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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.09.1993 – C-354/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:824

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 29. September 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Seit 1988 ist Franz Eppe Leiter der Verwaltungseinheit VI/BI/4 der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission und in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.

2 Mit Schreiben vom 12. Februar 1990 beantragte er seine Umsetzung im Rahmen der innerhalb der Direktion stattfindenden Neuorganisation mit der Begründung, seine Verwaltungsemheit sei nicht hinreichend ausgestattet, um wichtige Aufgaben in Angriff zu nehmen, da mehrere Dienstposten nicht besetzt seien.

3 Am 14. März 1990 erklärte er sich mit seiner Umsetzung auf die Stelle eines Beraters der Direktion einverstanden. Es wurde bestätigt, daß ihm der Generaldirektor keine Zusage hinsichtlich der Besoldungsgruppe machen könne, in die er auf seinem neuen Dienstposten eingestuft werde.

4 Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 teilte der Rechtsmittelführer mit, daß er sein grundsätzlich erklärtes Einverständnis mit einer Umsetzung zum EAGFL zurücknehme, es sei denn, er werde nach Besoldungsgruppe A 3 befördert.

5 In einer Mitteilung vom 25. Juni 1990 an die Direktoren, die stellvertretenden Generaldirektoren und die Leiter von Verwaltungseinheiten legte der Generaldirektor der GD VI die Gründe und Ziele der Neuorganisation der Generaldirektion dar. Diese Neuorganisation umfaßte die Schaffung der Stelle eines Beraters bei der Direktion VI/G — EAGFL.

6 Mit Schreiben vom 6. August 1990 wiederholte der Rechtsmittelführer, daß er keine Versetzung ohne Beförderung hinnehmen würde.

7 Am 18. September 1990 verlangte der Rechtsmittelführer vom Generalsekretär der Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß der neue Organisationsplan seine gegenwärtige Tätigkeit unverändert lasse, um jede Parallele zur Umsetzung des anderen Einheitsleiters zu vermeiden, deren disziplinarischer Charakter in der Öffentlichkeit keinem Zweifel unterliegt. Am 15. Oktober 1990 antwortete ihm der Generalsekretär, daß er dem Direktor für Landwirtschaft vorgeschlagen habe, die beiden Fälle zu unterscheiden.

8 Am 17. Oktober 1990 genehmigte die Kommission den neuen Organisationsplan und beschloß erstens die Schaffung der Stelle eines Beraters beim Direktor der GD VI/G — EAGFL — und zweitens, diese Stelle dem Rechtsmittelführer zuzuweisen.

9 Diese Ernennung, die spätestens mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 erfolgen sollte, wurde dem Rechtsmittelführer am 6. November 1990 von seinem Direktor mitgeteilt. Am 9. November 1990 bestätigte ihm die Generaldirektion Personal und Verwaltung die Entscheidung der Kommission.

10 In einer Beschwerde vom 17. November 1990 focht der Rechtsmittelführer die Entscheidung vom 17. Oktober 1990 über die Zuweisung seiner neuen Stelle an.

11 Am 14. Januar 1991 bewarb er sich um seinen alten Dienstposten, der am 20. Dezember 1990 ausgeschrieben worden war.

12 Am 25. Februar 1991 legte der Rechtsmittelführer erneut Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission über die Veröffentlichung der Ausschreibung dieses Dienstpostens, gegen die Ernennung seines Nachfolgers auf diesen Dienstposten und gegen die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung ein.

13 Die erste Beschwerde wurde am 21. Mai 1991, die zweite am 9. August 1991 zurückgewiesen.

14 Mit seiner ersten Klage beim Gericht erster Instanz (Rechtssache T-59/91) begehrte der Rcchtsmittelführcr die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990. Mit seiner zweiten Klage (Rechtssache T-79/91) begehrte er die Aufhebung der drei genannten Entscheidungen.

15 Die beiden Klagen sind nach ihrer Verbindung durch Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 abgewiesen worden.

16 Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt der Rcchtsmittelführcr erstens einen Verfahrensfehlcr, zweitens die Verletzung der Bcgründungspflicht (Artikel 25 des Statuts) in bezug auf die Entscheidung der Kommission, ihn von Amts wegen zu versetzen, drittens einen Verstoß gegen das Diskriminicrungsverbot, viertens die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung um seinen früheren Dienstposten und fünftens eine Verletzung der Fürsorgepflicht.

17 Lassen Sie mich zunächst eine Vorbemerkung machen. Unter Nr. 8 seiner Erwiderung führt der Rechtsmittelführer aus, daß sich sein Rechtsmittel nicht auf bestimmte besondere Gründe beschränke und daß er ausdrücklich das gesamte Vorbringen in seinen ursprünglichen Klagen aufrechterhalte.

18 Aus Artikel 112 §1 Buchstabe c und Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, daß das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift enthalten sein muß und daß das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens untersagt ist, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, was der Rechtsmittelführer nicht behauptet.

19 Somit legt die Rcchtsmittelschrift die Gründe fest, die der Rechtsmittelführer vorträgt, und alle später vorgebrachten Gründe sind unzulässig. Ich werde mich also an die fünf vorstehend aufgeführten Punkte halten, die ich nacheinander untersuchen werde.

I — Zum Verfahrensfehler

20 Der Rechtsmittelgrund eines Vcrfahrensfehlcrs umfaßt zwei Teile.

21 Im ersten Teil rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht zwei stichhaltige Argumente, eines in bezug auf Artikel 29 des Statuts und das andere in bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 über die Besetzung von Stellen der mittleren Führungsebene (COM [88] PV 928) nicht beachtet habe.

22 Was Artikel 29 angeht, so trifft es zu, daß der Rechtsmittelführer sich auf diese Bestimmung nicht als Klagegrund berufen hat, sondern daß er sie lediglich zur Stützung seiner Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot zitiert hat.

23 Nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel auf einen Fehler des Verfahrens vor dem Gericht gestützt werden, wenn dieser Fehler die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt. Der Verfahrensfehler muß daher das Urteil des Gerichts beeinflußt haben.

24 Das Gericht stellt in seinem Urteil folgendes fest: ... der Kläger [hat] in der mündlichen Verhandlung erklärt..., daß er in seiner Klage ausschließlich die Verletzung des Verfahrens zur Neuorganisation rüge und Verletzungen anderer Verfahren wie etwa desjenigen nach Artikel 29 des Statuts nicht Gegenstand seiner Klage seien.

25 Der Rechtsmittelführer kann dem Gericht nicht vorwerfen, einen Verfahrensfehler begangen zu haben, indem es das Argument in bezug auf Artikel 29 des Statuts nicht beachtet habe, da er in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, sich auf diese Bestimmung zu berufen. Der behauptete Verfahrensfehler konnte daher seine Interessen im Verfahren vor dem Gericht nicht beeinträchtigen, da dieses unter Berücksichtigung des vom Rechtsmittelführer vertretenen Standpunkts die Anwendung dieses Artikels selbst im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht mehr zu prüfen hatte.

26 Den behaupteten Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 hat das Gericht zu Recht ausdrücklich als Klagegrund eingestuft. Die Ermittlung der Wirkungen dieser Entscheidung durch das Gericht würde nämlich voraussetzen, daß das Gericht prüft, ob sie anwendbar war, und, falls ja, ob das durch sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Diese Prüfung würde über eine bloße Kontrolle der Begründung hinausgehen. Nach der Feststellung, daß es sich um einen Klagegrund handelte und daß dieser in der Erwiderung geltend gemacht wurde, hat das Gericht dieses Vorbringen zu Recht gemäß Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung für unzulässig erklärt.

27 Da der Klagegrund nicht in zulässiger Weise im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht worden ist, ist er auch im Rechtsmittelverfahren unzulässig. Sie haben nämlich entschieden, daß in der Klageschrift nicht enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden können, wie sich aus den Artikeln 113 § 2 und 116 § 1 der Verfahrensordnung ergibt.

28 Schließlich ergibt sich zu alledem noch aus den Randnummern 96 und 40 des Urteils, daß der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht darauf verzichtet hat, die Verletzung anderer Ernennungsverfahren als desjenigen, das im Rahmen der Neuorganisation beschlossen wurde, zu rügen, was jede Verpflichtung des Gerichts ausschloß, die Einhaltung des in der zitierten Entscheidung der Kommission vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.

29 Dieser erste Rechtsmittelgrund ist in seinem ersten Teil daher unbegründet.

30 Mit dem zweiten Teil beanstandet der Rechtsmittelführer die Erwägungen des Gerichts in den Randnummern 113 bis 115 (insbesondere 114) in bezug auf die Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers und der der anderen Bewerber.

31 Da dieser Vorwurf keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens hat, wird er später in Abschnitt IV geprüft.

32 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

II — Zur Verletzung der Begründungspflicht

33 Der Rcchtsmittelführer rügt einen ersten Rcchtsfehler in Form einer Verletzung der Begründungspflicht.

34 Sie haben in Ihrem Urteil vom 1. Oktober 1991, Vidrányi/Kommission, als Rechtsmittelgrund die Verletzung der Verpflichtung des im ersten Rechtszug entscheidenden Gerichts anerkannt, seine Entscheidung zu begründen.

35 Hat das Gericht bei seiner Feststellung, daß die Entscheidung der Kommission in bezug auf den Rechtsmittelführer hinreichend begründet war, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin [ermöglicht] und den Betroffenen so ausreichend [unterrichtet], daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht?

36 Der Rechtsmittelgrund umfaßt hier zwei Teile. Dem Gericht soll ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des durch die Entscheidung vom 19. Juli 1988 eingeführten Verfahrens geprüft habe. Zudem habe es in Randnummer 93 seines Urteils die Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Versetzung in bezug auf den Rechtsmittelführer falsch dargestellt.

37 Was den ersten Teil angeht, so brauche ich mich für meinen Vorschlag, ihn nicht durchgreifen zu lassen, nur auf meine vorherigen Ausführungen zur genannten Entscheidung zu beziehen.

38 Lassen Sic mich nun zum zweiten Teil übergehen.

39 In den Randnummern 91 ff. seines Urteils hat das Gericht die Bedeutung der Schreiben vom 6. und 9. November 1990 untersucht, um festzustellen, ob sie nicht in bezug auf die Begründung der Maßnahme zur Ernennung des Rcchtsmittelführers zum Berater voneinander abwichen.

40 Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß, da die mögliche Ungenauigkeit des Schreibens vom 6. November 1990 im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens behoben wurde, ... eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts nicht vor[liegt].

41 Es handelt sich in diesem Punkt um eine reine Tatsachenwürdigung, die den Rechtsmittelführer hinreichend von den Gründen des Gerichts unterrichtet, die das Gericht in unabhängiger Weise vorgenommen hat und die daher nicht der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterliegt.

42 Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist daher zurückzuweisen.

III — Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

43 Der Rechtsmittelführer rügt, daß er diskriminiert worden sei, da bei der Besetzung der Beraterstelle nicht das gleiche Verfahren wie bei der Besetzung des zweiten Führungspostens befolgt worden sei, der bei der Änderung des Organisationsplans der GD VI geschaffen worden sei, nämlich der des Leiters der neuen Verwaltungseinheit VI/4 (Absatzpolitik für Agrarerzeugnisse).

44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz eines der Grundprinzipien des Rechts des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften. Danach dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, soweit eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Grundsatz verlangt ganz klar, daß auf Bedienstete, die sich in der gleichen Situation befinden, die gleichen Vorschriften angewandt werden; er untersagt es aber dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht, den objektiven Unterschieden von Verhältnissen oder Situationen, in denen sich die Betroffenen befinden, Rechnung zu tragen.

45 Somit wäre, wenn dargetan wäre, daß erstens die beiden in Rede stehenden Dienstposten notwendigerweise Gegenstand eines gleichartigen Besetzungsverfahrens sein müßten und zweitens daß der Rechtsmittelführer weniger günstig behandelt worden wäre als der für die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der neuen Verwaltungseinheit ausgewählte Bewerber, das Vorliegen einer möglichen Diskriminierung zu prüfen.

46 Da dieser doppelte Nachweis nicht erbracht worden ist, schlage ich vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

IV — Zur Rechtswidrigkeit der Weigerung, den Rechtsmittelführer auf seinen früheren Dienstposten zu ernennen

47 Ist die Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers um seinen eigenen Dienstposten rechtswidrig?

48 Der Rechtsmittelführer vertritt diese Ansicht mit der Begründung, daß in Ermangelung seiner letzten Beurteilung keine wirksame Abwägung seiner Verdienste und der der übrigen Bewerber möglich gewesen sei.

49 Das Gericht hat jedoch, nachdem es zunächst auf das weite Ermessen hingewiesen hat, das den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen und der Verwendung ihres Personals zuerkannt worden ist, und sodann in Randnummer 114 seines Urteils souverän erwogen, daß sich die Anstellungsbehörde angesichts der vier tatsächlichen Gründe, die das Gericht aufzählt, selbst in Ermangelung der letzten Beurteilung des Betroffenen für die Ablehnung seiner Bewerbung um seinen früheren Dienstposten entscheiden durfte.

50 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

V — Zur Verletzung der Fürsorgepflicht

51 Schließlich werde ich den Rechtsmittclgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht untersuchen.

52 Nach der Prüfung des Schreibens des Generalsekretärs vom 15. Oktober 1990 und des Schreibens des Generaldirektors vom 6. November 1990 hat das Gericht folgendes ausgeführt:

Die Kommission ist ihrer Fürsorgepflicht im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, daß sie dem Kläger mit den Schreiben des Generalsekretärs vom 15. Oktober 1990 und des Generaldirektors vom 6. November 1990 klar und eindeutig mitteilte, daß die ihn betreffende Entscheidung kein Werturteil über die vom Kläger als Leiter der Abteilung VI/BI/4 geleistete Tätigkeit beinhalte, sondern daß sie im Gegenteil dem legitimen Bedürfnis entspreche, einen erfahrenen und qualifizierten Juristen mit der ersten Begutachtung und Koordinierung der zahlreichen, den EAGFL betreffenden Rechtsakte zu betrauen. Hierdurch gab die Kommission dem Kläger ein schriftliches Dokument an die Hand, das es ihm gestattete, im Rahmen des Möglichen den ihn betreffenden Gerüchten entgegenzutreten. Die Kommission hat daher die Grenzen des ihr für die Bewertung der dienstlichen Interessen und der Interessen des Betroffenen eingeräumten Ermessens weiter nicht überschritten.

53 Damit hat das Gericht den Begriff der Fürsorgepflicht, dessen Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt es in unabhängiger Weise zu beurteilen hatte, richtig ausgelegt. Daher kann dieser Rcchtsmittclgrund keinen Erfolg haben.

54 Bevor ich zum Schluß komme, möchte ich eine Bemerkung zu den Kosten machen. Aus Artikel 69 § 2 in Verbindung mit den Artikeln 118 und 122 der Verfahrensordnung ergibt sich, daß grundsätzlich die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten verurteilt wird. Der Rechtsmittelführer beantragt jedoch, Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden und die Kommission aus Gründen der Unangemessenheit und der Böswilligkeit ihres Verhaltens zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. Die Kommission beantragt demgegenüber, dem Rechtsmittelführer außer seinen eigenen Kosten auch sämtliche ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

55 Die Kommission legt nicht dar, daß sie vergeblich aufgewendete Kosten getragen hat.

56 Der Rechtsmittelführer hat ebensowenig dargetan, inwieweit ihn die Kommission gezwungen habe, unangemessene oder böswillig verursachte Kosten zu tragen.

57 Daher sollte man sich an die Regel halten und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens auferlegen, da Artikel 70 der Verfahrensordnung gemäß Artikel 122 auf Rechtsmittel, die von Beamten eingelegt werden, keine Anwendung findet.

58 Ich schlage daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.