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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1993 – C-104/90

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1993:837

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In der Rechtssache C-104/90

Matsushita Electric Industrial Co., Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtigte: David Vaughan, QC of the Inner Temple, Beistände: Charles Kaplan, Barrister of the Middle Temple, sowie die Rechtsanwälte Jacques Buhart und Paulette Van der Schueren, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt & Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hans-Jürgen Lambers, Direktor im Juristischen Dienst, und Rechtsberater Erik H. Stein als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rabe, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Erik White, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

sowie durch

Committee of Mechoptronics Producers and Connected Technologies (Compact), in Eindhoven (Niederlande) errichtete Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Köln, vertreten durch die von ihren Mitgliedern Bang & Olufsen A/S, Grundig AG und NV Philips Gloeilampenfabrieken ernannten Geschäftsführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates vom 16. Januar 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 13, S. 21), soweit sie die Klägerin betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter Diez de Velasco, C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,

Generalanwalt: W Van Gerven

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. März 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Gesellschaft Matsushita Electric Industrial Co., Ltd (im folgenden: MEI) mit Sitz in Osaka hat mit Klageschrift, die am 17. April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates vom 16. Januar 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 13, S. 21; im folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betrifft.

2 MEI hat mehr als dreißig Herstellungs- und Verkaufsabteilungen, darunter die HiFi Audio Division (HAD), die für Herstellung und Verkauf von CD-Spielern zuständig ist. In Japan werden die von HAD hergestellten CD-Platten unter der Marke Technics vertrieben. Während des Untersuchungszeitraums verkaufte HAD CD-Spieler auf dem japanischen Markt an 77 mit ihr verbundene und zwei unabhängige Gesellschaften, die mit dem regionalen Vertrieb an unabhängige Käufer betraut sind, welche ihrerseits an Endverbraucher verkaufen.

3 Im Juni 1987 befaßte das Committee of Mechoptronics Producers and Connected Technologies (im folgenden: Compact) die Kommission mit einer gegen MEI gerichteten Beschwerde, mit der es dieser Gesellschaft vorwarf, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

4 Die Kommission leitete auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) ein Antidumpingverfahren ein. Später galt für dieses Verfahren die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), die die vorgenannte Verordnung aufgehoben hatte und gemäß ihrem Artikel 19 Absatz 2 für auf die bereits eingeleiteten Verfahren anwendbar erklärt worden war. Das Verfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2140/89 der Kommission vom 12. Juli 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und Südkorea (ABl. L 205, S. 5). Der Satz des vorläufigen Antidumpingzolls wurde auf 33,9 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der angefochtenen Verordnung setzte der Rat später den endgültigen Antidumpingzoll auf 26,3 % fest.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 MEI macht in erster Linie geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten Artikel 2 Absätze 3 und 7 der Verordnung Nr. 2423/88 verletzt, indem sie den Normalwert auf der Grundlage des Verkaufspreises der verbundenen Vertriebsgesellschaften bestimmt hätten. Der Normalwert hätte auf der Grundlage desjenigen Preises festgesetzt werden müssen, den die verbundenen Vertriebsgesellschaften an MEI gezahlt hätten, andernfalls Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage des vergleichbaren Preises eines in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Erzeugnisses oder eines rechnerisch ermittelten Wertes.

7 Die Klägerin führt aus, die Organe seien zu Unrecht davon ausgegangen, MEI und die genannten Gesellschaften bildeten eine wirtschaftliche Einheit, um so den von den verbundenen Vertriebsgesellschaften gezahlten Preis unberücksichtigt lassen zu können.

8 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen befinden sich 77 der 79 Vertriebsgesellschaften ganz oder teilweise im Besitz von MEI und anderen Gesellschaften der Matsushita-Gruppe.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, sowie vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87, Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12).

10 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß vor der Entscheidung darüber, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, geprüft werden muß, ob Aufgaben, die normalerweise in die Zuständigkeit der betriebsinternen Verkaufsabteilung eines Herstellers fallen, Vertriebsgesellschaften zugewiesen wurden.

11 Die Klägerin führt hierzu aus, ihr stünden über HAD eigene Kräfte für den Verkauf an Vertriebsgesellschaften zur Verfügung. HAD suche Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler auf und leiste ihnen technische Hilfe. Sie sei auch — in enger Zusammenarbeit mit der Werbeabteilung von MEI — für die Förderung des Absatzes von CD-Spielern in Japan verantwortlich.

12 Weiterhin trägt die Klägerin vor, HAD habe tatsächlich an nicht verbundene Vertriebsgesellschaften verkauft, was beweise, daß MEI in der Lage gewesen sei, ohne Einschaltung von verbundenen Vertriebsgesellschaften an unabhängige Käufer zu liefern.

13 Diesem Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, daß MEI und ihre Vertriebsgesellschaften nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, kann nicht gefolgt werden.

14 Aus den Akten geht hervor, daß auch dann, wenn der Hersteller über HAD bestimmte Verkaufsaufgaben wahrgenommen hat, diese die von den Vertriebsgesellschaften erfüllten Aufgaben lediglich ergänzt haben. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß HAD CD-Spieler unmittelbar an Weiterverkäufer, Einzelhändler oder Endverbraucher verkauft hätte. Das Vorhandensein zweier unabhängiger Vertriebsgesellschaften vermag diese Feststellung nicht zu entkräften, denn abgesehen davon, daß diese Verkäufe, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, nicht repräsentativ waren, ist es auch unbestritten, daß die Einschaltung eines — verbundenen oder selbständigen — Vertriebsunternehmens stets notwendig war.

15 Nach alledem sind die von den Vertriebsgesellschaften wahrgenommenen Verkaufsaufgaben angesichts des Umfangs des vorliegend betroffenen Marktes und der Natur des in Rede stehenden Erzeugnisses als für den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer wesentliche Faktoren anzusehen.

16 Hieraus ergibt sich, daß die Verkäuferfunktionen der Vertriebsgesellschaft im vorliegenden Fall einen Teil der Aufgaben ausmachen, für die normalerweise die betriebsinterne Vertriebsabteilung des Herstellers zuständig ist. Dementsprechend konnten die Gemeinschaftsorgane zu dem Ergebnis kommen, daß eine wirtschaftliche Einheit vorlag, was es gestattete, den Normalwert ordnungsgemäß auf der Grundlage des an die Vertriebsgesellschaft gezahlten Preises festzusetzen, da dieser Preis als der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 angesehen werden kann. Es bestand kein Grund dafür, Artikel Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung anzuwenden, der nur dann in Betracht kommt, wenn die gleichartige Ware ... nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird.

17 Die Rüge, der Normalwert sei unrichtig berechnet worden, ist daher zurückzuweisen.

18 Die Klägerin macht in zweiter Linie eine Verletzung von Artikel 190 des Vertrages geltend, die darin liege, daß die Gemeinschaftsorgane von der in der Grundverordnung des Rates für die Bestimmung des Normalwerts enthaltenen Gesamtregelung abgewichen seien, ohne dies angemessen zu begründen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung muß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme erkennen können und daß der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe erfüllen kann (Urteile vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, sowie vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39).

20 Diesem Erfordernis ist hier durch die in den Punkten 30 und 31 der Begründung der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründe Genüge getan. Diese Verordnung nimmt auf die vorläufige Verordnung der Kommission Bezug, aus der hervorgeht, daß sowohl die von der Herstellergesellschaft als auch die von den verbundenen Gesellschaften wahrgenommenen Aufgaben für den Verkauf an den ersten unabhängigen Käufer notwendig sind, was die Gemeinschaftsorgane zu dem Schluß gelangen ließ, daß die betroffenen Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

21 Die Rüge der unzureichenden Begründung geht daher fehl, so daß die Klage in ihrer Gesamtheit abzuweisen ist.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin Compact, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithelferin Compact.