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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1993 – C-21/92

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1993:273

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 30. Juni 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vier Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vorgelegt.

2 Um die Überschußproduktion von Milch und Milcherzeugnissen im Gemeinsamen Markt zu begrenzen, wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1087/77 des Rates zwei Arten von Prämien eingeführt, eine Nichtvermarktungsprämie und eine Umstellungsprämie. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates wurde durch die Einfügung eines neuen Artikels 5c in die Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine zusätzliche Abgabe geschaffen, die für die jährlichen Milchlieferungen zu zahlen war, die über eine als Referenzmenge bezeichnete Garantieschwelle hinausgingen.

3 Das Verfahren zur Berechnung der Referenzmenge wurde in der Verordnung Nr. 857/84 des Rates geregelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht die Referenzmenge der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Kalenderjahr 1981 vom Erzeuger geliefert (Formel A) oder von einem Käufer gekauft wurde (Formel B), zuzüglich 1 %. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß die Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder 1983 gelieferten Milch-oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Garantiemenge nicht überschritten wird. Deutschland entschied sich gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4 Die Verordnung Nr. 857/84 sah keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vor, die in Erfüllung einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch lieferten und die nach Ablauf ihrer Verpflichtung die Milcherzeugung wieder aufnehmen wollten (im folgenden: Wiedererzeuger).

5 Der Gerichtshof entschied in den Urteilen Mulder/Minister van Landbouw en Visserij (Mulder I) und Von Deetzen/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig sei, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an diese Erzeuger vorsehe, da sie deren berechtigtes Vertrauen verletze.

6 Im Anschluß an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89. Durch diese Verordnung wurde ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt, der im wesentlichen vorsah, daß Wiedererzeuger unter bestimmten Umständen eine spezifische Referenzmenge erhalten sollten, die 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent entsprach, die der Erzeuger während der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft hatte.

7 Der Gerichtshof entschied in den Urteilen Spagl und Pastätter, daß Artikel 3 a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig sei, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenze, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft worden sei. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß diese Begrenzung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

8 Als Reaktion auf diese Urteile erließ der Rat die Verordnung Nr. 1639/91, durch die Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 geändert und eine neue Methode zur Berechnung der spezifischen Referenzmenge eingeführt wurde.

9 Der geänderte Artikel 3a Absatz 2 hat, soweit er für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut:

Die spezifische Referenzmenge wird von dem betreffenden Mitgliedstaat anhand objektiver Kriterien festgelegt, indem die Menge, für welche der Prämienanspruch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand oder erworben wurde, um einen Prozentsatz gekürzt wird, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen — auf jeden Fall mit einer Basiskürzung um 4,5 % — oder die gemäß Artikel 6 festgelegten Referenzmengen angewendet werden.

10 In Deutschland wurde Artikel 3a Absatz 2 durch § 6a Absatz 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) umgesetzt, durch den der Kürzungssatz auf 15 % festgelegt wurde.

11 Herr und Frau Kamp, die Kläger des Ausgangsverfahrens, sind milcherzeugende Landwirte, denen durch Bescheid des Geschäftsführers einer Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 7. Mai 1981 gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsprämie von 66434,76 DM für 118201 kg Milch bewilligt wurde. Nachdem ihre Nichtvermarktungsverpflichtung 1985 geendet hatte, beantragten sie die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge. Ihr Antrag wurde zunächst abgelehnt. Später wurde ihnen auf der Grundlage von § 6a MGVO eine spezifische Referenzmenge von 100471 kg zugeteilt, was 85 % der Menge entsprach, anhand deren ihre Prämie berechnet worden war. Im Anschluß an diese Zuteilung begehrten die Kläger in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Erhöhung ihrer Referenzmenge auf 100 %.

12 Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Finanzgericht dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Ist Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 hinsichtlich des Kürzungssatzes für die spezifische Referenzmenge dahin auszulegen, daß sich der Kürzungssatz nur nach dem Prozentsatz richtet, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, mindestens aber die Basiskürzung enthält, oder ergibt sich der Kürzungssatz aus dem Prozentsatz, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, zuzüglich der Basiskürzung?

2) Ist Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 gültig, obwohl sich die Berechnung der Basiskürzung nicht nachvollziehen läßt?

3) Ist Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 gültig, soweit die Menge, für die der Prämienanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 erworben wurde, auf der Erzeugung des Jahres 1981 beruht, die repräsentativen Kürzungssätze aber ausgehend von der Erzeugung 1983 errechnet wurden und dementsprechend aufgrund der Produktionssteigerung von 1981 auf 1983 höher ausfielen?

4) Ist Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 gültig, soweit den Mitgliedstaaten für die Berechnung der spezifischen Referenzmenge hinsichtlich der Erzeuger, die sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur NichtVermarktung verpflichteten, keine Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 entsprechende Möglichkeit einer gestaffelten Kürzung eingeräumt wurde?

Erste Frage

13 Im Hinblick auf die erste Frage besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission einerseits sowie dem Rat andererseits. Nach Ansicht der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist die Basiskürzung um 4,5 % nicht Teil des Prozentsatzes, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, und ist zusätzlich zu diesem anzuwenden. Der Rat macht dagegen geltend, Artikel 3a Absatz 2 sei dahin auszulegen, daß der für sämtliche Kürzungssätze repräsentative Prozentsatz die Basiskürzung um 4,5 % enthalte.

14 Aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und den Einlassungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, daß diese Meinungsverschiedenheit nicht wesentlich ist. Die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission sind der Auffassung, daß die Basiskürzung um 4,5 % und der repräsentative Prozentsatz verschiedene Komponenten seien, die kumulativ angewendet werden müßten. Der Rat ist dagegen der Auffassung, daß die Basiskürzung um 4,5 % Teil des repräsentativen Prozentsatzes sei. Er führt jedoch aus, daß die Basiskürzung um 4,5 % nicht zum repräsentativen Prozentsatz zu addieren sei, wenn sie vom Mitgliedstaat bei der Berechnung dieses Prozentsatzes bereits berücksichtigt worden sei. Beide Berechnungen führen somit zum selben Ergebnis: Die Basiskürzung um 4,5 % ist auf Wiedererzeuger einmal und nur einmal anzuwenden. Dies ist in der Tat als die zutreffende Auslegung von Artikel 3a Absatz 2 anzusehen.

15 Die spezifische Referenzmenge wird gemäß Artikel 3 a Absatz 2 anhand von drei Bestandteilen errechnet: a) der Menge, für die der Prämienanspruch fortbestand oder erworben wurde, b) einem Prozentsatz, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, c) einer Basiskürzung um 4,5 %. Ich werde nacheinander die letzten beiden Bestandteile untersuchen und mit der Basiskürzung um 4,5 % beginnen.

16 Diese Kürzung hat ihren Ursprung in der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates, in der mit einem weiteren Versuch zur Eindämmung der Überschußproduktion von Milch und Milcherzeugnissen die vorübergehende Aussetzung eines einheitlichen Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehen wurde.

17 In der Verordnung Nr. 775/87 wurde die Höhe der Aussetzung für den vierten Anwendungszeitraum der zusätzlichen Abgabe (1. April 1987 bis 31. März 1988) auf 4 % und für den fünften Zeitraum (1. April 1988 bis 31. März 1989) auf 5,5 % festgesetzt. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3882/89 des Rates wurde die Höhe der Aussetzung für die folgenden drei Zeiträume auf 4,5 % festgesetzt. Dieser Prozentsatz galt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1639/91.

18 Die Basiskürzung um 4,5 % stellt eine vorübergehende Aussetzung dar, die die Gesamtgarantiemenge nicht vermindert. Bis zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 816/92 des Rates war die vorübergehend ausgesetzte Menge Teil der für jeden Mitgliedstaat in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 festgesetzten Gesamtgarantiemenge. Die vorübergehend ausgesetzte Menge wird erst infolge der Verordnung Nr. 816/92 von der Gesamtgarantiemenge getrennt angegeben.

19 Im Gegensatz zur Basiskürzung um 4,5 % ist der Prozentsatz, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, nicht in der gesamten Gemeinschaft einheitlich, sondern variiert von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Die deutsche Regierung und die Kommission haben darauf hingewiesen, daß sich der repräsentative Kürzungssatz für Deutschland, das das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr gewählt hat, aus der Differenz zwischen der Gesamtgarantiemenge für 1990/91 und den Milchanlieferungen im Jahr 1983 ergibt. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 des Rates wurde die Gesamtgarantiemenge für Deutschland für jeden der drei Zwölfmonatszeiträume vom 1. April 1989 bis 31. März 1992 auf 22519080 Tonnen festgesetzt. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, betrugen die Milchanlieferungen im Jahr 1983 25176000 Tonnen. Aus der Differenz zwischen diesen beiden Mengen ergibt sich ein Kürzungssatz von 10,5 %. Entgegen der im Vorlagebeschluß vertretenen Ansicht, die das nationale Gericht offenbar zur Vorlage der Streitfrage veranlaßt hat, wurde die Basiskürzung um 4,5 % somit in den deutschen Durchführungsbestimmungen nicht zweimal berücksichtigt.

20 Wie bereits ausgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 vorsehen, daß die Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Garantiemenge nicht überschritten wird.

21 Artikel 2 Absatz 2 sieht außerdem vor, daß dieser Prozentsatz je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Erzeugern, der Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Regionen zwischen 1981 und 1983 oder der Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Erzeugern im selben Zeitraum angepaßt werden kann. Nach Artikel 2 Absatz 3 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze von den Mitgliedstaaten angepaßt werden, um die Zuteilung spezifischer oder zusätzlicher Referenzmengen an bestimmte Gruppen von Erzeugern zu erleichtern.

22 Damit steht fest, daß es gemäß Artikel 2 im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, auf verschiedene Gruppen von Erzeugern unterschiedliche Prozentsätze anzuwenden. Dies allein zeigt bereits, daß der in Artikel 3 a Absatz 2 angesprochene Prozentsatz, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, im Gegensatz zur Basiskürzung um 4,5 % in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sein kann.

23 Wie bereits ausgeführt wurde, stimmt der Rat mit der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission im wesentlichen darin überein, daß die Basiskürzung um 4,5 % auf Wiedererzeuger nicht zweifach angewendet werden sollte, obwohl er zu diesem Ergebnis mit einer etwas anderen Begründung kommt.

24 Auch wenn das praktische Ergebnis dasselbe ist, erscheint mir die Aussage zutreffender, daß die Basiskürzung um 4,5 % nicht Teil des Prozentsatzes ist, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, so daß sie zusätzlich zu diesem Prozentsatz anzuwenden ist. Genau genommen wäre die Annahme nicht korrekt, daß die Basiskürzung Teil des Prozentsatzes ist, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen... angewendet werden. Zum einen ist sie nicht repräsentativ, da sie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewendet wird, und zum anderen stellt sie im Gegensatz zu den Kürzungssätzen, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, eine vorübergehende Aussetzung dar. Sie unterscheidet sich daher vom repräsentativen Prozentsatz sowohl im Hinblick auf die Methode für ihre Berechnung als auch im Hinblick auf ihre Rechtsnatur.

25 Ich schlage daher vor, auf die erste Frage zu antworten, daß die Basiskürzung um 4,5 % nicht Teil des Prozentsatzes ist, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, und zusätzlich zu diesem anzuwenden ist. Diese Kürzungssätze enthalten nicht die Basiskürzung um 4,5 %.

Zweite Frage

26 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, wie die in Artikel 3a Absatz 2 genannte Kürzung um 4,5 % errechnet wurde. Wie dem Vorlagebeschluß zu entnehmen ist, beruht diese Frage auf der Annahme, daß diese Kürzung in der Verordnung Nr. 775/87 nicht vorgesehen ist, obwohl in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 auf die Verordnung Nr. 775/87 als Grundlage für die Kürzung um 4,5 % Bezug genommen wird.

27 Diese Annahme ist jedoch falsch, Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint die Zahl von 4,5 % nicht in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 775/87, sondern wurde durch die Verordnung Nr. 3882/89 angefügt. Durch Artikel 1 Nr. 1 dieser Verordnung wurde Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 775/87 ersetzt und der vorübergehend auszusetzende Teil für den sechsten, siebten und achten Zwölfmonatszeitraum auf 4,5 % festgelegt.

28 Die Berechnung der Basiskürzung läßt sich somit entgegen der Aussage in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts nachvollziehen.

Dritte Frage

29 Vor der Prüfung der durch die dritte Frage aufgeworfenen Streitpunkte ist es angebracht, sich die Begründung des Gerichtshofes in den Urteilen Spagl und Pastätter näher anzusehen, da der Rat Artikel 3a Absatz 2 infolge dieser Urteile geändert hat. Außerdem wird es erforderlich sein, sich mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (Mulder II) zu beschäftigen. Dieses Urteil erging nach der Einreichung der schriftlichen Erklärungen beim Gerichtshof; die Kläger haben sich aber in der mündlichen Verhandlung in starkem Maße darauf gestützt.

30 Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof in den Urteilen Spagl und Pastätter entschieden, daß Artikel 3a in der damals geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit ungültig gewesen sei, als er die Wiedererzeugern zuzuteilende Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt habe, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert bzw. verkauft worden sei.

31 Der Gerichtshof stellte in diesen Urteilen zwei Grundsätze für die Berechnung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmenge auf: Zum einen müsse die Referenzmenge so berechnet werden, daß sichergestellt sei, daß ein Wiedererzeuger nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen werde, die ihn gerade wegen seiner Verpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigten; zum anderen dürfe ein Wiedererzeuger gegenüber Dauererzeugern nicht ungerecht bevorteilt werden. Gestützt auf diese beiden Grundsätze erkannte der Gerichtshof an, daß der Rat berechtigt gewesen sei, bei der Berechnung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmenge einen Kürzungssatz anzuwenden, der einem repräsentativen Wert der Sätze für die Erzeuger gemäß Artikel 2 (im folgenden: Dauererzeuger) entsprochen habe.

32 Im Urteil Mulder II handelte es sich bei den Klägern um Erzeuger, die aufgrund einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 während des von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten. Sie begehrten von der Gemeinschaft Ersatz des Schadens, den sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 und der Verordnung Nr. 764/89 insoweit erlitten hatten, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an sie vorsahen.

33 Der Gerichtshof entschied, daß die Kläger Anspruch auf Ersatz des Schadens hätten, den sie infolge des vollständigen Ausschlusses von der Zuteilung einer Referenzmenge durch die Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 764/89 erlitten hätten. Sie hätten dagegen keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie infolge der Zuteilung einer verminderten vorläufigen Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 764/89 erlitten hätten. Der Gerichtshof begründete dieses Ergebnis damit, daß die Verordnung Nr. 764/89 anders als die Verordnung Nr. 857/84 nicht zu einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm geführt habe, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Rechtsvorschriften sei.

34 Zur Höhe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens entschied der Gerichtshof, daß der Einkommensverlust der Kläger zu berücksichtigen sei. Dieser Verlust entspreche grundsätzlich der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Verlauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zugestanden hätten, und den Einkünften ergebe, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt hätten, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt hätten oder hätten erzielen können (Randnr. 26 des Urteils).

35 In den Randnummern 28 bis 31 des Urteils legte der Gerichtshof die Methode für die Berechnung der Referenzmengen fest, die den Klägern während des maßgeblichen Zeitraums zustanden. Nach dieser Methode ist die Milchmenge zu berücksichtigen, die sie während eines repräsentativen Zeitraums vor ihrem Nichtvermarktungszeitraum geliefert haben, wie z. B. die Menge, die als Grundlage für die Berechnung der Nichtvermarktungsprämie gedient hat. Die letztgenannte Menge sei in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % zu erhöhen, um sicherzustellen, daß die Kläger im Verhältnis zu Dauererzeugern keine spezifische Einbuße erlitten. Um zu vermeiden, daß die Kläger im Verhältnis zu Dauererzeugern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangten, sei auf sie jedoch ein Kürzungssatz anzuwenden, der für die für Dauererzeuger geltenden Kürzungssätze repräsentativ sei.

36 Der Gerichtshof fügte hinzu, bei der Ermittlung des repräsentativen Kürzungssatzes dürfe der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Prozentsatz nicht berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz solle nämlich die Erhöhung der allgemeinen Produktivität zwischen 1981 und 1983 ausgleichen. Seine Anwendung bei den Klägern würde darauf hinauslaufen, ihnen eine spezifische Beschränkung aufzuerlegen, da die ihnen zustehenden Referenzmengen nach den vor 1982 durchgeführten Milchlieferungen zu bestimmen seien.

37 Der Gerichtshof führte weiter aus, daß die in der Verordnung Nr. 775/87 vorgesehene Vergütung für die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen von Dauererzeugern bei der Ermittlung des repräsentativen Kürzungssatzes ebenfalls zu berücksichtigen sei.

38 Es bestehen somit zwei Unterschiede zwischen der in Artikel 3a Absatz 2 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 vorgesehenen Methode zur Berechnung der spezifischen Referenzmenge und der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten Methode zur Berechnung der Referenzmengen, die den Klägern in diesem Verfahren zustanden.

39 Dabei handelt es sich um folgende Unterschiede:

a) Nach der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten Berechnungsmethode ist die Menge, auf deren Grundlage der Prämienanspruch gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erlangt wurde, um 1 % zu erhöhen. Nach Artikel 3a Absatz 2 wird dagegen keine solche Erhöhung vorgenommen.

b) Nach der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten Berechnungsmethode darf der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannte Prozentsatz bei der Berechnung des repräsentativen Kürzungssatzes nicht berücksichtigt werden. Artikel 3a Absatz 2 sieht dagegen die Kürzung um einen Prozentsatz vor, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden. Damit steht eindeutig fest, daß die nach Artikel 2 Absatz 2 angewendeten Kürzungssätze bei der Berechnung des repräsentativen Kürzungssatzes zu berücksichtigen sind.

40 Infolge dieser Unterschiede wäre für einen Erzeuger in der Lage der Kläger die Berechnung seiner Referenzmengen nach der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten Methode günstiger als die Berechnung nach der in Artikel 3a Absatz 2 vorgesehenen Methode.

41 In Anbetracht dessen wende ich mich der dritten Frage zu. Das vorlegende Gericht will mit dieser Frage wissen, ob Artikel 3 a Absatz 2 gültig sei, und macht geltend, daß er Erzeuger, die in Erfüllung einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 während des Kalenderjahres 1983, das von Deutschland als Referenzjahr gewählt wurde, keine Milch lieferten, gegenüber Erzeugern benachteilige, die während dieses Jahres Milch lieferten.

42 Zwischen 1981 und 1983 kam es in Deutschland sowohl im Hinblick auf Milchlieferungen an Käufer als auch im Hinblick auf die Milcherzeugung je Milchkuh zu einer erheblichen Steigerung der Milchproduktion. Daher wurden im deutschen Recht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 bestimmte Abzüge vorgesehen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 festgelegte Garantiemenge nicht überschritten wird.

43 Die Kläger weisen in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, daß sie zu der Steigerung der Milcherzeugung zwischen 1981 und 1983 nicht beigetragen hätten, da sie 1981 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien. Ein repräsentativer Kürzungssatz, der infolge dieser Steigerung vorgesehen worden sei, dürfe von der Menge, für die sie ihren Prämienanspruch erworben hätten, nicht abgezogen werden. Ein solcher Abzug führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Erzeugern, die während des Kalenderjahres 1983 Milch geliefert hätten, und stelle eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar.

44 Der Rat, die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Ansicht, daß Artikel 3a Absatz 2 gültig sei. Die Kommission macht geltend, Wiedererzeuger und Dauererzeuger könnten nicht gleichbehandelt werden, da sie sich nicht in einer vergleichbaren Situation befänden. Bei der Berechnung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmenge sei nicht der Gleichheitssatz, sondern der Grundsatz des Vertrauensschutzes anzuwenden. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Spagl.

45 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auf das Urteil Mulder II des Gerichtshofes verwiesen. Sie haben eine Methode zur Berechnung ihrer Referenzmenge vorgeschlagen, die den Kriterien entspricht, die der Gerichtshof zur Berechnung des Schadensersatzes aufgestellt hat, auf den die Kläger in jener Rechtssache Anspruch hatten. Nach ihrer Ansicht gewährleistet diese Methode die Gleichbehandlung der Wiedererzeuger und der Dauererzeuger und sollte von der Gemeinschaft übernommen werden.

46 Es ist eindeutig nicht Zweck dieses Verfahrens, die Methode zur Berechnung der Referenzmenge der Kläger festzulegen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, über diese Methode zu entscheiden, sondern obliegt den nationalen Behörden, die dabei die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten haben. Es ist jedoch erforderlich, unter Berücksichtigung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu prüfen, ob das Urteil Mulder II des Gerichtshofes Einfluß auf die Auslegung oder die Gültigkeit von Artikel 3 a Absatz 2 hat.

47 Meiner Ansicht nach kann man nicht sagen, daß Artikel 3a Absatz 2 allein deshalb ungültig ist, weil sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Methode zur Berechnung der spezifischen Referenzmenge von der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten unterscheidet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache noch nicht ergangen war, als der Rat die Verordnung Nr. 1639/91 erließ. Artikel 3a Absatz 2 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung wurde zwar in den Schlußanträgen von Generalanwalt Van Gerven erwähnt; er war jedoch weder Gegenstand dieser Rechtssache, noch wurde er vom Gerichtshof geprüft. Mir scheinen jedenfalls Unterschiede zu bestehen zwischen der Berechnung der Referenzmenge, die einem Erzeuger während eines bestimmten vergangenen Zeitraums hätte gewährt werden müssen, zwecks Ermittlung der ihm geschuldeten Entschädigung in einem Verfahren über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, und der Berechnung der Referenzmenge, die einer allgemeinen Gruppe von Erzeugern künftig zu gewähren ist.

48 Die erstgenannte Berechnung wird vom Gerichtshof vorgenommen, während die letztgenannte in die Zuständigkeit des Rates fällt, der bei ihrer Durchführung innerhalb gewisser Grenzen über ein Ermessen verfügt. Außerdem haben beide Berechnungen verschiedene Merkmale und erfüllen verschiedene Funktionen. Die erstgenannte Berechnung wird ex post facto vorgenommen und besitzt hypothetischen Charakter. Sie dient der Quantifizierung des Verlustes, den die Gemeinschaft für bestimmte Erzeuger verursacht hat, durch Berechnung der Differenz zwischen den Einkünften, die diese Erzeuger ohne die rechtswidrige Gemeinschaftshandlung erzielt hätten, und den Einkünften, die sie im betreffenden Zeitraum aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen müssen.

49 Die letztgenannte Berechnung betrifft dagegen, wie bereits erwähnt, eine allgemeine Gruppe von Erzeugern und ist zukunftsorientiert. Mit der Festlegung einer solchen Berechnungsmethode trifft der Rat eine wirtschaftspolitische Entscheidung, um eine Reihe gegensätzlicher Ziele miteinander in Einklang zu bringen. Der Rat muß insbesondere die berechtigten Interessen der Wiedererzeuger schützen und ihrem berechtigten Vertrauen entsprechend den vom Gerichtshof in den Urteilen Spagl und Pastätter aufgestellten Kriterien Rechnung tragen. Er muß außerdem die berechtigten Interessen von Dauererzeugern berücksichtigen. Während er den berechtigten Interessen dieser Gruppen von Erzeugern Rechnung trägt, muß er darüber hinaus eine Gefährdung der Ziele des Milchquotensystems vermeiden.

50 Wenn ein komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt zu beurteilen ist, wie dies bei der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in bezug auf Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen; vgl. das Urteil Erpelding/Secrétaire d'Etat à l'Agriculture et à la Viticulture.

51 Meiner Meinung nach war der Rat daher bei der Festlegung der Methode zur Berechnung der Wiedererzeugern künftig zuzuteilenden spezifischen Referenzmenge nicht unbedingt gezwungen, der vom Gerichtshof in der Rechtssache Mulder II vorgenommenen Berechnung zu folgen. Artikel 3a Absatz 2 wäre jedoch dann für ungültig zu erldären, wenn der Rat bei dessen Erlaß sein Ermessen überschritten hätte. Bei der Prüfung der Frage, ob dies der Fall ist, muß natürlich das Urteil Mulder II des Gerichtshofes berücksichtigt werden.

52 Wie erwähnt, darf nach Ansicht der Kläger der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehene Prozentsatz bei der Berechnung des für Wiedererzeuger geltenden repräsentativen Kürzungssatzes nicht berücksichtigt werden, weil diese zur Steigerung der Erzeugung zwischen 1981 und 1983 nicht beigetragen hätten. Diese Argumentation wird durch das Urteil Mulder II des Gerichtshofes gestützt (siehe oben, Nr. 36). Nach meiner Auffassung ist sie jedoch nicht völlig überzeugend.

53 Der Gerichtshof hat entschieden, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt habe, nicht darauf vertrauen dürfe, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen könne und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen werde (vgl. Randnr. 23 des Urteils Mulder I und Randnr. 12 des Urteils Von Deetzen).

54 Die Wiedererzeuger konnten daher nicht darauf vertrauen, bei ihrer Rückkehr auf den Markt nach dem Ende ihrer Verpflichtung diesen so wiederzufinden, wie sie ihn verlassen hatten, und dürfen Bestimmungen unterworfen werden, die im Hinblick auf die Marktentwicklung während ihrer Abwesenheit erforderlich sind. Es läßt sich daher die Ansicht vertreten, daß die Tatsache, daß Wiedererzeuger infolge ihres freiwilligen Fernbleibens vom Markt während eines bestimmten Zeitraums nicht zum Anstieg der Erzeugung insgesamt beitrugen, sie beim Wiedereintritt in den Markt nicht berechtigt, von einschränkenden Bestimmungen ausgenommen zu werden, deren Einführung aufgrund dieses Anstiegs erforderlich wurde.

55 Die Wiedererzeuger nahmen freiwillig und gegen eine Prämie von der Erzeugung Abstand. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß die Anwendung des in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzungssatzes, der weit geringer ist als die in der früheren Fassung von Artikel 3a Absatz 2 vorgesehene pauschale Verminderung um 40 %, auf diese Erzeuger zu den normalen wirtschaftlichen Risiken gehört, die zu tragen von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, und daher nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Man kann sich außerdem auf den Standpunkt stellen, daß die Anwendung dieses Kürzungssatzes auf Wiedererzeuger nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, weil sich, wie die Kommission ausgeführt hat, Dauererzeuger und Wiedererzeuger nicht in einer vergleichbaren Lage befinden.

56 Auch wenn man dieser Argumentation nicht folgt, scheint mir, daß die Anwendung des in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzungssatzes weder als im Widerspruch zum Grundsatz des Vertrauensschutzes noch als im Widersprach zum Gleichheitssatz stehend angesehen werden muß.

57 Wie wir bereits festgestellt haben, darf der Rat nach den Urteilen Mulder I und Spagl des Gerichtshofes bei der Einführung einer Methode für die Berechnung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmenge diese Erzeuger keinen Beschränkungen unterwerfen, die sie gerade wegen ihrer Verpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigen. Falls eine Beschränkung sowohl für Wiedererzeuger gelten würde als auch für Dauererzeuger, die sich in der gleichen Lage befinden, würde es sich aber eindeutig nicht um eine Beschränkung handeln, die die erstgenannte Gruppe von Erzeugern gerade wegen ihrer Verpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigen würde. Zu der Gruppe von Dauererzeugern, die sich in einer vergleichbaren Lage wie die Wiedererzeuger befinden, gehören diejenigen Erzeuger, die aus Gründen, die ihrem Einfluß entzogen waren, nicht zum Anstieg der Milcherzeugung zwischen 1981 und 1983 beitrugen. Solche Erzeuger kann ein Mitgliedstaat jedoch der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzung unterwerfen.

58 Dies wird durch die folgenden Rechtssachen veranschaulicht, in denen es um die Auslegung von Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 ging. Gemäß dieser Bestimmung können Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr von außergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind, auf Antrag erwirken, daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 berücksichtigt wird.

59 Im Urteil Erpelding entschied der Gerichtshof, daß die Verordnung Nr. 857/84 es ausschließe, daß ein Erzeuger, dessen Milcherzeugung während des gesamten Zeitraums von 1981 bis 1983 von einem außergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen worden sei, die Berücksichtigung der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die er in einem vor 1981 liegenden Jahr geliefert habe, oder einer theoretischen Menge erwirken könne, die im Wege der Extrapolation auf der Grundlage der normalen Entwicklung seiner Lieferungen während eines bestimmten, dem Eintritt des in Rede stehenden außergewöhnlichen Ereignisses vorausgegangenen Zeitraums errechnet würde.

60 Das Urteil Erpelding wurde im Urteil Leukhardt/Hauptzollamt Reutlingen bestätigt. In dieser Rechtssache beantragte Herr Leukhardt, ein Dauererzeuger, dessen Erzeugung während des gesamten Zeitraums von 1981 bis 1983 von einem außergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen wurde, hilfsweise, seine Referenzmenge auf der Grundlage der 1981 gelieferten, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % erhöhten Milchmenge zu berechnen. Herr Leukhardt war als Landwirt in Deutschland tätig, wo die Referenzmenge der Erzeuger gemäß dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 grundsätzlich gleich der 1983 gelieferten Menge Milch abzüglich 4 % war.

61 Der Gerichtshof entschied, daß ein Erzeuger, dessen Milcherzeugung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr von einem außergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen worden sei, nach Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 erwirken könne, daß seine Milchlieferungen in einem anderen Kalenderjahr innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 berücksichtigt würden, daß aber auf seine Lieferungen der in diesem Mitgliedstaat generell anwendbare Prozentsatz anzuwenden sei. Herr Leukhardt hatte damit auf diejenige Referenzmenge Anspruch, die der Milch- oder Milchäquivalenzmenge entsprach, die er 1981 geliefert hatte, auf die jedoch der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene — gegebenenfalls nach Maßgabe des letzten Satzes dieser Vorschrift angepaßte — Prozentsatz anzuwenden war (vgl. Randnr. 25).

62 Aus dem Urteil Leukhardt ergibt sich somit eindeutig, daß ein Dauererzeuger, der aus Gründen, die seinem Einfluß entzogen waren, nicht am Anstieg der Erzeugung zwischen 1981 und 1983 teilhatte, der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzung unterworfen werden kann.

63 Die Urteile Erpelding und Leukhardt des Gerichtshofes zeigen meiner Ansicht nach, daß Artikel 3a Absatz 2 nicht insoweit ungültig ist, als er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Wiedererzeuger der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzung zu unterwerfen. Ein Mitgliedstaat muß berechtigt sein, einen Wiedererzeuger in vergleichbarer Weise wie einen Dauererzeuger zu behandeln, der die Milcherzeugung zwischen 1981 und 1983 nicht gesteigert hat. Jedenfalls dort, wo diese beiden Gruppen von Erzeugern der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Kürzung unterworfen werden, handelt es sich bei dieser Kürzung nicht um eine Beschränkung, die einen Wiedererzeuger gerade wegen seiner Verpflichtung in besonderem Maße beeinträchtigt. Sie verstößt deshalb weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

64 Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmengen die Anwendung einer Kürzung vorsieht, die dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Prozentsatz entspricht.

65 Bevor ich mich der Prüfung der vierten Frage zuwende, werde ich mich kurz mit zwei weiteren Streitpunkten im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 beschäftigen.

66 Wie bereits erwähnt, ist in Artikel 3a Absatz 2 anders als in der vom Gerichtshof im Urteil Mulder II angewendeten Methode zur Berechnung der spezifischen Referenzmenge nicht vorgesehen, daß die Menge, für die der Prämienanspruch fortbestand oder erworben wurde, um 1 % zu erhöhen ist. Es könnte die Frage auftauchen, ob die Tatsache, daß Artikel 3a Absatz 2 keine solche Erhöhung vorsieht, seine Gültigkeit beeinträchtigt. Diese Frage wurde vom nationalen Gericht nicht vorgelegt, und sie braucht nicht geprüft zu werden. Es genügt die Feststellung, daß aus den oben genannten Gründen die Auffassung vertreten werden kann, daß die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 mit dieser Erwägung nicht in Frage gestellt werden kann. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß die unterschiedliche Behandlung von Dauererzeugern und Wiedererzeugern, die sich daraus ergibt, daß die Erhöhung um 1 % auf Wiedererzeuger keine Anwendung findet, zu den normalen wirtschaftlichen Risiken gehört, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß diese Erzeuger ihnen unterworfen sind, und daß sie daher nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Man kann sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, daß sie den Gleichheitssatz nicht verletzt, da sich Wiedererzeuger und Dauererzeuger in einer objektiv unterschiedlichen Lage befinden.

67 Der zweite Streitpunkt betrifft die Gewährung einer Vergütung an Wiedererzeuger infolge der Anwendung der Basiskürzung um 4,5 % auf sie. Wie wir gesehen haben, wurde in der Verordnung Nr. 775/87 die vorübergehende Aussetzung eines einheitlichen Teils jeder Referenzmenge vorgesehen, der für den vierten Anwendungszeitraum der zusätzlichen Abgabe auf 4 % und für den fünften Zeitraum auf 5,5 % festgesetzt wurde. Durch die Verordnung Nr. 3882/89 wurde die Höhe der vorübergehenden Aussetzung für die folgenden drei Zeiträume auf 4,5 % festgesetzt. Die Verordnung Nr. 775/87 und die Verordnung Nr. 3882/89 sahen vor, daß den Wiedererzeugern für die ausgesetzten Mengen eine Vergütung gewährt wird. Der Gerichtshof entschied im Urteil Mulder II, daß die in der Verordnung Nr. 775/87 vorgesehene Vergütung bei der Ermittlung des repräsentativen Kürzungssatzes im Rahmen der Berechnung der Referenzmenge, die den Klägern in dieser Rechtssache hätte gewährt werden müssen, zu berücksichtigen sei. Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, daß ihnen als Ausgleich für die Anwendung der Basiskürzung um 4,5 % auf sie eine Vergütung gewährt werden müsse.

68 Dem Vorlagebeschluß ist jedoch zu entnehmen, daß die Kläger im Laufe des Ausgangsverfahrens ein ähnliches Argument vorgebracht haben. Das vorlegende Gericht wies dieses Argument zurück und legte diese Frage nicht vor, wobei es sich darauf berief, daß die Zahlung einer Vergütung an Dauererzeuger allenfalls einen Anspruch eines Wiedererzeugers auf Zahlung einer solchen Vergütung rechtfertigen könnte, nicht aber die Zuteilung höherer Referenzmengen an die Kläger. Diese Argumentation erscheint mir zutreffend.

Vierte Frage

69 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 gültig ist, obwohl er den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einräumt, bei der Zuteilung spezifischer Referenzmengen an Wiedererzeuger gestaffelte Kürzungen vorzunehmen, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 für Dauererzeuger vorgesehen sind.

70 Wie bereits erwähnt, ist in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84, der durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission ergänzt wurde, vorgesehen, daß Mitgliedstaaten, die das Kalenderjahr 1982 oder 1983 als Referenzjahr wählen, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Referenzmengen so anpassen können, daß die Garantiemenge nicht überschritten wird, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Höhe der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen;

b) Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Gebieten zwischen 1981 und 1983;

c) Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen zwischen 1981 und 1983.

71 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, Artikel 3a Absatz 2 ermächtige die Mitgliedstaaten entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts, den auf Wiedererzeuger anwendbaren Kürzungssatz auf der Grundlage der Höhe ihrer Lieferungen anzupassen. Der Rat ist ebenfalls der Ansicht, daß die Mitgliedstaaten solche Anpassungen vornehmen dürften, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kommission ist in der mündlichen Verhandlung von dem Standpunkt abgegangen, den sie in ihren schriftlichen Erklärungen eingenommen hatte, und hat sich der Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs und des Rates angeschlossen, daß Artikel 3 a Absatz 2 es den Mitgliedstaaten ermögliche, den auf Wiedererzeuger anwendbaren Kürzungssatz anzupassen.

72 Diese Auslegung ist meiner Meinung nach zutreffend. Es ist richtig, daß in Artikel 3a Absatz 2 auf einen Prozentsatz Bezug genommen wird, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 festgelegten Referenzmengen angewendet werden. Diese Bezugnahme bedeutet jedoch nicht, daß der repräsentative Prozentsatz niemals verändert werden darf. Wenn dies der Fall wäre, würde er nicht anhand objektiver Kriterien festgelegt. Meiner Meinung nach ist Artikel 3a Absatz 2 nicht so zu verstehen, daß er die Möglichkeit ausschließt, daß die Mitgliedstaaten die Wiedererzeugern zuzuteilende spezifische Referenzmenge aus Gründen anpassen können, die den für Dauererzeuger vorgesehenen Gründen entsprechen.

73 Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1911/86 des Rates dahin geändert wurde, daß er es Mitgliedstaaten, die das Kalenderjahr 1981 als Referenzjahr gewählt haben, ermöglicht, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Referenzmengen aus den gleichen Gründen anzupassen, wie sie für Mitgliedstaaten gelten, die das Kalenderjahr 1982 oder 1983 als Referenzjahr gewählt haben. Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1911/86 wurde diese Änderung vorgenommen, um den Mitgliedstaaten größere Flexibilität einzuräumen und es ihnen zu ermöglichen, die Merkmale und die tatsächliche Entwicklung der Milcherzeugung und der Milchlieferungen bis zum Inkrafttreten der Zusatzabgabe besser zu berücksichtigen. Die Annahme, daß die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit besaßen, die Wiedererzeugern zuzuteilende spezifische Referenzmenge anzupassen, stünde mit dieser Politik nicht in Einklang.

74 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausgeführt hat, können jedoch der zweite und der dritte der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Gründe für die Anpassung der Referenzmengen bei der Festlegung der Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmengen nicht verwendet werden. Dies hängt damit zusammen, daß diese Gründe Entwicklungen der Lieferungen im Zeitraum zwischen 1981 und 1983 betreffen, in dem die Wiedererzeuger keine Lieferungen vornahmen. Der einzige der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Gründe, der auf Wiedererzeuger angewendet werden kann, ist somit die Höhe der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 sind diese Gruppen anhand der jährlichen Liefermengen und im Verhältnis zum Durchschnitt der Lieferungen je Betrieb im betreffenden Mitgliedstaat festzulegen.

75 Der Vollständigkeit halber füge ich einen weiteren Gesichtspunkt hinzu. Wiedererzeuger müssen, wie wir gesehen haben, ebenso behandelt werden wie alle anderen Erzeuger, die die Milcherzeugung zwischen 1981 und 1983 nicht steigerten. Falls letzteren bei der Zuteilung von Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 die Möglichkeit einer gestaffelten Kürzung eingeräumt würde, müßte folglich auf Wiedererzeuger, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 eine Referenzmenge erhalten, eine vergleichbare verminderte Kürzung angewendet werden.

76 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß Artikel 3a Absatz 2 es den Mitgliedstaaten entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts ermöglicht, die Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmengen auf der Grundlage der Höhe ihrer Lieferungen anzupassen, wie dies in Artikel 2 Absatz 2 für Dauererzeuger vorgesehen ist. Die Gültigkeit von Artikel 3 a Absatz 2 kann deshalb nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß er die Möglichkeit derartiger Anpassungen nicht vorsehe.

Ergebnis

77 Ich bin daher der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

1) Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates ist dahin auszulegen, daß die Basiskürzung um 4,5 % nicht Teil des Prozentsatzes ist, der für sämtliche Kürzungssätze repräsentativ ist, die auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Referenzmengen angewendet werden, und zusätzlich zu diesem anzuwenden ist. Diese Kürzungssätze enthalten nicht die Basiskürzung um 4,5 %.

2) Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates ist dahin auszulegen, daß er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Wiedererzeugern zuzuteilenden Referenzmengen auf der Grundlage der Höhe der Lieferungen bestimmter Gruppen dieser Erzeuger anzupassen.

3) Die Prüfung der Streitpunkte hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates beeinträchtigen könnte.