rahmen ergibt sich die Vorlagefrage, die folgenden Wortlaut hat:
Hat das nationale Gericht gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer vorgezogenen Zeugenvernehmung im Vorgriff auf einen Zivilprozeß den Grundsatz anzuwenden, daß ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, wenn ihre Beantwortung das Eingeständnis eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften umfaßt?
Der Grundsatz Orkem
8 Einige einleitende Bemerkungen zur Grundlage und zur Tragweite dieses Grundsatzes erscheinen angebracht.
Im Rahmen einer Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag auf dem Thcrmoplastscktor richtete die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 an die französische Gesellschaft Orkem, mit der sie diese verpflichtete, ihr über bestimmte Fragen Auskunft zu geben. Orkem verweigerte diese Auskünfte insbesondere mit der Begründung, daß die Kommission mit ihrem Verlangen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verletze, daß niemand gegen sich selbst auszusagen brauche.
Der Gerichtshof hat zunächst geprüft, ob die Verordnimg Nr. 17 für die Unternehmen, gegen die sich eine Untersuchung der Kommission richtet, ein Recht enthält, sich den Untersuchungsmaßnahmen mit der Begründung zu entziehen, daß diese den Beweis für eine von dem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen könnte. Er hat dies verneint (Randnr. 27).
Der Gerichtshof hat anschließend geprüft, ob aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen die Grundrechte gehören, ein derartiges Recht hergeleitet werden kann. Der Gerichtshof hat dies verneint (Randnrn. 28 bis 31).
Der Gerichtshof hat schließlich die Frage aufgeworfen, ob sich nicht aus dem Erfordernis der Wahrung der Rechte der Verteidigung, die der Gerichtshof als fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung angesehen hat ..., Beschränkungen der Untersuchungsbefugnisse der Kommission während der Voruntersuchung ergeben (Randnr. 32; Hervorhebung von mir). Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, daß die praktische Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 erhalten werden müsse und die Kommission aus diesem Grund berechtigt sei, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen (Randnr. 34). Der Gerichtshof hat zweitens festgestellt, daß aus dem Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung folge, daß die Kommission dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen [darf], Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müßte, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Randnr. 35).
9 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, ob es gerechtfertigt ist, daß die Kommission von der Gesellschaft die genannten Auskünfte verlangt. Der Gerichtshof ist zum Ergebnis gelangt, daß einige der Fragen der Kommission tatsächlich das Recht von Orkem zur Aussageverweigerung verletzten, da die Beantwortung Orkem gezwungen hätte, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag einzugestehen (Randnr. 41). Der Gerichtshof hat es nicht als zu beanstanden angesehen, daß die Kommission Auskünfte über Tatsachen verlangt. Dagegen habe die Kommission nicht verlangen können, daß Orkem in Beantwortung der Fragen eine Würdigung der Tatsachen, über die sie Auskünfte zu erteilen gehabt habe, anhand der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vornehme, sofern diese Würdigung zu einem Eingeständnis einer Zuwiderhandlung habe führen müssen (vgl. insoweit z. B. Randnr. 38, in der der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Fragen nicht zu beanstanden seien, soweit die Kommission nur tatsächliche Angaben zu erlangen gesucht habe, während es sich anders verhalte mit den Fragen nach dem Zweck der unternommenen Schritte und nach dem mit [den] Initiativen verfolgten Ziel (Randnr. 38).
10 Sollte der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage bejahen und entscheiden, daß der Grundsatz Orkem auch auf eine Zeugenvernehmung in einem Zivilprozeß vor einem nationalen Gericht anwendbar ist, wäre es in jedem Fall wesentlich, daß das nationale Gericht beachtet, daß der Grundsatz eine Ausnahme von der grundlegenden Verpflichtung der Unternehmen darstellt, Auskünfte über tatsächliche Umstände, die für eine Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags erheblich sein können, zu erteilen, und daß diese Ausnahme in der Tat einen relativ beschränkten Anwendungsbereich hat. Diese beschränkte Ausnahme wird wohl in den meisten Rechtsordnungen durch die Anwendung der üblichen Regeln über die Zeugenvernehmung, insbesondere des Verbots von Suggestivfragen, berücksichtigt werden können.
Gegebenenfalls hätte das nationale Gericht ferner zu bedenken, daß eine zu weitreichende Anwendung des Grundsatzes Orkem eine Einschränkung der für die einzelnen durch die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag begründeten Rechte und damit der praktischen Wirksamkeit dieser Vorschriften bedeuten könnte.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Frage bejaht, wäre es ferner wesentlich, daß die nationalen Gerichte berücksichtigen, daß der Grundsatz Orkem nicht bedeutet, daß im Hinblick auf bestimmte Umstände keine Fragen gestellt werden dürfen, sondern nur, daß bestimmte Arten von Fragen nicht gestellt werden dürfen. Es besteht daher allgemein betrachtet eine Vermutung dahin, daß der Grundsatz Orkem nicht angewendet werden kann, um eine Zeugenvernehmung zu bestimmten Beweisthemen auszuschließen.
Beruht die Vorlagefrage auf einer unzutreffenden Prämisse?
11 Die italienische Regierung hält die Vorlagefrage für gegenstandslos, da ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie er in der Frage dargestellt werde, nicht bestehe. Zur Stützung ihrer Auffassung macht sie u. a. geltend, das vorlegende Gericht räume dem Grundsatz Orkem eine andere, weitere Tragweite, als angemessen sei, ein. Dies mag zutreffen, es bestätigt jedoch meines Erachtens nur die begrenzte Tragweite des Grundsatzes, nimmt aber der Frage nicht ihren Gegenstand.
Meines Erachtens ist das Vorbringen der italienischen Regierung zu diesem Punkt zunächst und vor allem erheblich für die Frage, ob der Grundsatz Orkem außerhalb des Bereichs, für den er ausdrücklich aufgestellt wurde, anwendbar ist.
Ist der Grundsatz Orkem in einem Zivilprozeß vor einem nationalen Gericht anwendbar?
12 Die Vorlagefrage stellt sich im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem nationalen Gericht, in dem es um die Frage geht, ob die in den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag geregelten unmittelbar anwendbaren Verbote im vorliegenden Fall angewendet werden können. Grundsätzlich gilt selbstverständlich zunächst, daß das nationale Gericht auf die Rechtssache die im jeweiligen Fall nach nationalem Recht anwendbaren allgemeinen Verfahrensvorschriften, darunter die nationalen Vorschriften über die Aussagepflicht und die Zeugenvernehmung, anwendet.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Parteizeugen in einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren unter Berufung auf eine Beschränkung der Verpflichtung der Unternehmen, der Kommission Auskünfte gemäß der Verordnung Nr. 17 zu erteilen, die Beantwortung von Fragen, die die Unternehmen der Kommission gegenüber nicht zu beantworten brauchen, verweigern können.
13 Es geht, anders gesagt, um die Frage, ob ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des gemeinschaftsrechtlichen Systems selbst aufgestellt worden ist und das Recht eines Gemeinschaftsorgans, von den Unternehmen bestimmte Auskünfte zu verlangen, einschränkt, auf ein Verfahren eines anderen Typs, das vor einem nationalen Gericht abläuft, deshalb anzuwenden ist, weil es sich in beiden Fällen um Verfahren handelt, die die Anwendung von Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung betreffen.
14 Eine Bejahung dieser Frage setzt nicht nur voraus, daß der Grundsatz Orkem nach seinem Sinn und Zweck außerhalb des Bereichs, für den er ausdrücklich aufgestellt wurde, anwendbar ist, sondern auch, daß ein derartiger Grundsatz des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtssystemen unmittelbare Wirkung hat, so daß die nationalen Gerichte ihn anzuwenden haben.
15 Die Postbank und die französische Regierung schlagen vor, die Frage zu bejahen, während die Kommission, die italienische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sie verneinen wollen. Die Kommission und die italienische Regierung machen geltend, der Grundsatz Orkem könne nach seinem Sinn und Zweck in einer Rechtssache der vorliegenden Art nicht angewendet werden, während die Regierung des Vereinigten Königreichs ferner ausführt, ein derartiger gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz entfalte in den nationalen Rechtsordnungen keine unmittelbare Wirkung.
16 Zunächst ist zu prüfen, ob die Frage schon deshalb zu verneinen ist, weil der Grundsatz Orkem nicht außerhalb des Bereichs gilt, für den der Gerichtshof seine Geltung ausdrücklich festgestellt hat.
Insoweit kann gesagt werden, daß der Gerichtshof im Urteil Orkem auf die besonderen Umstände einer von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 durchgeführten Untersuchung hingewiesen hat und daß mehrere Unterschiede zwischen dem in der Rechtssache Orkem vorliegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt einer Rechtssache bestehen, in der sich ein Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags beruft.
17 Es trifft zu, daß der Gerichtshof — wie die Kommission und die italienische Regierung ausführen — wahrscheinlich der Tatsache Bedeutung zugemessen hat, daß die Verordnung Nr. 17 der Kommission sehr weitreichende Untersuchungsbefugnisse einräumt und es daher legitim sein kann, den Unternehmen in ihren Beziehungen zur Kommission einen besonderen Schutz zu gewähren; vgl. insoweit Randnummer 35, in der der Gerichtshof einen Zusammenhang zwischen der Beweislast der Kommission und der Beschränkung der Verpflichtung für die Unternehmen, die Fragen der Kommission zu beantworten, herstellt. Gestützt auf dieses Argument ließe sich mit der Kommission anführen, daß kein Grund besteht, ein Unternehmen besonders zu schützen, von dem in einem Zivilverfahren, in dem die Rolle des Gerichts passiver ist, Auskünfte verlangt werden.
18 Es ist gleichfalls richtig, wie vor allem die Kommission betont, daß die Fragen gemäß der Verordnung Nr. 17 schriftlich den Unternehmen als solchen gestellt werden, so daß die zur Beantwortung verpflichteten Personen gemäß Artikel 11 Absatz 4 im Namen des Unternehmens antworten, während in einem Verfahren der vorliegenden Art die Fragen mündlich an die Mitarbeiter des Unternehmens gerichtet werden, die trotz ihrer gehobenen Stellung nicht notwendigerweise zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind.
19 Diese Unterschiede müssen jedoch nicht notwendig in dem Sinne erheblich sein, daß sie die Anwendung des Grundsatzes Orkem in einem Verfahren der vorliegenden Art ausschließen. Ich vermag nicht zu erkennen, weshalb die soeben dargestellten Unterschiede zur Folge haben sollten, daß der Grundsatz Orkem nur im Rahmen der Untersuchungen der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 angewendet werden kann. Eine Aussage besteht auch außerhalb des durch die Verordnung Nr. 17 geregelten Bereichs, und diese Pflicht muß nicht von geringerer Tragweite sein oder ihre Verletzung weniger streng bestraft werden. Meines Erachtcns liegt es daher nicht auf der Hand, daß die Unternehmen bei der Beantwortung schriftlicher Fragen weitgehender geschützt werden müssen als die Mitarbeiter der Unternehmen bei der Beantwortung mündlicher Fragen.
Insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Gerichtshof den Grundsatz Orkem aus dem Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung, einem der ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, hergeleitet hat, dessen grundlegende Bedeutung der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich betont hat.
20 Meines Erachtens wäre es nicht zulässig, allein aufgrund dieser Unterschiede festzustellen, daß der Grundsatz Orkem nicht angewendet werden dürfe. Es wäre unangebracht, wenn der Gerichtshof hier mittelbar den Eindruck erwecken würde, daß dieser Grundsatz seiner Ansicht nach auf Zeugenvernehmungen in Zivilverfahren nicht anwendbar sei. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes Orkem in einem Verfahren vor den Gemeinschaftsrichtern, z. B. in einer Rechtssache, die auf der Grundlage einer Schiedsklausel nach Artikel 181 EWG-Vertrag anhängig gemacht worden ist, aufgeworfen werden könnte, und es kann meines Erachtens nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die Gemeinschaftsrichter annehmen könnten, es verstoße gegen den Grundsatz der Wahrung der Rechte der Verteidigung, die Beklagten zur Beantwortung von Fragen zu verpflichten, die mit den Fragen vergleichbar sind, die die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 nicht stellen darf,
21 Dies bedeutet jedoch nicht, daß die nationalen Gerichte aufgrund des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung des Grundsatzes Orkem verpflichtet sind.
22 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nicht, daß die nationalen Gerichte automatisch die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze, die integrierender Bestandteil des Gemcinschaftsrcchts sind, anwenden müssen, wenn sie von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Gebrauch machen.
Insbesondere läßt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine allgemeine Verpflichtung der nationalen Gerichte herleiten, die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn sie von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Gebrauch machen.
Allgemein gilt der Grundsatz, daß die Anwendung und die Gewährleistung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren materiell-rechtlichen Gemeinschaftsvorschriften von den nationalen Verwaltungen und Gerichten nach den im nationalen Recht geregelten Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften erfolgen. Meines Erachtens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Verwaltungen und Gerichte nur dann zur Anwendung der besonderen Grundsätze des Verwaltungsund des Prozeßrechts der Gemeinschaft verpflichtet sind, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen.
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es mangels einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für die Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Grundsatzfeststellung wird durch das im Gemeinschafts-recht geregelte allgemeine Erfordernis hinsichtlich des Inhalts der nationalen Prozeßvorschriften ergänzt, daß nämlich die nationalen Rechtsvorschriften in der Regel nicht ungünstiger [sein dürfen] ... als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet [sein dürfen] ..., daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.
23 Dieser allgemeine Grundsatz, der im Hinblick auf Verfahren aufgestellt worden ist, in denen ein Unternehmen im Rahmen der nationalen Rechtsordnung die Beachtung von Rechten zu sichern sucht, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, muß mindestens im gleichen Maße gelten, wenn sich ein Unternehmen auf einen ungeschriebenen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts beruft, um den Schutz seines Rechts auf eine anständige Behandlung in einem Verfahren zu erreichen, in dem eine aus einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift folgende Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht wird.
24 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt, daß andere gemeinschaftsrechtliche Erwägungen neben den oben genannten dafür sprechen können, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Die wichtigste von ihnen ist ohne Zweifel die, daß es für eine wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sein kann, die Einhaltung der ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze zu verlangen, wenn die nationalen Verwaltungen das Gemeinschaftsrecht durchführen oder auf andere Weise anwenden. Eines unter zahlreichen Beispielen hierfür ist das Erfordernis der Begründung und der gerichtlichen Kontrolle, das der Gerichtshof in seinem Urteil Heylens ausgesprochen hat.
25 Ausschlaggebend für die Beantwortung der Vorlagefrage ist also, ob Erwägungen des Gemeinschaftsrechts dafür sprechen, daß die nationalen Gerichte den Grundsatz Orkem anwenden, wenn sie Rechtssachen behandeln, die die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags betreffen.
31. Es bestehen jedoch auch mehrere konkrete Gründe, die zeigen, daß dieses Bestreben nicht zu einer Bejahung der Vorlagefrage führen kann.
32. Erstens darf nicht übersehen werden, daß eine derartige Antwort weitreichende Auswirkungen hätte. Es müßte geprüft werden, ob auch andere für die Untersuchungsmaßnahmen der Kommission geltende Vorschriften von den nationalen Gerichten im Rahmen von Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 angewendet werden müßten.
33. Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Gemeinschaftsrecht nicht auf der Annahme beruht, daß sich die Durchführung und die Gewährleistung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 in den Mitgliedstaaten nach den gleichen verwaltungs- und zivilprozessualen Vorschriften richten müssen, die für die Behandlung der Sachen durch die Kommission gelten.
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Spanische Banken entschieden: Selbst in den Fällen, in denen die nationalen Behörden die materiellen Regelungen der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EWG-Vertrag anwenden, haben sie dabei nach den nationalen Vorschriften zu verfahren (Randnr. 32). In seinem Urteil Hoechst hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission, wenn sie mit Unterstützung der nationalen Behörden Nachprüfungsmaßnahmen vornehmen will, die nicht auf der Mitwirkung der betroffenen Unternehmen beruhen, die insoweit im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten habe (Randnr. 34). Dies läuft auf die Feststellung hinaus, daß die Nachprüfungsmaßnahmen der Kommission nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden können.
34. Drittens würde die Verpflichtung, den Grundsatz Orkem in allen Mitgliedstaaten zu beachten, keineswegs zu einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Behandlung von Rechtssachen, in denen es um die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft geht, in diesen Staaten führen. In allen Punkten, für die einer Umsetzung fähige allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsätze nicht bestehen, blieben Unterschiede erhalten. Auch im Anwendungsbereich des Grundsatzes Orkem könnten im übrigen Unterschiede festgestellt werden, denn es erscheint höchst unwahrscheinlich, daß aus einer Geltung dieses Grundsatzes in den nationalen Rechtsordnungen die Konsequenz gezogen würde, daß die nationalen Gerichte auch in solchen Fällen zur Anwendung dieses Grundsatzes verpflichtet sind, in denen die bestehenden nationalen Vorschriften für die Zeugen einen besseren Schutz bieten als der Grundsatz Orkem.
35. Viertens könnte die Verpflichtung zur Anwendung des Grundsatzes Orkem ein nationales Gericht daran hindern, in einer Rechtssache, in der es um eine Zuwiderhandlung gegen die nationalen und die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geht, Fragen zu stellen, die nach nationalem Recht gestellt werden dürften. Dies würde die Wahrung der nationalen Wettbewerbsregeln (vielleicht entgegen den Absichten des nationalen Gesetzgebers) erschweren. Müßte der Grundsatz Orkem angewendet werden, so würde sich im übrigen auch die Frage stellen, ob eine Berufung auf den Grundsatz in Rechtssachen möglich wäre, die nicht die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag betreffen, sofern der Parteizeuge geltend macht, daß er durch eine Antwort auf die Frage das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags einräumen müßte.
36. Eine Bejahung der Vorlagefrage läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Grundsatz Orkem die Kommission daran hindern würde, durch Zeugenvernehmungen in Zivilprozessen vor nationalen Gerichten Informationen zu erhalten, die sie direkt nicht erlangen könnte — so die Postbank —, nämlich das Eingeständnis des Unternehmens, daß es gegen die gcmeinschaftsrcchtlichen Wettbewerbsvorschriften verstoßen habe.
37. Es trifft zu, daß die Vorlagefragc auf der Prämisse beruht, daß ein von einem nationalen Gericht vernommener Zeuge verpflichtet sein kann, in Beantwortung einer Frage eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft einzugestehen und daß die Kommission auf diesem Wege von einer Tatsache Kenntnis erlangen kann, von der sie sich durch Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse nach der Verordnung Nr. 17 nicht hätte Kenntnis verschaffen können.
38. Abgesehen davon, daß es sich, wie dargestellt, wahrscheinlich eher um eine theoretische als um eine praktische Prämisse handelt, sollte diesem Gesichtspunkt meines Erachtens keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
39. Nach meiner Ansicht läßt sich nicht ausschließen, daß die soeben dargestellte Konsequenz einer Verneinung der Vorlagefrage sich notwendig daraus ergibt, daß nach dem EWG-Vertrag für die Wahrung der Wcttbcwcrbsrcgcln des Vertrages zum einen die — auf der Grundlage von durch das Gemcinschaftsrecht festgelegten Regeln handelnde — Kommission und zum anderen die — die Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der nationalen Verfahrensvorschriften entscheidenden — nationalen Gerichte zuständig sind.
40. Es ist auch denkbar — und meines Erachtens auf den ersten Blick wahrscheinlicher —, daß diese Konsequenz auf andere Weise als durch eine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Einhaltung des Grundsatzes Orkem verhindert werden kann und muß. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat zu Recht auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Spanische Banken für diese Frage zukommen kann. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, daß die Mitglicdstaatcn im Rahmen der ihnen zuerkannten Befugnis zur Anwendung der nationalen und der gemeinschaftlichen Wcttbewerbsvorschriften weder nicht veröffentlichte Informationen, die in Antworten auf gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Unternehmen gerichtete Auskunftsverlangen enthalten sind, noch Informationen, die in Anträgen und Anmeldungen nach den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 enthalten sind, als Beweise verwerten dürfen. Der Vertreter der Kommission hat sich in der mündlichen Verhandlung positiv zu der Möglichkeit geäußert, daß die Kommission den Grundsatz gegebenenfalls in einer Situation, in der in Verfahren vor nationalen Gerichten Auskünfte entgegen dem Grundsatz Orkem erlangt worden seien, anwenden werde. Meines Erachtens bestehen gute Gründe für die Annahme, daß die Kommission in einer Situation wie der vorliegenden in der Tat daran gehindert ist, Auskünfte zu verwerten, die in nationalen Verfahren auf der Grundlage von Fragen erlangt worden sind, die sie im Rahmen ihrer Untersuchungen nicht stellen darf.
41. Es darf nicht übersehen werden, daß das Urteil in der Rechtssache Spanische Banken den umgekehrten Fall betraf und das Ergebnis bis zu einem gewissen Grad auf den ausdrücklichen Vorschriften der Verordnung Nr. 17 beruhe.
Ferner ist die erörterte Frage meines Erachtens von derart grundlegender Bedeutung, daß sie nicht in der vorliegenden Rechtssache endgültig entschieden werden sollte, da sie in den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen nur in sehr begrenztem Umfang behandelt worden ist.
42. Meines Erachtens braucht der Gerichtshof diese Frage in der vorliegenden Rechtssache auch nicht endgültig zu entscheiden. Es kann nämlich festgestellt werden, daß die Klärung dieser Frage für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht entscheidend ist. Meiner Ansicht nach ist die Vorlagefrage in jedem Fall dahin zu beantworten, daß der Grundsatz Orkem in einem Zivilprozeß vor einem nationalen Gericht nicht anwendbar ist. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet ein nationales Gericht nicht, diesen Grundsatz, dessen Geltung der Gerichtshof für die Untersuchungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 festgestellt hat, unmittelbar oder mittelbar zu beachten.
Ergebnis
43. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Ein nationales Gericht ist gemeinschaftsrechtlich nicht gehalten, bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung einer Zeugenvernehmung im Vorgriff auf einen Zivilprozeß den Grundsatz anzuwenden, daß ein Unternehmen nicht zur Beantwortung von Fragen verpflichtet ist, wenn seine Antwort das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften bedeuten würde.