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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.10.1993 – C-368/92
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:842
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 13. Oktober 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Frage, die die Cour d'appel Toulouse dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, stellt sich in einem von der französischen Zollverwaltung gegen einen Zollspediteur angestrengten Strafverfahren, in dem es um die Voraussetzungen einer Zollbefreiung bei der Einfuhr bestimmter Waren aus Indien geht.
2 Die einschlägigen Bestimmungen über die Zollbefreiung sind Teil des gemeinschaftlichen Systems der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern. Das System der allgemeinen Zollpräferenzen — SAP — geht bekanntlich auf die zweite Konferenz der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen von 1968 zurück, wonach die Industrieländer den Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen gewähren sollten. Das System ist heute an die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Entwicklungsländer angepaßt, und es gelten bis zu einem gewissen Grad verschiedene Regeln für verschiedene Arten von Waren. Für die vorliegende Sache ist von Bedeutung, daß die einzelnen Industrieländer die Voraussetzungen für die Gewährung von Zollbefreiungen nach dem SAP selbständig festlegen.
3 In der vorliegenden Sache ist unstreitig, daß die Waren, die der Zollspediteur im Auftrag eines französischen Kunden 1987 und 1988 einführte, nach den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen von Zöllen befreit werden können, wenn die französischen Zollbehörden den Nachweis, daß die Waren aus Indien stammen, als ordnungsgemäß erbracht ansehen.
Der Zollspediteur legte zusammen mit den Zollanmeldungen eine Reihe von Ursprungszeugnissen vor, die von den indischen Behörden bestätigt waren. Das vom Exporteur ausgefüllte Feld 12 der Ursprungszeugnisse enthält folgende Erklärung in der in dieser Sache verwendeten englischen Fassung:
The undersigned hereby declares that the above details and statements are correct; that all the goods were produced in ..., and that they comply with the origin requirements specified for those goods in the generalized system of preferences for goods exported to ....
Aus den von dem Zollspediteur vorgelegten Ursprungszeugnissen ergibt sich, daß die Waren aus Indien stammen; in einigen Zeugnissen ist als Ausfuhrland Czechoslovak Socialist Republic, in anderen dagegen Polish People's Republic angegeben.
In Feld 11 haben die zuständigen indischen Behörden bestätigt on the basis of control carried out, that the declaration by the exporter is correct.
4 Nach den Gemeinschaftsbestimmungen, die 1987 bzw. 1988 für die Zollbefreiung der betreffenden Waren galten, mußte das Feld 12 des Ursprungszeugnisses ordnungsgemäß durch die Eintragung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats ausgefüllt werden. Da in den von dem Zollspediteur vorgelegten Ursprungszeugnissen weder Europäische Wirtschaftsgemeinschaft noch ein Mitgliedstaat als das Land angegeben war, in das die Waren ausgeführt werden sollten, waren die französischen Zollbehörden der Ansicht, daß die Voraussetzungen einer Zollbefreiung nicht vorlagen, und verlangten u. a. die Entrichtung des gewöhnlich für Waren dieser Art geltenden Zolls von 7 %.
5 Der Zollspediteur teilte den französischen Behörden mit, daß das Feld 12 deshalb so ausgefüllt worden sei, weil es sich um Kompensationsgeschäfte zwischen den Ostländern und Indien gehandelt habe. Hintergrund dieser Geschäfte ist nach den Erklärungen des Spediteurs, daß die Ostländer Ausrüstungen nach Indien verkauften, wo die Käufer, die über keine Devisen verfügten, mit Waren bezahlten, u. a. mit Leder und Kleidern. Da die Ostländer diese Waren nicht brauchten, verkauften sie sie auf anderen Märkten, z. B. nach Frankreich, wobei die Waren unmittelbar an die Abnehmer gesandt würden.
6 Der Zollspediteur, der meint, einen Anspruch auf Zollbefreiung zu haben, macht geltend, daß die Zollschuld allein aufgrund der Warenbewegungen entstehe — die Waren stammen unstreitig aus Indien — und nicht aufgrund der Zeugnisse. Die französischen Zollbehörden müßten eine Zollbefreiung ebenso wie in früheren Fällen durch Berichtigung der Zeugnisse ermöglichen.
7 Die Cour d'appel, die u. a. dazu Stellung nehmen muß, ob im vorliegenden Fall eine Zollbefreiung möglich ist, hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Geht der Anspruch auf Anwendung der Präferenzregelung EWG/Entwicklungsländer, die zur Zollbefreiung führt, zwangsläufig verloren, wenn in dem bei der Ausfuhr der Erzeugnisse ausgestellten Ursprungszeugnis nach Formblatt A ein anderer Staat als ein Mitgliedstaat der EWG angegeben wurde?
Die Cour d'appel hat anläßlich dieser Frage auf verschiedene Bestimmungen in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen hingewiesen, die die Zollverwaltung möglicherweise zu einer Berichtigung der Ursprungszeugnisse ermächtigten oder auf andere Weise die Grundlage für eine Zollbefreiung lieferten.
Zur Frage, ob die französischen Zollbehörden von dem Mangel in Feld 12 der Ursprungszeugnisse absehen konnten
8 Der Zollspediteur ist wie gesagt grundsätzlich der Ansicht, daß es sich um einen Formfehler handele, der berichtigt werden könne.
Die Kommission, die französische, die belgische und die britische Regierung widersprechen dieser Ansicht.
9 Nach meiner Meinung kann es keine begründeten Zweifel daran geben, daß die maßgeblichen Gemeinschaftsbestimmungen so zu verstehen sind, daß die französischen Zollbehörden nicht befugt sind, Zollbefreiung zu gewähren, wenn in Feld 12 erklärt wird, daß die Ausfuhr in ein anderes Land als in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erfolgen soll.
Zollfreiheit wird nach den Gemeinschaftsbestimmungen gewährt, sofern nachgewiesen ist, daß die Ware aus dem Land stammt, zu dessen Gunsten die Gemeinschaft Zollfreiheit einräumt. Die Gemeinschaft setzt eigenständig die Kriterien dafür fest, wann eine Ware als aus dem Staat stammend angesehen werden kann, für dessen Waren sie Zollfreiheit einräumt. Die hier vorliegenden Ursprungszeugnisse enthalten eine Erklärung des Ausführers, daß die Waren in zwei Länder ausgeführt werden sollen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, und diese Erklärung ist von den zuständigen indischen Behörden bestätigt worden. Somit ist klar, daß sich den vorgelegten Ursprungszeugnissen nicht mit Sicherheit entnehmen läßt, daß die gemeinschaftlichen Ursprungsregeln eingehalten worden sind. Die Ursprungszeugnisse sind deshalb mit einem Mangel behaftet, und es handelt sich dabei um einen Mangel, der nicht nur förmlicher Art ist, da nicht auszuschließen ist, daß die Ursprungsregeln in den Ländern, in die die Waren nach den Zeugnissen ausgeführt werden sollten, anders als die gemeinschaftlichen Ursprungsregeln sind. Außerdem verhält es sich nach den vorliegenden Informationen tatsächlich so, daß die Ursprungsregeln jedenfalls in der Tschechoslowakei anders als die gemeinschaftlichen Regeln waren.
10 Aufgrund dessen ist ebenso klar, daß die Möglichkeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 12 der beiden maßgeblichen Verordnungen, die Angaben in den Ursprungszeugnissen zu berichtigen, im vorliegenden Fall nicht besteht. Artikel 12 bestimmt: Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erledigung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegten Unterlagen ist das Ursprungszeugnis nicht allein schon aus diesem Grund ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß es sich auf die gestellten Waren bezieht. Im vorliegenden Fall geht es nicht um geringfügige Abweichungen.
11 Meines Erachtens ist gleichfalls klar, daß die Sonderbestimmung über die Ersetzung der Ursprungszeugnisse in Artikel 22 der beiden Verordnungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung lautet: Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A können stets durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle in der Gemeinschaft geschieht, bei der sich die Waren befinden. Die britische und die französische Regierung haben vorgetragen — was in dem Verfahren auch nicht streitig ist —, daß Artikel 22 den Fall betrifft, daß eine Warenpartie, die ursprünglich für einen Mitgliedstaat bestimmt war, ganz oder teilweise in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten weiterversandt werden soll, um dort in den freien Verkehr gebracht zu werden.
Zur Frage, ob im Ausfuhrland nachträglich neue Ursprungszeugnisse ausgestellt werden können
12 Die französische Regierung einerseits und die Kommission, die britische und die belgische Regierung andererseits sind unterschiedlicher Meinung, inwieweit Artikel 23 der einschlägigen Verordnungen im vorliegenden Fall eine Grundlage dafür bietet, ob Ursprungszeugnisse, in denen die indischen Behörden den indischen Ursprung der Waren bestätigen, auch dann nachträglich in Indien ausgestellt werden können, wenn die Ausfuhr gemäß Feld 12 in einen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erfolgen soll.
13 Artikel 23 bestimmt u. a.:
(1)Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Waren nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 26 verlangten Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt worden sind.
(2)Die zuständige Regierungsbehörde kann ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Ware ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden ist.
14 Nach Ansicht der französischen Regierung bietet diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Grundlage für eine nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Diese Bestimmung setze voraus, daß nicht schon früher bei der Ausfuhr der betreffenden Waren Ursprungszeugnisse ausgestellt worden seien. Im übrigen sei es für die indischen Behörden in einem Fall wie dem vorliegenden schwierig, zu bestätigen, daß die Waren nach den Ursprungsregeln der Gemeinschaft aus Indien stammten.
15 Die Kommission und die beiden anderen Regierungen sind der Meinung, daß es in einem Fall wie dem vorliegenden möglich sein müsse, Zollbefreiung aufgrund richtig ausgefüllter Ursprungszeugnisse zu erreichen, auch wenn diese nachträglich ausgestellt würden, d. h. nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft. Die Ursprungszeugnisse, die in dieser Rechtssache vorlägen, seien nach den Gemeinschaftsbestimmungen als inexistent anzusehen.
16 Meines Erachtens ist ohne weiteres klar, daß eine nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nur möglich ist, wenn die zuständige Behörde im Ausfuhrland aufgrund der vorliegenden Angaben in der Lage ist, die Angaben zu bestätigen, die der Ausführer hierzu in Feld 12 gemacht hat. Es ist ebenfalls klar, daß solche nachträglich ausgestellten Ursprungszeugnisse nur dann einen Anspruch auf Zollbefreiung geben, wenn sie innerhalb eventuell bestehender Fristen ausgestellt worden sind und die Einfuhren im Rahmen eventuell geltender Zollquoten erfolgen können.
Sind diese Bedingungen aber erfüllt, ist es nach meiner Meinung vertretbar, der Auslegung von Artikel 23 durch die Kommission, die britische und die belgische Regierung zu folgen, so daß diese Bestimmung die Grundlage dafür bietet, nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse in einem Fall wie dem vorliegenden zuzulassen. Aus Gründen der Zollverwaltung spricht offensichtlich nichts Entscheidendes gegen eine solche Auslegung. Es gibt wohl auch keinen Grund, die Gemeinschaftsregeln so auszulegen, daß sie eine Zollbefreiung bei der Einfuhr von Waren aus Entwicklungsländern verhindern. Eine solch restriktive Auslegung widerspräche den Zielen, die dem System allgemeiner Zollpräferenzen zugrunde liegen. Nach meiner Meinung macht die britische Regierung zu Recht geltend, daß dem Importeur bei einer restriktiven Auslegung die Möglichkeit der Abhilfe genommen würde und ein solches Ergebnis nicht in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Verordnungen stände, nämlich für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern Zollbefreiung zu gewähren.
Ergebnis
17 Aus diesen Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Der Anspruch auf die von der EWG Entwicklungsländern gewährte Zollpräferenzenregelung und damit auf Zollbefreiung geht verloren, wenn in dem bei der Ausfuhr von Erzeugnissen ausgestellten Ursprungszeugnis nach Formblatt A ein anderer Staat als ein Mitgliedstaat der EWG angegeben wurde.
Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch eine Zollbefreiung nicht versagen, wenn nach der Einfuhr ein ordnungsgemäß ausgefülltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird, selbst wenn in einem früher vorgelegten Zeugnis wegen besonderer Umstände ein anderes Bestimmungsland als ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft angegeben war.