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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1993 – C-242/90

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1993:284

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache C-242/90 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch den Juristischen Hauptberater Henri Étienne und Sean van Raepenbusch, Juristischer Dienst, sodann durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia und Sean van Raepenbusch, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Albert Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

John Allen, Georges-Marc André, Balthasar Benz, Ludger Blasig, Jean-Louis Chomel, David Daly, Marc Debois, Bertrand Delpeuch, Donatella Diane, Martin Dihm, Evangelos Divaris, Michael Gowen, Agnès Guillaud, Anastassios Haniotis, Jill Hanna, Chantal Hebberecht, Jacques Humières, Gerard Kiely, Dirk Lange, Guy Ledoux, Michèle Lemasson, Frédérique Lorenzi, Josefine Loriz-Hoffmann, Christian Rambaud, James Russell, Hermann Spitz und Gerrit Verhelst, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: John E. Pheasant, Solicitor, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Purificación Alberdi Anchia, Arnaud Bordes, Aldo Longo, Felix Lozano Gallego, F. Javier Maeztu, Jens A. Munch, Adriaan H. Van Der Meer, Rudy Van Der Stappen, Robert Vanhoorde und Jesus Zorrilla Torras, Beamte der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Sylvie Dubois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,

Inigo Ascasibar Zubizarreta, Patrie Buggenhout, Peter Blancquaert, Juan Carlos Boixo Perez-Holanda, Elisabeth Bradbury, Anthony John Stefan Chojecki, Aloys De Troch, D. Antonio Fernández Aguirre, Victoria Fleming, Jean-Claude Kirpach, Ingrid Lagneaux-Véneken, Matthias Lösch, Paul Mathieu, Bart Meuleman, Heino von Meyer, Susanne Nikolajsen, Eric-Michel Reversat, Stefaan Swinnen und Constandinos Vardakis, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Denis Waelbroeck, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

und

Europäischer Beamtenbund (FFPE), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt François Jongen, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alex Schmitt, 62, anvenue Guillaume, Luxemburg,

Streithelfer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89, Alessandro Albani, Alberto Caferri, Claudio Caruso und Bruno Buffaria gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Alessandro Albani, Alberto Caferri, Claudio Caruso und Bruno Buffaria, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gérard Collin, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 1, rue Glesener, Luxemburg,

unterstützt durch

Gewerkschaftsbund—Brüssel, Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 1, rue Glesener, Luxemburg,

Streithelfer,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter M. Zuleeg, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,

Generalanwalt: W. Van Gerven

Kanzler: J.-G. Giraud

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 7. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89 (Albani u. a./Kommission, Sig. 1990, II-395) eingelegt, soweit dieses alle Handlungen des Auswahlverfahrens KOM/A/482 nach der Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung aufgehoben und die Folgen dieser Aufhebung nicht auf die Wiederherstellung der Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten Albani, Caferri, Caruso und Buffarla (im folgenden: Kläger) begrenzt hat.

2 Nach dem angefochtenen Urteil ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

1. Die Kommission eröffnete mit am 12. Februar 1987 veröffentlichter Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/482 (ABl. C 34, S. 15) ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern.

2. Die Prüfungen sollten gemäß der Bekanntgabe in zwei Phasen — einer schriftlichen und einer mündlichen — ablaufen.

3. Die schriftliche Phase war ebenfalls in zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt: eine erste schriftliche Prüfung bestehend aus einer Reihe von Fragen mit mehreren Antwortvorgaben (Multiple- Choice-Verfahren) zur Beurteilung der einschlägigen Kenntnisse des Bewerbers auf den Sachgebieten, auf die sich das Auswahlverfahren bezog; eine zweite — praktische — Prüfung zur Beurteilung der analytischen Fähigkeiten des Bewerbers und seiner Erfahrung bei der Verarbeitung eines Vorgangs. Nur wer die erste schriftliche Prüfung bestand, konnte an der zweiten teilnehmen.

4. Zur Teilnahme an der mündlichen Phase wurden die Bewerber zugelassen, die bei den beiden Prüfungen der schriftlichen Phase von insgesamt 100 Punkten mindestens 60 Punkte und bei jeder Einzelprüfung die Mindestpunktzahl erzielt hatten.

5. Die vier Kläger zählten zu den 877 Bewerbern, die zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden waren. Die erste schriftliche Prüfung fand am 20. November 1987 an neunzehn verschiedenen Orten in Europa, Südamerika und Australien statt. Die Kläger erzielten die Mindestpunktzahl bei der Vorausscheidungsprüfung und nahmen an der zweiten schriftlichen Prüfung teil.

6. Bei dieser letztgenannten schriftlichen Prüfung, deren Dauer auf dreieinhalb Stunden festgelegt worden war, gab der Prüfungsausschuß den Bewerbern auf, anhand eines Vorgangs einen für die gesamte Ausarbeitung auf 800 Wörter beschränkten Vermerk vorzulegen. Der — für den Präsidenten der Kommission abgefaßte — Vermerk sollte eine Zusammenfassung des Sonderberichts des Rechnungshofes über das System zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die persönlichen Ansichten des Bewerbers zu dem behandelten Problem umfassen.

7. Von den 800 Wörtern der Ausarbeitung sollten dreihundert der Darstellung der persönlichen Ansichten der Bewerber gewidmet sein. Die Bewerber sollten die verwendeten Wörter selbst zählen und diese Zahlen in entsprechende Tabellen eintragen. Die Nichtbeachtung der genannten Bedingung sowie die Unleserlichkeit der Manuskripte sollten dazu führen, daß die Kopien als den Anweisungen nicht entsprechend nicht korrigiert wurden.

8. Nach der Durchführung der zweiten schriftlichen Prüfung und vor ihrer Korrektur wies der Prüfungsausschuß die Korrektoren an, die offensichtlich zu langen Manuskripte, d. h. die mit mehr als 1200 Wörtern, nicht zu korrigieren.

9. Die Kläger bestanden die zweite schriftliche Prüfung nicht, da sie für die beiden Prüfungen nicht das erforderliche Minimum von 60 % der Punkte erreicht hatten. Daher wurden sie nicht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen, wie der Leiter der Abteilung Einstellungen ihnen mit Schreiben vom 21. März 1988 mitteilte.

10. Nur 172 Bewerber wurden zur mündlichen Prüfung zugelassen, von denen 167 daran teilnahmen.

11. Schließlich wurde am 26. Mai 1988 eine Eignungsliste mit 67 erfolgreichen Bewerbern erstellt.

3 Die Kläger erhoben mit Klageschrift, die am 25. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Kommission Klage auf Aufhebung des Verfahrens der Korrektur der schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/482, hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zu zulassen. Ihre Klage war in erster Linie darauf gestützt, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren den Bewerbern zunächst eine begrenzte Bearbeitungszeit und eine Höchstzahl von 800 Wörtern, die sie selbst hätten auszählen müssen, vorgegeben habe, dann aber seine eigenen Anweisungen beiseite gelassen und die Korrektoren aufgefordert habe, Prüfungsarbeiten mit mehr als 1200 Wörtern nicht zu korrigieren.

4 Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht erster Instanz.

5 Vor dem Gericht trug die Kommission vor, daß nur fünf Bewerber aus der beanstandeten Anweisung an die Korrektoren Nutzen gezogen hätten und daß diese nicht in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens aufgenommen worden seien. Allerdings konnte sie vor dem Gericht ihr Vorbringen nicht beweisen, weil die betreffenden Vorgänge nicht mehr aufzufinden waren.

6 Das Gericht hob die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung sowie die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens auf und erlegte der Kommission die Verfahrenskosten auf.

7 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Sie rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die beide gegen die Anforderungen des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit abzuwägen seien, sowie eine Verletzung der allgemeinen Verpflichtung zur Begründung von Urteilen. Das Urteil werde nicht angefochten, soweit es die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/482 aufhebe, sondern nur insoweit, als es die Folgen der Aufhebung über die bloße Wiederherstellung der Rechte der Kläger hinaus erstrecke. Das angefochtene Urteil müsse nämlich dahin verstanden werden, daß es auch die späteren Handlungen des Verfahrens, insbesondere das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und die auf der Grundlage dieses Verzeichnisses erfolgten Ernennungen, aufhebe.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.

9 Entgegen der Auffassung der Kommission bezog oder bezieht sich weder das Verfahren vor dem Gericht noch der Tenor des Urteils des Gerichts auf die im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren bereits erfolgten Ernennungen.

10 Das Auswahlverfahren, wie es in Anhang III des Statuts ausgestaltet ist, endet mit der Aufstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und dessen Übermittlung, zusammen mit dem mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses, an die Anstellungsbehörde. Die Entscheidung des Gerichts, neben der Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung auch die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens aufzuheben, kann daher nicht so verstanden werden, als hebe sie auch die Ernennungen auf.

11 Das Rechtsmittel ist daher insoweit zurückzuweisen, als es sich auf eine angebliche Verpflichtung der Kommission bezieht, die im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen zurückzunehmen.

12 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe das persönliche Interesse der vier Kläger an der Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens nicht gegen das schutzwürdige Vertrauen der erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens abgewogen.

13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei Aufhebung einer Prüfung im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve die Rechte eines Klägers angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen überprüfen und für diesen Fall eine billige Lösung zu erreichen suchen; es besteht keine Veranlassung, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die danach ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421, Randnr. 33).

14 Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß ein Ausgleich zwischen den Interessen durch einen Fehler im Rahmen eines Auswahlverfahrens benachteiligten Bewerber und den Interessen der übrigen Bewerber hergestellt werden muß. Der Richter hat nämlich nicht nur die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Rechte der benachteiligter Bewerber wiederherzustellen, sondern er muß auch dem schutzwürdigen Vertrauen der bereits ausgewählten Bewerber Rechnung tragen.

15 Was die Interessen der vier Kläger betrifft, hat das Gericht nicht dargelegt, daß die ausgesprochene Sanktion zur Wahrung ihrer Rechte notwendig war.

16 Das Gericht hat daher einen Rechtsfehler begangen, indem es die gesamte zweite schriftliche Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/482 aufgehoben hat.

17 Demgemäß ist das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89 (Albani u. a./Kommission, Slg. 1990, II-395), mit dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/482 über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung sowie die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens aufgehoben werden, insoweit aufzuheben, als diese Aufhebung in ihren Wirkungen nicht auf die Wiederherstellung der Rechte der vier Kläger beschränkt ist.

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind einerseits die Anträge der Kommission insoweit zurückzuweisen, als das angefochtene Urteil sie nicht verpflichtet, die im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen zurückzunehmen; andererseits sind die anderen Verfahrensbeteiligten Albani u. a. mit ihrem Vorbringen unterlegen, da das Urteil des Gerichts insoweit, als es die Aufhebung der zweiten schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens in ihren Wirkungen nicht auf die Wiederherstellung der Rechte der Kläger beschränkt, aufgehoben wird.

19 Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung beschließen, daß ein Streithelfer, soweit es sich nicht um Mitgliedstaaten oder ein Gemeinschaftsorgan handelt, seine eigenen Kosten zu tragen hat.

20 Demgemäß hat jede Partei einschließlich der Streithelfer ihre im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Urteil des Gericht erster Instanz vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-35/89 (Albani u. a./Kommission, Slg. 1990, II-395), mit dem die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/482 über die Korrektur der zweiten schriftlichen Prüfung sowie die späteren Handlungen des Auswahlverfahrens aufgehoben werden, wird insoweit aufgehoben, als es diese Aufhebung in ihren Wirkungen nicht auf die Wiederherstellung der Rechte der vier Kläger beschränkt.

2) Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3) Jede Partei einschließlich der Streithelfer trägt ihre im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.