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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1993 – C-319/92
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:895
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 17. November 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der 1922 geborene Salomone Haim (im folgenden: Kläger) ist italienischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1946 erlangt er ein Zahnarztdiplom an der Universität in Istanbul, wo er bis 1980 als Zahnarzt praktiziert. Am 18. September 1981 erhält er vom Regierungspräsidenten in Arnsberg die Approbation als Zahnarzt, aufgrund deren er seinen Beruf in Deutschland ausüben darf. Er ist jedoch nicht befugt, Kassenpatienten zu behandeln und darf nur für Privatpatienten Sprechstunden abhalten. Er läßt sich in Belgien nieder, wo er eine theoretische und praktische Prüfung besteht, aufgrund deren er Anspruch auf ein Certificat d'équivalence (Zeugnis über die Gleichwertigkeit) mit dem Diplome légal belge de licencié en science dentaire (gesetzliches belgisches Diplom eines Lizenziaten der Zahnheilkunde) hat. Er wird dort als Kassenzahnarzt zugelassen.
2 Im Jahre 1988 beschließt er, als Assistent seines Sohnes, der als Zahnarzt mit Kassenzulassung in Deutschland niedergelassen ist, zu arbeiten. Um Kassenpatienten behandeln zu können, beantragt er bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (im folgenden: KVN) seine Eintragung in das Zahnarztregister.
3 Für die Zulassung als Kassenzahnarzt in Deutschland schreibt § 3 Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte (im folgenden: ZZV) die Eintragung ins Zahnarztregister vor, die von den folgenden Voraussetzungen abhängig ist
der Approbation als Zahnarzt;
der Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit.
4 Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden: Richtlinie Nr. 1) bestimmt: Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangen, können diese während eines Zeitraums von acht Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an auch von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen. Die Dauer der Vorbereitungszeit darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.
5 Der Zeitraum von acht Jahren ist für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 1986 abgelaufen.
6 Mit Rücksicht auf diesen Artikel (im folgenden: Artikel 20) sind Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ein nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes Diplom erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind, nach § 3 Absatz 4 ZZV von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit.
7 Der Kläger stützt sich auf diese Vorschrift und verlangt, von der Verpflichtung zur Ableistung einer Vorbereitungszeit befreit zu werden, was von der KVN mit der Begründung abgelehnt wird, daß er sein Diplom nicht in einem Mitgliedstaat erlangt habe.
8 Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wird vom Sozialgericht Düsseldorf und anschließend vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Das mit der Revision angerufene Bundessozialgericht legt Ihnen drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 20 der Richtlinie und des Artikels 52 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vor.
9 Sie werden im wesentlichen darum ersucht, zu entscheiden,
1) ob Artikel 20 einem Mitgliedstaat, der einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zur Berufsausübung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat, verbietet, von dem Betroffenen als Voraussetzung für die Kassenzulassung die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, wenn dieser keinen nach den Richtlinien anzuerkennenden Befähigungsnachweis besitzt;
2) wenn nein, ob Artikel 20 einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein von einem Drittstaat ausgestelltes Diplom besitzt, das von einem anderen Mitgliedstaat als einem in der Richtlinie aufgezählten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist, von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit;
3) wenn nein, ob nach Artikel 52 EWG-Vertrag die Kassenzulassung eines Arztes, der Gemeinschaftsbürger ist und der kein in der Richtlinie aufgezähltes Diplom besitzt, der aber im Niederlassungsstaat zur Berufsausübung zugelassen ist, wegen der fehlenden Vorbereitungszeit versagt werden darf, ohne zu prüfen, ob diese Voraussetzung in Anbetracht der erworbenen Berufserfahrung als erfüllt anzusehen ist.
10 Der Streitgegenstand ist also eindeutig abgegrenzt: Es geht hier nicht darum, die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausübung der Zahnarzttätigkeit zu bestimmen — die im vorliegenden Fall nicht im Streit ist —, sondern zur Tätigkeit des Kassenzahnarztes für einen Gemeinschaftsbürger, der Inhaber eines von einem Drittstaat ausgestellten Diploms ist, das von dem Mitgliedstaat, in dem er sich niedergelassen hat, und von einem anderen Staat der Gemeinschaft als gleichwertig anerkannt worden ist.
11 Die ersten zwei Fragen, die sich beide auf die Auslegung des Artikels 20 beziehen, sind meines Erachtens gemeinsam zu beantworten.
12 Diese Vorschrift ist in ihren Regelungsrahmen einzuordnen.
13 Wie sich aus den Artikeln 2 und 3 ergibt, erfaßt die Richtlinie Nr. 1 die gegenseitige Anerkennung der abschließend aufgezählten und von den Mitgliedstaaten erteilten Zahnarztdiplome durch diese Staaten.
14 Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes wird durch die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (im folgenden: Richtlinie Nr. 2) sichergestellt, auf die die Richtlinie Nr. 1 vom selben Tage verweist.
15 Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom wird automatisch in den anderen Staaten der Gemeinschaft anerkannt, weil es den durch die Richtlinie Nr. 2 definierten Mindestbedingungen entspricht, auf die die Mitgliedstaaten sich geeinigt haben.
16 Eine solche Koordinierung der Ausbildungsgänge und der Rechtsvorschriften gibt es mit Drittländern nicht. Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 2 bestimmt in diesem Zusammenhang: Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.
17 Es besteht also für einen Mitgliedstaat keine Verpflichtung, ein Diplom anzuerkennen, das in einem Drittstaat — sei es auch von einem Gemeinschaftsbürger — erworben worden ist.
18 Die Frage der Anerkennung der von Drittstaaten ausgestellten Diplome durch die Mitgliedstaaten hat mit den Einzelrichtlinien über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nichts zu tun. Diese verweisen im allgemeinen darauf nur mit der Feststellung, daß für diese Frage das nationale Recht gilt, das seine eigenen Kriterien für die Gleichwertigkeit festlegt und in dem weiter ein freies Ermessen besteht, das durch das Gemeinschaftsrecht nicht in Frage gestellt wird.
19 Zwar hat der Rat durch seine Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome eingeführt, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird. Auch wenn Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie in Richtung auf eine Anerkennung der in einem Drittstaat erworbenen Diplome geht, fällt der vorliegende Rechtsstreit aus ihrem Anwendungsbereich heraus. Außerdem hat der Rat mit einer Empfehlung vom selben Tag den Regierungen der Mitgliedstaaten empfohlen, ihren Staatsangehörigen, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms sind, den Zugang zu reglementierten Berufen und ihrer Ausübung innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.
20 Auch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ist auf Berufe nicht anwendbar, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird.
21 Wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nicht über eines der in Artikel 3 der Richtlinie Nr. 1 aufgezählten Diplome, sondern nur über ein in einem Drittstaat erworbenes Diplom verfügt, kann er sich folglich auf diese Richtlinie und insbesondere auf ihren Artikel 20 nicht berufen.
22 Wird diese Schlußfolgerung dadurch in Frage gestellt, daß dieses Diplom vom Mitgliedstaat der Niederlassung als gleichwertig anerkannt worden ist? Ist dieser verpflichtet, die Richtlinie anzuwenden und den Inhaber eines solchen Diploms von der Vorbereitungszeit freizustellen?
23 Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht dies geltend und bringt dafür mehrere Argumente vor.
24 Erstens könnten die Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangten, nach dem Wortlaut des Artikels 20 die gleiche Verpflichtung während eines Zeitraums von acht Jahren ohne eine weitere Voraussetzung auch den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten auferlegen: Von diesen werde darüber hinaus nicht verlangt, daß sie Inhaber eines Gemeinschaftsdiploms seien.
25 Zweitens erfasse der Titel der Richtlinie Nr. 1 nicht nur die Anerkennung der Diplome: Er beziehe sich auch auf Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Artikel 20, der im Kapitel VIII mit dem Titel Schlußbestimmungen stehe, sei ohne Zusammenhang mit den Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Diplome. Die Richtlinie definiere zunächst die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome in der Gemeinschaft und dann die Voraussetzungen des Zugangs zum Beruf des Kassenzahnarztes.
26 Drittens lasse sich nur bei dieser Auslegung eine Diskriminierung zwischen den im Aufnahmemitgliedstaat zur Berufsausübung zugelassenen Gemeinschaftsbürgern vermeiden.
27 Schließlich stehe diese Auslegung im Einklang mit der ratio legis der Vorschrift, deren Ziel nicht darin bestehe, für erfahrene Zahnärzte eine Vorbereitungszeit vorzuschreiben, sondern nur darin, den Mangel an praktischer Ausbildung der Berufsanfänger auszugleichen.
28 Diese Argumene haben mich nicht überzeugt.
29 Artikel 20 vom Rest der Richtlinie zu trennen, heißt, den Sinnzusammenhang der Richtlinie und die Tatsache, daß die beiden Richtlinien vom 25. Juli 1978 sich nicht voneinander trennen lassen, zu verkennen; wie G. Druesne feststellt: [Bei der gegenseitigen Anerkennung der Diplome] wird immer dieselbe Technik verwendet: Zwei Richtlinien werden am selben Tag erlassen, die eine zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften und die andere zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome. Die erste schreibt bestimmte Mindestnormen für die Ausbildung vor, und weil das Ausbildungssystyem dadurch in der gesamten Gemeinschaft gleichwertig ist, kann die zweite jedem Mitgliedstaat die Anerkennung der in den anderen ausgestellten Diplome vorschreiben.
30 Ebenso sind die Gemeinschaftsbürger nach Ablauf eines Zeitraums von acht Jahren gerade deshalb von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit, weil sie Inhaber von Diplomen sind, die Garantien in bezug auf die Qualität ihrer Ausbildung — die ein Praktikum einschließen muß — bieten.
31 Wenn es einem Mitgliedstaat freisteht, für seine eigenen Staatsangehörigen, die das nationale Diplom erworben haben, als Voraussetzung der Zulassung als Kassenzahnarzt weiterhin eine zusätzliche Vorbereitungszeit vorzuschreiben, sehe ich darin nur ein klassisches Beispiel für eine innerhalb dieses Staates bestehende umgekehrte Diskriminierung, die das Gemeinschaftsrecht nicht verbietet.
32 Im übrigen fällt die Anerkennung eines von einem Drittstaat ausgestellten Diploms durch einen Mitgliedstaat allein unter das innerstaatliche Recht dieses Staates, der keineswegs verpflichtet ist, für die Anerkennung der in Drittstaaten erworbenen Diplome dieselben Kriterien und dieselben Erfordernisse festzulegen wie die Richtlinie für Gemeinschaftsdiplome.
33 Außerdem kann von einem Gemeinschaftsbürger, der Inhaber eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms ist, die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangt werden, ohne daß er dadurch im Verhältnis zu den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten diskriminiert wird. Die Anerkennung eines Diploms, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergibt, kann einer auf die Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anerkennung nicht gleichgestellt werden. Der erstgenannte erfüllt nämlich eine Voraussetzung nicht, die die zweitgenannten erfüllen, nämlich Inhaber eines in der Richtlinie aufgezählten Diploms zu sein.
34 Schließlich läßt sich das aus der sedes materie hergeleitete Argument umkehren. Alle anderen Artikel der Schlußbestimmungen verweisen auf andere Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere auf diejenigen, die die gegenseitige Anerkennung der Diplome betreffen.
35 Man kann nicht umhin, hier festzustellen, daß die Richtlinie die Rechtsharmonisierung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel hat, während es in der vom vorlegenden Gericht geprüften Fallgestaltung nur um die Niederlassung des Inhabers eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms in Deutschland geht, ohne daß sich eine Frage der Koordinierung oder Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten erworbenen Diplome stellt.
36 Kann aber ein Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von einem Drittstaat ausgestellten Diploms mit der Begründung verpflichtet werden, daß ein anderer Mitgliedstaat es als gleichwertig ansieht?
37 Meines Erachtens bewirkt auch eine solche Anerkennung nicht, daß der durch sie Begünstigte in den Anwendungsbereich der Richtlinien vom 25. Juli 1978 fällt.
38 Würde man die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung bejahen, so würde dies in eine logische Sackgasse führen: Die einem Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 2 zuerkannte Befugnis würde sich zu einer Verpflichtung gegenüber allen anderen wandeln. Diese Vorschrift läßt sich, ohne ihren Sinn zu entstellen, nicht so auslegen. Insbesondere kann die Gleichwertigkeit der Diplome in der Gemeinschaft nicht von zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits geschlossenen bilateralen Abkommen abhängen, bei denen kein gemeinschaftlicher Mindeststandard zu beachten ist.
39 Zu einer Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 2 entsprechenden Regelung in Artikel 1 Absatz 5 der Ärzte-Richtlinie 75/363/EWG hat Lord Cockfield bei der Beantwortung einer Anfrage eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Namen der Kommission ausgeführt: Die Anerkennung von Diplomen eines Drittlandes hängt daher allein von den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats ab, die natürlich ohne Unterschied auf Inländer und auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Nach dieser Bestimmung [d. h. Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie] ist das Vereinigte Königreich somit nicht verpflichtet, das israelische Grunddiplom anzuerkennen, selbst wenn es von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde.
40 Diese Auffassung wurde am 13. März 1989 in einer Antwort, die Herr Bangemann ebenfalls im Namen der Kommission gab, erneut vertreten. Er führte — in diesem Fall als Anmerkung zu den Richtlinien vom 25. Juli 1978 — aus, daß die Diplome von Drittländern nicht unter die gegenseitige Anerkennung [fallen]. Diese Richtlinien behalten den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht vor, Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die in einem Drittland erworben wurden, in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren Vorschriften den Zugang zu den betreffenden Berufen und die Berufsausübung zu gestatten. Die Anerkennung dieser Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch einen Mitgliedstaat bedeutet nicht automatisch, daß auch die übrigen Mitgliedstaaten diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen müssen.
41 Man sieht, daß ein Zahnarzt, der Inhaber eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms ist, nicht in den Anwendungsbereich der obengenannten Richtlinien fällt und ihm Artikel 20 daher nicht zugute kommen kann, auch wenn sein Diplom in einem Mitgliedstaat anerkannt worden ist. Ich wiederhole: Nur der Erwerb eines in Artikel 3 der Richtlinie aufgezählten Diploms eines Mitgliedstaats begründet einen Anspruch auf Befreiung von der Vorbereitungszeit.
42 Ein Zahnarzt, der Gemeinschaftsbürger und Inhaber eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms ist, kann sich folglich nicht auf Artikel 20 stützen und daher grundsätzlich zur Ableistung einer Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Kassenzulassung verpflichtet werden.
43 Gestattet aber Artikel 52 dem Aufnahmemitgliedstaat, die Fähigkeiten und Praktika, die der Betroffene früher erworben bzw. abgeleistet hat, in diesem Zusammenhang außer acht zu lassen? Dies ist der Gegenstand der dritten Frage.
44 Ein Sachverhalt, in dem ein Gemeinschaftsbürger von seiner aus dem Vertrag hergeleiteten Freiheit Gebrauch macht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat niederzulassen, fällt unbestritten in den Anwendungsbereich des Vertrags.
45 Zwar wäre Artikel 52, wenn er nur nationalen Maßnahmen entgegenstünde, die eine formelle oder materielle Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Staatsangehörigen schaffen, hier nicht anwendbar: Die deutschen Rechtsvorschriften unterscheiden nämlich nicht nach der Staatsangehörigkeit.
46 Wie aber Ihre jüngsten Entscheidungen beweisen, kann durch die Gleichbehandlung allein nicht wiedergegeben werden, was bereits der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung ist.
47 In der Rechtssache, die zum Urteil Vlassopoulou geführt hat, beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine in Athen zugelassene griechische Rechtsanwältin, ihre Zulassung als Rechtsanwältin in Mannheim. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, daß sie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung erforderliche Befähigung zum Richteramt nicht besitze.
48 Neben ihren griechischen Diplomen hatte Frau Vlassopoulou in Deutschland den Titel eines Doktors der Rechte erworben und war seit fünf Jahren in diesem Land als Rechtsbeistand tätig.
49 Im Rahmen des auf ihre Klage gegen die ablehnende Entscheidung durchgeführten Verfahrens ist Ihnen die Frage gestellt worden, ob Artikel 52 EWG-Vertrag gebietet, daß die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats bei der Erteilung der Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs an einen Gemeinschaftsbürger die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome und die Berufserfahrung des Betroffenen berücksichtigt.
50 Sie haben zunächst ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen dürfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und die Vorlage eines Diploms verlangen dürfen, mit dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden, und dann festgestellt, daß ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit vorliegen könnte, wenn die nationalen Qualifikationsvoraussetzungen die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen.
51 Sie haben daraus folgenden Schluß gezogen:
Ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, hat somit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen, daß er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.
52 Der Aufnahmemitgliedstaat wird also zu prüfen haben, ob der Bewerber nicht schon jetzt Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die den von ihm verlangten gleichwertig sind.
53 Eine eventuelle ablehnende Entscheidung muß im Einklang mit den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts in bezug auf den effektiven Schutz der den Gemeinschaftsangehörigen vom Vertrag verliehenen Grundrechte getroffen werden. Die Entscheidung muß insbesondere begründet und gerichtlich anfechtbar sein.
54 Zu einer derartigen Argumentation — die Sie im Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache Aguirre Borrell erneut bekräftigt haben — fordere ich Sie hier auf.
55 Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kassenarztes sind für den Fall eines von einem Gemeinschaftsbürger in einem Drittstaat erworbenen Diploms nicht harmonisiert.
56 Einige Mitgliedstaaten machen die Kassenzulassung der Zahnärzte von der Ableistung eines Praktikums abhängig, in dem neben einer gewissen Erfahrung Kenntnisse über das besondere Abrechnungssystem der Kassen und das System der Begleichung der Honorare durch einen selbsteintretenden Versicherungsträger sowie über die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Kontrolle der Kosten der Heilfürsorge erworben werden sollen.
57 Wie steht es dabei mit den Gemeinschaftsstaatsangehörigen, dessen Eintragung ins Zahnarztregister abgelehnt wird, weil er die Vorbereitungszeit nicht abgeleistet hat?
58 Zwar ist der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, die Ableistung einer Vorbereitungszeit vorzusehen, aus Artikel 5 des Vertrags und aus dem Urteil Vlassopoulou ergibt sich aber, daß er die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die Erfahrung berücksichtigen muß, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, und dabei die nachgewiesenen Fähigkeiten mit den erforderlichen Fähigkeiten zu vergleichen hat.
59 Ein Privatzahnarzt, der bereits als Kassenzahnarzt im Mitgliedstaat A gearbeitet hat und dem die Erlaubnis zur Tätigkeit als Privatzahnarzt im Mitgliedstaat B erteilt worden ist, beantragt die Zulassung als Kassenzahnarzt im letztgenannten Staat. Der Vergleich mit der Rechtssache Vlassopoulou drängt sich hier auf. Frau Vlassopoulou war als Rechtsbeistand zugelassen und beantragte die Zulassung als Rechtsanwalt.
60 Wird bei einem Mitgliedstaat von einem Gemeinschaftsbürger, der die vorgeschriebene Vorbereitungszeit nicht abgeleistet hat, die Zulassung als Kassenzahnarzt beantragt, so hat dieser Staat, bevor er die Ableistung dieser Vorbereitungszeit verlangt, folglich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erfahrung und die Fälligkeiten, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, diese Vorbereitungszeit nicht ersetzen können.
61 Es ist hier also Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Erfahrung des Klägers des Ausgangsverfahrens und seine Zulassung als Kassenzahnarzt durch die belgischen Behörden die nach deutschem Recht vorgesehene Vorbereitungszeit noch erforderlich machen und, wenn ja, in welchem Umfang.
62 Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
1) Ein Gemeinschaftsbürger, der weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis, noch einen sonstigen Befähigungsnachweis des Zahnarztes im Sinne der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts auf freien Dienstleistungsverkehr besitzt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, auch wenn er Inhaber eines in einem Drittstaat erworbenen Diploms ist, das im Mitgliedstaat der Niederlassung und in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687/EWG vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes als dem nationalen Diplom gleichwertig anerkannt worden ist.
2) Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Antrag auf Zulassung als Kassenzahnarzt ohne Verpflichtung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes von einem Gemeinschaftsbürger gestellt wird, der diesen Beruf mehrere Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, zu prüfen haben, ob — und, wenn ja, inwieweit — die Erfahrung und die Fähigkeiten, die der Betreffende schon jetzt nachweist, den nach dem Recht des Aufnahmestaats erforderlichen entsprechen. Falls die Entsprechung zwischen diesen Fähigkeiten nur zum Teil besteht, sind die betreffenden nationalen Stellen berechtigt, zu verlangen, daß der Betroffene die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt oder nachweist, daß er sie erworben hat.