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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.1993 – C-374/92
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:864
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 27. Oktober 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 der Kommission zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hintervierteln und Vordervierteln von Rindern zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Zum Verständnis des Hintergrundes der vorgelegten Frage genügt es, auf folgende Umstände hinzuweisen.
3 Das Rindfleischangebot auf dem Gemeinsamen Markt ist bisweilen unverhältnismäßig groß. Es kann verringert werden, wenn die Wirtschaft Rindfleisch lagert; die Gemeinschaft kann eine solche Lagerhaltung fördern, indem sie dafür Beihilfen gewährt. Gegenstand der genannten Verordnung ist die Gewährung einer solchen Beihilfe. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Beihilfe gewährt werden kann, z. B., daß die Lagerhaltung von einer gewissen Dauer sein muß, daß sie hinreichend große Fleischpartien umfassen muß und daß eine Auslagerung vor der vereinbarten Zeit nicht vor Ablauf einer bestimmten Mindestlagerzeit erfolgen darf.
4 Nach der Kommissionsverordnung konnten Beihilfen für die Lagerung von ganzen und halben Schlachtkörpern sowie von Vorder-und Hintervierteln gewährt werden. Die Verordnung ließ die Möglichkeit zu, das Fleisch vor der Lagerung zu entbeinen. Beim Entbeinen wird das Fleisch in verschiedene Stücke wie Rippen, Brust, Hesse und Dünnung zerlegt. Das Entbeinen hat den Vorteil, daß Lagerfläche gespart wird.
5 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung bestimmt, daß der Wirtschaftsteilnehmer gegen eine anteilige Verringerung der Beihilfe befugt ist, die Einlagerung auf 90 % der Fleischmenge zu begrenzen, über die der Vertrag abgeschlossen ist.
6 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Einlagerung einer größeren Partie entbeinter Vorderviertel durch ein deutsches Unternehmen, für die die Gemeinschaft Beihilfe gewähren sollte. Ursprünglich wurde die gesamte Menge eingelagert, für die Beihilfe zugesagt worden war.
Das Unternehmen wollte jedoch vor Ablauf der Mindestlagerzeit einen Teil des eingelagerten Fleisches unter Einhaltung der genannten 90 %-Regel auslagern. Es war der Meinung, daß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die erforderliche Rechtsgrundlage für eine solche nachträgliche Auslagerung enthalte, und nach den vorliegenden Informationen teilten die deutschen Behörden diesen Standpunkt. Die Kommission hat sich im übrigen dieser Auffassung angeschlossen.
7 Zum Streit kam es in dieser Rechtssache dadurch, daß das Unternehmen nicht ganze entbeinte Vorderviertel, sondern nur Teile davon auslagerte. Ein Vorderviertel umfaßt wie gesagt verschiedene Stücke wie Rippen, Brust, Hesse, Dünnung usw. Das Unternehmen lagerte keine Hesse und Dünnung aus.
8 Die deutschen Behörden machten geltend, das Unternehmen habe die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte 90 %-Regel nicht beachtet, die dahin auszulegen sei, daß nur ganze entbeinte Vorderviertel ausgelagert werden dürften, und versagten ihm deshalb die Beihilfe. Das Unternehmen wendet sich gegen diese Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß das Unternehmen die 90 %-Regel nur dann eingehalten hat, wenn es für die Berechnung der 90 % ohne Bedeutung ist, welche Teile des eingelagerten Fleisches ausgelagert werden; ebenso steht fest, daß nur 89,9 % Fleisch als im Lager verblieben anzusehen sind, wenn dem ausgelagerten Fleisch die dazugehörigen, aber nicht ausgelagerten Partien Hesse und Dünnung hinzuzurechnen sind.
9 Zur Entscheidung dieser Streitfrage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof die vorstehend erwähnte Vorabentscheidungsfrage vorgelegt.
10 Artikel 4 Absatz 2 bestimmt:
Liegt die mit Knochen eingelagerte Menge, oder beim Zerlegen oder Entbeinen die bearbeitete Menge Fleisch mit Knochen unter der Menge, für die der Vertrag abgeschlossen ist, und
a) beläuft sich auf mindestens 90 % dieser Menge, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe entsprechend verringert;
b) beläuft sich auf weniger als 90 % dieser Menge, so wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gezahlt.
11 Die deutschen Behörden haben keine Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht, aber die Gründe, auf die sie ihre Auffassung stützen, gehen klar aus dem Vorlagebeschluß hervor. Nach Meinung der deutschen Behörden ist der Einlagerer verpflichtet, ganze Vorderviertel einzulagern. Die Möglichkeit, entbeintes Fleisch einzulagern, sei ausschließlich zur Einsparung von Lagerkapazität eingeführt worden. Die Fleischstücke, die nach dem Entbeinen eingelagert würden, müßten somit während der gesamten Lagerzeit zu ganzen Vordervierteln zusammengesetzt werden können, und die nach Artikel 4 Absatz 2 zulässige Auslagerung könne deshalb auch nur ganze Vorderviertel umfassen. Dadurch werde sichergestellt, daß nicht nur die weniger wertvollen Teile der Vorderviertel eingelagert blieben, während die wertvolleren Teile des Fleisches, die auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Gewinn verkauft werden könnten, nicht eingelagert blieben.
12 Das Unternehmen und die Kommission legen die Bestimmung anders aus. Ihre Auffassung ist meiner Meinung nach richtig.
Es trifft zwar zu, daß nach Artikel 4 Absatz 1, wie die deutschen Behörden ausgeführt haben, grundsätzlich ganze entbeinte Vorderviertel gelagert werden müssen. Dem Unternehmen und der Kommission ist jedoch darin zuzustimmen, daß aus Artikel 4 Absatz 2 nicht hergeleitet werden kann, daß das Unternehmen ganze Vorderviertel auslagern muß, wenn es von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen geringfügigen Teil des eingelagerten Fleisches unter Beachtung der 90 %-Regel auszulagern. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und kann nicht in diese hineininterpretiert werden. Zweck und Kontext der Verordnung enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Auslegung der deutschen Behörden, die eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Lagerhalters bedeuten würde. Vielmehr kann mit der Kommission davon ausgegangen werden, daß dieses Erfordernis im Widerspruch zum Zweck der Verordnung steht, die Lagerhaltung in möglichst vielen Fällen sicherzustellen; jedenfalls ist es richtig, daß sich dieses Erfordernis schwer handhaben ließe.
Entscheidungsvorschlag
13 Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 ist dahin auszulegen, daß der Anspruch auf Beihilfe bestehen bleibt, wenn Teile entbeinter Rindervorderviertel vor dem Ablauf der Mindestlagerzeit ausgelagert werden und das im Lager verbleibende Fleisch insgesamt mindestens 90 % der Vertragsmenge ausmacht, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob das verbleibende Fleisch sich noch zu vollständigen entbeinten Vordervierteln zusammensetzen läßt.