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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1993 – C-109/92
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:312
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 14. Juli 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen hat seinen Ursprung in der Änderung von § 5 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vom 22. Mai 1990.
2 Seit dieser Änderung hat ein deutscher Staatsangehöriger, der eine Ausbildung im Ausland erhalten möchte, nur dann Anspruch auf öffentliche Förderung, wenn
1. die Ausbildung für ihn nach seinem Ausbildungsstand förderlich ist (er muß daher einen gewissen Ausbildungsstand nachweisen) oder wenn
2. die Ausbildung nur im Ausland durchgeführt werden kann, wenn sie vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde (die Gewährung einer Förderung zur Finanzierung einer vollständigen Ausbildung, die nach diesem Zeitpunkt beginnt, ist daher ausgeschlossen).
3 Stephan Wirth, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland; er studiert Musik an der Hoogeschool Voor De Kunsten (Fachrichtung Jazz-Saxophon) in Arnheim in den Niederlanden.
3. Am 31. August 1990 beantragte er die Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium an dieser Einrichtung; zur Begründung gab er an, daß er die Ausbildung im Ausland absolvieren müsse, weil er im Bundesgebiet keinen Studienplatz bekommen habe.
4 Die Stadt Hannover, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil der Kläger wegen der Änderung von §5 Absatz 2 BAföG für diese Förderung nicht mehr in Betracht kam. Diese Entscheidung hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover angefochten, das den Gerichtshof angerufen hat.
5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger wegen der unzureichenden Kapazität der Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik Deutschland sein Studium dort nicht durchführen könne und daß ihm daher die Ausbildungsförderung nur aus dem Grund versagt und er somit nur aus dem Grund benachteiligt werde, weil sich die Ausbildungsstätte, die er besuche, in einem anderen Mitglicdstaat befinde. Es fragt im wesentlichen danach, ob die Durchführung eines Studiums unter Artikel 60 EWG-Vertrag fällt, da in diesem Fall nach Artikel 62 EWG-Vertrag der Zugang zu derartigen Dienstleistungen keinen neuen Beschränkungen unterworfen werden dürfe. Weiter möchte es wissen, ob der Gleichheitssatz es nicht gebietet, daß ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Ausbildungsförderung unabhängig davon gewährt, in welchem Staat der Gemeinschaft sich die besuchte Ausbildungsstätte befindet.
6 Ich komme zu der ersten Frage: Fällt der Sachverhalt, der Ihnen vorliegt, in den Anwendungsbereich der Artikel 59 ff. des Vertrages von Rom?
7 In der Rechtssache Humbel haben Sie sich mit der Frage befaßt, ob der Unterricht an einem technischen Institut, der zum Sekundarunterricht im Rahmen des nationalen Bildungswesens gehört, als Dienstleistung zu qualifizieren ist.
8 Sie haben darauf hingewiesen, daß eine Dienstleistung nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Leistung ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, und sodann diesen Begriff untersucht und festgestellt, daß sein Wesensmerkmal ist, daß [das Entgelt] die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.
9 Sie haben festgestellt:
Dieses Merkmal fehlt bei einem im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht. Zum einen will der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern. Zum anderen wird dieses System in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert.
An der Natur dieser Tätigkeit ändert sich nichts dadurch, daß die Schüler oder ihre Eltern manchmal Gebühren oder ein Schulgeld zahlen müssen, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems beizutragen ...
10 Das Urteil Humbel behandelt allgemein im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteilten Unterricht. Der Anwendungsbereich, den es definiert, beschränkt sich daher nicht auf technische Institute. Er erstreckt sich auf das Studium an Hochschulen, sobald dieses Studium vom Staat organisiert und finanziert wird.
11 Das maßgebende Kriterium ist in diesem Zusammenhang daher das Entgelt für den Erbringer der Dienstleistung.
12 Daher kann die rechtliche Qualifizierung als Dienstleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Unterricht oder ein Studium vollständig oder zum größten Teil durch Beiträge der Teilnehmer oder von Privatpersonen, die auf eigene Rechnung handeln, ohne finanzielle Beteiligung des Staates finanziert werden.
13 Dem sind Sie offensichtlich gefolgt, als Sie entschieden haben, daß die Regelung eines Staates betreffend die Gründung einer Nachhilfeschule oder einer privaten Musikund Tanzschule durch eine Privatperson nicht unter Artikel 55 EWG-Vertrag fiel und anhand der Artikel 48, 52 und 59 geprüft werden konnte.
14 Hat die Einrichtung wirtschaftlichen Charakter und wird sie vollständig oder zum größten Teil durch die Beiträge ihrer Besucher finanziert? Dies ist der maßgebende Gesichtspunkt der Frage.
15 Schließlich muß ein Dienstleistungsempfänger eine weitere Voraussetzung erfüllen, um sich auf Artikel 59 berufen zu können. Sein Aufenthalt im Mitgliedstaat der Dienstleistung muß vorübergehend sein. Ein Hochschulstudium ist dies seiner Natur nach und kann nicht als auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte Tätigkeit vom Anwendungsbereich des Artikels 59 ausgeschlossen werden.
16 Der Gerichtshof ist nicht über die Funktionsweise und die Art und Weise der Finanzierung der Hoogeschool Voor de Kunsten unterrichtet, und nur das nationale Gericht kann anhand der Kriterien, die ich soeben angeführt habe, bestimmen, ob die von dieser Einrichtung erbrachten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich von Artikel 60 fallen.
17 Nur wenn dies bejaht wird, muß er mögliche Folgen hiervon im Hinblick auf Artikel 62 untersuchen.
18 Ich möchte mir an dieser Stelle Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt der ersten Frage vorbehalten und zur zweiten Frage übergehen.
19 Lassen Sie mich den Kern dieser Frage ins Gedächtnis rufen. Erlaubt es der allgemeine Gleichheitssatz einem Mitgliedstaat, seinen Staatsangehörigen Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur dann zu gewähren, wenn das Studium im Inland durchgeführt wird, insbesondere dann, wenn eine solche Beschränkung nach der früheren Regelung nicht bestand?
20 Das vorlegende Gericht legt in seinem Vorlagebeschluß den Begriff allgemeiner Gleichheitssatz als Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts weit aus und überschreitet dabei offensichtlich den Rahmen des Artikels 7 EWG-Vertrag, indem es sich insbesondere auf die Artikel 5 und 128 EWG-Vertrag und sogar auf die Präambel des Vertrages beruft.
21 Wie spannend diese Diskussion auch sein mag, sie wäre für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das nationale Gericht nur dann erheblich, wenn die strittige Förderung — was ich nicht glaube — in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiele.
22 Ihre Rechtsprechung ist insoweit aufschlußreich. Lassen Sie sie mich in ihren großen Zügen darstellen.
23 In der Rechtssache Gravier rügte eine französische Studentin, daß für ihre Einschreibung an der Universität Lüttich die Zahlung eines minervai verlangt wurde, von dem belgische Staatsangehörige befreit waren.
24 Sie haben festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen und daß daher eine Abgabe oder Gebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung darstellt, wenn sie nicht von inländischen Studenten erhoben wird.
25 Sie haben u. a. ausgeführt:
Insbesondere der Zugang zur Berufsausbildung ist geeignet, die Freizügigkeit innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern, indem er den einzelnen die Möglichkeit gibt, eine Qualifikation in dem Mitgliedstaat zu erwerben, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben wollen, sowie die Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, dessen berufliches Bildungswesen die entsprechende Spezialisierung anbietet, ihre Ausbildung zu vervollkommnen und ihre besonderen Fähigkeiten zu entwickeln.
26 Sie haben sich auf Artikel 128 EWG-Vertrag, den Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung und auf die vom Rat 1971 auf diesem Gebiet aufgestellten allgemeinen Leitlinien gestützt und insbesondere ausgeführt,
daß jede Form der Ausbildung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, zur Berufsausbildung gehört, und zwar unabhängig vom Alter und vom Ausbildungsniveau der Schüler oder Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch allgemeinbildenden Unterricht enthält.
27 Sie haben diesen Standpunkt in Ihrem Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache Blaizot bestätigt.
28 Es besteht daher kein Zweifel daran, daß ein Jazz-Saxophon-Studium zur Berufsausbildung im Sinne des Gemeinschaftsrechts gehört und daß seine Zugangsvoraussetzungen dem Diskriminierungsverbot unterliegen, wenn es mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossen wird.
29 Die Studienfinanzierung gehört zu diesen Zugangsvoraussetzungen, soweit sie dazu dient, die Kosten der Einschreibung oder sonstige Kosten zu decken, die es ermöglichen, eine Berufsausbildung zu erhalten.
30 Aber wie verhält es sich, wenn diese Finanzierung die Form einer Ausbildungsförderung annimmt, deren Gegenstand nicht so sehr darin besteht, die für den Zugang zum Studium erforderlichen Kosten der Einschreibung zu decken, sondern Kost und Logis, also allgemeiner den Lebensunterhalt des Studenten?
31 Sie haben im Urteil Lair festgestellt, daß.eine solche Förderung nur insoweit in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt,
als [sie] der Deckung von Einschreibegebühren oder anderen Gebühren, insbesondere von Studiengebühren dient, die für den Zugang zum Unterricht verlangt werden.
Unter diesem Vorbehalt ist festzustellen, daß beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gcmeinschaftsrcchts eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des EWG-Vertrages im Sinne von dessen Artikel 7 liegt.
32 Sie begründen dies damit, daß die Förderung, die Studenten für ihren Lebensunterhalt gewährt wird, in den Bereich der Bildungspolitik gehört, die als solche nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterstellt worden ist, und in den Bereich der Sozialpolitik, die zur Zuständigkeit der Mitglicdstaaten gehört, soweit sie nicht Gegenstand besonderer Vorschriften des EWG-Vertrags ist.
33 Es sei bemerkt, daß es in der Rechtssache Lair gerade um eine Förderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung aufgrund des BAföG ging.
34 Denn da die Klägerin des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache die Arbeitnehmereigenschaft besaß, haben Sic diese Förderung als soziale Vergünstigung qualifiziert und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geprüft.
35 Sie haben diese Rechtsprechung in der Rechtssache Raulin konsolidiert, in der eine der Vorlagefragen — die siebte — wie folgt lautete: Fällt ein System der Studienfinanzierung ..., innerhalb dessen nicht zwischen einer Erstattung der Kosten des Zugangs zum Unterricht und einer Erstattung der Lebenshaltungskosten unterschieden wird, ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages (insbesondere der Artikel 7 und 128)?
36 Sie haben zunächst auf die Urteile Lair und Brown verwiesen und festgestellt, daß
Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag für eine finanzielle Förderung, die ein Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Berufsausbildung gewährt, insoweit gilt, als diese Förderung die Kosten des Zugangs zu dieser Ausbildung decken soll.
37 Daher fällt beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine Beihilfe zum Lebensunterhalt in Ermangelung eines hinreichend unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Zugang zum Studium als solchem nicht unter das Diskriminicrungsverbot.
38 Wenn die Regelung über die Studienfinanzierung nicht unterscheidet zwischen einer Förderung, die gewährt wird, um Kosten des Zugangs zu einer Berufsausbildung wie Einschreibegebühren (bei denen ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht) und einer Förderung, die zur Deckung anderer Kosten bestimmt ist (für die dieser Anspruch nicht gilt), muß das nationale Gericht entscheiden, welcher Teil der Förderung zum Zugang zur Berufsausbildung gehört.
39 Auf diese Unterscheidung kommt es jedoch nur an, wenn eine Diskriminierung vorliegt.
40 Der Sachverhalt, mit dem Sie sich befassen müssen, unterscheidet sich aber grundlegend von den Sachverhalten, die den angeführten Rechtssachen Gravier, Blaizot, Lair, Brown und Raulin zugrunde lagen.
41 Die Regelungen, um die es in diesen Rechtssachen ging, enthielten für den Aufnahmemitgliedstaat Unterscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. Es geht jedoch im vorliegenden Fall nicht um den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der den diskriminierenden Charakter der Regelung eines anderen Mitgliedstaats über die Voraussetzungen zum Zugang zur Berufsausbildung in diesem Staat rügt. Wie die britische Regierung ausführt, ist der Kläger kein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der schlechter behandelt wird als ein Angehöriger des Mitgliedstaats, von dem die Unterstützung begehrt wird.
42 Im übrigen möchte der Kläger nicht seine Rechte gegenüber dem Förderung gewährenden Staat denjenigen der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten angleichen, sondern die örtlichen Voraussetzungen für die Beihilfe erweitern bzw. wiederherstellen lassen. Er ist keinesfalls Opfer einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung.
43 Da keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, untersagt es Artikel 7 EWG-Vertrag nicht, daß ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen eine Förderung der Ausbildung an einer Hochschule nur dann gewährt, wenn dieses Studium im Inland durchgeführt wird.
44 Er untersagt es auch nicht, daß dieser Mitgliedstaat, wenn er bisher Ausbildungsförderung für ein Studium an einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats gewährt hat, diese Förderung einstellt, ohne seine Entscheidung mit wirtschaftlichen Problemen zu begründen.
45 Lassen Sie mich jetzt zum zweiten Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts kommen.
46 Stellt es, wenn das nationale Gericht zu der Auffassung gelangt, daß eine Hochschule in einem Mitgliedstaat B ein Erbringer von Dienstleistungen ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Artikel 59 und 62 EWG-Vertrag dar, wenn ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats A, der diese Hochschule besucht, von seinem Staat keine Ausbildungsförderung erhalten kann?
47 Daher muß folgender Vergleich angestellt werden: Kann einem Studenten die Beihilfe entzogen werden, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat eine Hochschule besucht, die den Kriterien von Artikel 60 EWG-Vertrag entspricht, während er diese Beihilfe erhalten könnte, wenn er eine Hochschule besuchte, die ebenfalls als Erbringer von Dienstleistungen anzusehen ist, sich jedoch in seinem Herkunftsstaat befindet?
48 Kann sich der Student auf Artikel 59 berufen, um im Aufnahmestaat die Unterhaltsbeihilfe zu erhalten, deren Gewährung der Staat vorsieht, dessen Staatsangehöriger er ist?
49 Es steht fest, daß das Verbot des Artikels 59 Beschränkungen sowohl für Erbringer von Dienstleistungen als auch für Dienstleistungsempfänger betrifft, wenn sich diese in den Mitgliedstaat des Leistenden begeben.
50 Der Student aus einem Mitglicdstaat A, der in einem Mitgliedstaat B an einer Ausbildungsstätte studiert, die Dienstleistungen erbringt, fällt als Dienstleistungsempfänger im Dienstlcistungsstaat in den Anwendungsbereich des Vertrages.
51 Ein Student könnte von der Aufnahme eines Studiums in einem anderen Mitgliedstaat abgehalten werden, wenn ihm dort die Unterhaltsbeihilfe entzogen werden müßte, die er in seinem Herkunftsstaat empfing.
52 Stellt der fehlende Anspruch auf Förderung insoweit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 dar?
53 Die untersuchte Regelung weist in diesem Zusammenhang zwei Besonderheiten auf.
54 Erstens wäre, wie in der Rechtssache Luisi und Carbone, die Verletzung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit auf die Regelung des Mitgliedstaats zurückzuführen, dessen Staatsangehöriger der Dienstleistungscmpfänger ist. Es geht also nicht um etwaige Hindernisse aufgrund der Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats des Dienstleistungsempfängers wie in der Rechtssache Cowan.
55 Zweitens bestünde die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in dem schwierigeren Zugang zu den Hochschulen in einem anderen Mitgliedstaat, und sie würde sich daraus ergeben, daß ein Student, der sich in diesen anderen Staat begibt, die Förderung nicht erhalten könnte, die er hätte erhalten können, wenn er in seinem Herkunftsstaat geblieben wäre.
56 Bemerkenswert ist, daß der Student — der sich nicht auf die Eigenschaft eines Arbeitnehmers und die Rechte berufen kann, die sich daraus insbesondere durch die Anwendung von Artikel 48 und der zu dessen Durchführung ergangenen Verordnungen ergeben — hier auf dem Umweg über den Begriff des Dienstleistungsempfängers in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt.
57 Dieser zweite Punkt erscheint mir maßgebend.
58 Liegt hier wirklich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor?
59 In dem Urteil Luisi und Carbone haben Sie die Regelung des Herkunftsstaats des Dienstleistungsempfängers, die einen Höchstbetrag für die Ausfuhr von Devisen für Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecke sowie für die Zwecke einer medizinischen Behandlung festsetzte, anhand von Artikel 59 EWG-Vertrag geprüft.
60 Sobald dieser Höchstbetrag erreicht war, war es einem Staatsangehörigen dieses Staates in Ermangelung von Geldmitteln unmöglich, im Aufnahmestaat Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
61 Im vorliegenden Fall wird dem Dienstleistungsempfänger der Zugang zu der betreffenden Dienstleistung nicht versagt. Er kann lediglich eine nach seinem nationalen Recht vorgesehene Beihilfe nicht mehr erhalten.
62 Wir berühren hier den Kern einer Schlüsselfrage auf dem Gebiet des Dienstleistungsverkehrs.
63 Kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat finanzielle Förderung sozialer Art erhält, auf Artikel 59 EWG-Vertrag berufen, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wo er aus Gründen des räumlichen Geltungsbereichs keinen Anspruch auf diese Förderung mehr hat?
64 Hat er einen Anspruch gegen seinen Herkunftsstaat, ihm dieselbe Förderung unabhängig davon zu gewähren, in welchen Mitgliedstaat er sich als Dienstleistungsempfänger begibt? Nimmt ihm der Wegfall dieser Förderung den Zugang zu diesen Leistungen?
65 Ich glaube dies nicht, denn die finanzielle Förderung ist allgemeiner Art und nicht an bestimmte Ausgaben (wie Mindesteingliederungseinkommen oder eine Beihilfe für Bedürftige) gebunden und gilt nur im Herkunftsmitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers. Die Einstellung dieser Beihilfe, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, versperrt ihm nämlich nicht den Zugang zu einer bestimmbaren und genau festgelegten Dienstleistung.
66 Eine Unterhaltsbeihilfe, die für ein Studium gezahlt wird, dient nicht unmittelbar und hauptsächlich der Erstattung der Studien- oder Ausbildungskosten. Sie erlaubt es, die Kosten für Unterkunft, Unterhalt und verschiedene andere Ausgaben des Studenten zu decken. Sie dient nur unter Umständen und in diesem Fall nur nebenbei als Entgelt für die dienstleistende Einrichtung. Nur falls die Regelung ausdrücklich einen Teil der Förderung zur Bezahlung des Studiums bestimmen würde, läge eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor. Dies ist bei einer Regelung wie derjenigen des BAföG wohl nicht der Fall.
67 Meines Erachtens ergibt sich daraus ein zu loser Zusammenhang zwischen der Unmöglichkeit, Studienbeihilfen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu erhalten und einer möglichen Beschränkung des Zugangs zu Dienstleistungen erbringenden Hochschulen in den anderen Mitgliedstaaten.
68 Daher kann in einem solchen Fall Artikel 62 keine Anwendung finden.
69 Zum Abschluß möchte ich hervorheben, daß es fehl geht, wenn man sich hier auf Ihr Urteil Kraus beruft, um darin den Beginn einer Änderung dieser Rechtsprechung zu erblicken. Diese Entscheidung, die nichts mit den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag zu tun hat, befaßt sich nämlich mit den Voraussetzungen für das Führen eines akademischen Grades, der unabhängig von jeder Ausbildungsförderung in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
70 Daher schlage ich vor, für Recht zu erkennen:
1. 1)Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind so auszulegen, daß das Studium an einer Hochschuleinrichtung des nationalen Bildungssystems rechtlich nicht als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmungen qualifiziert werden kann.2)Dies wäre jedoch bei einem Studium an einer Bildungseinrichtung der Fall, die zum größten Teil durch Beiträge von Privatpersonen finanziert wird.3)Artikel 62 EWG-Vertrag steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die dessen Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat studieren, einen Anspruch auf eine Studienbeihilfe versagt.
II. Artikel 7 EWG-Vertrag verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, seinen Staatsangehörigen eine Förderung des Studiums an einer Hochschule nur dann zu gewähren, wenn dieses Studium im Inland durchgeführt wird, selbst wenn diese Vergünstigung nach seinen früheren Rechtsvorschriften einem Staatsangehörigen gewährt werden konnte, der ein solches Studium in einem anderen Mitgliedstaat durchführte.