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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1993 – C-326/91

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:873

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 10. November 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Einführung

1 In dem vorliegenden Fall ist der Gerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des ehemaligen Beamten Henri de Compte (Kläger in erster Instanz, im folgenden: Kläger) gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (Gericht) aufgerufen, das dieses am 17. Oktober 1991 erlassen hat (Rechtssache T-26/89)

2 Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung am 30. April 1982 als Rechnungsführer in den Diensten des Parlaments (Beklagter und Rechtsmittelbeklagter, im folgenden: Beklagter). Erstmals im September 1982 wurde ein Disziplinarrat mit Unregelmäßigkeiten befaßt, die dem Kläger im Rahmen seiner angeblichen Zuständigkeit für die Abgeordnetenkasse vorgeworfen wurden. Das Verfahren wurde jedoch seitens der Anstellungsbehörde wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nach Durchführung eines erneuten Verfahrens verhängte der Beklagte im März 1984 die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst, die auf Beschwerde des Klägers am 24. Mai 1984 in eine mildere Sanktion, nämlich die Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, umgewandelt wurde. Diese Maßnahme wurde durch den Gerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 1985 aufgehoben, da Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder seines Verteidigers vernommen worden waren. Nachdem der Beklagte dem Kläger am 9. Dezember 1986 seine Absicht mitgeteilt hatte, das Verfahren gegen ihn erneut zu eröffnen, nach erneuter Anhörung des Klägers (Artikel 87 Absatz 2 des Statuts) und nach förmlicher erneuter Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 24. Juni 1987, verhängte der Beklagte mit Entscheidung vom 18. Januar 1988 die Disziplinarstrafe der Rückstufung des Klägers von Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 8 in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6.

3 Diese Entscheidung stützte sich auf eine Reihe dem Kläger vorgeworfener Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung eines Bankkontos der Abgeordnetenkasse. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verwaltung dieses Bankkontos ist in vielen Punkten unstreitig. Sie sind in Randnummer 39 bis 54 des angefochtenen Urteils wiedergegeben, auf die ich verweisen darf.

4 Dem Kläger wird im einzelnen vorgeworfen:

Eröffnung eines Anlagekontos auf Sicht bei der Midland Bank London am 21. Juli 1980 und Anlage eines Betrages von 400000 UKL zu 16 % p. a. auf diesem Konto ohne vorherige Genehmigung, ohne Verbuchung dieser Vorgänge und ohne Verbuchung der Zinsen für 1980 und 1981 in den Büchern des Parlaments.

Einziehung zweier auf die Midland Bank gezogener Schecks in Höhe von 17 189, 15UKL und 35176,98 UKL am 4. September 1981 und 11. November 1981 ohne präzisen, triftigen Grund, die in Höhe von 2700000 BFR, 30000 DM und 100000 FF von der Bank Sogenal (Société generale alsacienne de banque) Luxemburg ausbezahlt wurden; keine Verbuchung der Vorgänge in den Büchern des Parlaments während des Haushaltsjahres 1981; Verbuchung mit sechs Monaten Verspätung (28. Februar 1982) auf dem Kontenblatt der Abgeordnetenkasse des Parlaments in Höhe eines Gesamtbetrages von 4136125 BFR, obwohl die Abhebung in verschiedenen Währungen erfolgt war.

Verstoß gegen die Pflicht des Rechnungsführers, Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege zu tätigen und die Werte des Parlaments zu erhalten. Das Fehlen ordnungsgemäßer Belege betrifft eine Differenz zwischen dem Bestand der Abgeordnetenkasse des Parlaments und der allgemeinen Rechnungsführung in Höhe von 4100000 BFR, die nach der Verbuchung der 4136125 BFR aus Anlaß der Einziehung der zwei auf die Midland Bank gezogenen Schecks auftrat.

5 Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Klägers, die auf Gründe betreffend die formelle und die materielle Rechtmäßigkeit gestützt war, hat das Gericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel greift der Kläger zwölf der ursprünglich geltend gemachten Klagegründe wieder auf und ist der Ansicht, daß das Gericht, indem es diese Gründe zurückgewiesen habe, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

6 Weitere Einzelheiten des Sachverhaltes, der Vorgeschichte und der einschlägigen Rechtsvorschriften werde ich, soweit erforderlich, in der nachfolgenden Stellungnahme aufgreifen. Im übrigen darf ich auf den Bericht des Berichterstatters verweisen. Die einzelnen Rechtsmittelgründe, im folgenden als Rügen bezeichnet, werde ich in der Reihenfolge behandeln, die die Parteien, entsprechend dem angefochtenen Urteil, in ihren Schriftsätzen gewählt haben.

B — Stellungnahme

Zu dem Ablauf der Verjährungsfrist

7 Vor dem Gericht hatte der Kläger geltend gemacht, das Disziplinarverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, sei nach Ablauf der Verjährungsfrist des Artikels 72 der Haushaltsordnung eingeleitet worden, der bestimme: Jedes Organ verfügt vom Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltsrechnung an über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die dem Rechnungsführer für die betreffenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist.

8 Nach Ablauf dieser Frist gelte die Entlastung als stillschweigend erteilt, das heißt der Rechnungsführer sei von seiner Verantwortung für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Konten befreit. Ein Disziplinarverfahren, das nur formelle Beanstandungen zum Gegenstand habe, müsse daher bei Meidung der Verjährung ebenfalls binnen zwei Jahren (ab dem 31. Mai des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres) eingeleitet werden. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren erst am 24. Juni 1987 eingeleitet worden, was sowohl im Hinblick auf das Haushaltsjahr 1981 (Fristablauf am 31. Mai 1984) als auch im Hinblick auf das Haushaltsjahr 1982 (Fristablauf am 31. Mai 1985) verspätet sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das am 24. Juni 1987 eingeleitete Disziplinarverfahren könne nicht als Wiedereröffnung eines früheren Disziplinarverfahrens angesehen werden.

9 Das Gericht hat in erster Linie darauf abgestellt, daß das Statut in den einschlägigen Vorschriften (Artikel 86 bis 89 und Anhang IX) keine Verjährungsfrist bezüglich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens festgelegt habe. Eine Verjährungsfrist müsse aber, um ihre Aufgabe, Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können, vom Gesetzgeber im voraus festgelegt werden.

10 In zweiter Linie erinnert das Gericht an den Grundsatz der Unabhängigkeit der Disziplinarmaßnahmen gegenüber anderen Verwaltungsverfahren. Hierzu verweist es auf den Beschluß vom 3. Juli 1984 des Präsidenten der III. Kammer des Gerichtshofes, wo zwischen den Verfahren der Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung und dem Disziplinarverfahren unterschieden worden sei. Die angebliche stillschweigende Entlastung nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren könne der disziplinarischen Verfolgung des Klägers nicht entgegenstehen.

11 Schließlich ist das Gericht der Ansicht, daß der Klagegrund der Verjährung selbst dann zurückgewiesen werden müsse, wenn man der klägerischen These folge. Das Disziplinarverfahren sei nämlich vor dem 31. Mai 1984 eingeleitet worden, genauer gesagt am 13. April 1983, als der Präsident des Parlaments den Disziplinarrat mit dem Bericht über die Vorwürfe gegen den Kläger befaßt habe. Es habe zu der Entscheidung vom 24. Mai 1984 geführt, die der Gerichtshof später aufgehoben habe. Die Wiedereröffnung des Disziplinarverfahrens am 24. Juni 1987 auf der Grundlage desselben Berichts, könne nicht als neue Befassung der zuständigen Stellen betrachtet werden, sondern müsse als Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium angesehen werden, in dem der vom Gerichtshof festgestellte Verfahrensfehler vorgekommen sei.

12 Der Kläger beanstandet vor dem Gerichtshof alle drei der aufgezeigten Überlegungen des Gerichts. Befassen wir uns zuerst mit den Einwänden des Klägers gegenüber den ersten beiden Überlegungen, die das Verhältnis zwischen dem Disziplinarverfahren und dem Verfahren zur Entlastung im Sinne von Artikel 72 der Haushaltsordnung betreffen.

13 Der Kläger wiederholt hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, die Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang sei in ihrer Grundsätzlichkeit unrichtig. Zur Frage einer Verjährungsfrist für die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens müsse die Tragweite anderer als der Statutsvorschriften berücksichtigt werden, namentlich die Vorschriften des betreffenden Sachgebiets.

14 Meines Erachtens ist diesen Argumenten des Klägers der Erfolg zu versagen. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Gerichts, daß das Statut keine genaue Frist für die Einleitung des Disziplinarverfahrens vorsieht. Daß die Verfasser des Statuts die Festlegung einer solchen Frist nicht beabsichtigten, läßt sich auch daran erkennen, daß sie in Artikel 7 des Anhangs gewisse Fristen im Interesse des zügigen Fortschreitens eines einmal eingeleiteten Verfahrens vorgesehen haben, daß jedoch jeder Hinweis auf eine Frist für diese Einleitung selbst fehlt.

15 Was nun die in Artikel 72 der Haushaltsordnung festgelegte Frist angeht, so betrifft diese nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Entlastung. Sie gleichzeitg als Frist für die Einleitung des Disziplinarverfahrens anzusehen, ist meines Erachtens offenkundig unrichtig. Zunächst ist es vorstellbar, daß aufgrund von Manipulationen des Rechnungsführers oder Dritten bei der Prüfung der Frage der Entlastung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden können, sie vielmehr erst (lange) danach entdeckt werden. Das zeigt, daß der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens von den Umständen des Einzelfalles abhängt und keiner starren Frist unterliegen kann. In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, daß der Kläger die Geltung der von ihm behaupteten Frist ausschließlich auf den Fall bezieht, daß das Disziplinarverfahren nur formelle Beanstandungen zum Gegenstand hat. Indessen muß sich die Frage, ob eine genaue und strenge Verjährungsfrist gilt, nach objektiven Kriterien richten und kann nicht von der in einem Einzelfall zufällig gegebenen Konstellation abhängen.

16 Sodann ist im Einklang mit dem Gericht festzustellen, daß das Verfahren der Entlastung und des Disziplinarverfahrens unterschiedliche Zielsetzungen haben:

Disziplinarmaßnahmen bezwecken die Erhaltung der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes. Dagegen bezweckt die Erteilung der Entlastung nach Artikel 72 der Haushaltsordnung die Herbeiführung einer Kontrolle der Genauigkeit und Richtigkeit der Konten und, allgemeiner, der Rechnungslegung und -prüfung, um die Ungewißheit im Hinblick auf die Verantwortung zu beenden, die auf dem betreffenden Rechnungsführer für ein bestimmtes Haushaltsjahr lastet.

17 Diesem Unterschied entspricht es, daß die jeweilige Zuständigkeit innerhalb des Organs nicht dieselbe sein muß: Für die Entlastung nach Artikel 72 ist das Organ selbst zuständig, für die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die nach Artikel 2 des Statuts bezeichnete Stelle. Diesem Unterschied entspricht ferner, daß die genannte Vorschrift gemäß Artikel 209 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag) und den entsprechenden Vorschriften der anderen Verträge nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das sich in wesentlichen Punkten von dem Verfahren unterscheidet, das Artikel 24 des Fusionsvertrages für den Erlaß der Statutsvorschriften vorsieht.

18 Aus alledem folgt, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst dann nicht denselben zeitlichen Zwängen unterliegen muß wie die Entlastung, wenn nur Fragen der formellen Ordnungsmäßigkeit der Konten in Rede stehen. Für die Zwecke der Rechtssicherheit, die durch die Entscheidung über die Entlastung gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung hergestellt werden soll, hat die in diesem Artikel vorgesehene Frist ihre Berechtigung. Dagegen kann es für die Erhaltung der inneren Ordnung des öffentlichen Dienstes angemessen sein, das Disziplinarverfahren erst einzuleiten, wenn die Entscheidung gemäß Artikel 72 gefallen und damit Klarheit über die Verantwortlichkeiten hergestellt ist. Ein solches Vorgehen kann übrigens den Beamten nicht nur Nachteile (in Form einer längeren Zeit der Unsicherheit) haben, sondern auch Vorteile (in Form einer Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens), wenn die Entlastung in vollem Umfang erteilt wird.

19 Aus alledem folgt, daß eine Disziplinarentscheidung nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb der Frist des Artikels 72 der Haushaltsordnung erfolgte.

20 Der Kläger meint ferner, das Gericht habe aus der Unabhängigkeit der beiden Verfahren zu Unrecht geschlossen, daß die angeblich stillschweigende Entlastung nach Ablauf von einer Frist von zwei Jahren der disziplinarischen Verfolgung des Klägers nicht entgegen stehe. Die Entlastung, so der Kläger, habe eine Mindesttragweite, nämlich den Rechnungsführer von der Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Konten zu befreien.

21 Diese Argument ist nicht stichhaltig. Soweit der Kläger damit lediglich seine Behauptung — in anderem Gewande — wiederholen will, das Disziplinarverfahren sei innerhalb der Frist des Artikels 72 der Haushaltsordnung einzuleiten, ist dieses Vorbringen aus den bereits genannten Gründen zurückzuweisen.

22 Der Kläger könnte damit allerdings auch gemeint haben, daß er, da bei der Entscheidung über die Entlastung selbst die Frist des Artikels 72 der Haushaltsordnung nicht eingehalten worden sei, stillschweigend entlastet sei und daher disziplinarisch nicht mehr verfolgt werden könne. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Erstens stützt es den in Rede stehenden Klagegrund nicht, wonach das Disziplinarverfahren nach Ablauf der angeblichen Verjährungsfrist eingeleitet worden sei. Zweitens war für das Haushaltsjahr 1981 spätestens mit dem Beschluß vom 10. April 1984 und damit innerhalb der Frist des genannten Artikels 72 die Entscheidung über Prinzip und Umfang seiner Entlastung getroffen worden. Die — unbestreitbare — Überschreitung der Frist für das Haushaltsjahr 1982 hatte jedenfalls nicht die Wirkung, daß die Entlastung des Klägers als erteilt galt. Einer solchen Fristüberschreitung Entlastungswirkung beizulegen, ist meines Erachtens rechtlich nicht zu vertreten Die Haushaltsordnung sieht nämlich eine solche Folge nicht vor. Ohne eine Vorschrift in diesem Sinne kann aber nicht angenommen werden, daß die genannte Wirkung eintritt. Letzteres würde nämlich einen erheblichen Eingriff in die Prärogative des Organs bedeuten, die Ordnungsmäßigkeit der Arbeiten des Rechnungsführers positiiv zu prüfen und damit die korrekte Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten. Überdies zeigt der vorliegende Fall, daß die Entscheidung über die Entlastung gerade dann außergewöhnlich lange Zeit in Anspruch nehmen kann, wenn die Frage nach Unregelmäßigkeiten aufgeworfen ist. Die These des Klägers von der stillschweigenden Entlastung könnte also dazu führen, daß eine solche Entlastung ausgerechnet in den Fällen (kraft Fiktion) erteilt wird, in denen besonderer Anlaß bestehen könnte, sie zu verweigern.

23 Dieses Vorbringen des Klägers ist damit ebenfalls zurückzuweisen.

24 Schließlich greifen auch die Beanstandungen des Klägers gegenüber der Feststellung des Gerichts, das Disziplinarverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, sei am 13. April 1983 eingeleitet worden, nicht durch. Der Kläger beruft sich hierzu darauf, daß er nach dem Aufhebungsurteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 wiederum nach Artikel 87 Absatz 2 angehört worden sei. Das Disziplinarverfahren sei daher entgegen der Ansicht des Gerichts nicht in dem Stadium wieder aufgenommen worden, in dem der vom Gericht festgestellte Verfahrensfehler vorgekommen sei, sondern in seinem Anfangsstadium. Es habe sich also um ein neues Verfahren gehandelt.

25 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme wegen eines Verfahrensfehlers das Verfahren in der Regel in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei der Begehung des Verfahrensfehlers befunden hat. Die Anstellungsbehörde kann dann von dort aus das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung weiterführen.

26 Zwar ist es theoretisch nicht auszuschließen, daß die Anstellungsbehörde das Aufhebungsurteil im Einzelfall zum Anlaß nimmt, das ursprüngliche Verfahren nicht fortzuführen, sondern es aufzuheben, und ein neues einzuleiten. Doch beantwortet sich die Frage, welchen der beiden Wege die Anstellungsbehörde in einem konkreten Fall gewählt hat, aufgrund einer Würdigimg der Tatsachen, genauer ihres Verhaltens im Anschluß an das Aufhebungsurteil. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Anstellungsbehörde den Disziplinarrat (der den im Urteil vom 20. Juni 1985 festgestellten Verfahrensfehler begangen hatte) auf der Grundlage desselben Berichts befaßt hatte wie bereits am 13. April 1983.

27 Daraus folgt, daß der Kläger mit seinem hier in Rede stehenden Vorbringen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellt, ohne die rechtlichen Kriterien in Zweifel zu ziehen, anhand derer das Gericht seine Würdigung entwickelt hat, oder andere Rechtsfehler geltend zu machen. Auf ein solches Vorbringen kann jedoch das gegen Urteile des Gerichts gegebene Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, nicht gestützt werden.

28 Die Kritik des Klägers hinsichtlich der Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns des Disziplinarverfahrens greift daher ebenfalls nicht durch.

29 Die Rüge des Ablaufs der Verjährungsfrist ist daher in jedem Fall zurückzuweisen.

Zur Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 1981

30 In seiner Klageschrift hatte sich der Kläger darauf berufen, daß ihm mit einem Beschluß vom 10. April 1984 Entlastung für das Haushaltsjahr 1981 erteilt worden sei. In der Präambel dieses Beschlusses trifft das Europäische Parlament die

Erwägung, daß im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 alle Faktoren einschließlich des Schreibens vom 6. Juni 1983 Berücksichtigung finden werden.

Nach dem Tenor des Beschlusses erteilt das Parlament dem Rechnungsführer der Institution die Entlastung für das Haushaltsjahr 1981.

31 Nach Ansicht des Klägers macht allein dieser Beschluß das Disziplinarverfahren, in dem es ausschließlich um Vorwürfe betreffend die formelle Ordnungsmäßigkeit der Konten gehe, unzulässig und nichtig.

32 Weiter hatte er in der Klageschrift geltend gemacht, es sei ohne Belang, daß die Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 ihm mit einem Vorbehalt im Hinblick auf den eigentlichen Kernpunkt dieser Angelegenheit, nämlich die Frage der 4 Mio. BFR erteilt worden sei. Insoweit hat er haupsächlich darauf verwiesen, daß die letztgenannte Frage durch die Entlastungswirkung des Entlastungsbeschlusses 1981 erledigt worden sei, hilfsweise darauf, daß er für das Haushaltsjahr 1982 entlastet worden sei, und höchst hilfsweise darauf, daß bei seiner Versetzung am 30. April 1982 und seiner Ersetzung durch einen neuen Rechnungsführer keine Rechnungslegung stattgefunden habe, so daß es sich die Anstellungsbehörde selbst unmöglich gemacht habe, für das Haushaltsjahr 1982festzustellen, was in seinen Verantwortungsbereich und was in den seines Nachfolgers falle.

33 In seiner Erwiderung ist der Kläger außerdem auf die Beschlüsse des Parlaments vom 18. Mai 1983 sowie vom 11. Juli 1986 eingegangen. Der erstere betraf das Haushaltsjahr 1981 und enthielt die Entlastung des Präsidenten sowie die Feststellung, daß dem Rechnungsführer Entlastung noch nicht erteilt werden [kann], da vom Ausschuß für Haushaltskontrolle noch einige Arbeiten durchgeführt werden müssen. Der Beschluß vom 11. Juli 1986 betraf das Haushaltsjahr 1982. Insoweit erteilte das Parlament seinem Präsidenten Entlastung und ermächtigte ihn, seinen Rechnungsführern Entlastung zu gewähren, mit Ausnahme des Betrags von 91263 ECU und der damit zusammenhängenden Fragen, die in dem Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 7. November 1985 und [dem beigefügten] Gutachten des Rechnungshofs angesprochen werden. Nach Ansicht des Klägers

bedeutet die Entlastung des Präsidenten (vgl. den Beschluß vom 18. Mai 1983 für das Jahr 1981 und den Beschluß vom 11. Juli 1986 für das Jahr 1982) zugleich die Entlastung des Rechnungsführers;

kann die Entlastung nicht teilweise erfolgen (vgl. den Beschluß vom 10. April 1984 für das Jahr 1981 sowie den Beschluß vom 11. Juli 1986 für das Jahr 1982);

kann die Geltung eines Entlastungsbeschlusses nicht durch eine Begründungserwägung dieses Beschlusses eingeschränkt werden (vgl. den Beschluß vom 10. April 1984 für das Jahr 1981).

34 Das Gericht hat zunächst bemerkt, das Disziplinarverfahren sei vom Verfahren der Entlastung unabhängig. Selbst wenn also die Beschlüsse vom 18. Mai 1983 und 10. April 1984 eine ausdrückliche oder stillschweigende Entlastung für das Haushaltsjahr 1981 enthalten hätten, könne dies die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger nicht hindern, zumal dieses Verfahren am 13. April 1983 und damit vor den genannten Beschlüssen eingeleitet worden sei. Sodann hat das Gericht die beiden genannten Beschlüsse geprüft. Es hat die Ansicht des Klägers, wonach die Entlastung des Präsidenten in dem Beschluß vom 18. Mai 1983 ohne weiteres die Entlastung des Rechnungsführers bedeute, unter Hinweis auf den Wortlaut des Beschlusses zurückgewiesen. Hinsichtlich des Beschlusses vom 10. April 1984 hat es erklärt, daß dessen Bedeutung mit Rücksicht auf die Präambel zu ermitteln sei. Danach habe sich das Parlament vorbehalten, im Rahmen der Entlastung für 1982 zu den streitigen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Schließlich sei nicht 1981, sondern 1982 das maßgebliche Haushaltsjahr, da 1981 bezüglich des Betrages von 4136125 BFR weder eine Auszahlungs-noch eine Annahmebuchung vorgenommen worden sei, so daß es bei der Kontrolle am Ende dieses Haushaltsjahres nicht zur Feststellung eines Überschusses oder eines Defizits habe kommen können. Für das Haushaltsjahr 1982 sei aber die Ermächtigung des Präsidenten zur Entlastung der Rechnungsführer mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen.

35 Die Kritik des Klägers an diesen Erwägungen läßt sich in drei Teile gliedern. Erstens wiederholt er sein Vorbringen zur Bedeutung der Entlastungsentscheidung für das Disziplinarverfahren und vertritt die Ansicht, daß das vorliegende Verfahren entgegen der Behauptung des Gerichts nicht am 13. April 1983, sondern erst am 9. Dezember 1986 eingeleitet worden sei. Zweitens meint er, das Gericht habe seine Argumente zur Bedeutung der Entlastung des Präsidenten, zur Unmöglichkeit einer teilweisen Entlastung und zu dem Gesichtspunkt nicht beantwortet, daß sich die Tragweite einer Entlastung nur aus dem Tenor des Beschlusses ergebe. Drittens sei das Gericht nicht auf sein Vorbringen eingegangen, wonach es sich die Anstellungsbehörde mangels einer Rechnungslegung zum 30. April 1982 selbst unmöglich gemacht habe, für das Haushaltsjahr 1982 seine Verantwortung von der seines Nachfolgers abzugrenzen. Die Zurückweisung des streitigen Klagegrundes durch das Gericht sei somit nicht rechtens, da das Gericht keine bzw. irrige Gründe angeführt habe.

36 Hierzu ist zu bemerken, daß das Gericht in Rdnr. 80 und 81 des angefochtenen Urteils aufgrund des Wortlautes der Beschlüsse vom 18. Mai 1983, 10. April 1984 und 11. Juli 1986 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger weder für 1981 noch für 1982 Entlastung erhalten hat. Im einzelnen hat es festgestellt, daß die Entlastung des Klägers für das Haushaltsjahr 1981 mit einem Vorbehalt versehen war, wonach die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 1982 berücksichtigt würden. Einen vergleichbaren Vorbehalt hat das Gericht für das Haushaltsjahr 1982 festgestellt, nämlich in bezug auf die Ermächtigung an den Präsidenten zur Entlastung der Rechnungsführer.

37 Diese Erwägungen hätten genügt, um den hier in Rede stehenden Klagegrund zurückzuweisen. Im folgenden werde ich darlegen, daß sie den Rügen des Klägers standhalten, so daß die Zurückweisung des genannten Klagegrundes jedenfalls nicht zu beanstanden ist.

38 Das Gericht hat entgegen der Ansicht des Klägers seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung entsprochen. Es hat nämlich in genügender Weise auf die in der Klageschrift geltend gemachten Argumente geantwortet.

39 Was zunächst die dort aufgeworfene Frage angeht, ob dem Kläger für 1981 und 1982 Entlastung erteilt worden ist, so betrifft diese als solche nur die Auslegung der einschlägigen Beschlüsse. Das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift gab dagegen nicht zu der Prüfung Anlaß, ob diese Beschlüsse in der ihnen gegebenen Form ergehen durften. Das Gericht brauchte namentlich nicht zu untersuchen, ob die Entlastung teilweise ergehen konnte und ob sie dem Rechnungsführer für Zeiträume und Beträge versagt werden durfte, für die der Präsident Entlastung erhalten hatte. Die in der Erwiderung vor dem Gericht aufgeführten Klagegründe, die diese Fragen aufwarfen, konnte das Gericht daher gemäß Artikel 42 § 2 der damals entsprechend geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofes unberücksichtigt lassen. Wenn der Kläger in diesem Bereich, der gleichzeitig durch schwierige und komplexe Rechtsprobleme, spärliche Verordnungsvorschriften und eine bislang in der Rechtsprechung nicht erörterte Praxis der Organe geprägt ist, die genannten oder andere Rechtsfragen hätte aufwerfen wollen, so hätte er diese schon in seiner Klageschrift genau bezeichnen müssen.

40 Auch hinsichtlich des in der Klageschrift angeführten Arguments, das auf die fehlende Rechnungslegung zum 30. April 1982 gestützt ist, sehe ich keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils. Dieses Argument betrifft nämlich in Wahrheit nicht die Entlastung des Klägers (für das Jahr 1982), sondern die Frage, ob die ihm vorgeworfenen Verstöße bewiesen sind. Der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, dieses Fehlen habe dieselbe Wirkung wie eine Entlastung (was in rechtlicher Hinsicht mindestens sehr fraglich gewesen wäre). Die Frage aber, ob die Verantwortung des Klägers (gegebenenfalls ohne die nach seiner Ansicht erforderliche Rechnungslegung) bewiesen werden konnte, hat er mit einer gesonderten Rüge aufgeworfen, die das Gericht eingehend geprüft hat. Das Gericht hat daher im vorliegenden Zusammenhang zu Recht nur die Argumente berücksichtigt, mit denen der Kläger die ausdrückliche Entlastung für die Haushaltsjahre 1981 und 1982 postuliert.

41 Richtig ist allerdings, daß bereits die Klageschrift das Problem aufwarf, ob die Tragweite des Beschlusses vom 10. April 1984 unter Berücksichtigung seiner Präambel zu ermitteln war. Hierzu hat das Gericht jedoch, wenn auch mangels substantiierter Argumente des Klägers nur sehr kurz, in Randnr. 80 des Urteils Stellung genommen.

42 Da somit die Erwägungen des Gerichts unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht nicht zu beanstanden ist, ist nun kurz auf die Sachrügen des Klägers einzugehen. Wegen der hier geprüften Erwägungen des Gerichts wiederholt der Kläger (abgesehen von dem schon erörterten Argument betreffend die fehlende Rechnungslegung zum 30. April 1982) lediglich seine Argumente aus der erstinstanzlichen Erwiderung. Soweit diese Rügen vom Gericht als neue, in der Klageschrift nicht enthaltene Klagegründe außer Betracht zu lassen waren, können sie gemäß Artikel 113 § 2 und Artikel 116 § 1 unserer Verfahrensordnung auch nicht im Wege eines Rechtsmittels geltend gemacht werden. Zu prüfen bleibt danach nur noch das Argument des Klägers, wonach die Tragweite der (mit dem Beschluß vom 10. April 1984) erteilten Entlastung nur mit Rücksicht auf den Tenor des Beschlusses zu ermitteln sei.

43 Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, daß dieses Argument, richtig verstanden, nicht in die Auslegung eingreift, die das Gericht als Tatsachenrichter dem Text des genannten Beschlusses gegeben hat. Vielmehr behauptet der Kläger eine Rechtsregel, wonach für die Zwecke dieser Auslegung nur der Tenor herangezogen werden kann.

44 Diese Rechtsregel hat er jedoch nicht namhaft gemacht. Eine solche Vorschrift ist im geschriebenen Gemeinschaftsrecht auch nicht ersichtlich. Aus der Natur der Entlastungsentscheidung läßt sich zwar herleiten, daß die Tragweite der Entlastung klar und unzweideutig aus dem Beschluß hervorgehen muß, wobei sicherlich auch berücksichtigt werden kann, ob die maßgebliche Textstelle im Tenor oder in der Präambel des Beschlusses enthalten ist. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht, als es den streitigen Beschluß vom 10. April 1984 unter Berücksichtigung seiner Präambel ausgelegt hat, das Erfordernis der Klarheit verkannt hat.

45 Aus allen diesen Gründen ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Wahrung einer angemessenen Frist

46.I. Das Gericht hatte auf die Rügen des Klägers, wonach das Disziplinarverfahren mit unangemessener Verspätung eingeleitet und/oder fortgeführt worden sei, die verschiedenen Phasen des Verfahrens geprüft. Zunächst hat es die vom Kläger für die Sicherstellung seiner Verteidigung vor dem Gerichtshof [benötigte] Zeit aus seiner Berechnung ausgeklammert. Aufgrund dieser Prämisse war es zu dem Schluß gekommen, daß sich die Frage, ob eine angemessene Frist eingehalten wurde, bei zwei Gelegenheiten stellen könne. Die erste betreffe den Zeitraum von acht Monaten, in dem der erste Disziplinarrat (vom 2. Juni 1983 bis 10. Februar 1984) mit der Sache befaßt war, die zweite Gelegenheit die Frist von achtzehn Monaten, die zwischen der Verkündung des Aufhebungsurteils des Gerichtshofes und der Absendung des Schreibens des Präsidenten des Parlaments verstrichen sei, mit dem dieser den Kläger zur Stellungnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Statuts aufgefordert habe (vom 20. Juni 1985 bis zum 9. Dezember 1986).

47.II 1. Der Kläger trägt als erstes vor, das Disziplinarverfahren, das jedenfalls vor seiner Versetzung am 30. April 1982 eingetretene Umstände betreffe, sei erst am 24. Juni 1987 und damit mehr als fünf Jahre nach Eintritt dieser Umstände eingeleitet worden. Damit sei eine vernünftige Frist bei weitem überschritten worden.

48. Hierzu genügt es, auf meine Überlegungen zur ersten Rüge zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren nach den Feststellungen des Gerichts, die der Kläger in rechtlicher Hinsicht nicht hat in Zweifel ziehen können, am 13. April 1983 begonnen hat. Das vorliegende Argument des Klägers ist daher zurückzuweisen.

49.2. Das zweite Argument des Klägers betrifft den Umstand, daß das Gericht die vom Kläger für die Sicherstellung seiner Verteidigung vor dem Gerichtshof [benötigte] Zeit aus seiner Berechnung ausgeklammert hat.

50. Vorab ist hierzu festzustellen, daß das Gericht offenkundig die Zeit zwischen der Disziplinarentscheidung in ihrer endgültigen Form vom 24. Mai 1984 und dem Urteil vom 20. Juni 1985 ins Auge gefaßt hat, mit dem der Gerichtshof diese Entscheidung aufgehoben hat. Der Kläger ist nun der Ansicht, das Gericht hätte diesen Zeitraum bei Meidung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verteidigungsrechte nicht aus seiner Berechnung ausnehmen dürfen. Jedenfalls hätte es zur Wahrung dieses Grundsatzes berücksichtigen müssen, daß sich die damalige Klage als berechtigt erwiesen habe. Mit seinen Überlegungen mache das Gericht den Kläger gewissermaßen dafür verantwortlich, daß sich die Angelegenheit wegen eines Verfahrens verzögert habe, das wegen eines dem Beklagten anzulastenden Umstandes erforderlich geworden sei. Ferner habe das Gericht widersprüchlich argumentiert, indem es einerseits in dem genannten Punkt den berechtigten oder unberechtigten Charakter des vom Kläger angestrengten Verfahrens außer Betracht gelassen hätte, andererseits aber die Umstände berücksichtigt habe, die auf Seiten der Anstellungsbehörde den Zeitablauf zwischen dem Urteil vom 20. Juni 1985 und der Erklärung vom 9. Dezember 1986 rechtfertigen konnten.

51. Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, ob das Gericht für die Zwecke einer etwaigen Aufhebung der angefochtenen Disziplinarmaßnahme wegen Überschreitens einer angemessenen Verfahrensfrist die genannte Zeitspanne des gerichtlichen Verfahrens in der Rechtssache 141/84 hätte berücksichtigen müssen.

52. Ich bin der Meinung, daß dies nicht der Fall ist. Artikel 7 des Anhangs IX zum Statut zeigt, daß die für das Disziplinarverfahren geltenden Fristen jeweils die Zeitabstände zwischen bestimmten einzelnen Verfahrens- schritten betreffen und nicht die Gesamtdauer des Verfahrens. Das entspricht der Tatsache, daß die einzelnen Schritte eine jeweils eigene Bedeutung haben. Im Einklang mit diesem Ansatz hat das Gericht die Disziplinarbehörden als verpflichtet angesehen, so vorzugehen, daß jede Verfolgungsmaßnahme innerhalb einer Frist erfolgt, die gegenüber der vorhergehenden Maßnahme angemessen ist. Wenn nun im Falle eines Formfehlers, wie hier, das Aufhebungsurteil des Gemeinschaftsrichters das Verfahren in den Stand vor Eintritt dieses Fehlers zurückversetzt, so muß zwangsläufig auch die Frist für den betreffenden Verfahrensabschnitt erneut zu laufen beginnen.

53. Im übrigen stützt sich der Kläger für sein Vorbringen auf die Ansicht des Gerichts, wonach die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist nicht nur die Haftung des Organs begründen, sondern auch die Nichtigkeit der nach Fristablauf getroffenen Maßnahme zur Folge haben kann. Eine solche Ansicht ist meines Wissens bislang vom Gerichtshof nicht anerkannt worden. Im Gegenteil hat der Gerichtshof stets betont, daß die Überschreitung der in Artikel 7 des Anhangs IX zum Statut vorgesehenen Fristen nicht zur Nichtigkeit der nach ihrem Ablauf getroffenen Maßnahmen führt, sondern (nur) die Haftung des Organs für etwaige dem Betroffenen entstehende Schäden begründen kann. Ohne daß ich zu dem allgemeinen Ansatz des Gerichts in diesem Punkt Stellung nehmen müßte, kann ich feststellen, daß jedenfalls Zeiten gerichtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier in Rede stehen, nicht in die Fristberechnung für die Zwecke einer eventuellen Aufhebung eingerechnet werden können. Denn sonst könnte der gegebenenfalls festgestellte Verfahrensfehler nicht nur zur Aufhebung der von ihm betroffenen Entscheidung, sondern auch zur Aufhebung einer späteren, nach dem Aufhebungsurteil ergangenen Entscheidung führen, der dieser Fehler aber gerade nicht anhaftet.

54. Von alledem unberührt bleibt, daß ein Verstoß gegen Verfahrensregeln, wie z. B. gegen den Grundsatz der Verteidigungsrechte, einen Amtsfehler bedeuten kann, der unter den üblichen Voraussetzungen die Haftung des Organs auslösen kann. Die Nachteile, die durch die zeitliche Verzögerung des Disziplinarverfahrens entstanden sein können, die aufgrund der Auseinandersetzung vor dem Gemeinschaftsrichter entstanden ist, werden somit angemessen berücksichtigt.

55. Nach alledem ist das Argument des Klägers zurückzuweisen.

56.3. Das dritte Argument des Klägers bezieht sich auf die vom Gericht näher untersuchten Zeiträume vom 2. Juni 1983 bis zum 10. Februar 1984 (in dem die Arbeiten des ersten Disziplinarrates stattgefunden haben) und vom 20. Juni 1985 bis zum 9. Dezember 1986 (zwischen dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 141/84 und der Mitteilung an den Kläger über die Absicht, das Disziplinarverfahren erneut zu eröffnen).

57.a) Hinsichtlich des ersten dieser beiden Zeiträume wirft der Kläger dem Gericht vor, es habe dessen Beginn unrichtig gewählt. Es hätte auf das Datum des 30. September 1982 zurückgreifen müssen, zu dem der erste Disziplinarrat mit der Sache befaßt worden sei.

58. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das am 30. September 1982 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde nämlich von der Anstellungsbehörde selbst am 14. Januar 1983 aufgehoben. Die vom Gericht geprüften Zeiträume liegen daher zu Recht innerhalb des neuen Verfahrens. Daß die Aufhebung aufgrund eines Verfahrensfehlers erfolgte, kann — entgegen dem, was der Kläger anscheinend denkt — nicht dazu führen, die beiden getrennten Verfahren als einziges Verfahren anzusehen. Ware dies anders, so könnte die angefochtene Maßnahme wegen des ursprünglichen Verfahrensfehlers aufgehoben werden, was die Behörde aber gerade ausschließen wollte, als sie das ursprüngliche Verfahren aufhob und das neue einleitete.

59. Im übrigen ist festzustellen, daß die Prüfung des in Rede stehenden Zeitraums die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX zum Statut betrifft, so daß das Gericht zutreffend den dies a quo auf den 2. Juni 1983 angesetzt hat, zu dem die Arbeiten des (ersten) Disziplinarrates innerhalb des neuen Verfahrens begonnen haben.

60.b) Der Kläger ist außerdem der Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht als Endtermin des zweiten Zeitraums den 9. Dezember 1986 angesehen. Damit begebe sich das Gericht nämlich in einen Widerspruch zu der Wahl, die es hinsichtlich des Anfangsdatums der ersten Frist getroffen habe. Das Gericht betrachte als Anfangsdatum des ersten Zeitraums die erste Sitzung des Disziplinarrates, während es als Endzeitpunkt des zweiten Zeitraumes die Mitteilung an den Kläger über die Absicht des Präsidenten, das Verfahren erneut zu eröffnen, gewählt habe — anstatt auf die Befassung des zweiten Disziplinarrates (24. Juni 1987) oder dessen erste Sitzung (9. Juli 1987) abzustellen.

61. Auch dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Wie gesagt betrifft der erste Zeitraum die Arbeiten des ersten Disziplinarrates, so daß er anhand der Fristvorschrift gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX zum Statut zu prüfen war. Der zweite Zeitraum entspricht keiner der Fristvorschriften dieses Artikels. Das Gericht hat es angesichts der in Randnummer 88 seines Urteils aufgestellten Regel anscheinend als erforderlich angesehen, nicht nur die Fristvorschriften dieses Artikels anzuwenden, sondern auch zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde das Verfahren genügend rasch wieder aufgegriffen hat, nachdem die ursprüngliche Disziplinarmaßnahme vom Gerichtshof aufgehoben worden war. In diesem Lichte kann die Wahl des Endtermins des zweiten Zeitraums nicht beanstandet werden.

62.4. Mit seinem letzten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument verweist der Kläger auf seine erstinstanzliche Erwiderung, mit der er vorgetragen habe, daß der Beklagte die Überschreitung einer angemessenen Frist eingeräumt habe. Der Beklagte sei nämlich in der angefochtenen Disziplinarentscheidung den Empfehlungen des Disziplinarrates gefolgt. Dieser habe seinerseits als mildernden Umstand berücksichtigt, daß zwischen der Mitteilung der Vorwürfe durch die Anstellungsbehörde und den Abschluß der disziplinarischen Verfolgung eine überlange Frist verstrichen sei. Da das angefochtene Urteil auf diesen Punkt nicht eingehe, leide es an einem Begründungsmangel.

63. Meines Erachtens ist diese Rüge nicht stichhaltig. Das Gericht hat nämlich die Frage der Aufhebbarkeit der angefochtenen Maßnahme geprüft und hierzu — innerhalb des fraglichen Verfahrens — auf die Wahrung einer angemessenen Frist im Hinblick auf die einzelnen Schritte abgestellt, die zu dieser Maßnahme geführt haben. Dagegen haben der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde für die Bemessung der Sanktion geprüft, welche Frist insgesamt zwischen der Mitteilung der Vorwürfe durch die Anstellungsbehördeund dem Abschluß der disziplinarischen Verfolgung verstrichen ist.

64. Aus dem Urteil geht daher mit genügender Klarheit hervor, daß das Gericht eine andere Frage als die genannten Disziplinarinstanzen prüfen und hierbei auch ein anderes Kriterium als diese anwenden wollte.

65.III. Die zu der vorliegenden Rüge angestellten Überlegungen zeigen, daß diese insgesamt zurückzuweisen ist.

Zur Genehmigung des Protokolls nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme

66. Der Kläger hatte in erster Instanz gerügt, die mit Gründen versehene Stellungnahme des Disziplinarrates vom 27. November 1987 leide an einem Formmangel, weil das Protokoll der Sitzung vom 26. November 1987 auf den 30. November 1987 datiere und mithin nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Das Gericht hat dieses Argument zurückgewiesen. Es hat zunächst auf den protokollierten Sitzungsablauf (vom Vormittag des 26. November 1987), die anschließende geheime Sitzung (vom Nachmittag desselben Tages und vom Freitag, dem 27. November 1987) sowie daraufhin gewiesen, daß das Protokoll am Montag, den 30. November 1987 genehmigt und dem Kläger übermittelt wurde (Randnr. 113 des angefochtenen Urteils).

67. Im Anschluß daran führt das Gericht aus (Randnummer 114 des angefochtenen Urteils):

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Rüge, die mit Gründen versehene Stellungnahme sei mit einem Formfehler behaftet, weil das Protokoll nach Abschluß des Verfahrens vor dem Disziplinarrat genehmigt worden sei, nicht begründet ist. Die Rechtmäßigkeit der mit Gründen versehenen Stellungnahme kann nämlich nicht einfach deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das Protokoll der Sitzung vom 26. November 1987 zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt wurde. Wenn Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs vorsieht, daß der Sekretär über die Sitzungen des Disziplinarrates ein Protokoll zu führen hat, so verlangt er keineswegs, daß die Protokolle bei Meidung der Nichtigkeit unmittelbar nach der Sitzung dieses Kollegialorgans unterzeichnet werden.

68. Der Kläger wirft nun dem Gericht vor, es habe auf seine Rüge nicht geantwortet, daß das Protokoll zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei, als das Verfahren nicht mehr beim Disziplinarrat anhängig gewesen sei: Nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme sei die Aufgabe des Disziplinarrates beendet gewesen. Das Urteil weise daher in diesem Punkt einen Begründungsmangel auf.

69. Dieses Vorbringen ist entschieden zurückzuweisen. Erstens ergibt eine Prüfung der Akten des Verfahrens erster Instanz, daß die Argumente des Klägers ausschließlich darauf abstellten, daß er sich vor Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht mehr zu dem Protokoll äußern konnte (was darauf hinausläuft, daß ihm eine Verteidigungsmöglichkeit vorenthalten wurde). Auf das so akzentuierte Vorbringen hat das Gericht geantwortet, indem es die zu den Akten gereichten Unterlagen auf ihre Bedeutung hin überprüft hat. Im übrigen hat das Gericht in Randnummern 129 und 130 des angefochtenen Urteils ausdrücklich dargelegt, daß die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt wurden. Der Kläger hat weder die Antwort beanstandet, die das Gericht auf sein im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich vorgetragenes Argument gegeben hat; noch hat er die Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte, die zu den Überlegungen des Gerichts in Randnummern 129 und 130 des angefochtenen Urteils Anlaß gegeben haben, im Rechtsmittelverfahren wieder aufgenommen, vielmehr hat er sie ausdrücklich fallengelassen. Daß die Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme dem Disziplinarrat förmlich daran hinderte, später ein Protokoll zu genehmigen, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Wenn also das Gericht diesen Punkt nicht behandelt hätte, hätte dies der Kläger jedenfalls nicht beanstanden können.

70. Zweitens ergibt eine Gesamtschau der Argumentation des Gerichts, daß es das Vorgehen des Disziplinarrates nur dann als nicht ordnungsgemäß angesehen hätte, wenn die Verteidigung des Klägers eingeschränkt worden wäre.

71. Der vom Kläger mit der vorliegenden Rüge erhobene Vorwurf des Begründungsmangels erscheint daher in jedem Falle unbegründet.

Zur Nichtübermittlung bestimmter Unterlagen

72. Diese Rüge hat das Gericht unter zwei Aspekten behandelt. Der eine betraf die Übermittlung von nicht näher ermittelten Unterlagen. Das Gericht hat einen Anspruch auf Mitteilung aller für die Disziplinarentscheidung maßgeblichen Umstände bejaht, dagegen einen Anspruch auf Übermittlung der vollständigen Akte verneint. Es hat jedoch festgestellt, daß die Anstellungsbehörde und der Vorsitzende des Disziplinarrates Zugang zu den vollständigen Akten und die Möglichkeit der Stellung von Anträgen auf Vorlage von Unterlagen, je nach dem Stand der Prüfung der Akten durch den Disziplinarrat, gewährt hätten. Im Ergebnis ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger die Begründetheit seiner Darstellung, daß die Verwaltung es ohne irgendeine Begründung abgelehnt habe, ihm bestimmte Unterlagen zu übermitteln, nicht nachgewiesen hat. Diese Schlußfolgerung hat der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt.

73. Der zweite Aspekt betraf den Zugang des Klägers zur Buchhaltung des Beklagten. Dazu heißt es in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils:

Der Kläger hat in seiner Erwiderung hinzugefügt, daß sich das Problem der Ermittlung der verlangten Unterlagen nicht gestellt hätte, wenn man ihm nicht vom Tag seiner Versetzung, den 30. April 1982, an den freien Zugang zur Buchhaltung verwehrt hätte. Soweit dieses Argument als neuer Klagegrund anzusehen ist, muß es gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für unzulässig erklärt werden, wie der Beklagte geltend gemacht hat. Sollte es hingegen als Erweiterung eines vorher ausdrücklich oder stillschweigend in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes anzusehen sein, so genügt, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Verwaltung verpflichtet ist, den Beamten, die von einem Disziplinarverfahren betroffen sind, freien Zugang zu ihren Archiven zu gewähren, die Feststellung, daß aus den zu den Akten gereichten Unterlagen hervorgeht, daß vorliegend die Verwaltung dem Kläger zunächst sehr wohl Zugang zu ihren Archiven verschafft hat (vgl. die Nummer 66 der ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrates vom 10. Februar 1984).

74. Der Kläger wiederholt hierauf sein Vorbringen aus der erstinstanzlichen Erwiderung. Nach seiner Ansicht ist die Antwort des Gerichts auf seine Argumente rechtlich nicht zufriedenstellend. Angesichts der Besonderheit, daß der angebliche Verlust nicht eine spezifische Ausgabe, sondern einen globalen Betrag betreffe, könne die Mitteilungspflicht nicht in dem üblichen Sinne verstanden werden, sondern bedeute zwangsläufig den freien Zugang zur Buchhaltung. Um die Zurückweisung der vorliegenden Rüge triftig zu begründen, hätte das Gericht darlegen müssen, weshalb im vorliegenden Fall der Zugang in dem vom Kläger verstandenen Sinne nicht erforderlich war oder weshalb das Gericht der Meinung war, daß er gewährt worden sei (was im übrigen nicht geschehen sei).

75. Meines Erachtens kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen. Es ist nicht einmal zu erkennen, in welchem genauen Punkt der Kläger die Gründe des Gerichts für irrig hält. Im übrigen kann er mit seinem Rechtsmittel weder vom Gericht als verspätet zurückgewiesene Klagegründe geltend machen, noch kann er die aufgrund der Akten getroffene Tatsachenfeststellung des Gerichts als solche in Zweifel ziehen,

daß vorliegend die Verwaltung dem Kläger zunächst sehr wohl Zugang zu ihren Archiven verschafft hat.

Zur Stornobuchung vom 25. August 1982 über einen Betrag von 4136125 BFR

76. Diese Rüge bezieht sich auf die Übermittlung des Originals der genannten Stornobuchung. Der Kläger hatte vor dem Gericht geltend gemacht, daß die einzige Unterlage, über die er bis kurz vor Beendigung des letzten Disziplinarverfahrens verfügt habe, ein vom Rechnungsführer nicht unterzeichnetes Schriftstück gewesen sei. Das Original, daß er erst wenige Tage vor Abschluß dieses Disziplinarverfahrens erhalten habe, unterscheide sich in einer Reihe von Punkten von diesem Schriftstück. Die Stornobuchung sei aber ein Hauptschriftstück, weil vom Zeitpunkt einer solchen Buchung an die Entscheidung gefallen ist, daß ein Verlust vorliegt.

77. Das Parlament hatte darauf hingewiesen, daß der Kläger am 30. März 1982 selbst verlangt habe, daß ein Verlust in Höhe des nahezu gleichen Betrages in Ordnung gebracht werde. Im übrigen beschränke sich das Dokument darauf, einen in der Rechnungsführung eingetretenen Verlust festzustellen und zu verbuchen und sei ohne Belang, wenn es darum gehe, die Gründe für diesen Verlust zu ermitteln. Das Parlament warf die Frage auf, welches Interesse die unterschiedlichen Drucktypen in den beiden Schriftstücken für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits habe.

78. Das Gericht hat hierzu ausgeführt (Randnummer 143 des angefochtenen Urteils):

Aufgrund der von den Parteien gegebenen Erläuterungen ist das Gericht der Auffassung, daß der Kläger nicht dargetan hat, wieso die Übermittlung des Originalschriftstückes mit der Stornobuchung vom 25. August 1982 kurz vor Abschluß des Disziplinarverfahrens die Rechte der Verteidigung in so hinreichend schwerwiegender Weise verletzt haben sollte, daß die Ordnungsmäßigkeit dieses Verfahrens beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, daß dieses Schriftstück dem Kläger am 19. November 1987 zur Verfügung gestellt wurde und dieser also die Möglichkeit hatte, etwaige Bemerkungen dazu in seiner endgültigen Verteidigungsschrift vorzutragen, die er dem Disziplinarrat am 24. November 1987 vorgelegt hat. Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht in der Lage, irgendeine Beeinträchtigung der Rechte der Verteidung festzustellen, die auf eine verspätete Übermittlung des Originals des betreffenden Schriftstücks zurückzuführen wäre.

79. Der Kläger wiederholt hierauf sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, daß das Gericht zunächst eine Verletzung der Rechte der Verteidigung festgestellt habe. Es habe aber nicht erklärt, weshalb diese Verletzung nicht hinreichend schwerwiegend sei, um die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu beeinträchtigen. Er verweist hierzu auf die Bedeutung, die seiner Ansicht nach der Stornobuchung zukommt. Andererseits habe das Gericht im Widerspruch zu dieser Feststellung ausgeführt, daß die Rechte der Verteidigung des Klägers nicht beeinträchtigt worden seien, da er nach Erhalt des Schriftstückes am 19. November 1987 die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige Bemerkungen dazu in seiner endgültigen Verteidigungsschrift vorzutragen, die er dem Disziplinarrat am 24. November 1987 vorgelegt habe. Die zwischen diesen beiden Daten abgelaufene Frist von fünf Tagen reiche jedoch in einer derart komplexen Angelegenheit nicht aus. Das in letzter Minute überreichte Dokument habe nicht gründlich analysiert werden können.

80. Im Ergebnis meint der Kläger, daß das Gericht die Zurückweisung dieser Rüge nicht hinreichend begründet habe.

81. Zur Prüfung dieser Argumente ist vorab festzustellen, daß das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zwei Fragen aufwarf. Die erste betraf das genaue Interesse des Klägers an der Übermittlung des Originalschriftstückes; die zweite, im Lichte der Antwort auf die erste Frage zu prüfen, ging dahin, ob die Frist von fünf Tagen ausreichte, um dem Kläger eine ordnungsgemäße Verteidigung zu ermöglichen.

82. Was zunächst die Frage angeht, welches genaue Interesse der Kläger an der Übermittelung des Originals hatte, so ist aufgrund der Argumente des Klägers festzustellen, daß es ihm anscheinend nicht um den Zeitpunkt ging, zu dem er von der Buchung selbst Kenntnis erhalten hat. Vielmehr ging es ihm um die Prüfung des Originals und um den Vergleich mit dem in seinem Besitz befindlichen Schriftstück. Dafür sprechen auch die Überlegungen der erstinstanzlichen Erwiderung, die er in der Rechtsmittelschrift zitiert hat und in denen die möglichen Gründe für die Abweichungen zwischen den beiden Schriftstücken erwogen werden.

83. Hieraus ergibt sich, daß die von dem Kläger postulierte Überprüfungsmöglichkeit für seine Verteidigungsrechte nur dann von Bedeutung hätte sein können, wenn sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf die äußere Form des Schriftstückes oder eventuelle Unterschiede zu anderen Schriftstücken gestützt hätten. Das aber ist offenkundig nicht der Fall. Dreh- und Angelpunkt des Streits zwischen dem Kläger und der Anstellungsbehörde sind, wie das Parlament zu Recht bemerkt hatte, die Ursachen der Abweichung des Kassenbestandes von dem Bestand, den die aufgefundenen Belege ausweisen. Wie anders wäre zu erklären, daß der Kläger, um die von ihm angegebenen Ursachen dieses Phänomens belegen zu können, den freien Zugang zur Buchhaltung des Beklagten postuliert hat?

84. Der Kläger hat dagegen weder bestritten, daß dieses Defizit vom Beklagten festgestellt wurde, noch daß daraufhin die streitige Stornobuchung erfolgt ist.

85. Unter diesen Umständen hat das Gericht aus den von den Parteien gegebenen Erläuterungen geschlossen, daß der Kläger nicht dargetan hat, wieso die Übermittlungen des Originalschriftstücks mit der Stornobuchung vom 25. August 1982 kurz vor Abschluß des Disziplinarverfahrens die Rechte der Verteidigung in so hinreichend schwerwiegender Weise verletzt haben sollte, daß die Ordnungsmäßigkeit dieses Verfahrens beeinträchtigt wäre.

86. Das Gericht hat sich hier meines Erachtens vorsichtiger als nötig ausgedrückt, worunter die Überzeugungskraft seiner Begründung etwas gelitten haben mag. Einen Begründungsmangel vermag ich hier jedoch nicht zu erkennen.

87. Was die Frage der fünftägigen Frist angeht, kann dem Gericht vor dem dargestellten Hintergrund erst recht kein Begründungsmangel vorgeworfen werden. Wenn streng genommen nicht einmal die Übermittlung des streitigen Schriftstückes erforderlich war, so kann auch die Kürze der Frist keinen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte begründen. Daher stellt es, soweit das Gericht darüber hinaus auf die Übermittlung des Schriftstücks am 19. November 1987 hingewiesen hat, um sein Ergebnis zu stützen, keinen Mangel, sondern im Gegenteil ein Element begrüßenswerter Sorgfalt dar.

88. Aus allen diesen Gründen ist die Rüge des Klägers betreffend die Stornobuchung vom 25. August 1982 zurückzuweisen.

Zur Eröffnung eines Anlagenkontos bei der Midland Bank

89.I. Das Gericht hatte seinen Überlegungen zu diesem Aspekt folgende Bemerkung vorangestellt

Der Kläger stellt vorab klar, daß sich diese Rüge auf die Begründungserwägung der Entscheidung beziehe, in der es heiße: Die Entscheidung von Herrn de Compte, die einvernehmlich zwischen Parlament und Midland Bank festgelegten Bankbedingungen abzuändern, obwohl er hierzu nicht aufgefordert war und seine Zuständigkeit überschritt, stellt... eine Verletzung der dem Rechnungsführer obliegenden Pflichten dar.

90.II. Ohne zu bestreiten, daß der Zahlstellenverwalter Offermann und seine Mitarbeiterin unter Verstoß gegen die Vorschriften der Haushaltsordnung und die zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Durchführungsbestimmungen eröffnet und einen Betrag von 400000 UKL eingezahlt hatten und daß er von diesen Vorgängen unterrichtet war, hatte der Kläger in erster Instanz hauptsächlich auf einer alleinigen Verantwortung des Zahlstellenverwalters bestanden. Unter demselben Aspekt hatte er die gegen ihn verhängte Maßnahme als rechtswidrig angesehen, da gegen den Zahlstellenverwalter keine Disziplinarstrafe verhängt worden sei. Schließlich war er der in der Klagebeanwortung des Parlaments aufgestellten Behauptung entgegengetreten, daß er das Konto gegenüber den Dienststellen des Parlaments verschwiegen habe. Diese drei Punkte nimmt er nun in seinem Rechtsmittel wieder auf. Ich werde sie im folgenden nacheinander prüfen.

91.III. 1. Was die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem Kläger als Rechnungsführer und dem Zahlstellenverwalter angeht, hatte das Gericht darauf hingewiesen, daß die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters bezüglich der Verwaltung einer Zahlstelle insbesondere in den Artikeln 17 Absatz 3, 20, 49, 63 und 70 der Haushaltsordnung sowie in den Artikeln 46 bis 54 der zur Zeit der streitigen Ereignisse geltenden Durchführungsbestimmungen geregelt sind. Aufgrund einer Würdigung dieser Vorschriften hat das Gericht folgenden Schluß gezogen (Randnr. 168 des angefochtenen Urteils):

Aus dieser Verteilung der Aufgaben auf Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter folgt, daß der letztgenannte in erster Linie die Verantwortung für die Verwaltung der Zahlstelle trägt und von seiner Verantwortung nur für den Fall entbunden sein kann, daß er gegenteilige Weisungen des Rechnungsführers erhalten hat. Demgegenüber ist der Rechnungsführer mitverantwortlich, wenn er in Kenntnis etwaiger Unregelmäßigkeiten nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift oder es unterläßt, gewöhnliche wie auch außergewöhnliche Kontrollen der Buchführung der Zahlstelle vorzunehmen.

92. Diese Grundsätze hat das Gericht auf den vorliegenden Fall übertragen und festgestellt, daß der Kläger, da er von Anfang an über die Eröffnung des streitigen Kontos informiert war, für alle insoweit vorgekommenen Unregelmäßigkeiten mitverantwortlich sei.

93. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, indem er ausführt, es habe sich um ein Konto der Zahlstelle gehandelt, für das der Rechnungsführer als solcher nicht verantwortlich sei. So beruhe die Eröffnung dieses Kontos nicht auf einer Entscheidung des Klägers, sondern des Zahlstellenverwalters und seiner Mitarbeiterin.

94. Der Kläger hat nicht erläutert, aus welchem genauen Grunde er die streitige Schlußfolgerung des Gerichts für unrichtig hält. Für alle Fälle sei aber festgestellt, daß hinsichtlich der Vorgänge um die Kontoeröffnung seine Mitverantwortung keinem Zweifel unterliegen kann.

95. Wie gesagt bestreitet der Kläger nicht, daß die Kontoeröffnung zum Zwecke der Überweisung von 400000 UKL und Hand in Hand mit dieser ohne Zustimmung der haushaltsrechtlich zuständigen Dienststellen eine Unregelmäßigkeit darstellte. Der Kläger bestreitet auch nicht, daß dieser Vorgang hätte verbucht werden müssen und daher gemäß Artikel 51 und 53 der Durchführungsbestimmungen zu seiner Kenntnis bestimmt war. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß vorliegend (gemäß Artikel 20 Absatz 3 und 49 der Haushaltsordnung in Verbindung mit den Artikeln 46 ff. der Durchführungsbestimmungen) im Rahmen einer Zahlstelle die Verwaltung der streitigen Mittel einem Zahlstellenverwalter übertragen worden war. Ebensowenig ist erheblich, daß dieser selbst (gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin) durch ein Schreiben die Eröffnung des Kontos und die Auszahlung veranlaßt hat. Denn die Verantwortung des Rechnungsführers gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung wird durch eine solche Gestaltung nicht ersatzlos beseitigt. Die Einrichtung einer Zahlstelle läßt vielmehr — ganz logisch — entstehen, was man eine Aufsichtsverantwortung des Rechnungsführers nennen könnte. Dieser hat namentlich gemäß Artikel 53 der Durchführungsbestimmungen durch unvorhergesehene Kontrollen das Vorhandensein der den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel und die Buchführung zu überprüfen. Außerdem hat er das Ergebnis seiner Nachprüfung gemäß Artikel 54 dieser Bestimmungen dem Finanzkontrolleur und dem Anweisungsbefugten mitzuteilen. Diese Pflichten hätten keinen Sinn, wenn der Rechnungsführer nicht gleichzeitig verpflichtet wäre, sich bevorstehenden Unregelmäßigkeiten zu widersetzen oder, wenn der Zahlstellenverwalter diese schon begangen hat, sie nach Erlangung der Kenntnis umgehend dem Anweisungsbefugten und dem Finanzkontrolleur mitzuteilen, damit die geeignten Maßnahmen getroffen werden. Daraus folgt, daß bei Verstößen des Zahlstellenverwalters, die dem Rechnungsführers bekannt werden und die dieser, wie hier, ohne einzugreifen geschehen läßt, die Verantwortung des Rechnungsführers ebenso gegeben ist, wie wenn er selbst und nicht der Zahlstellenverwalter die Unregelmäßigkeit begangen hätte.

96. Das Gericht hat daher die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Mitverantwortung des Klägers korrekt angewandt, weshalb dessen gegenteiliges Argument zurückzuweisen ist.

97.2. Zu der Bedeutung, die den im Disziplinarverfahren gegen den Zahlstellenverwalter erzielten Schlußfolgerungen für das vorliegende Disziplinarverfahren zukommt, hat das Gericht folgendes ausgeführt:

Die Tatsache, daß gegen den Zahlstellenverwalter am Ende des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann keinerlei Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme haben, da jedes Disziplinarverfahren selbständig ist. Unter diesem Blickwinkel läßt sich eine Übereinstimmung der tatsächlichen Feststellungen in den Stellungnahmen erkennen, die der Disziplinarrat in den beiden Verfahren abgegeben hat. Ein Unterschied besteht lediglich in der Würdigung der festgestellten Tatsachen. Im Rahmen des gegen Herrn Offermann eingeleiteten Verfahrens haben die Disziplinarbehörden die Auffassung vertreten, daß die Verantwortung für sein Verhalten seinen Vorgesetzten, d. h. den Kläger treffe, während im Rahmen des gegen diesen eingeleiteten Verfahrens der Disziplinarrat sowohl die Verantwortung des Klägers als auch die von Herrn Offermann festgestellt hat (Nr. 222 der mit Gründen versehenen Stellungnahme). Jedenfalls könnte sich der Kläger, selbst wenn anzunehmen wäre, daß die gegenüber dem Zahlstellenverwalter getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde rechtswidrig war, nicht auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2229).

98. Hiergegen macht der Kläger als erstes geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Grundsatz aufgestellt, daß die Unabhängigkeit der Disziplinarverfahren jeden Vergleich der in den zwei parallelen Verfahren erzielten Schlußfolgerungen ausschließe.

99. Zweitens meint der Kläger, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß das Fehlen von Sanktionen gegenüber dem Zahlstellenverwalter nur darauf beruhe, daß die Disziplinarstellen in jenem Verfahren die Verantwortung für die streitigen Vorgänge dem Kläger angelastet hätten. In seiner erstinstanzlichen Erwiderung habe der Kläger nämlich auch andere Gründe angegeben, die den Disziplinarrat in dem Verfahren gegen Herrn Offermann dazu veranlaßt hätten, keine Sanktion vorzuschlagen

Er (Herr Offermann) habe geglaubt, richtig zu handeln;

die Operation sei niemals verborgen worden (da die Unterlagen zu diesem Konto sich stets in der Akte betreffend die Midland Bank befunden hätten und noch befanden; diese Akte sei für alle einsichtsberechtigten Personen verfügbar und somit für alle Vorgesetzten von Herrn Offermann);

der Zweifel müsse angesichts der Bankpraktiken zu seinen Gunsten gehen;

in jedem Falle sei weder ein vorsätzlicher Verstoß noch ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben.

100. Diese Gründe, die aus denselben Erwägungen heraus auch für den Kläger gälten, habe das Gericht nicht berücksichtigt, so daß die Begründung des Urteils insoweit einen offenkundigen Tatsachenirrtum aufweise oder jedenfalls unzureichend sei.

101. Drittens führt der Kläger aus, das Gericht habe den Grundsatz angewandt, wonach sich niemand auf ein unrechtmäßiges Vorgehen gegenüber einem Dritten berufen könne. Das Gericht, so der Kläger, hätte dies aber nicht tun dürfen, ohne anzugeben, inwiefern die einem Dritten (dem Zahlstellenverwalter) gegenüber ergangene Entscheidung rechtswidrig sei. Überhaupt habe die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorgehens gegenüber dem Zahlstellenverwalter nichts mit der Sache zu tun; es gehe vielmehr darum, daß zugunsten des Zahlstellenverwalters Erwägungen anerkannt worden seien, die aber zu seinen (des Klägers) Gunsten nicht berücksichtigt worden seien.

102. Wegen aller dieser Argumente ist vorab festzustellen, daß es im vorliegenden Zusammenhang um die Frage geht, ob für die Unregelmäßigkeiten bei der Kontoeröffnung der Kläger objektiv verantwortlich ist.

103. Diese Frage beurteilt sich nach präzisen Vorschriften. Ihre Zielsetzung, in dem so sensiblen Bereich der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel für klare Verantwortlichkeiten zu sorgen, schließt ein Ermessen der Gemeinschaftsorgane bei ihrer Anwendung aus.

104. Daraus folgt zum einen, daß die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der in den beiden Verfahren erzielten Schlußfolgerungen, soweit sie die objektive Verantwortlichkeit der Betroffenen angehen, keine Rolle spielt. Entscheidend und richtig ist insoweit die Überlegung des Gerichts, wonach sich der Kläger, selbst wenn anzunehmen wäre, daß die gegenüber dem Zahlstellenverwalter getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde rechtswidrig war, nicht auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtswidrigkeit berufen [könnte]. Angesichts dieses erst jüngst wieder bestätigten Grundsatzes ist nicht ersichtlich, weshalb, wie der Kläger meint, das Gericht die eventuelle Rechtswidrigkeit zugunsten des Zahlstellenverwalters genau hätte identifizieren müssen, wenn doch feststeht, daß jedenfalls das Vorgehen gegenüber dem Kläger in dem hier streitigen Punkt rechtmäßig war.

105. Zum anderen ist festzustellen, daß die Aspekte des fehlenden Unrechtsbewußtseins oder des fehlenden Verschuldens nichts mit der objektiven Verantwortlichkeit des Rechnungsführers zu tun haben, um die es im vorliegenden Zusammenhang allein geht. Diese Aspekte betreffen die subjektiven Voraussetzungen der disziplinarischen Verfolgung. Wegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine besondere Rüge erhoben, die das Gericht in Randnummern 206 ff. seines Urteils geprüft hat und die der Kläger nunmehr im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt.

106. Auch der vom Disziplinarrat in der Sache Offermann (im folgenden Disziplinarrat Offermann) berücksichtigte Umstand, daß die einschlägige Korrespondenz mit der Midland Bank in der Bankakte aufbewahrt war, vermag die Verantwortung des Klägers nicht in Frage zu stellen. Dieser hätte aufgrund seiner Aufsichtspflicht, wenn er schon den Vorgang nicht verhindern konnte, ihn zumindest gemäß Artikel 53 und 54 der Durchführungsbestimmungen umgehend dem Anweisungsbefugten und dem Finanzkontrolleur mitteilen müssen.

107. Auch in dieser Hinsicht greift das Vorbringen des Klägers also nicht durch.

108. Das auf die Schlußfolgerungen des Disziplinarrats Offermann gestützte Argument des Klägers ist daher insgesamt zurückzuweisen.

109.3. Eine letzte Gruppe der im Rahmen dieser Rüge vorgebrachten Argumente befaßt sich mit den Überlegungen, die das Gericht zu der Frage des angeblichen Verschweigens des neuen Kontos seitens des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten angestellt hat.

110. Das Gericht hat zunächst festgestellt, daß die Auseinandersetzung der Parteien zu dieser Frage nicht entscheidungserheblich sei: Wie nämlich die Antwort auch immer lauten möge, sie könnte

auf keinen Fall dazu führen, den Kläger von seiner Verantwortung zu entbinden, die wesentlich darauf beruht, daß er als Rechnungsführer des Organs nicht rechtzeitig eine Verbuchung der betreffenden Vorgänge vorgenommen hat.

111. Der Kläger meint, das Gericht hätte die Erheblichkeit dieser Frage nicht verneinen können, ohne zuvor auf das in der Erwiderung vorgebrachte Argument des Klägers einzugehen, wonach der Vorwurf der Anstellungsbehörde betreffend die fehlende Buchung nicht auf Artikel 63 der Haushaltsordnung und Artikel 50 und 51 der Durchführungsbestimmungen hätte gestützt werden können. Die erstgenannte Bestimmung betreffe nur die allgemeine Buchhaltung; Artikel 50 und 51 regelten die eigenen Pflichten des Zahlstellenverwalters, die der Kläger somit nicht verletzt haben könne.

112. Dieses Argument geht fehl. Zwar kann ich dem Gericht nicht folgen, soweit es die Erheblichkeit deshalb verneint, weil die Verantwortung des Klägers wesentlich darauf beruht, daß er als Rechnungsführer des Organs nicht rechtzeitig eine Verbuchung der betreffenden Vorgänge vorgenommen hat. Nicht die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zur fehlenden Verbuchung hatte der Kläger in Zweifel gezogen, sondern die Begründungserwägung, in der es heißt: Die Entscheidung von Herrn de Compte, die einvernehmlich zwischen Parlament und Midland Bank festgelegten Bankbedingungen abzuändern, obwohl er hierzu nicht aufgefordert war und seine Zuständigkeit überschritt, stellt eine Verletzung der dem Rechnungsführer obliegenden Pflichten dar. Das Gericht ist aber letztlich auf die Frage des Verschweigens in Randnummer 172 eingegangen, so daß das Urteil in keinem Fall allein deshalb aufgehoben werden kann, weil das Gericht zunächst die Erheblichkeit dieser Frage verneint hat. Im übrigen hat der Kläger, indem er in seiner Erwiderung die unrichtige Anwendung der genannten Vorschriften über die Verbuchung gerügt hat, einen neuen Klagegrund eingeführt, den das Gericht gemäß Artikel 42 § 2 der (entsprechend anwendbaren) Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht zu berücksichtigen brauchte.

113. Schließlich beanstandet der Kläger noch die Feststellung des Gerichts in Randnummer 172 des angefochtenen Urteils,

daß sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen in keiner Weise ergibt, daß der Anweisungsbefugte oder der Finanzkontrolleur Kenntnis von der Eröffnung des streitigen Bankkontos gehabt hätte. Im Gegenteil lassen, worauf der Disziplinarrat in seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 27. November 1987 (Nrn. 146 bis 154) hingewiesen hat, zwei Dokumente in den Akten die Annahme zu, daß diesen beiden Vorgesetzten des Klägers das Anlagekonto bei der Midland Bank unbekannt war. Es handelt sich um eine Note des Klägers vom 5. Juni 1981 an Herrn Paludan-Müller, seinerzeit Direktor für Finanzen und Anweisungsbefugter und um eine Note von Herrn Etien, seinerzeit Finanzkontrolleur, vom 22. Januar 1982 an den Kläger.

114. Im Anschluß an diese Feststellung und um sie zu begründen, hatte das Gericht die beiden genannten Schreiben gewürdigt.

115. Der Kläger meint zunächst, das Gericht sei ohne Angabe von Gründen an den Gesichtspunkten vorbei gegangen, die der Disziplinarrat Offermann für seine Annahme herangezogen habe, daß das Bestehen des Kontos nicht verheimlicht worden sei: Die Akte betreffend die Midland Bank habe allen Personen zur Verfügung gestanden, die von ihr hätten Kenntnis nehmen dürfen.

116. Dieses Argument greift nicht durch. Wie das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, mußte der Kläger als Rechnungsführer, wenn Unregelmäßigkeiten zu seiner Kenntnis gelangten, die zuständigen Stellen des Parlaments aus eigener Initiative hierauf aufmerksam machen, damit die erforderlichen Maßnahmen veranlaßt würden.

117. Im Hinblick auf dieses Kriterium ist es nicht erheblich, daß der maßgebliche Briefwechsel in der Akte betreffend die Midland Bank abgelegt worden sein mag. Wohl aber konnte das Gericht davon ausgehen, daß die Unkenntnis des Anweisungsbefugten und des Finanzkontrolleurs (lange nach Eröffnung des Kontos) die Pflichtverletzung des Klägers bestätigte.

118. Sodann beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen in der erstinstanzlichen Erwiderung, das die Frage der Unterrichtung von Herrn Paludan-Müller als Anweisungsbefugten betrifft. Hierzu heißt es, ausweislich seiner Anordnung vom Februar 1982, die auf dem streitigen Konto angefallenen Zinsen einzuziehen, sei Herr Paludan-Müller jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt über das Konto informiert gewesen und nicht erst im März 1982, wie es in der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrates heiße. In Wahrheit habe ihn der Kläger aber schon im Dezember 1980 kurz nach seinem Dienstantritt mündlich über das Bestehen des Kontos aufgeklärt.

119. Was den ersten Punkt angeht, so genügt die Feststellung, daß die vom Gericht gewürdigten Schreiben vom 5. Juni 1981 und vom 22. Januar 1982 datieren. Das Vorbringen des Klägers, wonach Herr Paludan-Müller jedenfalls bereits im Februar 1982 und nicht erst im März jenes Jahres unterrichtet war, kann daher, selbst wenn es im Rechtsmittelsverfahren zu berücksichtigen wäre, die Schlußfolgerungen des Gerichts in keinem Falle beeinträchtigen.

120. Zum zweiten Punkt betreffend das angebliche Gespräch vom Dezember 1980 ist hervorzuheben, daß der Kläger mit diesem Vorbringen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellt, ohne behaupten zu können, daß es seine Würdigung auf ein unzutreffendes rechtliches Kriterium gestützt oder sonst einen Rechtsfehler begangen hätte.

121. Auch diesen Argumenten ist also der Erfolg zu versagen.

Zur Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Zahlungsermächtigungen

122.I.1. Den Gegenstand dieser Rüge hat das Gericht in Randnummern 174 und 175 des angefochtenen Urteils wie folgt definiert:

Vor der Darlegung seiner Argumente zum Vorwurf der Einziehung zweier auf die Midland Bank gezogener Schecks führt der Kläger die darauf bezügliche Passage der angefochtenen Entscheidung an, die lautet:... mit der Einziehung dieser beiden Schecks ohne präzisen, triftigen Grund ... mit der Unterlassung der Eintragung der Einzahlung bei der Kasse in Luxemburg in den Kontenblättern-Kassenauszügen, ... mit der Unterlassung der sofortigen Verbuchung der Einziehung dieser Schecks ... hat Herr de Compte gegen seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Zahlungsermächtigungen verstoßen ...

Der Kläger versteht diesen Vorwurf dahin, daß ihm lediglich angelastet wird, nicht sofort die erforderlichen Buchungen bezüglich der Einziehung der beiden Schecks vorgenommen zu haben.

123. Soweit der Kläger seine Verantwortung für die verspätete Buchung unter Hinweis auf die schlechte Organisation der Dienststellen des Parlaments geleugnet hatte, hat das Gericht in Randnummer 181 seines Urteils festgestellt,

daß der Kläger zu Unrecht den Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs auf die Nicht-Sofortbuchung der beiden Schecks beschränkt. In der Disziplinarentscheidung wird ihm nämlich auch angelastet, diese beiden Schecks ohne präzisen, triftigen Grund eingezogen und eine Verbuchung der Abhebung in den Kontenblättem-Kassenauszügen der Kasse des Parlaments in Luxemburg in den drei Währungen, in denen sie erfolgt war, unterlassen zu haben.

124.2. An diesem Punkt setzt eine erste Kritik des Klägers an. Er behauptet, in seiner Klageschrift habe er — nach Erwähnung des einschlägigen Vorwurfs gemäß der angefochtenen Entscheidung — ausdrücklich als erste Erwiderung auf diesen Vorwurf bestimmmte Auszüge aus dem Saby-Bericht vom 21. März 1983 zitiert, der die Grundlage für die Entlastung für das Haushaltsjahr 1981 gebildet habe. Namentlich finde sich in diesen Auszügen die Antwort in bezug auf den Vorwurf betreffend das Fehlen eines präzisen, triftigen Grundes für die Einziehung der beiden Schecks. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei daher mit einem Irrtum behaftet oder jedenfalls unzureichend, weil hätte erläutert werden müssen, weshalb der (im Saby-Bericht) angegebene Grund nicht triftig sei. Wenn der Kläger auf diesen Teil des Vorwurfs in seiner Erwiderung nicht zurückgekommen sei, so deshalb, weil diese Funktion der Klagebeantwortung sei.

125. Nach Prüfung der Klageschrift bin ich der Ansicht, daß dieses Vorbringen unbegründet ist. Aus den Nummern 64, 65 und 66 der Klageschrift geht klar hervor, daß der Kläger nur auf die Frage der verspäteten Buchung eingehen wollte. Aus ihrem Kontext wird gleichermaßen deutlich, daß das Zitat aus dem Saby-Bericht nur dazu dienen sollte, diesen spezifischen Vorwurf zu widerlegen. Dieses Zitat umfaßt übrigens einen zusammenhängenden Auszug von vier engzeilig beschriebenen Seiten, in denen ausschließlich die Stellen hervorgehoben sind, die die schwierigen Arbeitsbedingungen beleuchten, mit denen der Kläger die Verspätung bei der Buchung zu rechtfertigen versucht. Die Abschnitte, auf die sich der Kläger nunmehr beruft und aus denen sich der triftige Grund für die Einziehung der beiden Schecks ergeben soll, sind dagegen in keiner Weise hervorgehoben.

126. Im übrigen setzt sich der Kläger mit dem hier behandelten Argument, wonach das Gericht seine Erwägungen zur Frage eines triftigen Grundes zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, in Nummer 65 seiner Rechtsmittelschrift in Widerspruch. Dort trägt er nämlich vor, bei der vorliegenden Rüge gehe es ausschließlich um die Verspätung bei der Verbuchung der beiden streitigen Schecks.

127. Das Gericht hat jedenfalls die Tragweite der vorliegenden Rüge zutreffend eingeschätzt, weshalb die hiergegen gerichtete Kritik zurückzuweisen ist.

128.II. Der Kläger setzt sich außerdem mit der Antwort des Gerichts auf sein Argument auseinander, wonach die Verspätung von sechs Monaten bei der Verbuchung der Einziehung der beiden Schecks auf die schlechte Organisation der Finanzdienststellen des Parlaments sowie deren unzureichende Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln zurückzuführen sei, Elemente, die in der Disziplinarentscheidung — im Widerspruch zu dem hier behandelten Vorwurf — als mildernde Umstände anerkannt worden seien. Das Gericht hatte hierzu erklärt (Randnr. 182 des Urteils):

[Die] Tatsache, daß in der Disziplinarentscheidung die schlechte Organisation des Parlaments zur maßgebenden Zeit sowie die seinerzeit bestehende Unzulänglichkeit der Personal- und Sachmittel als mildernde Umstände berücksichtigt werden kann, nicht als ein Widerspruch zur Bekräftigung der Pflicht des Klägers, die Zahlungsermächtigungen ordnungsgemäß zu verwalten, betrachtet werden. Die vom Kläger dargelegten und von den Disziplinarstellen berücksichtigten Umstände können ebenfalls, soweit es diesen Vorwurf gegen den Kläger betrifft, insoweit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, als die Verspätung bei der Verbuchung der beiden Schecks von einer Reihe weiterer Verfehlungen bei deren Einziehung begleitet war. Das Gericht ist ferner der Auffassung, daß die höhere Stellung, die der Kläger innerhalb der Finanzdienststellen bekleidete, es ihm nicht erlaubt, sich auf die materiellen Schwierigkeiten, die dort zu einer bestimmmten Zeit möglicherweise geherrscht haben, zu berufen, um sich von jeder Verantwortung zu befreien.

129. Der Kläger wendet sich gegen alle drei der so angestellten Überlegungen, nämlich betreffend die Frage eines Widerspruchs innerhalb der Disziplinarentscheidung, die weiterer Verfehlungen bei der Einziehung der Schecks und die der höheren Stellung des Klägers.

130. Zu der Frage weiterer Verfehlungen, die meines Erachtens die entscheidende ist, führt er aus, das Gericht hätte angeben müssen, um welche Verfehlungen es sich handele. Soweit es dem Gericht um das angebliche Fehlen eines präzisen und triftigen Grundes für die Einziehung der Schecks gehe, so habe der Kläger diesen Vorwurf bereits widerlegt.

131. Ich kann diesem Argument nicht zustimmen. In der zitierten Randnummer 181 seines Urteils hat das Gericht, bevor es auf das Argument der schlechten Organisation der Finanzdienststellen eingegangen ist, vorab ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger zu Unrecht den Umfang des gegen ihn erhobenen Vorwurfs auf die Nicht-Sofortbuchung der beiden Schecks beschränkt. Es hat sodann alle weiteren, nach seiner Ansicht unbestrittenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Einziehung der Schecks vollständig aufgezählt. Aus dem Aufbau der Erwägungen des Gerichts ging daher hinreichend deutlich hervor, was es mit seiner Bezugnahme auf eine Reihe weiterer Verfehlungen meinte und daß die verspätete Buchung in den Kontext dieser Verfehlungen gehört und somit nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich auf Mängel in der Organisation und Ausstattung der Dienststellen des Europäischen Parlaments zurückgeführt werden kann. Da das Gericht, wie gezeigt, zu Recht davon ausgegangen ist, daß sich die Argumente des Klägers auf den Vorwurf der verspäteten Buchung beschränken, die Vorwürfe betreffend die anderen Verfehlungen also nicht in Zweifel gezogen sind, ist die vorliegende Kritik des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

132. Zur Frage des Widerspruchs innerhalb der Disziplinarentscheidung erinnert der Kläger an sein Vorbringen in der erstinstanzlichen Erwiderung, in der er die Frage aufgeworfen hatte, ob nicht die Verspätung direkte und unvermeidliche Folge der mangelnden Organisation und Ausstattung der Dienststellen des Europäischen Parlaments war. Das Gericht habe daher von Rechts wegen nicht zu der Beurteilung kommen können, daß zwischen der Anerkennung dieser Elemente als mildernde Umstände und dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Zahlungsermächtigungen kein Widerspruch bestehe.

133. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gericht, wie vorhin erörtert, die verspätete Buchung als Teil einer Reihe von Unregelmäßigkeiten angesehen und somit die Berufung des Klägers auf die genannten Umstände nicht akzeptiert hat. Der auf diese Verspätung gestützte Vorwurf ist daher in jedem Fall als begründet anzusehen. Selbst wenn die Disziplinarentscheidung entgegen der Ansicht des Gerichts widersprüchlich wäre, so könnte dies diese Entscheidung allenfalls insoweit in Zweifel ziehen, als die Anstellungsbehörde dem Kläger dort mildernde Umstände zuerkennt. Nicht zu beanstanden wäre jedenfalls das angefochtene Urteil, soweit es das Vorbringen des Klägers gegen den Vorwurf der verspäteten Buchung zurückweist. Im übrigen berücksichtigt das vorliegende Argument des Klägers nicht, daß sich die Anerkennung der genannten Elemente als mildernde Umstände auf alle Vorwürfe bezieht und auf den ersten Blick nicht feststeht, in welchem Umfang und aus welchem genauen Grunde sie nach Ansicht der Anstellungsbehörde bei den einzelnen Vorwürfen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren.

134. Der Kläger kritisiert schließlich die Äußerung des Gerichts, wonach die höhere Stellung, die der Kläger innerhalb der Finanzdienststellen bekleidet habe, es ihm nicht erlaube, sich auf die erwähnten materiellen Schwierigkeiten zu berufen, um sich von jeder Verantwortung zu befreien. Diese Äußerung sei nicht damit vereinbar, daß andere Beamte mit noch höherer Stellung nicht verfolgt worden seien, obwohl ihnen, namentlich im Sonderbericht des Rechnungshofes, auch Vorwürfe gemacht worden seien.

135. Dazu genügt die Feststellung, daß die hier in Rede stehende Erwägung des Gerichts nicht erforderlich war, um das Argument des Klägers zurückzuweisen und daß es jedenfalls zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt werden könnte, wenn andere Beamte zu Unrecht nicht als verantwortlich angesehen worden sein sollten.

136. III. Der Kläger zieht auch die Ausführungen des Gerichts in Zweifel, mit dem dieses auf sein Argument der ausschließlichen Verantwortung des Zahlstellenverwalters geantwortet hatte. Hierzu hatte das Gericht auf seine Erwägungen zu dem Vorwurf betreffend die Eröffnung eines Anlagenkontos bei der Midland Bank verwiesen, dem der Kläger mit demselben Argument entgegengetreten war. Das Gericht hatte noch hinzugefügt, daß der Kläger viel stärker an den Verfehlungen im Zusammenhang mit der Einziehung der beiden Schecks als an denen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos beteiligt war.

137. Der Kläger verweist wegen seiner Kritik an diesen Erwägungen auf seine Argumente gegen den bereits erwähnten Teil des Urteils, der die Eröffnung des Anlagenkontos bei der Midland Bank betrifft. Auch ich kann daher im Prinzip auf meine Überlegungen zu diesem Gesichtspunkt verweisen. Hinzuzufügen ist, daß es sich um einen Mangel in der Buchführung handelt, die gemäß Artikel 51 und 53 der Durchführungsbestimmmungen der Aufsicht des Klägers unterlag, mit der Folge, daß er verpflichtet war, für eine rechtzeitige Buchung zu sorgen, gegebenenfalls durch geeignete Weisungen an den Zahlstellenverwalter.

138. Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte das Gericht auch nicht zu erklären, inwieweit seine Beteiligung an den Verfehlungen für die Verantwortung des Zahlstellenverwalters von Bedeutung sein könnte. Da der Kläger auch dann verantwortlich gewesen wäre, wenn nicht er, sondern der Zahlstellenverwalter mit Wissen des Klägers die Anweisung zur Einziehung der Schecks gegeben hätte, war seine Verantwortung angesichts seines persönlichen Eingreifens umso evidenter.

139. Im Ergebnis ist die vorliegende Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Pflicht zur Tätigung von Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege und zur Aufbewahrung dieser Belege

140. I.Dieser Vorwuf bezieht sich auf das Fehlen ordnungsgemäßer Belege für einen Betrag in Höhe des Gegenwertes der beiden vorgenannten Schecks (4136125 BFR). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zwei Fragen geprüft, die es aus dem Parteivorbringen herausgeschält hat.

141. IL 1. Die erste Frage lautete, ob rechtlich der Beweis gelungen ist, daß das Defizit in Höhe von 4,1 Millionen BFR, das in der Abgeordnetenkasse festgestellt wurde und für das Belege fehlen, auf die Buchung zurückzuführen ist, mit der die Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks in Höhe eines Gesamtbetrags in belgischen Franken festgehalten wurde.

142. Hierzu hat das Gericht zunächst den maßgeblichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 196), der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats (Randnr. 197) und der Feststellungen des Rechnungshofs (Randnrn. 198 und 199) zusammengefaßt. Es hat sodann dargelegt, daß es die Auffassung der Anstellungsbehörde teile, und erklärt, daß in der angefochtenen Entscheidung es zu Recht als erwiesen erachtet wird, daß das Fehlen von Belegen vorliegend mit der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks im Zusammenhang steht.

143. Hilfsweise meint das Gericht, selbst wenn man der These des Klägers folgen würde, wonach dieses Defizit keinen Bezug zu der Einziehung der beiden Schecks aufwies, wäre der hieraus zu ziehende Schluß kein anderer, weil der Kläger während des gesamten Disziplinarverfahrens nicht in der Lage war, die Belege für einen Betrag von 4121573 BFR, den der Kläger in einer Note an den Präsidenten als nicht verbucht anerkannt hatte, namhaft zu machen.

144. Als erstes macht der Kläger hierzu geltend, die Formulierung der Frage durch das Gericht sei fehlerhaft, da nach ihr vorab feststehe, was gerade zu beweisen gewesen sei, nämlich die Existenz eines in der Abgeordnetenkasse festgestellten Defizits, für das die Belege fehlten. Die so formulierte Frage, auf der zwangsläufig die darauffolgenden Überlegungen des Gerichts beruhten, gehe ausschließlich dahin, ob die vorab als feststehend angesehenen Umstände (Defizit in der Größenordnung von 4,1 Millionen BFR; Fehlen von Belegen) die Einziehung der beiden Schecks zur Ursache habe. Die Formulierung sei auch widersprüchlich, namentlich da das Gericht zuvor (am Ende von Randnr. 192 des Urteils) festgestellt habe, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten dem Kläger vorgeworfen werde, daß er keine Belege aufbewahrt habe, nicht aber, daß er das Defizit mit Hilfe der beiden Schecks ausgeglichen habe.

145. Dieses Argument hält einer Prüfung nicht stand. Was zunächst die Frage der Belege für den streitigen Betrag, genauer gesagt für eine Ausgabe in Höhe des Gegenwerts der beiden Schecks angeht, so konnten diese unstreitig bislang nicht aufgefunden werden. Noch in seiner Rechtsmittelschrift führt der Kläger aus, daß die Kasse ausgeglichen würde, wenn erst einmal die Belege wiedergefunden würden.

146. Hinsichtlich des streitigen Defizits ist festzustellen, daß das Gericht, ohne sich zu der Existenz oder dem Verbleib der Belege oder der Gelder zu äußern, den Begriff des Defizits gebraucht hat, um den Unterschied zwischen den bislang aufgefundenen Belegen und dem Kassenbestand zu bezeichnen. In Randnr. 197 hat das Gericht die einander widersprechenden Thesen, mit denen der Disziplinarrat konfrontiert war, wie folgt zusammengefaßt (Randnr. 197 des Urteils):

Die erste erklärte die Herkunft der Differenz zwischen der Kasse und der allgemeinen Rechnungsführimg, indem sie sie mit der Einziehung der beiden Schecks in Verbindung brachte; die zweite schloß diesen Zusammenhang aus und nahm an, daß das Defizit von einer ganzen Reihe zusammentreffender Buchungsfehler herrühre.

147. Im Einklang hiermit hat das Gericht in der vorzitierten Randnr. 201 seines Urteils von einem Fehlen von Belegen gesprochen, das mit der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks im Zusammenhang stehe.

148. Diese Formulierungen beweisen zum einen, daß der Vorwuf, das Gericht habe ein Defizit (verstanden als das völlige Fehlen der Belege) von vornherein unterstellt, unbegründet ist. Sie veranschaulichen zum anderen den logischen Irrtum, auf dem das Argument des Klägers beruht. Die Prüfung des Gerichts, ob ein Zusammenhang zwischen dem Fehlen der Belege und der Einziehung der Schecks bestand, war nämlich gerade darauf gerichtet, festzustellen, ob ein Defizit in diesem Sinne vorlag. Denn dieser Zusammenhang — von der Anstellungsbehörde behauptet und vom Kläger bestritten — bestand gegebenenfalls darin, daß die verspätete Buchung der Einziehung dieser Schecks ein dem Betrag der beiden Schecks entsprechendes Defizit ... erkennen ließ. Er bedeutet, daß sich das Fehlen von Belegen auf eine nicht verbuchte Ausgabe bezog, die mit dem Barerlös der Schecks (noch im Jahre 1981) kompensiert worden war. Dieser Zusammenhang und damit letztlich das Defizit war Gegenstand und nicht Prämisse der Beweis Würdigung des Gerichts.

149. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Klägers, der Ansatz des Gerichts stehe im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beklagten, dem Kläger werde vorgeworfen, daß er keine Belege aufbewahrt habe, nicht aber, daß er das Defizit mit Hilfe der beiden Schecks ausgeglichen habe. Vorgeworfen wird dem Kläger in der Tat das Fehlen von Belegen, jedoch unter Umständen, die für die Einschätzung der Schwere des Verstoßes von Bedeutung sein konnten.

150. Als nächstes bringt der Kläger eine Reihe von Einwänden gegen die Feststellungen vor, auf die sich, wie das Gericht in Randnr. 196 seines Urteils bemerkt, die Anstellungsbehörde ... zur Begründung der Schlußfolgerung, zu der sie in ihrer Disziplinarentscheidung gelangt ist ... gestützt hat.

151. Diese Einwände müssen jedoch auf der Stelle zurückgewiesen werden, da sie sich nicht gegen das angefochtene Urteil richten, sondern gegen die Disziplinarentscheidung.

152. Der Kläger greift ferner die Feststellung des Gerichts an, daß zwischen dem Fehlen von Belegen und der Einziehung der beiden Schecks ein Zusammenhang besteht. Er meint, das Gericht habe bei seiner Würdigung bestimmte (in der Rechtsmittelschrift näher aufgeführte) Elemente nicht berücksichtigt. Diese Argumente können, da sie sich gegen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts wenden und nicht auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützt sind, auf den ersten Blick nur unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels berücksichtigt werden. Es wäre freilich zu überlegen, ob die so verstandene Autonomie des Gerichts als Tatsacheninstanz auch dort eine Grenze findet, wo die Regeln der Logik offenkundig verletzt wurden. Doch wie dem auch sei, weder unter dem einen noch unter dem anderen Aspekt könnten die Einwände des Klägers Erfolg haben, wie ich im folgenden kurz erklären werde.

153. Erstens beruft sich der Kläger erneut auf das bereits erörterte Vorbringen des Parlaments, wonach ihm (nur) vorgeworfen werde, keine Belege aufbewahrt zu haben. Er meint, mit diesem Vorbringen habe der Beklagte den streitigen Zusammenhang selbst verneint. Das trifft jedoch, wie gezeigt, nicht zu.

154. Zweitens hat das Gericht nach Ansicht des Klägers übersehen, daß zeitlich nach den Stellungnahmen des Rechnungshofes die Entlastungsentscheidung 1982 ergangen sei. Angesichts dieser Entscheidung habe das Gericht nicht davon ausgehen können, daß die Ursache des Defizits geklärt sei. Hierzu beruft er sich zum einen auf die Präambel dieser Entscheidung, in der es heiße, daß für die Differenz zwischen dem Kassenbetrag und den verbuchten Beträgen ... bisher keine eindeutige Erklärung vorliegt. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den Umstand, daß diese Entscheidung nicht zwischen der Entlastung für ihn und für den Rechnungsführer unterscheide, der in jenem Jahr (am 1. Mai) seine Nachfolge angetreten habe.

155. Wegen dieser beiden Gesichtspunkte genügt es meines Erachtens, den Text von Buchstaben A der Präambel, aus dem das vom Kläger ins Feld geführte Zitat entnommen ist, ganz zu zitieren:

In der Erwägung, daß die Differenz zwischen dem Kassenbetrag und den verbuchten Beträgen (derzeit in den Buchungsunterlagen des Parlaments als ein Betrag von 4136125 BFR ausgewiesen) vor dem 30. April 1982 festgestellt wurde und daß sie unmittelbar auf die beiden auf das Konto bei der Midland Bank ausgestellten Schecks vom 4. September 1981 und vom 1. November 1981 zurückgeführt werden kann und daß für diese Differenz bisher keine eindeutige Erklärung vorliegt.

156. Ich glaube, zu diesem Punkt ist alles gesagt.

157. Abgesehen von den so entkräfteten Argumenten, mit denen sich der Kläger gegen die Schlußfolgerung des Gerichts als solche gewandt hat, macht er schließlich noch geltend, daß er den Nachweis eines Fehlers der angefochtenen Entscheidung (in dem hier behandelten Punkt) nicht habe führen können, da er keinen freien Zugang zur Buchhaltung gehabt habe und sein Antrag auf Bestellung eines Sachverständigenkollegiums abgelehnt worden sei. Die Feststellung des Gerichts, daß dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen sei, verstoße daher gegen die Verteidigungsrechte.

158. Wegen dieses Vorbringens verweise ich auf die einschlägigen Abschnitte der vorliegenden Schlußanträge: Die Rüge betreffend den Zugang zur Buchhaltung habe ich bereits behandelt wegen der vom Gericht abgelehnten Bestellung eines Sachverständigenkollegiums hat der Kläger eine besondere Rüge erhoben, die ich später prüfen werde.

159. Die bisher angestellten Überlegungen zeigen, daß die Feststellung des Gerichts, wonach entsprechend der These der Anstellungsbehörde zwischen dem Fehlen von Belegen und der Einziehung der beiden Schecks ein Zusammenhang besteht, allen Einwänden de Klägers standhält. Daher brauchen die Argumente des Klägers, die sich gegen die Hilfserwägung richten, bei der das Gericht die gegenteilige These des Klägers als richtig unterstellt hat, nicht mehr untersucht zu werden.

160. Im Ergebnis ist somit die Kritik des Klägers an den Erwägungen, die das Gericht zum Problem des genannten Zusammenhangs angestellt hat, insgesamt zurückzuweisen.

161. 2 Die zweite Frage, die das Gericht der Diskussion der Parteien um das Fehlen der Belege entnommen hat, lautete,

ob die Pflicht und dementsprechend die Verantwortung im Rahmen einer Zahlstelle, Ausgaben nur gegen Vorlage von Belegen vorzunehmen und diese Belege aufzubewahren, den Zahlstellenverwalter oder den Rechnungsführer treffen.

162. Hierzu hat das Gericht folgende Überlegungen entwickelt (Randnrn. 203 und 204):

Was die ... Frage angeht, ... ob die Pflicht und damit die Verantwortung, die Belege für die Einziehung der beiden Schecks aufzubewahren, vorliegend den Kläger oder den Zahlstellenverwalter trafen, so ist auf die Artikel 20 und 70 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung sowie auf die Artikel 50 bis 53 der Durchführungsbestimmungen zu verweisen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Verantwortung für die Vorlage und die Aufbewahrung der Belege der Zahlstelle in erster Linie dem Zahlstellenverwalter obliegt. Der Rechnungsführer, der zur Kontrolle der Buchführung der Zahlstelle und zur Erteilung von Weisungen an den Zahlstellenverwalter verpflichtet ist, wird dann mitverantwortlich, wenn er es unterläßt, geeignete Weisungen für die Aufbewahrung der Belege zu erteilen.

Vorliegend war der Kläger, wie bereits ausgeführt, persönlich an der Einziehung der beiden Schecks beteiligt, weil er selbst die zweite Unterschrift geleistet und nach seinen eigenen Angaben selbst die in drei Währungen einkassierten Barmittel in den Tresor des Parlaments in Luxemburg eingelegt hat. Unter diesen Umständen wird in der Disziplinarentscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger dadurch eine grobe Fahrlässigkeit begangen hat, daß er nicht in angemessener Weise für die Verwahrung der Werte des Parlaments gesorgt hat.

163. Nach Ansicht des Klägers weisen diese Erwägungen einen Begründungsirrtum auf. Seine Kritik hieran zerfällt in drei Teile.

164. Erstens weist er darauf hin, daß das Gericht in zitierter Randnr. 203 zu Unrecht von einer Pflicht spreche, die Belege für die Einziehung der beiden Schecks aufzubewahren. Er bemerkt, daß die Belege, deren Fehlen Gegenstand des hier behandelten Vorwurfs der Disziplinarentscheidung seien, die Ausgaben in Höhe des Gegenwertes dieser Schecks beträfen. Diese unbestreitbare Ungenauigkeit stellt jedoch lediglich einen Redaktionsfehler dar, wie aus einem Vergleich der streitigen Formulierung mit der Formulierung in Randnr. 195 des Urteils klar hevorgeht. Die letztgenannte Texstelle zeigt, daß das Gericht das Problem zutreffend eingeordnet hat. Unter diesen Umständen kann man nicht von einem Begründungsmangel sprechen, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen könnte.

165. Zweitens macht der Kläger geltend, das Gericht habe zunächst den Grundsatz aufgestellt, daß der Rechnungsführer dem Zahlstellenverwalter geeignete Weisungen für die Aufbewahrung der Belege zu erteilen habe. Es habe aber nicht erklärt, inwiefern der Kläger gegen diese Verpflichtung verstoßen habe. Ein solcher Verstoß könne jedenfalls nicht aus der Beteiligung des Klägers an der Einziehung der beiden Schecks abgeleitet werden.

166. Diese Analyse trifft zu, soweit es um die Frage einer Verletzung der Weisungspflicht geht. In diesem Zusammenhang ist auch einzuräumen, daß die einleitende Formulierung der Randnr. 204 auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln konnte, als sehe das Gericht die persönliche Beteiligung des Klägers an der Einziehung der beiden Schecks als ein erhebliches Element im Hinblick auf die mögliche Verletzung dieser Pflicht an. Hätte das Gericht eine solche Ansicht ausdrücklich zur alleinigen Grundlage seiner Lösung machen wollen, so hätte es sie näher erklären müssen, zumal der Zahlstellenverwalter (als möglicher Adressat der Weisungen) anscheinend nicht an der Einziehung der Schecks beteiligt war.

167. Eine aufmerksame Lektüre von Randnr. 204 ergibt indes, daß das Gericht dort, wenn auch sprachlich nur schwach von dem Gesichtspunkt der Weisungspflicht abgegrenzt, eine zusätzliche Begründung für die Verantwortung des Klägers niedergelegt hat. Diese Begründung stützt sich im Einklang mit dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz entscheidend darauf, daß der Kläger persönlich an der Einziehung der beiden Schecks beteiligt war. Der nachfolgend zu behandelnde Teil der klägerischen Argumente zeigt, daß der Kläger dies auch verstanden hat. Unter diesen Umständen sollte das Urteil nicht allein im Hinblick auf die Erwägungen des Gerichts zur Weisungspflicht des Klägers aufgehoben werden. Vielmehr sind die Argumente der Rechtsmittelschrift zu prüfen, die sich gegen die erwähnte zusätzliche Begründung des Gerichts wenden.

168. Hierzu meint der Kläger — und hiermit sind wir beim dritten Teil seiner Kritik — die Beteiligung an der Einziehung der Schecks habe nichts mit der Pflicht zu tun, die Werte des Parlaments zu wahren, da die Belege für diese Einziehung vorhanden seien. Hilfsweise sei die Beteiligung des Klägers in diesem Zusammenhang deshalb ohne Bedeutung, weil die Leistung der Unterschrift und die Einlegung in die Kasse nicht zwangsläufig auf eine Verletzung dieser Pflicht schließen ließen.

169. Meines Erachtens greifen diese Argumente nicht durch, da das Gericht an der streitigen Stelle des Urteils, wenn auch mit sehr knappen Worten, eine Vermutung aufstellt. Nach ihr ist im Zweifel anzunehmen, daß der Rechnungsführer, der (gegen Einreichung von durch ihn selbst gekennzeichneten Schecks) Mittel der Zahlstelle in bar persönlich entgegennimmt, die eine nicht von entsprechenden Belegen gedeckte Ausgabe kompensiert haben, diese Ausgabe selbst getätigt oder jedenfalls veranlaßt hat. Diese Vermutung — die im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eingriffe — liegt im tatsächlichen Bereich und ist daher der Kontrolle des Gerichtshofs im wesentlichen entzogen. Jedenfalls kann der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, daß ein solcher Schluß nicht zwangsläufig sei.

170. Da nach den Feststellungen des Gerichts die Belege völlig fehlen (das heißt in dem für den Kläger günstigsten Fall nach ihrer Ausstellung in Verlust geraten sind), hat das Gericht im Einklang mit Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 angenommen, daß der Kläger und nicht der Zahlstellenverwalter hierfür verantwortlich ist.

171. Nach alledem sind die Argumente gegen die Erwägungen, mit denen das Gericht (freilich nicht mit exemplarischer Klarheit) diese Verteilung der Verantwortlichkeit behandelt hat, zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Artikels 86 Absatz 1 des Statuts und der Artikel 70 Absatz 1 und 71 der Haushaltsordnung, zur Mißachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der zuteilenden Gerechtigkeit sowie zum Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs

172. Das erstinstanzliche Vorbringen zu dieser Rüge zerfiel nach den Feststellungen des Gerichts in drei Teile.

173. Als erstes hatte der Kläger geltend gemacht, daß die Entscheidung gegen Artiliei 86 des Statuts und 70 Absatz 1 und 71 der Haushaltsordnung verstoße, weil das dem Kläger vorgeworfene Verhalten keine grobe Fahrlässigkeit begründe. Das Gericht hatte dagegen die Auffassung vertreten, daß dies sehr wohl der Fall sei. Es hat hinzugefügt, die Unregelmäßigkeiten bei der Eröffnung des streitigen Kontos, die unterlassene oder die verspätete Buchung im Zusammenhang mit der Einreichung der beiden Schecks sowie die Verletzung der Pflicht, Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege vorzunehmen und diese aufzubewahren, stellten eine umso gröbere Fahrlässigkeit des Klägers dar, als dieser in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer den ranghöchsten Posten in der Buchhaltung des Organs bekleidete.

174. Soweit der Kläger sich hiergegen auf den unberechtigten Charakter der Vorwürfe beruft, kann ich auf die einschlägigen Überlegungen dieser Schlußanträge verweisen.

175. Auch das Argument, dem Kläger obliege, nach den zuvor getroffenen Feststellungen des Gerichts im Rahmen einer Zahlstelle nicht die Buchführung (gestion de la comptabilité), sondern eine Kontroll- und Weisungspflicht, kann keinen Erfolg haben. Der Verstoß gegen die letztgenannte Pflicht ist nämlich ebenso zu behandeln wie ein vom Rechnungsführer selbst begangener Verstoß gegen materielle Vorschriften der Haushaltsordnung, nämlich wenn er selbst die Mittel und die Buchhaltung einer Zahlstelle verwalten würde. Im übrigen hat der Kläger vorliegend zumindest einen Teil der Verstöße gegen diese Vorschriften, namentlich die Einziehung der Schecks, persönlich begangen.

176. Das weitere Argument, daß neben dem Kläger auch dem Finanzkontrolleur eine Kontroll- und Weisungspflicht obgelegen habe, gehört zu dem Problem der Gleichbehandlung, das der Kläger im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls aufgeworfen hat und auf das ich sogleich eingehen werde.

177. Schließlich meint der Kläger, das Gericht beantworte sein Argument nicht, das er auf die seinerzeit schlechte allgemeine Organisation und ungenügende Ausstattung der Finanzdienststellen des Parlaments gestützt habe. Meines Erachtens brauchte das Gericht auf diesen Punkt nicht einzugehen. Soweit nämlich der Kläger einen spezifischen Zusammenhang zwischen diesen Umständen und den festgestellten Unregelmäßigkeiten geltend gemacht hatte, hatte es dieses Argument bereits zurückgewiesen. Es brauchte daher hier nicht mehr darauf zurückzukommen.

178. Die Argumente des Klägers zur Frage der groben Fahrlässigkeit greifen somit nicht durch.

179. Zum zweiten hatte er eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der zuteilenden Gerechtigkeit geltend gemacht, da er die einzige Person sei, gegen die Disziplinarstrafen verhängt worden seien, während Zahlstellenverwalter, Anweisungsbefugter und Finanzkontrolleur nicht disziplinarisch bestraft worden seien.

180. Hierzu hatte das Gericht auf die Erwägungen verwiesen, in denen es, auf die Argumente des Klägers hin, seine Verantwortung im Verhältnis zu der des Zahlstellenverwalters, des Anweisungsbefugten und des Finanzkontrolleurs beschrieben hatte. Das Gericht erklärt, der Unterschied zwischen den Entscheidungen, die zum Abschluß der gegen den Zahlstellenverwalter und gegen den Rechnungsführer eingeleiteten Disziplinarverfahren getroffen worden seien, könne im vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Grundsatzes der Unabhängigkeit jedes Disziplinarverfahrens, mit dessen Beachtung die vom Kläger herangezogenen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der zuteilenden Gerechtigkeit in Einklang zu bringen seien, keinerlei Auswirkungen haben.

181. Nach Ansicht des Klägers übersieht das Gericht, daß die Divergenz der beiden Entscheidungen nicht das einzige sei: Außerdem fehle es an einem Disziplinarverfahren gegen andere möglicherweise Verantwortliche, darunter namentlich die gegen den Finanzkontrolleur. Hierzu beruft sich der Kläger auf den Sonderbericht des Rechnungshofes von 1982. Ferner obliege die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und über die Sanktionen nach dessen Abschluß der Anstellungsbehörde. Der Kläger wirft die Frage auf, wie angesichts dessen die mit dem erstinstanzlichen Klagegrund geltend gemachten Prinzipien und eine diesen diametral entgegengesetzte Behandlung in Einklang gebracht werden könnten.

182. Vorab ist hierzu festzustellen, daß es im vorliegenden Zusammenhang, anders als in bezug auf die objektive Verantwortung des Kläger bei Vorgängen, die die Zahlstelle betreffen, nicht um die Einschätzung des Verhaltens des Klägers als pflichtgemäß oder pflichtwidrig geht. Es geht vielmehr darum, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens und, bei dessen Abschluß, hinsichtlich ihrer Entscheidung über Prinzip und Umfang der Sanktion korrekt ausgeübt hat.

183. Insoweit werfen die Argumente des Klägers die Frage auf, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wurde, wonach unter anderem vergleichbare Sachverhalte gleichzubehandeln sind.

184. Unter diesem Blickwinkel könnte die vorliegende Rüge jedoch nur durchgreifen, wenn sich aus dem Urteil ergäbe, daß andere Personen in einer der des Klägers vergleichbaren Situation anders (besser) behandelt worden wären als dieser, oder wenn der Kläger dargelegt hätte, daß das Gericht seine Behauptungen zu diesem Punkt zu Unrecht übergangen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

185. Im einzelnen ist zu bemerken, daß nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten eine Verantwortung des Zahlstellen Verwalter für die Folgen der Einziehung der Schecks nicht festgestellt wurde, dessen Situation sich somit — mindestens insofern — von der des Klägers unterscheidet.

186. Was den Anweistmgbefugten angeht, hat der Kläger im vorliegenden Zusammenhang keine Argumente geltend gemacht, die darauf schließen lassen könnten, daß das Gericht (ebenso wie die Anstellungsbehörde) den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hätte.

187. Der in der Rechtsmittelschrift angestellte Vergleich der Behandlung des Klägers mit der des Finanzkontrolleurs ist neu gegenüber der Klageschrift. Sollte das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt dahin zu verstehen sein, daß das Gericht einschlägige Behauptungen des Klägers übergangen hätte, wäre dem jedenfalls nicht zuzustimmen. Im übrigen ist festzustellen, daß sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren lediglich auf den Sonderbericht des Rechnungshofes beruft. Der Hof kritisiert dort zwar das Verhalten des Finanzkontrolleurs, jedoch nur in bezug auf ein bestimmtes, bei der Verbuchung der von der Abgeordnetenkasse gezahlten Kosten, Vergütungen und Zulagen angewandtes Verfahren. Dieses hat mit den Vorwürfen, um die es im vorliegenden Fall geht, nichts zu tun.

188. Auch die auf allgemeine Grundsätze gestützten Argumente des Klägers sind daher zurückzuweisen, wobei es nicht erforderlich ist, auf die vom Gericht unterstrichene Unabhängigkeit der Disziplinarverfahren abzustellen.

189. Schließlich hatte der Kläger die Disziplinarentscheidung als ermessenmißbräuchlich angesehen, weil er wegen formeller Verstöße bestraft worden sei, als ob diese ordnungsgemäß erhärtete materielle Vorwürfe wären. Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen. Es hat, entsprechend der in ständiger Rechtsprechung anerkannten Definition des Ermessensmißbrauchs, festgestellt, daß der Kläger keine schlüssigen Beweiselemente vorgebracht hat, die den Schluß zuließen, daß die Anstellungsbehörde mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn ein anderes Ziel als die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung des europäischen öffentlichen Dienstes im Auge gehabt hätte. Die Tatsache, daß gegen den Kläger die Strafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen formeller Unregelmäßigkeiten verhängt worden sei, könne nicht genügen, um darzutun, daß die Verwaltung ihn, wie er behaupte, nur mit dem Ziel disziplinarisch verfolgt habe, in seiner Person ein Sühneopfer zu finden.

190. Der Kläger erkennt an, daß die Würdigung der einschlägigen Indizien Sache des Gerichts ist und überläßt es dem Gerichtshof zu entscheiden, ob das Gericht angesichts der Argumente des Klägers die Grenzen seiner Würdigungsbefugnis nicht überschritten hat.

191. Da der Kläger nicht erklärt, worin die Überschreitung der Befugnisse seitens des Gerichts bestehen soll, ist auch dieses Vorbringen und somit die gesamte vorliegende Rüge zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

192. Das Gericht hatte auch das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen, zwischen der Bedeutung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Schwere der Disziplinarstrafe, die gegen ihn verhängt worden sei, bestehe ein offensichtliches Mißverhältnis. Es hat zunächst darauf hingewiesen, daß es die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen könne, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor. Auch bestünden zwischen den in den Artikeln 86 bis 89 angegebenen Strafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten keine feste Verknüpfung. Die Bestimmung der in jedem Einzelfall zu verhängenden Strafe müsse aber auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und der erschwerenden oder mildernden Umstände des jeweiligen Falles beruhen.

193. Auf dieser zutreffenden und vom Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandeten Grundlage hat das Gericht unter anderem auf die Schwere der Verstöße und den Umstand hingewiesen, daß der Kläger als Rechnungsführer nach den Vorschriften der Haushaltsordnung für die ordnungsgemäße Verwaltung der mit der Rechnungsführung beauftragten Dienststelle hauptverantwortlich gewesen sei.

194. Das Gericht, so meint nun der Kläger, habe nicht auf seine Argumente geantwortet, wonach die vorgeworfenen Verstöße formalen Charakter hätten und ihm zudem mildernde Umstände zuerkannt worden seien. Dieses Vorbringen läuft auf den Vorwurf hinaus, das Gericht habe die Zurückweisung der Argumente des Klägers nicht hinreichend begründet.

195. Meines Erachtens liegt jedoch die Antwort auf die erstinstanzlichen Argumente des Klägers in dem Hinweis des Gerichts auf die Schwere der festgestellten Verstöße.

196. Das gilt zunächst für den Gesichtspunkt des formalen Charakters dieser Verstöße. Es liegt auf der Hand, daß Verstöße gegen Formvorschriften der Haushaltsordnung, die der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sicherung der Gemeinschaftsmittel dienen sollen, je nach Fall auch als schwere Verstöße, nämlich als schwere Verletzungen dieses Interesses eingestuft werden können. Das hängt von der genauen Zielsetzung der verletzten Regel, den in Rede stehenden Beträgen und der Situation ab, in die sich der jeweilige Verstoß einfügt. Die Antwort des Gerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

197. Was den Aspekt der mildernden Umstände angeht, so ist einzuräumen, daß die Berücksichtigung solcher Umstände normalerweise im Ausmaß der Sanktion zum Ausdruck kommt. Aber die Grundsanktion (nach der vorliegenden Disziplinarentscheidung war dies die Entfernung aus dem Dienst), die aufgrund dieser Umstände gegebenenfalls abgeschwächt wird, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Das Gericht hat also dem Argument des Klägers einen anderen, und zwar den vergleichsweise wesentlicheren Faktor der Bemessung der Sanktion entgegengehalten. Auch insoweit kann ich keinen Begründungsmangel erkennen, zumal das Gericht nur zu prüfen hatte, ob der Anstellungsbehörde ein offensichtlicher Fehler unterlaufen war.

198. Außerdem hält es der Kläger für unrichtig, soweit sich das Gericht darauf gestützt hat, daß der Kläger als Rechnungsführer des Organs für die ordnungsgemäße Verwaltung der mit der Rechnungsführung beauftragten Dienststelle hauptverantwortlich war. Dies widerspreche dem, was das Gericht an anderer Stelle (nämlich in Randnummer 203 des angefochtenen Urteils) hinsichtlich des Zahlstellenverwalters erklärt habe.

199. Zu diesem Argument ist festzustellen, daß dem Rechnungsführer gemäß 20 und 70 der Haushaltsordnung eine besondere Verantwortung zugewiesen ist, die ausweislich der Verträge einer herausgehobenen Stellung entspricht (siehe Artikel 209 Buchstabe c E[W]G-Vertrag und die Parallelvorschriften der anderen Verträge). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Elemente bei der Bemessung der Sanktionen berücksichtigt werden, wie dies die Anstellungsbehörde in der Disziplinarentscheidung und das Gericht bei deren Nachprüfung getan hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechnungsführer materielle Vorschriften des Haushaltsrechts (eigenhändig) verletzt oder seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Zahlstellenverwalter verkannt hat, die ebenfalls der besonderen Stellung des Rechnungsführers entspricht.

200. Wenn in einem Einzelfall (hier: hinsichtlich der Eröffnung des Kontos) der Zahlstellenverwalter neben dem Rechnungsführer verantwortlich sein mag (nämlich wenn ersterer die einschlägigen materiellen Vorschriften, letzterer seine Aufsichtspflicht verletzt), so hindert dies nicht, bei der Bemessung der Sanktion gegenüber dem Rechnungsführer dessen besondere Stellung zu berücksichtigen. Entgegen dem, was der Kläger anscheinend denkt, besteht zwischen der punktuellen Verantwortung des Zahlstellenverwalters als dem tatsächlich handelnden und der besonderen Stellung des Rechnungsführers kein Widerspruch.

201. Auch diese Argumente des Klägers sind somit zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Bestellung eines Sachverständigenkollegiums

202. Diese Anträge zielten nach den Feststellungen des Gerichts darauf ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen über die Frage, ob der Vorwurf betreffend das Fehlen von Belegen für einen Betrag in Höhe von 4,1 BFR begründet sei. Das Gericht hat die so beantragte Beweisaufnahme nicht als nützlich angesehen und deshalb abgelehnt, unter anderem im Hinblick auf den gesamten Inhalt der Akten, wie er bei der Prüfung der Begründetheit des Vorwurfes der unterlassenen Vorlage von Belegen (siehe oben Randnummern 195 bis 202 dieses Urteils) durch das Gericht untersucht worden ist. Das Gericht erinnert damit, wie der Kläger zu Recht bemerkt, daran, daß es sich aufgrund seiner Würdigung der Tatsachen davon überzeugt hat, daß die Disziplinarentscheidung den streitigen Vorwurf zu Recht erhebt.

203. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf seine Argumente, nach denen das Gericht den Vorwurf zu Unrecht als begründet angesehen habe.

204. Hierzu bin ich der Ansicht, daß das Gericht den Antrag aus dem von ihm genannten Grund ablehnen durfte. Die einschlägigen Tatsachen waren nämlich bereits vom Rechnungshof, einer im Verhältnis zwischen den Parteien unabhängigen Stelle, mehrfach untersucht worden. Das Gericht hat sich für seine Würdigung unter anderem auf die Feststellungen des Rechnungshofes gestützt.

205. Da der Kläger nichts dafür vorgetragen hatte, daß und weshalb das Sachverständigenkollegium neue Tatsachen ermitteln könnte, ist die Ablehnung des Antrages nicht zu beanstanden.

206. Der Kläger wiederholt in diesem Zusammenhang noch, daß er die nötigen Ermittlungen nach seiner Versetzung nicht habe vornehmen können. Das Gericht hatte jedoch dieses Argument, das auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützt war, zurückgewiesen, und das vorliegende Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß diese Zurückweisung gegen Gemeinschaftsrecht verstieß.

207. Schließlich verweist der Kläger nochmals auf den Umstand, daß zum Zeitpunkt seiner Versetzung keine Rechnungslegung stattgefunden habe. Der Kläger hat jedoch nicht einmal behauptet, daß das Fehlen der Rechnungslegung die Beweiskraft der vom Gericht herangezogenen Unterlagen in Frage stelle. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine solche Behauptung im Rechtsmittelverfahren überhaupt überprüft werden könnte, ist dieses Argument daher nicht stichhaltig.

208. Auch diese Rüge, betreffend den Beweisantrag des Klägers, die letzte Rüge des vorliegenden Rechtsmittels, ist daher zurückzuweisen.

C — Schlußantrag

209. Aus allen diesen Gründen schlage ich Ihnen vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

die Kosten gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen.