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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1993 – C-351/92
Generalanwalt Walter Van Gerven · ECLI:EU:C:1993:946
Schlußanträge des Generalanwalts
Walter Van Gerven
vom 16. Dezember 1993
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Das Finanzgericht Düsseldorf legt Ihnen folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Widerspricht bei der Festsetzung der Referenzmenge die Nichtberücksichtigung der Milcherzeugung eines übernommenen und mitbewirtschafteten Betriebs, der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, dem Gleichheitssatz und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, wenn nur der Umstand, daß der übernommene und mitbewirtschaftete Betrieb in dem anderen Mitgliedstaat liegt, die sonst nach nationalem Recht gewährte Berücksichtigung mit der Folge einer höheren Referenzmenge ausschließt?
Ehe ich hierauf antworte, möchte ich kurz den Ausgangsrechtsstreit und die einschlägigen Rechtsvorschriften darstellen.
Ausgangsrechtsstreit
2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (nachstehend: Kläger) ist Landwirt in Simmerath (Deutschland) nahe der belgischen Grenze. Auf seinem dort gelegenen Betrieb erzeugte er Milch, die er einer Molkereigenossenschaft, der Milchversorgung Rheinland eG, anlieferte. Mit Vertrag vom 1. November 1981 pachtete er den 14 ha großen Betrieb seiner Großeltern in Raeren (Belgien) als Unterpächter seiner Mutter, die ihn ihrerseits von den Großeltern gepachtet hatte. Aufgrund dieses Vertrags bewirtschaftete der Kläger den belgischen Betrieb zusammen mit seinem deutschen Betrieb.
Die Pächterin, die den belgischen Betrieb võideni Kläger und seiner Mutter bewirtschaftet hatte, hatte 1981 91869 Liter Milch erzeugt, die sie an die Walhorn Eupener Genossenschaftsmolkerei (nachstehend: Walhorner Genossenschaftsmolkerei) in Walhorn (Belgien) geliefert hatte. Nach einer von der Walhorner Genossenschaftsmolkerei ausgestellten Bescheinigung betrug die Anlieferung aus diesem Betrieb 1992 noch 8236 Liter und wurde 1983 ganz eingestellt, so daß die Walhorner Genossenschaftsmolkerei auch keine Referenzmenge berechnete.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1984 gab die Milchversorgung Rheinland dem Kläger bekannt, daß sie ihm für den Zwölfmonatszeitraum 1984/85 eine Referenzmenge von 368900 kg zuteile, wobei sie von einer Milchanlieferung von 405305 kg im Jahr 1981 und von 398796 kg im Jahr 1983 ausging.
Nach vorangegangenen Kontrollen bei der Milchversorgung Rheinland ergab sich aufgrund einer Ende 1988 begonnenen Prüfung der Verdacht, die Referenzmengen der diese beliefernden Erzeuger seien nicht korrekt berechnet worden. Das beklagte Hauptzollamt Köln-Rheinau (nachstehend: Beklagter) überprüfte in dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren alle von der Milchversorgung Rheinland berechneten Referenzmengen. Dabei stellte sich heraus, daß der Kläger 1981 nur 335305 kg (und nicht 405305 kg) an die Milchversorgung Rheinland geliefert hatte. Weiter wurde ein Schreiben des Klägers von Beginn 1990 an die Milchversorgung Rheinland vorgefunden, in dem dieser behauptete, 1984 sei zwischen der Milchversorgung Rheinland und der Walhorner Genossenschaftsmolkerei vereinbart worden, daß in bezug auf die Milchanlieferung 1981 die Tatsache berücksichtigt werden solle, daß er auch den Betrieb in Raeren bewirtschaftet habe; auch sei ihm versichert worden, daß diese Festsetzung rechtmäßig sei.
3 Aufgrund dieser Feststellungen nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1990 die dem Kläger zugeteilte Referenzmenge mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte sie in Höhe von 349000 kg zum 2. April 1984 neu fest. Den Bescheid stützte der Beklagte auf § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (nachstehend: MOG) in Verbindung mit § 48 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Kläger legte dagegen Einspruch ein, zu dessen Begründung er unter Vorlage des Pachtvertrags und einer Bescheinigung der Walhorner Genossenschaftsmolkerei geltend machte, daß ihm von der Milchversorgung Rheinland für 1981 die zutreffende Referenzmenge zugeteilt worden sei, weil seiner eigenen Erzeugung diejenige der vormaligen Pächterin des Betriebs in Raeren hinzuzurechnen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers am 19. Juni 1991 als unbegründet zurück. Für die Anrechnung von 70000 kg auf die Anlieferung 1981 aufgrund von Anlieferungen, die in Belgien noch in einem anderen Betrieb stattgefunden hätten, gebe es keinen Rechtsgrund. Darüber hinaus hätten die in Belgien angelieferten Mengen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (nachstehend: MGVO) überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die MGVO auf Betriebe, für die das MOG nicht gelte, nicht angewandt werden könne. Wenn auch die Nutzungen des in Belgien gelegenen Betriebs 1981 auf den Kläger übergegangen seien, hätten diese im übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Milchgarantiemengenregelung im Jahr 1984 nicht mehr bestanden, so daß frühere Anlieferungen aus diesem Betrieb nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Der Kläger erhob dagegen Klage beim Finanzgericht. Er beantragt die Aufhebung des Bescheids vom 12. September 1990 in der Fassung der Entscheidung vom 19. Juni 1991.
Anwendbare Regelung
4 Die fragliche gemeinschaftsrechtliche Regelung ist dem Gerichtshof bekannt. Es handelt sich um die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 und Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, die seinerzeit erlassen wurden, um die strukturellen Überschüsse auf dem Markt für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft unter Kontrolle zu bringen. Ich möchte die relevanten Punkte des durch diese Verordnungen eingeführten, inzwischen mehrmals geänderten Systems doch kurz in Erinnerung rufen.
Das durch die Verordnung Nr. 856/84 zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Milchsektor angewandte Verfahren besteht darin, für zunächst fünf Jahre eine zusätzliche Abgabe auf die über eine — ursprünglich für die gesamte Gemeinschaft auf 97,2 Millionen Tonnen festgesetzte — Garantieschwelle hinausgehenden Milchlieferungen zu erheben. Im Hinblick darauf wurde durch die Verordnung Nr. 856/84 in die Verordnung Nr. 804/68, die gemeinschaftsrechtliche Grundverordnung für Milch und Milcherzeugnisse, ein Artikel 5c eingefügt. Gemäß Artikel 5c Absatz 1 wird für fünf aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1984 eine zusätzliche Abgabe bei den Erzeugern oder den Käufern von Kuhmilch erhoben, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Diese Abgabe wird nach einer Formel A oder einer Formel Β festgesetzt. Nach der im vorliegenden Fall allein erheblichen Formel A (s. unten Nr. 6) gilt die zusätzliche Abgabe ausschließlich für Milcherzeuger:
Formel A
Jeder Milcherzeuger zahlt eine Abgabe für die Milch-und/oder Milchäquivalenzmengen, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.
Gemäß Artikel 5c Absatz 3 darf die Summe der in Absatz 1 genannten Referenzmengen eine Gesamtgarantiemenge in Höhe der Summe der Milchmengen, die in jedem Mitgliedstaat im Kalenderjahr 1981 an Milch oder andere Milcherzeugnisse be-oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurden, zuzüglich 1 % nicht überschreiten. Jedem Mitgliedstaat wird eine eigene Gesamtgarantiemenge zugeteilt: So wurde Belgien ursprünglich eine Gesamtgarantiemenge von 3106000 t, Deutschland von 23248000 t zugeteilt.
5 Die Grundregeln für die Anwendung dieses Systems wurden in der Verordnung Nr. 857/84 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht die genannte Referenzmenge, wenn Formel A gewählt wird,
der Milch-oder Milchäquivalenzmenge, die von dem Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde, ... zuzüglich 1 %.
Nach Artikel 2 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, bei der Festsetzung der Referenzmenge auf das Kalenderjahr 1983 abzustellen; dies muß allerdings unter Anwendung eines Prozentsatzes erfolgen,
der so festgesetzt wird, daß die in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 definierte Garantiemenge nicht überschritten wird. Dieser Prozentsatz kann je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen, der Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Regionen zwischen 1981 und 1983 oder der Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen im selben Zeitraum angepaßt werden, und zwar zu Bedingungen, die nach den Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festzulegen sind.
Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze anpassen, um die Anwendung der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung sicherzustellen. Dies betrifft Anpassungen zur Berücksichtigung besonderer Situationen (Artikel 3) und Anpassungen zur erfolgreichen Umstrukturierung der Milcherzeugung (Artikel 4). Artikel 5 der Verordnung Nr. 857/84 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß für die Anwendung der Artikel 3 und 4 zusätzliche Referenzmengen nur im Rahmen der dem fraglichen Mitgliedstaat durch Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 zugeteilten Garantiemenge gewährt werden können.
6 Nach nationalem Recht sind folgende Gesichtspunkte zu erwähnen. Belgien wie Deutschland haben die erwähnte Formel A gewählt. Beide Staaten haben auch von der Möglichkeit des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 857/84 Gebrauch gemacht und 1983 als Referenzjahr gewählt. In Deutschland gelten folgende weitere Regelungen. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz MGVO sind bei der Berechnung der Referenzmenge Abzüge vorgesehen, die um so höher ausfallen, je mehr der jeweilige Erzeuger seine Milcherzeugung von 1981 bis 1983 gesteigert hat. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist aber, wenn der Erzeuger seit dem 1. Januar 1981 die Nutzung eines anderen Betriebs vollständig übernommen hat, die Milcherzeugung des übernommenen Betriebs der eigenen Erzeugung für das Jahr 1981 hinzuzurechnen. Dadurch wird der Steigerungsabzug nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz MGVO gewöhnlich niedriger ausfallen.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die Erzeugung des vom Kläger im Jahr 1981 übernommenen Betriebs gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 MGVO hätte mitberücksichtigt werden müssen, wenn dieser Betrieb nicht in Belgien, sondern in Deutschland gelegen hätte. Wäre dies geschehen, so wäre die dem Kläger ursprünglich zugeteilte Referenzmenge zutreffend gewesen.
Erörterung der Frage
7 Bei der Beantwortung der Vorlagefrage stellen sich zwei Vorfragen.
Die erste geht dahin, ob die deutschen Behörden sich bei ihrer Weigerung, die Milcherzeugung des belgischen Betriebs des Klägers zu berücksichtigen, auf deutsches Recht oder unmittelbar auf die gemeinschaftliche Regelung über die zusätzliche Abgabe gestützt haben. Die Antwort auf diese Frage ist nicht entscheidungserheblich: Auch wenn die Weigerung auf die in Durchführung der Gemeinschaftsregelungen erlassenen deutschen Rechtsvorschriften gestützt ist, müssen die nationalen Behörden, wie der Rat zu Recht bemerkt, den in der Vorlagefrage angesprochenen Gleichheitssatz des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag beachten. Wie der Gerichtshof im Urteil Klensch ausgeführt hat, gilt diese Bestimmung nämlich nicht nur für den Gemeinschaftsgesetzgeber, sondern
für alle Maßnahmen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffen, unabhängig davon, welche Behörde sie erläßt. Sie ist deshalb auch für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese die Marktorganisation durchführen.
8 Etwas problematischer ist die folgende Frage, auf die der Rat in seinen schriftlichen Erklärungen hinweist. Der Rat führt aus, die Verordnung Nr. 857/84 räume den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit ein, als Referenzjahr für die Festsetzung der individuellen Quoten zwischen den Jahren 1981, 1982 oder 1983 zu wählen, gestatte es ihnen aber nicht, dabei zwei Referenzjahre gleichzeitig heranzuziehen. Die Aufstockung der Referenzmenge, die der Kläger für seine Anlieferungen im Jahr 1983 aufgrund von 1981 von seinem Betrieb in Belgien aus erfolgten Anlieferungen beantrage, sei mit diesem im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz unvereinbar, daß nur ein Referenzjahr berücksichtigt werden könne. Von diesem Grundsatz sehe die Verordnung Nr. 857/84 nur eine Ausnahme vor, nämlich in Artikel 3 Absatz 3. Danach könnten von außergewöhnlichen Ereignissen (einer schweren Naturkatastrophe, der ungewollten Zerstörung von Produktionsmitteln, einer Viehseuche) nachhaltig betroffene Erzeuger ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums 1981 bis 1983 wählen.
9 Zwar ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften tatsächlich ein einziges Referenzjahr vorgeschrieben, dennoch hat der Rat meines Erachtens nicht recht. Im Ausgangsrechtsstreit geht es darum, daß nach § 4 Absatz 2 Satz 2 MGVO ein Abzug bei der Berechnung der für 1983 festzusetzenden Referenzmenge vorgenommen wird, um die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 zu erfüllen. Nach dieser Voraussetzung hat ein Mitgliedstaat, der 1983 als Referenzjahr gewählt hat, einen Prozentsatz festzusetzen, um eine Überschreitung der Garantiemenge des Artikels 5c zu verhindern (s. oben Nr. 5). Artikel 2 Absatz 2 gestattet ausdrücklich, daß dieser Prozentsatz, u. a. je nach der Entwicklung der Lieferungen in bestimmten Regionen zwischen 1981 und 1983 oder der Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen im selben Zeitraum angepaßt werden kann. Meines Erachtens beziehen sich die Modalitäten des Steigerungsabzugs nach § 4 Absatz 2 Satz 2 MGVO eben hierauf: Sie betreffen zum einen den Fall einer Steigerung der Milcherzeugung von 1981 bis 1983 (erster Halbsatz), zum anderen den Fall einer vollständigen Übernahme der Bewirtschaftung eines anderen Betriebs innerhalb dieses Zeitraums (zweiter Halbsatz).
10 Im Kern wird dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob es gegen Gemeinschaftsrecht, namentlich gegen den Gleichheitssatz und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstößt, wenn sich die zuständige nationale Behörde weigert, die Milch zu berücksichtigen, die 1981 in einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wurde, während sie die Milcherzeugung eines im eigenen Mitgliedstaat gelegenen Betriebs durchaus berücksichtigen würde. Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 hat sich die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.
Ich möchte diese Frage ausschließlich unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich
[d]as in der angeführten Vorschrift ausgesprochene Diskriminierungsverbot [...] nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört.
11 Liegt im vorliegenden Fall überhaupt eine Diskriminierimg im Sinne der genannten Bestimmung vor? Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes kann nämlich
[e]ine Diskriminierung im Sinne von Artikel 40 des Vertrages ... nicht vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung der Unternehmen der unterschiedlichen Lage entspricht, in der sich diese Unternehmen befinden.
Wesentlich dafür, daß man von einer Diskriminierung sprechen kann, ist dagegen, daß
vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte rechtlich gleich behandelt werden.
Meines Erachtens liegt im vorliegenden Fall eine Diskriminierung durchaus vor: Die Übernahme eines in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen milcherzeugenden Betriebs erscheint mir nämlich absolut vergleichbar mit der Übernahme eines milcherzeugenden Betriebs im eigenen Mitgliedstaat. Die bloße Tatsache, daß ein innerhalb der Gemeinschaft befindlicher Betrieb auf der anderen Seite einer nationalen Grenze liegt, macht diese Situation nach Gemeinschaftsrecht noch nicht unterschiedlich.
12 Damit stellt sich die Frage einer etwaigen Rechtfertigung der somit festgestellten Diskriminierung. Auch insoweit ist von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auszugehen, nach der Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag
einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dann nicht entgegen[steht], wenn die Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist.
Ich stimme mit dem Rat und der Kommission darin überein, daß im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung gegeben ist. Ohne auf die Stichhaltigkeit aller von beiden angeführten Argumente eingehen zu wollen, meine ich nämlich, wie nachstehend ausgeführt wird, daß ein objektiver Rechtfertigungsgrund im spezifischen Charakter des vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten Systems der zusätzlichen Abgabe liegt.
13 Wie zuvor (Nr. 4) erwähnt, ist Ausgangspunkt der gemeinschaftlichen Milchquotenregelung eine für jeden Mitgliedstaat gesondert berechnete Gesamtgarantiemenge. In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 856/84 wird die nationale Aufteilung der gemeinschaftlichen Gesamtmenge wie folgt begründet:
Diese Menge ist auf die Mitgliedstaaten anhand der Milchlieferungen des Kalenderjahres 1981 in ihrem jeweiligen Gebiet aufzuteilen, um die laufende Verwaltung sowie eine geeignete Kontrolle zu gewährleisten.
Aus dieser Erwägung und aus Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 (siehe auch Nr. 4) kann geschlossen werden, daß das System der zusätzlichen Abgabe seinem Wesen nach auf das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmt ist, da es für jeden Mitgliedstaat auf den 1981 in seinem Gebiet gelieferten Mengen an Milch oder Milcherzeugnissen beruht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß bei der Festsetzung der Gesamtgarantiemenge für Belgien die Lieferungen des Betriebs des Klägers in Raeren berücksichtigt wurden, während bei der Festsetzung der Menge für Deutschland die Lieferungen des Betriebs des Klägers in Simmerath berücksichtigt wurden. Hätten die deutschen Behörden die belgischen Lieferungen des Klägers berücksichtigen müssen, so hätten sie ihm eine höhere Referenzmenge gewähren müssen, als innerhalb der durch Artikel 5c Absatz 3 garantierten Gesamtmenge für Deutschland proportional möglich ist. Diese Gesamtmenge wurde jedem Mitgliedstaat aufgrund der dort 1981 erfolgten Anlieferungen zugeteilt. Werden in einem Mitgliedstaat bei der Berechnung dieser Menge Lieferungen einbezogen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt wurden, so steht dies folglich in direktem Widerspruch zu der Struktur des auf nationalen Quoten beruhenden Systems der zusätzlichen Abgabe.
Daß die Berücksichtigung der vom belgischen Betrieb des Klägers erzeugten Milchmengen, wie das Finanzgericht bemerkt, in Deutschland keinen nachweisbaren Einfluß auf die Festsetzung der anderen zugeteilten Referenzmengen hatte, kann mich nicht vom Gegenteil überzeugen. Die angewandte Berechnungsweise kann nicht deshalb allgemein als zulässig angesehen werden, weil sie in einem Einzelfall keine Folgen hat.
14 In der zuvor zitierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 856/84 wird die auf nationalen Quoten beruhende Berechnung mit der Notwendigkeit einer guten laufenden Verwaltung und einer geeigneten Kontrolle des Systems der zusätzlichen Abgabe gerechtfertigt. Wie der Rat zu Recht bemerkt, beruht dieses System auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten und den Molkereien, die bei Anwendung der Formel A die zusätzliche Abgabe bei den Erzeugern erheben müssen (Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84). Meines Erachtens liegt es auf der Hand, daß die laufende Verwaltung des Systems und die Bekämpfung von Betrügereien vor allem in Mitgliedstaaten, die eine lange gemeinsame Grenze mit anderen Mitgliedstaaten haben, einschneidend erschwert wird, wenn die Molkereien auch auf in einem anderen Mitgliedstaat erfolgende Lieferungen achten müssen. Nicht überzeugend erscheint mir insoweit die Bemerkung des Finanzgerichts, die deutschen Behörden könnten stets nach der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 die Amtshilfe der belgischen Stellen in Anspruch nehmen. Eine derartige Amtshilfe kann nämlich in Anbetracht der damit für die Verwaltung verbundenen Mühe und Kosten keine Garantie für eine wirksame Kontrolle bieten.
15 Nach alledem ist eine Diskriminierung der im Ausgangsrechtsstreit vorliegenden Art beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts durch die — vom Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung niemals in Zweifel gezogene — national geprägte Struktur des Systems der zusätzlichen Abgabe und durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems zu gewährleisten. Daß dieses ein zwingendes Erfordernis ist, das eine sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung objektiv rechtfertigen kann, hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden. Natürlich wäre es vom Standpunkt der Marktintegration wünschenswert, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für eine Situation der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Art eine befriedigende Regelung getroffen hätte. Daß er dies im Rahmen der Verordnungen Nr. 856/84 und Nr. 857/84 nicht getan hat, ist an sich zu bedauern, jedoch kein Grund, der vom Kläger vorgeschlagenen Interpretation zu folgen.
Antrag
16 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Angesichts der besonderen Struktur des in den Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 und Nr. 857/84 festgelegten Systems der zusätzlichen Abgabe widerspricht es nicht Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, wenn in einem Mitgliedstaat bei der Festsetzung der einem Erzeuger zuzuteilenden Referenzmenge die Milcherzeugung eines in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen, vom selben Milcherzeuger bewirtschafteten Betriebs nicht berücksichtigt wird.