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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1993 – C-324/90

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:831

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 6. Oktober 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Pleuger Worthington GmbH begehren die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990, mit der ein Beihilfeprogramm zur Verhinderung der Abwanderung von Unternehmen, das von der Stadt Hamburg ohne vorherige Unterrichtung der Kommission geschaffen worden war, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde.

2 Ich will den Sachverhalt kurz zusammenfassen und verweise im übrigen auf den Sitzungsbericht.

3 Im Jahr 1986 erhielt die Kommission in informeller Weise Kenntnis davon, daß die Stadt Hamburg der Montblanc-Simplo GmbH eine Subvention gewährt hatte. Sie ersuchte deswegen die Bundesrepublik Deutschland um zusätzliche Informationen. Diese bestätigte am 22. Oktober 1987, daß eine solche Beihilfe gewährt worden sei, die sie aufgrund der Gefahr einer Verlagerung dieses Unternehmens in ein südostasiatisches Billiglohnland für gerechtfertigt halte.

4 Am 15. April 1988 erklärte die Bundesrepublik Deutschland dagegen, diese Subvention habe dazu gedient, dem starken Standortwettbewerb zu begegnen, dem die Stadt Hamburg aufgrund der Beihilfen ausgesetzt gewesen sei, die von den an die frühere Deutsche Demokratische Republik angrenzenden Gebieten gewährt worden seien. Außerdem teilte sie die Namen von drei anderen Unternehmen mit, die vergleichbare Subventionen erhalten hatten, ohne dabei die Pleuger Worthington GmbH zu erwähnen.

5 Gestützt auf diese Angaben vertrat die Kommission folgende Ansicht:

Die in Betracht kommenden Beihilfen erfüllen höchstwahrscheinlich die ... Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Ferner führte sie aus:

Auch was [die] möglichen anderen Begründungen für die Vergabe dieser Beihilfen betrifft, vertritt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Ansicht, daß die Beihilfen der Freien und Hansestadt Hamburg für eine Anwendung der ... Ausnahmebestimmungen ... nicht in Frage kommen.

Sie beschloß daher am 3. Mai 1989, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

6 Bei einem Gespräch am 7. November 1989 zwischen Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Stadt Hamburg und der Kommission erfuhr letztere von 33 Fällen von Beihilfen, die zwischen 1986 und 1988 von der Hamburger Kreditkommission gewährt worden waren, ohne daß ihr allerdings die Namen der begünstigten Unternehmen mitgeteilt wurden. Die Kommission ersuchte um die Übermittlung von Auskünften über jede der gewährten Beihilfen und insbesondere die Namen der Begünstigten, die investierten Beträge, die Höhe der Zuschüsse, die Zahl der Beschäftigten in Hamburg und den Umsatz.

7 Am 8. Dezember 1989 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung, in der sie folgende Ansicht vertrat:

Es handelt sich hierbei höchstwahrscheinlich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, für die weder die zugrundeliegende Regelung noch der Haushaltstitel oder einzelne Anwendungsfälle der Kommission gemeldet worden sind.

In dieser Mitteilung wurden die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert], ihre Stellungnahmen zu den [kritisierten] ... Beihilfemaßnahmen binnen einem Monat ... zu übersenden.

8 Mit Schreiben vom 3. Januar 1990 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission bestimmte Auskünfte. Im Anschluß an dieses Schreiben erließ die Kommission die zu prüfende Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, daß diese Subventionen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellten, die zu einem regionalen Beihilfeprogramm gehörten, mit dem die Verlagerung von Unternehmen verhindert werden solle, so daß eine sachliche Prüfung jeder einzelnen gewährten Beihilfe nicht erforderlich sei.

9 Sie kam daher zu dem Ergebnis, das Programm sei wegen unterlassener Anmeldung rechtswidrig und mit Artikel 92 Absatz 1 unvereinbar, ohne daß die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a oder c eingreifen könnten.

10 Vorab ist eine Bemerkung zur Rechtswidrigkeit einer Beihilfe wegen unterlassener Anmeldung angebracht, da die Entscheidung teilweise hierauf gestützt wird.

11 Wie die klagende Gesellschaft zu Recht geltend macht, kann ein Verstoß gegen die in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag enthaltene Unterrichtungspflicht für sich genommen nicht zur Unvereinbarkeit führen.

12 Insoweit genügt ein Hinweis auf das Urteil Frankreich/Kommission, wobei bloß zu bemerken ist, daß sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren zur Stützung ihres Verteidigungsmittels der Unvereinbarkeit nicht auf die fehlende Unterrichtung berufen hat.

13 Ich werde die von den Klägerinnen vorgetragenen Klagegründe bei meiner Prüfung in folgende Gruppen einteilen:

zum einen in die Gruppe, die sich auf die im Bereich der Beihilfen allgemein und insbesondere der Beihilfeprogramme anwendbaren Vorschriften bezieht,

zum anderen in die Gruppe, die die Verletzung der von der Pleuger Worthington GmbH speziell angeführten Verteidigungsrechte betrifft.

14 Im ersten Teil werde ich mich mit dem Vorbringen zur Rechtsnatur der gewährten Subvention, zur Existenz eines regionalen Beihilfeprogramms, zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1, zum Fehlen einer Begründung, zur Verpflichtung zur Freistellung gemäß der Regelung über Beihilfen von geringer Bedeutung, zur Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 und schließlich zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auseinandersetzen.

15 Der zweite Teil wird dem Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 und dem Erfordernis einer Begründung für die Rückforderung der gewährten Beihilfen gewidmet sein.

I — Die im Bereich der Beihilfen und der Beihilfeprogramme anwendbaren Vorschriften

A — Zur Rechtsnatur der gewährten Subvention

16 Die Pleuger Worthington GmbH wendet sich gegen die rechtliche Einordnung der gewährten Subvention und vertritt die Ansicht, es handele sich nicht um eine Beihilfe, da

sie die finanzielle Erleichterung ... ebensogut durch Zusammenlegung der Betriebsstätten im Hamburger Umland hätte erreichen können.

17 Eine derartige Auffassung steht in klarem Widerspruch zu Ihrer Rechtsprechung zur Definition der Beihilfen.

18 Artikel 92

erlaubt es [nämlich], jede staatliche Maßnahme ... auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen, sofern sie die Gewährung einer Beihilfe gleich welcher Art bewirkt.

19 Außerdem haben Sie im Urteil Denkavit als Beihilfen qualifiziert

Entscheidungen, durch die die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts-und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts-und sozialpolitischen Ziele dienen sollen.

20 Durch die Gewährung von Subventionen an bestimmte Unternehmen hat die Stadt Hamburg, gleichgültig, welche Gründe hierfür genannt werden, Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 gewährt.

21 Dieser Klagegrund ist deshalb meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

Β — Zur Existenz eines regionalen Beihilfeprogramms

22 Wenden wir uns nun der Prüfung der entscheidenden Frage zu, ob die Kommission aus den Anhaltspunkten, über die sie verfügte und die ihr vom klagenden Staat mitgeteilt wurden, auf die Existenz eines Beihilfeprogramms schließen durfte.

23 Die deutsche Regierung hat sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung gegen die der Entscheidung der Kommission zugrunde liegende Annahme der Existenz eines Beihilfeprogramms gekämpft, wobei sie auf die Umstände der Gewährung der fraglichen Subventionen abgestellt hat. Einige davon hätten zwar tatsächlich der Verhinderung einer Abwanderung gedient; andere seien dagegen aus völlig unterschiedlichen Gründen wie städtebauliche Erfordernisse, Schutz des Grundwassers oder Zusammenlegung von Grundstücken gerechtfertigt gewesen, so daß sie nicht der der Entscheidung der Kommission zugrunde liegenden Annahme entsprächen, daß den Unternehmen ein Anreiz habe geboten werden sollen, ihre Tätigkeit in der Stadt Hamburg fortzusetzen.

24 In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht, zunächst darauf hinzuweisen, daß

die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügte.

25 Das wegen der von der Stadt Hamburg gewährten Beihilfen eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 betraf jedoch nach dem Wortlaut des oben genannten Schreibens vom 3. Mai 1989 ein Programm, denn dort hieß es:

Das diesen Beihilfen zugrunde liegende Programm, der Haushaltstitel und die Einzelfälle sind der Kommission nicht angemeldet worden.

26 Die Bundesrepublik Deutschland macht jedoch geltend, in der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1989 sei nicht mehr von einem Programm die Rede gewesen, so daß sie zu der Annahme berechtigt gewesen sei, daß die Kommission übereingekommen sei, das Verfahren nur wegen individueller Beihilfen einzuleiten.

27 Während der französische Text dieser Mitteilung vom programme à la base de celles-ci, d. h. der Beihilfen, spricht, hat der deutsche Text folgenden Wortlaut:

Es handelt sich hierbei höchstwahrscheinlich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, für die weder die zugrundeliegende Regelung noch der Haushaltstitel oder einzelne Anwendungsfälle der Kommission gemeldet worden sind.

28 Ungeachtet der Verwendung des Begriffs Regelung ist festzustellen, daß dieses Wort unter den Umständen, unter denen es zu der Rechtssache kam, und nach der Prämisse, auf die sich die Kommission seit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 stützte, unmißverständlich bedeutete, daß das letztgenannte Verfahren wegen des Programms eingeleitet wurde und die betreffenden Beihilfen nur als Folge davon erfaßte.

29 Außerdem ergibt sich aus der Lektüre der Mitteilung — die, wie bereits erwähnt, an die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten gerichtet war — eindeutig, daß die Kommission von einem Beihilfeprogramm ausging. Die Mitteilung hat nicht den Zweck, eine oder mehrere individuelle Beihilfen zu erfassen, sondern eine Gruppe von Beihilfen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, die im vorliegenden Fall geographischer Art sind.

30 Da die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland jedoch über den Inhalt der Äußerungen während des Gesprächs vom 7. November 1989 unterschiedlicher Meinung sind, stellt sich die Frage nach der jeweiligen Rolle der Beteiligten im Verlauf des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2.

31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in diesem Rahmen nicht über Untersuchungsmöglichkeiten verfügt, die denen vergleichbar sind, die sie im Bereich des Wettbewerbs besitzt. Sie beschränkt sich hier auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Informationen.

32 Im Anschluß an das Gespräch übermittelte die Bundesrepublik Deutschland bestimmte Auskünfte, wobei sie als alleinigen Grund für die Gewährung die Abwanderungsverhinderung angab. Das Vorbringen, es handele sich hierbei nur um einen Oberbegriff oder eine vereinfachende Überschrift, vermag nicht zu überzeugen, da diese Auskünfte der Kommission gerade deshalb geliefert worden waren, um ihr die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Subventionen mit dem EWG-Vertrag zu ermöglichen.

33 Der klagende Staat kann daher nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung keine neuen Gründe zur Rechtfertigung der Gewährung der Subventionen anführen, wenn er es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, sie bei der Kommission, die ihn aufgefordert hatte, ihr alle zur Prüfung der Existenz und/oder der Vereinbarkeit des genannten Programms erforderlichen Informationen zu verschaffen, geltend zu machen.

34 Wenn vorgetragen wird, die Kommission hätte der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit geben müssen, die Auskünfte zu übermitteln, die den Schluß auf das Fehlen eines Programms zugelassen hätten, wird damit nicht nur die jeweilige Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verkannt, sondern auch Ihre Rechtsprechung.

35 Zum erstgenannten Gesichtspunkt genügt der Hinweis, daß die Kommission nicht über eine Untersuchungsbefugnis verfügt.

36 Was Ihre Rechtsprechung angeht, sei nur das Urteil Frankreich/Kommission genannt, aus dem sich ergibt, daß die Kommission, wenn sie feststellt,

daß eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet wurde, ohne daß sie davon zuvor unterrichtet wurde, ... dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, ... aufgeben [kann],... der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

37 Die Kommission hat jedoch bei der Einleitung des Verfahrens unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das diesen Beihilfen zugrunde liegende Programm ausgeführt, daß die deutsche Regierung es unterlassen habe, ihr Auskünfte über die Rechtsgrundlage, auf der diese Beihilfen vergeben wurden, zu erteilen, d. h. den Titel des in Frage kommenden Gesetzes, wann es bekannt gemacht wurde, seine Ziele und die Dauer, die Vergabebedingungen, die Definition der Empfänger, den Haushalt usw., und sie aufgefordert, ihre Stellungnahme binnen einem Monat vorzulegen.

38 Im Schreiben vom 3. Januar 1990, d. h. sieben Monate nach Ablauf der eingeräumten Frist, übermittelte die deutsche Regierung der Kommission bestimmte Informationen über die begünstigten Unternehmen, die alle unter dem Oberbegriff Abwanderungsverhinderung zusammengefaßt wurden. In dieser Mitteilung wurde die Existenz eines Programms in keiner Weise bestritten und nichts vorgetragen, was ein solches Bestreiten ermöglichen würde.

39 Unter diesen Umständen war die Kommission, wie Sie im oben genannten Urteil Frankreich/Kommission entschieden haben,

befugt, das Verfahren abzuschließen und die Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu erlassen.

40 Aus diesem Grund haben Sie es im übrigen im Urteil Belgien/Kommission abgelehnt, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission einen Umstrukturierungsplan zu berücksichtigen, von dem die Kommission zwar in Kenntnis gesetzt worden war, der ihr jedoch während des Verwaltungsverfahrens nicht übermittelt worden war.

41 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte berechtigt war, von der Existenz eines Beihilfeprogramms auszugehen.

42 Sie hatten bereits im Urteil Deutschland/Kommission Anlaß, den Begriff des Beihilfeprogramms zu definieren, wenn auch in indirekter Weise. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache machte die Kommission geltend, daß regionale Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar seien.

43 Sie haben dagegen die Auffassung vertreten,

daß Beihilfeprogramme einen ganzen Wirtschaftssektor betreffen oder aber eine regionale Zweckbestimmung in dem Sinne haben können, daß Unternehmen zu Investitionen in einer bestimmten Region angeregt werden sollen.

44 Es ist richtig, daß dieses Urteil unter völlig anderen Umständen ergangen ist, da ein Rahmengesetz über regionale Beihilfen vorlag, so daß nicht über die Definition des Programms gestritten wurde, dessen Existenz nicht fraglich war, sondern über seine Vereinbarkeit mit den Vorschriften des EWG-Vertrags.

45 Hier steht die Definition dieses Begriffs im Mittelpunkt der Auseinandersetzung, so daß ich zu den Merkmalen eines regionalen Programms Stellung zu nehmen und dessen Inhalt herauszuarbeiten habe.

46 Ein solches Programm wird meiner Ansicht nach allein durch den Zweck gekennzeichnet, den eine oder mehrere Behörden den bewilligten Beihilfen zuordnen.

47 Es ist insoweit unerheblich, ob es sich um dieselbe Behörde handelt, denn andernfalls würde die Beurteilung des regionalen Charakters eines Programms davon abhängen, ob die verschiedenen Subventionen von einer oder von mehreren voneinander getrennten Behörden stammen.

48 Auch das Kriterium der Publizität kann nicht Bestandteil eines solchen Begriffs sein. Transparenz besteht nur, wenn die Kommission von den Beihilfen vorab unterrichtet wurde. Sie fehlt also notwendigerweise, wenn die Behörde beschlossen hat, von jeder Unterrichtung abzusehen. Die Behörde kann in diesem Fall über die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit den Vorschriften des EWG-Vertrags nur schwerlich im unklaren sein.

49 Die Bestimmung der für die Zahlung einer Subvention in Frage kommenden Personen kann ebenfalls nicht zum Verständnis des Begriffs des regionalen Beihilfeprogramms beitragen, von dem im Gegensatz zu sektoriellen Beihilfen, wie ich ausgeführt habe, Unternehmen profitieren können, die verschiedenartige Tätigkeiten ausüben.

50 Es dürfte vorzuziehen sein, statt auf diese organischen oder formalen Kriterien auf ein funktionelles Kriterium abzustellen, bei dem allein der Zweck des Programms berücksichtigt wird.

51 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, daß davon auszugehen ist, daß den verschiedenen Beihilfefällen das Ziel der Abwanderungsverhinderung zugrunde lag.

52 Falls Sie jedoch der Ansicht sind, daß der Zweck für sich allein zur Definition eines regionalen Beihilfeprogramms unzureichend ist, bestätigen die von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung angeführten Gesichtspunkte ohne weiteres dessen Existenz.

53 Sie hat nämlich festgestellt, daß

alle bekannten 33 Beihilfefälle ... von der gleichen eigens dafür eingesetzten Stelle (Hamburger Kreditkommission), aus demselben Hauptgrund (Abwanderungsverhinderung) sowie ein und demselben Haushaltstitel vergeben [werden].

54 Ausgehend von der Existenz eines Beihilfeprogramms entnehme ich dem oben genannten Urteil Deutschland/Kommission folgendes:

Im Falle eines Beihilfeprogramms kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es wegen hoher Beihilfebeträge oder-sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen anderer in dem Programm vorgesehener Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und so beschaffen ist, daß es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen.

55 Es ist in solchen Fällen Aufgabe der Kommission, die Auswirkungen allein des Programms auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb nach Maßgabe der Gesichtspunkte zu beurteilen, von denen in diesem Urteil die Rede ist. Es kann dagegen nicht außerdem noch verlangt werden, daß sie eine Prüfung jeder gewährten Beihilfe vornimmt, da dies zu einer Begünstigung der Staaten führen würde, die ihr Programm nicht vorab angemeldet haben,

56 Wenn ein Mitgliedstaat ein Programm anmeldet, kann nämlich keine individuelle Beihilfe gewährt werden, solange die Kommission dessen Vereinbarkeit mit den Vorschriften des EWG-Vertrags nicht geprüft hat. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Anwendung von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag.

57 Unter Umständen, die sich von denen des vorliegenden Falles zweifellos unterscheiden — es handelte sich um individuelle Beihilfen —, die aber dennoch einen Vergleich zulassen, haben Sie im Urteil Frankreich/Kommission in bezug auf nicht angemeldete Beihilfen die Auffassung vertreten, wenn

die Kommission in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen [müßte], so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

58 Aus diesem Urteil wird deutlich, unter welchen Umständen die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe oder eines Programms zu prüfen hat, die nicht vorab angemeldet wurden. Ebenso wie sie die tatsächlichen Auswirkungen einer Beihilfe nicht zu berücksichtigen hat, muß sie im Fall eines Programms nur dessen wesentliche Merkmale prüfen, ohne daß einem Staat, der die Anmeldung unterlassen hat, eine Prämie für das Unterlassen der Anmeldung gewährt werden kann.

59 Die Pleuger Worthington GmbH macht allerdings geltend, daß ein anderes Urteil Frankreich/Kommission zu Darlehen, die der Fonds industriel de modernisation bestimmten Unternehmen gewährt habe, einer solchen Auslegung widerspreche.

60 Ich sehe darin jedoch keinen Widerspruch, denn die Kommission hatte in der letztgenannten Rechtssache die Einführung eines solchen Systems grundsätzlich genehmigt, aber die vorherige Mitteilung von signifikanten Einzelfällen verlangt, in denen die Gewährung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern könnte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe.

61 Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

C — Zum Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag

62 Die Klägerinnen sind der Ansicht, Artikel 92 Absatz 1 sei unanwendbar, da die streitigen Beihilfen nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen könnten, so daß sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden müßten. Die Prüfung der Vereinbarkeit wird sich jedoch, wie ich zuvor ausgeführt habe, allein auf das Programm beschränken und den im oben genannten Urteil Deutschland/Kommission aufgestellten Regeln folgen.

63 Eine solche Prüfung ist notwendigerweise ungenauer als bei einem Programm sektorieller Beihilfen, wo die Prüfung wiederum weniger genau ist als bei einer individuellen Beihilfe. In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in einer Entschließung vom 20. Oktober 1971 festgestellt haben, daß die

fehlende sektorale Spezifizität der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ... die Bewertung dieser Regelungen [erschwert].

64 Die Kommission hat in der zu prüfenden Entscheidung festgestellt, daß die durchschnittliche Intensität der gewährten Beihilfe den begünstigten Unternehmen einen beträchtlichen Vorteil gegenüber ihren nicht geförderten Konkurrenten verschaffe.

65 Die Intensität der Beihilfe sei geeignet gewesen, die Entscheidung der begünstigten Unternehmen über die Wahl ihres Standorts zu beeinflussen, wobei die Stadt Hamburg Kosten übernommen habe, die normalerweise die Unternehmen zu tragen gehabt hätten. Der Haushalt, der für diese Beihilfen zur Verfügung gestanden habe, habe im Zeitraum von 1986 bis 1988 die beträchtliche Summe von 27,3 Millionen DM umfaßt.

66 Wie Sie im Urteil Philip Morris ausgeführt haben,

hätte die Beihilfe die Kosten für die Umstellung der Produktionsanlagen gesenkt und der Klägerin allein dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Herstellern eingeräumt, die eine entsprechende Erweiterung der Produktionskapazität ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchführten oder durchführen wollen.

67 Im Urteil Frankreich/Kommission, in dem es um Beihilfen mit einem Nettosubventionsäquivalent von 5,5 % ging, die die französische Regierung gewährt hatte, haben Sie die Ansicht vertreten, daß

es die geplanten Beihilfen den begünstigten Unternehmen ermöglichen [würden], ihre Investitionskosten zu senken; damit würden sie die Stellung dieser Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärken.

68 Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn die Beihilfen den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen die Aufrechterhaltung ihrer Produktion erlauben und damit die Möglichkeiten für Konkurrenzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ihre Erzeugnisse in diesen Staat auszuführen. Aus dem oben genannten Urteil Frankreich/Kommission vom 13. Juli 1988 ergibt sich nämlich, daß eine

Beihilfe für ein Unternehmen ... selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen [kann], wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht.

69 Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist auf folgendes hinzuweisen:

Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Bewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muß dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden.

70 Sie haben diesen Grundsatz im Urteil Belgien/Kommission bestätigt und ausgeführt, daß

weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus[schließt].

71 Im Rahmen eines Programms hat die Kommission nur zu beurteilen, ob dieses

so beschaffen ist, daß es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen.

72 Aufgrund der Ungenauigkeit der Bewilligungskriterien war jedes Unternehmen, das sich an diesem Handel beteiligt, in der Lage, eine Beihilfe zu erlangen.

73 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß auch dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

D — Zur unzureichenden Begründung

74 Zur Zurückweisung des Klagegrunds der unzureichenden Begründung genügt die Feststellung, daß die Kommission in der streitigen Entscheidung eine ausführliche Aufzählung der einschlägigen Wirtschaftsdaten vorgenommen hat, die

dem Gerichtshof die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten, die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ist oder nicht.

E — Zum Anspruch auf Freistellung gemäß den Bestimmungen über Beihilferegelungen von geringer Bedeutung

75 Nach Ansicht des klagenden Staates fallen einige der gewährten Beihilfen in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Kommission zu Beihilferegelungen von geringer Bedeutung, von denen die letzte am 20. Februar 1990 veröffentlicht wurde, so daß für sie eine Freistellung hätte gewährt werden müssen.

76 Abgesehen davon, daß die Anmeldung Voraussetzung für die Genehmigung ist, heißt es in diesem Dokument ausdrücklich:

Die Kommission wird gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag angemeldete Beihilfen von geringer Bedeutung grundsätzlich befürworten,

sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.

77 Abgesehen von dem Erfordernis einer vorherigen Anmeldung müssen somit sämtliche unter die Regelung fallende Beihilfen den Kriterien (Größe des Unternehmens, Intensität usw.) entsprechen. Außerdem bleibt der Ermessensspielraum der Kommission bestehen.

78 Im übrigen haben Sie in einem Urteil Italien/Kommission, das in einer Rechtssache erging, in der dieser Mitgliedstaat die von der Kommission zugelassene Höchstgrenze der Beihilfeintensität mit der Begründung angehoben hatte, daß diese Anhebung kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen solle, die nach den Leitlinien der Kommission bevorzugt zu behandeln seien, ausgeführt, daß

die dieser Gruppe von Unternehmen eigenen Interessen die Kommission in jedem Fall zu größerer Flexibilität bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EWG-Vertrag [berechtigen], ... sie aber nicht [verpflichten], systematisch alle Beihilferegelungen zu genehmigen, die derartigen Unternehmen zugute kommen.

79 Dieser Klagegrund kann somit keinen Erfolg haben.

F — Zur Vereinbarkeit des Programms mit Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag

80 Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, das Programm sei im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 und speziell auf dessen Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; sie macht nicht geltend, daß die Lebenshaltung im Land Hamburg außergewöhnlich niedrig sei oder daß dort eine erhebliche Unterbeschäftigung herrsche. Die Pleuger Worthington GmbH beruft sich ohne nähere Erläuterungen auf einen Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3.

81 Aus dem oben genannten Urteil Deutschland/Kommission ergibt sich folgendes:

Erfüllt ein Regionalbeihilfeprogramm die Tatbestandsmerkmale von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, so ist zu prüfen, ob es unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EWG-Vertrag fällt. Die Verwendung der Begriffe außergewöhnlich und erheblich in der Ausnahmevorschrift des Buchstabens a zeigt, daß diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist. Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des Buchstabens c insofern weiter gefaßt, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne daß die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, daß die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.

82 Wie ich in meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache ausgeführt habe, entspricht die Methode der Kommission, die in einem Vergleich des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf der Bevölkerung und der Arbeitslosigkeit in den betreffenden Regionen mit den Durchschnittswerten der Gemeinschaft und sodann in der Aufstellung einer Rangfolge der eventuell erforderlichen Regionalbeihilfen je nach den bestehenden Unterschieden zwischen den verschiedenen nationalen Regionen anhand von Wirtschaftsindikatoren besteht, wobei die Kommission darauf bedacht ist, vom Standpunkt der Gemeinschaft aus vorzugehen, nach meinem Dafürhalten dem verfolgten Ziel.

83 Genau diese Methode ist hier angewandt worden.

84 In bezug auf ihre konkrete Anwendung hat die Kommission nach der zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a verwendeten Methode festgestellt, daß die Stadt Hamburg nicht in den Genuß einer Ausnahme gemäß dieser Bestimmung kommen konnte, da das kaufkraftbereinigte Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung nicht unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Es wies nämlich einen Index von 187,7 auf, während der Gemeinschaftsdurchschnitt naturgemäß 100 betrug.

85 Die von der Kommission angewandte Methode erlaubt es, anhand dieser Kriterien die nach der genannten Bestimmung für eine Ausnahme in Frage kommenden Regionen zu ermitteln; dies führt zum Ausschluß der Hamburger Region, die im Vergleich mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt weder von erheblicher Unterbeschäftigung noch von außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung betroffen ist. Da es sich um objektive Kriterien handelt, darf die Aufgabe der Kommission nicht dadurch unnötig erschwert werden, daß man von ihr eine Wiederholung dieser Beurteilung verlangt, wenn sie wie im vorliegenden Fall ausdrücklich auf ihre Mitteilung im Amtsblatt Bezug nimmt, an der im übrigen anhand der Entwicklung der sozioökonomischen Daten Veränderungen vorgenommen wurden.

86 Bei der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c enthaltenen Ausnahme besteht die von der Kommission verwendete Methode darin, anhand verschiedener Parameter die sozioökonomische Lage einer Region sowohl im nationalen als auch im Gemeinschaftsrahmen zu prüfen, um den Entwicklungsstand einer bestimmten Region mit dem nationalen Durchschnitt zu vergleichen.

87 Die Prüfung ergab beim ersten Schritt, daß weder das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung im Zeitraum von 1983 bis 1987 (162,9) noch die Arbeitslosenquote (126,5) die Gewährung von Beihilfen durch die Stadt Hamburg rechtfertigen konnten (nationaler Durchschnitt: 100).

88 Auf der zweiten Beurteilungsstufe untersuchte die Kommission die Entwicklung der Arbeitslosenquote und des Bruttoinlandsprodukts und vervollständigte ihre Prüfung durch die Heranziehung anderer sozioökonomischer Faktoren. Diese Untersuchung ergab, daß sich die Arbeitslosenquote 1988 deutlich verschlechterte und um zwei Punkte über dem Referenzwert (143) lag, während das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung im Zeitraum von 1983 bis 1987 ständig stieg und einen Index von 165 erreichte (nationaler Durchschnitt: 100), was die hohe Wirtschaftskraft Hamburgs bestätigt.

89 Der klagende Staat zieht allerdings die Berechnungsgrundlage der Arbeitslosenquote in Zweifel. Die Kommission hatte ihn jedoch während des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 6. Januar 1988 über folgendes unterrichtet:

Die Kommission hat für 1986 einen Bundesdurchschnitt der regionalen Quoten von 10,0 % berechnet, den sie auch der Beurteilung der Arbeitsmarktlage in Hamburg zugrunde legt. Falls die Bundesregierung einen anderen Wert ermittelt hat, bittet die Kommission, ihr diesen mitzuteilen.

Dieses Ersuchen hat keine Reaktion ausgelöst.

90 Die genannte Untersuchung wurde durch die sozioökonomische Prüfung der Arbeitsmarktregion Hamburg abgerundet, aus der sich ein über dem nationalen Durchschnitt liegendes Bruttoinlandsprodukt und eine darunter liegende Arbeitslosenquote ergaben.

91 Zu der als Rechtfertigung für eine Ausnahme angeführten angeblichen Verschlechterung der sozialen Lage im Bereich des Schiffbaus stellte die Kommission fest, daß sich die Beschäftigungslage in diesem Bereich seit 1988 verbessert habe, nachdem es zwischen 1984 und 1986 zu Entlassungen gekommen sei, die 1100 Arbeitsplätze betroffen hätten.

92 Da die Kommission den Ermessensspielraum, den Sie ihr einräumen, nicht überschritten hat und da sie ihre Entscheidung ausreichend begründet hat, ist davon auszugehen, daß sie

keinen Nachweis ... hat finden können, der belegt hätte, daß die Beihilfe [hier: das Beihilfeprogramm] die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllt.

93 Daraus folgt, daß auch dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

G — Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

94 Was den angeblichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot betrifft, so ist erstens das Argument zurückzuweisen, die streitigen Beihilfen seien durch den starken Standortwettbewerb gerechtfertigt, dem sich die Stadt Hamburg aufgrund ihrer Nähe zu den an der Grenze zur früheren Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Gebieten ausgesetzt gesehen habe.

95 Wie die Kommission in der zu prüfenden Entscheidung ausgeführt hat, profitierten letztere von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c, einer Bestimmung, die auf die Stadt Hamburg keine Anwendung finde, da sie nicht zum Zonenrandgebiet gehöre.

96 Wenn man der Stadt Hamburg mit dieser Begründung eine Ausnahme zubilligen würde, hätte dies zum einen den Wegfall der Vorteile zur Folge, die ein Unternehmen durch seine Niederlassung in einem benachteiligten Gebiet erwirbt, so daß die gesamte ihm zugute kommende Regionalpolitik zum Scheitern verurteilt wäre; zum anderen würde es die der Stadt Hamburg benachbarten Regionen in Zugzwang bringen, ihrerseits die Beihilfen zu erhöhen, um sich zu bemühen, diesen Unterschied auszugleichen. Dadurch entstünde die Gefahr, daß sich in allen Staaten der Gemeinschaft und insbesondere in denjenigen mit großen Haushaltsmitteln ein schwer beherrschbarer Trend zur Vervielfachung der Subventionen entwickeln würde, durch den die Bemühungen zur Gleichstellung der benachteiligten Regionen der Gemeinschaft zunichte gemacht würden.

97 Was zweitens den Vorwurf an die Kommission angeht, die Gewährung von Beihilfen durch das Königreich Dänemark an Südjütland, eine an das Zonenrandgebiet angrenzende Region, genehmigt zu haben, ohne daß ihre Entscheidung in sozioökonomischer Hinsicht gerechtfertigt gewesen sei, so genügt der Hinweis, daß ein derartiger Rechtsverstoß — sein Vorliegen einmal unterstellt — nicht zur Gültigkeit einer anderen Beihilfe führen kann, die entgegen den Vorschriften des EWG-Vertrags gewährt wurde.

98 Wie insbesondere dem Urteil Williams/Rechnungshof zu entnehmen ist, muß die

Beachtung des Diskriminierungsverbots ... nämlich in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.

99 Im vorliegenden Fall erfordert das Gebot rechtmäßigen Handelns, daß allein objektive Gesichtspunkte wirtschaftlicher und sozialer Art einer Entscheidung über die Vereinbarkeit zugrunde liegen dürfen. Da die Kommission diese Gesichtspunkte in der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt und geprüft hat, wurde das Gebot rechtmäßigen Handelns beachtet, so daß sich die Bundesrepublik Deutschland nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot berufen kann.

II — Zur Beachtung der Verteidigungsrechte

100 Da die Existenz des Programms und seine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurden, sind die von der Pleuger Worthington GmbH speziell angeführten Klagegründe zu prüfen, die die Beachtung der Verteidigungsrechte betreffen.

A — Zum Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag

101 Die Kommission habe gegen Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen, da sie dem durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung nicht explizit eine Frist zur Äußerung gesetzt habe.

102 Ich verweise an dieser Stelle auf das Urteil Intermills/Kommission, wonach

Artikel 93 Absatz 2 keine individuelle Fristsetzung für die einzelnen Beteiligten verlangt. Er verpflichtet die Kommission lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, daß alle potentiell Betroffenen unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt geltend zu machen. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ist demnach ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens.

103 Aufgrund des besonderen Charakters regionaler Beihilfen, die unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Empfänger betreffen, ist eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften notwendigerweise weniger genau als bei sektoriellen Beihilfen.

104 Durch die Angabe, daß die streitigen Beihilfen von der Stadt Hamburg an Unternehmen in der Region Hamburg und hauptsächlich in Form von Investitionszuschüssen gewährt worden seien, ermöglichte die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 1989 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Pleuger Worthington GmbH sowie den anderen betroffenen Unternehmen — die, wie bereits ausgeführt, der Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht alle bekannt waren — im übrigen hinreichend, davon Kenntnis zu erlangen und sich zu äußern.

105 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Β — Zum Erfordernis einer Begründung für die Rückforderung der gewährten Beihilfen

106 Das klagende Unternehmen ist der Ansicht, die fragliche Entscheidung entspreche nicht dem Begründungserfordernis, wie es sich aus Ihrer Rechtsprechung und insbesondere aus zwei Urteilen vom 21. März 1991 ergebe, und sei daher nichtig.

107 Bei diesem Klagegrund, der in der Erwiderung vorgebracht wurde, handelt es sich zweifellos um ein neues Angriffsmittel. Er kann jedoch nicht für unzulässig erklärt werden, denn Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung läßt die Geltendmachung eines solchen Angriffsmittels zu, wenn es auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Grund gestützt wird, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Im vorliegenden Fall wurden diese beiden Urteile erst nach der Klageerhebung verkündet.

108 Vor einer Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen dieser beiden Urteile auf die Verpflichtung zur Begründung der Rückforderung von Beihilfen, die mit den Vorschriften des EWG-Vertrags unvereinbar sind, ist es angebracht, Ihre Rechtsprechung in diesem Bereich darzulegen.

109 Im Urteil Kommission/Deutschland haben Sie der Kommission die Befugnis zuerkannt, die Rückforderung der unter Verletzung des EWG-Vertrags gewährten Beihilfen zu verlangen, obwohl in Artikel 93 Absatz 2 nur von der Aufhebung und der Umgestaltung die Rede ist. Dies wurde mit dem praktischen Nutzen der genannten Bestimmung begründet.

110 Im Urteil Tubemeuse haben Sie das Vorbringen der belgischen Regierung, mit dem diese die Verhältnismäßigkeit der Rückforderungsmaßnahme in Zweifel zog, mit der Begründung zurückgewiesen, daß

die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.

111 Aus Ihrer Rechtsprechung ließ sich ableiten, daß kein zusätzliches formales Erfordernis hinsichtlich der Rückforderung von Beihilfen bestand, die unter Verstoß gegen Vorschriften des EWG-Vertrags gewährt worden waren, wenn die Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit Gründen versehen war. Dies entspricht im übrigen der Auffassung, die Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlußanträgen in den beiden genannten Rechtssachen vertreten hat.

112 Dagegen ist der von Ihnen in beiden Urteilen vertretene Standpunkt nicht derselbe, so daß diese getrennt zu behandeln sind.

113 Im Urteil Alfa Romeo bezog sich der Einwand der Italienischen Republik nämlich auf die fehlende Begründung in bezug auf die Ermittlung des Unternehmens, das die Beihilfen zurückerstatten mußte, und auf die der Kommission obliegende Verpflichtung, nachzuweisen, daß ohne eine Rückforderung das Gleichgewicht des Marktes beeinträchtigt würde. Zur ersten Rüge haben Sie die Ansicht vertreten, daß die Kommission ihre Entscheidung in bezug auf die Bestimmung des Beihilfeempfängers fehlerlos begründet habe, und zur zweiten Rüge haben Sie auf Ihre Rechtsprechung verwiesen, nach der

die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.

114 Im Urteil ENI/Lanerossi betraf die Rüge die mangelhafte Begründung der Rückforderung, die von der Kommission mit Schwere und Umfang der Verletzung gerechtfertigt worden war.

115 Sie haben zunächst auf Ihre Rechtsprechung zur Begründung beschwerender Maßnahmen hingewiesen, nach der

die Begründung einer Entscheidung dem Betroffenen die Angaben zur Verfügung stellen [muß], die erforderlich sind, um die Begründetheit der Entscheidung beurteilen zu können, und es dem Gerichtshof ermöglichen [muß], deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

116 Sie kamen zu dem Ergebnis, daß die

Rückforderung des Gesamtbetrags der Beihilfen ... in der angegriffenen Entscheidung mit Schwere und Umfang der Verletzung begründet [wird]. Eine solche Rechtfertigung könnte für sich genommen unzulässig kurz sein; sie fügt sich hier jedoch in den Rahmen einer Entscheidung ein, die detailliert die Auswirkung der fraglichen Beihilfen auf einen Sektor erklärt, der sich ... in einer Krise befindet.

117 Ist daraus zu schließen, daß die letztgenannte Entscheidung eine Änderung Ihrer Rechtsprechung darstellt?

118 Ich sehe keinen Grund zu dieser Annahme. Wenn die Kommission die Rechtswidrigkeit einer gewährten Beihilfe feststellt, muß diese Feststellung als Begründung für das Rückforderungsverlangen ausreichen.

119 In einem Fall, in dem Beihilfen ohne vorherige Anmeldung und damit unter Verstoß gegen den EWG-Vertrag gewährt wurden, wäre es übertrieben, wenn die Kommission gezwungen wäre, ihre Entscheidung in anderer Weise als allein durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gewährten Beihilfe zu begründen. Ein solches Erfordernis würde offenkundig die Staaten begünstigen, die ihre Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht vorab anmelden. Da der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung die geplanten Beihilfen bis zur abschließenden Entscheidung der Kommission nicht bewilligen darf, ist eine Begründungspflicht für die Rückforderung entbehrlich, wenn die Kommission die Beihilfen als rechtswidrig ansieht, da davon auszugehen ist, daß sie noch nicht gewährt wurden.

120 Da die Kommission die Rechtswidrigkeit des Beihilfeprogramms festgestellt und begründet hat, entspricht ihre Entscheidung meiner Ansicht nach den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag.

121 Falls Sie jedoch der Auffassung sind, daß bei dieser Vorgehens weis e die Rechte der Betroffenen nicht hinreichend geschützt werden, ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission der deutschen Regierung bei der Einleitung des Verfahrens mitgeteilt hat, daß jede vor dem Abschluß des Verfahrens gewährte Beihilfe zurückgefordert werden könne, eine Möglichkeit, auf die im übrigen auch in der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen wurde.

122 Darüber hinaus ist die Rückforderungsentscheidung im Hinblick darauf, daß in der Entscheidung über die Rechtswidrigkeit darauf hingewiesen wurde, daß aufgrund der Auswirkungen und der Höhe der gewährten Beihilfen die Gefahr der Beeinträchtigung einer harmonischen Regionalpolitik bestehe, voll und ganz gerechtfertigt.

123 Ich schlage daher vor, die Klagen abzuweisen und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-324/90 der Bundesrepublik Deutschland und in der Rechtssache C-342/90 der Pleuger Worthington GmbH aufzuerlegen.