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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.11.1993 – C-245/91

ECLI:EU:C:1993:887

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In der Rechtssache C-245/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Arnheim (Niederlande) in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen

Ohra Schadeverzekeringen NV

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, F. Grévisse, M. Zuleeg P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Ohra Schadeverzekeringen NV, vertreten durch Rechtsanwälte Martijn Van Empel, Amsterdam, und E. P. R. Sutorius, Arnheim,

der niederländischen Regierung, vertreten durch Secretaris-generaal B. R. Bot, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber und Ben Smulders, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

unter Berücksichtigung der auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes eingereichten Antworten

der Ohra Schadeverzekeringen NV, vertreten durch Rechtsanwalt Martijn Van Empel, Amsterdam,

der belgischen Regierung, vertreten durch den Directeur d'administration Robert Hoebaer, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,

der dänischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater Jørgen Molde, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus Dieter Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch den Paredros Vassileios Kondolainos und Maria Bosdeki, Juristischer Beratungsdienst des Staates, als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch Alberto Navarro Gonzales sowie Abogados del Estado Miguel Bravo-Ferrer Delgado und Gloria Calvo Díaz, Juristischer Dienst für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch Sous-directeur du droit économique Edwige Belliard und Conseiller Catherine de Salins, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

der irischen Regierung, vertreten durch Chief state solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von John Cooke, SC, und Jennifer Payne, BL,

der italienischen Regierung, vertreten durch Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio dcl contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,

der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater A. Bos, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luis Inez Fernandes, Director do Serviço de Assuntos Jurídicos da Direcção Geral das Communidades Europeias, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, und João Alvaro Sousa Fialho Lopes, Subdirector Geral da Direcção Geral da Concorrência e Preços, Ministerium für Handel, als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lucinda Hudson, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barristers Stephen Richards und Nicholas Paines,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber und Ben Smulders, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Ohra NV, der deutschen, der griechischen, der spanischen, der französischen, der irischen und der italienischen Regierung sowie der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. W. de Zwaan, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 27. April 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1993,

folgendes

Urteil§

1 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim (Niederlande) hat mit Beschluß vom 5. September 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine staatliche Regelung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt, mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren, das der Officier van justitie in het arrondissement Arnhem gegen die Ohra Schadeverzekeringen NV (nachstehend: Ohra NV) wegen Verstoßes gegen die niederländische Regelung angestrengt hat, nach der die Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern keine Rabatte gewähren dürfen.

3 Nach den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten ist die Ohra NV eine Versicherungsgesellschaft, die in den Sparten Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Altersversicherung und Lebensversicherung tätig ist. Die Ohra NV ist ein sogenannter direct writer: Sie bietet ihre Dienste den Kunden unmittelbar ohne Einschaltung von Vermittlern an. In ihrer Kundenwerbung kündigte die Ohra NV an, Personen, die bei ihr einen oder mehrere Versicherungsverträge schlössen oder durch diese Verträge begünstigt würden, bestimmte Vergünstigungen zu gewähren. Im vorliegenden Fall verpflichtete sie sich, diesen Personen die Kosten für den Abschluß dieser Verträge nicht in Rechnung zu stellen. Weiterhin versprach sie den Versicherungsnehmern oder den Begünstigten eine unentgeltliche Kreditkarte oder einen Rabatt auf den Preis dieser Karte. Diese Vergünstigungen wurden unstreitig mehrere Male tatsächlich gewährt.

4 Artikel 16 Absatz 1 der Wet assurantiebcmiddelingsbedrijf (Versicherungsvermittlungsgesetz) vom 7. Februar 1991 (Staatsblad 1991, 78) verbietet den in den Niederlanden tätigen Versicherungsgesellschaften, Rabatte oder andere in Geld bestimmbare Vergünstigungen zu gewähren. Diese Vorschrift lautet:

Bei Abschluß eines Versicherungsvertrags ist es verboten, einer anderen Person als dem Vermittler, in dessen Geschäftsbereich die Versicherung fällt, unmittelbar oder mittelbar eine Provision, eine Rückvergütung oder irgendeine andere in Geld bestimmbare Vergünstigung zu gewähren, zu überlassen oder zu versprechen.

5 Der Verstoß gegen diesen Artikel 16 wird zudem nach der Wet op de economische delicten (Gesetz über Wirtschaftsstraftaten) mit Haftstrafe bis zu 6 Monaten und einer Geldbuße von 10000 HFL bestraft; andere Strafen wie die vollständige oder teilweise Schließung des Betriebes können ebenfalls gegen den Zuwiderhandelnden verhängt werden.

6 Die Ohra NV machte vor dem nationalen Gericht geltend, daß diese Bestimmungen gegen die Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 85 EWG-Vertrag verstießen.

7 Die Arrondissementsrechtbank ist der Auffassung, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung dieser Bestimmungen des E WG-Vertrags abhängt, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag oder anderen Bestimmungen dieses Vertrages so auszulegen, daß sie der Anwendung einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die nach ihrem Wortlaut ein Verbot enthält,

bei Abschluß eines Versicherungsvertrags unmittelbar oder mittelbar einer anderen Person als dem Vermittler, in dessen Geschäftsbereich die Versicherung fällt, eine Provision, eine Rückvergütung oder irgendeine andere in Geld bestimmbare Vergünstigung zu gewähren, zu überlassen oder zu versprechen,

sofern diese nationale Rechtsvorschrift dahin auszulegen ist, daß sie den Wettbewerb mittels finanzieller Vergünstigungen verbietet, die möglicherweise dem Versicherungsnehmer oder Personen gewährt werden könnten, für die die Versicherung geschlossen wird?

2) Lautet die Antwort auf Frage 1 anders, wenn das Verbot im vorstehenden Sinn

a) ausschließlich für Versicherungsvermittler gilt (wobei darauf hinzuweisen ist, daß die obengenannte nationale Rechtsvorschrift Teil einer nationalen Regelung des Versicherungsvermittlungsgewerbes ist);

b) gleichzeitig für Versicherer gilt, die mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten oder zusammenzuarbeiten pflegen;

c) gleichzeitig für Versicherer gilt, die nicht mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten (sogenannte direct writers)?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die Arrondissementsrechtbank Arnheim möchte mit den beiden Fragen im wesentlichen Aufschluß darüber erhalten, ob die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag einer staatlichen Regelung entgegenstehen, durch die es sowohl den Versicherungsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie sich bei ihrer Tätigkeit eines Versicherungsmaklers bedienen, als auch diesen Versicherungsmaklern untersagt ist, den Versicherungsnehmern oder den durch die Versicherung Begünstigten finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).

11 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die niederländische Regelung über die Versicherungsvermittler es weder vorschreibt noch erleichtert, daß diese Vermittler eine verbotene Kartellabsprache treffen, da das in ihr ausgesprochene Verbot aus sich heraus wirksam ist.

12 Sodann ist festzustellen, daß die Regelung keine Verstärkung einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache bewirkt. Insoweit ist unstreitig, daß dieser Regelung keine Absprache in den von ihr erfaßten Bereichen vorausging.

13 Schließlich ist festzustellen, daß die Regelung selbst das Verbot finanzieller Vergünstigungen für Versicherungsnehmer und durch den Versicherungsvertrag Begünstigte aufstellt und die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt.

14 Nach alledem fällt eine Regelung der im Ausgangsverfahren streitigen Art nicht in die Kategorien staatlicher Regelungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die praktische Wirksamkeit der Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag beeinträchtigen.

15 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind daher so zu beantworten, daß die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag einer staatlichen Regelung, durch die es sowohl den Versicherungsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie sich bei ihrer Tätigkeit eines Versicherungsmaklers bedienen, als auch diesen Versicherungsmaklern untersagt ist, den Versicherungsnehmern oder den durch die Versicherung Begünstigten finanzielle Vergünstigungen zu gewähren, nicht entgegenstehen, wenn jeder Zusammenhang mit einem von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßten Verhalten von Unternehmen fehlt.

Kosten

16 Die Auslagen der belgischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der spanischen, der französischen, der irischen, der italienischen, der niederländischen, der portugiesischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Arnheim mit Beschluß vom 5. September 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag stehen einer staatlichen Regelung, durch die es sowohl den Versicherungsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie sich bei ihrer Tätigkeit eines Versicherungsmaklers bedienen, als auch diesen Versicherungsmaklern untersagt ist, den Versicherungsnehmern oder den durch die Versicherung Begünstigten finanzielle Vergünstigungen zu gewähren, nicht entgegen, wenn jeder Zusammenhang mit einem von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfaßten Verhalten von Unternehmen fehlt.