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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.1994 – C-80/92

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1994:2

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 12. Januar 1994

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die vorliegende Klage betrifft einige Aspekte der belgischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Funkverkehrs, die im Gesetz vom 30. Juli 1979 und in den dazugehörigen Durchführungsverordnungen vom 15. Oktober 1979 und vom 19. Oktober 1979 enthalten sind. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift hat die Kommission insbesondere ausgeführt:

Das in Artikel 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 30. Juli 1979 festgelegte Verbot des Empfangs von Radio- und Fernsehsendungen laufe Artikel 59 EWG-Vertrag zuwider;

die in Artikel 7 dieses Gesetzes festgelegte Pflicht, für die Empfangsgeräte eine Zulassung der Verwaltung einzuholen, laufe Artikel 30 EWG-Vertrag zuwider;

die in Artikel 7 dieses Gesetzes festgelegte Möglichkeit; für zur Ausfuhr bestimmte Sendegeräte oder Sende- und Empfangsgeräte eine Befreiung von der Zulassungspflicht zu erlangen, laufe Artikel 34 EWG-Vertrag zuwider.

Zu Artikel 59

2 In ihrer Erwiderung hat die Kommission erklärt, die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 59 EWG-Vertrag nicht aufrechtzuerhalten. Sie hat anerkannt, daß diese Rüge auf einem unrichtigen Verständnis der einschlägigen Bestimmungen der nationalen Regelung beruht. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin klargestellt, daß die belgische Regierung tatsächlich bereits in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eindeutig dargelegt habe, daß die streitigen Bestimmungen in keiner Weise mit Artikel 59 unvereinbar seien; angesichts dieser Umstände müsse die Aufrechterhaltung der sich auf Artikel 59 beziehenden Rüge in der Klageschrift lediglich als Folge eines Mißverständnisses betrachtet werden.

3 Ich meine deshalb, der Gerichtshof kann ohne weiteres feststellen, daß die Kommission den Artikel 59 betreffenden Klagegrund als unbegründet fallen gelassen hat.

Zu Artikel 30

4 Die Kommission hat in der Klageschrift ausgeführt, die belgische Regierung habe, indem sie eine Regelung der Zulassung für Empfangsgeräte eingeführt und beibehalten habe, gegen die sich aus Artikel 30 EWG-Vertrag ergebenden Pflichten verstoßen.

Eine solche Regelung sei aber nur für Sendegeräte oder Sende- und Empfangsgeräte gerechtfertigt.

5 Die belgische Regierung bestreitet nicht, daß die in den genannten Rechtsvorschriften von 1979 enthaltene Zulassungsregelung mit dem Vertrag unvereinbar sei. Sie macht aber geltend, schon vor Erhebung der Klage — wenn auch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist — sei diese Regelung durch eine bloße Anmeldungspflicht ersetzt worden, die auch nach Auffassung der Kommission den Anforderungen des Artikels 30 genüge.

6 Die belgische Regierung hat indessen eingeräumt, die neue Regelung bestehe in einer — auf ministeriellen Weisungen beruhenden — bloßen Verwaltungspraxis, der keinerlei amtlich veröffentlichter Rechtsakt zugrunde liege. Die belgische Regierung konnte zudem in der Antwort auf die ihr hierzu vom Gerichtshof gestellte Frage nicht angeben, durch welche förmlichen Rechtsakte die neue Regelung eingeführt worden sei, noch konnte sie zur Rechtsnatur, zum Geltungsbereich und zu den Wirkungen dieser Rechtsakte Angaben machen.

7 Ich glaube, insoweit genügt es, daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung die unveränderte Fortgeltung einer nationalen Regelung, die als solche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, selbst dann, wenn der fragliche Mitgliedstaat im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen [läßt], weil die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden, wobei diese Ungewißheit dadurch, daß es sich bei dem, was der Anwendung des nationalen Gesetzes entgegenstehen soll, um rein behördeninterne Verwaltungsanweisungen handelt, nur verstärkt werden [kann] (Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903).

8 In Anbetracht dieser Umstände bin ich der Auffassung, daß die Ersetzung der streitigen Zulassungsregelung durch eine Anmeldungsregelung mittels bloßer Verwaltungspraxis — eine Ersetzung, die im übrigen auf keinerlei förmlichem Rechtsakt beruht — nicht genügt, um den streitigen Verstoß auszuräumen. Ich halte die entsprechende Rüge der Kommission daher für begründet.

Zu Artikel 34

9 Die Kommission hat geltend gemacht, die belgischen Vorschriften seien, soweit sie eine Regelung der Befreiung von der Zulassungspflicht für zur Ausfuhr bestimmte Sende gerate oder Sende- und Empfangsgeräte enthalten, mit Artikel 34 EWG-Vertrag unvereinbar. Diese Geräte dürften für die Ausfuhr keinerlei Zulassungspflicht unterliegen. Daraus folge, daß eine Regelung der Befreiung von der Zulassungspflicht, deren Anwendung in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt sei, auf jeden Fall ein nicht gerechtfertigtes Hemmnis für die Ausfuhr darstelle.

Es ist übrigens hervorzuheben, daß sich diese Rüge der Kommission auf die Zulassungsregelung für Sendegeräte und für Sende- und Empfangsgeräte bezieht (vgl. Abschnitt 2 Buchstabe c der Klageschrift). Die Kommission geht dagegen nicht auf die Regelung für reine Empfangsgeräte ein.

10 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 34 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt bestätigt durch das Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90, Delhaize frères, Slg. 1992, I-3669) den Mitgliedstaaten nicht den Erlaß technischer Vorschriften verbietet, die in gleicher Weise für die für den inländischen Markt bestimmten und für die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse gelten.

11 Im vorliegenden Fall ist festzustellen,

daß mit den belgischen Vorschriften (Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1979) eine Zulassungsregelung für Sendegeräte und für Sende- und Empfangsgeräte geschaffen wurde;

daß die Kommission anerkennt, daß die Zulassungsregelung für derartige Geräte gerechtfertigt ist und den Anforderungen entspricht, die die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr stellen;

daß diese Regelung für die für den inländischen Markt bestimmten und für die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse gilt;

daß die letztgenannten Erzeugnisse nicht nur nicht einer weniger günstigen Behandlung unterliegen, sondern sogar insofern einer günstigeren Regelung, als nur für sie die Möglichkeit einer Befreiung von der Zulassungspflicht vorgesehen ist.

12 Aus diesen Umständen ergibt sich meines Erachtens zunächst, daß durch die belgischen Vorschriften, die für Sendegeräte und für Sende- und Empfangsgeräte eine Zulassungspflicht vorsehen, ein allgemeines System der präventiven Kontrolle geschaffen wird, mit dem das einwandfreie Funktionieren des Telekommunikationsnetzes und die Sicherheit der Benutzer gewährleistet werden soll. Es handelt sich daher um eine Regelung, die sachlichen und berechtigten Erfordernissen des Allgemeininteresses entspricht.

13 Im Hinblick auf eine derartige Regelung besteht die einzige den Mitgliedstaaten durch Artikel 34 EWG-Vertrag auferlegte Pflicht darin, daß die Vorschriften über die technische Kontrolle nicht in der Weise angewendet werden dürfen, daß ausgeführte Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen, die auf dem inländischen Markt verkauft werden sollen, benachteiligt werden. Wie dargelegt, enthält die Akte keinen Anhaltspunkt dafür, daß die im vorliegenden Fall streitigen belgischen Vorschriften eine derartige Diskriminierung wegen der Bestimmung der betroffenen Erzeugnisse zur Ausfuhr mit sich brächten: Ausfuhren werden nicht nur nicht weniger günstig behandelt, sondern sie unterliegen vielmehr einer milderen Verwaltungsregelung, die eben gerade darin besteht, daß eine Befreiung von der Zulassungspflicht möglich ist.

Im übrigen wird in den — offen gesagt, erstaunlich lakonischen — Erklärungen der Kommission kein Argument dafür angeführt, daß Vorschriften, die prima facie für ausgeführte Erzeugnisse weniger belastend sind, als unvereinbar mit Artikel 34 EWG-Vertrag in seiner Auslegung durch den Gerichtshof anzusehen sein sollten.

14 Ich bin deshalb der Auffassung, daß die sich auf Artikel 34 EWG-Vertrag beziehende Rüge zurückzuweisen ist.

15 Im Lichte dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem es die in Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften enthaltene Regelung der Zulassungspflicht für Telekommunikations-Empfangsgeräte eingeführt und beibehalten hat.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten der Kommission und des Königreichs Belgien werden von der Kommission zu zwei Dritteln und vom Königreich Belgien zu einem Drittel getragen.

4) Das Vereinigte Königreich als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.