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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1993 – C-332/92

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1993:896

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 17. November 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Läuft es dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, zuwider, für jeden Kauf von in einem Mitgliedstaat erzeugtem Rohreis eine innerstaatliche Abgabe zugunsten eines Fonds zur Förderung der heimischen Reiserzeugung zu erheben?

2 Diese Frage, die man seit Ihrem Urteil Geddo vom 12. Juli 1973 für geklärt hätte halten können, ersuchen Sie die Conciliatura und die Pretura Circondariale Vercelli mit den von ihnen gestellten Vorlagefragen erneut zu prüfen. Tauschen wir uns nicht: Es ist eine echte Wende in der Rechtsprechung, die hier von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren angestrebt wird.

3 Der Ente Nazionale Risi (im folgenden: Ente), der durch das Königliche Decreto-Legge Nr. 1237 vom 2. Oktober 1931 geschaffen wurde, hat die Aufgabe, den Schutz der Interessen der heimischen Reiserzeuger durch die Erleichterung des Absatzes und des Verbrauchs des Erzeugnisses und die Förderung aller Initiativen zur Verbesserung der Erzeugung zu gewährleisten. Der Ente spielt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der experimentellen Forschung (er unterhält das Forschungszentrum für Reis) und der technischen Beratung. Als Interventionsstelle trägt er außerdem Sorge für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Reis in Italien. Die Tätigkeit des Ente wird vollständig durch eine Vertragsabgabe finanziert, die gegen Aushändigung einer Übertragungsbeseneinigung (certificato trasferimento risone) vom Käufer von in Italien erzeugtem Rohreis oder, wenn ein Verkauf nicht stattfindet, vom Erzeuger bei der Verarbeitung dieses Reises geschuldet wird.

4 Diese Vertragsabgabe steht im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache wie bereits der Rechtssache Geddo.

5 Die Riseria Geddo hatte von einem italienischen Erzeuger Rohreis gekauft, der zu Nahrungsmittel verarbeitet und teils innerhalb der Gemeinschaft, teils in ein Drittland ausgeführt werden sollte. Dieser Kauf war dem Ente gemeldet worden, der eine Vertragsabgabe erhoben hatte. Der Käufer hatte mit der Begründung, das Gemeinschaftsrecht stehe einer solchen Belastung entgegen, auf Rückzahlung der Abgabe geklagt.

6 Im Wege des Vorabentscheidungsersuchens hatte der Pretore Mailand Sie im wesentlichen gefragt, ob die Artikel 5 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis die Erhebung einer solchen Abgabe untersagen.

7 Von der Feststellung ausgehend, daß Artikel 40 auf dem Gebiet des Reismarkts in der genannten Verordnung eine konkrete Ausgestaltung gefunden habe, haben Sie die Vereinbarkeit der Vertragsabgabe mit den Artikeln 20 Absatz 2 und 23 dieser Verordnung geprüft, die insbesondere die Erhebung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung im Binnenhandel der Gemeinschaft und im Handel mit einem Drittstaat verbieten.

8 Unter Hinweis darauf, daß die Vertragsabgabe allein auf inländische Erzeugnisse für den Fall erhoben wird, daß diese den Gegenstand eines Vertrages bilden und nicht auf Waren aufgrund eines Grenzübertritts, haben Sie diese als eine innerstaatliche Abgabe eingestuft, die keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll darstelle.

9 Sie haben sich weiterhin zu der Vereinbarkeit der Vertragsabgabe mit der Regelung für den Handel mit Drittländern und mit den Ausfuhrerstattungen geäußert, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein müssen.

10 Sie haben entschieden, daß diese Abgabe [d]en Ausfuhrerstattungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung ... nur zuwider[läuft], falls sie bewirkt, daß sieb dadurch der Erstattungsbetrag verringert.

11 Die den Rechtssachen C-332/92 (Eurico Italia Srl) sowie C-333/92 und C-335/92 (Viazzo Sri und F & Ρ SpA) zugrunde liegenden Sachverhalte entsprechen dem der Rechtssache Geddo, wobei der Reis in den beiden letztgenannten Rechtssachen in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und in der Rechtssache Eurico Italia — also unter Zahlung von Erstattungen — in ein Drittland ausgeführt wurde. Im übrigen ist die anwendbare Gemeinschaftsverordnung hier die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis, die eine mit Artikel 17 Absatz 2 der inzwischen aufgehobenen Verordnung Nr. 359/67 übereinstimmende Vorschrift enthält.

12 Hat nicht, ungefähr zwanzig Jahre nach dem Urteil Geddo, die Befürchtung einer erheblichen Erhöhung der Vertragsabgabe, verbunden mit Bedrohungen der Wettbewerbsfähigkeit des italienischen Reises, die im Ausgangsverfahren klagenden reisverarbeitenden Unternehmen dazu bewogen, erneut die Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage zu stellen?

13 Ich möchte von vornherein sagen, daß bestimmte von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren vorgebrachte Argumente völlig mit denen übereinstimmen, auf die Sie bereits im Urteil Geddo eingegangen sind. Die übrigen lassen es mir nicht geboten erscheinen, eine Änderung Ihrer Rechtsprechung vorzunehmen.

14 In den Rechtssachen C-333/92 und C-335/92 stellen Ihnen die Conciliatura und die Pretura Circondariale Vercelli wortgleich zwei Vorlagefragen, mit denen Sie ersucht werden, zu prüfen, ob die Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe im Fall der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat 1) das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und speziell Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 5 EWG-Vertrag sowie 2) den allgemeinen Grundsatz verletzt, daß ausgeführte Erzeugnisse dort zu besteuern sind, wo sie verbraucht werden.

15 Neben der Frage nach der Vereinbarkeit der Vertragsabgabe mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdislaiminierung stellt Ihnen die Conciliatura Vercelli in der Rechtssache C-332/92 die Frage, ob die Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe im Fall der Ausfuhr in ein Drittland nicht gegen Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1418/76 des Rates verstößt: Die dem Käufer italienischen Reises gezahlten Erstattungen würden nämlich um die Vertragsabgabe gekürzt und seien damit niedriger als die an die anderen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gezahlten Erstattungen.

16 Ich werde deshalb die Frage nach der Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe nacheinander im Hinblick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot, auf den Grundsatz der Besteuerung ausgeführter Erzeugnisse am Ort ihres Verbrauchs und schließlich auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1418/76 prüfen.

17 Zunächst seien jedoch einige Vorfragen angesprochen.

18 Zum ersten haben der Ente und die italienische Regierung geltend gemacht, daß die Vorlagefragen im Rahmen eines als Mahnverfahren bezeichneten summarischen Verfahrens nichtstreitiger Art auf der alleinigen Grundlage des Vorbringens der klagenden Gesellschaften gestellt worden seien.

19 Sie haben jedoch in der Rechtssache Politi, in der Ihnen der Präsident des Tribunale Turin gleichfalls im Rahmen eines derartigen Verfahrens Fragen gestellt hatte, festgestellt, daß der nichtstreitige Charakter dieses Verfahrens der Anrufung des Gerichtshofes entgegenstehe, da

... der Präsident des Tribunale Turin eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 wahrnimmt und zum Erlaß seiner Entscheidung eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält. Der Gerichtshof hat nicht zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium die Frage gestellt worden ist.

20 Dies ist seither Ihre ständige Rechtsprechung.

21 Zum zweiten erhebt der Ente mehrere verfahrensrechtliche Einreden: (1) Die vorlegenden Gerichte seien für die Sachentscheidung über die Frage der Erstattung der Vertragsabgabe nicht zuständig. (2) Sie hätten Ihre Rechtsprechung, und insbesondere das Urteil Geddo, nicht berücksichtigt. (3) Die gestellten Fragen seien sowohl im Hinblick auf die Geringfügigkeit der eingeklagten Beträge als auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der betroffenen Marktteilnehmer lediglich Vorwände.

22 Zum ersten Punkt haben Sie sich bereits in Ihrem Urteil Debus vom 4. Juni 1992 vorab folgendermaßen geäußert:

Zu den Zweifeln an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung ..., die die Kommission daraus herleitet, daß dieses Ersuchen von einem Richter stamme, der nach nationalem Strafverfahrensrecht für das Ausgangsverfahren nicht zuständig sei, genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof grundsätzlich, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte nach den nationalen Verfahrensvorschriften zu überprüfen braucht.

23 Zum zweiten Punkt weise ich darauf hin, daß es nur dem nationalen Gericht zukommt, zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung hinreichende Klarheit geschaffen hat, und folglich zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen angebracht ist. Tatsächlich gestattet es Artikel 177 den nationalen Gerichten immer, dem Gerichtshof Auslegungsfragen erneut vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten, selbst wenn diese Fragen bereits Gegenstand eines Urteils in einem ähnlichen Fall waren. Außerdem stimmen die Fragen nicht mit den im Rahmen der Rechtssache Geddo gestellten überein, in der das Urteil im übrigen vor mehr als zwanzig Jahren ergangen ist. Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung ist daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

24 Was den dritten Punkt anbelangt, so gilt nach Ihrer ständigen Rechtsprechung folgendes: Artikel 177, der auf einer klaren Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, gestattet es letzterem nicht, die Erheblichkeit der gestellten Fragen zu beurteilen. So haben Sie ausgeführt,

daß es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten und die Verantwortung für die zu treffende richterliche Entscheidung tragenden nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung der Einzelheiten jedes Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die zu treffende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.

25 Schließlich hat der Ente im vorliegenden Fall eingewandt, die Vorlagefragen seien darauf gerichtet, daß der Gerichtshof eine innerstaatliche Regelung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erkläre, was nicht in seiner Zuständigkeit liege.

26 Insoweit genügt es, an Ihre Grundsatzformulierung zu dieser Frage zu erinnern:

Im Verfahren nach Artikel 177 ist der Gerichtshof zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht, eine Bestimmung innerstaatlichen Rechts zu beurteilen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten.

27 Wenden wir uns nunmehr der ersten Frage zu.

28 Gemäß Artikel 9 des Decreto-Legge Nr. 1237 vom 2. Oktober 1931 hat der Käufer für jeden Kaufvertrag über italienischen Rohreis eine Vertragsabgabe an den Ente zu zahlen.

29 Wenn auf dem Gebiet der Landwirtschaft ein Erzeugnis einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, und ganz besonders, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitige Maßnahmen in den Preisbildungsmechanismus der Marktorganisation einzugreifen.

30 Ist die Vertragsabgabe demnach mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag vereinbar, der jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft verbietet?

31 In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Geddo hatte Generalanwalt Trabucchi die von den Reiskäufern behauptete Diskriminierung mit seinen Worten dahin gehend wiedergegeben, daß der italienische Verarbeiter, der in Italien angebauten Rohreis erwerbe, schlechter dastehe als seine Konkurrenten in der Gemeinschaft, die sich auf dem Weltmarkt eindecken könnten, ohne die Vertragsabgabe entrichten zu müssen, wodurch die Mechanismen, die der Verwirklichung einer gemeinsamen Preispolitik dienten, in ihrer Wirkungsweise verfälscht würden. Der Reisproduzent, der italienischen Rohreis kaufe, habe damit zusätzliche Kosten zu tragen, von denen der Käufer von Reis aus der Erzeugung eines anderen Mitgliedstaats befreit sei.

32 Ihre Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag war stets die gleiche:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes untersagt das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 niederlegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

33 Der Ente weist darauf hin, daß es für die Vertragsabgabe eine Gegenleistung gibt: die von dieser Einrichtung erbrachte Leistung, sei es die Verbesserung der Erzeugung, die Förderung des Reisverbrauchs oder der Schutz der heimischen Reiserzeugung. Nur Käufer von italienischem Reis schulden die Abgabe.

34 Die Situation dieser Marktteilnehmer kann nicht verglichen werden mit der des Käufers von Rohreis aus der Erzeugung eines anderen Mitgliedstaats, der diese Abgabe nicht entrichten muß, der aber auch die Leistungen einer Einrichtung wie des Ente nicht in Anspruch nehmen kann.

35 Hieraus folgt, daß die Vergleichsumstände im vorliegenden Fall nicht die Anwendung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag gestatten und daß auf diese Bestimmung, ohne daß auch nur der Frage nach ihrer unmittelbaren Wirkung nachzugehen wäre, eine Klage auf Rückzahlung der Vertragsabgabe nicht gestützt werden kann.

36 Es sei darauf hingewiesen, daß die vorlegenden Gerichte, wie in der Rechtssache Geddo, Sie nach der Anwendung von Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 fragen.

37 Sie haben damals festgestellt:

Artikel 5 verlangt, daß die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen treffen und alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten; damit spricht er eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus, deren konkreter Inhalt sich im Einzelfall nach den jeweiligen Vorschriften des Vertrages oder den aus dessen Gesamtsystematik ableitbaren Regeln bestimmt.

38 Hieraus folgt, daß die nationale Regelung, wenn sie nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt, auch nicht mit Artikel 5 unvereinbar ist.

39 Wenn die Auferlegung der Vertragsabgabe auch nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt, ist sie vielleicht aber unvereinbar mit dem im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis vorgesehenen Mechanismus der Preisfestsetzung? Behindert sie dessen Funktionieren? Dies machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend, die unter Hinweis auf die Anforderung des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 hervorheben, daß Reis ... einer gemeinsamen Preispolitik unterliegt, die auf gemeinsamen Kriterien und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen muß.

40 Die Gemeinschaftsregelung für die Reispreise weist zwei Merkmale auf: (1) ein System des jährlich festgesetzten einheitlichen Preises, das den Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung gewährleistet, (2) ein flexibles System von Anpassungen, mit denen die Marktsituation und verschiedene Kosten berücksichtigt werden. Die Vertragsabgabe wird jedoch für die Bestimmung des Interventionspreises, des Richtpreises und des Schwellenpreises nicht berücksichtigt.

41 Wie Sie in dem Urteil Irish Creamery Milk Suppliers Association vom 10. März 1981 im Hinblick auf eine von Irland vorübergehend erhobene nationale Steuer auf zum Zeitpunkt ihrer Lieferung lebende einheimische Rinder (mit Ausnahme eingeführter Rinder) ausgeführt haben, dienen

[d]ie Mechanismen der fraglichen gemeinsamen Marktorganisationen ... im wesentlichen dazu, auf der Produktions- und der Großhandelsstufe ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Gesamtheit der Erzeuger des betreffenden Sektors in der Gemeinschaft als auch den Belangen der Verbraucher Rechnung trägt und das die Versorgung sicherstellt, ohne zur Überschußproduktion anzureizen. Die Erreichung dieser Ziele könnte durch einseitig getroffene nationale Maßnahmen beeinträchtigt werden, die sich spürbar, wenn auch vielleicht unbeabsichtigt, auf das nationale Niveau der Marktpreise auf der Produktions- und der Großhandelsstufe oder auf die Versorgung des nationalen Marktes auswirken.

42 Sie haben daher das nationale Gericht ersucht, zu beurteilen, ob diese Steuer Wirkungen erzeugt hat, die geeignet waren, das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen zu behindern, und zwar insbesondere anhand des Steuersatzes und der Dauer der Besteuerung sowie der Situation des betreffenden Marktes und der Zahl der betroffenen Erzeugnisse. Sie haben dazu ausgeführt:

Eine nur kurze Zeit erhobene Steuer auf eine Vielzahl von Erzeugnissen ist möglicherweise neutral in dem Sinne, daß sie die Struktur der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht verändert. Wenn die Steuer jedoch die Erzeuger dazu anreizt, statt der der Steuer unterliegenden Waren zum Teil andere, der Steuer nicht unterliegende Waren zu erzeugen, so besteht die Gefahr, daß die Steuer auf mehreren Märkten zu Verzerrungen führt.

43 Es ist folglich Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vertragsabgabe eine Behinderung des Funktionierens der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis vorgesehenen Mechanismen zur Folge hat.

44 Die vorlegenden Gerichte werfen zum zweiten die Frage auf, ob die Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe mit den elementarsten für den Warenverkehr geltenden steuerrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, insbesondere mit der Regel, nach der alle ein inländisches Erzeugnis treffende Belastungen normalerweise zurückgezahlt werden, wenn dieses Erzeugnis in andere Länder ausgeführt wird.

45 Wie die Kommission zutreffend feststellt, ist diese Abgabe keine Verbrauchsteuer, sondern eine steuerähnliche Abgabe. Sie haben sie im übrigen 1973 definiert als innerstaatliche [...] Abgabe, die allein auf inländische Erzeugnisse für den Fall erhoben wird, daß diese den Gegenstand eines Vertrages bilden, und die dazu bestimmt ist, einen Hilfsfonds für die einheimische Erzeugung zu speisen.

46 Da sie nicht aus Anlaß einer Grenzüberschreitung erhoben wird, fällt sie nicht unter die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag und ist nach ihrem Wesen eine innerstaatliche Abgabe.

47 Artikel 95 ist hier unanwendbar, weil die Abgabe nur auf Käufe von in Italien erzeugtem Rohreis erhoben wird und nicht Waren aus anderen Mitgliedstaaten betrifft.

48 Denn:

Zwar untersagt es Artikel 95 den Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse höher zu belasten als einheimische Erzeugnisse, doch verbietet er ihnen nicht, einheimische Erzeugnisse höher als eingeführte Erzeugnisse zu belasten. Eine derartige Ungleichheit fällt nicht unter Artikel 95 ...

49 Die nationalen Rechtsvorschriften beeinträchtigen hier nicht den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und für eingeführte Erzeugnisse. Die Belastung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Förderung der nationalen Erzeugung trifft nicht die Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten.

50 Der Vollständigkeit halber sei ferner Artikel 96 EWG-Vertrag genannt. Nach dieser Bestimmung darf bei der Ausfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben. Im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt wäre das der Fall, wenn die Käufer von italienischem Rohreis eine Rückvergütung der Vertragsabgabe erhielten, die höher als die von ihnen tatsächlich gezahlte Abgabe wäre.

51 Schließlich zur dritten Frage, ob die Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1418/76 vereinbar ist, wonach die Erstattung bei der Ausfuhr für die gesamte Gemeinschaft gleich sein muß. Liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, weil der Exporteur eine Vertragsabgabe zu entrichten hat, durch die der Betrag der ihm von der Gemeinschaft gewährten Erstattungen gemindert wird?

52 Sie haben diese Frage bereits in dem Urteil Geddo geprüft. Generalanwalt Trabucchi hat damals in seinen Schlußanträgen folgendes ausgeführt:

Die Vertragsabgabe wird auf den in Italien erzeugten Reis unabhängig davon angewandt, ob dieser ausgeführt oder im Inland verbraucht wird. Der Entstehungsgrund für diese Last wird gelegt, wenn Reis inländischer Herkunft den Gegenstand eines Eigentumswechsels oder aber auch einer industriellen Verarbeitung bildet und nicht wenn er die Grenze des Staates überschreitet.

53 Daraus folgt, daß die Vertragsabgabe ... nach Struktur und Funktion keinerlei Zusammenhang mit der Ausfuhrerstattung aufweist.

54 Es ist übrigens dieser fehlende Zusammenhang mit einer Grenzüberschreitung, der es — wie Sie festgestellt haben — verbietet, hierin eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zu sehen, weil diese Abgabe[d]en Ausfuhrerstattungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung ... nur zuwiderläuft], falls sie bewirkt, daß sich dadurch der Erstattungsbetrag verringert. Dies ist Ihr einziger Vorbehalt.

55 Darin liegt aber nicht der Zweck der Vertragsabgabe, die, wie wir gesehen haben, auch geschuldet wird, wenn das fragliche Erzeugnis nicht ausgeführt wird.

56 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die Ihr Urteil Geddo insoweit für unklar und sogar lückenhaft halten, meinen, die Nichtrückzahlung der Vertragsabgabe, die anläßlich eines Ausfuhrvorgangs gezahlt werde, der einen Anspruch auf gemeinschaftliche Erstattungen begründe, führe zu deren Minderung.

57 Ich verweise hier erneut darauf, daß keinerlei Zusammenhang zwischen der Vertragsabgabe und den Ausfuhrerstattungen besteht. Ist es notwendig, dies zu wiederholen? Sie wird also nicht auf die Erstattung angerechnet.

58 Ich schlage daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1) Die Artikel 5 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag stehen grundsätzlich nicht der Nichtrückzahlung einer innerstaatlichen Abgabe entgegen, die auf Kaufverträge über Rohreis aus der Erzeugung eines Mitgliedstaats erhoben wird und zur Finanzierung eines Hilfsfonds für die heimische Erzeugung bestimmt ist.

2) Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche Abgabe dazu führt, daß das Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis vorgesehenen Preismechanismen behindert wird.

3) Eine derartige Abgabe läuft Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 vom 21. Juni 1976 nur zuwider, falls sie bewirkt, daß sich der Betrag der Ausfuhrerstattungen verringert.