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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1993 – C-136/92
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:829
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 5. Oktober 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Einführung
1 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel der Kommission gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (Gericht) aufgerufen, das dieses auf die Klagen von insgesamt 619 bei der gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra tätigen Beamten (im folgenden: die Beamten) am 26. Februar 1992 erlassen hat (verbundene Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89) Ferner ist über ein Anschlußrechtsmittel zu entscheiden, das die Beamten mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung eingelegt haben.
2 Die Beamten hatten vor dem Gericht gewisse Forderungen geltend gemacht, die mit dem angeblich verspäteten Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 zusammenhängen, mit der der Berichtigungskoeffizient für ihren Dienstort im Rahmen einer fünfjährlichen Anpassung für den Zeitraum von 1976 bis 1980 (also zum 1. Januar 1981) geändert wurde. Diese Verordnung war ergangen, nachdem der Gerichtshof die bereits mit der Verordnung Nr. 3619/86 erfolgte Angleichung wegen Verstoßes gegen Artikel 64 des Statuts für nichtig erklärt hatte. Die Beamten hatten vor dem Gericht beantragt
a) die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz wegen des erlittenen Kaufkraftverlustes der den Klägern nach der Verordnung Nr. 3294/88 ausgezahlten Gehaltsrückstände sowie
b) zur Zahlung von Verzugszinsen ab Fälligkeit der Gehaltsrückstände bis zum Zeitpunkt der erfolgten Nachzahlung zu verurteilen.
3 Die Kommission hatte Klageabweisung beantragt.
4 Für ihren Antrag auf Verzugszinsen hatten sich die Beamten auf die nicht gerechtfertigte Verspätung gestützt, mit der die Kommission die ihnen geschuldeten rückständigen Dienstbezüge gezahlt habe. Diese Rückstände seien im Jahre 1981 und nicht erst im November 1988 (dem Datum der Auszahlung) geschuldet gewesen.
5 Das Gericht hat diesen Antrag abgewiesen, da vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 am 24. Oktober 1988 kein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen bestanden habe und es daher bis zu diesem Zeitpunkt keinen Verzug bei der Begleichung einer fälligen Schuld geben könne. Nach dem Erlaß dieser Verordnung sei die Kommission ihrer Zahlungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen.
6 Dem Antrag auf Ersatz des Schadens, der sicb aus dem Kaufkraftverlitst ergeben babe, hat das Gericht dagegen stattgegeben.
7 Dieser Antrag war zum einen auf eine Verletzung der Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts gestützt. Die Kommission, so Lautete das Argument der Beamten vor dem Gericht, habe gegen diese Artikel verstoßen, indem sie lediglich den Nominalwert der rückständigen Beträge ausgezahlt habe. Dieser reiche jedoch nicht aus, um eine Gleichwertigkeit der Bezüge hinsichtlich ihrer Kaufkraft sicherzustellen. Hierzu haben sie statistische Berechnungen über den Kaufkraftverlust der italienischen Lira zwischen Januar 1981 und November 1988 vorgelegt.
8 Zum anderen haben die Beamten der Kommission vorgeworfen, sie habe das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/87 fehlerhaft durchgeführt, indem sie den genannten Kaufkraftverlust nicht ausgeglichen habe, obwohl der Gerichtshof die Notwendigkeit einer rückwirkenden Anwendung der neuen Berichtigungskoeffizienten (auf den genannten Stichtag des 1. Januar 1981) betont habe.
9 Das Gericht war der Ansicht, daß die Regelung gemäß der Verordnung Nr. 3294/88 bereits zum 1. Januar 1984 hätte beschlossen werden können und daher auch hätte beschlossen werden müssen. Daß eine gültige Verordnung erst im Oktober 1988 erlassen worden sei, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach Entscheidungen in diesem Bereich unverzüglich zu treffen seien und stelle daher einen Amtsfehler dar. Der Rat habe nämlich bereits im Jahre 1986 über alle notwendigen Gesichtspunkte für den Erlaß einer den Anforderungen des Statuts genügenden Verordnung verfügt. Und selbst wenn dei Ratbis 1986 eine solche Verordnung beschlossen hätte, wäre das Verfahren, das zu den verschiedenen Vorschlägen der Kommission an den Rat geführt hätte, bereits zuvor übermäßig lang gewesen.
10 Hinsichtlich des Schadens der Beamten heißt es in dem angefochtenen Urteil (Randnr. 40):
Das Gericht sieht es als erwiesen an, daß den Klägern durch diese pflichtwidrige Verzögerung ein Schaden entstanden ist, und zwar in Gestalt des Kaufkraftverlustes ihrer rückständigen Bezüge, die ihnen bereits im Jahre 1984 und nicht erst Jahre später hätten ausgezahlt werden müssen. Zwar wäre es außer bei Vorliegen besonderer Umstände unmöglich zu klären, für welche Zwecke die Kläger ihre Gehaltsnachzahlungen verwendet hätten, wenn sie ihnen zum angemessenem Zeitpunkt ausgezahlt worden wären. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, individuelle Schäden nachzuweisen, sondern darum, das Vorliegen objektiver, anhand genauer und veröffentlichter Daten belegbarer Tatsachen festzustellen. Durch Vorlage entsprechender statistischer Daten, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat, haben die Kläger daher den Beweis für das Vorliegen eines Verlustes der Kaufkraft ihrer rückständigen Bezüge für den fraglichen Zeitraum rechtlich hinreichend erbracht.
11 Das Gericht hat daher die Kommission im Wege eines Zwischenurteils verurteilt, den Klägern Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen. Nach dem Tenor des Urteils ist die Höhe des Schadensersatzes auf der Grundlage amtlicher Statistiken der Europäischen Gemeinschaften zur Kaufkraftentwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu ermitteln und im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen.
12 Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Kommission stützt sich auf drei Gründe.
13 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Verzugszinsen und der (im vorliegenden Fall als Ersatz für die Geldentwertung zuerkannten) Ausgleichszinsen unrichtig ausgelegt. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie in erster Linie die Begründung des Urteils in dem vorgenannten Punkt, die unzureichend und widersprüchlich sei (erster Teil). Die Begründung des Urteils sei außerdem deshalb zu beanstanden, weil das Gericht nicht berücksichtige, daß der Hauptanspruch bereits 1986 bestimmbar gewesen sei (zweiter Teil), und weil die Kommission für das Verhalten eines anderen Organs (des Rates) haftbar gemacht werde. In dem letztgenannten Punkt habe das Gericht auch das Gemeinschaftsrecht unrichtig angewandt (dritter Teil). Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die vorzitierte Randnummer 40 des angefochtenen Urteils und wirft dem Gericht die unrichtige Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich des Schadensnachweises vor, der für die Zahlung von Ausgleichszinsen erforderlich sei.
14 Die Kommission beantragt,
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 insoweit aufzuheben, als die Kommission dazu verurteilt wird, den Klägern Schadensersatz für den vom 1. Januar 1984 bis zum November 1988 entstandenen Kaufkraftverlust der nachgezahlten Gehaltsrückstände zu zahlen;
den Anträgen, die die Kommission beim Gericht erster Instanz gestellt hat, stattzugeben und die Anträge der Gegenpartei abzuweisen;
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Die Beamten beantragen,
in erster Linie:
a) das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 als unzulässig zurückzuweisen;
b) der Kommision die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
hilfsweise, falls der Gerichtshof ganz oder teilweise über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheidet:
a) das Rechtsmittel, wie es von der Kommission eingelegt worden ist, als unbegründet zurückzuweisen;
b) unter Aufhebung des Urteils des Gerichts ihren ursprünglichen, im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;
c) der Kommission sämtliche Kosten der beiden Verfahren aufzuerlegen.
15 Die Kommission hält das Anschlußrechtsmittel (Antrag b) der Beamten) angesichts von Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes für verspätet und daher für unzulässig.
16 Die Parteien haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
17 Auf weitere Einzelheiten der Sach- und Rechtslage sowie des Parteivorbringens werde ich, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme zurückkommen. Im übrigen darf ich auf den Bericht des Berichterstatters verweisen.
B — Stellungnahme
Zu dem Rechtsmittel der Kommission
18 Die vorhin dargestellten Rechtsmittelgründe stützen sich auf zwei Gruppen von Rügen. Die der einen Gruppe betreffen die vom Gericht geprüften Zinsarten (Verzugszinsen und Ausgleichszinsen) sowie die Kriterien für die Festlegung der Höhe des zuerkannten Zinsanspruchs. Mit denen der anderen Gruppe beruft sich die Kommission darauf, daß sie ihren Vorschlag bereits Ende 1985 vorgelegt habe, daß aber die weitere Verzögerung beim Erlaß der Regelung gemäß der Verordnung Nr. 3294/88 gleichwohl ihr zugerechnet worden sei.
19 In diesem Lichte erscheint es angemessen, bei den nachfolgenden Überlegungen zwischen den beiden genannten Gruppen von Rügen zu unterscheiden und sie jeweils in einem gesonderten Abschnitt zusammenzufassen.
Erster Abschnitt; Die Rügen betreffend die Haftung der Kommission für die Zeit ab 1986
20 I. Diese Rügen sind im zweiten Teil und im dritten Teil des zweiten Rechtsmitteigrundes enthalten. Dort beruft sich die Kommission darauf, daß ihr Vorschlag, der der Verordnung Nr. 3294/88 zugrunde gelegt wurde, bereits Ende 1985 vorgelegen habe, daß aber die weitere Verzögerung (bis 1988) gleichwohl ihr und nicht dem Rat angelastet worden sei. Die Kommission wirft die Frage auf, ob nicht die Beamten wegen dieses Zeitraums eine selbständige Klage gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag gegen den Rat als Gesetzgeber anstatt gegen die Kommission als Arbeitgeber hätten erheben müssen. Sie sieht hier einerseits einen Begründungsmangel, andererseits rügt sie, das Gericht habe das Gemeinschaftsrecht unrichtig angewandt.
21 II. Auf diese Rügen beziehen sich zwei der von den Beamten angeführten Unzulässigkeitsargumente.
22 1. Die Kommission wende sich, so meinen die Beamten, gegen Teile des Urteils, in denen das Gericht den Umfang der der Kommission zuzurechnenden Verspätung würdige. Das Vorbringen zu diesem Punkt sei somit unzulässig, da es Tatsachenwürdigungen des Gerichts erfasse.
23 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Richtig ist zwar, daß das Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und nicht auf Gründe gestützt werden kann, die die Tatsachenwürdigung des Gerichts als solche betreffen. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Tatsachen, aufgrund deren das Gericht den Umfang der Haftung der Kommission festgelegt hat und die zugleich den Ansatzpunkt der vorliegenden Rügen bilden, unbestritten. Sie ergeben sich klar — und ohne, daß es einer Würdigung bedurft hätte — aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Die Kommission wendet sich gegen Inhalt und Begründung der rechtlichen Schlußfolgerungen, zu denen das Gericht aufgrund dieser Tatsachen gelangt ist. Das genannte Argument der Beamten greift daher nicht durch.
24 2. Die Beamten sind ferner der Ansicht, die Kommission befasse mit ihrem hier erörterten Vorbringen den Gerichtshof mit einem neuen, vor dem Gericht nicht gestellten Antrag, der gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig sei.
25 Auch dieses Argument der Beamten ist nicht stichhaltig. Die Anträge, die die Kommission am Ende ihrer Rechtsmittelschrift gestellt hat, entsprechen genau der genannten Verfahrensvorschrift. Die hier in Rede stehenden Rügen der Kommission dienen unmittelbar der Rechtfertigung dieser Anträge. Denn sollten sie durchgreifen, so würde dies zumindest zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und/oder zu einem teilweisen Erfolg des erstinstanzlichen Antrages der Kommission (auf Klageabweisung) führen. Die Kommission hat somit weder ausdrücklich noch stillschweigend andere Anträge als in erster Instanz gestellt.
26 3. Im Ergebnis bestehen daher an der Zulässigkeit der streitigen Rügen der Kommission keine Zweifel.
27 III. Wie gesagt, beanstandet die Kommission sowohl die Begründung als auch den Inhalt der Schlußfolgerungen, zu denen das Gericht für den Zeitraum ab 1986 gelangt ist.
28 1. Insoweit halte ich es für angebracht, zuerst die Frage zu prüfen, ob die Begründung des Gerichts den geltenden Anforderungen genügt.
29 In prinzipieller Hinsicht hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Vidranyi auf die Regel hingewiesen, wonach jedes Gericht seine Entscheidung zu begründen hat.
30 Im vorliegenden Fall sieht die Kommission diese Regel deshalb als verletzt an, weil es an einer Begründung völlig fehle. Das angefochtene Urteil sei daher mit einem schweren Mangel behaftet.
31 Eine Prüfung dieser Rüge ergibt, daß das Gericht in der Tat nicht angegeben hat, wie die Verspätung ab 1986 die Haftung der Kommission auslösen konnte. Einer solchen Erklärung bedurfte es aber im Prinzip, um die Argumentation des Gerichts zu verstehen.
32 Nach Randnummer 35 des Urteils geht es dem Gericht nämlich darum, über finanzielle Ansprüche von Beamten zu entscheiden, die gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag das Organ in Anspruch nehmen, dem sie angehören. Prozeßpartei (und eventueller Schuldner) ist in diesem Fall das Organ selbst, nämlich in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde.
33 Außerdem folgt aus dieser Randnummer des Urteils, daß das Gericht die Grundlage des zuerkannten Anspruchs in den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz sieht — zu Recht, da das Statut bei rückwirkenden Anpassungsmaßnahmen, selbst im Falle eines verspäteten Erlasses, keine Erhöhung des Nominalbetrags vorsieht. Schadensersatzansprüche treffen nun aber im Zweifel denjenigen als Schuldner, dem das schädigende Verhalten zuzurechnen ist.
34 Hierzu heißt es im Hinblick auf die beim Erlaß der Regelung eingetretene Verzögerung, die das Gericht als das haftungsbegründende Verhalten angesehen hat, in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils:
Im vorliegenden Fall ... hätte die Rechtsgrundlage für die fünfjährliche Anpassung spätestens im Jahre 1986 geschaffen sein müssen, da der Rat zu diesem Zeitpunkt über alle notwendigen Gesichtspunkte für den Erlaß einer den Anforderungen des Statuts genügenden Verordnung verfügte.
35 Hieraus ergibt sich, daß das Gericht die ab 1986 eingetretene Verzögerung dem Rat zugerechnet hat. Dies steht übrigens im Einklang mit dem Umstand, daß der Verordnung Nr. 3294/88 derselbe Vorschlag der Kommission zugrunde lag wie der Verordnung Nr. 3619/86 und daß der Gerichtshof die letztgenannte Verordnung gerade wegen der Vorschriften für nichtig erklärt hat, die von dem Vorschlag der Kommission abwichen.
36 Daß die Kommission unter solchen Umständen für eventuelle Schäden hinsichtlich des Zeitraums seit 1986 einstehen mußte, läßt sich auch nicht dadurch erklären, daß sie, ebenso wie der Rat, Organ der Gemeinschaften ist. Wie vorhin gezeigt, wird sie im vorliegenden Fall gerade selbst als Organ in Anspruch genommen. Auf der Beklagtenseite stehen nicht die Gemeinschaften als solche oder eine von diesen.
37 Schließlich müssen Haftungsansprüche wegen eines Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans (hier: des Rates), das nicht als Anstellungsbehörde in Anspruch genommen wird, gegen die jeweilige Gemeinschaft geltend gemacht werden, die dann vor dem Gemeinschaftsrichter durch das betreffende Organ vertreten wird. In diesem Fall ergibt sich das anwendbare Verfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Verträge und der Satzungen. Artikel 179 EWG-Vertrag (bzw. Artikel 152 EAG-Vertrag) ist ebensowenig einschlägig wie Artikel 90 und 91 des Statuts.
38 Die Erklärung für das, wie wir gesehen haben, auf den ersten Blick logisch nicht einleuchtende Vorgehen des Gerichts, läßt sich auch nicht der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Meyer-Burckhardt entnehmen, auf die in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Richtig ist zwar, daß nach dem Urteil Meyer-Burckhardt auch ein im Dienstverhältnis wurzelnder Scbadensersatzprozeß, zwischen einem Beamten und seinem Organ im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag und den Artikeln 90 und 91 des Statuts liegt. Richtig ist ferner, daß der Gerichtshof hinsichlich der Frage, ob ein im Dienstverhältnis wurzelnder Prozeß vorliegt, einen großzügigen Maßstab angelegt hat. Nichts dagegen läßt sich diesem Urteil dafür entnehmen, daß sich die Anstellungsbehörde in einer Situation wie der vorliegenden das Verhalten eines anderen Organs zurechnen lassen muß.
39 Es zeigt sich somit, daß die Begründung des angefochtenen Urteils in dem streitigen Punkt für sich betrachtet nicht die erforderlichen Erklärungen liefert.
40 Die so festgestellte Lücke entgeht ihrer Einstufung als Begründungsmangel und damit als Grund zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch nicht im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen.
41 Unter diesem Aspekt hätte das Gericht von einer Erläuterung des streitigen Punktes allenfalls in Gegenwart einer klaren, durch eine ständige Praxis des Gerichtshofes abgesicherten Rechtslage absehen können. Von einer solchen Situation sind wir jedoch weit entfernt.
42 In dem Urteil Roumengous Carpentier vom 15. Januar 1985 hat der Gerichtshof der in Ispra beschäftigten Klägerin, die die verspätete Anpassung des Berichtigungskoeffizienten für ihren Dienstort gerügt hatte, als Schadensersatz einen Zinsanspruch gegen die Kommission als Anstellungsbehörde zuerkannt.
43 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt:
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der übergroßen Langsamkeit, mit der die Gemeinschaftsorgane sich ihrer Aufgabe entledigt haben, ... sind wegen der Verspätung, die bei der Befriedigung der finanziellen Ansprüche der Klägerin eingetreten ist, Zinsen in Höhe von 6 % jährlich zu zahlen.
44 In jenem Falle ging es jedoch in Wirklichkeit um ein Verhalten der Kommission. Dieser hatte die Klägerin vorgeworfen,
sie habe einen schweren Amtsfehler begangen, indem sie nicht gehandelt habe, um angesichts der ihr bekannten rechtswidrigen und vom Personal beanstandeten Lage Abhilfe zu schaffen.
45 In der Tat hatte die Kommission in einer Zeit erheblicher Preissteigerungen am Verwendungsort der Klägerin ihren Vorschlag (zur Anpassung des Berichtigungskoeffizienten), dem der Rat später gefolgt ist, mit einer zu geringfügigen und daher Artikel 65 Absatz 2 des Statuts nicht genügenden Rückwirkung versehen. Außerdem war sie, anders als im vorliegenden Fall, nicht gegen den Rat vorgegangen, als dieser die (auch noch aus anderen Gründen) fehlerhafte Anpassungsmaßnahme erlassen hatte. Letztere konnte daher erst für rechtswidrig erklärt werden, nachdem die Klägerin die einschlägige Vergütungsmitteilung angefochten hatte.
46 Es zeigt sich also, daß die vorgenannte Entscheidung Roumengous Carpentier die streitige Begründungslücke nicht rechtfertigen konnte.
47 Dasselbe gilt für die Entscheidungen, die der Gerichtshof 1984 und 1985 in der Rechtssache Culmsee getroffen hat. Die Kläger dieser Rechtssache hatten nach einer von der Kommission im Klagewege durchgesetzten Angleichung der Gehälter sowohl ihre Anstellungsbehörde als auch den Rat auf Zahlung von Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage war unter anderem auf Aufhebung der einschlägigen Gehaltsmitteilung gerichtet, soweit die dort vorgesehenen Nachzahlungen keine Verzugszinsen für die Zeit ab dem Stichdatum der rückwirkenden Anpassung vorsahen. Ferner verlangten sie Schadensersatz zum vollständigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes.
48 Der Gerichtshof hat die Klage gegen die Anstellungsbehörde als zulässig angesehen (allerdings unter Ausschluß des Antrags betreffend den Kaufkraftverlust, da dieser Antrag im Vorverfahren nicht gestellt worden war). Die Klage gegen den Rat auf Zahlung von Zinsen wies er dagegen als unzulässig ab, da sie nur den Wirtschafts- und Sozialausschuß (betrifft).
49 Diese Lösung scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, daß der Gerichtshof Klagen auf Zuerkennung von Zinsen in Fällen dieser Art grundsätzlich dem Dienstverhältnis zuordnet, was wiederum bedeuten könnte, daß er — in materieller Hinsicht — ggf. die Anstellungsbehörde als Schuldner ansieht.
50 Gegen diese Schlußfolgerung spricht jedoch deutlich, daß die damaligen Kläger die Gewährung von Zinsen in erster Linie als notwendigen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Gehaltsmitteilung angesehen hatten, wenn dort auf Grund von rückwirkenden Anpassungsmaßnahmen Nachzahlungen festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu berücksichtigen, daß diese Kläger Zinsen ab
dem Stichtag der Rückwirkung verlangt hatten. Eine so definierte und motivierte Forderung richtet sich logischerweise gegen die Anstellungsbehörde.
51 Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch nicht die Rückwirkung der Anpassungsmaßnahme (zum 1.1.1981) als entscheidend angesehen, sondern die Verzögerung bei Erlaß dieser Maßnahme. Folgerichtig hat es die Gewährung von Zinsen ab dem Zeitpunkt angeordnet, zu dem eine angemessene Frist für diesen Erlaß überschritten war.
52 Ich verkenne nicht, daß die Kläger in der Rechtssache Culmsee in zweiter Linie auch eine Verspätung beim Erlaß der Gehaltserhöhung gerügt hatten, ohne jedoch hieraus die notwendigen Folgerungen für den Beginn der Zinszahlungspflicht (dies a quo) zu ziehen.
53 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Besonderheiten, daß auch die Entscheidungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Culmsee keinen verläßlichen Präzedenzfall und jedenfalls keine genügende Stütze bildeten, die es erlaubt hätte, von einer Begründung des streitigen Punktes völlig abzusehen.
54 Im Ergebnis greift daher der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes durch, da das angefochtene Urteil den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Begründung nicht genügt.
55 2. Meines Erachtens sollten wir diesen Verstoß als solchen zum Anlaß nehmen, das Urteil des Gerichts (in dem durch den fraglichen Rechtsmittelgrund abgesteckten Umfang) aufzuheben. Es erscheint mir nicht angebracht, noch auf die Rüge der Verletzung des Gemeinschaftsrechts einzugehen. Der Gerichtshof würde nämlich, da es an einer Begründung des Gerichts in einem grundlegenden Punkt völlig fehlt, mit einer solchen Prüfung die Rolle einer ersten Rechtsinstanz übernehmen und damit die Funktion schwächen, die dem Gericht insoweit zukommt. Über dieses Bedenken könnte vielleicht noch hinweggesehen werden, wenn die Lösung des streitigen Problems und die hierbei anzustellenden Erwägungen auf der Hand lägen. Davon kann aber angesichts der komplizierten und problematischen Folgen, die sich aus der unglücklichen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Anstellungsbehörde und Gesetzgebungsorganen für den Rechtsweg und die Passivlegitimation ergeben, keine Rede sein.
Zweiter Abschnitt: Die Rügen zu den vom Gericht geprüften Zinsarten (Verzugszinsen und Ausgleichszinsen) und zu den von ihm für die Berechnung des Zinsanspruchs gewählten Kriterien
56 In dem von diesem Abschnitt gesetzten Rahmen erscheint es zweckmäßig, zunächst den dritten Rechtsmittelgrund zu behandeln. Danach ist auf den ersten Rechtsmittelgrund und die einschlägigen Teile 1 und 2 des zweiten Rechtsmittelgrundes einzugehen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
57 I. Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission im wesentlichen dagegen, daß das Gericht als Konsequenz der eingetretenen Verspätung beim Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 einen Ausgleich in Höhe des in Statistiken niedergelegten Kaufkraftverlustes zuerkannt hat. Der Rechtsmittelgrund zerfällt in drei Teile — entgegen seiner etwas zu engen Überschrift, in der nur einer davon aufgeführt ist.
58 Im ersten Teil vertritt die Kommission die Ansicht, daß das Gericht den Begriff des Schadens als Korrelat zur Verletzung eines subjektiven Rechts verkannt habe. Mit seinen in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils angestellten Überlegungen verstoße das Gericht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und dehne den Schadensbegriff in unzulässiger Weise aus.
59 Im zweiten Teil meint die Kommission, das Gericht habe gegen die allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf den erforderlichen Beweis verstoßen, wonach ein Schaden behauptet, unter Beweis gestellt und bewiesen sein müsse. Das Gericht habe nämlich einen Schaden auf Seiten der Beamten apodiktisch als bewiesen angesehen, obwohl er von diesen nicht einmal behauptet gewesen sei.
60 Im dritten Teil heißt es, die Kommission bestreite nicht, daß eine Indexierung nach Maßgabe der Kaufkraft der Währung technisch möglich sei. Eine Reihe von Ländern hätte in ihrer Geschichte schon auf dieses Mittel zurückgegriffen. Die Indexierung des Geldwertes könne jedoch nur auf einem vom Gemeinschaftsgesetzgeber erlassenen Akt beruhen, an dem es hier fehle.
61 II. Alle drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes dienen demselben Ziel: Die Kommission möchte hinsichtlich der sogenannten Ausgleichszinsen erreichen, daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung stattgegeben wird. Mit Hilfe des vorliegenden Klagegrundes möchte sie darlegen, daß der Kaufkraftverlust als solcher nicht Gegenstand eines Ersatzanspruchs sein kann.
62 III. Ein Vergleich dieser drei Teile des fraglichen Rechtsmittelgrundes ergibt allerdings, daß dessen erster und zweiter Teil nicht in derselben Weise geeignet sind, die aufgeworfenen Probleme zu lösen, wie der dritte Teil.
63 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der vorliegende Fall eine ganz spezifische Situation betrifft, nämlich, im Bereich des Beamtenrechts, den verspäteten Erlaß einer Maßnahme zur fünf j ährlichen Anpassung eines Berichtigungskoeffizienten. Gerade auf diese Besonderheit stellt der dritte Teil des Klagegrunds ab: Die Kommission beruft sich auf den Umstand, daß die auf diese Situation anwendbaren Gemeinschaftsregelungen einen Kaufkraftausgleich nicht vorsehen, der daher — als solcher — nicht gewährt werden kann. Die beiden anderen Teile des Klagegrundes stellen dagegen auf allgemeine Regeln des Schadensersatzrechts ab, ohne daß jedoch der vorliegende Fall das Problem des Kaufkraftausgleichs im Schadensersatzrecht in dieser allgemeinen Form aufwerfen würde.
64 Außerdem kann man die Frage, ob die Tatsache des Kaufkraftverlustes allein als Schaden bzw. Schadensnachweis gelten kann, kaum prüfen, ohne festzustellen, welche positiven Anforderungen sich aus diesen Begriffen ergeben. Nach dem angefochtenen Urteil haben sich jedoch die Beamten, um in erster Instanz ihren Schaden darzulegen, lediglich auf den Umstand der Geldentwertung berufen und ihre Beweismittel (statistisches Material) entsprechend ausgewählt. Die Definition der positiven Anforderungen im vorgenannten Sinne wäre daher für den vorliegenden Fall ohne Nutzen.
65 Aus allen diesen Gründen schlage ich vor, mit der Prüfung des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes zu beginnen und die beiden anderen Teile nur zu prüfen, wenn dies erforderlich ist, um über das mit diesem Klagegrund verfolgte Ziel zu befinden.
66 IV. In dem so abgesteckten Rahmen kann ich mich wegen der Einwände der Beamten gegen die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes ganz kurz fassen.
67 Das Vorbringen, wonach dieser Rechtsmittelgrund die Beweiswürdigung des Gerichts betreffe und daher der Prüfung des Gerichtshofes entzogen sei, stellt ausschließlich auf die ersten beiden Teile dieses Rechtsmittelgrundes ab und ist daher für dessen dritten Teil ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für das Argument, wonach die beiden von der Kommission postulierten Voraussetzungen der Behauptung und des Nachweises eines Schadens im vorliegenden Fall erfüllt seien.
68 Schließlich ist auch das Argument der Beamten zurückzuweisen, wonach die von der Kommission für den dritten Rechtsmittelgrund herangezogenen Grundsätze bisher nicht anerkannt seien und insbesondere in der Rechtsprechung keine positive Stütze fänden. Dieses Argument betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittelgrundes, der ich mich im nächsten Punkt widmen werde.
69 V. 1. Ob der fragliche Rechtmittelgrund durchgreift, muß nach den Regeln beurteilt werden, die die Grundlage für den Ausgleich des Kaufkraftverlustes bilden könnten. Zu Recht ist das Gericht davon ausgegangen, daß insoweit nur die Regeln über die außervertragliche Haftung in Betracht kommen. Da nämlich die Artikel 64 und 65 des Statuts auch im Falle einer verspäteten Anpassung keinerlei Kaufkraftausgleich vorsehen, scheidet das Statut als Grundlage des streitigen Anspruchs aus.
70 2. Die Grundsätze, die für die Haftung der Organe gegenüber den Gemeinschaftsbeamten gelten, sind im geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht festgelegt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt indessen erkennen, daß hier ähnliche Grundsätze anwendbar sind wie im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag.
71 Die im Beamtenrecht entwickelte ständige Rechtsprechung, wonach die Haftung einen Amtsfehler, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen voraussetzt, entspricht im wesentlichen der zu Artikel 215 EWG-Vertrag verwendeten Formel. Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache Leussink Schadensersatzansprüche eines Beamten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergaben und solche seiner Familie gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag einheitlich als Ansprüche nach allgemeinem Recht bezeichnet. Hinsichtlich der letztgenannten Ansprüche hat er dann Schlußfolgerungen aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gezogen, auf die Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag wegen des Regimes der außervertraglichen Haftung verweist.
72 Richtet sich die außervertragliche Haftung wie im Falle des Artikels 215 Absatz 2 und des Beamtenrechts nach ungeschriebenen Grundsätzen, so muß, neben den Folgerungen, die sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergeben, auch der Kontext berücksichtigt werden, in den sich das fragliche Haftungsproblem einfügt. Dies hatte namentlich zur Folge, daß in bestimmten Fällen rechtsetzender Tätigkeit der Gemeinschaft deren Haftung einschränkenden Voraussetzungen unterworfen wurde, die der Gerichtshof den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten entnommen hat.
73 Es ist einzuräumen, daß im vorliegenden Falle nicht die Voraussetzungen der Haftung, sondern die Rechtsfolgen (d.h. die Bemessung der Ersatzleistung) in Rede stehen, die bei Erfüllung dieser Voraussetzungen eintreten. Ich sehe jedoch keinen Grund, insoweit einen anderen Maßstab anzulegen und den Zusammenhang, innerhalb dessen die Haftungsfrage aufgeworfen ist, bei der Bemessung des Ersatzes außer acht zu assen. Ferner können die Haftungsmodalitäten, die der Kontext verlangt, nicht nur aus mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen geschöpft werden, sondern auch aus Inhalt und Zielsetzung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem entsprechenden Gebiet.
74 3. Es ist daher zu prüfen, ob angesichts der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und des Zusammenhangs, in dem die Beamten einen Kaufkraftausgleich verlangen, diese Forderung begründet erscheint.
75 a)Der Gerichtshof hatte bislang noch keine Gelegenheit, der so definierten Frage nachzugehen. Ein Teil der Urteile zum Beamtenrecht, die die Anpassung an die Kaufkraftentwicklung betreffen, sind der Auslegung der Mechanismen gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts gewidmet. Im allgemeinen kann man feststellen, daß diese Vorschriften entsprechend ihrem Zweck weit ausgelegt worden sind.
76 In anderen Urteilen hat sich die Rechtsprechung, wenn der Kaufkraftverlust von Ansprüchen in Rede stand, deren Höhe hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts in präzisen Vorschriften festgelegt war, der Anwendung eines späteren, für den Beamten günstigeren Zeitpunkts widersetzt. Man kann dies als Kehrseite der vorhin erwähnten weiten Auslegung verstehen.
77 b)Der zuletzt genannte Gedanke ist meines Erachtens auch im Bereich des Schadensersatzes, der ggf. aus dem Gesichtspunkt der Verspätung geschuldet wird, zu berücksichtigen. Die Regelung, bei deren Anwendung die fragliche Verspätung eingetreten ist, gehört nämlich — in dem vorhin entwickelten Sinne — zu dem Kontext, in den sich die geltend gemachte Forderung einfügt. Aus ihr kann sich namentlich ergeben, daß eine richterliche Anpassung des Betrages an die Kaufkraftentwicklung einen Fremdkörper innerhalb des Systems bilden würde.
78 So verhält es sich im vorliegenden Fall.
79 Insoweit ist erstens an den Zweck der Artikel 64 und 65 zu erinnern. Diese Vorschriften regeln in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die Anpassung der Gehälter im Lichte der wirtschaftlichen Entwicklung und namentlich der Entwicklung der Kaufkraft. Im Falle des Artikels 65 liegt der Schwerpunkt auf dem zeitlichen Moment, da er die jährliche Anpassung des Besoldungsniveaus regelt. Artikel 64 betrifft dagegen in erster Linie den örtlichen Aspekt, da er gewährleisten soll, daß die Beamten unabhängig von dem jeweiligen Dienstort der Gemeinschaft über ein in etwa gleichwertiges Gehalt verfügen.
80 Beide Vorschriften haben die Erarbeitung von Besoldungsregelungen zum Ziel, die zur Zahlung von bestimmten Nominalbeträgen führen. Mögen diese Beträge auch während der Gültigkeitsdauer dieser Regelungen an Kaufkraft verlieren, so kann eine Anpassung nur durch neue Maßnahmen nach den Artikeln 64 und 65 erfolgen, die die früheren ergänzen oder ersetzen.
81 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Anpassungsmechanismen nach den beiden Vorschriften auf einer nachträglichen Überprüfung basieren: Die Anpassung erfolgt stets aufgrund der bereits eingetretenen, nicht der zu erwartenden Entwicklungen. Es ist jedoch nicht vorgesehen, daß die vorgenommene Anpassung die seit dem Stichdatum der Anpassung abgelaufene Zeit zu berücksichtigen hätte. Das gilt selbst im Falle des Artikels 65, der ein Zieldatum (Absatz 1) bzw. eine Frist (Absatz 2) für das Eingreifen des Rates vorsieht. Auch für den Fall einer Verspätung beim Erlaß der Anpassungsmaßnahme sieht das Statut keine entsprechende Erhöhung der Nominalbeträge vor. Wie bereits gesagt, sind diese Mechanismen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes abschließender Natur.
82 Zweitens ist daran zu erinnern, daß das Statut die Anpassung der Gehälter in die Hände der Kommission und des Rates gelegt hat. Wie aus den Akten hervorgeht, werden in das Verfahren zur Erarbeitung des Vorschlages der Kommission die Vertreter des Personals einbezogen.
83 Unter diesem Blickwinkel kann ich es nicht befürworten, daß der Gemeinschaftsrichter im Falle einer verspäteten Anpassung einen Kaufkraftausgleich zuerkennen soll. Eine solche Lösung stünde im Gegensatz zu dem abschließenden Charakter der Regelungen, der Zuständigkeit von Kommission und Rat und der Bedeutung, die der Vorschlagsphase für die Beteiligung des Personals zukommt.
84 Diese Bedenken müßten unter Umständen zurückgestellt werden, wenn die Säumnis der Organe soweit ginge, daß sie das Versorgungsprinzip in seinem Wesensgehalt antasten würde. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte, (abgesehen davon, daß sich aus der Rechtsprechung Hinweise ergeben, wie die Beamten einer solchen extremen Situation entgegentreten können, z. B. durch Anfechung der Gehaltsmitteilung).
85 Die so entwickelte Schlußfolgerung aus dem Kontext der aufgeworfenen Haftungsfrage wird nicht durch die Kriterien in Frage gestellt, die dem Urteil Dumortier vom 19. Mai 1982 zugrunde liegen, da dieses gerade in einen anderen Kontext gehört.
86 Das Urteil ist im Anschluß an ein Zwischenurteil aus dem Jahre 1979 ergangen, in dem die Haftung der Gemeinschaft wegen der Abschaffung von Erstattungen für Maisgritz festgestellt worden war. Als Grundlage der Schadensberechnung hatte der Gerichtshof seinerzeit die Höhe der Erstattungen angesehen, die den Klägerinnen ohne die rechtswidrige Abschaffung der Regelung hätten gezahlt werden müssen. In dem Endurteil aus dem Jahre 1982 hat er sodann festgestellt, daß die Zahlungen, die die Gemeinschaft den Klägerinnen auf dieser Grundlage schuldete, nach den Kursen vom Tag des Zwischenurteils von Ecu in die jeweilige nationale Währung umzurechnen seien.
87 Meines Erachtens besteht zwischen jenem und dem vorliegenden Fall keine genügende Parallele, die die streitige Option des Gerichts für einen Kaufkraftausgleich als gerechtfertigt erscheinen ließe.
88 Erstens handelte es sich damals nicht um die Erhöhung des Nominalbetrages der entgangenen Erstattungen (durch Anwendung eines Zinssatzes) sondern um die Umrechnung der — unveränderten — Nominalbeträge in innerstaatliche Währung. Die vom Gerichtshof gewählte Lösung trägt daher dem Umstand Rechnung, daß die entgangenen Zahlungen mit einer Fremdwährungsschuld vergleichbar waren. Der Gerichtshof hat nicht etwa — ausgehend von den Umrechnungskursen vergangener Fälligkeitsdaten — einen Kaufkraftausgleich der so errechneten Summen angeordnet.
89 Zweitens hat der Gerichtshof auf einen Umrechnungskurs zurückgegriffen, der Teil des Erstattungsmechanismus der Gemeinschaft war, anstatt eine eigenständige Anpassung an die Kaufkraft der verschiedenen Währungen vorzunehmen.
90 Drittens ging es dem Gerichtshof erkennbar darum, die Gleichbehandlung der Gläubiger der Entschädigung zu gewährleisten, ein Element, das im vorliegenden Fall nicht in Rede steht.
91 Die hier vorgeschlagene Lösung unterliegt auch angesichts der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die neben dem bisher behandelten Kriterium des Kontextes für das anwendbare Haftungsregime bedeutsam sind, keinen Bedenken.
92 Zunächst ist festzustellen, daß der vorliegende Fall die verspätete Erfüllung finanzieller Ansprüche betrifft. Zwar ist die Verspätung nicht bei der Auszahlung einer bestimmten oder bestimmbaren Summe eingetreten, sondern innerhalb des Verfahrens, das zur Festlegung dieser Summe geführt hat. Die Konsequenzen für den Gläubiger sind jedoch in dem einen wie dem anderen Fall dieselben.
93 Das Gericht hat demgegenüber — anscheinend mit Blick auf die Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten (z. B. Belgiens und Italiens) — zwischen diesen beiden Fällen unterschieden und an die verspätete Festlegung der geschuldeten Beträge einen Anspruch auf Ausgleichszinsen in Höhe des Kaufkraftverlustes geknüpft, während Verzugszinsen nach Ansicht des Gerichts der Zeit nach dieser Festlegung vorbehalten sind. Doch ist diese Definition der Ausgleichszinsen als spezifische Entschädigung für den Kaufkraftverlust in erster Linie auf Fälle zugeschnitten, in denen der Richter den Ausgleich für einen weitergehenden Schaden zu berechnen hat, und hierbei den Zeitablauf zwischen der Schädigung und dem (End-) Urteil Rechnung trägt.
94 Schließlich ist zu unterstreichen, daß die Zuerkennung von aus dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs geforderten Zinsen, die sich allein auf den statistisch festgestellten Kaufkraftverlust gründen, in einigen Mitgliedstaaten abgelehnt oder nur in Ausnahmefällen gewährt wird (z. B. im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Deutschland).
95 Im Ergebnis stehen daher der hier vorgeschlagenen Lösung auch angesichts der innerstaatlichen Rechtsordnungen keine Bedenken entgegen.
96 Dem dritten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
97 I. Dreh-und Angelpunkt der Argumente der Kommission in diesem Zusammenhang ist die Überlegung, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht (mehr) streng zwischen Verzugsund Ausgleichszinsen unterscheide. Die Gewährung von Verzugszinsen hinge herkömmlich davon ab, daß die betreffende Schuld sicher, bestimmt oder bestimmbar und fällig sei. Ausgleichszinsen würden dagegen nach der herkömmlichen Definition einem Gläubiger gewährt, der einen weitergehenden Schaden nachweise. Voraussetzung dafür sei eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, ein schädigendes Ereignis sowie eine Kausalbeziehung zwischen Handlung und Ereignis. Die Rechtsprechung habe nun anstelle dieses dualen Konzepts ein autonomes und einheitliches, am Begriff der Verzugszinsen orientiertes Konzept entwickelt, das aber weiter gehe als der herkömmliche Begriff der Verzugszinsen. Die Zinsen im Sinne dieses Konzepts stellten schlicht den Ausgleich für Schäden aufgrund der Verspätung dar, mit der die Organe nach dem Statut geschuldete Beträge ausgezahlt hätten. Die Zuerkennung dieser Zinsen setzte einen Amtsfehler der Anstellungsbehörde und eine Mahnung bzw. Aufforderung voraus. Diese Zinsen entsprächen den gesetzlichen Zinsen im Sinne der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und wiesen daher neben dem Element der natürlichen Fruchtbarkeit des Geldes auch einen Faktor auf, der sich auf die Geldentwertung beziehe.
98 II. Das Ziel, das die Kommission auf dieser Grundlage mit dem ersten Rechtsmittelgrund verfolgt, ist nicht ohne weiteres auszumachen. Die Kommission wendet sich nämlich einerseits gegen den Teil des Urteils, mit dem den Beamten Ausgleichszinsen zuerkannt wurden: Weder auf dem Gebiet des Personalrechts noch auf einem sonstigen Gebiet habe der Gerichtshof einen selbständigen Antrag auf Berichtigung der Kaufkraft eines verspätet ausgezahlten Betrages akzeptiert. Entgegen den Gründen des erstinstanzlichen Urteils gebe es keine ständige Rechtsprechung zur Wertberichtigung von rückständigen Forderungen entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten.
99 Andererseits kritisiert sie aber auch den Teil des Urteils, der die Forderung auf Gewährung von Verzugszinsen behandelt; diese Forderung hatte das Gericht bekanntlich entsprechend dem Antrag der Kommission zurückgewiesen. So führt die Kommission aus, daß das Gericht das Gemeinschaftsrecht — hinsichtlich der Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung des Gehalts eines Beamten — unrichtig ausgelegt habe. Als es den Antrag auf Verzugszinsen für unbegründet erklärt habe, habe sich das Gericht auf eine von der Rechtsprechung des Gerichtshofes inzwischen überholte Definition des Begriffs der Verzugszinsen gestützt.
100 Obwohl diese Argumentation im Hinblick auf die Interessen der Kommission auf den ersten Blick erstaunt, so läßt sich doch (mit einiger Mühe) erkennen, worum es ihr letztlich geht. Ich verweise hierzu auf die Antwort der Kommission auf einen Einwand der Beamten, wonach der erste Rechtsmittelgrund mangels Beschwer unzulässig sei, da die Kommission hinsichtlich der Verzugszinsen nicht unterlegen sei (vgl. Artikel 49 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes). In ihrer Antwort hierauf macht die Kommission nämlich geltend, sie sei an einer Rückkehr zu einer ihrer Meinung nach zutreffenderen Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezüglich der Ansgleichszinsen interessiert. Der erste Klagegrund hat somit dasselbe Ziel wie der dritte Klagegrund, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht dort wegen der festgestellten Verspätung einen allein auf die statistische Kaufkraftentwicklung gestützten Ausgleich zuerkannt hat.
101 Sicherlich läßt sich der Eindruck nicht leugnen, daß die Kommission anläßlich dieses Falles versucht, den Gerichtshof allgemein — auch hinsichtlich der Verzugszinsen — von ihrer Betrachtungsweise zu überzeugen. Das formale Ziel des streitigen Rechtsmittelgrundes beschränkt sich jedoch auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem vorgenannten Umfang.
102 III. Vor diesem Hintergrund halte ich es nicht für angebracht, auf den ersten Rechtsmittelgrund gesondert einzugehen. Das genannte Ziel erreicht die Kommission nämlich, wie wir gesehen haben, bereits mit dem dritten Rechtsmittelgrund. Außerdem werde ich auf die mit dem ersten Rechtsmittelgrund gegenüber der Lösung des Gerichts vorgeschlagene Alternative, wonach in einem Falle wie dem vorliegenden kein Ausgleich des statistischen Kaufkraftverlustes sondern Verzugszinsen zu einem gesetzlichen Satz gewährt werden, noch anläßlich der Prüfung des Anschlußrechtsmittels eingehen können.
Zum ersten und zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
103 I. Ebenso wie der erste Rechtsmittelgrund beziehen sich diese Rügen auf beide Teile des Urteils (zu den Verzugszinsen und zu den Ausgleichszinsen) gemeinsam. Ausgehend von dem Konzept, das die Kommission insoweit für zutreffend hält, wirft sie dem Gericht eine ungenügende Begründung seines Urteils vor.
104 Da es sich um Rügen betreffend die formelle Ordnungsmäßigkeit des Urteils handelt, können diese nicht im Hinblick auf das von mir zum dritten Klagegrund vorgeschlagene Ergebnis als erledigt angesehen werden.
105 II. 1. Die Kommission macht zunächst geltend, daß die Begründung des angefochtenen Urteils in doppelter Hinsicht widersprüchlich sei. Erstens stimme das vom Gericht erzielte Ergebnis nicht mit der angeblich getroffenen (herkömmlichen) Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen überein. Zweitens sei das Gericht auch nicht zu einer in sich schlüssigen Anwendung des Gemeinschaftskonzepts gelangt.
106 Die Beamten wiederholen hierzu ihre Ansicht, daß die Kommission diese Rügen mangels Beschwer nicht erheben könne, da sie hinsichtlich der Verzugszinsen nicht unterlegen sei. Hierzu genügt die Feststellung, daß die Rügen der Kommission von dem Gedanken eines Begründungsmangels ausgehen, der das gesamte Urteil durchzieht und somit auch den Teil betreffend die Ausgleichszinsen erfaßt, hinsichtlich deren die Kommission unterlegen ist. Dieses Argument der Beamten ist daher zurückzuweisen.
107 In der Sache halte ich das Vorbringen der Kommission allerdings für unbegründet. Das Gericht hat mit genügender Klarheit dargelegt, worin es im Hinblick auf den vorliegenden Fall das Kriterium zur Unterscheidung von Verzugszinsen und Ausgleichszinsen sieht, nämlich in dem bestimmten oder bestimmbaren Charakter der Hauptforderung. Die Definitionen der beiden streitigen Begriffe, auf die sich die Kommission stützt, sind im Urteil dagegen nicht enthalten. Im Ergebnis besteht daher der von der Kommission gerügte Widerspruch nicht zwischen einzelnen Teilen der Gründe des angefochtenen Urteils, sondern zwischen der Rechtsauffassung der Kommission und der des Gerichts.
108 Dieselbe Beurteilung ist angebracht, soweit die Kommission dem Gericht vorwirft, es sei nicht zu einer in sich schlüssigen Anwendung des (von der Kommission befürworteten) Gemeinschaftskonzepts gelangt. Wie die Kommission selbst mit ihrem ersten Klagegrund anerkennt, ist das Gericht nicht von diesem Konzept ausgegangen. Auch insoweit vermag ich einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.
109 2. Die Kommission sieht einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Kommission bereits Ende 1985 ihren Vorschlag für die Regelung gemäß der Verordnung Nr. 3294/88 vorgelegt hatte. Die Kommission stützt sich auf die Schlußfolgerung, die das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils aus diesem Umstand gezogen hat, und meint, das Gericht sei selbst davon ausgegangen, daß die Hauptforderung seit 1986 bestimmbar gewesen sei. Aufgrund dieser Prämisse, so meint die Kommission, hätte das Gericht ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen (und keine Ausgleichszinsen) zusprechen müssen.
110 Dieses Argument überzeugt mich ebenfalls nicht. Wie nämlich aus Randnummern 23 und 24 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, hat das Gericht dem Rat für die Zwecke der streitigen fünf j ährlichen Anpasssung des Berichtigungskoeffizienten einen Ermessenspielraum zuerkannt und die Hauptforderung daher erst ab dem 24. Oktober 1988 als bestimmbar angesehen, an dem der Rat die Verordnung Nr. 3294/88 erlassen hatte. In diesem Lichte kann die von der Kommission herangezogene Randnummer 38 des angefochtenen Urteils nur dahin verstanden werden, daß der Rat Anfang 1986 über alle für die Ausübung dieses Ermessens erforderlichen Grundlagen verfügte.
111 Als Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels der Kommission halte ich fest, daß ihre Rügen insoweit begründet sind,
als es hinsichtlich des Zinsanspruchs ab 1986 an einer genügenden Begründung des Urteils fehlt (zweiter und insbesonderer dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes);
als das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, als es aufgrund der festgestellten Verspätung einen Anspruch auf Ausgleich des statistischen Kaufkraftverlustes zuerkannt hat (dritter Rechtsmittelgrund).
Zu dem Anschlußrechtsmittel der Beamten
112 Die Beamten haben mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein Anschlußrechtsmittel eingelegt für den Fall, daß der Gerichtshof ganz oder zum Teil über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheidet. Folgte der Gerichtshof meiner Ansicht, wonach die Einwände der Beamten gegen die Zulässigkeit der Rügen der Kommission im wesentlichen nicht durchgreifen, wäre diese Bedingung erfüllt. Ich prüfe daher im folgenden das Anschlußrechtsmittel der Beamten.
Zur Einhaltung der Frist gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes
113 Die Kommission ist der Ansicht, daß das Anschlußrechtsmittel (insgesamt) unzulässig sei, da die in der genannten Vorschrift vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht eingehalten sei. Die Verfahrensordnung sehe nicht vor, daß die Gelegenheit, die durch das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel geschaffen worden sei, ausgenutzt werden könne, um von dem Rechtsmittel nicht berührte Bestandteile des Urteils in der Rechtsmittelbeantwortung in Frage zu stellen.
114 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Artikel 116 § 1 der Verfahrens Ordnung bestimmt nämlich:
Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:
die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;
die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden.
115 Diese Vorschrift läßt klar erkennen, daß der anderen Partei sehr wohl die Gelegenheit zu einem selbständigen Gegenangriff gewährt werden sollte. Der vorliegende Fall, in dem das Gericht einem der zwei erstinstanzlichen Anträge der Beamten stattgegeben, den anderen aber abgewiesen hat, zeigt im übrigen, daß dies aus Gründen der Chancengleichheit der Parteien eine legitime Zielsetzung ist. Hinsichtlich der Frist für das Anschlußrechtsmittel folgt aus diesen Überlegungen, daß der Gegner des Rechtsmittelführers nicht an Artikel 49 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gebunden ist, sondern lediglich die Frist für die Rechtsmittelbeantwortung einzuhalten hat.
116 Und so erstaunt es nicht, daß der Gerichtshof in einem jüngeren Urteil stillschweigend von der Zulässigkeit eines mit der Rechtsmittelbeantwortung eingelegten Anschlußrechtsmittels ausgegangen zu sein scheint.
117 Das Unzulässigkeitsargument der Kommission ist daher zurückzuweisen und es sind im folgenden die Rügen der Beamten zu prüfen.
Zum Widerspruch zwischen den Entscheidungsgtünden und dem Tenor des Urteils sowie zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
118 I. Die zu diesem Punkt vorgetragenen Argumente der Beamten beziehen sich hauptsächlich darauf, daß das Gericht den Beginn der Zinszahlungspflicht (dies a quo) auf den 1. Januar 1984 festgelegt hat. Die Beamten beanstanden, daß das Gericht für die Zeit davor keine Entschädigung zuerkannt habe. Dies sei unvereinbar mit der zutreffenden Prämisse des Gerichts, daß jede unentschuldbare Verzögerung beim Erlaß der Regelung als pflichtwidrig anzusehen sei und daß die Kommission bereits im Januar 1982 über die entsprechenden Eurostat-Dokumente verfügt habe. Das Urteil weise daher einen offenkundigen Widerspruch zwischen seiner Begründung und seinem Tenor auf und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
119 Außerdem gebe es keine Entschuldigung für das verspätete Tátigwerden der Organe. In diesem Zusammenhang erörtern sie in allgemeiner Form die Möglichkeiten der Organe zu einem schnellen Handeln.
120 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es in Wahrheit eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Zweifel zieht. Das Gericht hat nämlich aus einer Prüfung der Verfahrensschritte hergeleitet, daß die genannte Verordnung bereits zum 1. Januar 1984 hätte beschlossen werden können.... Hierbei hat es nicht nur die Verfügbarkeit der Eurostat-Daten, sondern auch den Rhythmus der vorbereitenden Sitzungen berücksichtigt. Die Beamten haben nichts dafür vorgetragen, daß das Gericht dieser Würdigung Kriterien zugrunde gelegt hätte, die aus rechtlichen Gründen zu beanstanden wären. Namentlich haben sie die Notwendigkeit vorbereitender Sitzungen nach Eingang der Eurostat-Daten nicht bestritten.
121 IL Auch das Argument der Beamten, das Gericht hätte für die Zwecke der Entschädigung wegen Kaufkraftverlusts auch den Wertverlust der Entschädigung selbst (für die Zeit von 1988 bis zur effektiven Zahlung) berücksichtigen müssen, kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß eine Entschädigung nach Maßgabe des Kaufkraftverlustes nicht geschuldet wird, haben die Beamten die fragliche Forderung erstmals in der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht. Sie kann daher gemäß Artikel 116 § 1, zweiter Gedankenstrich (am Ende), und § 2 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden.
Zur Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes
122 Der wichtigste Teil des Anschlußrechtsmittels betrifft die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Verzugszinsen. Diesen hat das Gericht bekanntlich unter Hinweis auf das Urteil Ammann abgewiesen, da es mangels einer bestimmten oder objektiv bestimmbaren Forderung vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 3294/88 keinen Verzug bei der Begleichung einer fälligen Schuld geben könne.
123 I. Bevor ich auf die Kritik der Beamten an diesen Überlegungen eingehe, möchte ich vorab auf zwei meines Erachtens wichtige Punkte hinweisen.
124 Der erste Punkt betrifft den Begriff der Verzugszinsen. Nach der in der Rechtssache Campolongo aufgestellten Definition des Gerichtshofes entsprechen diese der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abschätzung und Festsetzung des durch die verspätete Erfüllung einer Verpflichtung entstandenen Schadens. Verzugszinsen werden daher nach diesem frühen Urteil zu einem pauschalen Satz gewährt, ohne daß es eines konkreten Schadensnachweises bedürfte. Es handelt hinsichtlich des Zinssatzes um die in vielen Mitgliedstaaten bekannten gesetzlichen Zinsen (siehe z. B. das belgische, französische, italienische und deutsche Recht). An diesem Verständnis von Verzugszinsen als Zinsen zu einem Pauschalsatz hat der Gerichtshof auch später festgehalten. Aufgegeben hat er dagegen bereits im Jahre 1964 die (im Urteil Campolongo noch vertretene) Ansicht, Verzugszinsen könnten mangels einer gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsrechts nicht gewährt werden. Seither setzt der Gerichtshof den pauschalen Satz selbst fest, in jüngeren Urteilen meist auf 8 % p. a.. Im folgenden werde ich daher von der Annahme ausgehen, daß die Parteien und das Gericht den in Rede stehenden Begriff so verstanden haben.
125 Der zweite Punkt, den ich vorab ansprechen möchte, betrifft das Vorbringen, auf das die Beamten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung von Verzugszinsen gestützt haben. Nach dem angefochtenen Urteil beruht diese Forderung auf der nicht gerechtfertigte(n) Verspätung, mit der die Kommission die ihnen geschuldeten rückständigen Dienstbezüge ausgezahlt habe. Die Kritik der Beamten richtete sich insoweit gegen die Verspätung, mit der die geschuldeten Rückstände im vorliegenden Fall festgesetzt worden seien. Mit dieser Kritik haben die Beamten zur Rechtfertigung ihres Anspruchs an dieselben Tatsachen angeknüpft, die auch das Gericht — allerdings für die Zwecke eines Ausgleichs in Höhe des statistischen Kaufkraftverlusts — als haftungsbegründend angesehen hat.
126 IL Im Lichte dieser Vorüberlegungen geht die von der vorliegenden Rüge der Beamten aufgeworfene Frage dahin, ob wegen der beim Erlaß der Anpassungsmaßnahme eingetretenen Verzögerung, die, wie wir gesehen haben, keinen Anspruch auf Ausgleich des statistischen Kaufkraftverlustes begründet, Verzugszinsen zu einem pauschalen Satz zu gewähren sind.
127 Nach Ansicht der Beamten unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Rechtssache Ammann dadurch, daß die Verspätung seinerzeit nur ein Jahr und zehn Monate betragen habe, während es im vorliegenden Fall mehr als acht Jahre bis zur Zahlung der geschuldeten Rückstände gedauert habe. Übertrage man die in dem genannten Urteil aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Fall, so lasse dies eine Rechtsschutzlücke entstellen oder bedeute einen schweren Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer verspäteten Erfüllung finanzieller Verpflichtungen ein Ersatz geschuldet werde. Gebe es keine Verzugszinsen oder keine Geldwertberichtigung, so verfügten die Beamten über keinerlei Mittel, wenn die Organe aus dem einen oder anderen Grund den Erlaß einer Rechtsnorm über eine angemessene Frist hinaus verzögerten.
128 Das Argument, wonach erst ab Erlaß der Ratsverordnung eine bestimmbare Forderung entstanden sei, dürfe einer Entschädigung in der Form von Verzugszinsen oder einer anderen Form nicht entgegenstehen, wenn während des Verfahrens zum Erlaß der Maßnahme eine außergewöhnliche Verspätung eintrete. In Fällen dieser Art könnte die Anwendung von Verzugszinsen, unter Einräumung einer durch die Erfordernisse des Verfahrens gerechtfertigten Frist, eine gerechte Lösung darstellen.
129 Diese Argumente halte ich im wesentlichen für begründet.
130 Richtig und nicht bestritten ist zwar die Prämisse des Gerichts, daß die Hauptschuld (in Höhe des aufgrund der fünf j ährlichen Anpassung nachzuzahlenden Betrages) erst nach Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 feststand.
131 Dagegen hindert dieser Umstand als solcher die Zuerkennung von Verzugszinsen bei Verfahrensverzögerungen nicht.
132 Sicherlich klang noch im Urteil Campolongo die Idee an, Verzugszinsen seien unabhängig von der Existenz eines Amtsfehlers und hätten den Charakter einer automatischen Sanktion, wenn eine fällige Schuld nicht rechtzeitig erfüllt werde.
133 Diese Betrachtungsweise, mag sie in Einzelfällen auch zutreffen, hat sich doch im Beamtenrecht als ungeeignet erwiesen. Hier hat sich sehr bald die Notwendigkeit gezeigt, Verzugszinsen als Ersatzleistung zu gewähren, wenn die verspätete Erfüllung fälliger Ansprüche auf einem Amtsfehler beruht. Eine solche Verspätung erklärt sich nämlich in der Praxis regelmäßig durch einen Streit über die Auslegung des Statuts. Der Gerichtshof hat daher auch für solche Fälle einen Mechanismus pauschaler Verzugszinsen als angemessen angesehen. Der Anspruch auf diese Zinsen beruht in einer solchen Situation nicht auf einer einfachen Verkennung der Fälligkeit, sondern hat seinen wahren Grund in der unrichtigen Auslegung des Statuts und daher in einem Amtsfehler, mag sich letzterer auch in dem genannten Auslegungsirrtum erschöpfen.
134 Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, daß es für den Gläubiger einer Geldschuld wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob der Schuldner die Zahlung hinauszögert, nachdem die Summe bestimmt oder bestimmbar geworden ist, oder ob seine Säumnis und damit der Amtsfehler in einer früheren Phase anzusiedeln ist, nämlich der der Festlegung der geschuldeten Summe (oder der Kriterien zu deren Bestimmung).
135 Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Fällen erscheint mir auch nicht im Hinblick auf die Interessen des Schuldners gerechtfertigt. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden die Hauptschuld nicht vor Erlaß der Regelung bestimmbar ist, so bedeutet dies, daß dem zuständigen Organ ein Ermessen zusteht. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht entscheidend, da ein solches Ermessen durch die Zuerkennung von Verzugszinsen (aus dem Gesichtspunkt der Verzögerung des Verfahrens) nicht angetastet wird. Es läßt sich nämlich im allgemeinen nicht behaupten, daß das Ermessen bei zügiger Durchführung des Verfahrens anders ausgeübt worden wäre. So ist, bezogen auf den vorliegenden Fall, nicht ersichtlich, wie es den Inhalt der Vorschläge der Kommission hätte beeinflussen können, wenn sie ihre Konzertationen in einem zügigeren Rhythmus durchgeführt hätte. Ebensowenig hätte es die Haltung des Rates zu diesen Vorschlägen geändert, wenn sie ihm früher vorgelegt worden wären.
136 Es ist daher in solchen Fällen der Verzögerung vermutungsweise davon auszugehen, daß bei einem angemessen zügigen Vorgehen der Organe dieselbe Ermessensentscheidung zu einem früheren Zeitpunkt ergangen wäre.
137 Bevor ich auf das Urteil Ammann eingehe, lassen Sie mich unterstreichen, daß dieser Ansatz einer stattlichen Zahl von Urteilen des Gerichtshofes zugrunde liegt.
138 Als erste Referenz scheint sich hier das schon erörterte Urteil Roumengous Carpentier vom 15. Januar 1985 aufzudrängen, in dem der Gerichtshof die übergroße Langsamkeit beanstandet hat, mit der sich die Gemeinschaftsorgane ihrer Aufgabe entledigt haben. Der vorliegende Fall einer zu langsamen Durchführung des Verfahrens seitens der Kommission ist zwar nicht ganz mit dem damaligen Fall vergleichbar, in dem die Kommission durch Herbeiführung und Duldung einer rechtswidrigen Situation die Entstehung von Ansprüchen der Beamten verzögert hat. Dennoch kommt in diesem Urteil zum Ausdruck, daß auch Vorgänge, die die Festlegung von Ansprüchen verzögert haben, als Grundlage für Verzugszinsen in Betracht kommen.
139 Der hier befürwortete Ansatz findet sich außerdem in einer geschlossenen Serie von Urteilen wieder, die die Festlegung des Invaliditätsgrades, zweifellos eine Ermessenhandlung, betreffen. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Leonardini festgestellt, daß das Verhalten der Kommission im vorliegenden Falle den Erfordernissen des Artikels 73 nicht gerecht wurde und die Erledigung der Sache verzögerte. Der Gerichtshof hat daraufhin Verzugszinsen (in Höhe von 8 %) seit dem Tag zugesprochen, an dem die Angelegenheit hätte abgeschlossen sein müssen. Besonders aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtssache B./Kommission. Aus den eindeutigen Formulierungen dieses Urteils geht hervor, daß der Gerichtshof die Verzögerung bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades der verspäteten Zahlung nach dieser Festsetzung gleichstellt.
140 In demselben Sinne ist der Gerichtshof in der Rechtssache Williams vorgegangen. Die Anstellungsbehörde hatte es versäumt, den Kläger dieser Rechtssache gemäß bestimmten, von ihr selbst (nach seiner Einstellung) festgelegten Kriterien einzustufen. Der Gerichtshof hat die Anstellungsbehörde nicht nur verpflichtet, die Einstufung des Klägers rückwirkend unter Beachtung der ... aufgestellten Kriterien zu berichtigen, sondern auch dazu, die sich aus dieser Berichtigung ergebenden Differenzbeträge ... zuzüglich 6 % Zinsen jeweils seit Fälligkeit zu zahlen.
141 Kommen wir nun zu dem Urteil Ammann.
142 Dort hat der Gerichtshof auf das Argument der Beamten, die Anpassungsmaßnahme nach Artikel 65 des Statuts sei unter erheblicher Überschreitung der normalen Frist erlassen worden, geantwortet, daß eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen jedenfalls nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist,
143 Aus Randnummer 22 des Urteils ergibt sich jedoch, daß der Gerichtshof diese Regel nicht als absolut angesehen hat. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof die Situation nach Erlaß jenes Urteils behandelt, mit dem eine frühere, rechtswidrige Anpassungsmaßnahme für nichtig erklärt worden war:
Es könnte sich noch die Frage stellen, ob eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen wäre, wenn die Höhe der Gehaltsforderung ihrerseits nicht rechtzeitig festgelegt worden wäre. Im vorliegenden Fall hat der Rat jedoch, um dem erwähnten Urteil ... nachzukommen, unverzüglich ... die Verordnung ... erlassen.
144 Der Gerichtshof hat aber nicht erklärt, weshalb der Gesichtspunkt der Verspätung nicht bereits für die Phase vor Erlaß des Nichtigkeitsurteils zu prüfen war. Indessen beruhte diese Verzögerung nahezu ausschließlich darauf, daß die Anpassungsmaßnahme zwar unverzüglich, aber zunächst mit einem rechtswidrigen Inhalt erging. Der Gerichtshof mag hier ein Problem der Haftung für Rechtsetzungsakte gesehen haben, ein Problem, das sich in der Phase nach dem Nichtigkeitsurteil nicht mehr stellte. Diese Elemente finden sich im vorliegenden Fall aber nur hinsichtlich der Phase ab Erlaß der rechtswidrigen Verordnung Nr. 3619/86; insoweit ist das angefochtene Urteil bereits wegen Begründungsmangels aufzuheben. Für die Zeit von Anfang 1984 bis Ende 1985 geht es eindeutig um eine von der beklagten Kommission zu verantwortende Verzögerung, eine übergroße Langsamkeit, wie es der Gerichtshof im Urteil Roumengous Carpentier ausgedrückt hat.
145 Nicht anschließen kann ich mich den Beamten, soweit diese das Urteil Ammann damit zu erklären versuchen, daß in jenem Fall zwischen dem Stiebtag der Anpassung und dem Erlaß der Maßnahme (bzw. der Auszahlung der streitigen Beträge) nur ein relativ kurzer Zeitraum gelegen habe. Ob Zinsen dem Grunde nach geschuldet werden, hängt nämlich von der unberechtigten Verzögerung beim Erlaß der Anpassungsmaßnahme ab. Diese Verzögerung setzt in jedem Falle zu einem nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt ein. Andererseits ist die Dauer der unberechtigten Verzögerung nur ein Bezugskriterium für die Höhe des Zinsanspruchs, nicht jedoch für dessen Prinzip.
146 Im Ergebnis bin ich jedenfalls der Ansicht, daß das Urteil Amman einer solchen Lösung nicht entgegensteht.
147 Auch im Hinblick auf die Überlegungen, die zur Verneinung eines Anspruchs auf den Ausgleich des statistischen Kaufkraftverlustes geführt haben, begegnet die Zuerkennung von Verzugszinsen keinen Bedenken.
148 Das Instrument der Verzugszinsen stellt eine Form der Entschädigung dar, die, anders als der Kaufkraftausgleich, keinen Eingriff des Gemeinschaftsrichters in Zuständigkeit und Verfahren von Rat und Kommission bedeutet. Es hat sich in der Rechtsprechung, nach anfänglichem Zögern, als typisches richterliches Instrument herausgebildet. In dem angewandten Zinssatz kommt keine systematische (den genannten Organen vorbehaltene) Anpassung an die Kaufkraft zum Ausdruck, sondern der Gedanke eines pauschalen Ausgleichs, der sich nicht spezifisch auf die eine oder andere Schadensart (insbesondere: Kaufkraftverlust oder Verlust von Anlagemöglichkeiten) bezieht. Außerdem enthalten Zinsen dieser Art im Gemeinschaftsrecht ein Element der Sanktion: einerseits braucht der Gläubiger keinen Schaden nachzuweisen, andererseits kann der Umfang der Verspätung den Satz beeinflussen.
149 III. Aus alledem folgt, daß die Beamten, abweichend von dem angefochtenen Urteil, wegen der beim Erlaß der Verordnung Nr. 3294/88 eingetretenen Verzögerung einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, der jedenfalls die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1985 umfaßt.
Abschließende Bemerkung
150 Auf die erfolgreichen Rügen des Rechtsmittels und des Anschlußrechtsmittels hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
151 Im Hinblick auf den zweiten und dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird das Gericht erneut die Frage der Verantwortlichkeit für die Zeit ab 1986 zu prüfen haben. Außerdem, soweit den Beamten auf ihr Anschlußrechtsmittel hin Verzugszinsen zuzuerkennen sind, muß noch ein angemessener Zinssatz festgelegt werden. Dies sollte durch das Gericht geschehen. Die Sache ist somit nach Artikel 54 der EWG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen.
152 In diesem Falle bliebe die Kostenentscheidung gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung vorbehalten.
C — Schlußantrag
153 Aus allen diesen Gründen schlage ich vor,
das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89 aufzuheben;
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
die Kostenentscheidung vorzubehalten.