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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1993 – C-338/92
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:323
Schlussanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 15. Juli 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Compagnie d'Entreprise CFE (im folgenden: die CFE), eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts, beim Gerichtshof die Verurteilung des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament) zur Zahlung einer Geldsumme für die Ausführung von im Wege der Ausschreibung vergebenen Arbeiten. Die CFE befaßt den Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel, die in einen zwischen ihr und dem Parlament geschlossenen Vertrag aufgenommen wurde und den Gerichtshof gemäß den Artikeln 42 EGKSVertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 Euratom-Vertrag für zuständig erklärt.
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
2 Die Tatsachen lassen sich wie folgt zusammenfassen. Der Rechtsstreit betrifft die Einrichtung von drei Sitzungssälen im Van Maerlant-Gebäude, einem Bürohaus, das der belgische Staat in Brüssel errichten ließ, um es dem Parlament zur Verfügung zu stellen. Am 23. November 1987 gab das Parlament als Bauherr eine Ausschreibung für die Einrichtung der vorgenannten Säle, insbesondere für die Durchführung von Schreinerarbeiten (Posten 5.1) bekannt. Die CFE und andere Unternehmen reichten Angebote ein. Am 28. Januar 1988 begann das Parlament mit der Prüfung der Angebote. Mit Schreiben vom 21. Juni 1988 teilte es der CFE mit, daß die Wahl, was die Durchführung der Schreinerarbeiten (Posten 5.1) betraf, auf sie gefallen sei. In diesem Schreiben bestätigte das Parlament den Betrag der für die Arbeiten zu leistenden Vergütung und forderte die CFE auf, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die vereinbarten Terminbedingungen zu erfüllen. Am 18. Juli 1988 unterzeichnete das Parlament den Vertrag und übermittelte ihn der CFE zur Unterzeichnung. Mit Schreiben vom 8. August 1988 übersandte diese dem Parlament ein Exemplar der unterzeichneten Vertragsunterlagen. Sie ergänzte ihr Schreiben jedoch durch folgende Ausführungen:
Der Kostensteigerungsvorbehalt, mit dem unsere Preisangaben versehen waren, beruhte auf dem Durchführungsplan, wie er im Lastenheft enthalten war, das eine Auftragserteilung im Februar oder März 1988 vorsah. Bei einer nach einer üblichen Formel ... vorgenommenen Berechnung der Preisentwicklung auf dem Bausektor ergibt sich eine zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen Datum eingetretene Preissteigerung von ungefähr +/- 2 %. Wir bitten Sie, es uns zu ermöglichen, mit Ihren Dienststellen zu einer angemessenen Regelung dieser Frage zu gelangen.
3 Bei der Durchführung der Arbeiten ergaben sich drei Probleme. In erster Linie machte die CFE das Parlament mit Schreiben vom 18. August, 28. November und 14. Dezember 1989 darauf aufmerksam, daß sie wegen der ihrer Ansicht nach verspäteten Vergabe des Auftrags bei ihren Lieferanten und Subunternehmern in den Monaten August bis Oktober 1988 anstatt in der Zeit von März bis Mai dieses Jahres, und somit zu Preisen, die seit Juni 1988 erheblich gestiegen seien, Bestellungen habe vornehmen müssen. Die CFE wiederholte in diesem Schriftwechsel die Bemerkung, um das Problem in angemessener Weise zu lösen, müsse bei der Fakturierung der Arbeiten eine in Belgien geltende technische Revisionsformel angewendet werden. Diese würde eine Preiserhöhung von 1689055 BFR mit sich bringen.
Ein zweites Problem betrifft das Anbringen von Gipsplatten. Die CFE betrachtet die Forderung des Architekten des Parlaments, solche Platten über die gesamte Höhe der Zwischenwände hin anzubringen, als Beauftragung mit zusätzlichen Arbeiten, die nicht im Lastenheft vermerkt seien.
Das dritte Problem betrifft die Täfelung und, nach Entfernung, erneute Täfelung der Decke. Da das von der CFE verwendete Material nicht den Sicherheitsnormen entsprach, wurde ein anderes Unternehmen mit der Lackierung der Täfelung betraut. Die CFE entfernte die Täfelung und brachte sie nach erfolgter Lackierung wieder an. Sie macht geltend, auch hier handele es sich um zusätzliche Arbeiten, und fordert hierfür 306344 BFR.
Da das im Werkvertrag vorgesehene Verfahren zur gütlichen Regelung von Streitfragen erfolglos verlaufen war, befaßte die CFE aufgrund der vorerwähnten Schiedsklausel den Gerichtshof. Sie fordert vom Parlament
i) eine Aktualisierung des Preises in Höhe von 1689055 BFR mit Rücksicht auf die angebliche Verzögerung der Auftragserteilung;
ii) die Zahlung von 393600 BFR für das Anbringen zusätzlicher Gipsplatten;
iii) die Zahlung von 215437 BFR für das Anbringen und Wiederanbringen von Wandtäfelungen und
iv) gemäß Artikel 15 der Ministerialverordnung vom 10. August 1977 die Zahlung von Verzugszinsen für die geschuldeten Beträge.
4 Für das Rechtsverhältnis zwischen CFE und Parlament gilt in erster Linie der zwischen ihnen geschlossene Vertrag vom 18. Juli 1988. Nach diesem Vertrag gilt nach allen Fragen, über die keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, belgisches Recht. In dem Vertrag verpflichten sich beide Parteien, die in den Vertragsunterlagen enthaltenen Bestimmungen zu den von der CFE in ihrem Angebot vom 28. Januar 1988 formulierten Bedingungen bezüglich der Preise und Verbindlichkeiten zu beachten. Bei diesen Vertragsunterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind, handelt es sich um den fraglichen Vertrag, die am 28. Januar 1988 von zwei Direktoren der CFE unterzeichnete Verpflichtungserklärung (die das Angebot enthält), die in Anlage I niedergelegten verwaltungstechnischen Klauseln, die technischen Klauseln des Postens 5.1 und die Pläne. Beide Parteien erklären sich ausdrücklich mit dem Ausschluß aller sonstigen Klauseln oder Bedingungen einverstanden.
Die in Anlage I des Vertrages enthaltenen verwaltungstechnischen Klauseln bilden das Lastenheft. Ich gebe gleich dessen für den vorliegenden Rechtsstreit relevanteste Bestimmungen wieder.
Nach Artikel A14 (Referenzunterlagen) gelten für die Auftragsvergabe, soweit die Bestimmungen des Lastenheftes nichts Abweichendes vorsehen, u. a. die Königliche Verordnung vom 22. April 1977 über die öffentliche Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen (im folgenden: Königliche Verordnung) sowie die Ministerialverordnung vom 10. August 1977 zur Einführung der Verdingungsordnung für öffentliche Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsverträge (im folgenden: Verdingungsordnung).
Artikel A 5.1 (Relativer Festabschluß) bestimmt:
Der vorliegende Auftrag, gleichviel, ob er einen bestimmten Posten, verschiedene Posten oder sämtliche Posten umfaßt, wird auf der Grundlage eines relativen Abschlusses zu einem Gesamtpreis und anhand eines Verzeichnisses von Einheitspreisen erteilt.
Unter relativem Festabschluß ist zu verstehen, daß sich [das Europäische Parlament] das Recht vorbehält, bis zu einem bestimmten Umfang Änderungen am Bauvorhaben vorzunehmen. Ungeachtet dieses Rechts bleibt der Festabschluß bestehen, d. h. der Zuschlagsempfänger hat zum vereinbarten, im Wege der Abrechnung berichtigten Preis nach den Regeln der Baukunst auf eigene Kosten und Gefahr sowie innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen alle in den Unterlagen und Anhängen dieses Vorgangs bezeichneten Arbeiten auszuführen.
Artikel A 15 (Anwendung und/oder Abweichungen) regelt u. a. die Frage, von welchen Bestimmungen der Königlichen Verordnung abgewichen werden darf. In bezug auf Artikel 35 dieser Verordnung, in dem es darum geht, wie lange ein Bieter an sein Angebot gebunden bleibt, schreibt er vor:
Wahl des Zuschlagsempfängers: Die Frist, innerhalb deren die Entscheidung des [Europäischen Parlaments] dem Unternehmer bekanntzugeben ist, wird auf vierzig Kalendertage festgesetzt, die von dem Tag an zu rechnen sind, der auf den Tag folgt, an dem die Ausschreibung eröffnet wurde.
Artikel B 13.1 (Gültigkeit des Angebots) bestimmt:
Abweichend von dem im Publikatieblad vom 3. Januar 1979 abgedruckten Bestimmungen gilt das Angebot während 600 Kalendertagen, vom Datum der Abgabe des Angebots an gerechnet.
Vor Ablauf dieser Frist sind Preisänderungen nicht zulässig.
Schließlich laute Artikel B 28.1 (Dauer der Arbeiten):
Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag auszuführenden Arbeiten müssen bis zum 27. Februar 1989 vollständig fertiggestellt sein. Es ist jedoch Vorsorge dafür zu treffen, daß die Säle teilweise vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch genommen werden können...
Der Beginn der Arbeiten wird auf den 15. Mai 1988 festgesetzt. Die an der Arbeitsstelle zu treffenden Vorbereitungen müssen jedoch eher anlaufen ...
Forderung nach Aktualisierung des Angebotspreises
5 Die Auffassung der Parteien. Die CFE führt aus, bei ihrer Forderung gehe es nicht um eine Preisänderung während der Durchführung der Arbeiten, sondern um eine Aktualisierung des in ihrem Angebot vom 28. Januar 1988 genannten Preises. In ihrer Klageschrift verlangt sie eine Aktualisierung zum Zeitpunkt des Auftrags, d.h. zum 18. Juli 1988. In ihrer Erwiderung führt sie indessen aus, sie fordere die Aktualisierung ihres Angebotspreises zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Subunternehmern einen Auftrag habe erteilen können. Dementsprechend fordert sie die Aktualisierung in Höhe eines Betrages, der sich aus der Anwendung der technischen Preisrevisionsformel für die Zeit von März 1988 bis 31. Oktober 1988 ergebe, zu welchem Zeitpunkt sie mit ihren Subunternehmern neue Preise ausgehandelt habe.
6 Bevor ich auf das materiellrechtliche Vorbringen eingehe, muß ich mich zu. einer Unzulässigkeitseinrede äußern, die das Parlament aufgrund von Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in seiner Gegenerwiderung mit der Begründung geltend macht, die Klägerin habe ihr Begehren in erheblichem Umfang geändert, indem sie die geforderte Aktualisierung auf die Zeit vom Datum des Auftrags bis zum Datum seiner Weitergabe an die Subunternehmen, mit anderen Worten, auf den Zeitraum vom 18. Juli 1988 bis zum 31. Oktober 1988 erstreckt habe. Aus Artikel 42 §1 der Verfahrensordnung — wonach die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung unter der Bedingung noch Beweismittel benennen könnten, daß sie die Verspätung begründeten — ergebe sich a fortiori, daß der Gerichtshof eine in der Erwiderung vorgenommene Klageänderung für unzulässig erklären müsse.
Im Gegensatz zum Parlament bin ich der Meinung, daß die CFE ihr Klagebegehren in der Erwiderung nicht erweitert hat: Sie fordert dort bloß das gleiche wie in der Klageschrift, nämlich eine Aktualisierung des Preises wegen der verzögerten Erteilung des Auftrags. Wie die CFE in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sie vielmehr ihre Forderung präzisiert — was auch daraus hervorgeht, daß sie den Forderungsbetrag von 1689055 BFR nicht erhöht hat — oder, besser gesagt, noch sorgfältiger dargelegt, und zwar offensichtlich als Reaktion auf die vom Parlament in seiner Klagebcantwortung geäußerte Kritik an der ungenauen Formulierung der Forderung.
Es trifft zu, daß die Präzisierungen, die die CFE in ihrer Erwiderung vornimmt und die sich auf die nach der Abgabe des Angebots eingetretene Preissteigerung sowie auf die Schwierigkeiten beziehen, denen sie in den Verhandlungen mit ihren Lieferanten und Subunternehmern begegnet ist, eine in tatsächlicher Hinsicht besser untermauerte Beweisführung und in diesem Sinne einen näheren Beweis für ihr Vorbringen bezüglich der Aktualisierung des zu zahlenden Betrages darstellen. So verstanden, hätte die CFE nach dem vorgenannten Artikel 42 § 1 der Verfahrensordnung die Verspätung dieser ergänzenden Beweisführung begründen müssen. Daß sie dies nicht getan hat, sollte jedoch meines Erachtens nicht dazu führen, daß der Gerichtshof die in Rede stehenden Präzisierungen für unzulässig erklärt. In der Tat waren sowohl die genaue Forderung der CFE als auch die dieser Forderung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände bereits seit einiger Zeit Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien, wie sich aus dem oben (Nr. 3) erwähnten Schriftwechsel aus der Zeit von August bis Dezember 1989 ergibt. Überdies kann davon ausgegangen werden, daß die von der CFE vorgenommenen Präzisierungen eng mit einem bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittel zusammenhängen und in diesem Sinne eine Erweiterung dieses Mittels darstellen, nämlich der Geltendmachung eines auf die verspätete Erteilung des Zuschlags gestützten Anspruchs auf Zahlung einer Geldsumme. Angesichts der flexiblen Haltung des Gerichtshofes in dieser Frage komme ich daher zu dem Ergebnis, daß die vorgenannten Präzisierungen zulässig sind.
7 Was die Begründetheit betrifft, so werde ich zunächst einen kurzen Überblick über das Vorbringen der Parteien und die von ihnen angeführten Bestimmungen geben. Die CFE stützt ihren Standpunkt in erster Linie darauf, daß der Auftrag um den 1. März 1988 herum hätte erteilt werden müssen, d. h. zweieinhalb Monate vor dem für den Beginn der Arbeiten in Artikel B 28.1 des Lastenheftes vorgesehenen Datum des 15. Mai 1988. Die Klauseln, nach denen der Auftrag binnen 180 Tagen nach Eröffnung der Ausschreibung vergeben werden müsse (Artikel A 15) und die Angebote 600 Tage lang gültig blieben (Artikel B 13.1), seien nicht anwendbar, da eine vernünftige Auslegung der Verdingungsordnung ergebe, daß lediglich die für Beginn und Abschluß angegebenen Daten (15. Mai 1988 und 27. Februar 1989) für die Arbeit ausschlaggebend seien. Aufgrund dieser Auslegung und der sich hieraus ergebenden Verspätung bei der Erteilung des Auftrags stützt die CFE ihren Anspruch auf zusätzliche Geldleistungen in erster Linie auf Artikel 16 Absatz 1 der Verdingungsordnung. Diese Bestimmung lautet:
Der Zuschlagsempfänger kann sich auf Unterlassungen, Verzögerungen und Tatsachen jeder Art berufen, die er der Behörde oder deren Personal zur Last legt und die ihm Zeitverlust und/oder [sonstigen] Schaden verursachen würden, um gegebenenfalls die Verlängerung der Durchführungsfristen, die Änderung oder die Auflösung der Vereinbarung und/oder Schadensersatz zu erwirken.
Der CFE zufolge gewährt diese Bestimmung dem Zuschlagsempfänger einen Anspruch auf Revision des Rechtsgeschäfts im weiten Sinne des Wortes; das Revisionsverlangen könne auf jegliches Verhalten der Behörde gestützt werden, ohne daß eine bestimmte schuldhafte Vertragsverletzung nachgewiesen werden müsse. Das vom Parlament zu
vertretende Verhalten sei die Verzögerung der Auftragserteilung aus haushaltsrechtlichen Gründen. Hierdurch sei die CFE genötigt gewesen, eine unvorhersehbare Preissteigerung hinzunehmen und in der Zeit von August bis Oktober 1988 mit ihren Subunternehmern — die nicht mehr an ihr ursprüngliches Angebot (das gewöhnlich nur drei Monate lang gelte) gebunden gewesen seien — erneut zu verhandeln. Das Parlament könne auch keine Verletzung von Artikel 16 Absatz 3 (wegen des Wortlauts dieser Bestimmung siehe unten Nr. 8) geltend machen, da diese Bestimmung auf den Werkvertrag verweise und die CFE sich auf dessen Bestimmungen erst nach Zugang der Entscheidung über die Auftragserteilung habe berufen können, was sie im übrigen getan habe. In der Tat habe sie das Parlament am 8. August 1988 über die nachteiligen Folgen der Verzögerung unterrichtet, nachdem sie am 1. August den Auftrag erhalten habe.
Hilfsweise macht die CFE geltend, es lägen außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verdingungsordnung vor. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
1.Der Zuschlagsempfänger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderung der Vertragsbedingungen wegen irgendwelcher Umstände, mit denen die Behörde nichts zu tun hat. Er kann jedoch eine Verlängerung der Durchführungsfristen verlangen oder, wenn er einen sehr erheblichen Schaden erlitten hat, die Änderung oder Auflösung der Vereinbarung fordern und sich hierbei auf Umstände berufen, die er bei Abgabe des Angebots oder bei Abschluß der Vereinbarung vernünftigerweise nicht vorhersehen, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, obwohl er hierzu das Notwendige getan hat...
Nach Ansicht der CFE stellt die Verzögerung der Auftragserteilung angesichts der zwingenden Bedingungen hinsichtlich Beginn und Abschluß der Arbeiten einen Umstand dar, den sie bei Abgabe des Angebots vernünftigerweise nicht habe voraussehen können. Ungeachtet etwaiger Klauseln, die — wie vorliegend Artikel A 5.1 des Lastenheftes (siehe oben, Nr. 4) — eine Preisänderung ausschlössen, müsse Absatz 2 zur Anwendung kommen.
8 Das Parlament hält der Forderung der CFE in erster Linie entgegen, Artikel B 13.1 des Lastenheftes verbiete jegliche Preisrevision (siehe oben, Nr. 4). Die CFE könne dieses Verbot nicht dadurch umgehen, daß sie eine Aktualisierung ihres Angebotspreises fordere. Im Anschluß hieran analysiert das Parlament die von der CFE erhobene Forderung nach Aktualisierung des Preises, wobei sie zwischen zwei Phasen unterscheidet, nämlich einer bis zum 19. Juli 1988 laufenden vorvertraglichen und einer mit diesem Tag beginnenden vertraglichen Phase.
Was die vorvertragliche Phase betrifft, so bemerkt das Parlament, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Frist für diese Erteilung verstrichen und die Preise gestiegen gewesen seien, so hätte die CFE in diesem Zeitpunkt die Anwendung von Artikel 38 der Königlichen Verordnung (dessen Wortlaut in Nr. 10 wiedergegeben ist) verlangen müssen, um eine Preiserhöhung zu erwirken.
Was den vertraglichen Zeitraum angeht, so führt das Parlament aus, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der CFE sei in Artikel 16 der Verdingungsordnung geregelt. Die CFE könne sich jedoch nicht wegen eines Verhaltens der Behörde, vorliegend der angeblichen Verzögerung der Auftragserteilung, das zeitlich vor dem Abschluß des Vertrages liegt, auf Absatz 1 dieses Artikels berufen. Dem Parlament zufolge ist auch Artikel 16 Absatz 2 nicht anwendbar, da die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien: Die in der Zeit von August bis Oktober 1988 eingetretene Erhöhung der Preise um etwa 2 % stelle keinen erheblichen Schaden im Sinne dieser Bestimmung dar; überdies habe die CFE nicht alles Erforderliche getan, um die Folgen dieser Preiserhöhung aufzufangen.
Hilfsweise macht das Parlament geltend, wenn Artikel 16 Absätze 1 oder 2 anwendbar sein sollte, so könne die CFE mit ihrem Begehren nur durchdringen, wenn sie in der Lage sei, nachzuweisen, daß sie berechtigtermaßen auf die Frist für die Durchführung der Arbeiten vertraut und ihren Angebotspreis auf diesen Zeitpunkt abgestimmt habe. Außerdem hätte sie die von ihr angeführten Tatsachen gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 4 dem Parlament innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag mitteilen müssen, an dem sie normalerweise hiervon Kenntnis hätte haben müssen; weiterhin wäre sie verpflichtet gewesen, ihren Anspruch ordnungsgemäß zu begründen und zu beziffern. Zum besseren Verständnis zitiere ich im folgenden Absatz 3 und fasse Absatz 4 zusammen:
Absatz 3:Stellt der Unternehmer oder Lieferant fest, daß irgendwelche Tatsachen oder Umstände, mögen sie in den Absätzen 1 und 2 genannt sein oder nicht, die normale Durchführung der Vereinbarung stören, und kann er deshalb die Verlängerung der Durchführungsfristen, die Änderung oder die Auflösung der Vereinbarung und/oder Schadensersatz verlangen, so hat er sie der Behörde bei Vermeidung der Verwirkung seines Anspruchs so schnell wie möglich mitzuteilen und die Behörde in knapper Form über den Einfluß zu unterrichten, den [jene Tatsachen oder Umstände] auf den Gang oder die Kosten des Arbeitsvorhabens haben oder haben können.Unzulässig sind Beschwerden und Forderungen, die sich auf Tatsachen oder Umstände stützen, die der Zuschlagsempfänger der Behörde nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und die diese infolgedessen nicht auf ihre Richtigkeit und ihren Einfluß auf ihre Durchführung des Auftrags nachprüfen konnte, um gegebenenfalls die Maßnahme zu treffen, die die Lage erfordert.In keinem Fall sind solche Beschwerden und Forderungen zulässig, wenn die geltend gemachten Tatsachen oder Umstände nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrem Eintritt oder nach dem Datum mitgeteilt wurden, zu dem der Zuschlagsempfänger normalerweise von ihnen hätte Kenntnis haben müssen...
Artikel 16 Absatz 4 bestimmt seinerseits, daß die vorgenannten Beschwerden und Forderungen des Zuschlagsempfängers bei Vermeidung der Verwirkung des Anspruchs innerhalb bestimmter Fristen ordnungsgemäß begründet und beziffert einzureichen sind.
9 Eigener Standpunkt. In erster Linie sei klargestellt, daß ich die Auffassung der CFE nicht zu teilen vermag, wonach bei vernünftiger Auslegung der Verdingungsordnung die Artikel A 15 und B 13.1 des Lastenheftes mit Rücksicht auf dessen Artikel B 28.1 nicht anwendbar seien (wegen des Wortlauts dieser Artikel siehe oben, Nr. 4). Für diese Behauptung beruft sich die CFE, meines Erachtens zu Unrecht, u.a. auf Artikel 1161 des belgischen Code civil über die Auslegung zivilrechtlicher Verträge. Nach diesem Artikel sind sämtliche Klauseln eines Vertrages wechselseitig auszulegen, so daß jeder von ihnen der Sinn beizulegen ist, der sich aus dem Gesamttext ergibt. Nur wenn sich die Artikel A 15, B 13.1 und B 28.1 des Lastenheftes widersprächen, könnte man von ihnen abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie alsbald gezeigt werden soll.
Von diesen Bestimmungen enthält Artikel A 15 unzweifelhaft die Hauptregel: Wie bereits ausgeführt, sieht er eine Abweichung von Artikel 35 der Königlichen Verordnung vor. Nach Artikel 35 sind die Bieter während 60 Kalendertagen, von dem Tag an gerechnet, der auf den Tag der Eröffnung der Angebote folgt, an ihr Angebot gebunden; demgegenüber bestimmt Artikel 15, daß das Parlament die von ihm getroffene Wahl dem Bieter innerhalb von 180 Kalendertagen nach diesem Tag bekanntzugeben hat. Hieraus geht eindeutig hervor, daß die Bieter in jedem Fall mindestens 180 Tage lang an ihr Gebot gebunden bleiben. Als belgische Anbieterin wußte die CFE oder mußte es jedenfalls wissen, was diese Abweichung von Artikel 35 der Königlichen Verordnung für sie (und für ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Lieferanten und Subunternehmern) bedeutete. Ich sehe jedoch nicht, daß Artikel A 15 und die strenge Fristenregelung nach Artikel B 28.1 miteinander unvereinbar wären: Obwohl die Frist von 180 Tagen, wenn das Parlament sie voll ausgenützt hätte — quod non —, den Beginn der Arbeiten in der Tat hinausgezögert hätte, machte sie die Fertigstellung der Arbeiten noch vor dem vertraglich vereinbarten Termin, dem 27. Februar 1989, nicht unmöglich, sondern erschwerte sie lediglich.
Ich sehe auch keinen Widerspruch zwischen der in Artikel B 13.1 für das Angebot festgelegten Gültigkeitsdauer von 600 Tagen und Artikel B 28.1. In der Tat ergibt sich aus Artikel B 13.1 Absatz 2, daß diesem Artikel der Zweck zugrunde liegt, den Bieter daran zu hindern, den Preis seines Angebots innerhalb von 600 Kalendertagen nach Abgabe dieses Angebots zu ändern. Obwohl der Endtermin der Arbeiten tatsächlich auf den 27. Februar 1989 festgesetzt worden war — d. h. auf ein lange Zeit vor dem Ablauf der 600 Tage, nämlich Mitte Juli 1989, liegendes Datum —, läßt sich die Vereinbarung einer derart langen Frist vernünftigerweise damit erklären, daß der Bauherr die Verzögerung der Durchführung der Arbeiten berücksichtigen und sich gegen jegliche Revision der Preise sichern wollte. Ich darf übrigens darauf hinweisen, daß die CFE sich in ihrem Angebot vom 28. Januar 1988 vorbehaltlos verpflichtet hat, die Arbeiten gemäß den im Lastenheft niedergelegten Bedingungen durchzuführen, und ausdrücklich hinzugefügt hat, sie sei an das Angebot nur gebunden, wenn ihr dessen Annahme binnen 600 Tagen, von diesem Datum an gerechnet, mitgeteilt werde.
10 Abgesehen davon läuft die von der CFE vorgebrachte Beschwerde über die Verzögerung der Auftragserteilung auch Artikel 38 der Königlichen Verordnung zuwider. Dieser Artikel bestimmt in seinem Absatz 1:
Wird dem betroffenen Bieter nicht innerhalb der Frist des Artikels 35 die Annahme seines Angebots mitgeteilt, so ist der Auftrag nur erteilt, wenn der Bieter schriftlich und vorbehaltlos zugestimmt hat.
Wenn die CFE aber der Meinung war, der Auftrag sei verspätet erteilt worden, so hätte sie diese Verspätung zu dem Zeitpunkt geltend machen müssen, zu dem ihr der Auftrag mitgeteilt wurde. Sie hätte dann unter Berufung auf Artikel 38 der Königlichen Verordnung von der Unterzeichnung absehen oder aber gemäß Absatz 2 dieses Artikels ihr Angebot unter der Bedingung aufrechterhalten können, daß ihr ein Preisaufschlag gewährt werde. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern vielmehr den Vertrag am 8. August 1988 unterzeichnet. Die zusätzlichen, sich auf die zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhung beziehenden Ausführungen in ihrem Schreiben vom gleichen Tag (wegen des Wortlauts siehe oben, Nr. 2) vermag ich unmöglich als Vorbehalt im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 oder als Preiszuschlagsbedingung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 anzusehen.
11 Ebensowenig gelingt es der CFE, das schuldhafte Verhalten im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Verdingungsordnung (Wortlaut oben, Nr. 7) nachzuweisen, das das Parlament an den Tag gelegt haben soll. Aus der bisherigen Untersuchung der maßgebenden Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß von Unterlassungen, Verzögerungen und Tatsachen jeder Art keine Rede sein kann, da das Parlament für die Wahl des zu beauftragenden Unternehmens über 180 vertraglich vereinbarte Kalendertage verfügte.
Selbst wenn dem Gemeinschaftsorgan eine Verzögerung vorgeworfen werden könnte, hätte die CFE, um in Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 (oben in Nr. 8 wiedergegeben) zu handeln, das Parlament binnen 30 Kalendertagen — vom Eintritt der beanstandeten Verzögerung oder von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem sie hiervon normalerweise Kenntnis haben mußte — über ihre Beschwerde oder Forderung unterrichten müssen. Offensichtlich wußte die CFE seit dem Schreiben des Parlaments vom 21. Juni 1988 (siehe oben, Nr. 2) darüber Bescheid, daß sie als Zuschlagsempfängerin ausersehen war und daß — wie das Parlament in diesem Schreiben in Erinnerung gerufen hat — die Fristen einzuhalten waren. Die CFE hätte daher, um ihres Anspruchs nach Artikel 16 Absatz 1 nicht verlustig zu gehen, spätestens einen Monat danach (d. h. am 21. Juli 1988) dem Parlament das Ereignis melden müssen, das den ihr entstandenen Schaden verursacht hatte. Sie hat dies nicht getan; sie bestätigt im Gegenteil in ihrer Antwort vom 4. Juli 1988 auf das vorgenannte Schreiben des Parlaments, daß sie den ihr übertragenen Auftrag im Rahmen ihres Angebots vom 18. Januar 1988 ausführen werde, und erwähnt mit keinem Wort die angebliche Verzögerung der Auftragserteilung.
12 Ebensowenig scheinen mir die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 2 der Verdingungsordnung (siehe dessen Wortlaut oben, Nr. 7) erfüllt zu sein. Hierfür ist nämlich in erster Linie erforderlich, daß der Zuschlagsempfänger einen sehr erheblichen Schaden erlitten hat. Der belgischen Rechtsprechung läßt sich nicht entnehmen, daß ein Preisanstieg von 4 % als ein solcher erheblicher Schaden angesehen würde. Weiterhin ist es sehr fraglich, ob der in Rede stehende Preisanstieg, wie dies Artikel 16 Absatz 2 fordert, für die CFE unvorhersehbar war und ob sie alles Erforderliche getan hat, um seine Folgen abzuwenden. Vor allem kann ich mir schwer vorstellen, daß die CFE den in Rede stehenden Preisanstieg bei Vertragsabschluß nicht vernünftigerweise voraussehen konnte. In der Tat ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 8. August 1988 (siehe oben, Nr. 2), daß sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem sich auf ungefähr 2 % belaufenden Preisanstieg hatte, der zwischen Februar/März 1988 und Juli 1988 eingetreten war, ein Preisanstieg, den sie in dem Schreiben keineswegs als ungewöhnlich, sondern als nach einer klassischen Formel berechenbar bezeichnet. Ebensowenig kann ich mir vorstellen, daß die CFE nicht wußte oder wissen konnte, daß die Preise in der Zeit von Juli bis Oktober 1988 noch weiter steigen würden; diese Steigerung belief sich — nach Abzug der 2 %, die bis Juli zu verzeichnen waren — auf lediglich 2 % und war deshalb keineswegs so spektakulär, wie die CFE glauben machen möchte.
Gerade dieser Punkt läßt mich daran zweifeln, daß dem Erfordernis von Artikel 16 Absatz 2 Genüge getan ist, d. h., daß die CFE die von ihr geltend gemachten Umstände nicht vermeiden konnte und alles Erforderliche getan hat, um die Folgen abzuwenden. Da der CFE bewußt war, daß ein Preisanstieg im Gang war, hätte sie nämlich vom Empfang des Schreibens des Parlaments vom 21. Juni 1988 an alles Erforderliche tun können, um den Wirkungen eines künftigen Preisanstiegs zu entgehen, indem sie so schnell wie möglich mit ihren Subunternehmern neu verhandelt hätte. Hierauf mußte sie sicherlich nicht bis August 1988 warten.
13 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, daß die erste Forderung der CFE, die auf die Aktualisierung ihres Angebotspreises in Höhe von 1689055 BFR zielt, zurückzuweisen ist.
Die Geldforderung wegen der Anbringung von Gipsplatten
14 Die CFE behauptet, mit der Anbringung der Gipsplatten unter dem Fußboden und oberhalb der Zwischendecke habe sie die Arbeiten in Übereinstimmung mit den Einzelplänen ausgeführt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 habe der Architekt verlangt, die Platten über die gesamte Höhe der Zwischenwände hin anzubringen, was im Verhältnis zu den im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistungen eine zusätzliche Arbeit bedeutet habe. Gemäß Artikel 42 der Verdingungsordnung sei daher ein Preiszuschlag von 393600 BFR zu zahlen.
Demgegenüber macht das Parlament geltend, aus den Artikeln 5.1.5 und 5.1.5.1 der technischen Klauseln gehe hervor, daß die Gipsplatten über die gesamte Höhe der Zwischenwände anzubringen seien. Das Schreiben des Architekten habe diese Klausel lediglich in Erinnerung gerufen und sei daher nicht als zusätzlicher Auftrag anzusehen. Jedenfalls hätte die CFE, wenn sie gemeint habe, dieses Schreiben verpflichte sie zu einer Leistung, zu der sie vertraglich nicht gehalten gewesen sei, hierauf gemäß Artikel B 16.3 des Lastenheftes reagieren müssen. Dieser Artikel (Von den Vorschriften abweichende Aufträge) bestimmt folgendes:
Dieser Artikel findet auch dann Anwendung, wenn der Zuschlagsempfänger der Ansicht ist, daß die ihm erteilten Anweisungen den Vertragsbestimmungen zuwiderlaufen. Der Sachverhalt ist dem Bauherrn mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
Die CFE hätte daher dem Bauherrn so früh wie möglich mit eingeschriebenem Brief mitteilen müssen, daß der ihr erteilte Auftrag in Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen stehe. Sie hat dies jedoch niemals getan, so daß ihre Forderung unzulässig ist.
15 Ich bin auch in diesem Punkt der Meinung, daß die Forderung der CFE keinen Erfolg haben kann. Schaue ich mir die einschlägigen technischen Klauseln an, so erscheinen sie mir bezüglich der Frage, wie die Gipsplatten anzubringen sind, hinreichend klar. In der Tat schreibt Artikel 5.1.5 (Zwischenwände) folgendes vor:
Der Auftrag betrifft die Errichtung von Scheidewänden in allen drei Sälen ...
Mit Ausnahme der Telefonzellen sind alle Zwischenwände von der Grundfläche des Fußbodens bis zur Unterseite der Decke zu errichten...
Die Dicke der einzelnen Wände variiert zwischen 75 und 300 mm. Der Unternehmer hat sich, was Aufbau und Aufeinanderfolge der verschiedenen Materialien betrifft, nach der in den Detailzeichnungen gegebenen Beschreibung zu richten. Der Aufbau einer Musterwand von 150 mm ist in Artikel 5.1.5.1 beschrieben.
In Artikel 5.1.5.1 der technischen Klauseln heißt es:
a) Die Zwischenwände bestehen aus einem Skelett aus Hartholz (Eiche oder Buche ...) oder gepreßten Pflanzenfasern...
b) Auf beiden Seiten des Skeletts ist eine 18-mm-Span-Platte oder eine ähnliche Platte ... sowie eine beschichtete 15-mm-Platte anzubringen, deren sichtbare Seite fertig zu bearbeiten ist (Stoffeinkleidung oder Anstrich).
Insgesamt zeigen diese Bestimmungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Gipsplatten über die gesamte Höhe der Zwischenwände anzubringen waren: Es ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß die Zwischenwände von der Grundfläche des Fußbodens bis zur Unterseite der Decke zu montieren sind und daß die Wand im typischen Fall einer Zwischenwand von 150 mm auf einem Skelett aus Hartholz oder gepreßten Pflanzenfasern anzubringen ist, die beiderseits u. a. mit einer Gipsplatte von 15 mm zu verkleiden sind.
Wie das Parlament bemerkt, darf überdies nicht verkannt werden, daß die CFE nach Artikel B 16.3 des Lastenheftes das Parlament mit eingeschriebenem Brief hätte benachrichtigen müssen, wenn sie der Ansicht war, daß das Schreiben des Architekten vom 18. Dezember 1988 einen den Vertragsbestimmungen zuwiderlaufenden Auftrag enthalten habe. Daß sie dies nicht getan hat, kann nur meine Überzeugung bestärken, daß die technischen Klauseln, was diesen Punkt betrifft, klar und eindeutig sind.
Die Forderung nach Zahlung einer Geldsumme für die Anbringung und Wiederanbringung der Wandtäfelungen
16 Unter Verweisung auf den Vertrag behauptet die CFE, der ihr erteilte Auftrag habe ursprünglich, neben dem Posten 5.1 (Schreinerarbeiten) auch den Posten Lackierung der Täfelung Vorderseite Kabinen umfaßt. Nach der ursprünglichen Vereinbarung wäre das Abnehmen der Paneele im Hinblick auf deren Lackierung ihre Sache gewesen. Da ihre Paneele jedoch nicht den von der Feuerwehr festgelegten Kriterien für die Feuerbeständigkeit entsprochen hätten, sei ihr diese Arbeit entzogen und ein anderes Unternehmen, nämlich die ACP, mit dem Posten Lackwerk betraut worden. Die CFE habe jedoch die Täfelungen selbst abnehmen und wieder anbringen müssen, was für sie eine zusätzliche Leistung bedeutet habe, die nicht mehr zu den ihr nach wie vor übertragenen Aufgaben gehört habe. Sie forciert daher gemäß Artikel 42 der Verdingungsordnung ein zusätzliches Entgelt.
Das Parlament hält dem entgegen, die Bedingungen, die Artikel 42 für die Gewährung eines zusätzlichen Entgelts aufstelle, seien nicht erfüllt. Überdies ergebe sich aus Artikel 5.4 des Lastenheftes, daß die CFE ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Parlaments keinerlei Arbeiten hätte ausführen dürfen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wären.
17 Es geht hier um einen Streitpunkt im wesentlichen tatsächlicher Art, bezüglich dessen die Akten keinerlei Angaben darüber enthalten, wie die Aufgabe zwischen CFE und ACP im einzelnen verteilt waren, nachdem das letztgenannte Unternehmen wegen der von der CFE zusammenfassend geschilderten Schwierigkeiten mit der Lackierung beauftragt worden war. Ich glaube aber, daß auch diese Forderung der CFE keinen Erfolg haben kann. Das Abnehmen und Wiederanbringen einer Täfelung muß meines Erachtens als Schreinerarbeit im weiten Sinne des Wortes angesehen werden, nicht aber als Malerarbeit, wie sie nunmehr der ACP übertragen worden war. Die Verpflichtung, die Täfelung zu entfernen bzw. wieder anzubringen, scheint mir daher folgerichtig in dem der CFE unter Posten 5.1 erteilten Auftrag, d. h. im Auftrag zur Durchführung von Schreinerarbeiten, enthalten zu sein. Hinzu kommt, daß das Lastenheft selbst in seinem Artikel A 2.2 in bezug auf den Inhalt des vergebenen Auftrags bestimmt, daß
das Vorhaben ... auch alle Nebenarbeiten und-lieferungen umfaßt, die erforderlich sind, um eine absolut vollständige Leistung zu erbringen, die der normalen Zweckbestimmung jeder Serie von zu dem (den) vergebenen Los(en) gehörenden Arbeiten entspricht.
Diese Norm, die im wesentlichen eine nähere Beschreibung der in Artikel 1134 Absatz 3 des belgischen Code civil niedergelegten Verpflichtung enthält, die vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten nach Treu und Glauben zu erfüllen, macht deutlich, daß die CFE in jedem Fall gehalten war, zusätzliche Arbeiten wie die in Rede stehenden im Hinblick auf die vollständige Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen. Im übrigen sei erwähnt, daß diese zusätzlichen Bemühungen, nämlich die Entfernung und Wiederanbringung der Täfelung, wie die CFE selbst stillschweigend einräumt, auf ein Versäumnis zurückzuführen sind, das ihr selbst zugerechnet werden kann, nämlich die Tatsache, daß ihre Paneele nicht den von der Feuerwehr festgelegten Festigkeitsnormen entsprachen.
Selbst wenn man — was ich nicht tue — der CFE darin zustimmen könnte, daß Entfernen und Wiederanbringen der Täfelung zusätzliche Arbeiten im Sinne von Artikel 42 der Verdingungsordnung darstellten, die für die CFE zusätzliche Kosten mit sich brachten, so ergibt sich jedenfalls aus Artikel A 5.4 des Lastenheftes, daß die CFE diese Arbeiten nur hätte ausführen können, wenn sie zuvor einen Preisvoranschlag aufgestellt und die schriftliche Zustimmung des Parlaments erwirkt hätte. Der vorgenannte Artikel bestimmt nämlich folgendes:
Ohne vorherigen Voranschlag und schriftliche Zustimmung [des Europäischen Parlaments] und seiner Vertreter darf [der Zuschlagsempfänger] keine Arbeiten ausführen, die Mehrkosten verursachen.
Ein solcher Voranschlag ist jedoch nicht aufgestellt worden, und das Parlament hat niemals eine schriftliche Zustimmung erteilt.
18 Da die CFE in allen drei Punkten unterliegt und das Parlament einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihr gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Ergebnis
19 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die CFE wird zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.