Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1993 – C-56/90
ECLI:EU:C:1993:307
In der Rechtssache C-56/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ricardo Gosalbo Bono und durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: Barristers John Laws und Derrick Wyatt, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer des Badegebiets von Blackpool und des an Formby und Southport angrenzenden Badegebiets den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris und M. Zuleeg, der Richter R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse, M. Diez de Velasco, P. J. G. Kapteyn und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Oktober 1992, in der das Vereinigte Königreich durch John E. Collins im Beistand der Barristers Derrick Wyatt und Stephen Richards vertreten war,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1992,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 7. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1; im folgenden: Richtlinie) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer des Badegebiets von Blackpool und des an Formby und Southport angrenzenden Badegebiets den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.
2 Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 betrifft die Richtlinie die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
3 Nach Absatz 2 Buchstaben a und b des gleichen Artikels versteht man im Sinne dieser Richtlinie unter:
a) Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden
von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder
nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;
b) Badegebie die Stelle, an der sich Badegewässer befinden.
4 Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Parameter festzulegen; diese Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte (Artikel 2 und 3).
5 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie muß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie an den betroffenen Mitgliedstaat den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entsprechen; für das Vereinigte Königreich lief diese Frist am 31. Dezember 1985 ab. In den Badegebieten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Bekanntgabe der Richtlinie geschaffen haben und die speziell zum Baden eingerichtet sind, müssen die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen Werte jedoch vom Beginn des Badebetriebs an eingehalten werden, wobei für innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe geschaffene Badegebiete besondere Bestimmungen gelten.
6 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden die Badegewässer im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 als den obenerwähnten Parametern entsprechend angesehen, wenn die gemäß der im Anhang vorgesehenen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle vorgenommenen Probenahmen erweisen, daß sie bei einem in dieser Vorschrift näher bestimmten Prozentsatz der Proben den Werten der Parameter für die betreffende Wasserqualität entsprechen.
7 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Für das Vereinigte Königreich lief diese Frist am 31. Dezember 1977 ab.
8 Schließlich gestatten es eine Reihe von Bestimmungen, von den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen:
Artikel 4 Absatz 3 erlaubt es den Mitgliedstaaten, in Ausnahmefällen Abweichungen von der Zehnjahresfrist zuzulassen, innerhalb deren die Staaten dafür zu sorgen haben, daß die Qualität der Badegewässer den im Anhang angegebenen Parametern entspricht. Die Begründung einer solchen Ausnahme muß auf einem Plan zur Bewirtschaftung der Gewässer in dem betreffenden Gebiet beruhen und der Kommission spätestens binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie mitgeteilt werden.
Nach Artikel 5 Absatz 2 bleiben Überschreitungen der in Artikel 3 vorgesehenen Werte bei der Berechnung der Prozentsätze, zu denen die Proben diesen Werten entsprechen müssen, unberücksichtigt, sofern sie die Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen sind.
Artikel 8 gestattet Abweichungen bei bestimmten im Anhang aufgeführten Parametern, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen oder wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren. Nimmt ein Mitgliedstaat eine Abweichung vor, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.
9 Die Kommission hat im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof ihre Rüge betreffend das Badegebiet von Formby Point zurückgenommen.
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
11 Das Vereinigte Königreich führt aus, es habe der Kommission am 19. Oktober 1979 die für die Feststellung der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Badegewässer maßgeblichen Kriterien mitgeteilt. Die fragliche Mitteilung sei den zuständigen Behörden am 9. Juli 1979 zur Durchführung der Richtlinie in England und Wales zugesandt worden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung, die u. a. eingehende Hinweise zu der Frage enthalten habe, welche Anzahl von Personen als bedeutend im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie anzusehen sei, seien 27 Gewässer als in deren Geltungsbereich fallend festgestellt und der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1979 mitgeteilt worden. Das Vereinigte Königreich habe betont, daß das Verzeichnis, das die streitigen Gewässer nicht umfaßt habe, nicht endgültig sei, da eine Reihe von örtlichen Behörden keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten; gegebenenfalls würden der Kommission zu Beginn des folgenden Jahres zusätzliche Informationen zugeleitet werden.
12 Am 18. Juli 1980 richtete die Kommission an das Vereinigte Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme betreffend die angebliche Nichtdurchführung der Richtlinie in Nordirland und Schottland. Das Vereinigte Königreich antwortete der Kommission mit Schreiben vom 18. September 1980, in diesem Teil des Vereinigten Königreichs entspreche kein einziges Gewässer den festgelegten Kriterien; was das Verzeichnis der Badegewässer in England und Wales angehe, so seien keine zusätzliche Maßnahmen für notwendig erachtet worden.
13 Das Vereinigte Königreich macht geltend, da die Kommission im Anschluß an diese Entgegnung keine Einwendungen erhoben habe, sei es zu der Annahme berechtigt gewesen, die Kommission sei mit der Art und Weise der Durchführung der Richtlinie einverstanden. Die Kommission habe dadurch, daß sie erst viel später Bedenken gegen den Ausschluß der streitigen Gewässer vom Anwendungsbereich der Richtlinie erhoben habe, Rechtsunsicherheit geschaffen und Artikel 5 des Vertrages verletzt, der sie zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verpflichte. Die Klage müsse daher als unzulässig abgewiesen werden.
14 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
15 Das Vereinigte Königreich konnte aus der anfänglichen Untätigkeit der Kommission nicht den Schluß ziehen, diese sei mit den ihr mitgeteilten Kriterien und der Art und Weise, in der sie angewandt worden seien, einverstanden. Weder Artikel 5 des Vertrages noch die Bestimmungen der Richtlinie verpflichteten die Kommission, innerhalb einer bestimmten Frist zu der Art und Weise der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie seitens des Vereinigten Königreichs Stellung zu nehmen. Die Kommission war daher berechtigt, ihre Einwendungen zu dem ihr angemessen erscheinenden Zeitpunkt vorzubringen, und durch nichts daran gehindert, anschließend das vorliegende Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.
16 Mit einer zweiten Unzulässigkeitseinrede macht das Vereinigte Königreich geltend, es sei ihm materiell unmöglich gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Qualität der streitigen Gewässer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. Februar 1988 festgesetzten Zweimonatsfrist den Anforderungen der Richtlinie entsprechen würden.
17 Auch dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.
18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14) ist die Frage, ob die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzte Frist angemessen ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
19 Es genügt, festzustellen, daß die Kommission das Vereinigte Königreich auf die Lage bei den Badegewässern von Blackpool sowie den an Formby und Southport angrenzenden Badegewässern jeweils mit Schreiben vom 3. April und 30. Juli 1986, also fast zwei Jahre vor dem Datum der mit Gründen versehenen Stellungnahme, aufmerksam gemacht hat. Unter diesen Umständen ist die umstrittene Frist als angemessen anzusehen. Im übrigen konnte das Vereinigte Königreich in jedem Fall das Baden in den betroffenen Gebieten untersagen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind andere Mitgliedstaaten bei bestimmten Gewässern, deren Qualität nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprach, in dieser Weise vorgegangen.
20 Schließlich trägt das Vereinigte Königreich vor, die Klage sei deswegen unzulässig, weil die Richtlinie nicht dazu verpflichte, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, sondern sich darauf beschränke, den Mitgliedstaaten aufzugeben, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den in ihr niedergelegten Verpflichtungen nachzukommen.
21 Dieses Vorbringen betrifft die materiell-rechtliche Seite des Falles. Seine Berechtigung ist daher im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage zu untersuchen.
22 Nach alledem ist die Klage zulässig.
Zur Begründetheit
Zu den Gewässern von Ainsdale
23 Das Vereinigte Königreich bestreitet das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Qualität der Gewässer von Ainsdale, einer zwischen Southport und Formby Point gelegenen Ortschaft.
24 Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, das Vereinigte Königreich habe in einem Schreiben vom 6. Juni 1988 in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 2. Februar 1988 eingeräumt, daß eine Verbesserung der Qualität der Gewässer von Ainsdale notwendig sei, um die in der Richtlinie festgesetzten Werte zu erreichen, und somit anerkannt, daß diese Werte nicht beachtet worden seien.
25 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.
26 Die Kommission hat die Ergebnisse der Probenahme nicht bestritten, auf die sich das Vereinigte Königreich in seiner Klagebeantwortung zum Beweis dafür beruft, daß sich die Qualität der Gewässer von Ainsdale verbessert habe und den Anforderungen der Richtlinie entspreche.
27 Da die Kommission hiernach keinerlei Vertragsverstoß hinsichtlich der Gewässer von Ainsdale nachgewiesen hat, ist die Klage abzuweisen, soweit sie diese Gewässer betrifft.
Zu den Gewässern von Blackpool und den an Southport angrenzenden Gewässern
28 Das Vereinigte Königreich bestreitet nicht, daß die Qualität der Badegewässer von Blackpool und der an Southport angrenzenden Badegewässer nach wie vor nicht in Einklang mit der Richtlinie steht. Es trägt jedoch vor, ihm könne kein Vertragsverstoß zur Last gelegt werden. Erstens sei, was die genannten Gewässer betreffe, weder die Zehnjahresfrist, binnen deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 sicherzustellen hätten, daß die Qualität der Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entspreche, noch die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzte Frist von sechs Jahren abgelaufen, innerhalb deren die zugebilligten Abweichungen von der Zehnjahresfrist mitzuteilen seien. Weiterhin könne die Nichteinhaltung der Sechsjahresfrist des Artikels 4 Absatz 3, selbst wenn sie nachgewiesen sei, das Vereinigte Königreich nicht daran hindern, aufgrund dieser Bestimmung Abweichungen zuzulassen. Schließlich verpflichte die Richtlinie nicht zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses, sondern fordere von den Mitgliedstaaten lediglich, alle für die Erreichung der vorgesehenen Standards erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie dies das Vereinigte Königreich getan habe.
Zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Richtlinie festgesetzten Fristen
29 Das Vereinigte Königreich macht geltend, die Definition des Begriffes Badegewässer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie sei zu unbestimmt, als daß die Mitgliedstaaten erkennen könnten, welche Gewässer hierunter fielen; dieser Begriff, dessen Inhalt daher einer Präzisierung bedürfe, räume den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen ein.
30 In Ausübung dieser Befugnis habe das Vereinigte Königreich die in der Mitteilung vom 19. Oktober 1979 niedergelegten Kriterien festgelegt und auf dieser Grundlage ein Verzeichnis der in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Badegewässer aufgestellt. Später habe es sich als notwendig erwiesen, diese Kriterien dahin gehend zu revidieren, daß nicht nur auf die Anzahl der Badenden, sondern auch auf das Vorhandensein bestimmter Einrichtungen in den Badegebieten abgestellt werde, wie insbesondere Toiletten, Umkleidekabinen, Parkplätze und Überwachung durch Bademeister.
31 Nach Angaben des Vereinigten Königreichs wurden 1985 350 diesen Kriterien entsprechende Gewässerflächen festgestellt, zu denen später weitere Gewässer hinzugetreten seien. Die streitigen Gewässer entsprächen den neuen Kriterien und gehörten daher zu den in dieser Weise festgestellten Badegewässern.
32 Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, daß bei nach den neuen Kriterien festgestellten Badegewässern sowohl die Zehnjahresfrist für die Anpassung der Gewässer an die im Anhang der Richtlinie angegebenen Grenzwerte als auch die Sechsjahresfrist für die Mitteilung der bewilligten Ausnahmen von der genannten Zehnjahresfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem die Gewässer als Badegewässer im Sinne der Richtlinie festgestellt worden seien, und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie.
33 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie unter Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser zu verstehen sind, in denen das Baden nicht verboten ist und üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. Diese Wendungen müssen im Licht des Zieles der Richtlinie ausgelegt werden, wie es in deren ersten beiden Begründungserwägungen umschrieben wird, wonach es zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ... erforderlich [ist], die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren, und eine Überwachung der Badegewässer ... notwendig [ist], um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen.
34 Diese Ziele würden nicht erreicht, wenn die Gewässer von Badeplätzen, die über bestimmte Einrichtungen wie Umkleidekabinen, Toiletten oder Ausschilderungen des Badebereichs verfügen und von Bademeistern überwacht werden, lediglich deswegen, weil die Zahl der Badenden eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden könnten. Derartige Einrichtungen sowie der Einsatz von Bademeistern liefern vielmehr den Nachweis dafür, daß das Badegebiet von einer bedeutenden Zahl von Badenden aufgesucht wird, deren Gesundheit geschützt werden muß.
35 Die Badegebiete von Blackpool und Southport sind seit langer Zeit Badeplätze, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Sie hätten daher von der Bekanntgabe der Richtlinie an als Badegebiete im Sinne der Richtlinie behandelt werden müssen.
36 Hieraus folgt, daß das Vereinigte Königreich sich nicht auf die Mitteilung vom 19. Oktober 1979 oder auf das im Laufe des Jahres 1979 gemäß den in dieser Mitteilung niedergelegten Kriterien aufgestellte Verzeichnis der Badegewässer berufen kann, um die Nichteinhaltung der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Fristen im Fall der streitigen Gewässer zu rechtfertigen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, laufen diese Fristen vom Tag der Bekanntgabe der Richtlinie an.
37 Was das auf die angebliche Rechtsunsicherheit gestützte Vorbringen betrifft, so genügt der Hinweis darauf, daß das Vereinigte Königreich, wie oben unter Randnummer 15 festgestellt, aus der Tatsache, daß die Kommission keine Einwendungen gegen jene Kriterien oder das genannte Verzeichnis erhoben hat, nicht ableiten konnte, daß das Organ sie als in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie stehend angesehen hätte.
2h den Folgen der Nichteinhaltung der in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Frist
38 Das Vereinigte Königreich macht weiterhin geltend, die Auffassung, daß ein Mitgliedstaat das Recht verliere, Ausnahmen von der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgesetzten Zehnjahresfrist zu bewilligen, wenn er die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehene Frist nicht einhalte, stehe jedenfalls in Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das treffe um so mehr zu, als eine solche Auslegung dazu führen würde, einen Mitgliedstaat, der keinen triftigen Grund für die Bewilligung einer Ausnahme anführen könne, ebenso zu behandeln wie einen Mitgliedstaat, der eine Ausnahme zu Recht bewillige, dies jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.
39 Hierzu genügt die Feststellung, daß die in Rede stehende Frist sicherstellen soll, daß die Badegewässer ungeachtet der Ausnahmebewilligung so weit wie möglich — insbesondere im Wege der Initiativen, die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 ergreifen kann — innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Zehnjahresfrist in Einklang mit der Richtlinie gebracht werden. Dieses Ziel würde jedoch vereitelt, wenn man sich der Auslegung des Vereinigten Königreichs anschlösse.
Zur Natur der von der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen
40 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs fordert die Richtlinie von den Mitgliedstaaten lediglich, alle durchführbaren Maßnahmen zur Einhaltung der gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgesetzten Grenzwerte zu treffen. Im Vereinigten Königreich seien die in diesem Zusammenhang notwendigen Untersuchungen vorgenommen worden; es seien Arbeiten im Gang, die es gestatten würden, 1995 die in Rede stehenden Badegewässer so herzurichten, daß sie den Anforderungen der Richtlinie genügten. Derartige Arbeiten gingen zwangsläufig langsam vonstatten, namentlich weil dafür Sorge getragen werden müsse, daß sie möglichst wenig Nachteile für die Bevölkerung und das städtische Leben mit sich brächten. Ergänzend bemerkt das Vereinigte Königreich, die Kommission habe ihm nicht die Maßnahmen genannt, die es in die Lage versetzen würden, eine raschere Durchführung der Richtlinie hinsichtlich der streitigen Gewässer zu gewährleisten.
41 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
42 Aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie geht klar hervor, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, daß die Badegewässer innerhalb von zehn Jahren, von der Bekanntgabe der Richtlinie an gerechnet, den gemäß Artikel 3 festgesetzten Grenzwerten entsprechen. Diese Frist ist länger als die für die Durchführung der Richtlinie gesetzte Frist, die zwei Jahre vom Tag der Bekanntmachung an beträgt (Artikel 12 Absatz 1), um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, der vorgenannten Anforderung zu genügen.
43 Die einzigen Ausnahmen von der den Mitgliedstaaten obliegenden Verpflichtung, das Erforderliche zu unternehmen, damit ihre Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, sind die in den — oben zusammenfassend dargestellten — Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 8 vorgesehenen Ausnahmen. Hieraus folgt, daß die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen, und daß sich die Staaten, von den genannten Ausnahmen abgesehen, nicht auf besondere Umstände berufen können, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen.
44 Infolgedessen kann das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, es habe alle durchführbaren Maßnahmen getroffen, nicht über die ausdrücklich erlaubten Abweichungen hinaus einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund für die Nichterfüllung der Verpflichtung liefern, dafür zu sorgen, daß die fraglichen Gewässer wenigstens den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie entsprechen.
45 Das Vereinigte Königreich macht geltend, wenn man dieser Auslegung folge, würde jede Abweichung von den im Anhang der Richtlinie festgelegten Grenzwerten einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie darstellen, selbst wenn der betroffene Mitgliedstaat alle durchführbaren Schritte unternommen hätte, um derartige Abweichungen zu vermeiden.
46 Selbst wenn anzunehmen wäre, daß die absolute materielle Unmöglichkeit, die von der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, die Nichterfüllung rechtfertigen könne, so hat das Vereinigte Königreich, wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlußanträge dargelegt hat, doch nicht nachzuweisen vermocht, daß vorliegend eine solche Unmöglichkeit gegeben wäre.
47 Nach alledem hat das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer von Blackpool und der an Southport angrenzenden Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 festgesetzten Grenzwerten entspricht.
Kosten
48 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer von Blackpool und der an Southport angrenzenden Badegewässer den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer festgesetzten Grenzwerten entspricht.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.