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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1993 – C-236/92
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:893
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 17. November 1993
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Präsident des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia hat Ihnen mit Verfügung vom 1. April 1992 fünf Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (nachstehend: die Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich in einem Rechtsstreit stellen, in dem ein Verband und mehrere Einzelpersonen die Entscheidung der Region Lombardei anfechten, in ihrem Gebiet Deponien für festen Haushaltsmüll einzurichten.
2 Wie sich aus der Vorlageverfügung ergibt, hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Umsetzungsregelung mit dem Gemeinschaftsrecht, da in ihr keine Maßnahmen zur Förderung der Verwertung von Abfällen vorgeschrieben seien, so daß es fortan unerläßlich sei, zu deren Beseitigung die Methode der Ablagerung anzuwenden. Dagegen wäre die Einrichtung neuer Deponien zur Zeit nicht notwendig, wenn Italien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Beseitung durch Verwertung getroffen hätte. Das vorlegende Gericht habe einen unabhängigen Sachverständigen bestellt, wobei es die nationalen Vorschriften, nach denen als Sachverständiger die Verwaltung zu bestellen sei, unangewendet gelassen habe, da es sie als mit dem Gemeinschaftsrecht Unvereinbar ansehe. Der Auftrag dieses Sachverständigen ist jedoch in der Vorlageverfügung nicht näher erläutert worden.
3 Der Bevollmächtigte der Kommission, der der Auffassung war, daß das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang nicht genau wiedergegeben habe, hat in der mündlichen Verhandlung die Unvollständigkeit der Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts bedauert und damit die Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs aufgegriffen, die Zweifel an der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfrage geäußert hat.
4 Sie haben es stets abgelehnt, über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden, und insoweit darauf hingewiesen, daß
... es die Notwendigkeit, zu einer dem vorlegenden Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich [macht], den rechtlichen Rahmen zu umreißen, in den sich die erbetene Auslegung einfügen soll. Unter diesem Gesichtspunkt kann es je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, so daß der Gerichtshof sich über alle Tatsachen- und Rechtsfragen unterrichten kann, auf die es bei der von ihm vorzunehmenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts möglicherweise ankommt.
5 Auch wenn die Verfügung in verschiedenen Punkten knapp gehalten ist, so erscheint es mir doch möglich, auf die Fragen zu antworten, da die Implikationen des Rechtsstreits hinreichend erfaßt werden können.
6 Sicher, Ihre Rechtsprechung tendiert dahin, bei den Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit höhere Anforderungen zu stellen, denn Sie haben vor kurzem festgestellt, daß
... es unerläßlich [ist], daß das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen für entscheidungserheblich hält.
7 Dementsprechend waren Sie übrigens im Urteil Telemarsicabruzzo der Auffassung, daß es keiner Entscheidung bedurfte, da ... es die Notwendigkeit, zu einer dem vorlegenden Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich macht, daß das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen festlegt, in den sich seine Fragen einordnen, oder daß es zumindest die Fallgestaltungen darlegt, auf denen seine Fragen beruhen.
8 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von derjenigen, die zu diesem Urteil geführt hat, dadurch, daß die Vorlagefragen nicht einem Bereich zugeordnet werden können,
... der durch komplexe rechtliche und tatsächliche Sachverhalte gekennzeichnet ist,
und hauptsächlich dadurch, daß der Rahmen, in dem Ihre Auslegung stattfinden soll, ohne weiteres erkennbar ist.
9 Denn, erinnern wir uns, in dem Rechtsstreit geht es um die Entscheidung über die Einrichtung von Deponien im Gebiet der Lombardei sowie darum, daß die italienische Regelung, die zur Beseitigung von Abfällen nur deren Ablagerung vorsehe, der Gemeinschaftsrichtlinie, die Maßnahmen zur Förderung der Verwertung vorschreibe, entgegenstehe.
10 Die erste Frage betrifft die unmittelbare Wirkung von Artikel 4 der Richtlinie, der bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne
Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden;
Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen;
die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
11 Ich schicke zwei Bemerkungen voraus.
12 Erstens setzt die Möglichkeit für einen einzelnen, sich vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf eine Richtlinie zu berufen, einen pathologischen rechtlichen Zusammenhang voraus, nämlich die Nichtumsetzung der Richtlinie durch den Staat innerhalb der gesetzten Fristen oder ihre unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung.
13 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung können sich nämlich
... die einzelnen ... in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen ..., wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetzt.
14 Aus der Verfügung des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, daß die Italienische Republik ein Dekret zur Umsetzung erlassen hat.
15 Zweitens haben Sie es in Ihrem Urteil Marshall abgelehnt, den Richtlinien eine horizontale Wirkung zuzuschreiben, weil
der verbindliche Charakter einer Richtlinie, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen, nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird besteht.
16 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern — was nicht schwerfallen dürfte, da es im vorliegenden Fall um die Region Lombardei geht —, daß die Person, der gegenüber man sich auf eine Richtlinie beruft, der Staat ist, und zwar im weitesten Sinne dieses Begriffs, einschließlich aller seiner Organe, auch wenn sie dezentralisiert sind.
17 Ich komme jetzt zur Prüfung der Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 4, um festzustellen, ob sie unbedingt und hinreichend genau ist und damit von jedem einzelnen herangezogen werden kann.
18 Insoweit genügt es, daran zu erinnern, daß eine Gemeinschaftsvorschrift unbedingt ist, wenn sie
... zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit ... keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten [bedarf],
und daß sie genau ist, wenn die in ihr enthaltene Verpflichtung
unzweideutig ist.
19 Keine der Parteien und Streithelfer, die vor Ihnen Ausführungen gemacht haben, messen dieser Vorschrift eine unmittelbare Wirkung bei, und ich teile diese Auffassung.
20 Erinnern wir uns daran, daß die Richtlinie Gegenstand zahlreicher Verfahren vor Ihnen war, entweder im Vertragsverletzungs- oder im Vorabentscheidungsverfahren, so daß Sie, wenn Sie auch nicht unmittelbar zu der streitigen Bestimmung befragt worden sind, sich doch bereits zu ihrer Zielsetzung geäußert haben.
21 Wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergibt, verfolgt die Richtlinie zwei Ziele: Zum einen soll sie eine erforderliche Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung gewährleisten, um ein Hemmnis des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen auszuschalten, und zum anderen soll sie dem Schutz ... der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen dienen.
22 Dies ist übrigens das, was Sie bereits in einem Urteil Kommission/Italien auf eine Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG festgestellt haben.
23 Sie haben hinzugefügt:
Um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen, verpflichten die Richtlinien die Mitgliedstaaten zum Erlaß bestimmter Maßnahmen,
die in den Artikeln 5 ff. Wie folgt genannt sind:
Bestimmung der Behörden, die damit beauftragt sind, die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu genehmigen und zu überwachen (Artikel 5);
Erstellung der Pläne, die insbesondere geeignete Flächen für [Abfall-] deponien umfassen (Artikel 6);
Übergabe von Abfällen an ein Sammelunternehmen (Artikel 7);
Genehmigung der Unternehmen, in denen diese Abfälle aufbereitet werden (Artikel 8);
Überprüfung der so zugelassenen Unternehmen in regelmäßigen Zeitabständen (Artikel 9);
Überwachung der Unternehmen, die Abfälle sammeln (Artikel 10);
Verursacherprinzip (Artikel 11).
24 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen zutreffend ausführt, kann der Zweck des Artikels 4, der lediglich die dritte Begründungserwägung wiederholt, nur im Rahmen der spezielleren Maßnahmen der Artikel 5 bis 11 verstanden werden; er stellt jedoch für sich genommen keine dieser Maßnahmen dar.
25 Dies ist die Auffassung, für die Sie sich in der Rechtssache entschieden haben, die zu Ihrem Urteil Traen geführt hat, in dem Sie, als Sie den Umfang des Ermessens des Staates im Rahmen des genannten Artikels 10 zu bestimmen hatten, ausgeführt haben:
Diese Bestimmung stellt somit kein besonderes Erfordernis auf, das die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überwachung der in ihr genannten Tätigkeiten einschränken würde. Von dieser Freiheit muß jedoch unter Beachtung der in der dritten Begründungserwägung und in Artikel 4 der Richtlinie genannten Zielsetzung, nämlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, Gebrauch gemacht werden.
26 Ich bin also der Auffassung, daß Artikel 4, der weder genau noch unbedingt ist, den einzelnen nicht unmittelbar Rechte verleihen kann, die sie gegenüber der Behörde geltend machen können.
27 Diese Untersuchung muß jedoch ergänzt werden, da Sie in Ihrer Rechtsprechung gleichwohl den Grundsatz entwickelt haben, daß eine Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein muß:
... die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, [obliegen] allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten ..., und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folgt, daß das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts ... dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat, um das in Artikel 189 Absatz 3 genannte Ziel zu erreichen,
und zwar auch dann, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
28 Hier ist, anders als bei einer Richtlinie mit unmittelbarer Wirkung, die Möglichkeit der Geltendmachung nicht auf die Klagen gegen den Staat oder seine Organe beschränkt, da das nationale Gericht sein innerstaatliches Recht anwendet, dessen Auslegung somit darauf gerichtet wäre, es mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in Einklang zu bringen, was die Vertreter einer bestimmten Lehrmeinung zu der Annahme veranlaßt hat, es handele sich in einem solchen Fall um die Anerkennung einer mittelbaren horizontalen Wirkung.
29 Hat ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so hat also das Gericht, das sein innerstaatliches Recht anzuwenden hat, diesem Recht soweit wie möglich die Auslegung zu geben, die die Richtlinie verlangt.
30 Diesen Grundsatz abstrakt aufzustellen, kann es dem nationalen Gericht noch nicht ermöglichen, das Auslegungsproblem zu lösen, das sich ihm stellt. Sie müssen ihm im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 177 die notwendigen Hinweise geben, um ihm den Erlaß seiner Entscheidung zu ermöglichen.
31 Die Vorlagefrage ist im wesentlichen so zu verstehen: Ist Artikel 4 dahin auszulegen, daß die einzelnen sich der Einrichtung einer Deponie widersetzen können, wenn ein Staat keine Maßnahmen erlassen hat, um die Behandlung der Abfälle im Wege der Verwertung zu fördern?
32 Meines Eraclitei ist diese Frage zu verneinen, denn das Datum des Erlasses der Richtlinie und ihr Wortlaut sprechen für eine flexible Auslegung, wie dies übrigens auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
33 Im Jahr 1975 erlassen, stellt diese Richtlinie den ersten gemeinsamen Schritt der Mitgliedstaaten als Industrieländer angesichts der schädlichen Auswirkungen dar, die durch eine schlechte oder manchmal fehlende Abfallpolitik hervorgerufen werden.
34 Aus diesem Grund wurde beschlossen, ein Verfahren zur Kontrolle der Beseitigungsmaßnahmen durch die Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen einzuführen. Die Richtlinie zielt daher mehr auf die Planung der Beseitigung als darauf ab, eine bestimmte Behandlungsmethode anstelle einer anderen vorzuschreiben.
35 Dies wird übrigens durch Artikel 1 bestätigt, der unter Beseitigung sowohl die Methode der Ablagerung als auch die der Verwertung versteht, auch wenn Artikel 3 Absatz 1 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen, die Gewinnung von Rohstoffen und gegebenenfalls von Energie sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen zu fördern.
36 Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, dieser Methode den Vorzug zu geben, ohne daß ihr irgendeine Verpflichtung zu entnehmen wäre, sie anzuwenden.
37 Dagegen erlegt Artikel 6 im Rahmen der Einrichtung von Deponien den zuständigen Behörden die Verpflichtung auf, Pläne für geeignete Flächen für Deponien zu erstellen. Sind solche Flächen bestimmt, so haben sie sicherzustellen, daß die Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erfolgt und daß zu diesem Zweck die Ziele des Artikels 4 eingehalten werden. Innerhalb dieser Schranken sind die Behörden in ihrer Entscheidung frei, wobei jedoch festzustellen ist, daß jede Maßnahme zur Abfallbeseitigung für sich genommen Beeinträchtigungen der Umwelt hervorruft, gleich, welche Methode angewandt wird.
38 Da Artikel 4 den Mitgliedstaaten zur Beseitigung ihrer Abfälle nicht die Methode der Verwertung vorschreibt, steht nicht fest, daß — wenn keine nationale Vorschrift vorliegt, die eine solche Verpflichtung enthält — das nationale Gericht die Regel der konformen Auslegung wirksam heranziehen kann, um diese Form der Beseitigung zu bevorzugen.
39 Kommen wir zur zweiten Frage des vorlegenden Gerichts. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die insoweit keinen hinreichenden Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte einzelner enthalten soll, als der Richter, wenn er sie berechtigten Interessen gleichstellt, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, das er für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält, einen Vertreter der Verwaltung, die selbst Partei des Rechtsstreits ist, als Gutachter bestellen muß.
40 Ich behandle diesen Punkt wie auch die folgenden Fragen hilfsweise, da die einzelnen — im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 4, wonach dieser den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlegt, der Verwertung der Abfälle den Vorzug zu geben — meines Erachtens kein tatsächliches Recht geltend machen können, das verletzt wäre.
41 Das vorlegende Gericht ersucht Sie um Entscheidung auf einem Gebiet, das zu dem gehört, was gewöhnlich die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten genannt wird.
42 Aus Ihrem Urteil Salgoil ergibt sich, daß
es ... Sache der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das hierfür zuständige Gericht zu bestimmen und zu diesem Zweck die ... [den einzelnen verliehenen] Rechte nach den Merkmalen des innerstaatlichen Rechts zu qualifizieren.
43 Dagegen haben Sie im Urteil Ferwerda die Auffassung vertreten, daß
... es den mitgliedstaatlichen Gerichten [obliegt], durch Anwendung des in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den sich aus der unmittelbaren Wirkung der Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Rechtsschutz zu gewährleisten, sowohl wenn diese Vorschriften für die einzelnen Verpflichtungen begründen, als auch wenn sie ihnen Rechte verleihen. Es ist jedoch Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und diejenigen Verfahrensmodalitäten der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zu regeln, die den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte sichern sollen, wobei diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als die der Geltendmachung gleichartiger innerstaatlicher Ansprüche und keinesfalls so ausgestaltet, daß die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, praktisch unmöglich wird.
44 Die Unterscheidung zwischen berechtigten Interessen und subjektiven Rechten ist Ihnen bekannt, da das jetzt vorlegende Gericht, diesmal als Urteilsspruchkörper, Sie bereits zu diesem Punkt in einer Rechtssache befragt hatte, die zu dem Urteil Enichem führte.
45 Sicher, die Vorlagefrage betraf das Erfordernis einer Entschädigung einzelner durch die Verwaltung wegen einer behaupteten Beeinträchtigung gemeinschaftsrechtlich geschützter Rechte, während die innerstaatliche Rechtsordnung keinen solchen Ersatzanspruch begründete.
46 Sie hatten darauf nicht zu antworten, da das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen keinen Anspruch verlieh, doch ging Generalanwalt Jacobs darauf hilfsweise mit folgenden Worten ein:
... wenn das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen Rechte einräumt, [müssen] die nationalen Gerichte bei Verletzungen dieser Rechte durch die nationalen Behörden in geeigneter und wirksamer Weise Abhilfe schaffen.
47 Aus der gleichen Sicht bin ich der Auffassung, daß, wenn die Gemeinschaftsvorschrift Rechte verleiht, deren tatsächlicher Schutz notwendigerweise die Unabhängigkeit der vom Gericht bestellten Sachverständigen erfordert, damit die Beweisaufnahme mit der striktesten Unparteilichkeit und Neutralität stattfinden kann.
48 Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang daran, daß Sie in Ihrem Urteil Bozzetti die Formel Ihres Urteils Salgoil wie folgt aufgegriffen und ergänzt haben:
... es [ist] Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind.
49 Wie läßt sich aber dieser Grundsatz des wirksamen Schutzes mit der fehlenden Garantie der Neutralität des Sachverständigen vereinbaren, der den Auftrag hat, das Gericht in völliger Unparteilichkeit zu informieren, wenn der Sachverständige zu der Verwaltung gehört, die Partei des Rechtsstreits ist?
50 Gerade der wirksame Schutz wird Frage gestellt, denn hauptsächlich in technischen Angelegenheiten verfügt die einfache Privatperson gegenüber der Verwaltung über keinerlei Kompetenz, um den Argumenten der Verwaltung zu widersprechen. Der Sachverständige muß also die richterliche Unabhängigkeit widerspiegeln, deren Erforderlichkeit Sie festgestellt haben.
51 Nach meiner Auffassung steht also das Gemeinschaftsrecht, wenn es den einzelnen Rechte verleiht, einer innerstaatlichen Vorschrift entgegen, die die nationalen Gerichte verpflichtet, einen Vertreter der öffentlichen Verwaltung als Sachverständigen zu bestellen, wenn diese Partei des Rechtsstreits ist.
52 Mit der dritten Vorabentscheidungsfrage werden Sie ersucht, zur Bedeutung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag Stellung zu nehmen. Das vorlegende Gericht möchte von Ihnen im wesentlichen wissen, ob es im Fall der Verletzung einer Gemeinschaftsvorschrift befugt ist, nicht die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen, sondern sie im Gegenteil im Allgemeininteresse aufrechtzuerhalten, um jede Störung in der innerstaatlichen Rechtsordnung zu vermeiden.
53 Nach dem wohlbekannten Muster Ihres Urteils Simmenthai
... [ist] das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ..., für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.
54 Außerdem haben Sie in Ihrem Urteil Denkavit Italiana festgestellt:
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen...
Dies hat Sie jedoch nicht gehindert,
... die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen,
und Sie sind zu folgendem Schluß gelangt:
Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es alleiti Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll,
wobei solche Einschränkungen nur ausnahmsweise zulässig sind.
55 In dem spezielleren Rahmen der Vorlagefrage, d. h. der Möglichkeit, eine nationale Regelung, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, weiter anzuwenden, genügt es, festzustellen, daß den nationalen Gerichten ein solcher Weg nicht eröffnet werden kann, ohne sowohl den Vorrang als auch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gefährden.
56 Es ist jedoch zu bemerken, daß sich aus dem Zusammenhang, in dem es zu dem Rechtsstreit gekommen ist, keineswegs zu ergeben scheint, daß ein geschütztes gemeinschaftliches Recht verletzt wurde, denn Artikel 4 als solcher verleiht den einzelnen kein Recht und diese Bestimmung, in Verbindung mit Artikel 6, kann nicht dahin ausgelegt werden — ganz im Gegenteil —, daß sie die Befugnis der Mitgliedstaaten, zur Beseitigung von Abfällen auf die Methode der Ablagerung zurückzugreifen, ausschließt oder beschränkt.
57 Ich komme jetzt zur vierten Frage, mit der das vorlegende Gericht von Ihnen wissen möchte, ob es, wenn es ein Gesetz für gemeinschaftsrechtswidrig hält, der staatlichen oder der regionalen Legislative die Wahrung der Rechte der Verteidigung zu garantieren hat, so daß die Legislative zu diesem Zweck in das Verfahren vor ihm einzubeziehen wäre.
58 Wie in den vor Ihnen abgegebenen Erklärungen ausgeführt ist, handelt es sich um eine Frage, die ausschließlich die italienische Rechtsordnung betrifft und deshalb außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegt, der Ihnen durch Artikel 177 zugewiesen ist.
59 Diese Frage ist daher nicht zu beantworten, was auch für die fünfte Frage gilt, die nur für den Fall gestellt wurde, daß die vorhergehende Frage bejaht wird.
60 Ich beantrage daher, daß Sie wie folgt für Recht erkennen:
1) Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 ist dahin auszulegen, daß er den einzelnen kein Recht verleiht, das sie vor den nationalen Gerichten geltend machen könnten, um die Nichtigerklärung einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Entscheidung einer nationalen Stelle mit der Begründung zu erreichen, daß die innerstaatliche Regelung nicht die Maßnahmen vorgesehen habe, die zur Förderung der Methode der Verwertung für die Abfallbeseitigung erforderlich seien.
2) Hilfsweise:
a) Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, die den Schutz der den einzelnen durch eine Gemeinschaftsvorschrift verliehenen tatsächlichen Rechte dadurch beschränkt, daß sie die Hinzuziehung eines Bediensteten der Verwaltung, die selbst Partei des Rechtsstreits ist, als Sachverständigen vorschreibt.
b) Sieht sich ein nationales Gericht, um die volle Wirksamkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, die für einzelne Rechte begründet, zu sichern, aus eigener Initiative veranlaßt, eine entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen, so kann das Gericht die Wirkungen seiner Entscheidung nicht beschränken, da eine solche, auf Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Beschränkung in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fällt.