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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1993 – C-13/93

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1993:924

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 9. Dezember 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Rechtssache haben wir es erneut mit einem Fall zu tun, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG und die nationalen Bestimmungen, die entsprechend dem Übereinkommen Nr. 89 der IAO vom 9. Juli 1948 die Nachtarbeit von Frauen beschränken, miteinander in Konflikt stehen.

2. Zum Sachverhalt. Frau Minne (Klägerin) ist beim Arbeitsamt als Arbeitslose gemeldet. Sie erklärte gegenüber dem Arbeitsamt, daß sie aus familiären Gründen nicht zur Nachtzeit auf ihrem früheren Tätigkeitsgebiet (Hotel- und Gaststättengewerbe) arbeiten könne.

3. Die nationale Behörde war deshalb der Auffassung, daß die Klägerin die Aufnahme einer geeigneten Beschäftigung abgelehnt habe, und entschied, ihr kein Arbeitslosengeld zu zahlen.

4. Vor Gericht erreichte die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung. Das Gericht stellte fest, daß die maßgeblichen nationalen Vorschriften die Beschäftigung von Frauen zur Nachtzeit (von Mitternacht bis 6 Uhr morgens) im Hotelgewerbe verböten und daß daher im vorliegenden Fall nicht von einer Ablehnung einer geeigneten Beschäftigung ausgegangen werden könne.

5. Das daraufhin angerufene Berufungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, die nur Frauen die Erbringung von Nachtarbeit in dem fraglichen Gewerbe verbiete.

6. Es weist in seinem Vorlagebeschluß darauf hin,

daß das einschlägige belgische Recht ein allgemeines Nachtarbeitsverbot — für Männer ebenso wie für Frauen— vorsehe;

daß jedoch die Ausnahmeregelung für Männer weiter und flexibler sei (die Festlegung der Ausnahmen sei nicht im Gesetz enthalten, sondern den Verwaltungsbehörden übertragen);

insbesondere, daß das einschlägige nationale Recht für Frauen ein Verbot der Nachtarbeit im Hotelgewerbe vorsehe, während nach den besonderen Ausnahmevorschriften für männliches Personal kein entsprechendes Verbot gelte;

daß diese Ungleichbehandlung nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache C-184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047) nicht zum Schutz weiblicher Arbeitnehmer, insbesondere vor der Gefahr von Überfällen, oder wegen der Verpflichtung, bestimmte Aufgaben in der Familie zu erfüllen, objektiv notwendig und damit gerechtfertigt sei;

daß die nationale Regelung folglich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG darstelle;

daß jedoch der Umstand zu berücksichtigen sei, daß die streitige nationale Regelung erlassen worden sei, um den Verpflichtungen nachzukommen, die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen, hauptsächlich dem Übereinkommen Nr. 89 der IAO vom 9. Juli 1948, enthalten seien (das Königreich Belgien habe dieses Übereinkommen zwar gekündigt, jedoch erst nach den hier erheblichen Vorgängen).

7. Folglich stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Artikel 5 der Richtlinie 76/207 und einer nationalen Regelung, die — im Einklang mit dem Übereinkommen Nr. 89 der IAO — die Nachtarbeit von Frauen beschränkt. Der Gerichtshof hat sich dazu vor kurzem in dem Urteil Levy geäußert, in dem er der Sache nach ausführt, daß das Gemeinschaftsrecht gemäß Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag der Erfüllung von Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten gegenüber dritten Staaten aufgrund von vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen eingegangen sind, nicht entgegensteht.

8. Daher gilt folgendes: Wie der Gerichtshof in diesem Urteil erneut festgestellt hat, ist Artikel 5 der Richtlinie 76/207, der den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen enthält, unmittelbar anwendbar. Diese Bestimmung steht zudem einer nationalen Regelung entgegen, die die Nachtarbeit von Frauen beschränkt, ohne entsprechende Beschränkungen für männliche Arbeitnehmer vorzusehen. Jedoch sind die nationalen Gerichte nach Artikel 234 EWG-Vertrag nicht verpflichtet, für die volle Durchsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 dadurch zu sorgen, daß sie gegebenenfalls entgegenstehendes nationales Recht unangewendet lassen, wenn dessen Anwendung zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, die der betroffene Mitgliedstaat gegenüber dritten Staaten in einem vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen wiedem Übereinkommen Nr. 89 der IAO eingegangen ist.

9. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem nationalen Gericht wie folgt zu antworten:

Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG verbietet es einem Mitgliedstaat, die Nachtarbeit für Frauen zu beschränken, ohne entsprechende Beschränkungen auch für Männer vorzusehen. Nach Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die nationalen Gerichte jedoch nicht verpflichtet, Artikel 5 zuwiderlaufendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen, wenn seine Anwendung erforderlich ist, um die Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen des Mitgliedstaats sicherzustellen, die dieser gegenüber dritten Staaten in einem vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen wie dem Übereinkommen Nr. 89 der IAO vom 9. Juli 1948 eingegangen ist.