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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1993 – C-289/93

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1993:938

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 15. Dezember 1993

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In diesem Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, nicht rechtzeitig die Richtlinie 88/599/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt und/oder der Kommission den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften mitgeteilt zu haben. Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen an die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten vornehmen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu gewährleisten.

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1989 in Kraft. Absatz 2 dieser Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen.

3. Vor dem Gerichtshof hat der beklagte Mitgliedstaat lediglich auf einen Gesetzesentwurf hingewiesen, wonach die Anwendung der streitigen Richtlinie auf dem Verwaltungswege erfolgen solle.

4. Es steht somit fest, daß er seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so daß dem Antrag der Kommission insoweit stattgegeben werden muß. Der Aspekt der fehlenden Mitteilung der Vorschriften sollte dagegen nicht in die Feststellung des Gerichtshofes eingehen, da es gerade an Vorschriften fehlt, die hätten mitgeteilt werden können und müssen.

5. Ich schlage daher vor,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 88/599/EWG nachzukommen;

der Italienischen Republik antragsgemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.