Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1994 – C-45/93
Generalanwalt Claus Gulmann · ECLI:EU:C:1994:11
Schlußanträge des Generalanwalts
Claus Gulmann
vom 19. Januar 1994
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Kommission hat diese Vertragsverletzungsklage erhoben, um feststellen zu lassen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen die Artikel 7 und 59 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es eine Regelung anwendet, nach der nur spanische Staatsbürger, in Spanien ansässige Ausländer und Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die jünger als 21 Jahre sind, kostenlosen Eintritt in die staatlichen Museen erhalten, während Touristen aus anderen Mitgliedstaaten eine Eintrittsgebühr entrichten müssen.
2. Die Regelung über die staatlichen Museen und über das spanische Museumswesen sind in dem Königlichen Dekret Nr. 620/1987 vom 10. April 1987 niedergelegt; Artikel 22 über kostenlosen öffentlichen Eintritt bestimmt folgendes:
1.Spanische Staatsbürger können die staatlichen Museen unter den vom Ministerrat festgelegten Voraussetzungen und in jedem Fall an vier Tagen im Monat, an je einem Tag pro Woche, kostenlos besuchen......
3.Die Regierung kann die in Absatz 1 niedergelegten Voraussetzungen für den öffentlichen Zugang durch Beschluß des Ministerrates auf die Staatsangehörigen anderer Staaten erstrecken,
Aufgrund der Beschlüsse des Ministerrates vom 7. Dezember 1982 und vom 21. Februar 1986 gilt der kostenlose Eintritt in die Museen außer für spanische Staatsbürger auch für in Spanien ansässige Ausländer und für Personen unter 21 Jahren.
3. Die Kommission verweist darauf, daß der freie Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, einschließlich der Touristen, einschließe, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Freiheit umfasse nicht nur den reinen Zugang zu diesen Dienstleistungen, im vorliegenden Fall den tatsächlichen Zugang zu den Museen, sondern auch die damit zusammenhängenden
Vergünstigungen, im vorliegenden Fall den kostenlosen Eintritt.
Der Besuch von Museen könne einer der maßgeblichen Gründe dafür sein, daß Touristen als Dienstleistungsempfänger einen Mitgliedstaat besuchten. Der Zugang zu den Museen sei demgemäß einer der entscheidenden Gründe für den Aufenthalt eines Touristen in einem Mitgliedstaat. Es bestehe ein enger und unauflöslicher Zusammenhang mit der den Touristen zustehenden Freizügigkeit. Der spanische Rechtszustand, der Ausdruck einer offenen Diskriminierung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit sei, verstoße klar gegen die Artikel 7 und 59 EWG-Vertrag.
Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache Cowan.
4. Die spanische Regierung wandte sich ursprünglich, während des vorprozessualen Verfahrens — das schon im Juli 1987 eingeleitet wurde —, gegen die Rechtsauffassung der Kommission. Sie machte insbesondere geltend, die streitigen Vorschriften fielen nicht in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags. Diesen Standpunkt hat die Regierung inzwischen nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache Cowan aufgegeben.
Die Regierung beantragt jedoch die Abweisung der Klage mit der Begründung, daß ein Entwurf zur Änderung des Artikels 22 des Königlichen Dekrets erstellt werde und in der geänderten Bestimmung nur eindeutig präzisiert werde, was schon Inhalt des zu ändernden Artikels gewesen sei, da dieser hinsichtlich des kostenlosen Zugangs zu den Museen die nichtspanischen Gemeinschaftsbürger nicht diskriminiert habe, weil er in Absatz 3 ausdrücklich die Erstreckung der Regelung für spanische Staatsbürger auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates vorgesehen habe.
5. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unhaltbar. Die Kommission macht in ihren Erklärungen geltend, das spanische Recht gewährleiste tatsächlich nicht die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, und dies wird von der spanischen Regierung nicht bestritten. Es steht fest, daß der spanische Ministerrat von der bestehenden Befugnis zur Gewährleistung der Gleichbehandlung noch nicht Gebrauch gemacht hat und daß diese also weiterhin nicht verwirklicht ist.
Antrag
6. Da die Kommission zu Recht geltend macht, daß sich aus dem EWG-Vertrag aus dem von ihr angeführten Grund eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zahlung einer Eintrittsgebühr bei Museumsbesuchen ergebe, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Königreich Spanien gemäß den Anträgen der Kommission zu verurteilen und dem Königreich Spanien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.