Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1993 – C-37/93
ECLI:EU:C:1993:911
In der Rechtssache C-37/93
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch P. Duray, stellvertretender Berater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag sowie den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, daß es im belgischen Recht Vorschriften beibehalten hat, nach denen bestimmte Arbeitsplätze in der Seeschiffahrt, außer dem des Kapitäns und des ersten Offiziers, belgischen Staatsangehörigen vorbehalten werden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten M. Diez de Velasco und D. A. O. Edward, der Richter C. N. Kakouris, R. Joliét, F. A. Schockweiler, G. C. Rodríguez Iglesias, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 1993,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag sowie den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstoßen hat, daß es im belgischen Recht Vorschriften beibehalten hat, nach denen bestimmte Arbeitsplätze in der Seeschiffahrt, außer dem des Kapitäns und des ersten Offiziers, belgischen Staatsangehörigen vorbehalten werden.
2 Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 25. Februar 1964 zur Einrichtung eines Pools von Seeleuten der Handelsmarine in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1975 bestimmt, daß nur Personen, die bei dem beim Ministerium für Beschäftigung und Arbeit eingerichteten Pool eingetragen sind, auf den Schiffen der belgischen Handelsmarine als Besatzung anheuern können. Nach dieser Vorschrift können zur Eintragung bei diesem Pool nur Personen zugelassen werden, die in Belgien wohnen. Im übrigen können gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Königlichen Verordnung vom 9. April 1965 über den Pool von Seeleuten der Handelsmarine Ausländer nur beim Pool eingetragen werden, wenn geeignete Bewerber belgischer Staatangehörigkeit fehlen.
3 Die belgische Regierung stellt die Unvereinbarkeit der beanstandeten nationalen Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften nicht in Abrede. Sie macht nur geltend, daß Vorentwürfe eines Gesetzes und einer Königlichen Verordnung zur Änderung der streitigen Regelung der Kommission übermittelt worden seien und sie deren Stellungnahme abwarte, ehe sie diese Entwürfe dem Parlament und dem König zur Genehmigung vorlege.
4 Die Kommission bemerkt, die belgische Regierung räume damit ein, daß die streitigen Rechtsvorschriften noch nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprächen, und erhält ihre Anträge aufrecht.
5 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die belgische Regierung ihre Rechtsvorschriften beim Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften gebracht hatte.
6 Die Vertragsverletzung ist daher entsprechend dem Klageantrag festzustellen.
Kosten
7 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag sowie den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, daß es in seinem Recht Vorschriften beibehalten hat, nach denen bestimmte Arbeitsplätze in der Seeschiffahrt, außer dem des Kapitäns und des ersten Offiziers, belgischen Staatsangehörigen vorbehalten werden.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.