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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1993 – C-35/93
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1993:948
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 16. Dezember 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung einer der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif (GZT) vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Develop Dr. Eisbein und dem Hauptzollamt Stuttgart-West. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Bausätze mit vollständigen Fotokopierapparaten, die aus 200 Einzelteilen bestehen, als fertige Ware oder alsTeile zu tarifieren sind.
2 Der Sachverhalt ist folgender:
Die EG erhob Ende August 1986 einen vorläufigen und danach einen endgültigen Antidumpingzoll auf Fotokopierapparate mit optischem System der Tarifstellen 90.10 A des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 90.10-22, mit Ursprung in Japan.
3 Die Tarifstelle 90.10 A des GZT hatte in den entscheidungserheblichen Jahren folgenden Wortlaut: A. Photokopierapparate mit optischem System. Die Tarifstelle war also nicht unterteilt, aber aus den einleitenden Vorschriften zu Kapitel 90 geht hervor, daß Teile und Zubehör der in diesem Kapitel genannten Apparate grundsätzlich derselben Tarifnummer zuzuweisen sind wie die betreffenden Apparate.
Eine Unterteilung findet sich dagegen in dem Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE), das in der Position, die der Tarifstelle 90.10 A entspricht, im fraglichen Jahr folgende Unterpositionen enthielt: 90.10-22 Apparate und 90.10-28 Teile und Zubehör.
Wie ersichtlich, werden Teile von Fotokopierapparaten mit optischem System, die unter die NIMEXE-Position 90.10-28 fallen, nicht vom Antidumpingzoll umfaßt.
4 Develop Eisbein ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Fotokopierapparate herstellt. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, führte die Firma vom 1. November 1985 bis 30. April 1987 Container mit Bausätzen mit jeweils rund 200 Einzelteilen von (vollständigen) Fotokopiergeräten mit optischem System aus Japan ein. Das Hauptzollamt Stuttgart-West reihte die Waren antragsgemäß entsprechend der Anmeldung der Firma in die Tarifstelle 90.10 A des GZT, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 90.10-28, ein und fertigte sie als Teile von Fotokopierapparaten zum freien Verkehr ab.
Diese Tarifierung wurde jedoch aufgrund einer Außenprüfung dahin gehend geändert, daß das Hauptzollamt die Waren nunmehr als nicht zusammengesetzt gestellte Fotokopierapparate ansah, die rechtlich im Sinne der Tarifstelle 90.10 A des GZT, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 90.10-22 (Apparate), zu behandeln seien. Dies hatte zur Folge, daß Antidumpingzoll von ca. 3 Millionen DM nacherhoben wurde.
5 Das Hauptzollamt stützte seine geänderte Auffassung auf die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift (ATV) 2a Satz 2 zum Schema des GZT. Diese lautet:
Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.
6 Develop Eisbein wandte sich gegen die Auffassung der Zollstelle, namentlich unter Hinweis darauf, daß die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Zusammensetzen der nicht montierten Teile komplizierte Arbeitsgänge voraussetze. Das Zusammensetzen erfolge durch hochqualifiziertes und spezialisiertes Personal in hochtechnisierten, modernen Fabrikationsanlagen unter Verwendung von hochentwickelten Gerätschaften und ganz speziellem Know-how. Mechaniker, Elektroniker und Ingenieure befaßten sich mit dem Justieren und Messen, die nach jedem Montageschritt erfolgen müßten. Die Firma wies in diesem Zusammenhang auf eine der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) hin. Danach sind als zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren solche Waren anzusehen, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel (Schrauben, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handelt.
7 Das Hauptzollamt erhielt seine Entscheidung jedoch aufrecht, die Develop Eisbein vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anfocht.
8 Das vorlegende Gericht besichtigte das Montagewerk von Develop Eisbein und holte ein Sachverständigengutachten ein. Wie sich aus den Akten ergibt, wohnten der Sachverständige und der Berichterstatter im August 1992 der Montage eines vergleichbaren Fotokopierapparats bei. Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, daß die Montage der Apparate die Anwendung anspruchsvoller Techniken erfordere und daß das Zusammensetzen nicht als einfach angesehen werden könne. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die hochtechnisierten Justier-, Meß- und Prüfarbeiten montagebegleitender Natur in dem Sinne seien, daß sie eine Voraussetzung dafür seien, daß der nachfolgende Montageschritt unternommen werden könne.
9 Die erste Vorlagefrage lautet:
1. a)Ist Satz 2 der ATV 2a dahin auszulegen, daß eine zerlegt bzw. dem gleichstehend eine nicht zusammengesetzt gestellte Ware dann vorliegt, wenn die Technik des Zusammensetzens ihrer gemeinsam gestellten Einzelteile keine komplizierte Montagemethode erfordert, oderb)kommt es allein darauf an, ob die zu montierenden Einzelteile vor ihrem Zusammenfügen be- oder verarbeitet werden, oderc)zwingt bereits die Vielzahl der Einzelteile zu dem Schluß, daß die Einzelteile keine nicht zusammengesetzt gestellte Ware bilden?
10 Das Finanzgericht neigt zu der Auffassung, daß die erste der drei alternativen Auslegungen der Tarifierungs-Vorschrift die richtige ist. Es meint, der Ansicht des Hauptzollamts scheine die Vorstellung zugrunde zu liegen, daß Montagearbeiten prinzipiell ein einfaches Zusammensetzen darstellten, solange keine ergänzende Bearbeitung der Einzelteile erforderlich sei. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Haupt-Zollamts, daß die Tarifierungs-Vorschrift technisch komplizierte Montagemethoden nicht ausschließe. Es hält es jedoch für erforderlich, eine Vorabentscheidungsfrage dazu vorzulegen, da diese Auffassung nicht als offensichtlich unrichtig behandelt werden könne, zumal sie auch in der juristischen Literatur vertreten werde.
11 Eingangs ist darauf hinzuweisen, daß Develop Eisbein und die Kommission, die einzigen, die Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache abgegeben haben, sich darüber einig sind, daß die dritte in der Frage genannte Auslegungsmöglichkeit — die auf die Vielzahl der Einzelteile abstellt — nicht das anwendbare Tarifierungskriterium enthält.
Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das Finanzgericht diese Auslegungsmöglichkeit mit erwähnt hat, weil aus einer Erklärung eines englischen Rechtsanwalts, die von Develop Eisbein vorgelegt worden ist, hervorgeht, daß die englischen Zollstellen dieses Kriterium in Rechtssachen wie der vorliegenden berücksichtigen.
Meiner Meinung nach steht fest, daß die Anzahl der Einzelteile nicht das alleinentscheidende Kriterium für die Tarifierung sein kann. Weder der Wortlaut der Tarifierungs-Vorschrift noch die Erläuterungen zur NRZ2 enthalten eine Grundlage hierfür. Die Anzahl der Einzelteile kann jedoch eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn sich herausstellen sollte, daß das entscheidende Kriterium ist, ob die angewandte Montagemethode einfach oder kompliziert ist.
12 Es ist kaum zweifelhaft, daß die richtige Auslegung der Tarifierungs-Vorschrift entweder die von der Kommission oder aber die von Develop Eisbein befürwortete ist.
13 Die Kommission ist der Auffassung, daß die Tarifierungs-Vorschrift dahin auszulegen ist, daß eine zerlegt oder dem gleichstehend eine nicht zusammengesetzt gestellte Ware dann vorliege, wenn sämtliche Teile der fertigen Ware gleichzeitig zur Zollbehandlung gestellt würden. Die Technik des Zusammensetzens oder die Kompliziertheit der Montagemethode sei dann ohne Bedeutung.
Nach Auffassung von Develop Eisbein ist die Vorschrift dagegen dahin auszulegen, daß eine zerlegt oder dem gleichstehend eine nicht zusammengesetzt gestellte Ware dann vorliege, wenn das Zusammensetzen ihrer Einzelteile keine komplizierte Montagemethode erfordere.
14 Die Entscheidung darüber, welche dieser Auslegungen die richtige ist, ist nicht ganz einfach. Das Problem beruht, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, namentlich auf der Frage nach der Bedeutung der Erläuterungen zur NRZZ und der Schwierigkeit, festzustellen, welches der Sinn und Zweck der anwendbaren Tarifierungs-Vorschrift ist.
15 Es sollte vielleicht zunächst darauf hingewiesen werden, daß es meiner Meinung nach falsch wäre, bei der Auslegung der Tarifierungs-Vorschrift die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die im konkreten Fall die Auslegung notwendig machen. Nach den Ausführungen im Vorlagebeschluß kann kaum ein Zweifel daran bestehen, daß Develop Eisbein Antidumpingzoll bezahlen muß, wenn die Auslegung der Kommission zugrunde gelegt wird, daß jedoch das Gegenteil der Fall ist, wenn die Auslegung der Firma selbst durchgreift.
Im Verfahren ist nichts vorgetragen worden, was als Stütze für die Auffassung dienen könnte, daß die Tarifierungs-Vorschrift eingeführt worden ist, um die Gefahr einer Umgehung der Antidumpingzollvorschriften der Gemeinschaft zu begrenzen. Die Auslegung des Gerichtshofes wird entscheidend sein für die Anwendung der Vorschrift in Verbindung mit den allgemeinen Problemen, die sich bei der Einreihung von Waren in den GZT ergeben, und muß vom Wortlaut der Vorschrift im Lichte ihrer Systematik und Zielsetzung unter Berücksichtigung eventueller Erläuterungen ausgehen.
16 So hat auch die Kommission den Wortlaut der Tarifierungs-Vorschrift zum Ausgangspunkt ihrer Auslegung gemacht. Sie ist der Auffassung, daß sich die Antwort auf die vorgelegte Frage aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebe. Sie weist darauf hin, daß die Tarifierungs-Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur anwendbar sei, wenn alle Einzelteile, die für die Montage der fertigen Ware notwendig seien, der Zollstelle gleichzeitig gestellt würden. Und sie macht geltend, daß, wenn sämtliche Einzelteile zugleich gestellt würden, davon ausgegangen werden könne, daß die Einzelteile nur brauchbar seien, wenn sie zu einem fertigen Erzeugnis zusammengesetzt würden. Wenn Waren in Form von Bausätzen gestellt würden, handele es sich in der Regel um vollständige Waren, denn sie wiesen alle wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der Ware bis auf die — für die Tarifierung bedeutungslose — Funktionsfälligkeit auf. Es handele sich auch um fertige Waren, da eine Bearbeitung zum Zweck des Zusammensetzens nicht erforderlich sei.
Die Auffassung der Kommission ist somit grundlegend die, daß die Vorschrift anwendbar ist, wenn alle Einzelteile einer Ware der Zollstelle gleichzeitig gestellt werden (unabhängig davon, ob sie aus zwei oder 2000 Einzelteilen besteht). Sie weist darauf hin, daß die Montagemethode in der Bestimmung nicht erwähnt ist. Deshalb könne der Frage, ob die Montagemethode einfach oder kompliziert sei, keine Bedeutung beigemessen werden.
17 Die Argumentation der Kommission hat unbestreitbar viel für sich. Wenn Einzelteile als Bausatz im Hinblick auf die Montage zu einer Fertigware gestellt werden, liegt es bei unmittelbarer Betrachtung nahe, anzunehmen, daß eine nicht zusammengesetzte Ware im Sinne der Tarifierungs-Vorschrift vorliegt. Die Teile sind vom Absender im Hinblick darauf konzipiert und hergestellt worden, daß sie eine Einheit bilden sollen; es ist diese Einheit, die der Empfänger wünscht; der Absender gibt die nötige Anleitung für die Montage in Form von Instruktionszeichnungen, Handbüchern usw.; der Bausatz enthält alle notwendigen Teile, und eine Herstellung der Einzelteile als solcher wird nicht vorausgesetzt.
18 Die Kommission hat außerdem vorgetragen, daß der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung stets ausgeführt habe, daß die Tarifierung im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Kontrollmöglichkeiten soweit wie möglich auf der Grundlage objektiver Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der Waren erfolgen müsse und daß nur dann, wenn besondere Gesichtspunkte dafür sprächen, auf die Herstellungsmethode abgestellt werden dürfe. Es scheint unmittelbar in voller Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung zu stehen, daß eine Ware, die aus einem Bausatz besteht, wie die fertige Ware tarifiert wird, die Gegenstand des Bausatzes ist, ohne daß die Zollstellen die Komplexität der Montagemethode zu beurteilen hätten.
19 Es ist wohl davon auszugehen, daß es das Ziel der Tarifierungs-Vorschrift war, die Zollbehandlung zu vereinfachen.
Dem Importeur, der sämtliche Einzelteile einführt, die für die Herstellung einer fertigen Ware notwendig sind, wird die Möglichkeit gegeben, zu erreichen, daß die Einzelteile wie die fertige Ware tarifiert werden, d. h., daß die Waren nicht in die Positionen für Teile oder Zubehör der betreffenden Ware — sofern es diese Positionen gibt — oder in die Tarifnummern eingereiht werden, zu denen die Einzelteile sonst gehören würden.
Es ist anzunehmen, daß die Vorschrift u. a. bezweckt, den Importeuren eine Möglichkeit zu geben, auf diese Weise eine einzige Zollbehandlung zu erhalten. Natürlich ist die Bestimmung anwendbar, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind — unabhängig davon, ob dies für den Importeur im Hinblick auf den Zoll von Nutzen ist oder nicht —, wenn es aber wie gesagt eine Voraussetzung für die Anwendung ist, daß die Einzelteile gleichzeitig gestellt werden, muß zugegeben werden, daß es in der Praxis schwierig sein kann, die Importeure daran zu hindern, die Anwendung der Vorschrift zu umgehen.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht geboten, die Vorschrift eng auszulegen. Auch dies spricht dafür, die Auslegung der Kommission als die richtige anzusehen.
20 Wenn ich gleichwohl weiterhin starke Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses habe, so aufgrund der Erläuterung des zur NRZZ.
Dort heiß es, wie bereits ausgeführt, daß zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren Waren sind, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel (Schrauben, Bolzen usw.) oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handelt.
Diese Erläuterung ist das wesentliche Argument für die Auslegung von Develop Eisbein; sie bildet auch den Hintergrund für die Auffassung des Finanzgerichts, es liege am nächsten, bei der Auslegung der Tarifierungs-Vorschrift darauf abzustellen, ob die Montagemethode einfach oder kompliziert sei.
21 Die Kommission macht demgegenüber erstens geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß es sich bei den Erläuterungen nicht um ein verbindliches Auslegungsmittel handele und daß stets ihre Vereinbarkeit mit dem GZT zu prüfen sei. Zweitens führt die Kommission aus, die Erläuterung solle deutlich machen, daß vernachlässigbare, beim Einsatz einfacher Montagetechniken entstehende Substanzveränderungen an einzelnen Teilen nicht zur Unanwendbarkeit der Tarifierungs-Vorschrift führten, diese Vorschrift aber unanwendbar sei, wenn die Teile vor der Montage einer substanzverändernden Bearbeitung unterzogen werden müßten.
22 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen möchte ich zunächst dazu Stellung nehmen, ob der Erläuterung überhaupt Bedeutung zugemessen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist sicher, daß den Erläuterungen zur NRZZ für die Auslegung des GZT Bedeutung zuzumessen ist. Der Gerichtshof hat jedoch auch ausgeführt, daß sie dann unbeachtlich sind, wenn sie dem Wortlaut der fraglichen Tarifnummer zuwiderlaufen oder sich offensichtlich nicht mehr im Rahmen der dem RZZ eingeräumten Ermessensbefugnisse hal-, ten.
Meines Erachtens kann trotz der soeben wiedergegebenen Ausführungen über die nächstliegende Auslegung der Vorschrift nicht festgestellt werden, daß ihr Wortlaut so klar ist, daß die Erläuterung als ihr zuwiderlaufend angesehen werden kann.
23 Das entscheidende Wort in der Tarifierungs-Vorschrift ist zerlegt (oder nicht zusammengesetzt). Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Zusammenfügen ein Vorgang verstanden, durch den Einzelteile (eines Mechanismus, einer Anlage, eines komplexen Gegenstands) zusammengesetzt werden, um den fertigen Gegenstand gebrauche- oder funktionsfähig zu machen. Es kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, daß kein Bedürfnis für eine Verdeutlichung der Anforderungen besteht, die an einen gegebenen Vorgang gestellt werden müssen, damit dieser als relevantes Bindeglied zwischen den nicht zusammengesetzten Teilen und der fertigen Ware angesehen werden kann.
Jedenfalls kann festgestellt werden, daß die Mitglieder des RZZ sich darüber einig waren, daß Anlaß bestand, durch eine Erläuterung die Anwendung der Tarifierungs-Vorschrift zu erleichtern und dadurch ihre einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es liegen keine Informationen darüber vor, daß die Organe oder die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Anlaß gesehen haben, Einwendungen gegen diese Erläuterung zu erheben. Die Erläuterung ist deshalb bei der Ermittlung der Bedeutung der Tarifierungs-Vorschrift anzuwenden.
24 Folglich muß darüber entschieden werden, wie die Erläuterung zu verstehen ist. Die Kommission versucht, wie bereits ausgeführt, sie so auszulegen, daß ihr Inhalt mit der von ihr vertretenen Auslegung der Tarifierungs-Vorschrift zusammenpaßt. Sie legt die Erläuterung auf der Grundlage der Vorschrift aus, deren Auslegung die Erläuterung bezweckt. Das von der Kommission befürwortete Ergebnis führt dazu, daß die Erläuterung der Tarifierungs-Vorschrift einen weiteren Anwendungsbereich verleiht, nämlich dahin gehend, daß sie bis zu einem gewissen Grade die Montage von Einzelteilen auch dann umfaßt, wenn diese einer Bearbeitung unterzogen werden.
25 Meines Erachtens kann die Erläuterung nicht in der von der Kommission befürworteten Weise ausgelegt werden. Sie enthält eine Formulierung, die darauf hinweist, daß sie darauf abstellt, wie die Montagemethode beschaffen ist, und nicht darauf, ob die Einzelteile einer Bearbeitung unterzogen werden oder nicht. Es werden Formulierungen verwendet wiesamles ved hjælp af simple samleanordinger. Dadurch wird hervorgehoben, daß es eine Bedingung ist, daß samlingen kun kræver enkle arbejdsfunktioner.
26 In der Rechtsprechung des Gerichtshofes findet sich eine Stütze dafür, die Erläuterung zu berücksichtigen und die Auslegung zu wählen, die Develop Eisbein und das Finanzgericht für richtig halten, d. h., daß die Anwendung der Tarifierungs-Vorschrift ausgeschlossen ist, wenn die Montage mit Hilfe komplizierter Montagemethoden erfolgt.
27 So ist der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. Mai 1974 in der Rechtssache Osram und vom 30. September 1982 in der Rechtssache I. F. F. auf die Erläuterung eingegangen und hat in Randnummer 7 des erstgenannten Urteils ausgeführt:
Außerdem ist die Erläuterung zum Brüsseler Zolltarifschema zu berücksichtigen, die sich auf jene Vorschrift bezieht. Als nicht zusammengesetzte Waren sind danach Waren anzusehen, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel... oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handelt. Es ist Sache des nationalen Richters zu entscheiden, ob das Aufschmelzen von Linsen auf die strittigen Reflektoren tatsächlich diesen Voraussetzungen entspricht.
28 Die übrigen Argumente, die in den Erklärungen vorgebracht worden sind, können meiner Meinung nach nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
29 Die Kommission hat sich dagegen gewandt, daß es für die Auslegung der Vorschrift von Bedeutung sein soll, daß gegebenenfalls — z. B. im Zusammenhang mit einer eventuell unterschiedlichen Zollbelastung für Fertigwaren und Teile für die Herstellung von Fertigwaren — Anlaß bestehen könnte, den Unternehmen in den Mitgliedstaaten, die die eingeführten Einzelteile zusammensetzen und diesen dadurch einen Mehrwert verleihen, einen gewissen Schutz zu gewähren.
30 Develop Eisbein hat auf Absatz V der Erläuterungen zur NRZZ zur Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 hingewiesen, wo es u. a. heißt, daß Waren vor allem wegen der Erleichterung des Transports, der Verpakkung, der Verladung in zerlegtem Zustand gestellt werden.
Die Firma macht geltend, dieses Vorbringen zeige, daß die Tarifierungs-Vorschrift nicht jene Fälle regeln wolle, in denen die Einfuhr im Hinblick auf eine Bearbeitung der Einzelteile erfolge. Diesem Argument wohnt sicher eine gewisse, jedoch nicht entscheidende Überzeugungskraft inne.
31 Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 26/88 (Brother International GmbH) ist für die Entscheidung des Gerichtshofes über die Fragen des Finanzgerichts aus mehreren Gründen von Bedeutung.
32 Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung ausgelegt, der bestimmt: Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, in welchem Umfang die Montage als wesentliche Be- oder Verarbeitung angesehen werden kann. Er hat in Randnummer 17 ausgeführt: Als einfache Zusammensetzungsarbeiten sind Vorgänge anzusehen, die weder Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation für die betreffenden Arbeiten noch hochentwickelte Gerätschaften, noch besonders für die Montage ausgerüstete Fabriken erfordern. Solche Vorgänge können nicht als geeignet angesehen werden, zu den wesentlichen Merkmalen oder Eigenschaften der betreffenden Waren beizutragen.
33 Develop Eisbein zieht dieses Urteil als Stütze für ihre Auffassung dazu heran, wie die erste Frage des Finanzgerichts zu beantworten ist, und vertritt die Meinung, daß die im Urteil Brother International aufgestellten Kriterien auch in der vorliegenden Rechtssache angewandt werden sollten.
34 Ausgangspunkt der zweiten und der dritten Frage des Finanzgerichts ist das Urteil in der Rechtssache Brother International. Mit seiner zweiten Frage ersucht das Finanzgericht um eine Antwort auf die Frage, ob die Tarifierungs-Vorschrift bei einer Verneinung der ersten Frage, d. h., wenn keines der drei genannten Kriterien anwendbar ist, dahin auszulegen [ist], daß eine nicht zusammengesetzt gestellte Ware gegeben ist, wenn die Montage ihrer gemeinsam gestellten Einzelteile weder Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation für die betreffenden Arbeiten noch hochentwickelte Gerätschaften noch besonders für die Montage ausgerüstete Fabriken... erfordert.
Mit der dritten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob bei Bejahung der Frage la die in Frage 2 genannten Kriterien ergänzend herangezogen werden können.
35 Die Kommission bemerkt dazu, daß ihre Antwort auf die Frage die Beantwortung der Fragen 2 und 3 überflüssig mache. Sie führt im übrigen aus, die dem Ursprungsrecht einerseits und dem Tarifierungsrecht andererseits zugrunde liegenden Zielsetzungen seien so unterschiedlich, daß die Auslegung des Ursprungsrechts durch den Gerichtshof für die Auslegung des Tarifierungsrechts unerheblich sei.
36 Hier kann auf die Ausführungen des Finanzgerichts im Vorlagebeschluß zu dieser Frage hingewiesen werden. Es stellt fest: Die Tarifierung einerseits und die Ursprungsbestimmung andererseits dienen verschiedenen Zwecken. Die Ursprungsregeln dienen im wesentlichen zur Ermittlung des Landes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung (Ursprungsland)... Die ATV 2a bezweckt eine Vereinfachung der Tarifierung insbesondere bei einer Vielzahl gemeinsam gestellter Einzelteile einer Ware; das einfache Zusammensetzen führt zur Anwendung nur einer einheitlichen Tarifstelle für alle Einzelteile. Diese unterschiedlichen Zwecke können, müssen indes nicht zur Folge haben, daß der vom EuGH verwandte ursprungsrechtliche Begriff der einfachen Zusammensetzungsarbeiten und der tarifliche Begriff des einfachen Zusammensetzens nicht den gleichen Bedeutungsgehalt haben können. Bei den genannten Begriffen handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe, deren Inhalt vom Zweck der jeweiligen Regelung beeinflußt wird, sondern jeweils um rein tatsächliche Begriffe. Ihre Bestandteile einfach und Zusammensetzen sind nicht zweckorientiert vorgeprägt, sondern werden sowohl in den Erläuterungen zur NRZZ zur ATV 2a als auch im EuGH-Urteil erkennbar nach allgemeinem sprachlichen Verständnis interpretiert. Dies spricht dafür, jedenfalls Rz 17 des EuGH-Urteils bei der Auslegung der ATV 2a Satz 2 heranzuziehen.
37 Meines Erachtens ist davon auszugehen, daß die Ursprungsregelung und die hier relevante Tarifierungs-Vorschrift verschiedene Zielsetzungen haben. Es ist deshalb nicht möglich, aus dem Urteil in der Rechtssache Brother International maßgebende Argumente für die Entscheidung darüber herzuleiten, ob die von der Kommission oder die von Develop Eisbein befürwortete Auslegung die richtige ist.
Dagegen bestehen, wenn die richtige Auslegung die von Develop Eisbein befürwortete ist — was ich, wie gesagt, aufgrund des Inhalts der Erläuterung bejahe—, gute Gründe dafür, anzunehmen, daß bei der Entscheidung darüber, ob eine komplizierte Montagemethode vorliegt, die im Urteil in der Rechtssache Brother International genannten Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsvorschlag
38 Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 ist dahin auszulegen, daß eine nicht zusammengesetzte Ware vorliegt, wenn die Technik, die bei der Montage der Einzelteile anzuwenden ist, keine komplizierte Montagemethode voraussetzt. Bei der Entscheidung darüber, ob eine einfache oder komplizierte Montagemethode vorliegt, ist u. a. darauf abzustellen, ob die Montage der Einzelteile Arbeitskräfte mit besonderer Qualifikation für die betreffenden Arbeiten, hochentwickelte Gerätschaften oder besonders für die Montage ausgerüstete Fabriken erfordert.